- A. Einführung in das Grundgesetz
- B. Überschrift: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
- C. Eingangsformel
- D. Präambel
- E. Kontext
- F. Weiterführende Empfehlungen
- G. Literaturverzeichnis
A. Einführung in das Grundgesetz
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Einführungsvideo in die Kommentierung von Überschrift, Eingangsformel und Präambel des Grundgesetzes
I. Einordnung
1 Das Grundgesetz ist seit Ablauf des 23.5.1949 rechtskräftig. 2024 wurde sein 75-jähriges Bestehen mit einem großen Festakt begangen. Als grundlegendes Gesetz, als Grundordnung unseres Gemeinwesens, legt es die zentralen gesetzlichen Regeln der Bundesrepublik Deutschland fest. Im Laufe seiner Wirkungsgeschichte ist es zum Symbol für eine Staatsgemeinschaft geworden, die allen Bürger:innen unveräußerliche Freiheitsrechte zugesteht, als Rechtsstaat auch einlöst und eine Mitwirkung aller Bürger:innen in einer starken Demokratie zu ermöglichen sucht. Es schafft eine Ordnung, in der Werte wie Freiheit, Sicherheit und Gleichheit unter steter Beachtung der Würde des Menschen in einen Ausgleich gebracht werden.
2 Diese Funktion verdankt das Grundgesetz nicht sich allein: 1949 war alles andere als klar, dass Deutschland sich zu dem Gemeinwesen entwickeln würde, für das es heute weltweit Anerkennung genießt. Wichtige Weichenstellungen hat immer wieder das BVerfG als „Hüter der Verfassung“ vorgenommen. Dafür hat es die Grundrechte als freiheitsschützende Räume entfaltet und die staatsrechtlichen Normen in einer Weise interpretiert, die unser politisches System grundlegend strukturieren und stabilisieren. Dieser Prozess ist nie ohne Kritik geblieben
3 Das Grundgesetz, das BVerfG und auch die übrigen Staatsorgane hätten dem Grundgesetz aber nicht allein zu dieser Bedeutung verhelfen können. Eine Verfassung lebt durch ihre Bürger:innen, die sich im Lauf der zurückliegenden 75 Jahre den Regeln des Grundgesetzes geöffnet, über sie gestritten, sie angenommen und mit Leben erfüllt haben.
4 In seiner Verankerung in der Gesellschaft weist das Grundgesetz über seine Funktion als normativer Text hinaus: Es spielt auch kulturell in der deutschen Gesellschaft eine Rolle, was Ausdruck in Debatten um Verfassungspatriotismus findet, sich in den Feierlichkeiten im Zuge runder Geburtstage unserer Verfassung zeigt und die Diskussion darüber befruchtet, ob der 23.5. nicht womöglich als Verfassungstag auch gesamtdeutscher Feiertag sein sollte.
II. Historie
5 Möchte man sich dem Grundgesetz aus historischer Perspektive nähern, ist es unabdingbar, eine Vorstellung von der Situation zu haben, in der sich Deutschland nach der Kapitulation des Naziregimes am 8.5.1945 und dem Ende des Zweiten Weltkriegs befand:
6 Die Siegermächte UdSSR, USA, Großbritannien und Frankreich übernahmen am 5.7.1945 mit der Berliner Erklärung die oberste Regierungsgewalt in Deutschland, teilten das Reichsgebiet in vier Besatzungszonen auf und setzten den Alliierten Kontrollrat als Gesetzgebungs- und Exekutivorgan ein. Während die von den westlichen Alliierten besetzten Bundesländer mit eigenen Verfassungen parlamentarische Regierungssysteme konstituierten und sich ökonomisch annäherten,
1. Verfassungswerdung
7 Die Militärgouverneure der drei westlichen Besatzungsmächte forderten dafür die Ministerpräsidenten der ihnen unterworfenen 11 Länder am 1.7.1948 in den sog. Frankfurter Dokumenten zur Einberufung einer verfassungsgebenden Nationalversammlung auf,
8 Am 25.7.1948 wurde zur Vorbereitung der Beratungen von den Ministerpräsidenten ein Sachverständigenausschuss berufen (sog. Herrenchiemseer Verfassungskonvent), der vom 10. – 23.8.1948 den Verfassungsentwurf von Herrenchiemsee als Arbeitsgrundlage des Parlamentarischen Rates erarbeitete.
Wolfgang Sauber, CC BY-SA 4.0., https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Herrenchiemsee_Kloster_-_Verfassungskonvent.jpg
9 Sodann trat der Parlamentarische Rat mit 65 Vertreter:innen der Länder zusammen, die durch die jeweils gewählten Landesparlamente anteilig ihrer Einwohnerzahl gewählt wurden.
Quelle: Bundesarchiv, B 145 Bild-F006445-0024 / CC-BY-SA 3.0, https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Bundesarchiv_B_145_Bild-F006445-0024,_M%C3%BCttergenesungswerk_bei_Bundespr%C3%A4sident_Heuss.jpg
Quelle: Bundesarchiv, Bild 183-17490-0004 / Herberg / CC-BY-SA 3.0, https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Bundesarchiv_Bild_183-17490-0004,_Helene_Wessel_(cropped).jpg
Quelle: Dr. Peter Schneider, CC BY-SA 4.0, https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Frieda_Nadig,_Herford,_Schild.jpg
Quelle: Hans Weingartz, CC BY 3.0, https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Elisabeth_Selbert_(cropped).jpg
10 Über den Entwurf beriet der Parlamentarische Rat sodann sowohl in den 8 Fachausschüssen als auch in seinem Hauptausschuss,
Quelle: Simbel, CC BY-SA 3.0., https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Au%C3%9Fenfassade_des_Museums_Koenig_in_Bonn.jpg
Quelle: Hans Weingartz, CC BY-SA 2.0, https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Bundhs1.jpg
Eine Bildergalerie zum Parlamentarischen Rat findet sich bei der Bundeszentrale für politische Bildung.
11 Die Ausarbeitung des Grundgesetzes durch den Herrenchiemseer Verfassungskonvent und den Parlamentarischen Rat musste nicht bei Null ansetzen, sondern konnte an historische Vorbilder anknüpfen und sie, wo nötig, korrigieren. Vorbild für das Grundgesetz und historischer Ausgangspunkt war die Paulskirchenverfassung von 1848/1849,
2. Entwicklung seit dem 24.5.1949
12 Die erste Bundestagswahl fand am 14.8.1949 statt. Die erste Bundesregierung trat am 20.9.1949 unter dem ersten Bundeskanzler der Bundesrepublik Konrad Adenauer zusammen.
13 Seit seiner Verkündung wurde das Grundgesetz 69-mal geändert. An dieser Stelle können nur kurze Schlaglichter geworfen werden; eine vollständige Auflistung der Grundgesetzänderungen findet sich in der nachstehenden Tabelle. Interaktiv kann mit dem Zeitstrahl durch die Änderungshistorie des Grundgesetzes navigiert werden.
14 Erste wichtige Änderungen betrafen die Einfügung der Wehrverfassung 1954 und 1956 (u.a. Einfügung der Artt. 17a, 45a und b, 59a, 65a, 87a und b, 96a GG), die eine Wiederbewaffnung der Bundesrepublik ermöglichten. Zum 1.1.1957 trat das Saarland dem Grundgesetz bei. Vorausgegangen war eine Volksabstimmung am 23.10.1955.
15 Tiefgreifende politische Kontroversen brachte die Einfügung der Notstandsverfassung 1968 mit sich (u.a. Einfügung des Art. 12a GG und des Abschnitts „Xa. Verteidigungsfall“). Als Art Ausgleich wurde ein Widerstandsrecht positiviert (Art. 20 Abs. 4 GG) und 1969 dann die zuvor nur einfach-gesetzlich vorgesehene Verfassungsbeschwerde auch im Grundgesetz verankert.
16 Zum 3.10.1990 trat die DDR dem Grundgesetz bei. Dem vorausgegangen waren freie Volkskammerwahlen am 18.3.1990. In diesem Zuge wurde auch das Grundgesetz geändert und die Präambel an die nun wiederhergestellte deutsche Einheit angepasst. In diesem Zuge entwuchs das Grundgesetz seinem vormaligen Status als Provisorium und wurde endgültig zur gesamtdeutschen Verfassung.
17 1992 wurde die für die Europäische Einigung spezielle Vorschrift des Art. 23 GG geschaffen.
18 1994 wurde Art. 20a GG in das Grundgesetz eingefügt und 2002 um den Tierschutz ergänzt.
19 Auch die Grundrechte waren Gegenstand von Reformen, so insbesondere das Asylgrundrecht (1993) und Art. 13 GG (1998) (siehe zu den Änderungen des Grundrechtsteils auch die Einführung in den Grundrechtsabschnitt, Rn. 9).
20 Bedeutsam waren auch die Föderalismusreformen 2006 und 2009, die die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern (insbesondere Art. 70 ff. GG) auf neue Grundlagen stellte.
21 Mit Grundgesetzänderung aus dem Jahr 2022 wurde die digitale Verkündung von Gesetzen ermöglicht (Art. 82 Abs. 1 S. 3 GG). Das Bundesgesetzblatt wird seitdem in elektronischer Form geführt.
22 Nachdem die sog. Schuldenbremse 2009 in das Grundgesetz aufgenommen wurde (Art. 109 GG), wurde sie Anfang 2025 nach langjährigen politischen Kontroversen reformiert.
a) Grundgesetzänderungen seit 1949
23 Grundgesetzänderungen sind unter den Vorgaben des Art. 79 GG (siehe näher dazu die Kommentierung des Art. 79 GG) möglich und erfordern neben der Änderung des Wortlauts der Verfassung
24 Die nachstehend dokumentierten Änderungen haben den Textumfang des Grundgesetzes auf das Doppelte seines Ursprungsumfangs anwachsen lassen.
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25 1. Wahlperiode (1949 – 1953)
Änderung Nr. | Änderndes Gesetz | Datum und Fundstelle | Inhalt der Änderung |
1 | Strafrechtsänderungs-gesetz | Die Übergangsbestimmung des Art. 143 GG, in der die Strafrechtsbestimmung für Hochverrat zusammengefasst war, wurde hinfällig und konnte aufgehoben werden, nachdem das Strafrechtsänderungsgesetz den Hochverrat wieder im allgemeinen Strafrecht regelt | |
2 | Gesetz zur Einfügung eines Artikels 120a in das Grundgesetz | Der eingefügte Art. 120a erweitert die Kompetenz des Bundes für die einheitliche Durchführung des Lastenausgleichs, indem die den obersten Bundesbehörden zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise dem Bundesausgleichsamt übertragen werden | |
3 | Gesetz zur Änderung des Artikels 107 des Grundgesetzes | Verschiebung des Termins für die endgültige Verteilung der der konkurrierenden Gesetzgebung unterliegenden Steuern um zwei Jahre |
26 2. Wahlperiode (1953 – 1957)
Änderung Nr. | Änderndes Gesetz | Datum und Fundstelle | Inhalt der Änderung |
4 | Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes | Die Pariser Verträge und die beschlossene Wiederaufrüstung der Bundesrepublik sind der Anlass für diese Verfassungsänderungen. Art. 73 Nr. 1 GG wird durch eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Verteidigungsangelegenheiten und Fragen des zivilen Bevölkerungsschutzes erweitert. Eine Änderung des Art. 79 Abs. 1 GG bestimmt die formelle Vereinbarkeit internationaler Verträge mit dem Grundgesetz, und der eingefügte Art. 142a GG stellt im Besonderen fest, dass die Pariser Verträge mit dem Grundgesetz vereinbar seien | |
5 | Zweites Gesetz zur Änderung des Artikels 107 des Grundgesetzes | Nochmalige Verlängerung der Frist zur endgültigen Verteilung der der konkurrierenden Gesetzgebung unterliegenden Steuern auf den Bund um ein weiteres Jahr bis 31. Dezember 1955 durch Änderung des Artikels 107 des Grundgesetzes | |
6 | Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Finanzverfassung (Finanzverfassungsgesetz) | Endgültige Verteilung der der konkurrierenden Gesetzgebung unterliegenden Steuern auf Bund und Länder. 1955 - 1957 bekommt der Bund ein Drittel des Aufkommens der Einkommen und Körperschaftsteuer, danach 35%; diese Aufteilung ist in den ersten drei Jahren | |
7 | Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes | Grundgesetzänderung als Folge des Beitritts der Bundesrepublik zum Brüsseler Vertrag und zum Nordatlantikvertrag vom 24.5.1955 und in Zusammenhang mit der Vorlage des Freiwilligengesetzes und des Soldatengesetzes; Grundgesetzergänzung auf dem Gebiet der Wehrpolitik: Einschränkung einiger Grundrechte: für Soldaten das Recht der freien Meinungsäußerung und das Recht, Sammelbeschwerden und Sammelpetitionen einzubringen, für die Zivilbevölkerung das Recht der Freizügigkeit und auf Unverletzlichkeit der Wohnung; Regelung der Erklärung des Verteidigungszustandes und der Befehlsgewalt über die Armee; Einrichtung von Wehrstrafgerichten, Bestellung eines Wehrbeauftragten und Übertragung besonderer Befugnisse auf den Verteidigungsausschuss | |
8 | Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Artikels 106 des Grundgesetzes | Durch erneute Änderung des Art. 106 GG Zuteilung der Realsteuern an die Gemeinden | |
9 | Gesetz zur Einfügung eines Artikels 135a in das Grundgesetz | Durch Einfügung des Art. 135a GG Erweiterung der Kompetenz des Bundes auf dem Gebiet der Kriegsfolgelasten: Bundesgesetzgeber wird ermächtigt, Geldverbindlichkeiten von Bund, Ländern und Gemeinden, die aus Kriegsfolgen entstanden sind, aufzuheben oder zu begrenzen |
27 3. Wahlperiode (1957 – 1961)
Änderung Nr. | Änderndes Gesetz | Datum und Fundstelle | Inhalt der Änderung |
10 | Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes | Aufnahme der Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken in die konkurrierende Gesetzgebung (Art. 74 Nr. 11a GG); Kompetenz für eine Bundesauftragsverwaltung auf dem Gebiet der Kernenergie (Art. 87c) | |
11 | Gesetz zur Einfügung eines Artikels über die Luftverkehrsverwaltung in das Grundgesetz (11. Änderung des Grundgesetzes) | Der neue Art. 87d GG gibt dem Bund die Verwaltungskompetenz für die Luftverkehrsverwaltung sowie die Möglichkeit, durch Gesetz Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung zu übertragen | |
12 | Zwölftes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes | Dem Bund wird die Kompetenz eingeräumt, für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgericht zu bilden sowie Bundesdienststraf- und Wehrstrafgerichte einzurichten |
28 4. Wahlperiode (1961 – 1965)
Änderung Nr. | Änderndes Gesetz | Datum und Fundstelle | Inhalt der Änderung |
13 | Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes | Erweiterung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes durch Neufassung von Art. 74 Nr. 10 GG: Ausdehnung des Begriffs „Kriegsgräber“ | |
14 | Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes | Neuregelung der Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern auf dem Gebiet der Kriegsfolgelasten |
29 5. Wahlperiode (1965 – 1969)
Änderung Nr. | Änderndes Gesetz | Datum und Fundstelle | Inhalt der Änderung |
15 | Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes | Ermächtigung des Gesetzgebers, durch Zustimmungsgesetz Grundsätze für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufzustellen, eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts abzuwehren sowie die Bundesregierung zu konjunkturpolitischen Maßnahmen zu ermächtigen | |
16 | Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes | Bildung eines Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes anstelle des in Art. 95 GG vorgesehenen obersten Bundesgerichts | |
17 | Siebzehntes Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes | Schaffung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Notstandsgesetze | |
18 | Achtzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 76 und 77) | Verlängerung der Fristen, innerhalb derer der Bundesrat zu Gesetzesvorlagen der Bundesregierung Stellung nehmen kann (von drei auf sechs Wochen), die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangen kann (von zwei auf drei Wochen) und gegen ein vom Bundestag verabschiedetes Gesetz Einspruch einlegen kann (von einer auf zwei Wochen). Vorlagen der Bundesregierung, die diese ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet, können dem Bundestag zugeleitet werden, noch bevor die Stellungnahme des Bundesrates vorliegt | |
19 | Neunzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes | Aufnahme der Verfassungsbeschwerde in das Grundgesetz | |
20 | Zwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes | Schaffung der Voraussetzungen für die Haushaltsreform, insbesondere für ein Haushaltsgrundsätzegesetz von Bund und Ländern und für einen Mehrjahreshaushalt | |
21 | Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Finanzreformgesetz) | Finanzverfassungsreform, insbesondere Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern bei den „Gemeinschaftsaufgaben“ und bei der Wissenschaftsförderung. Änderung der Bestimmungen über Lastenausgleich und Steuerverwaltung. Lasten- und Steuerverteilung zwischen Bund und Ländern teilweise neu geordnet | |
22 | Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes | Finanzverfassungsreform, Erweiterung (a) der Bundeszuständigkeit bei der konkurrierenden und (b) der Rahmengesetzgebung: (a) Förderung der wissenschaftlichen Forschung und des Gesundheits- und Verkehrswesens; (b) Aufstellung allg. Grundsätze des Hochschulwesens sowie allg. Besoldungsregeln | |
23 | Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes | Festsetzung einer Dreimonatsfrist, innerhalb derer die Bundesregierung einen Initiativentwurf des Bundesrats an den Bundestag weiterleiten muss | |
24 | Vierundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes | Verlängerung der Frist, innerhalb derer der Bundesgesetzgeber die Länder an den Aufwendungen für die Kriegsfolgelasten beteiligen kann, bis 1.10.1969 | |
25 | Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes | Neufassung des Art. 29 (Neugliederung des Bundesgebietes) durch Änderungen des Verfahrens und der Fristen | |
26 | Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 96) | Verfassungsrechtliche Absicherung der allgemeinen Einführung eines zweiten Rechtszuges in Staatsschutzstrafsachen |
30 6. Wahlperiode (1969 – 1972)
Änderung Nr. | Änderndes Gesetz | Datum und Fundstelle | Inhalt der Änderung |
27 | Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes | 1) Herabsetzung des aktiven Wahlalters vom 21. auf das 18. Lebensjahr; Angleichung des passiven Wahlalters 2) Einbeziehung der pädagogischen Hochschulen und der Fachhochschulen in die mitwirkende Zuständigkeit des Bundes für Gemeinschaftsaufgaben | |
28 | Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 74a GG) | Umwandlung der für den Besoldungsbereich der Länder bestehenden Rahmenkompetenz in eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz: Der Bund erhält damit die volle (konkurrierende) Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und Versorgung sowohl der Beamten als auch der Richter der Länder, Gemeinden und anderen landesrechtlichen Dienstherren. Durch ausnahmslose Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrates ist die Mitwirkung der Länder an diesen Gesetzen gesichert | |
29 | Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes | Die Ergänzung des Art. 74 Nr. 20 GG gibt dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für den Tierschutz | |
30 | Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 74 GG - Umweltschutz) | Ausdehnung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf die Gebiete Abfallbeseitigung, Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung | |
31 | Einunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes | Mögliche Unterstützung der zuständigen Landespolizei durch den Bundesgrenzschutz; Erweiterung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf dem Gebiet der Verbrechensbekämpfung; Einführung einer konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für den Bund auf dem Gebiet des Waffenrechts |
31 7. Wahlperiode (1972 – 1976)
Änderung Nr. | Änderndes Gesetz | Datum und Fundstelle | Inhalt der Änderung |
32 | Zweiunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 45c) | Dem Petitionsausschuss werden folgende Rechte eingeräumt: Auskunft und Aktenvorlage seitens der Bundesregierung und Verwaltung, Vernehmung von Bediensteten, Anhörung von Petenten, Zeugen und Sachverständigen, Wahrnehmung dieser Befugnisse auch außerhalb des Bundestages, Übertragung jener Rechte auf einzelne Ausschussmitglieder sowie Amtshilfe durch Gerichte und Verwaltungsbehörden | |
33 | Dreiunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 29 und 39) | An die Stelle des bisherigen strikten Verfassungsauftrages zur Neugliederung nach Artikel 29 GG tritt eine „Kann“- Vorschrift. Eine Neugliederung gegen den mehrheitlichen Willen eines betroffenen Landes ist künftig nicht mehr möglich. Ein Gesamtvolksentscheid nach Artikel 29 Abs. 5 Satz 3 GG ist nicht mehr vorgesehen. Artikel 39 GG wird wie folgt geändert: Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens 45, spätestens 47 Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet innerhalb von 60 Tagen die Neuwahl statt. Der neue Bundestag tritt spätestens am 30. Tag nach der Wahl zusammen | |
34 | Vierunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 74 Nr. 4a) | Durch Erweiterung der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts durch Grundgesetzänderung wird die Rechtsgrundlage für eine bundeseinheitliche Regelung im Rahmen des Sprengstoffrechts geschaffen |
32 8. Wahlperiode (1976 – 1980)
Keine Änderungen
33 9. Wahlperiode (1980 – 1983)
Keine Änderungen
34 10. Wahlperiode (1983 – 1987)
Änderung Nr. | Änderndes Gesetz | Datum und Fundstelle | Inhalt der Änderung |
35 | Fünfunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 21 Abs. 1) | Artikel 21 Abs. 1 Satz 4 GG wird in dem Sinne geändert, dass die Parteien über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihre Vermögen öffentlich Rechenschaft geben müssen |
35 11. Wahlperiode (1987 – 1990)
Änderung Nr. | Änderndes Gesetz | Datum und Fundstelle | Inhalt der Änderung |
36 | zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik der Einheit Deutschlands – Einigungsvertragsgesetz – und der Vereinbarung vom 18. September 1990 | Gesetz vom 23.09.1990 – BGBl. II 1990, Nr. 35 vom 28.09.1990, S. 885 | Zustimmung zu dem am 31. August in Berlin unterzeichneten Staatsvertrag: Beitritt der DDR mit ihren 5 Ländern zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990, Vereinigung von West- und Ost-Berlin zum Land Berlin, Regelung der Hauptstadtfrage, Bestimmung des 3. Oktober als Tag der Deutschen Einheit zum gesetzlichen Feiertag, Inkrafttreten des Grundgesetzes auf dem Gebiet der bisherigen DDR |
36 12. Wahlperiode (1990 – 1994)
Änderung Nr. | Änderndes Gesetz | Datum und Fundstelle | Inhalt der Änderung |
37 | Gesetz vom 14.07.1992 – BGBl. I 1992, Nr. 33 vom 21.07.1992, S. 1254 | Änderung von Art. 87d Grundgesetz: Eröffnung der Möglichkeit zur Übertragung von Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung (Flugsicherung) an Gesellschaften mit privatrechtlichen Organisationsformen | |
38 | Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23, 24, 28, 88, 115e) | Gesetz vom 21.12.1992 – BGBl. I 1992, Nr. 58 vom 24.12.1992, S. 2086 | Schaffung der verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Ratifikation des Vertrages von Maastricht über die Europäische Union, Verankerung der Mitwirkung der Bundesrepublik Deutschland an der europäischen Integration als Staatsziel und der Rechte der Länder in Angelegenheiten der Europäischen Union im Grundgesetz; Einfügung eines neuen Art. 23 anstelle des durch den Einigungsvertrag aufgehobenen alten Art. 23; Änderung der Art. 24, 28, 88 und 115e Grundgesetz |
39 | Gesetz vom 28.06.1993 – BGBl. I 1993, Nr. 31 vom 29.06.1993, S. 1002 | Aufhebung Art. 16 Abs. 2 Satz 2, Einfügung Art. 16a Grundgesetz: Beibehaltung des Individualgrundrechts auf Asyl, Möglichkeit der Zurückweisung von Asylbewerbern bei Einreise aus sicheren Drittstaaten, Erstellung einer Liste von Nichtverfolgerstaaten, Regelung des Vollzugs aufenthaltsbeendender Maßnahmen, Ermöglichung der Ratifikation des Schengener Übereinkommens und des Dubliner Asylrechtsübereinkommens unter Übernahme aller daraus folgenden Rechte und Pflichten; redaktionelle Folgeänderung Art. 18 Satz 1 | |
40 | Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 73, 74, 80, 87, 87e, 143a) | Gesetz vom 20.12.1993 – BGBl. I 1993, Nr. 68 vom 22.12.1993, S. 2089 | Bahnstrukturreform: Schaffung der verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Neuordnung des Eisenbahnwesens, insbesondere zur Umwandlung der Bundeseisenbahnen in handelsrechtliche Gesellschaften, Übertragung des Personennahverkehrs auf die Länder, Verwaltungszuständigkeit des Bundes für den Verkehr auf den bisherigen Schienennetzen und Zuweisung von Bundesbahnbeamten zu den privatrechtlich organisierten Bundes-Eisenbahnen; Änderung der Art. 73, 74, 80 und 87 sowie Einfügung der Art. 87e und 143a Grundgesetz |
41 | Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 73, 87, 87f, 143b) | Gesetz vom 30.08.1994 – BGBl. I 1994, Nr. 58 vom 02.09.1994, S. 2245 | Änderung der Art. 73 und 87 sowie Einfügung der Art. 87f und 143b Grundgesetz: Schaffung der verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Privatisierung von Dienstleistungen im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation (Postneuordnungsgesetz) |
42 | Gesetz vom 27.10.1994 – BGBl. I 1994, Nr. 75 vom 03.11.1994, S. 3146 | Änderungen in Art. 3 Grundgesetz betr. Gleichberechtigung und Behinderte, Art. 28 Grundgesetz betr. finanzielle Eigenverantwortung, Art. 72, 74, 75, 76 und 77 Grundgesetz betr. Gesetzgebungskompetenzen, Art. 80 betr. Rechtsverordnungen, Art. 87 Grundgesetz betr. Sozialversicherungsträger, Art. 93 Grundgesetz betr. Verfassungsbeschwerde; Einfügung der Art. 20a Grundgesetz betr. Umweltschutz, 118a Grundgesetz betr. Länderneugliederung der Länder Berlin und Brandenburg sowie 125a Grundgesetz betr. Fortgeltung von Bundesrecht (weitgehende Übernahme des Inhalts von BR Drs 886/93) (Nr. 2 der Anlage zur Beschlußempfehlung des Vermittlungsausschusses) |
37 13. Wahlperiode (1994 – 1998)
Änderung Nr. | Änderndes Gesetz | Datum und Fundstelle | Inhalt der Änderung |
43 | Gesetz vom 03.11.1995 – BGBl. I 1995, Nr. 57 vom 10.11.1995, S. 1492 | Änderung von Art. 106 Grundgesetz: dauerhafte Sicherung der bisherigen Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern im Zusammenhang mit der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs ab 1. Januar 1996 | |
44 | Gesetz vom 20.10.1997 – BGBl. I 1997, Nr. 69 vom 24.10.1997, S. 2470 | Ergänzung von Art. 106 Abs. 3 Grundgesetz um einen Abs. 5a: Schaffung der verfassungsrechtlichen Grundlage für eine Beteiligung der Gemeinden am Umsatzsteueraufkommen als Ausgleich für die durch eine Gewerbesteuerreform entstehenden Steuerausfälle | |
45 | Gesetz vom 26.03.1998 – BGBl. I 1998, Nr. 19 vom 31.03.1998, S. 610 | Änderung Art. 13 Grundgesetz: Schaffung einer verfassungsrechtlichen Grundlage für den Einsatz technischer Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen zum Zweck der Strafverfolgung, Bestimmung der Voraussetzungen für den Einsatz, Regelungen zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz in Wohnungen tätigen Personen sowie Sicherstellung der parlamentarischen Kontrolle durch Berichtspflicht der Bundesregierung | |
46 | Gesetz vom 16.07.1998 – BGBl. I 1998, Nr. 45 vom 22.07.1998, S. 1822 | Änderung Art. 39 Grundgesetz: Festlegung der Wahltermine zur Neuwahl des Deutschen Bundestages für die kommenden Wahlperioden auf einen Zeitraum zwischen Mitte Oktober und Anfang November, beginnend mit der 14. Wahlperiode |
38 14. Wahlperiode (1998 – 2002)
Änderung Nr. | Änderndes Gesetz | Datum und Fundstelle | Inhalt der Änderung |
47 | Gesetz vom 29.11.2000 – BGBl. I 2000, Nr. 52 vom 01.12.2000, S. 1633 | Änderung von Art. 16 Grundgesetz: Möglichkeit einer gesetzlichen Regelung betr. die Auslieferung Deutscher an einen internationalen Gerichtshof oder an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Abweichung vom generellen Auslieferungsverbot | |
48 | Gesetz vom 19.12.2000 – BGBl. I 2000, Nr. 56 vom 22.12.2000, S. 1755 | Änderung Art. 12a Abs. 4 Satz 2 Grundgesetz: Ermöglichung des freiwilligen Dienstes von Frauen mit der Waffe in der Bundeswehr. Es entstehen keine Kosten | |
49 | Gesetz vom 26.11.2001 – BGBl. I 2001, Nr. 61 vom 29.11.2001, S. 3219 | Schaffung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen (fakultativ) zweistufigen Aufbau von Bundes- und Landesfinanzbehörden | |
50 | Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Staatsziel Tierschutz) | Gesetz vom 26.07.2002 – BGBl. I 2002, Nr. 53 vom 31.07.2002, S. 2862 | Ausdrückliche Verankerung des Tierschutzes als Staatsziel im Grundgesetz |
51 | Gesetz vom 26.07.2002 – BGBl. I 2002, Nr. 53 vom 31.07.2002, S. 2863 | Änderung von Art. 96 Grundgesetz: Konzentration der bisher nur für Völkermord geltenden erstinstanzlichen Verfolgungszuständigkeiten für Straftaten des Völkerstrafgesetzbuches bei den Oberlandesgerichten und auf staatsanwaltlicher Seite beim Generalbundesanwalt, enumerative Aufzählung der Straftaten |
39 15. Wahlperiode (2002 – 2005)
Keine Änderungen
40 16. Wahlperiode (2005 – 2009)
Änderung Nr. | Änderndes Gesetz | Datum und Fundstelle | Inhalt der Änderung |
52 | Gesetz vom 28.08.2006 – BGBl. I 2006, Nr. 41 vom 31.08.2006, S. 2034 | Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung (Föderalismusreform) | |
53 | Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23, 45 und 93) | Gesetz vom 08.10.2008 – BGBl. I 2008, Nr. 45 vom 16.10.2008, S. 1926 | Verfassungsrechtliche Umsetzung der direkten Mitwirkungsrechte der nationalen Parlamente gegenüber Organen der EU aus dem Lissabon-Vertrag |
54 | Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 106, 106b, 107, 108) | Gesetz vom 19.03.2009 – BGBl. I 2009, Nr. 16 vom 25.03.2009, S. 606 | Umsetzung von Teilen des „Paktes für Beschäftigung und Stabilität für Deutschland“ |
55 | Gesetz vom 17.07.2009 – BGBl. I 2009, Nr. 43 vom 22.07.2009, S. 1977 | Stärkung und verfahrensmäßige Absicherung des parlamentarischen Rechts auf Kontrolle der Bundesregierung hinsichtlich der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes durch Verankerung des Parlamentarischen Kontrollgremiums in der Verfassung; Einfügung Art. 45d Grundgesetz | |
56 | Gesetz vom 29.07.2009 – BGBl. I 2009, Nr. 48 vom 31.07.2009, S. 2247 | Schaffung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die deutsche Beteiligung an der Herstellung eines einheitlichen Europäischen Luftraumes: Zuordnung der Luftverkehrsverwaltung als Hoheitsaufgabe allgemein zur Bundesverwaltung, Öffnungsklausel für entgegenstehendes EU-Recht betr. Zulässigkeit mittelbarer Bundesverwaltung und Beleihung Privater; Möglichkeit einer Ausgliederung von Unterstützungsdiensten der Flugsicherung aus der Hoheitsverwaltung des Bundes; Änderung Art. 87d Grundgesetz | |
57 | Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d) | Gesetz vom 29.07.2009 – BGBl. I 2009, Nr. 48 vom 31.07.2009, S. 2248 | Umsetzung der Beschlüsse der Föderalismuskommission II zur Finanzverfassung |
41 17. Wahlperiode (2009 – 2013)
Änderung Nr. | Änderndes Gesetz | Datum und Fundstelle | Inhalt der Änderung |
58 | Gesetz vom 21.07.2010 – BGBl. I 2010, Nr. 38 vom 26.07.2010, S. 944 | Neuregelung der Betreuungszuständigkeit auf dem Gebiete der Grundsicherung für Arbeitsuchende: Zusammenwirken von Bund und Ländern bzw. Gemeinden in gemeinsamen Einrichtungen als sog. Mischverwaltung zur Aufrechterhaltung der Betreuung und Leistungserbringung aus einer Hand auch über den 31. Dezember 2010 hinaus sowie alleinige Aufgabenwahrnehmung durch eine begrenzte Anzahl von Gemeinden auf Antrag als zugelassene kommunale Träger (Optionskommunen) unter Kostenübernahme des Bundes; Einfügung Art. 91e Grundgesetz | |
59 | Gesetz vom 11.07.2012 – BGBl. I 2012, Nr. 32 vom 16.07.2012, S. 1478 | Stärkung des wahlvorgelagerten Rechtsschutzes durch Eröffnung des Rechtswegs mit Zuständigkeit des BVerfG bei Verweigerung der Anerkennung als politische Partei durch den Bundeswahlausschuss; Änderung Art. 93 Grundgesetz |
42 18. Wahlperiode (2013 – 2017)
Änderung Nr. | Änderndes Gesetz | Datum und Fundstelle | Inhalt der Änderung |
60 | Gesetz vom 23.12.2014 – BGBl. I 2014, Nr. 64 vom 31.12.2014, S. 2438 | Erweiterung der verfassungsrechtlichen Möglichkeit von Bund und Ländern zur Kooperation im Wissenschaftsbereich im Rahmen einer Gemeinschaftsaufgabe, Ermöglichung einer langfristigen Förderung von Forschungseinrichtungen mit überregionaler Bedeutung unabhängig von ihrer institutionellen Anbindung an eine Hochschule oder an eine außeruniversitäre Einrichtung sowie eines umfassenderen Zusammenwirkens bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre (ausdrückliche Klarstellung); Neufassung Art. 91b Absatz 1 Grundgesetz | |
61 | Gesetz vom 13.07.2017 – BGBl. I 2017, Nr. 47 vom 19.07.2017, S. 2346 | Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der staatlichen Finanzierung und von steuerlichen Begünstigungen, Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts betr. Entscheidung über den Ausschluss von der Parteienfinanzierung; Änderung Art. 21 Grundgesetz | |
62 | Gesetz vom 13.07.2017 – BGBl. I 2017, Nr. 47 vom 19.07.2017, S. 2347 | U.a. Neuregelung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen nach Außerkrafttreten der Regelungen im Maßstäbegesetz und Finanzausgleichsgesetz Ende 2019 |
43 19. Wahlperiode (2017 – 2021)
Änderung Nr. | Änderndes Gesetz | Datum und Fundstelle | Inhalt der Änderung |
63 | Gesetz vom 28.03.2019 – BGBl. I 2019, Nr. 11 vom 03.04.2019, S. 404 | Aufhebung der Beschränkung der Fi-nanzhilfekompetenz des Bundes zur Mitfinanzierung von Investitionen auf finanzschwache Kommunen | |
64 | Gesetz vom 15.11.2019 – BGBl. I 2019, Nr. 39 vom 20.11.2019, S. 1546 | Uneingeschränkte konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Neuregelung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts bei gleichzeitiger Ermächtigung der Länder zu abweichenden landesrechtlichen Regelungen | |
65 | Gesetz vom 29.09.2020 – BGBl. I 2020, Nr. 44 vom 07.10.2020, S. 2048 | Finanzielle Entlastung der Kommunen ab 2020 durch dauerhaft höhere Beteiligung des Bundes an den Hartz-IV-Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie einmalige gezielte Hilfe anlässlich der COVID-19-Pandemie durch eine Ausnahmeregelung zur hälftigen Beteiligung an Entlastungsmaßnahmen der Länder zum kurzfristigen pauschalen Ausgleich massiver Gewerbesteuermindereinnahmen; Änderung Art. 104a und Einfügung Art. 143h Grundgesetz |
44 20. Wahlperiode (2021 – 2025)
Änderung Nr. | Änderndes Gesetz | Datum und Fundstelle | Inhalt der Änderung |
66 | Gesetz vom 28.06.2022 – BGBl. I 2022, Nr. 22 vom 30.06.2022, S. 968 | Art. 87a Abs. 1a GG eingefügt: Ermächtigung des Bundes zur Errichtung eines Sondervermögens mit eigener Kreditermächtigung bis zu 100 Mrd. Euro zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit und Ertüchtigung der Streitkräfte außerhalb der Kreditobergrenzen der Schuldenregel | |
67 | Gesetz vom 19.12.2022 – BGBl. I 2022, Nr. 54 vom 23.12.2022, S. 2478 | Ablösung der allein verbindlichen Papierfassung des Bundesgesetzblattes durch Verkündung auf einer digitalen Verkündungsplattform des Bundes: Einführung eines Gesetzesvorbehaltes betreffend elektronischer Verkündung auch von Gesetzen; Änderung Art. 82 GG | |
68 | Gesetz vom 20.12.2024 – BGBl. I 2024, Nr. 439 vom 27.12.2024 | Verfassungsrechtliche Absicherung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz vor dem Einfluss durch extremistische Parteien | |
69 | Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 109, 115 und 143h) | Erweiterung des fiskalischen Spielraums zur weiteren Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit der Bundeswehr durch eine limitierte Bereichsausnahme im Rahmen der Schuldenregel; Reform der Schuldenbremse; Sondervermögen Infrastruktur |
45 21. Wahlperiode (seit 2025)
Bisher keine
b) Bedeutung der Verfassungsauslegung für die Entwicklung des Grundgesetzes
46 Neben dem verfassungsändernden Gesetzgeber als Teil der Legislative hat das BVerfG als Verfassungsorgan und Teil der Judikative wesentlich zur Fortentwicklung des Grundgesetzes beigetragen.
47 Fortentwicklung meint hierbei jedoch nicht Wortlautveränderung – diese ist allein dem verfassungsändernden Gesetzgeber vorbehalten. Der Wortlaut markiert insofern auch die Grenze der verfassungsrichterlichen Auslegung und Rechtsfortbildung (vgl. Art. 79 Abs. 1 GG). Der Rechtsprechung und für das Grundgesetz im Besonderen dem BVerfG als „Hüter der Verfassung“ ist jedoch die Aufgabe überantwortet, das von der Legislative erlassene Recht anzuwenden und dafür auch auszulegen. Der Richter ist eben nicht „la bouche qui prononce les paroles de la loi“,
aa) Verfassungsauslegung
48 Aufgrund der rechtsnormativen Qualität der Bestimmungen des Grundgesetzes sind die allgemeinen juristischen Auslegungsregeln heranzuziehen, um den objektiven Sinngehalt der Norm freizulegen.
49 Das Methodenrepertoire ist damit aber nicht abschließend beschrieben: Neben der Berücksichtigung etwa tatsächlicher Gegebenheiten und ökonomischer Zusammenhänge kann die Auslegung auch von Präjudizien bestimmt sein.
bb) Verfassungswandel
50 Den Grenzbereich zwischen Auslegung
51 Die Frage, in welchem Maße das BVerfG zu einer solch „verfassungswandelnden Rechtsprechung“ befugt ist, wird in der Literatur als offen qualifiziert.
52 In Hinblick auf die Gefahr eines Verfassungsgerichtspositivismus richtet die Problematik das Augenmerk des Weiteren auf die tauglichen Interpret:innen des Grundgesetzes: Das Grundgesetz verschließt sich nicht der Interpretation durch die „offene Gesellschaft der Verfassungsinterpreten“
cc) „Eigenschaften“ der Verfassung
53 Aus der Zusammenschau der Normen des Grundgesetzes haben Rechtspraxis und Rechtswissenschaft verschiedene „Eigenschaften“ des Grundgesetzes abgeleitet. Das Grundgesetz wird u.a. beschrieben als
- europa- und völkerrechtsfreundlich: Es öffnet sich dem Völkerrecht und strebt eine Integration in die Europäische Union an (Präambel, siehe sogleich Rn. 90 ff.; hinzu treten insbesondere die Art. 23, 24 und 59 GG).
- wehrhaft bzw. streitbar: Das Grundgesetz kennt Mechanismen zur Verteidigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, um eine Beseitigung eben dieser zu verhindern.
- antizipativ: Der Begriff der antizipativen Verfassung beschreibt das Grundgesetz als „in der Zeit stehend“; es schafft einen Rahmen, in dem Gefährdungen für die Verfassungsordnung bereits aufgegriffen werden können, bevor diese sich realisieren und stellt Schutzmechanismen bereit, um auf diese zu reagieren.
- auf Öffentlichkeit ausgerichtet:
- friedensgeneigt (siehe noch näher Rn. 91).
III. Struktur
54 Die als „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ betitelte deutsche Verfassung (dazu B., Rn. 61 ff.) beginnt mit der Eingangs- oder auch Verkündungsformel (dazu C., Rn. 66 ff.). Sie gibt Auskunft über die formalen Schritte, die gegangen wurden, damit das Grundgesetz in Rechtskraft erwachsen konnte. Daran schließt die Präambel, der die Funktion einer feierlichen Einleitung zukommt und die der Verfassung auch erste normative Wertungen voranstellt (dazu D., Rn. 74 ff.).
55 Das Grundgesetz gliedert sich sodann in 14 Abschnitte.
I. Die Grundrechte
II. Der Bund und die Länder
III. Der Bundestag
IV. Der Bundesrat
IV a. Gemeinsamer Ausschuß
V. Der Bundespräsident
VI. Die Bundesregierung
VII. Die Gesetzgebung des Bundes
VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
VIII a. Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit
IX. Die Rechtsprechung
X. Das Finanzwesen
X a. Verteidigungsfall
XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
56 Möchte man das Grundgesetz grob gliedern, bietet es sich an, zwischen dem in Abschnitt I geregelten grundrechtlichen Abschnitt und dem übrigen Grundgesetz, das im Wesentlichen das Staatsorganisationsrecht betrifft, zu unterscheiden (auch wenn diese erste grobe Einteilung manche Ausnahme unterschlägt).
57 Das Grundgesetz eröffnet mit seiner Überschrift, einer Eingangsformel und der Präambel. Der erste Abschnitt befasst sich mit den Grundrechten. Es folgen Bestimmungen über den Bund und die Länder und ihr Verhältnis zueinander. Im dritten bis sechsen Abschnitt folgen Regelungen über die Staatsorgane Bundestag, Bundesrat, Bundespräsident und Bundesregierung. Das BVerfG als weiteres Staatsorgan findet seine verfassungsrechtliche Grundlage im Abschnitt IX. Rechtsprechung. Die Abschnitte sieben bis neun normieren die drei Staatsgewalten: die Gesetzgebung (Legislative; hinzutreten die Bestimmungen über den Bundestag als Staatsorgan), die Verwaltung (Exekutive in Form der Administrative; die Gubernative als regierende Gewalt ist bereits im Abschnitt Bundesregierung adressiert) und die Rechtsprechung. Das Grundgesetz schließt mit Bestimmungen über das Finanzwesen, den Verteidigungsfall und einer Vielzahl an Übergangs- und Schlussbestimmungen, an dessen Ende Art. 146 GG steht, der die Ablösung des Grundgesetzes durch eine neue Verfassung behandelt.
58 Die durch ein Buchstabenzusatz gekennzeichneten Abschnitte (IV a, VIII a und X a) sind erst später ergänzt worden.
59 Der Vielfalt der Normen des Grundgesetzes nähert sich die Rechtswissenschaft durch eine typisierende Betrachtung: Eine Typisierung des Gegenstandes der Normen legt eine Unterscheidung zwischen organisatorischen, die Staatsorganisation betreffenden und materiellen Bestimmungen nahe.
60 Eine Typisierung nach der Wirkungsintensität orientiert sich an dem Grad der von einer Norm formulierten Verbindlichkeit.
B. Überschrift: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
61 Die deutsche Verfassung ist mit „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ überschrieben. Diese Namensgebung geht auf einen Beschluss der Ministerpräsidenten der Länder der drei westlichen Besatzungszonen vom 8./10.7.1948 zurück.
62 Der Entwurf von Herrenchiemsee hält an der Begrifflichkeit fest und erläutert ihre doppelte Wortbedeutung: Grundgesetz kann danach sowohl eine Verfassung kennzeichnen, die das rechtliche Gefüge und die Grundnormen eines Staates festlegt, als auch eine Abweichung davon zum Ausdruck bringen, dass gerade keine Grundordnung eines Staates festgelegt werden soll, sondern nur die Grundordnung eines von einem Staat abweichenden hoheitlichen Gebildes.
63 Heute kommt dem Grundgesetz die Funktion der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland zu. Der Begriff der Verfassung ist schillernd und wird in verschiedenen Kontexten verwendet, kann im juristischen Zusammenhang aber als die rechtliche Grundordnung eines Staates qualifiziert werden.
64 Bis 1989 bestand gegen die Qualifikation als Verfassung jedoch der Einwand fort, das Grundgesetz stelle nur eine Übergangsverfassung des westdeutschen Teilstaates dar.
65 Die Überschrift legt auch den Namen des deutschen Staates auf „Bundesrepublik Deutschland“ fest.
C. Eingangsformel
66 Die Eingangsformel gibt Auskunft über die formalen Schritte, die gegangen wurden, damit das Grundgesetz in Rechtskraft erwachsen konnte. In Kraft trat das Grundgesetz mit Ablauf des 23.5.1949. An diesem Tag trat der Parlamentarische Rat in Bonn am Rhein in öffentlicher Sitzung zusammen, um den Beschluss des Grundgesetzes zu dokumentieren. Sodann wurde die Annahme des Grundgesetzes festgestellt, das Grundgesetz ausgefertigt und schließlich verkündet. Mit Ablauf des 23.5.1949 trat es in Kraft. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgte noch am selben Tag. Das Bundesgesetzblatt Nr. 1 wurde in Bonn am 23.5.1949 ausgegeben.
67 Diese feierlichen Schritte erfolgten bereits nach dem Skript des Art. 145 GG, auch wenn das Grundgesetz in den Momenten der Feststellung, Ausfertigung, Verkündung und auch Veröffentlichung noch nicht in Kraft war. Als „verfahrensmäßige Voraussetzungen des Verfassungsrechts“ werden die Vorschriften der Art. 145, 144 Abs. 1 GG daher teilweise nicht zum Verfassungsrecht gezählt, weil es sich um der Verfassung vorgelagerte, von der verfassungsgebenden Gewalt gesetzte Verfahrensregelungen handelt.
68 Die Urschrift des Grundgesetzes, also das Originaldokument, das am 23.5.1949 zum Einsatz kam, wird in den Archiven des Deutschen Bundestages verwahrt und kommt nur zu besonderen Anlässen wie der Vereidigung einer neuen Bundesregierung (siehe dazu die Kommentierung des Art. 64 GG Rn. 98 ff.) zum Einsatz.
69 In der Urschrift können die vorstehend beschriebenen Schritte nachvollzogen werden. Nach der Wiedergabe des Grundgesetzes selbst beurkunden die Mitglieder des Parlamentarischen Rates durch ihre eigenhändige Unterschrift, dass das Grungesetz mit 53 gegen 12 Stimmen beschlossen wurde. Dieser Beschluss wurde bereits am 8.5.1949 gefasst. Es wurde sodann in der Woche vom 16. – 22.5.1949 durch die Volksvertretungen von mehr als Zweidritteln der beteiligten deutschen Länder angenommen (Art. 144 Abs. 1 GG). Der Landtag des Landes Bayern lehnte das Grundgesetz mit Beschluss v. 20.5.1949 ab; Baden, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern stimmten aber zu.
- Bilder Unterschriften
70 Die Feststellung der Annahme des Grundgesetzes und dessen Ausfertigung wird ebenfalls dokumentiert.
71 Die Verkündung erfolgte sodann durch den Präsidenten des Parlamentarischen Rates Konrad Adenauer, der zudem die Veröffentlichung des Grundgesetzes bekannt gab.
- Bild
72 Nicht in der Urschrift des GG dokumentiert ist, dass am Ende der Sitzung des Parlamentarischen Rates gesungen wurde. Die Abgeordneten erhoben sich und stimmten das Lied „Ich hab‘ mich ergeben“ an.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Ich_hab%27_mich_ergeben.ogg
73 Im Bundesgesetzblatt Nr. 1 wird das Grundgesetz sodann mit obenstehender Eingangsformel veröffentlicht, die den Prozess zusammenfasst. Mit der Veröffentlichung wurde die sogenannte formelle Publizität hergestellt (siehe noch näher Art. 145 GG Rn. 18 ff.).
D. Präambel
74 Moderne Verfassungen werden häufig von einer sog. Präambel eingeleitet;
I. Historie
75 In der Ursprungsfassung des Grundgesetzes von 1949
Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, seine nationale und staatliche Einheit zu wahren und als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat das Deutsche Volk in den Ländern
Baden, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern
Um dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben, kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt diese Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen.
Es hat auch für jene Deutschen gehandelt, denen mitzuwirken versagt war.
Das gesamte Deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden.
76 In ihr finden die politischen Umstände nach Ende des 2. Weltkriegs Ausdruck: Sie leitet das Grundgesetz zunächst als Provisorium ein, weil 1949 weder die Frage abschließend beantwortet war, wer verfassungsgebende Gewalt sein könne, noch die Rechtslage Deutschlands abschließend geklärt war.
77 Die Präambel wurde sodann durch das Einigungsvertragsgesetz v. 23.9.1990
78 Das BVerfG hat die Präambel insbesondere in den folgenden Leitentscheidungen referenziert: BVerfG, Urt. v. 17.8.1956 – 1 BvB 2/51 = BVerfGE 5, 85 (KPD-Verbot); BVerfG, Urt. v. 31.7.1973 – 2 BvF 1/73 = BVerfGE 36, 1 (Grundlagenvertrag); BVerfG, Beschl. v. 21.10.1987 – 2 BvR 373/83 = BVerfGE 77, 137 (Teso); BVerfG, Urt. v. 30.6.2009 – 2 BvE 2/08 u.a. = BVerfGE 123, 267 (Lissabon)
II. Funktion der Präambel
79 Die Präambel bildet einen Teil des Grundgesetzes.
80 Als „Vorspruch des Grundgesetzes“ misst ihr das BVerfG hauptsächlich politische Bedeutung zu; sie „ist daher politisches Bekenntnis, feierlicher Aufruf des Volkes zu einem Programm der Gesamtpolitik“
81 Inwieweit diese Wirkdimensionen auf die nach der Wiedervereinigung fortbestehenden Zielsetzungen der Präambel übertragbar sind, ist nicht abschließend geklärt. Jedenfalls kann die Präambel als Auslegungsdirektive bei der Auslegung anderer Verfassungsnormen und des einfachen Rechts herangezogen werden.
82 Aufgrund ihres objektiv-rechtlichen Charakters wird die Ableitung subjektiver Rechte aus der Präambel verneint.
III. „das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt“
83 Die Präambel bringt klar zum Ausdruck, dass das Deutsche Volk Bezugspunkt der Verfassungsgebung ist; dementsprechend wird es als Träger der verfassungsgebenden Gewalt von der Präambel ausgewiesen. Die Präambel dokumentiert einen Akt der Selbstbestimmung des Staatsvolkes (Art. 1 Nr. 2 Charta der Vereinten Nationen): Die Verfassungsgebung ist nicht von den ehemaligen Besatzungsmächten aufgezwungen, sondern beruht auf dem in freier Selbstbestimmung gefassten Entschluss des deutschen Volkes.
84 Das Deutsche Volk umfasst die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Die Zusammensetzung des Staatsvolks bemisst sich nach Art. 116 GG (siehe die Kommentierung dort).
85 Den Ländern selbst wird bei der Verfassungsgebung eine rein organisatorische Funktion zugewiesen, weil nicht ihr Zusammenschluss zur Konstituierung der Bundesrepublik geführt hat, sondern der in ihnen beheimateten (Bundes-)Deutschen (siehe auch die Kommentierung des Art. 144 GG).
86 Mit In-Kraft-Treten des Grundgesetzes ist die Funktion des Deutschen Volkes als verfassungsgebende Gewalt abgelöst worden von der Gewalt der von ihr geschaffenen Verfassungsorgane (der verfassten Gewalt).
IV. Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen
87 Das Grundgesetz ist nicht ungebundene Schöpfung, sondern seine Regelungen sind im Bewusstsein einer Verantwortung vor Gott und den Menschen formuliert worden. Die Formulierung macht bewusst, dass die Schöpfung einer Verfassung mit einer großen Verantwortung verbunden ist, weil sie das Gemeinwesen für eine Vielzahl von Menschen grundlegend konstituiert. Dass es eine solche Verantwortung gibt, führt die Präambel auf die Prinzipien der Menschlichkeit (Verantwortung vor den Menschen), aber auch auf religiöse Grundannahmen (Verantwortung vor Gott) zurück. Die Präambel gibt also darüber Auskunft, dass sich der Verfassungsgeber an bestimmte Werte gebunden gefühlt hat, die religiösen Charakters sein können und sittliche und moralische Wertvorstellungen umfassen.
88 Die Bezugnahme auf Gott wird zugleich teilweise als Reverenz an die christlich-abendländische Tradition Deutschlands verstanden.
89 Die Wirkkraft der Formulierung für die Verfassung wird in ihrer Allgemeinheit als gering bewertet: Sie wird als Auslegungsleitlinie im Kontext des Art. 4 GG referenziert und wird als die Freiheit der Religion und des weltanschaulichen Bekenntnisses stärkendes Element entfaltet.
V. Von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa
90 Die Präambel formuliert als Staatszielbestimmung die europäische Integration. Konkretisiert wird sie in Art. 23 GG, der 1992 in das Grundgesetz aufgenommen wurde. Im Zusammenspiel mit weiteren Normen des Grundgesetzes leitet sich aus der Formulierung der Präambel der Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes ab: Sie öffnet das Grundgesetz nach außen und isoliert Deutschland nicht etwa in rein nach innen gerichteter, geschlossener Nationalstaatlichkeit.
VI. Dem Frieden der Welt zu dienen
91 Die Präambel formuliert weiterhin ein Friedensgebot als Staatszielbestimmung. Ansätze, in der Zusammenschau mit weiteren Bestimmungen des Grundgesetzes hieraus eine gänzlich pazifistische Anlage des Grundgesetzes abzuleiten, konnten sich jedoch nicht durchsetzen; sie spielen etwa im Zusammenhang mit der Wissenschaftsfreiheit eine Rolle bei der Frage, ob das Grundrecht auch Rüstungsforschung schützt (siehe dazu die Kommentierung des Art. 5 Abs. 3 Rn. 188 ff.). Das Friedensgebot wird in den Artt. 1 Abs. 2, 9 Abs. 2, 24, 25, 26 und 87a GG konkretisiert, bei deren Auslegung daher die Präambel Einfluss nimmt.
VII. Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk: Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands
92 Der zweite Absatz der Präambel wurde im Zuge der Wiedervereinigung grundlegend geändert. Seitdem unterstreicht die Präambel, dass die „deutsche Frage“ gelöst wurde: Die Einheit Deutschland ist mit der Wiedervereinigung vollendet und die Wirkung des Grundgesetzes erstreckt sich auf das gesamte Deutsche Volk und auf das gesamte durch die Territorien der Bundesländer benannte Staatsgebiet.
E. Kontext
93 Neben dem Grundgesetz als Verfassung der Bundesrepublik Deutschland existieren in Deutschland weitere 16 Verfassungen der Bundesländer. Ihr Verhältnis zu den Bestimmungen des Grundgesetzes wird näher in den Artt. 31 und 142 GG erläutert.
Bundesland | Vorschrift |
Baden-Württemberg | |
Bayern | |
Berlin | |
Brandenburg | |
Bremen | |
Hamburg | |
Hessen | |
Mecklenburg-Vorpommern | |
Niedersachsen | |
Nordrhein-Westfalen | |
Rheinland-Pfalz | |
Saarland | |
Sachsen | |
Sachsen-Anhalt | |
Schleswig-Holstein | |
Thüringen |
94 Weitet man den Blick über den Geltungsbereich des Grundgesetzes hinaus, so ist zunächst bemerkenswert, dass das deutsche Grundgesetz auch international viel beachtet und geschätzt wird: Als eine der ersten posttotalitären Verfassungen trafen die Arbeiten des Parlamentarischen Rates auch in Ländern auf Interesse, die ihrerseits nach dem Zweiten Weltkrieg nach einer neuen Verfassungsordnung strebten.
95 Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben weitgehend geschriebene Verfassungen.
96 Weltweit gibt es eine Vielzahl an Ländern, die sich eine Verfassung gegeben haben.
97 Gegenstand rechtsvergleichender Untersuchung können auch die Präambeln der jeweiligen Verfassungen sein.
98 Im globalen Maßstab lässt sich empirisch ein Bedeutungsgewinn von Präambeln im Laufe der Zeit nachweisen.
F. Weiterführende Empfehlungen
Einen Überblick über das vielstimmige Wirken der Rechtswissenschaft im Genre Grundgesetzkommentar bietet ein Wikipedia-Artikel, der die vorhandenen Grundgesetz-Kommentare auflistet: https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_von_Grundgesetz-Kommentaren
Einen 13-minütigen Abriss der Geschichte des Grundgesetzes bietet die SWR-Dokumentation „Geschichte des Grundgesetzes“ v. 18.10.2022, abrufbar (bis 17.10.2027) unter https://www.ardmediathek.de/video/planet-schule/geschichte-des-grundgesetzes-das-grundgesetz/swr/Y3JpZDovL3BsYW5ldC1zY2h1bGUuZGUvQVJEXzExNjc4X3ZpZGVv
Einen dokumentarischen Einstieg in das Grundgesetz und seine Entstehung bietet die SWR-Dokumentation „Das Grundgesetz“, abrufbar (bis 10.12.2026) unter https://www.ardmediathek.de/video/planet-schule/das-grundgesetz/swr/Y3JpZDovL3BsYW5ldC1zY2h1bGUuZGUvQVJEXzExMDYwX3ZpZGVv
Einen niedrigschwelligen Einstieg in das Grundgesetz bietet die in der gelben Reihe von Reclam erschienene Einführung in das Grundgesetz von Alexander Thiele, Das Grundgesetz – verständlich erklärt, 2023
Eine tiefergreifende Einführung in das Grundgesetz bietet das Werk von Christoph Möllers, Das Grundgesetz: Geschichte und Inhalt, 2009
Für Kinder ab 10 ist das Werk „GG – Was ist das? Das Grundgesetz erklärt“ im Jahr 2009 bei Oetinger erschienen; das Werk ist jedoch vergriffen und nur noch in Bibliotheken/antiquarisch erhältlich
Die Inhalte des Grundgesetzes an Schulen zu vermitteln hat sich der Verein „GrundGesetzVerstehen e.V.“ zur Aufgabe gemacht: https://www.grundgesetzverstehen.de/
Ein Quiz zum Grundgesetz für Kinder gibt es unter https://www.planet-schule.de/schwerpunkt/recht-und-gesetz/das-grundgesetz-das-grundgesetz-quiz-100.html
Eine Einführung in das Staatsorganisationsrecht, die ebenfalls Open Access, also frei zugänglich und nachnutzbar ist, bietet das Werk von Valentina Chiofalo, Jaschar Kohal und Louisa Linke, Staatsorganisationsrecht – Klausur- und Examenswissen, 2022, open access abrufbar unter https://doi.org/10.1515/9783110786965
Die Entstehung des Grundgesetzes beleuchtet Michael F. Feldkamp, Adenauer, die Alliierten und das Grundgesetz, 2023
Die Zusammenhänge zwischen Grundgesetz und bundesdeutscher Geschichte erläutert Dieter Grimm, Die Historiker und die Verfassung – Ein Beitrag zur Wirkungsgeschichte des Grundgesetzes, 2022
Den Versuch eines nicht-juristischen Grundgesetzkommentars unternimmt Georg M. Oswald, (Hrsg.), Das Grundgesetz – Ein literarischer Kommentar, 2022
Wer sich der Verfassungsgeschichte über ihre Entstehungsorte nähern will, dem sei der folgende Bildband empfohlen: Russel A. Miller, Markus Lang, Kai-Michael Sprenger und Alexander Telesniuk, Verfassungsorte – Stationen auf dem Weg zur deutschen Demokratie, 2025
G. Literaturverzeichnis
Benz, Christian, Additive Überwachungsmaßnahmen – Ein Beitrag zur Dogmatik additiver Grundrechtseingriffe sowie zur Konturierung des Verbots der Rundumüberwachung, 2024, open access abrufbar unter: https://doi.org/10.1628/978-3-16-164034-6
Brandau, Anna-Mira/Zillessen, Friedrich, Fatal zentral – Warum die Bundeszentrale für politische Bildung besser geschützt werden sollte. Verfassungsblog v. 30.3.2025, open access abrufbar unter: https://dx.doi.org/10.59704/0f798206e94ebcd1
Brühlmeier, Daniel, Verfassungstheorie und Grundrechtsdenken bei Montesquieu, ARSP 1981, S. 233 ff., open access abrufbar unter: https://www.jstor.org/stable/23679741?seq=4
Calliess, Christian/Ruffert, Matthias, EUV/AEUV – Das Verfassungsrecht der Europäischen Union mit Europäischer Grundrechtecharta, 6. Aufl. 2022
Canick, Pascale/Kley, Andreas/Schulze-Fielitz, Helmuth/Waldhoff, Christian/Wiederin, Ewald, Streitsache Staat – Die Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer 1922–2022, 2022
Chiofalo, Valentina/Kohal, Jaschar/Linke, Louisa, Staatsorganisationsrecht – Klausur- und Examenswissen, 2022, open access abrufbar unter: https://doi.org/10.1515/9783110786965
Darnstädt, Thomas, Verschlusssache Karlsruhe – Die internen Akten des Bundesverfassungsgerichts, 2019
Dreier, Horst (Begr.), herausgegeben von Brosius-Gersdorf, Frauke, Grundgesetz-Kommentar, Band I: Präambel, Art. 1–19, 4. Aufl. 2023
Dreier, Horst, Staat ohne Gott – Religion in der säkularen Moderne, 2018
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