- A. Überblick
- B. Medien und Formate
- C. Technische Modifikationen
- D. Zur Ausübung der lizenzierten Rechte notwendig
- E. Wirksame technische Schutzmaßnahmen
- F. Versionsgeschichte
A. Überblick
53 Die Regelung trägt dem technischen Fortschritt und weltweit unterschiedlichen Rechtsordnungen Rechnung und stellt die Technikoffenheit der Lizenzen sicher. Damit ist auch etwa die Nutzung von lizenziertem Material in Formaten möglich, die im Zeitpunkt der Lizenzierung nicht absehbar waren. Um etwaigen Kompatibilitätsproblemen zu begegnen, sind auch entsprechende Modifikationen des Materials möglich (siehe Rn. 58 ff.) – und zwar auch bei ND-lizenzierten Werken, und auch, wenn hierfür die Umgehung von Schutzmaßnahmen erforderlich sein sollte.
B. Medien und Formate
54 Die Ausübung der Rechte, die CC-Lizenzen gewähren, ist grundsätzlich unabhängig von verwendeten Medien und Formaten. Unerheblich ist insbesondere, ob die Medien und Formate, in denen die Nutzung erfolgt oder erfolgen soll, bereits etabliert sind oder erst nach der Lizenzierung entwickelt werden. Dabei sind die Medien und Formate nicht auf das Digitale beschränkt: Zulässig ist es beispielsweise auch, ein Werk, das digital verbreitet wurde, auszudrucken und eine Kopie davon zu teilen
55 Nicht umfasst hingegen ist die Übertragung in andere Sprachen oder die Verfilmung eines Buchtextes – diese Formen der Werkbearbeitung sind nur mit den entsprechenden Lizenzen zulässig, die Änderungen gestatten (also Lizenzen ohne die Bedingung ND).
C. Technische Modifikationen
56 Erlaubt sind die für die Umwandlung in andere Formate notwendigen technischen Modifikationen zur Ausübung der lizenzierten Rechte. Das meint etwa die Möglichkeit, für die Erzeugung hochauflösender Druckdateien ein Bild aus dem PNG- in ein Vektorformat umzuwandeln, oder auch aus einer Textdatei eine PDF-Datei zu erstellen. Wesentlich für diese Modifikationen ist, dass sie den Inhalt des Werkes nicht verändern. Deshalb sind auch zur Umwandlung in andere Formate erforderliche technische Modifikationen ND-lizenzierter Werke unproblematisch: Denn die Modifikation berührt nicht den Inhalt des Werkes, es entsteht kein abgeleitetes Werk im Sinne der CC-Lizenzen; dies wird auch am Ende des Abschnitts ausdrücklich klargestellt.
57 Der Begriff der „technischen“ Modifikationen grenzt dabei klar zu inhaltlichen, gestalterischen Modifikationen ab, die sich auf das Werk an sich beziehen (siehe hierzu die Ausführungen zu abgeleiteten Werken unter Abschnitt 1.a). Technische Modifikationen beziehen sich hingegen auf das Medium und das Format des Werkes.
D. Zur Ausübung der lizenzierten Rechte notwendig
58 Die Zulässigkeit der Umwandlung in andere Formate und für andere Medien nach diesem Abschnitt der CCPL setzt außerdem voraus, dass sie zur Ausübung der lizenzierten Rechte notwendig ist. Dies ist insbesondere mit Blick auf die ND-lizenzierten Werke, die diesen Abschnitt in ihrer Lizenz ebenfalls enthalten, relevant – denn bei diesen sind eigentlich keine Modifikationen erlaubt, sofern das Werk weitergegeben werden soll.
59 Zentral ist daher, dass nur solche Modifikationen zulässig sind, die zur Ausübung der lizenzierten Rechte notwendig sind; nur diese Modifikationen lassen – im Sinne der Lizenz – kein abgewandeltes Werk entstehen.
60 Grundsätzlich zulässig sind daher alle Modifikationen, die erforderlich sind, um das Werk wahrzunehmen, zu kopieren und zu verbreiten; diese Rechte sind Bestandteil aller CC-Lizenzen. Wenn das Werk nicht unter einer ND-Bedingung steht, sind ohnehin jegliche Änderungen zulässig. Wenn das Werk unter einer ND-Lizenz steht und etwa eine technische Schutzmaßnahme inhaltliche Änderungen des Werkes verhindert, darf diese allerdings grundsätzlich nicht umgangen werden, wenn das Werk inhaltlich verändert und außerdem auch weitergegeben werden soll. Für den Fall, dass keine Weitergabe erfolgen soll, sind Modifikationen – sowohl inhaltliche als auch technische – auch bei ND-lizenzierten Werke grundsätzlich erlaubt.
61 Darüber hinaus kann es etwa nötig sein, ein Werk für die kommerzielle Nutzung anzupassen (etwa einen Text auf eine bestimmte Länge zu kürzen, damit er abgedruckt werden kann, oder ein Lied zu kürzen, damit es an einen Radiosender verkauft werden kann). Hierbei handelt es sich jedoch nicht um (lediglich) technische Modifikationen, denn die vorzunehmenden Änderungen greifen in die Substanz des Werkes ein. Dementsprechend sind solche Modifikationen eines CC BY-ND-lizenzierten Werkes unzulässig.
E. Wirksame technische Schutzmaßnahmen
62 Um die lizenzierten Rechte auszuüben, kann es erforderlich sein, technische Schutzmaßnahmen zu umgehen (etwa den an einer CD angebrachten Kopierschutz, oder DRM-Maßnahmen an einer Datei). Die Umgehung wirksamer technischer Schutzmaßnahmen ist urheberrechtlich grundsätzlich unzulässig, vgl. §§ 95a ff. UrhG. Zum Begriff und zur Unterscheidung wirksamer und unwirksamer Schutzmaßnahmen Abschnitt 1.d.
63 Die Lizenz spricht an dieser Stelle keine explizite Umgehungserlaubnis aus, sondern regelt, dass der Lizenzgeber entweder auf seine diesbezüglichen Rechte verzichtet und/oder die Nichtausübung der Rechte versichert – soweit nur die lizenzierten Rechte ausgeübt werden sollen. Wer also technische Modifikationen vornimmt, um technische Schutzmaßnahmen zu umgehen, um die lizenzierten Rechte auszuüben, besitzt die dafür erforderliche Erlaubnis.
64 Allerdings beschränkt sich die Umgehungsmöglichkeit auf solche wirksamen technischen Schutzmaßnahmen, die die Lizenzgeber angebracht haben. Da CC-Lizenzen nicht-exklusiv sind,
F. Versionsgeschichte
65 In den Versionen 2.0 und 3.0 (unported) befindet sich die entsprechende Regelung in Abschnitt 3 am Ende: „The above rights include the right to make such modifications as are technically necessary to exercise the rights in other media and formats.“
66 Die explizite Aussage, dass Lizenzgebern auf die Geltendmachung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen wegen der Umgehung technischer Schutzmaßnahmen verzichten, wurde – allerdings lediglich zur Klarstellung, nicht als Neuregelung – erstmals in Version 4.0 eingeführt.
Creative Commons Lizenz
Open Access Kommentar, Kommentierung zu Abschnitt 2.a.4. Medien und Formate; Gestattung technischer Modifikationen ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.