- A. Einführung
- B. Mitglied der Bundesregierung
- C. Befehls- und Kommandogewalt
- D. Kontext
- E. Weiterführende Hinweise
- F. Literaturverzeichnis
A. Einführung
1 Art. 65a ist eine besondere Norm für den Politikbetrieb auf Bundesebene. Sie beschränkt nicht nur den Bundeskanzler bzw. die regierenden Parteien in der Kabinettszusammensetzung, sondern sie sichert auch, dass die deutschen Streitkräfte immer von einem Mitglied der Bundesregierung
I. Einordnung
2 Art. 65a steht im Zusammenhang mit den staatsorganisatorischen Regelungen betreffend die Bundesregierung. Sie spiegelt die regierungsinterne Kompetenzverteilung innerhalb des Kabinetts wider.
3 Weiterhin ist die Norm im systematischen Zusammenhang mit den Streitkräften, der Bundeswehrverwaltung sowie der Militärseelsorge zu lesen:
Da der Bund nach Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG Streitkräfte aufstellt, die nach dem Prinzip von Befehl und Gehorsam geführt werden, ist deren höchster Vorgesetzter nach Art. 65a der jeweilige Minister bzw. die jeweilige Ministerin. Daraus ergibt sich auch eine Begrenzung der Reichweite, wofür der jeweilige Verteidigungsminister bzw. -ministerin die Streitkräfte einsetzen kann: für keine anderen Zwecke, als es die Verfassung mit ihren – durchaus engen – Grenzen vorsieht (vgl. Art. 87a Abs. 2 GG).
Nach Art. 87b Abs. 1 GG ist eine Bundeswehrverwaltung zu betreiben, deren Aufgabe die des Personalwesens sowie der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfes der Streitkräfte sind. Zwar spricht das Grundgesetz nicht ausdrücklich davon, dass diese Bundeswehrverwaltung zum Geschäftsbereich des Verteidigungsministeriums gehört, es dürfte jedoch infolge des ganz engen Sachzusammenhangs zwingende politische Folge sein.
Art. 141 WRV
Verfassung des Deutschen Reiches v. 11.8.1919. verpflichtet über Art. 140 GG dazu, Religionsgemeinschaften in den StreitkräftenArt. 141 WRV spricht zwar nur vom Heer, was jedoch historisch infolge des Friedensvertrags von Versailles vom 28.6.1919 bedingt ist: es sollte nach diesem Vertrag keine Luftwaffe mehr geben und die Marine, als seegehende Einheiten, ohnehin keine Seelsorger mit an Bord nehmen. zuzulassen, was zur Bildung der Militärseelsorge führte.Vgl. hierzu die drei Staatsverträge Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich v. 20.7.1933 (RGBl. II S. 679); Vertrag der Evangelischen Kirche in Deutschland mit der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge v. 22.2.1957 (BGBl. II S. 701); Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland zur Regelung der jüdischen Militärseelsorge v. 10.7.2020 (BGBl. II S. 1664). Auch diese ist nach dem Grundgesetz nicht ausdrücklich dem Geschäftsbereich des Verteidigungsministeriums zugewiesen, jedoch ebenfalls kraft ganz engen Sachzusammenhangs mit den Streitkräften dort zutreffend verortet.
4 Art. 66 GG verbietet die Ausübung einer zusätzlichen, hauptberuflichen Erwerbstätigkeit neben dem Ministeramt. Daraus resultiert, dass der Verteidigungsminister auch nicht Soldat sein kann, bestenfalls früher in einem Wehrdienstverhältnis gestanden haben darf.
II. Historie
5 Die Norm, Art. 65a hat keinen Vorläufer in der deutschen Verfassungsgeschichte. Für die Zeit konstitutioneller Monarchie bis 1918 lag der Oberbefehl über deutsche (Gesamt-)Streitkräfte stets beim Kaiser.
6 Allerdings darf die Zuweisung des Oberbefehls an das jeweilige Staatsoberhaupt nicht prinzipiell so verstanden werden, dass die Streitkräfte gänzlich freie Verfügungsmasse in jeweiligen Händen des Staatsoberhauptes gewesen wären. Vielmehr sahen die Verfassung des Deutsches Reiches vom 16.4.1871 sowie vom 11.8.1919 zunächst partielle, später vollumfängliche Gegenzeichnungspflichten vor.
Die vorliegende Regelung wurde 1956, im Zuge der Aufstellung von den Streitkräften der Bundesrepublik Deutschland in das Grundgesetz eingefügt.
III. Normstruktur
7 Ihrer Struktur nach ist die Norm eine Aufgabenzuweisung. Sie setzt voraus, dass ein Minister bzw. eine Ministerin mit dem Verteidigungsressort betraut, und dass der Bund seiner verfassungsrechtlichen Pflicht zum Aufstellen von Streitkräften nachgekommen ist (nur diese werden durch Befehl geführt). Ausnahmen von der Befehls- und Kommandogewalt kennt Art. 65a nicht, lediglich einen Übergang nach Art. 115b GG auf den Bundeskanzler.
8 Ob die Aufgabe der Leitung des Verteidigungsressorts mit anderen Aufgaben verschmolzen werden kann, ist streitig.
9 Mit nur einem Satz regelt Art. 65a mehrere Aspekte.
B. Mitglied der Bundesregierung
10 Auch wenn das Grundgesetz von dem Bundesminister der Verteidigung spricht, ist dies lediglich grammatikalisch an das (generische) Maskulinum geknüpft – in der Realität sind beide biologischen Geschlechter adressiert
11 Die Ernennung des Bundesministers der Verteidigung ist demokratisch legitimiert. Ausgehend von Art. 20 Abs. 2 GG wählt das (wahlberechtigte) Volk den Bundestag, der seinerseits gemäß Art. 63 GG den Bundeskanzler, aber auch – als Teil der Bundesversammlung – den Bundespräsidenten wählt (vgl. Art. 54 GG). Letztgenannter ernennt auf Vorschlag des Bundeskanzlers auch den Bundesminister der Verteidigung (vgl. Art. 64 GG). Mittels der Befehls- und Kommandogewalt des Ministers gemäß Art. 65a über die Streitkräfte ist damit eine demokratische Legitimation des Streitkräftehandelns bis zur untersten Ebene der Befehlsempfänger gewährleistet und eine Kommandostruktur jenseits dieser Legitimation ausgeschlossen.
12 In politischer Hinsicht hat Art. 65a jedoch eine begrenzende Funktion:
13 Das Verteidigungsressort ist in jeder Legislaturperiode zu besetzen,
14 Es ist jedoch untypisch, dass überhaupt ein Ressort namentlich benannt wird. Eigentlich kennt das Grundgesetz nur den Bundeskanzler und seine – ohne Fachzuweisung – Bundesminister, wie Art. 65 deutlich macht; damit belässt das Grundgesetz einen weiten politischen Spielraum, welche Ressorts in einer Legislaturperiode überhaupt ministeriell gebildet werden. Diese Offenheit wird durch Art. 65a begrenzt, weshalb die Norm eine politische Besonderheit darstellt. Sie ist jedoch nicht die Einzige, denn insgesamt gibt es drei Ressorts, die infolge verfassungsrechtlicher Benennung immer zu bilden sind: Finanzen (vgl. Art. 108 Abs. 3 GG), Justiz (vgl. Art. 96 Abs. 2 Satz 4 GG) und eben die Verteidigung.
15 Damit leitet der Bundesminister der Verteidigung – auf Grundlage von Art. 65 Satz 2 GG
16 Weiterhin kommt Art. 65a eine zusätzliche Bedeutung bei der Frage nach dem möglichen Einsatz der Streitkräfte zu:
17 Da die Führung der Streitkräfte einem Minister obliegt, ist dieser in die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers eingebunden. Das bedeutet, dass der Minister bzw. die Ministerin die Streitkräfte nicht nur im rechtlichen Rahmen des Grundgesetzes, sondern auch nur im politischen Rahmen des Bundeskanzlers einsetzen darf.
I. Aufgabenzuweisung
18 Art. 65a ist eine Aufgabenzuweisung für den jeweiligen Bundesminister der Verteidigung:
19 Anders, als in den meisten Staaten üblich,
20 Da nach dem Wortlaut der Norm der Minister
1. Begrenzte Eigenständigkeit beim Streitkräfteeinsatz
21 In den meisten Fällen eines Einsatzes der Streitkräfte werden diese zusätzlich gesondert legitimiert, so dass die Befehls- und Kommandogewalt insoweit limitiert ist:
22 So stellt grundsätzlich der Bundestag den Spannungs- und Verteidigungsfall fest (vgl. Art. 80a Abs. 1, Art. 115a Abs. 1 GG); über einen Einsatz der Streitkräfte außerhalb des Bundesgebietes ist nach Maßgabe des Parlamentsbeteiligungsgesetzes die Zustimmung des Deutschen Bundestag einzuholen.
23 Allerdings zeigt sich auch hier: die Legitimation eines Streitkräfteeinsatzes ist primär Aufgabe des Bundeskabinetts, nicht des Ministers allein, da es sich hierbei in aller Regel um eine Angelegenheit allgemeiner innen- oder außenpolitischer Bedeutung handelt, worüber ein Beschluss des Kollegialorgans „Bundesregierung“ notwendig ist (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 GOBReg).
2. Politischer Auftrag und Verantwortungsbereich des Ministers
24 Die Übertragung der Befehls- und Kommandogewalt auf einen Minister enthält einen politischen Auftrag, eine Kompetenz sowie die daraus resultierende Verantwortung.
25 Jedoch ist auch hier die ministerielle Eigenständigkeit bezüglich Organisation der Streitkräfte begrenzt. Gemäß Art. 87a Abs. 1 Satz 2 GG müssen sich die Grundzüge der Organisation sowie die zahlenmäßige Stärke der Streitkräfte aus dem Bundeshaushalt ergeben. Damit verantwortet des Deutsche Bundestag die Grenzen dessen, was der Bundesminister als Spielraum gestalten kann.
26 Und auch hinsichtlich der Ausrüstung der Streitkräfte ist nur eine begrenzte ministerielle Eigenständigkeit gegeben, da Beschaffungsvorhaben in Kostenhöhe von – derzeit – mehr als 25 Millionen Euro dem Deutschen Bundestag zur Billigung vorzulegen sind (vgl. § 54 Abs. 3 BHO). Hier darf jedoch die verfassungsrechtliche Legitimation dieser Vorlagepflicht bezweifelt werden, handelt es sich doch dabei um einen Eingriff in die Ressortkompetenz des Ministers, die ihm von Art. 65 Satz 2 GG als eigenverantwortlich zugewiesen ist.
27 Dem Bundesminister der Verteidigung steht zur Leitung seines Geschäftsbereichs eine Oberste Bundesbehörde, das Bundesministerium der Verteidigung zur Verfügung. Weiterhin erstreckt sich sein Geschäftsbereich auf die Streitkräfte, die Bundeswehrverwaltung, die Militärseelsorge, die Rechtspflege der Bundeswehr sowie das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst.
a) Bundesministerium der Verteidigung
28 Das Bundesministerium der Verteidigung ist „…das zentrale Führungselement des Bundesministers als Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte im Frieden sowie als Ressortchef der Bundeswehrverwaltung“; dabei hat das Bundesministerium neben seinem ersten Dienstsitz in Bonn einen zweiten Dienstsitz in Berlin, gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3, lit e) Berlin/Bonn-Gesetz.
29 Gemäß § 90 SG ist die Organisation des Ministeriums besonderer gesetzlicher Regelung vorbehalten – seit 1955
b) Streitkräfte
30 Soweit das Grundgesetz von den Streitkräften spricht (vgl. Art. 35 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1; Art. 87a GG) handelt es sich um einen originären Verfassungsbegriff, der keinen Namen vorgibt. Verfassungsrechtlich ist, soweit erkennbar, einhellige Auffassung, dass „die Bundeswehr“ den Geschäftsbereich des Ministeriums adressiert;
31 Nach derzeitiger Gliederung
32 Die Streitkräfte gehören zur vollziehenden Gewalt
33 Die darauf abzielende personelle und materielle Einsatzbereitschaft ist in Gestalt von Gewinnung, Ausbildung und Instandhaltung auszubuchstabieren:
Der jeweilige Minister bzw. Ministerin hat dafür Sorge zu tragen, dass ausreichend Männer und Frauen ihren Weg in die Streitkräfte finden. Hierfür muss sich der Bundesminister der Verteidigung infolge verfassungsrechtlicher Aufgabenzuweisung der Bundeswehrverwaltung bedienen (wird im nächsten Abschnitt ausgeführt).
Als einzigem Bundesressort steht die Möglichkeit zum Zwangsdienst zur Verfügung, wobei Frauen ausdrücklich kategorisch ausgeschlossen sind (vgl. Art. 12a Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 GG). Außerdem steht diese Wehrpflicht nach aktueller Gesetzeslage unter dem Vorbehalt des Spannungs- oder Verteidigungsfalles oder müsste als sog. Bedarfswehrpflicht vom Bundestag beschlossen werden (vgl. § 2 Abs. 2, § 2a WPflG). Vor diesem Hintergrund muss sich die Bundeswehr nach derzeit als staatlicher Arbeitgeber mit den sonstigen Stellen des öffentlichen Dienstes im Konkurrenzkampf behaupten, wobei die Wehrpflicht ohnehin rechtlich kein Ersatz für personalwerbliche Maßnahmen darstellen darf – es faktisch aber solange war, wie die Wehrpflicht vollzogen wurde, da sich während dessen junge Männer vielfach aus dieser Zeit des Pflichtdienstes heraus länger an die Streitkräfte gebunden haben.
Weiterhin müssen die Männer und Frauen, die ihren Weg in die Streitkräfte finden, körperlich und geistig für die militärische Tätigkeit ausgebildet werden. Vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) und der Tatsache, dass Soldatinnen und Soldaten als „Staatsdiener“ – ohne Beamte zu sein
Vgl. insoweit BVerfG, Urt. v. 26.2.1954 – 1 BvR 371/52 – sowie Beschl. v. 22.6.1971 – 2 BvL 10/69 – wonach Soldaten nicht vom Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 5 GG erfasst sind. – in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen (vgl. Art. 33 Abs. 4 GG),Näher, Metzger, in: von Kielmansegg/Terhechte/Weingärtner, Streitkräfte Handbuch, § 32 Rn. 2 ff. hat der Gesetzgeber ausdrücklich staatsbürgerliche und völkerrechtliche Rechtsausbildung nach Maßgabe von § 33 SG vorgesehen. Diese Ausbildung muss hohen Ansprüchen an qualifizierter und gesetzestreuer Aufgabenwahrnehmung gerecht werden, da Streitkräftehandeln letztlich die intensivste Form von Grundrechtseingriffen darstellt.Vgl. Domgörgen, in: Hömig, GG, Art. 33 Rn. 14 m.w.N. Jenseits dessen dürfte jedoch ein weiter Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Breite und Tiefe der zu vermittelnden Inhalte bestehen, die in erster Linie von den Erfordernissen des militärischen Einsatzes im 21. Jahrhundert geprägt sein dürften.Letztlich hat der jeweilige Minister bzw. die jeweilige Ministerin sicherzustellen, dass die Soldatinnen und Soldaten mit Waffentechnik und persönlicher Ausrüstung ausgestattet sind, die sie ihren Auftrag in aktuellen Konflikten erfüllen lässt. Auch hierfür hat sich nach dem Grundgesetz der Minister bzw. die Ministerin einer Bundeswehrverwaltung zu bedienen (wird nachfolgend ausgeführt). Jedoch ist die Verpflichtung zu entsprechender Ausstattung auch aus einem Fürsorgegedanken heraus keine Forderung nach bestmöglicher, sondern nur eine nach ausreichender Ausstattung.
34 Gleichzeitig ist der Bundesminister der Verteidigung verpflichtet, drohende Mängel in der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte rechtzeitig anzumahnen und auf deren Beseitigung zu drängen.
c) Bundeswehrverwaltung
35 Die ministerielle Verantwortung erstreckt sich nicht allein auf die Streitkräfte und deren Handeln, da infolge Art. 87b GG die Streitkräfte keinen unmittelbaren Einfluss auf die Aufgaben ihres Personalwesen und die Deckung ihres Sachbedarfs haben – dies obliegt der Bundeswehrverwaltung. Ihr derzeitiger Zuschnitt ist in die Organisationsbereiche Personal, Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung (AIN) sowie Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistung (IUD) gegliedert.
36 Eine Auslagerung der Bundeswehrverwaltung bzw. Teile von deren Aufgaben in ein anderes Ressort ist verfassungsrechtlich zumindest bedenklich. So wurde 2012 die Aufgabe der Besoldung dem Geschäftsbereich des Bundesinnenministerium in Gestalt des Bundesverwaltungsamtes übertragen: zwar lässt sich gut vertreten, dass nur eine Bundesbehörde für die Abrechnung sämtlicher Bundesbediensteter zuständig sein soll. Dabei wird vorliegend jedoch übersehen, dass diese Behörde weder alle Bediensteten erfasst,
d) Nachrichtendienst: Militärischer Abschirmdienst
37 Weiterhin trägt der Bundesminister der Verteidigung die Verantwortung über den ressorteigenen Nachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst. Dieser ist seit 2017 nicht mehr Teil der Streitkräfte, sondern eine zivile Bundesoberbehörde,
e) Militärgerichtsbarkeit
38 Nicht mehr Teil der ministeriellen Verantwortung ist infolge der Gewaltenteilung die Rechtsprechung der Wehrdienstgerichte, die infolge Art. 96 Abs. 4 GG in Disziplinar- und Beschwerdeverfahren gegen bzw. von Soldaten entscheiden (sog. Rechtspflege der Bundeswehr;
f) Militärseelsorge
39 Ebenso wenig ist Teil ministerieller Verantwortung die inhaltliche Ausgestaltung der Militärseelsorge, die infolge Art. 140 GG i.V.m. Art. 141 WRV letztlich über drei Staatsverträge
II. Umfang ministerieller Verantwortung
40 Der Umfang der oben dargestellten ministeriellen Verantwortung ist noch nicht erschöpfend geklärt.
41 Damit bleibt unmittelbar als Konsequenz aus Fehlverhalten der selbstgewählte Rücktritt oder die Entlassung auf Vorschlag des Kanzlers (Art. 64 S. 1 GG, § 9 Abs. 2 BMinG). Obwohl das Ministeramt ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ist, findet ein Disziplinarverfahren nicht statt (vgl. §§ 1, 8 BMinG). Ob ein Minister für Fehlverhalten im Amt grundsätzlich straf- oder zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden kann, braucht hier nicht geklärt zu werden. Der Bundesminister der Verteidigung ist jedenfalls infolge seiner militärischen Vorgesetzteneigenschaft einer besonderen Strafbarkeit nach § 1 Abs. 2 i.V.m. §§ 30–41 WStG unterworfen. Außerdem dürfte sein Anweisungsrecht die Möglichkeit zum Schadensregress im Rahmen von Art. 34 Satz 2 GG nach sich ziehen. Diese straf- und zivilrechtliche Verantwortlichkeit ist jedoch auf die Ausübung der Befehls- und Kommandogewalt beschränkt.
42 Auf diese Weise ist auch eine sonst bestehende Lücke in der Verantwortung geschlossen: Beamte tragen nach § 63 Abs. 1 BBG für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung, jedoch sind Soldaten keine Beamte. Vielmehr trägt nach § 10 Abs. 5 Satz 1 SG der militärische Vorgesetzte für seine Befehle die Verantwortung, nicht der Untergeben. Der Bundesminister für Verteidigung ist jedoch nicht Vorgesetzter i.S.v. § 10 Abs. 5 Satz 1 SG, da dieser nicht in den Anwendungsbereich des Soldatengesetzes fällt. Würde also ein Soldat auf Befehl des Ministers handeln, hätte die Dienstherrin keine Möglichkeit, hier für etwaig entstehenden Schaden (ab grober Fahrlässigkeit) den handelnden Soldaten oder den ihn anweisenden Minister haftbar zu machen. Da ein Befehl jedoch keine politische Maßnahme ist, sondern eine konkretisierende Anweisung im Dienstverhältnis zur Erfüllung staatlicher Aufgaben, besteht kein Grund, eine Haftungsprivilegierung auf Null anzunehmen.
C. Befehls- und Kommandogewalt
43 Die Befehls- und Kommandogewalt erstreckt sich auf die Streitkräfte in Hinblick auf ein organisatorisches wie auch personelles Verständnis:
44 In organisatorischer Hinsicht sind als Streitkräfte im Sinne von Art. 87a GG (siehe näher zum Begriff die Kommentierung dort) der bloße Personalverband
I. Befehls- und Kommandogewalt des Ministers
1. Befehls- und Kommandogewalt in formeller Hinsicht
45 Mit dem Begriffspaar „Befehls- und Kommandogewalt“ sollte nach dem Willen des im Gesetzgebungsverfahrens beratenden Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht des Bundestages verhindert werden, dass auf eine militärische Kommandogewalt, losgelöst von einer ministeriellen Befehlsgewalt erkannte werden könne.
46 Befehl und Kommando sind zunächst unbestimmte Rechtsbegriffe, zu deren Auslegung nicht unmittelbarer Rückgriff auf ein Bundesgesetz oder Verwaltungsvorschriften genommen werden kann, da dieser Begriff nicht von einer im Rang unter der Verfassung stehenden Norm bestimmt werden darf.
47 Es bezieht sich nach einhelliger Meinung auf Soldaten,
48 Ein Befehl ist von einem Verwaltungsakt (§ 35 Satz 1 VwVfG [Bund]) abzugrenzen. Erstgenannter ist eine innerbetriebliche Anweisung, letztgenannter erzielt sog. Außenwirkung. Infolge des Sonderrechtsverhältnisses von Soldaten gegenüber dem Staat ist die Abgrenzung von Befehl zu Verwaltungsakt nicht immer einfach.
49 Es erscheint infolge der verfassungsrechtlichen Zuweisung fraglich, ob eine Dopplung jener Befugnis zur Befehls- und Kommandogewalt, wie sie derzeit in Gestalt des Generalinspekteurs der Bundeswehr gegeben ist,
Diese Praxis ist im Ergebnis abzulehnen. Nicht nur, weil die Verwaltungsvorschrift entgegen des Gesetzesvorbehalts von § 90 SG und entgegen der Rechtsverordnung, aufgrund der militärische Vorgesetztenverhältnisse bestimmt werden können, erging,
2. Befehls- und Kommandogewalt in materieller Hinsicht
50 Die Befehls- und Kommandogewalt ist zwar eine Konkretisierung der Regelungsbefugnis des Art. 65 Satz 2 GG.
II. Wechsel im Spannungs- und Verteidigungsfall
51 In der ursprünglichen Fassung normierte Art. 65a Absatz 2: „Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt auf den Bundeskanzler über.“ Damit sollte in jener Situation die politische und die militärische Führung in einer Hand vereinigt werden.
III. Stellvertretung
52 Ausweislich § 14 Abs. 1und 3 GOBReg
53 Danach ist also zu differenzieren: innerhalb des Kollegialorgans Bundesregierung wird der Bundesminister der Verteidigung durch einen anderen Bundesminister vertreten – so war dies bspw. in der Bundesregierung der 20. Legislaturperiode die Bundesministerin des Auswärtigen.
54 Diese unterschiedlichen Auffassungen resultieren zunächst aus einer fehlenden verfassungsrechtlichen Vertretungsregelung. Da allerdings Art. 65 Satz 4 GG die Bundesregierung zum Erlass ihrer Geschäftsordnung ermächtigt, hat § 14 Abs. 3 GOBReg bis zu einer – dortigen – Änderung Bestand; diese Änderung muss mit Zustimmung des Bundespräsidenten ergehen, weshalb eine derzeitig abweichende Regelung ohne dieses Formerfordernis keine Wirksamkeit hat.
55 In Bezug auf die Anweisungskompetenz in die Streitkräfte bleibt es also bei dem Wechsel der Befehls- und Kommandogewalt auf den beamteten Staatssekretär, mag auch die politische Führungskompetenz der Streitkräfte als Teil der vollziehenden Gewalt auf einen anderen Bundesminister wechseln.
D. Kontext
56 Art. 65a stellt eine Grenze dar, wenn es darum geht, dass deutsche Streitkräfte innerhalb eines militärischen Bündnisses eingesetzt werden. Zwar darf sich der Bund nach Art. 24 Abs. 2 einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen. Ein solches System ist dadurch gekennzeichnet, dass „…es durch ein friedensicherndes Regelwerk und den Aufbau einer eigenen Organisation für jedes Mitglied einen Status völkerrechtlicher Gebundenheit begründet, der wechselseitig zur Wahrung des Friedens verpflichtet und Sicherheit gewährt.“
E. Weiterführende Hinweise
Das Bundesministerium der Verteidigung stellt sich unter https://www.bmvg.de/de näher vor
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