120 Mit Version 4.0 der CCPL wurden Sui-generis-Datenbankrechte in den Lizenztext aufgenommen. Die Regelung beschränkt sich dabei auf Sui-generis-Datenbankrechte (geregelt in den §§ 87a ff. UrhG) in Abgrenzung zu Datenbankwerken (vgl. § 4 Abs. 2 UrhG). Aufgrund des Verweises auf die EU-Datenbankrichtlinie und durch die Bezugnahme auf „im Wesentlichen funktionsgleiche Rechte anderswo auf der Welt“ begründet die Definition keinen eigenen Schutzbereich, was aus urheberrechtlicher Sicht auch nicht möglich wäre. Vielmehr orientiert sich die Regelung am Schutzumfang der EU-Datenbankrichtlinie. Nur soweit eine Datenbank aufgrund der EU-Datenbankrichtlinie beziehungsweise der nationalen Umsetzungsgesetze oder anderer nationaler Regelungen mit gleicher Stoßrichtung urheberrechtlich geschützt ist, sollen auch die diesbezüglichen Regelungen der CCPL greifen.
121 Soweit Sui-generis-Datenbanken keinen Schutz genießen (wie fast überall außerhalb der EU), erübrigt sich mangels der Notwendigkeit einer Nutzungserlaubnis auch eine entsprechende Lizenzierung.
122 Schutzvoraussetzung ist (in Deutschland nach § 87a UrhG), dass die Erstellung der Datenbank eine wesentliche Investition erfordert hat. Ist dieses Kriterium erfüllt, hat der Datenbankhersteller nach § 87b Abs. 1 UrhG das ausschließliche Recht, „die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben“. Es handelt sich also um ein „Datenbankherstellerrecht“, welches nicht die einzelnen Datensätze als solche, sondern deren Zusammenstellung als Datenbank und die dahinterstehende Investition schützt. Einzelne Datensätze aus einer Datenbank können grundsätzlich frei verwendet werden, es sei denn, es ist entweder die sogenannte Wesentlichkeitsschwelle überschritten – was der Fall ist, wenn die Daten einen „wesentlichen Teil der Datenbank“ ausmachen
123 Auch wenn die CC-Lizenz sich auf die Datenbank-Richtlinie bezieht, ist dennoch zu beachten, dass der Sui-generis-Schutz von Datenbanken durch die CCPL vertraglicher Natur ist, der nur inter partes wirkt, also zwischen den Parteien eines auf Basis der CCPL geschlossenen Lizenzvertrages und nicht gegenüber jedermann. Soweit sich jedoch der vertraglich vereinbarte Schutz mit dem gesetzlichen deckt – was durch die Bezugnahme auf die Datenbankrichtlinie ja erreicht werden soll – ergibt sich wiederum ein absolutes Recht aus eben den jeweils nationalen Gesetzen, welche die Datenbankrichtlinie umsetzen, welches inter omnes, also gegenüber jedermann gilt und keine individualvertragliche Beziehung auf Basis der CCPL voraussetzt.
124 Voraussetzung des Schutzes als Datenbank ist eine „nach Art oder Umfang wesentliche Investition“ im Sinne von § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG. In der Literatur wird davon ausgegangen, dass eine solche Investition dann anzunehmen ist, wenn der mit dem Aufbau der Datenbank verbundene Aufwand „nicht nur unerheblich ist und dem Leistenden eine wirtschaftlich verwertbare Position verschafft hat, welche er normalerweise nur gegen eine Vergütung mit Dritten teilt“
125 Sofern eine wesentliche Investition bejaht werden kann, sind letztlich verschiedenste Arten von Datenbanken denkbar, welche urheberrechtlichen Schutz genießen können. Creative Commons führt als Beispiele „Bewertungsdatenbanken, Anzeigensammlungen verschiedener Zeitungen, Auskunftsdatenbanken mit Fahrplänen, Telefonbuchdatenbanken, Gedichtsammlungen“ und „Spielpläne im Sport“ auf.
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Open Access Kommentar, Kommentierung zu Abschnitt 1.j./k./i. Sui-generis-Datenbankrechte ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.