61 Die Lizenzgeberrolle wird in der CCPL sehr schlicht über die rechtliche Fähigkeit definiert, die von der Lizenz erfassten Rechte (vgl. in jeder Lizenzvariante der CCPL 4.0 den jeweils direkt vorher stehenden Definitionsabschnitt) gewähren zu können. Soweit nach deutschem Recht statt von Gewährung von Rechten von ihrer Einräumung gesprochen wird, ist diese vom Wortlaut der Definition ohne Weiteres mit erfasst.
62 Der direkt vorher definierte Rechteumfang („Urheberrecht und ähnliche Rechte“) ist in mehrfacher Hinsicht nicht aus sich selbst heraus eine vollständige Definition, sondern erhält seinen definitiven Inhalt erst im Zusammenspiel mit dem wiederum direkt davor definierten Lizenzgegenstand („Lizenziertes Material“ unter Abschnitt 1.f) sowie der Definition von Datenbankherstellerrechten in Abschnitt 1.j und den verschiedenen im weiteren Lizenztext genauer bezeichneten Rechten, also insbesondere Abschnitt 2.a.1 „Lizenzgewährung“, dem als Ausnahmeregelung konstruierten Abschnitt 2.b „Sonstige Rechte“ und den Sonderregelungen in Abschnitt 4 „Sui-Generis-Datenbankenrechte“. Dass in dieser Weise mitunter erst Verkettungen von Lizenztextteilen die urheberrechtlichen Grundbausteine wie Lizenzgeber und Rechteumfang ergeben, soll den erst seit Version 4.0 in dieser Weise umstrukturierten Lizenztext für Laien besser lesbar machen, die typischerweise Schwierigkeiten mit einem „juristenhaften“ Vor-die-Klammer-Ziehen und langen Definitionsblöcken haben.
63 Lizenzgeber sind also diejenigen, die über sämtliche in der CCPL genannten Rechte wirksam verfügen können und dies in Form der Freigabe (durch Verfügbarmachen des lizenzierten Materials nebst CCPL-Hinweis) auch selbst tun. Dies können, müssen aber im Falle urheberrechtlich geschützter Werke nicht die Urheberinnen bzw. Urheber selbst sein. Vielmehr ist es grundsätzlich möglich, dass eine natürliche oder juristische Person so umfassende Rechte am Werk anderer erlangt, dass diese Person eine CCPL-Freigabe aus abgeleitetem Recht vornehmen kann. Nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz entsteht und verbleibt das eigentliche Urheberrecht zwingend beim Urheber, einräumen kann er nur Nutzungsrechte.
64 Die diversen Mechanismen im UrhG, die es Verwerterindustrien schwer machen sollen, Kreativen zu umfassend und zu endgültig Rechte abzunehmen (sog. Total Buy-Out), schränken insofern auch den praktischen Umgang mit den CCPL deutlich ein. Sollen nämlich Personen oder Institutionen bei CCPL-Freigaben als Lizenzgeber fungieren, was in vielen Open-Content-Projekten die einfachste und damit im Sinne möglichst niedriger Transaktionskosten vorzugswürdige Vorgehensweise wäre, müssen dafür nach deutschem Recht üblicherweise umfassende Rechteeinräumungen ähnlich einem Total Buy-Out konstruiert werden – was über Projekt-Teilnahmebedingungen als AGB teilweise gar nicht möglich ist (vgl. zur AGB-Thematik und den sog. Linux-Klauseln des UrhG VorCCPL Rn. 26 ff.). Das trägt dann nicht nur den Grund-Antagonismus der klassischen Verwertungslogik des Urheberrechts in Projekte und Communities hinein, in denen er sonst gar nicht vorkäme und wo er auch nicht hingehört, sondern erhöht die indirekten Transaktionskosten für solche Projekte, oft bis jenseits des Verkraftbaren.
65 Vorzugswürdig im Zusammenhang mit den CCPL ist nach deutschem Recht – zumindest, wenn urheberrechtlich geschütztes Material lizenziert werden soll – in der Regel die Konstellation, bei der die Lizenzgeberin zugleich auch selbst die Inhaberin des Urheberrechts im Sinne des § 7 UrhG ist bzw. bei der sie zur Gruppe der Lizenzgeber gehört, wo es derer mehrere gibt. Soweit es dagegen um Lizenzgegenstände geht, an denen einzig andere von den CCPL erfasste Rechte bestehen (etwa Datenbankherstellerrechte), kann ohne vergleichbare Schwierigkeiten aus abgeleitetem Recht mittels CCPL freigegeben werden.
66 Welche rechtlichen Schritte für eine wirksame und vom Umfang her ausreichende Ableitung von Rechten jeweils erforderlich sind, richtet sich nach den auch sonst, außerhalb der CC-Welt jeweils einschlägigen rechtlichen Regelungen. Es hängt daher maßgeblich davon ab, was für Rechte im konkreten Fall überhaupt eine Rolle spielen können, was wiederum seinerseits davon abhängt, welches Material jeweils unter CCPL freigegeben werden soll (vgl. dazu auch die Definition „Lizenziertes Material“ in Abschnitt 1.f).
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Open Access Kommentar, Kommentierung zu Abschnitt 1.h./g./j. Lizenzgeber ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.