- A. Allgemeine Fragen der Auslegung (Lina Böcker/Anna Kubiessa)
- B. AGB-Recht (Lina Böcker/Anna Kubiessa)
- C. Internationale Anwendbarkeit (Lina Böcker/Anna Kubiessa)
- D. Berechtigung zur Lizenzierung, Arbeitnehmerurheberrecht (Grischka Petri)
- E. Maschinenlesbarkeit (John Weitzmann)
- F. Verwendungshinweise der CCPL (Paul Klimpel)
Literatur: Matthias Berberich, Zum Leitbildcharakter urheberrechtlicher Rechtsgrundsätze, WRP 2012, 1055; Oliver Castendyk, Lizenzverträge und AGB-Recht, ZUM 2007, 169; Tanja Dörre, Aktuelle Rechtsprechung zu Creative-Commons-Lizenzen, GRUR-Prax 2014, 516; Thomas Dreier, Creative Commons, Science Commons – Ein Paradigmenwechsel im Urheberecht?, in: Ohly, Perspektiven des geistigen Eigentums und Wettbewerbsrechts: Festschrift für Gerhard Schricker zum 70. Geburtstag, 2005, 283; Sebastian Horlacher, Die Creative Commons-Lizenzen 4.0 – Eine (urheber‑)rechtliche Betrachtung anhand von Open Educational Resources in der Hochschullehre; Till Jaeger/Reto Mantz, LG Köln: Nicht kommerzielle Nutzung unter Creative Commons-Lizenz, MMR 2014, 478; Jochen Marly, Praxishandbuch Softwarerecht, 8. Auflage 2024; Stefan Maaßen, Abmahnung wegen unterlassener Urheberbenennung, GRUR-Prax 2013, 127; Till Jaeger/Axel Metzger, Open Source Software – Rechtliche Rahmenbedingungen der Freien Software, 5. Auflage 2020; Till Jaeger/Axel Metzger, Open Content-Lizenzen nach deutschem Recht, MMR 2003, 431; Manuel Klatt-Kafemann, Creative Commons, cms-journal 2009, 81; Dominik König, Das einfache, unentgeltliche Nutzungsrecht für jedermann, 1. Auflage 2016; Ansgar Koreng, Neues zu Creative Commons-Lizenzen, K&R 2015, 99; Till Kreutzer, Open Content – Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative Commons-Lizenzen, 2. Auflage 2016; Till Kreutzer, LG München I: Wirksamkeit der GNU General Public Licence (GPL) nach deutschem Recht, MMR 2004, 693; Katja Kuck, Kontrolle von Musterverträgen im Urheberrecht, GRUR 2000, 285; Stefan Maaßen, Abmahnung wegen unterlassener Urheberbenennung, GRUR-Prax 2013, 127; Reto Mantz, Creative Commons-Lizenzen im Spiegel internationaler Gerichtsverfahren, GRURInt 2008, 20; Reto Mantz, Open Access-Lizenzen und Rechtsübertragung bei Open Access-Werken, in: Spindler (Hrsg.), Rechtliche Rahmenbedingungen von Open Access-Publikationen, 2006, 55; Catharina Maracke, Creative Commons International – The International License Porting Project, JIPITEC 2010, 4; Jochen Marly, Praxishandbuch Softwarerecht, 7. Auflage 2018; Jan Bernd Nordemann, AGB-Kontrolle von Nutzungsrechtseinräumungen durch den Urheber, NJW 2012, 3121; Hermann-Josef Omsels, Open Source und das deutsche Vertrags- und Urheberrecht, in: Schertz/Omsels (Hrsg.), Festschrift für Paul W. Hertin zum 60. Geburtstag am 15. November 2000, 2000; Gunda Plaß, Open Contents im deutschen Urheberrecht, GRUR 2002, 670; Karl Riesenhuber, Beim Abschluss des Wahrnehmungsvertrags sind die Berechtigten Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, ZUM 2002, 777; Thomas Schiffner, Open Source Software: freie Software im deutschen Urheber- und Vertragsrecht, 2003, 185; Martin Schippan, Klare Worte des BGH zur Wirksamkeit von Honorarbedingungen für freie Journalisten, ZUM 2012, 771; Peter Sester, Open-Source-Software: Vertragsrecht, Haftungsrisiken und IPR-Fragen, CR 2000 797; Kurt Siehr, Internationales Privatrecht: deutsches und europäisches Kollisionsrecht für Studium und Praxis, 2001, 360; Gerald Spindler, in: Spindler (Hrsg.) Rechtsfragen bei Open Source, 2004, C. Urheberrecht; Gerald Spindler, Gutachten Rechtsfragen der Open Source, 2003; Gregor Thüsing, in: Graf v. Westphalen/Thüsing/Pamp (Hrsg.), Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, 50. Ergänzungslieferung 2024, Transparenzgebot; Volker Triebel/Stephan Balthasar, Auslegung englischer Vertragstexte unter deutschem Vertragsstatut – Fallstricke des Artikel EGBGB Art. 32 EGBGB Art. 32 Abs. I Nr. 1 EGBGB, NJW 2004, 2189; Gregor Völtz, Creative Commons Lizenzen im Lichte des Verbraucherschutzes – Mehr schlecht als verbrauchergerecht?, VuR 2016, 169; Kristina Wagner, Aktuelle Möglichkeiten und rechtliche Probleme der Creative Commons-Lizenzmodelle, MMR 2017, 216.
A. Allgemeine Fragen der Auslegung (Lina Böcker/Anna Kubiessa)
1 Durch die Nutzung von CC-Lizenzen kommt zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer ein Vertrag zustande. Der Ausgangspunkt für das Verständnis dieses Vertrags
I. Auslegungsregeln des BGB
2 Sofern das Urheber- und Verlagsrecht keine zwingenden Vorschriften bereithalten, finden grundsätzlich die allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB Anwendung.
II. Urheberrechtliche Auslegungsregeln
3 Die gesetzlichen Auslegungsregelungen des Urheberrechts gehen grundsätzlich von einer anderen Interessenlage aus, als sie bei einer CC-Lizenzierung gegeben ist: Nach den Auslegungsregelungen sollen die Urheber vor einer zu weitgehenden Aufgabe ihrer Rechte geschützt werden, demgegenüber zielen die Urheber bei der Vergabe von CC-Lizenzen gerade auf eine möglichst weitreichende Einräumung von Nutzungsrechten ab. Was dies konkret für die einzelnen Auslegungsregelungen des Urheberrechts in Bezug auf die CC-Lizenzen bedeutet, wird im Folgenden dargestellt.
1. Übertragungszwecklehre (§ 31 Abs. 5 UrhG)
4 Der Auslegungsgrundsatz der Übertragungszwecklehre aus § 31 Abs. 5 UrhG besagt, dass der Urheber im Zweifel nur diejenigen Nutzungsrechte einräumt, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind. Der Grundsatz beruht auf dem das gesamte Urheberrecht beherrschenden Leitgedanken einer möglichst weitgehenden Beteiligung des Urhebers an der wirtschaftlichen Verwertung seines Werkes (Beteiligungsgrundsatz).
2. Weitere Auslegungsregeln (§§ 37 – 39 UrhG und §§ 88, 89 UrhG)
5 In § 37 UrhG finden sich für bestimmte Bereiche weitere Ausprägungen der Übertragungszwecklehre.
III. Internationales Begriffsverständnis
6 Da die Originallizenzen aus dem US-amerikanischen Rechtskreis stammen, ist ein Verständnis der genutzten internationalen Fachbegriffe unerlässlich, wie z.B. der Begriffe „distribute“ (Abschnitt 1.i Rn. 67)
IV. Stellungnahmen der Organisation Creative Commons
7 Nicht endgültig geklärt ist, in welchem Umfang Stellungnahmen der hinter einer Lizenz stehenden Organisationen („License Stewards“) für die Auslegung herangezogen werden können.
8 Sowohl bei den internationalen als auch bei den deutschen FAQ muss danach differenziert werden, ob die Organisation eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt und ob sie sich bei der konkreten Frage in einer persönlichen Angelegenheit positioniert. Die Creative Commons-Organisation vertritt – soweit erkennbar – keine wirtschaftlichen Interessen und vornehmlich dürften ihre grundsätzlichen Aussagen und Interpretationen für die Mehrheit der Nutzer entscheidend sein.
B. AGB-Recht (Lina Böcker/Anna Kubiessa)
9 Nach allgemeiner Auffassung sind die CC-Lizenzen als AGB zu verstehen, weil sie für eine unbestimmte Anzahl an Verträgen vorformuliert sind. Unter allgemeinen Geschäftsbedingungen versteht man nach § 305 Abs. 1 S. 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die der Verwender der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Darunter fallen in aller Regel auch formularmäßige Standardverträge.
10 Es ist noch nicht endgültig geklärt, welchen Stellenwert der Verbraucherschutz im Bereich des Urheberrechts einnimmt, weshalb in der Auslegung der Klauseln nach dem AGB-Recht mitzuberücksichtigen ist, inwiefern die schützenswerten Interessen der Verbraucher mit jenen der Urheber in einen Ausgleich gebracht werden können.
I. Anwendungsbereich (§§ 305 ff. BGB)
1. Besonderheiten für Unternehmer (§ 310 BGB)
11
Der Unternehmerbegriff aus § 14 Abs. 1 BGB umfasst neben den Verwertungsgesellschaften auch freischaffende Urheber, da diese bei der Vermarktung ihrer Werke einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit nachgehen.
2. Individualvereinbarungen (§ 305b BGB)
12 Von der AGB-Kontrolle sind gemäß § 305 Abs. 1 S. 3 BGB solche Vertragsbedingungen ausgeschlossen, die von den Vertragsparteien individualvertraglich vereinbart wurden. Diese haben nach § 305b BGB gegenüber den AGB Vorrang.
II. Einbeziehung von AGB
13 Die Einbeziehung von Vertragsklauseln richtet sich nach §§ 305 Abs. 2, 305a-305c BGB. Hierbei ist explizit darauf zu achten, ob der Lizenzvertrag mit den Urhebern selbst oder mit einem Dritten abgeschlossen wird. Arbeiten die Rechteinhaber beispielsweise mit Datenbankanbietern zusammen und verpflichten sich dazu, an jeden interessierten Nutzer eine Lizenz für ihr Werk zu erteilen, so verwenden die Rechteinhaber die AGB in der Regel für ihre eigenen geschäftlichen Zwecke und die Einbeziehung der AGB wird ihnen trotz des Zwischenschaltens Dritter zugerechnet.
1. Hinweis und Möglichkeit der Kenntnisnahme
14 Der Verwender der AGB muss die andere Partei gemäß § 305 Abs. 2 BGB auf die AGB hinweisen (Nr. 1) und ihr die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschaffen (Nr. 2). Für die wirksame Einbeziehung ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Lizenznehmer erstmalig mit der Lizenz in Berührung kommt.
15 Streit besteht darüber, inwiefern bei der Einbeziehung englischer (oder anderssprachiger) Lizenztexte eine Kenntnisnahme zumutbar ist, obwohl ein Vertrag in Deutschland normalerweise in deutscher Sprache abgeschlossen wird.
2. Keine Überraschungsklauseln (§ 305c Abs. 1 BGB)
16 Nach § 305c Abs. 1 BGB werden überraschende Klauseln nicht zum Vertragsbestandteil. Darunter versteht man solche Klauseln, die objektiv ungewöhnlich sind und einen Überraschungs- oder Überrumpelungseffekt aufweisen.
a) Zulässigkeit des Share Alike-Moduls
17 Unter Verwendung des Share Alike-Moduls (CC BY-SA)
b) Zulässigkeit der Rückfallklausel
18 Die CC-Lizenzen enthalten zudem eine Rückfallklausel
3. Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB)
19 Die Unklarheitenregel gemäß § 305c Abs. 2 BGB besagt, dass Zweifel bei der Auslegung von AGB zu Lasten des Verwenders gehen. Diese Regel greift jedoch erst ein, wenn nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten noch mindestens zwei Auslegungsformen rechtlich vertretbar bleiben.
20 Grundsätzlich ist ein urheberrechtlicher Vertrag sowohl nach § 305c Abs. 2 BGB als auch nach der Übertragungszwecklehre auszulegen.
21 Im Bereich des Fotorechts wurde diskutiert, wie das Modul Non Commercial (CC BY-NC) auszulegen ist.
22 Außerdem könnte für die Weiterverarbeitenden teilweise unklar sein, inwiefern die Namensnennung
III. Inhaltskontrolle (§§ 307 – 309 BGB)
23 Der Prüfungsmaßstab für die Inhaltskontrolle richtet sich nach der Generalklausel gemäß § 307 BGB, die durch die in §§ 308, 309 BGB aufgelisteten Klauselverbote konkretisiert wird. Die §§ 307 – 309 BGB finden gegenüber Verbrauchern umfassend Anwendung, sodass der Generalklausel aus § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, die eine Benachteiligung entgegen Treu und Glauben verbietet, bei CC-Lizenzen nur eine Bedeutung zukommt, wenn sich ausnahmsweise zwei Unternehmer gegenüberstehen.
1. Umfang der Inhaltskontrolle
24 Zu beachten ist, dass nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB die Vorschriften über die Inhaltskontrolle nur für solche Bestimmungen der AGB gelten, deren Regelungen von konkreten Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen sollen. Daraus wird geschlussfolgert, dass nur die Nebenleistungspflichten der Inhaltskontrolle unterliegen, nicht aber die Hauptleistungspflichten der Parteien,
25 Zudem soll auch der Umfang der Rechtseinräumung selbst kontrollfrei sein,
2. Benachteiligungsverbot (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB)
26 Nach dem Benachteiligungsverbot gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung anzunehmen, wenn die Klausel mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, unvereinbar ist oder sie gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB wesentliche Rechte oder Pflichten in solchem Umfang einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
27 Für diese Beurteilung weist grundsätzlich der zivilrechtliche Schenkungsvertrag gemäß § 516 BGB
28 Diskutiert wird, ob dem Übertragungszweckgedanken aus § 31 Abs. 5 UrhG über dem Charakter als Auslegungsregel hinaus, auch eine Leitbildfunktion als zwingende Inhaltsnorm zukommt.
29 Darüber hinaus ist streitig, ob den Schranken des Urheberrechts nach §§ 44a ff. UrhG
3. Zulässigkeit des Share Alike-Moduls
30 Die antizipierte Festlegung des Urhebers, die über das Share Alike-Modul auch Anforderungen an die nachfolgenden Verbreitungshandlungen stellt, könnte im Konflikt mit dem Grundsatz der Erschöpfung stehen,
4. Zulässigkeit der Rückfallklausel
31 Gestritten wird darüber, ob die Rückfallklausel aus AGB-rechtlicher Perspektive zulässig ist, da mit ihr die Regelung des § 314 Abs. 2 BGB in ihr Gegenteil verkehrt wird.
5. Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB)
32 Das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verlangt, dass der Lizenzvertrag hinsichtlich der Art und Weise der Urheberbenennung eindeutig ist und weder die Modalitäten des Vertragsschlusses offen lässt noch in das Belieben des Lizenzgebers stellt.
IV. Rechtsfolge
33 Grundsätzlich hat nach § 306 Abs. 1 BGB ein Verstoß gegen die AGB-Vorschriften die Unwirksamkeit der Klausel zur Folge. Dies erscheint für belastende Vertragsklauseln interessensgerecht, die CC-Lizenzen zeichnen sich jedoch gerade durch solche Klauseln aus, die den Verbraucher begünstigen. Damit würde die Benachteiligung für die Verbraucherin ausgerechnet dann eintreten, wenn eine Klausel der Urheberin als unwirksam eingestuft wird.
34 Zusätzlich zur gerichtlichen Inzidenzkontrolle kann gegen den Verwender unwirksamer AGB auf Unterlassung der Verwendung der AGB im Rahmen eines abstrakten Kontrollverfahrens gemäß §§ 1, 3 UKlaG geklagt werden.
C. Internationale Anwendbarkeit (Lina Böcker/Anna Kubiessa)
I. Universelle Anwendbarkeit
35 Die Lizenzversion 4.0 sollte in Abkehr von dem Modell der portierten Landeslizenzen zur Förderung der internationalen Verbreitung von CC-Lizenzen und von gemeinsamen länderübergreifenden Projekten eine erleichterte universelle einheitliche Anwendung bewirken („Unported“ und „International“),
II. Modell der portierten Lizenzen
36 Da die CC-Lizenzen ursprünglich aus dem US-amerikanischen Recht stammen, waren sie zunächst nur in englischer Sprache verfügbar.
1. Territorialitätsprinzip
37 Nach dem strikten – auch international anerkannten – Territorialitätsprinzip beschränkt sich die räumliche Wirkung von Immaterialgüterrechten nur auf das Territorium desjenigen Staates, der die Immaterialgüterrechte bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ipso iure anerkennt.
2. Unterschiede in den Jurisdiktionen
38 Die einzelnen Lizenzversionen unterscheiden sich sowohl in sprachlicher Hinsicht als auch in den rechtlichen Einzelfragen.
39 Demnach besteht bei den portierten Lizenzen insgesamt eine erhöhte Gefahr von Widersprüchen sowie einer unterschiedlichen Handhabung der Lizenzen.
D. Berechtigung zur Lizenzierung, Arbeitnehmerurheberrecht (Grischka Petri)
I. Überblick
40 Urheber sind gemäß § 7 UrhG die Schöpfer der Werke und damit in der Regel die Rechteinhaber, die Nutzungen ihrer Werke lizenzieren dürfen. Im deutschen Recht ist das Urheberrecht nicht übertragbar (§ 29 Abs. 1 UrhG), sondern nur vererbbar (§ 28 UrhG), so dass urheberrechtliche Verträge stattdessen die Einräumung von Nutzungsrechten umfassen (§§ 29, 31 UrhG). Die Creative Commons-Lizenzen erfüllen genau diese Funktion. Während es in der Regel unproblematisch ist, dass die Urheberinnen selbst entscheiden, unter welcher CC-Lizenz sie ihre Werke zugänglich machen möchten, gibt es Konstellationen, in denen die Nutzung eines Werkes bereits vorher Beschränkungen unterliegt, insbesondere wenn das Werk im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses entstanden ist. In diesem Fall liegt die Lizenzsouveränität nicht bei dem Arbeitnehmer, sondern bei dem Arbeitgeber. Ähnlich ist die Konstellation, wenn Verträge mit Verwertern abgeschlossen wurden, die umfassend und exklusiv Nutzungsrechte einräumen, etwa mit Verlagen, der Musikindustrie oder Filmproduzenten. Schließlich beschränken Wahrnehmungsverträge mit Verwertungsgesellschaften die Lizenzsouveränität der Urheber, vor allem für kommerzielle Nutzungen (hierzu G. Verwertungsgesellschaften Rn. 6).
II. Verständnis von CC aus dem US-amerikanischem Recht
41 Die Organisation Creative Commons gibt auf ihrer Website einen knappen Hinweis auf diese Konstellation: „If you created the material in the scope of your employment or as a work for hire, you may not be the holder of the rights and may need to get permission before applying a CC license.“
42 Der Begriff des work for hire stammt aus dem U.S.-amerikanischen Urheberrecht. 17 U.S. Code § 101 definiert den Begriff als „a work prepared by an employee within the scope of his or her employment“, d. h. im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, oder – alternativ – als ein Werk, das in einem Auftragsverhältnis geschaffen wurde, nämlich als Beitrag zu einem Sammelwerk, einer Zeitschrift o. ä., zu einem Film oder einem anderen audiovisuellen Werk, eine Übersetzung oder eine Anleitung, sofern sich beide Parteien einig sind, dass es sich um ein „work for hire“ handeln soll. Die Rechtsfolgen betreffen zunächst die Schutzdauer: „works for hire“ werden für 95 Jahre ab Veröffentlichung (bzw. im Fall der Nichtveröffentlichung für 120 Jahre ab Herstellung) geschützt. Die Folgen für die Verwendung einer CC-Lizenz liegen darin, dass die Schöpferin des Werkes nicht allein die Einräumung von Nutzungsrechten durch eine CC-Lizenz festlegen kann, sondern der Arbeit- oder Auftraggeber diese Entscheidung trifft.
III. Regelungen im deutschen Arbeitnehmerurheberrecht
1. Grundlagen
43 Falls es sich aus dem „Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses“ ergibt (§ 43 UrhG), trifft die Arbeitnehmerin eine Pflicht, dem Arbeitgeber die Nutzungsrechte einzuräumen.
44 Sofern die Arbeitgeberin die für sie hergestellten Pflichtwerke unter einer CC-Lizenz zugänglich macht, handelt es sich um eine Unterlizenzierung nach § 35 UrhG. Der Urheber darf hierzu seine notwendige Zustimmung nicht treuwidrig versagen. Arbeitsvertragliche Pflichten können diese Treuepflicht konkretisieren und so weit erweitern, dass der Zustimmungsvorbehalt abbedungen wird. Zur Vermeidung von Missverständnissen und Rechtsunsicherheit sollte diese Zustimmung nicht konkludent vereinbart, sondern ausdrücklich in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden oder sich aus einem Tarifvertrag ergeben.
2. Grenzen des AGB-Rechts: Zustimmungsvorbehalt, unbekannte Nutzungsarten
45 AGB-rechtlich sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen (§ 310 Abs. 4 S. 2 BGB). Diese stärken zunächst über § 43 UrhG die Position der Arbeitgeberin gegenüber dem angestellten Urheber.
46 Ferner kann nicht auf das Widerrufsrecht bei unbekannten Nutzungsarten verzichtet werden. Die §§ 31a, 32c UrhG sind im Verhältnis zwischen Arbeitnehmerurheberin und Arbeitgeber konsequent anzuwenden. Hier bestehen keine Besonderheiten aus dem Arbeitsverhältnis.
3. Einschränkung der Urheberpersönlichkeitsrechte im Arbeitsverhältnis
47 Die in den §§ 12 – 14 UrhG konkretisierten Urheberpersönlichkeitsrechte können im Arbeitsverhältnis Einschränkungen unterworfen sein.
48 Das Namensnennungsrecht aus § 13 UrhG gibt den Urheberinnen das Recht zu bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Dieses Recht umfasst somit die Bezeichnung mit dem echten Namen, einem Pseudonym/Künstlernamen oder den Verzicht auf die Namensnennung („ob“).
49 § 14 UrhG verbietet Entstellungen und andere Beeinträchtigungen, die geeignet sind, die berechtigten geistigen und persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. Die Lizenzbausteine ND bzw. SA umreißen unterschiedliche Stufen der zulässigen Werkänderung. Die CC0-Freigabe schließt einen weitgehenden Verzicht auf Persönlichkeitsrechte bis zur Grenze des Zulässigen ein (vgl. Abschnitt 2 Rn. 14, 96). Bis auf den persönlichkeitsrechtlichen Kern darf das Änderungsverbot aus §§ 14, 39 UrhG zum Vertragsgegenstand gemacht werden.
IV. Verlags- und andere Verwertungsverträge
50 Im deutschen Urheberrecht führt eine eigene gesetzliche Konstruktion zu vergleichbaren Ergebnissen wie dem „work for hire“ , nämlich wenn eine umfassende und ausschließliche Nutzungsrechteeinräumung vorliegt. In der Praxis ist dies bei Verlagsverträgen, Sendeverträgen, Filmverträgen und ähnlichen Vereinbarungen regelmäßig der Fall. So gibt § 8 VerlG dem Verlag das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verlagsrecht); typischerweise lassen sich Verlage sehr weit reichende Nutzungsrechte ohne Laufzeitbegrenzung einräumen.
51 Das Zweitveröffentlichungsrecht aus § 38 UrhG gibt den Urhebern das Recht des Zugänglichmachens nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Verlagspublikation. Indes umfasst dieses Recht keine weiteren Spielräume für Unterlizenzierungen, sondern nur die Möglichkeit, das Werk unbeschadet der weiteren bestehenden Nutzungsrechte frei zugänglich zu machen. Dem zweitverwertenden Urheber steht es deshalb nicht zu, sein Werk unter einer CC-Lizenz zur Nachnutzung freizugeben.
V. Das Recht zur anderweitigen Verwertung aus § 40a UrhG und CC-Lizenzen
52 Schließlich ist noch auf § 40a UrhG hinzuweisen, der für seit dem 01.03.2017 geschlossene Vereinbarungen einige Besonderheiten für den Fall der Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte gegen eine pauschale Vergütung vorsieht.
53 Einschlägig für das Feld der Creative Commons ist somit die Konstellation, in der eine Urheberin ihrem Vertragspartner, der nicht zugleich ihr Arbeitgeber ist, gegen eine Pauschalzahlung (d. h. eine einmalige Entgeltzahlung) ausschließliche Nutzungsrechte auf Dauer eingeräumt hat und deshalb selbst nicht (mehr) die Möglichkeit hat, Lizenzen zu erteilen. Als Beispiel hierfür kann ein Verlags- oder anderer Verwertungsvertrag dienen.
54 Nach fünf Jahren kann der Urheber die Ausschließlichkeitsvereinbarung erneuern bzw. verlängern (§ 40a Abs. 2 UrhG). In diesem Fall bleibt die Lizenzsouveränität für den längeren Zeitraum, eventuell also für die gesamte gesetzliche Schutzfrist, bei der Vertragspartnerin des Urhebers.
55 Aus dem Erfordernis einer Exklusivlizenz für die Anwendung des § 40a UrhG wird ersichtlich, dass § 40a UrhG nur einen Anwendungsbereich für die Creative Commons-Lizenzen besitzt, die nach der Maßgabe „some rights reserved“ einen als ausschließliches Recht abtrennbaren Lizenzteil vorsehen. Dies sind die Bausteine NC für die kommerzielle Nutzung und ND für Bearbeitungen, z. B. Übersetzungen. Für eine CC BY-Lizenz besteht diese Ausschließlichkeit gerade nicht, und erst recht nicht für die CC0-Freigabe. Diese Lizenzen stellen im Wesentlichen einen freien Verzicht auf die Wahrnehmung von Nutzungsrechten dar, der wegen der Unwiderruflichkeit der offenen Lizenz auch dem Vertragspartner keine ökonomische Sonderstellung einräumt.
56 Der Fall, dass gar keine Zahlung an den Urheber erfolgt, wie typischerweise in Wissenschaftsverlagsverträgen, ist der Pauschalzahlung gleichzustellen.
E. Maschinenlesbarkeit (John Weitzmann)
57 Creative Commons hat bereits sehr früh in seiner Entwicklung in Bezug auf die von ihm entwickelten rechtlichen Werkzeuge und ganz deutlich gerade auch in Bezug auf die CCPL das Merkmal der Maschinenlesbarkeit propagiert (vgl. auch zum Dreischichtenmodell Einl Rn. 27). So wurde bereits die Version 1.0 der CCPL in der Pressemitteilung zu ihrer offiziellen öffentlichen Vorstellung am 16. Dezember 2002 als „Machine-readable Copyright Licenses“ bezeichnet. Die für dieses Merkmal verwendeten Begrifflichkeiten sind nicht immer konsistent verwendet worden. Wo die genannte Pressemitteilung von „machine-readable translation“ spricht, ist später u.a. von „machine-readable layer“, und aktuell ist auf der CC-Website von „machine-readable code“ die Rede. Gemeint ist indes immer dasselbe: Eine in ihrer rechtlichen Funktionsweise maschinell verarbeitbare Fassung des jeweiligen Lizenztextes.
58 Maschinenlesbarkeit in diesem Sinne meint demnach keine Lesbarkeit auf der syntaktischen bzw. Zeichen-Ebene, sondern auf der semantisch-funktionalen. Die maschinenlesbare Fassung soll durch entsprechend komplexe elektronische IT-Systeme also „verstanden“ und dann auch verarbeitet und „angewandt“ werden können. Genauer müsste entsprechend besser von Maschineninterpretierbarkeit gesprochen werden, der Begriff der Maschinenlesbarkeit ist jedoch umfassend etabliert, seiner oft genug rein syntaktisch gemünzten Bedeutung in anderen Domänen zum Trotz.
59 Die durch eine solche Maschinenlesbarkeit ermöglichten Verarbeitungen der Rechteinformationen der CCPL sind potenziell vielfältig und an dieser Stelle daher nicht einmal im Ansatz erschöpfend aufzählbar. Zu den offensichtlichsten unter ihnen gehören – neben der Indexierung durch Suchmaschinen und der rechtebezogenen Behandlung von Inhalten in Datenbanken und durch Content-Management-Systeme – ganz klar alle Funktionen des sog. Semantic Web, bei denen die Lizenzierung bestimmter Web-Inhalte eine Rolle spielt. Eher zum Bereich der Content-Management-Systeme dürften die Ansätze und Ideen von Creative Commons selbst zählen, die Maschinenlesbarkeit der CC-Lizenzen und die dafür entwickelte „CC Rights Expression Language“ (ccREL) auch für den Aufbau digitaler Copyright-Register nutzbar zu machen.
60 Die simpelste und vermutlich bei weitem häufigste Verwendung von ccREL ist das schlichte Unterbringen von Metadaten zu CC-lizenzierten Werken im HTML-Code von Webseiten, die diese Werke zeigen. Die Maschine, die in diesem Fall die Angaben verarbeitet, ist der zum Anzeigen der Webseiten verwendete Browser bzw. hinsichtlich Hardware der Computer, auf dem der Browser läuft. Eine für den Verwender des Browsers potenziell nützliche Funktionsweise, die hierdurch realisiert werden kann, ist etwa ein im Browserfenster eingeblendetes Icon, das darauf hinweist, dass sich auf der aufgerufenen Webseite CC-lizenzierte Werke befinden. Über einen Klick auf ein solches Icon können dann beispielsweise die Lizenzinformationen eingeblendet werden.
61 Technisch ist ccREL als Bestandteil des „Resource Description Framework“ (RDF) umgesetzt, des durch das Wold Wide Web Consortium definierten Rahmenwerkes zur Kodierung von Eigenschaftsaussagen im Web. Durch Verwendung etwa des HTML-tags <span>, das eine Spanne innerhalb des jeweiligen HTML-Dokuments und damit einen bestimmten Bereich der dadurch erzeugten Webseite markiert, können bezogen auf diesen Bereich dann Aussagen mit Subjekt-Prädikat-Objekt-Struktur im HTML-Dokument platziert und durch Browser und andere Software interpretiert werden.
62 Der Anschaulichkeit halber sei an dieser Stelle einmal ein beschreibender Ausdruck in ccREL wiedergegeben, wie er sich im HTML-Text einer Webseite finden könnte:
<http://musterverlag.de/cc-kommentar/>
dc:title "Creative-Commons-Handkommentar - Online-Ausgabe" ;
cc:attributionName „[Boehm/Euler/Klimpel/Rack/Weitzmann] (Hrsg.)" ;
cc:attributionURL <http://musterverlag.de/cc-kommentar/impressum> ;
dc:type dcmitype:Text .
63 Rechtlich relevant und maßgeblich ist jedoch – auch nach eigener Aussage von Creative Commons – einzig der juristische Lizenz(vertrags)text. Wenn also die in ccREL abgefassten Inhalte nicht mit den normalschriftlichen Rechtstexten übereinstimmen oder unvollständig sind oder wenn die maschinenlesbaren Fassungen verwendeter CCPL durch Maschinen „falsch“ interpretiert werden, tangiert dies zumindest die rechtliche Konstruktion nicht. Fälle, in denen sich Nutzende auf eine Rechteeinräumung einzig auf ccREL-Basis berufen könnten oder in denen sich etwas am Umfang der Haftung für Rechtsverletzungen ändern würde, sind vor diesem Hintergrund kaum konstruierbar.
F. Verwendungshinweise der CCPL (Paul Klimpel)
Deutsch:
„Die Creative Commons Corporation (“Creative Commons”) ist keine Rechtsanwaltskanzlei und bietet weder Rechtsdienstleistungen noch Rechtsberatung. Die Verbreitung von Creative Commons Public Licenses führt zu keinem Mandatsverhältnis und keiner sonstigen Rechtsbeziehung. Creative Commons macht seine Lizenzen und die dazugehörigen Informationen so zugänglich, wie sie sind. Creative Commons übernimmt keinerlei Gewährleistung hinsichtlich seiner Lizenzen, jedweder unter deren Bedingungen lizenzierter Materialien oder darauf bezogener Informationen. Creative Commons schließt jegliche Haftung für Schäden, die aus ihrer Verwendung resultieren, so weit wie möglich aus.
Verwendung der Creative Commons Public Licenses
Creative Commons Public Licenses sind standardisierte Zusammenstellungen rechtlicher Bedingungen, die Urheber und andere Rechteinhaber verwenden können, um ihre selbst geschaffenen Werke und andere Materialien, die urheberrechtlich oder durch bestimmte andere Rechte geschützt sind, die unten in der Public License genauer benannt werden, zur Nutzung freizugeben. Die folgenden Überlegungen haben lediglich informativen Charakter, sind keineswegs vollständig und nicht Teil unserer Lizenzen.
Überlegungen für Lizenzgeber: Unsere Public Licenses sind zur Verwendung durch diejenigen gedacht, die rechtlich befugt sind, der Allgemeinheit solche Nutzungen von Material zu erlauben, die sonst durch das Urheberrecht oder bestimmte andere Rechte untersagt wären. Unsere Lizenzen sind unwiderruflich. Lizenzgeber sollten die Bedingungen der Lizenz, die sie auswählen, lesen und verstehen, bevor sie die Lizenz verwenden. Lizenzgeber sollten zudem alle erforderlichen Rechte einholen, die für die Verwendung unserer Lizenzen notwendig sind, damit die Allgemeinheit das lizenzierte Material wie erwartet nutzen kann. Lizenzgeber sollten jegliches Material, für welches die Lizenz nicht gilt, klar kenntlich machen. Das gilt auch für anderes CC-lizenziertes Material und für Material, das gemäß einer urheberrechtlichen Beschränkung oder Ausnahme genutzt wird. Weitere Überlegungen für Lizenzgeber finden Sie im Creative Commons Wiki (in Englisch).
Überlegungen für die Allgemeinheit: Durch die Verwendung einer unserer Public Licenses gibt ein Lizenzgeber der Allgemeinheit die Erlaubnis, das lizenzierte Material unter bestimmten Bedingungen zu nutzen. Falls die Erlaubnis des Lizenzgebers aus jedweden Gründen gar nicht erforderlich ist – beispielsweise wegen einer urheberrechtlichen Ausnahme oder Beschränkung – dann wird die entsprechende Nutzung auch nicht durch die Lizenz geregelt. Die Erlaubnisse in unseren Lizenzen beziehen sich nur auf das Urheberrecht und bestimmte andere Rechte, hinsichtlich derer der Lizenzgeber Erlaubnisse geben kann. Die Nutzung des lizenzierten Materials kann aber dennoch aus anderen Gründen untersagt sein, etwa weil Dritte Urheber- oder andere Rechte am Material haben. Ein Lizenzgeber kann auch besondere Wünsche haben, etwa indem er dazu auffordert, alle Veränderungen zu kennzeichnen oder zu beschreiben. Obwohl dies dann nicht verpflichtend im Sinne unserer Lizenzen ist, sollten Sie sich bemühen, derlei Wünschen nach Möglichkeit nachzukommen. Weitere Überlegungen für die Allgemeinheit finden Sie im Creative Commons Wiki (in Englisch).
Englisch:
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64 Die Verwendungshinweise dienen der Klarstellung, dass die Creative Commons-Lizenzen als Standardlizenzen bereitgestellt werden, deren Nutzung aber im Verantwortungsbereich der jeweiligen Verwender und Nutzer liegt. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Creative Commons Corporation, die die Lizenzen zur Verfügung stellt, um keine Rechtsanwaltskanzlei handelt und auch keine Rechtsberatung oder andere juristischen Dienstleistungen angeboten werden; dem schließt sich die Klarstellung an, dass auch kein Mandatsverhältnis durch den Einsatz der Lizenzen entsteht. Ausdrücklich wird jede Haftung ausgeschlossen, die sich aus der Verwendung der Lizenzen ergeben könnte.
65 Rein informativ werden weiter einige grundsätzliche Aussagen zu dem Charakter der Lizenzen getroffen und jeweils aus Sicht von Lizenzgeber und Lizenznehmer Überlegungen zur Verwendung angestellt.
66 Für den Lizenzgeber wird betont, dass die Nutzung der Lizenz nur möglich ist, wenn er alle für die Lizenzvergabe notwendigen Rechte hat und er darüber verfügen darf. Dies ist insoweit ein wichtiger Hinweis, als urheberrechtliche Rechte und verwandte Schutzrechte häufig von Laien als ein „monolithischer Block“ gesehen werden, so wie es ja auch das ©-Symbol nahelegt, und dabei übersehen wird, dass auch urheberrechtliche Nutzungsrechte zeitlich, räumlich oder inhaltlich beschränkt vergeben werden können. Lediglich für eine bestimmte Nutzung erlangte urheberrechtliche Nutzungsrechte genügen nicht für die Vergabe von CC-Lizenzen. Ohne Weiteres kann mithin der Urheber selbst CC-Lizenzen vergeben, sofern er nicht vorher ausschließliche Rechte anderweitig vergeben hat. Handelt es sich hingegen nicht um den Urheber oder Leistungsschutzberechtigten selbst, muss ein Rechteinhaber über alle ausschließlichen – zumindest aber über übertragbare – Nutzungsrechte verfügen.
67 Weiter wird auf die Unwiderruflichkeit der Lizenz hingewiesen (siehe hierzu auch Abschnitt 2 Rn. 25 und Abschnitt 6).
68 Ausdrücklich wird dazu aufgefordert, sich vor einer Lizenzvergabe mit der Lizenz und den jeweiligen Bedingungen für die Nutzung des Materials auseinanderzusetzen. Auch wird dazu aufgefordert, Material zu kennzeichnen, wenn sich die Lizenz darauf nicht bezieht. Dieser Hinweis ist insbesondere wichtig, wenn innerhalb von CC-Material Inhalte aufgrund von gesetzlichen Erlaubnissen genutzt werden und sich die Lizenz darauf nicht erstreckt, z. B. wenn innerhalb eines Textes ein Zitat verwendet wird, das urheberrechtlich geschützt ist und nur aufgrund der gesetzlichen Erlaubnis des § 51 UrhG genutzt werden darf.
69 Für den Lizenznehmer wird zunächst klargestellt, dass eine Lizenz nur wirksam ist, wenn die Nutzung nicht schon aus anderen Gründen erlaubt ist. Wenn die Nutzung bereits gesetzlich zulässig ist, greift die Lizenz nicht (siehe hierzu Abschnitt 2.a.2).
70 Weiter wird darauf verwiesen, dass die Creative Commons-Lizenzen nur Urheberrechte und verwandte Schutzrechte betreffen, über die der Lizenzgeber verfügen kann. Es wird schließlich dazu aufgefordert, Wünsche und Bedingungen des Lizenzgebers auch dann zu beachten, wenn diese nicht in der Lizenz verankert und damit nicht rechtlich verbindlich sind (unzulässig allerdings sind verpflichtende Einschränkungen, die über die Lizenzbedingungen hinausgehen, siehe Annex Rn. 4).
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