56 Die Definition „Lizenzierte Rechte“ ist als Sammelpunkt konstruiert, während die eigentliche Benennung der lizenzierten Rechte weitgehend an anderen Stellen im Lizenztext zu finden ist: Die „unter den Bedingungen der vorliegenden Public License gewährten Rechte“ sind verteilt auf die Definitionen von Urheber- und ähnlichen Rechten in Abschnitt 1.c und von Datenbankherstellerrechten in Abschnitt 1.j sowie den Abschnitt 2.a.1 „Lizenzgewährung“, den als Ausnahmeregelung konstruierten Abschnitt 2.b „Sonstige Rechte“ und die Sonderregelungen in Abschnitt 4 „Sui-Generis-Datenbankenrechte“. Dieser Aufbau soll die Lesbarkeit für juristische Laien verbessern, statt juristenartig mit (sich ggf. sogar wiederholenden) langen Aufzählungen erlaubter Nutzungen zu arbeiten oder lange Textabschnitte vor die Klammer zu ziehen. Bis einschließlich Version 3.0 erfolgte die Benennung der lizenzierten Rechte ebenfalls direkt in der Lizenzgewährung, hatte aber keinen eigenen Ankerpunkt im Definitionsteil.
57 Satz 1 der Definition klingt zu Beginn tautologisch, enthält dann jedoch ab dem Relativsatz zumindest sprachlich eine eigenständige Beschränkung. Inwiefern diese jedoch relevante Wirkung entfaltet, ist fraglich:
58 Das Wort „solche“ und die Bezugnahme auf die in Abschnitt 1.c sehr weit gezogenen Urheber- und ähnlichen Rechte stellt klar, dass hier nicht die Gattungen von Rechten beschränkt werden sollen. Vielmehr geht es darum, dass sich die CCPL bei ihren Erlaubnissen kontextabhängig auf das Nötigste beschränken sollen. Es soll also nichts vorab erlaubt werden, was im konkreten Fall gar nicht Teil des Nutzungsvorgangs ist und wofür eine Erlaubnis mithin auch gar nicht gebraucht wird. Die praktische Relevanz dieses erlaubnistechnisch „atmenden“ Ansatzes dürfte jedoch gering sein, da sich die Erlaubnis der Lizenz automatisch und umgehend erweitert, sobald weitere lizenzkonforme Nutzungsweisen oder -aspekte hinzukommen. Zudem ist sehr fraglich, ob diese Definition umgekehrt die Grundregel beeinflussen kann – oder auch nur beeinflussen soll, wonach einmal gegebene CC-Erlaubnisse unwiderruflich fortgelten bis zum Ende der Schutzdauer der Inhalte (vgl. Abschnitt 6.a Satz 1). Wenn sie hierauf keinen Einfluss hat, können Erlaubnisse nur hinzukommen, nie aber nachträglich wieder wegfallen, und das „Atmen“ käme nur als ein Einatmen vor, um im Bild zu bleiben, wohingegen es kein Ausatmen geben kann. Konkrete Konstellationen, bei denen das im Ergebnis Vorteile für Lizenzgeberin oder Lizenznehmer bringt, sind nicht ersichtlich.
59 Der ganz am Schluss stehende Verweis auf die Voraussetzung einer Berechtigung der Lizenzgeberin ist zumindest insoweit rein deklaratorisch, wie es ohnehin bereits von Gesetzes wegen keinen gutgläubigen Erwerb von Nutzungsrechten gibt. Nach deutschem Recht ist das für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte der Fall.
Creative Commons Lizenz
Open Access Kommentar, Kommentierung zu Abschnitt 1.g./f./i. Lizenzierte Rechte ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.