1 Die Regelung soll sicherstellen, dass Lizenznehmerinnen an die Lizenzbedingungen verpflichtend gebunden sind. Für die Verwendung von Creative Commons-Lizenzen unter der Geltung deutschen Rechts ist dies unproblematisch gegeben.
2 Die Regelung zur Bindung an die Lizenzbedingungen dürfte ihre Grundlage im US-Recht besitzen. Dort stellt sich die Frage, ob eine Lizenz (auch) ein Vertrag ist oder nur ein einseitiges Versprechen.
3 Unter der Geltung deutschen Rechts stellt sich diese Abgrenzungsproblematik nicht. Auch einseitig verpflichtende Vereinbarungen ohne Gegenleistung haben den Charakter eines Vertrages, weil eine Gegenleistung kein elementarer Bestandteil eines Vertrages ist. Entsprechend werden Lizenzvereinbarungen stets als Verträge angesehen; gerade für freie Lizenzen sind die Gerichte in Deutschland stets von einer vertragsrechtlichen Bindung ausgegangen.
4 Das deutsche Vertragsrecht erzeugt auch keine Probleme durch eine vertragliche Bindung, wenn das Werk auch ohne Lizenz genutzt werden darf, etwa auf der Basis einer gesetzlichen Schranke. Denn der Text der CCPL stellt nur ein Vertragsangebot an die Allgemeinheit dar.
5 Für den Abschluss des Lizenzvertrages sind nach deutschem Vertragsrecht gem. §§ 145 ff. BGB Angebot und Annahme als übereinstimmende und auf den Abschluss des Lizenzvertrages unter den Bedingungen der CCPL gerichtete Willenserklärungen erforderlich. Das Angebot liegt in dem Text der CCPL, der dem jeweiligen Werk beigefügt ist. Dies macht auch deutlich, warum die CCPL bei der Weiterverbreitung des Werks verlangt, dass der Lizenztext oder URI dafür mitgeliefert wird (Abschnitt 3.a.1.C). Die Nutzerin und Lizenznehmerin fungiert dann als Botin, die das Lizenzvertragsangebot des Lizenzgebers weiterreicht und damit Dritten die Möglichkeit zum Vertragsabschluss ermöglicht.
6 Die Annahme des Lizenzvertragsangebots muss nicht durch eine ausdrückliche Erklärung wie eine E-Mail vorgenommen werden, sondern kann auch durch schlüssiges Handeln erfolgen. Dies kommt auch im Text des Einleitungsabsatzes zum Ausdruck, wenn es dort heißt, dass sich die Nutzerin durch die Ausübung der Rechte, d.h. durch eine Nutzungshandlung, die ohne entsprechende Lizenz nicht erlaubt wäre, mit der CCPL einverstanden erklärt.
7 Zwar sind Willenserklärungen wie Angebot und Annahme grundsätzlich empfangsbedürftig, aber gem. § 151 S. 1 BGB kann auf den Zugang der Erklärung verzichtet werden bzw. der Zugang ist dann nicht erforderlich, wenn er nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist, wie dies etwa auch bei einem Warenautomaten der Fall ist. Eben dies ist bei der massenhaften Lizenzierung der Fall, weil Lizenzgeber in der Regel kein Interesse daran haben, von den Lizenznehmerinnen eine Annahmeerklärung zu erhalten.
8 Die Vorversionen enthalten einleitend eine vergleichbare Formulierung.
Creative Commons Lizenz
Open Access Kommentar, Kommentierung zu CCPL Einleitungsabsatz ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.