67 Der Begriff der Weitergabe ist sowohl zentral für die Frage, wann die Pflichten der CCPL greifen (bzw. wann der Lizenzvertrag zustande kommt), sowie, welche Nutzungsrechte dem Lizenznehmer im Rahmen der Lizenzgewährung eingeräumt werden.
68 Die Pflichten der CCPL, also etwa die Namensnennungspflicht BY, greifen nicht bei jeglichem Umgang mit dem lizenzierten Material, sondern unter der Voraussetzung, dass das Material im Sinne der Lizenz genutzt wird. Der zentrale Nutzungsbegriff der CCPL ist die „Weitergabe“, die hier definiert wird. Die „Weitergabe“ im Sinne der Definition stellt die Bereitstellung des Materials für die Öffentlichkeit, bei der eine Zustimmung erforderlich wäre, ins Zentrum. Was Öffentlichkeit bedeutet, wird durch die CCPL allerdings nicht näher definiert (anders noch in Version 3).
69 Ob eine Nutzung öffentlich ist, hängt von der Urheberrechtsordnung ab, in der die Nutzung stattfindet. „Öffentlichkeit“ ist ein bedeutsamer Begriff des gesetzlichen Urheberrechts, da generell häufig erst die Öffentlichkeit einer Nutzung eine Lizenz oder gesetzliche Erlaubnis erforderlich macht.
70 Das UrhG regelt in Deutschland in § 15 Abs. 3, dass eine Wiedergabe öffentlich sei, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Weiter wird dort definiert, dass zur Öffentlichkeit jeder gehöre, „der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist”.
71 Das über diese Legaldefinition entwickelte Verständnis von Öffentlichkeit in Deutschland wird inzwischen überlagert durch das EU-Urheberrecht. Dabei liefert im Wesentlichen der EuGH Leitlinien für den Öffentlichkeitsbegriff.
72 Die CCPL räumt im Rahmen der Lizenzgewährung (siehe Abschnitt 2) das Recht zur „Vervielfältigung“ und „Weitergabe“ des Materials ein. Das Nutzungsrecht aus der CCPL ist im Hinblick auf die Nutzungsarten inhaltlich unbeschränkt. Es gestattet also jede körperliche und unkörperliche Verwertung im Sinne von §§ 15 ff. UrhG. Die Definition der Weitergabe bringt dies zum Ausdruck; sie zählt einzelne Nutzungsarten beispielhaft und damit nicht abschließend auf. Die „Weitergabe“ meint also jede Nutzungsart und ist damit ein zentraler Begriff der umfassenden Lizenzgewährung im Rahmen der CC-Lizenzierung.
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