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- Geschlechtersensible Sprache und Danksagungen
- Vorwort
- Einleitung
- Vorbemerkungen zur CCPL
- CCPL Einleitungsabsatz
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- Abschnitt 1.a. Abgewandeltes Material
- Abschnitt 1.b. Abwandlungslizenz
- Abschnitt 1.c./b./d. Urheberrecht und ähnliche Rechte
- Abschnitt 1.c. SA-kompatible Lizenz
- Abschnitt 1.d./c./e. Wirksame technische Schutzmaßnahmen
- Abschnitt 1.e./d./f. Ausnahmen und Beschränkungen
- Abschnitt 1.f./e./h. Lizenziertes Material
- Abschnitt 1.g. Lizenzelemente
- Abschnitt 1.g./f./i. Lizenzierte Rechte
- Abschnitt 1.h./g./j. Lizenzgeber
- Abschnitt 1.i./j./h. Weitergabe
- Abschnitt 1.i./h. Nicht-kommerziell
- Abschnitt 1.j./k./i. Sui-generis-Datenbankrechte
- Abschnitt 1.k./m./l./n./j. Sie
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- Abschnitt 2.a.1. Reichweite der eingeräumten Rechte
- Abschnitt 2.a.2. Ausnahmen und Beschränkungen
- Abschnitt 2.a.3. Laufzeit
- Abschnitt 2.a.4. Medien und Formate; Gestattung technischer Modifikationen
- Abschnitt 2.a.5.A. Nachfolgende Empfänger A: Angebot des Lizenzgebers – Lizenziertes Material
- Abschnitt 2.a.5.B. Nachfolgende Empfänger B: Keine Beschränkungen für nachfolgende Empfänger
- Abschnitt 2.a.5.C. Nachfolgende Empfänger C: Nur SA und NC-SA: Zusätzliches Angebot des Lizenzgebers – Abgewandeltes Material
- Abschnitt 2.a.6. Inhaltliche Indifferenz
- Abschnitt 2.b.1. Persönlichkeitsrechte und Datenschutz
- Abschnitt 2.b.2. Patent- und Markenrechte
- Abschnitt 2.b.3. Vergütungsverzicht
- Abschnitt 4 – Sui-generis-Datenbankrechte
- Abschnitt 5 – Gewährleistungsausschluss und Haftungsbeschränkung
- Abschnitt 6 – Laufzeit und Beendigung
- Abschnitt 7 – Sonstige Bedingungen
- Abschnitt 8 – Auslegung
- Annex
- CC0 1.0 Universal
- Über die Beitragenden
Abschnitt 1
Abschnitt 2
- Beispiel für nutzbare Medien
GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
CREATIVE COMMONS PUBLIC LICENSE
23 Der Wortwahl „ähnliche Rechte“/„similar rights“ liegt ein weites Verständnis zugrunde, das grundsätzlich alle absolut ausschließenden Rechtskonstrukte mit erfasst – einschließlich der zivilrechtlichen Registerrechte (Marken etc.) und sogar des verwaltungsrechtlichen Antiken-/Kulturgutschutzes. Denn wenn hier nur die verwandten Schutzrechte des UrhG gemeint wären (also Leistungsschutzrechte und das Sui-generis-Datenbankenrecht), hätte hier der insoweit kanonische Begriff „related rights“ („Verwandte Schutzrechte“) verwendet werden müssen.
24 Durch die Wortwahl „similar“/„ähnlich“ wurde der Anwendungsbereich bewusst weiter gezogen und es dadurch ermöglicht, auch etwa widmungsbasierte Ausschließlichkeitskonstrukte neben den zivilrechtlichen mit zu erfassen.
25 Gestützt wird die Ansicht nicht zuletzt durch die Existenz und den durchaus erfolgenden Einsatz der DL-DE. Diese ist ebenfalls widmungsbasiert und funktioniert gerade nicht zivilrechtlich (vgl. E. Öffentliche Hand Rn. 30), woran sich insb. staatliche Stellen nicht zu stören scheinen, sondern im Gegenteil oft die Kompatibilität der DL-DE zu gängigen Open-Data-Lizenzen postulieren, obwohl es hier um zwei getrennte Rechtsregime geht: Zivilrecht bei CCPL, ODbL, ODC usw. und Verwaltungsrecht bei der DL-DE und bei antikenrechtlichen Erlaubnissen.
26 Ausdrücklich nicht erfasst von der Lizenzgewährung gem. Abschnitt 2 als „ähnliche Rechte“ sind indes die Patent- und Kennzeichnungsrechte, wie Abschnitt 2.b.2 ausdrücklich klarstellt. Dies bezieht sich jedoch nur auf die spezifische Schutzrichtung dieser Rechte – beim Markenrecht z.^B. die markenmäßige Nutzung.
Creative Commons Lizenz
Open Access Kommentar, Kommentierung zu Abschnitt 1.c./b./d. Urheberrecht und ähnliche Rechte ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.