23 Der Wortwahl „ähnliche Rechte“/„similar rights“ liegt ein weites Verständnis zugrunde, das grundsätzlich alle absolut ausschließenden Rechtskonstrukte mit erfasst – einschließlich der zivilrechtlichen Registerrechte (Marken etc.) und sogar des verwaltungsrechtlichen Antiken-/Kulturgutschutzes. Denn wenn hier nur die verwandten Schutzrechte des UrhG gemeint wären (also Leistungsschutzrechte und das Sui-generis-Datenbankenrecht), hätte hier der insoweit kanonische Begriff „related rights“ („Verwandte Schutzrechte“) verwendet werden müssen.
24 Durch die Wortwahl „similar“/„ähnlich“ wurde der Anwendungsbereich bewusst weiter gezogen und es dadurch ermöglicht, auch etwa widmungsbasierte Ausschließlichkeitskonstrukte neben den zivilrechtlichen mit zu erfassen.
25 Gestützt wird die Ansicht nicht zuletzt durch die Existenz und den durchaus erfolgenden Einsatz der DL-DE. Diese ist ebenfalls widmungsbasiert und funktioniert gerade nicht zivilrechtlich (vgl. E. Öffentliche Hand Rn. 30), woran sich insb. staatliche Stellen nicht zu stören scheinen, sondern im Gegenteil oft die Kompatibilität der DL-DE zu gängigen Open-Data-Lizenzen postulieren, obwohl es hier um zwei getrennte Rechtsregime geht: Zivilrecht bei CCPL, ODbL, ODC usw. und Verwaltungsrecht bei der DL-DE und bei antikenrechtlichen Erlaubnissen.
26 Ausdrücklich nicht erfasst von der Lizenzgewährung gem. Abschnitt 2 als „ähnliche Rechte“ sind indes die Patent- und Kennzeichnungsrechte, wie Abschnitt 2.b.2 ausdrücklich klarstellt. Dies bezieht sich jedoch nur auf die spezifische Schutzrichtung dieser Rechte – beim Markenrecht z.^B. die markenmäßige Nutzung.
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Open Access Kommentar, Kommentierung zu Abschnitt 1.c./b./d. Urheberrecht und ähnliche Rechte ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.