21 Die kreative Nutzung von Inhalten gehört zur Kernidee von Open Content. Bearbeitet die Lizenznehmerin CC-lizenzierte Inhalte Dritter, so kann zusätzlich zum Schutz des lizenzierten Werks ein eigenes Bearbeiterurheberrecht entstehen (zur Bearbeitung siehe oben Abschnitt 1.a). Damit auch das bearbeitete Werk den Status von Open Content beibehält, ist eine Lizenzierung des abgewandelten Materials erforderlich. Die hierbei verwendete Lizenz bezeichnet die CCPL als Abwandlungslizenz. Der Begriff spielt eine Rolle bei der Lizenzkompatibilität unter der Bedingung SA – Share Alike (siehe Abschnitt 3 Rn. 175, 189) sowie beim Lizenzangebot an nachfolgende Empfänger (Abschnitte 2.a.5.A und 2.a.5.B).
22 Die Lizenzvarianten mit Bearbeitungsverbot (ND) enthalten den Begriff nicht, da dort eine Bearbeitung nicht weitergegeben werden darf und folglich auch die Lizenzierung einer Bearbeitung nicht zulässig ist.
Creative Commons Lizenz
Open Access Kommentar, Kommentierung zu Abschnitt 1.b. Abwandlungslizenz ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.