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- Geschlechtersensible Sprache und Danksagungen
- Vorwort
- Einleitung
- Vorbemerkungen zur CCPL
- CCPL Einleitungsabsatz
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- Abschnitt 1.a. Abgewandeltes Material
- Abschnitt 1.b. Abwandlungslizenz
- Abschnitt 1.c./b./d. Urheberrecht und ähnliche Rechte
- Abschnitt 1.c. SA-kompatible Lizenz
- Abschnitt 1.d./c./e. Wirksame technische Schutzmaßnahmen
- Abschnitt 1.e./d./f. Ausnahmen und Beschränkungen
- Abschnitt 1.f./e./h. Lizenziertes Material
- Abschnitt 1.g. Lizenzelemente
- Abschnitt 1.g./f./i. Lizenzierte Rechte
- Abschnitt 1.h./g./j. Lizenzgeber
- Abschnitt 1.i./j./h. Weitergabe
- Abschnitt 1.i./h. Nicht-kommerziell
- Abschnitt 1.j./k./i. Sui-generis-Datenbankrechte
- Abschnitt 1.k./m./l./n./j. Sie
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- Abschnitt 2.a.1. Reichweite der eingeräumten Rechte
- Abschnitt 2.a.2. Ausnahmen und Beschränkungen
- Abschnitt 2.a.3. Laufzeit
- Abschnitt 2.a.4. Medien und Formate; Gestattung technischer Modifikationen
- Abschnitt 2.a.5.A. Nachfolgende Empfänger A: Angebot des Lizenzgebers – Lizenziertes Material
- Abschnitt 2.a.5.B. Nachfolgende Empfänger B: Keine Beschränkungen für nachfolgende Empfänger
- Abschnitt 2.a.5.C. Nachfolgende Empfänger C: Nur SA und NC-SA: Zusätzliches Angebot des Lizenzgebers – Abgewandeltes Material
- Abschnitt 2.a.6. Inhaltliche Indifferenz
- Abschnitt 2.b.1. Persönlichkeitsrechte und Datenschutz
- Abschnitt 2.b.2. Patent- und Markenrechte
- Abschnitt 2.b.3. Vergütungsverzicht
- Abschnitt 4 – Sui-generis-Datenbankrechte
- Abschnitt 5 – Gewährleistungsausschluss und Haftungsbeschränkung
- Abschnitt 6 – Laufzeit und Beendigung
- Abschnitt 7 – Sonstige Bedingungen
- Abschnitt 8 – Auslegung
- Annex
- CC0 1.0 Universal
- Über die Beitragenden
Abschnitt 1
Abschnitt 2
- Beispiel für nutzbare Medien
GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
CREATIVE COMMONS PUBLIC LICENSE
60 Den Begriff der Lizenzelemente definiert die CCPL als die einzelnen „Lizenzeigenschaften, die in der Bezeichnung einer Creative Commons Public License aufgeführt werden“. Gemeint sind die Module der CC-Lizenzen, die jeweils die spezifischen Lizenzpflichten bzw. Bedingungen für die Nutzung des Materials enthalten (BY, SA, NC, ND). Im Vertragstext der CCPL spielt der Begriff der Lizenzelemente allein in den Lizenzvarianten mit der Bedingung SA – Share Alike (also CC BY-SA und CC BY-NC-SA) eine Rolle: Bearbeitet ein Lizenznehmer einen Inhalt und gibt er ihn weiter, so muss unter Share Alike eine zur Ausgangslizenz kompatible Abwandlungslizenz vergeben werden (siehe Abschnitt 1.b und Abschnitt 3.b.1 bei den Share Alike-Lizenzvarianten). Dies erfordert, dass die Abwandlungslizenz gemäß Abschnitt 3.b.1 dieselben Lizenzelemente enthält wie die Ausgangslizenz. Hierfür kommen allein die Lizenzelemente in den Kombinationen BY und SA sowie BY, NC und SA in Betracht. Weiteres siehe unter Abschnitt 3.
Creative Commons Lizenz
Open Access Kommentar, Kommentierung zu Abschnitt 1.g. Lizenzelemente ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.