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- Geschlechtersensible Sprache und Danksagungen
- Vorwort
- Einleitung
- Vorbemerkungen zur CCPL
- CCPL Einleitungsabsatz
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- Abschnitt 1.a. Abgewandeltes Material
- Abschnitt 1.b. Abwandlungslizenz
- Abschnitt 1.c./b./d. Urheberrecht und ähnliche Rechte
- Abschnitt 1.c. SA-kompatible Lizenz
- Abschnitt 1.d./c./e. Wirksame technische Schutzmaßnahmen
- Abschnitt 1.e./d./f. Ausnahmen und Beschränkungen
- Abschnitt 1.f./e./h. Lizenziertes Material
- Abschnitt 1.g. Lizenzelemente
- Abschnitt 1.g./f./i. Lizenzierte Rechte
- Abschnitt 1.h./g./j. Lizenzgeber
- Abschnitt 1.i./j./h. Weitergabe
- Abschnitt 1.i./h. Nicht-kommerziell
- Abschnitt 1.j./k./i. Sui-generis-Datenbankrechte
- Abschnitt 1.k./m./l./n./j. Sie
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- Abschnitt 2.a.1. Reichweite der eingeräumten Rechte
- Abschnitt 2.a.2. Ausnahmen und Beschränkungen
- Abschnitt 2.a.3. Laufzeit
- Abschnitt 2.a.4. Medien und Formate; Gestattung technischer Modifikationen
- Abschnitt 2.a.5.A. Nachfolgende Empfänger A: Angebot des Lizenzgebers – Lizenziertes Material
- Abschnitt 2.a.5.B. Nachfolgende Empfänger B: Keine Beschränkungen für nachfolgende Empfänger
- Abschnitt 2.a.5.C. Nachfolgende Empfänger C: Nur SA und NC-SA: Zusätzliches Angebot des Lizenzgebers – Abgewandeltes Material
- Abschnitt 2.a.6. Inhaltliche Indifferenz
- Abschnitt 2.b.1. Persönlichkeitsrechte und Datenschutz
- Abschnitt 2.b.2. Patent- und Markenrechte
- Abschnitt 2.b.3. Vergütungsverzicht
- Abschnitt 4 – Sui-generis-Datenbankrechte
- Abschnitt 5 – Gewährleistungsausschluss und Haftungsbeschränkung
- Abschnitt 6 – Laufzeit und Beendigung
- Abschnitt 7 – Sonstige Bedingungen
- Abschnitt 8 – Auslegung
- Annex
- CC0 1.0 Universal
- Über die Beitragenden
Abschnitt 1
Abschnitt 2
- Beispiel für nutzbare Medien
GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
CREATIVE COMMONS PUBLIC LICENSE
21 Die kreative Nutzung von Inhalten gehört zur Kernidee von Open Content. Bearbeitet die Lizenznehmerin CC-lizenzierte Inhalte Dritter, so kann zusätzlich zum Schutz des lizenzierten Werks ein eigenes Bearbeiterurheberrecht entstehen (zur Bearbeitung siehe oben Abschnitt 1.a). Damit auch das bearbeitete Werk den Status von Open Content beibehält, ist eine Lizenzierung des abgewandelten Materials erforderlich. Die hierbei verwendete Lizenz bezeichnet die CCPL als Abwandlungslizenz. Der Begriff spielt eine Rolle bei der Lizenzkompatibilität unter der Bedingung SA – Share Alike (siehe Abschnitt 3 Rn. 175, 189) sowie beim Lizenzangebot an nachfolgende Empfänger (Abschnitte 2.a.5.A und 2.a.5.B).
22 Die Lizenzvarianten mit Bearbeitungsverbot (ND) enthalten den Begriff nicht, da dort eine Bearbeitung nicht weitergegeben werden darf und folglich auch die Lizenzierung einer Bearbeitung nicht zulässig ist.
Creative Commons Lizenz
Open Access Kommentar, Kommentierung zu Abschnitt 1.b. Abwandlungslizenz ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.