- Abschnitt 3.a.1.A.i. Bezeichnung der/des Erstellenden, Angemessenheit
- Abschnitt 3.a.1.A.ii. Copyright-Vermerk
- Abschnitt 3.a.1.A.iii. Hinweis auf die vorliegende Public License
- Abschnitt 3.a.1.A.iv. Hinweis auf den Haftungsausschluss
- Abschnitt 3.a.1.A.v. Soweit vernünftigerweise praktikabel ein URI oder Hyperlink zum lizenzierten Material
A. Überblick
1 Die Bedingung der Namensnennung ist Fixpunkt des gesamten Ansatzes von Creative Commons. In Debatten, die sich um die prinzipielle Andersartigkeit der Public Licenses aus dem Bereich Open Content drehen, wird in der Regel nicht verleugnet, dass auch die Open-Content-Welt innerhalb der weltweiten marktwirtschaftlichen Lebensrealität existiert, dass also alle Beteiligten von Open-Content-Nutzungsszenarien auf ein monetäres Einkommen angewiesen sind, ob aus ihrer kreativen Arbeit oder anderen Quellen.
2 Dies zu verleugnen oder auch nur zu verschweigen, würde nicht nur jede Debatte sehr schnell zugunsten der Gegner der Open-Content-Idee entscheiden. Es ginge auch an der Realität vorbei, dass die Gruppe CC- bzw. allgemein Openness-affiner Kreativer keineswegs homogen aus Amateuren besteht. Natürlich sind darunter auch professionell Kreative, die sehr wohl direkt von ihrer kreativen Arbeit leben können wollen.
3 Ob und ggf. in welchen Konstellationen das mit der Aufwertung der Namensnennung als dann wichtigere unmittelbare Gegenleistung im Vergleich zur monetären tatsächlich gelingt, gehört nicht zu den Antworten eines juristischen Kommentars, sondern bleibt ökonomischen Analysen vorbehalten. Aufzuzeigen ist hier allerdings, dass eine so zentrale Rolle der Benennung der Urheberschaft nicht auf den CC-Ansatz begrenzt ist, sondern sich in vielen Standardlizenzmodellen wiederfindet und ihren Niederschlag nicht zuletzt in mehreren Definitionswerken gefunden hat – und zwar in Form des dort jeweils genannten Höchstmaßes an tolerierbarer Einschränkung. Besonders prominent kann dies an der Open Definition
4 Dass der CC-Ansatz kommerziellem Gewinnstreben nicht widerspricht, lässt sich auch historisch belegen. Die seit den 1980er-Jahren entwickelten Lizenzmodelle für freie Software sollten gerade sicherstellen, dass so freigegebener Programmcode kommerziell verwendet werden kann. Kommerzielles Handeln macht einen großen Teil menschlichen Umgangs mit immateriellen Gütern aus und ist in der Definition freier Software in der fundamentalen „Freiheit 0“ enthalten, der zufolge frei nur eine Software sein kann, die „für jeden Zweck“ ausgeführt werden darf
5 Dieses Unbeschränktsein der Nutzbarkeit mag im Zulassen jeglicher auch kommerzieller Nutzung als libertär angesehen werden können. Was es jedoch zugleich beseitigt, ist die sonst im Lizenzgeschäft übliche Hebelung der Vermarktung bzw. Vermarktbarkeit über die Ausschließlichkeitsrechte des Urheberrechts. Denn da alle Interessierten die freigegebenen Inhalte umfassend nutzen dürfen, auch kommerziell, entfällt in der Regel jeder Anreiz, damit ein „Geschäft“ im Sinne der Monetarisierung eines knappen Guts zu machen. Anders ausgedrückt: Freie Inhalte im Sinne der Open Definition, der FSF-Definition freier Software usw. dürfen zwar von allen kommerziell genutzt werden, aber da dies auch für alle anderen gilt, entfallen üblicherweise alle Anreize sowohl die (weitere) direkte kommerzielle Verwertung durch die Urheber selbst als auch für „parasitäre“ kommerzielle (Aus‑)Nutzung solcher Inhalte durch andere – jedenfalls falls irgendein nennenswertes unternehmerisches Risiko damit verbunden wäre. Denn es könnte ja jederzeit jemand anderes auf den Plan treten und dasselbe Angebot machen. Dadurch, dass der Kommerz für alle erlaubt wird, wird er zugleich für alle unattraktiv und verliert seine sonst im Immaterialgüterrecht so zentrale Rolle. Und die vielen diese Rolle sichernden, als freiheitsbeschränkend empfundenen rechtlichen Kontrollinstrumente werden mit ihr unerheblich.
6 Wer freien Lizenzen vorwirft, sie seien Vehikel einer wirtschaftslibertären Ideologie, hat also das Prinzip dahinter nicht verstanden. Es sind vielmehr die kommerzielle Nutzung ausschließende Public Licenses, die just aufgrund dieses Vorbehalts die Verknappungslogik der Rechteverwertung intakt lassen und aus genau diesem Grund nicht als „frei“ anerkannt sind (vgl. zu allem: Kommentierung der NC-Klausel Abschnitt 1 Rn. 73).
7 Manchem genügt es, die eigenen Werke der Verknappungslogik entziehen zu können. Daher ist in Version 1.0 der CCPL die Namensnennungsbedingung ebenfalls optional. Es gibt daher alle sechs Lizenztypen der Version 1.0 auch noch einmal ohne Namensnennungsklausel, insgesamt also 12 verschiedene CCPL 1.0. Die Rückmeldungen, die Creative Commons seinerzeit erhielt, deuteten jedoch darauf hin, dass das Interesse an diesen namensnennungsfreien CCPL-Typen eher gering war, zu gering jedenfalls, um auch zukünftig ein volles Dutzend als Set anzubieten, und folgerichtig wurden ab Version 2.0 nur die Lizenztypen mit Namensnennungsklausel (BY) weiterentwickelt. Man kann das geringe Interesse dahingehend deuten, dass Menschen sich offenbar schwer damit tun, die mit Verknappung verbundenen marktwirtschaftlichen Treiber einfach ersatzlos zu entfernen. Wenn die unmittelbare Monetarisierbarkeit schon wegfällt, möchten sie stattdessen zumindest etwas entfernt Vergleichbares, hier also: Zusätzliche Bekanntheit, zusätzlichen “Fame” in Form ihres verpflichtend zu nennenden Namens.
8 Das Konzept einer CCPL ohne Namensnennungspflicht lebt jedoch in gewisser Weise bis heute fort, und zwar innerhalb des Werkzeugs CC0 (CCZero). Es enthält als Rückfallmechanismus für den Fall, dass die in ihm enthaltene umfassende Erklärung des Rechteverzichts nicht wirksam ist, eine Art CC-Lizenz ohne Bedingungen (Fallback License). Wer also weder Wert auf Fame noch auf Fortune legt, braucht nicht auf die CCPL 1.0 zurückzugreifen, sondern entscheidet sich für CC0.
B. Verortung der BY-Klausel innerhalb der Lizenztexte
9 Die Namensnennungsklausel ist die einzige der modularen CC-Einschränkungen, die seit Version 2.0 in allen Lizenzvarianten enthalten ist – und ist damit streng genommen gar nicht Teil des modularen Konzepts des CC-Ansatzes.
10 In allen Versionen des CC-Lizenzensets findet sich die Namensnennungsklausel als erste im je nach Lizenztyp unterschiedlich langen Abschnitt der Einschränkungen (auch: Bedingungen), der wiederum stets direkt jenem der Rechteeinräumung folgt. Das ergibt insofern Sinn, als sich aus beiden Abschnitten zusammen der Kern des Programms an Rechten und Pflichten ergibt, das den Nutzungsinteressierten angeboten wird.
11 Was strukturell jeweils vor und nach diesen beiden besonders wichtigen Abschnitten im Text steht, variiert über die verschiedenen Versionen ebenso wie die Bezeichnung der Abschnitte:
CC BY Version 2.0 de | CC BY Version 3.0 de | CC BY Version 4.0 international |
1. Definitionen | 1. Definitionen | 1. Definitionen |
2. Schranken des Urheberrechts | 2. Schranken des Immaterialgüterrechts | 1. Definitionen |
3. Lizenzierung | 3. Einräumung von Nutzungsrechten | 2. Umfang (EN: Scope) |
4. Beschränkungen | 4. Bedingungen | 3. Lizenzbedingungen (EN: License Conditions) |
5. Gewährleistung | 5. Gewährleistung | 4. Sui-generis-Datenbankenrechte (EN: Sui Generis Database Rights) |
6. Haftung | 6. Haftungsbeschränkung | 5. Gewährleistungsausschluss und Haftungsbeschränkung (EN: Disclaimer of Warranties and Limitation of Liability) |
(...) | (...) | (...) |
Gegenüberstellung der Abschnitte vor und (zweier) nach jenen zur Einräumung von Rechten und deren direkt folgender Einschränkung; gut erkennbar wird hier, dass die CC-Lizenzen mit Version 4.0 eine grundlegende Umstrukturierung erfahren haben, die jedoch das Paar Einräumung/Einschränkung als solches bestehen ließ.
C. Struktur der Klausel und Varianten
12 Der zentralen Rolle der den Inhalt schaffenden Person und ihrer Benennung folgend beginnt die Klausel mit den verpflichtenden Inhalten der Ursprungsangaben (1.) und darin wiederum jenen zur Person (A.).
13 Es folgen dann Regelungen zum Wie, also zur Form der Ursprungsangaben (2.), sowie weitere zu besonderen Konstellationen der Untersagung der Namensnennung durch den Lizenzgeber (3.) und einer sich durch Bearbeitung gegebenenfalls entwickelnden Mehrheit von Bearbeitungsstufen (4.).
14 Dass der Abschnitt 3 in allen Lizenzvarianten außer jenen mit Share-Alike-Klausel nur ein Buchst. a ohne nachfolgenden Buchst. b aufweist, dürfte im Sinne der Gleichbezeichnung der Namensnennungsklausel über alle Varianten hinweg so gewählt worden sein.
D. Abschnitt 3.a.1. Inhalte der Ursprungsangaben
15 Abschnitt 3.a.1 definiert das Was der Ursprungsangaben zum jeweils CC-lizenzierten Inhalt und setzt gleich an den Anfang die Bezeichnung derjenigen Person oder sonstigen Entität, die den Inhalt erstellt hat oder der er zugeschrieben wurde. „Bezeichnung“ wurde hier – ein Stück weit entgegen der Betitelung der Klausel – statt des Begriffs „Name“ verwendet (in der englischen Fassung: „identification“), und zwar als Oberbegriff, der sowohl Namen im umgangssprachlichen und personenstandsrechtlichen Sinne sowie die Künstlernamen umfasst als auch andere Arten von Kennzeichnungen, insbesondere solche, die sich nicht auf Personen beziehen. Dieses weitreichende Einschließen ist schon deshalb erforderlich, weil die CC-Lizenzen es ganz ausdrücklich auch zulassen wollen, ein Werk bzw. einen Inhalt dauerhaft einer anderen Person oder Stelle so zuzuschreiben, dass diese letztlich innerhalb der Regelungsreichweite der Klausel eine Position einnimmt, die vollumfänglich ebenbürtig ist mit jener des Urhebers.
16 Dem deutschen Recht ist eine solche gewillkürte Urheberschaft fremd und auch die weitest denkbare Einräumung von Nutzungsrechten kann nach dem UrhG aufgrund der monistischen Tradition des Urheberrechts in Deutschland niemals wirklich dieselbe rechtliche Position verschaffen, wie sie die eigentliche Urheberin innehat, also die Person, die den Schaffensakt geistig vollbracht hat.
17 Im Englischen meint „by“ hier offensichtlich die Präposition, mit der Werk und Autor so verbunden werden, dass sich die Aussage ergibt, wer die Schaffensperson ist. Auch hier wurde ins Deutsche „BY“ jedoch nicht mit dem unmittelbaren Gegenstück „VON“ übersetzt, was zwar grundsätzlich denkbar gewesen wäre, jedoch aus Gründen international einheitlicher Kurzbezeichnungen in keiner der inzwischen 30 offiziellen Übersetzungen der CCPL 4.0
I. Anforderungen für die Lizenzvergabe und Weitergabe, Grundprinzip vorgefundener Angaben
18 Nicht selten wird die beim CC-Ansatz so prominente Bedingung korrekter Namensnennung als so streng befehlend aufgefasst, dass die Vorstellung entsteht, Lizenzgeber seien verpflichtet, ihren Namen in die Ursprungsangaben zu schreiben – und Nutzungsinteressierte seien aufgerufen, einen dort nicht zu findenden Namen erst zu recherchieren, bevor sie das Werk bzw. den Inhalt nutzen dürften. Beides ist nicht der Fall. Eine Namensverwendungspflicht der Urheberin oder des Rechteinhabers besteht schon persönlichkeitsrechtlich nicht (siehe zum negativen Namensnennungsrecht unten bei Rn. 156 ff.). Und dass die Nutzungsinteressierten bei ihrer eigenen Nutzung nur das – im wahrsten Sinne – wiedergeben müssen, was sie an Angaben vorgefunden haben, sagt der Lizenztext ganz ausdrücklich gleich zu Beginn von Abschnitt 3.a.1.A: „soweit sie [= die Ursprungsangaben] vom Lizenzgeber dem lizenzierten Material beigefügt wurden“.
19 Ein Spannungsverhältnis entsteht, wenn es im Laufe der wiederholten Nutzung zu Abweichungen oder auch bloß versehentlichen Auslassungen bei den Lizenzangaben kommt. Hier ist zu differenzieren: Kommt es zu bloß formalen Abweichungen, die weder die Identifizierbarkeit des Lizenzgebers noch den Verweis auf die Lizenz inhaltlich betreffen, so sind diese Abweichungen unschädlich. Das ergibt sich schon daraus, dass Lizenzangaben immer in der dem Medium angemessenen Art und Weise erfolgen müssen (vgl. Abschnitt 3.a.2) und deshalb aufgrund der Konvergenz verschiedener Medien, in denen bzw. über die ein Werk gezeigt werden kann, nie exakt in der gleichen Weise erfolgen kann. Dasselbe ergibt sich aber auch aus der Ratio der Open Licences als Werkzeug für eine leichte und unkomplizierte Nutzung. Um dies an Beispielen deutlich zu machen:
20 Wenn die Lizenz CC BY 4.0 in einem Fall durch dieses Kürzel, in einem anderen ausgeschriebener Form der jeweiligen Sprache (z.B. Creative Commons Namensnennung 4.0) bezeichnet wird oder wenn einmal der Name des Lizenzgebers vor und einmal hinter der Lizenz steht oder einmal die Vornamen ausgeschrieben sind (z.B. „John Hendrik Weitzmann“) und einmal der Mittelname abgekürzt wird (z.B. „John H. Weitzmann“), so ändert das alles nichts am inhaltlichen Gehalt der Angaben und stellt insofern die wirksame Lizenzierung auch nicht in Frage.
21 Etwas anderes gilt hingegen, wenn Weglassen oder Änderungen den inhaltlichen Gehalt der Lizenzierung betreffen, indem sie den Inhalt der Lizenzhinweises an dieser Stelle so verändern, dass er uneindeutig wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Bezeichner der Lizenzmodule (also die Kürzel NC, ND, oder SA bzw. die jeweilige Langform wie „keine Bearbeitung“, „Share Alike“ usw.) ganz oder teilweise weggelassen werden oder der Name des Lizenzgebers nicht wiedergegeben bzw. in einer Weise verkürzt wird, dass dieser nicht mehr identifizierbar ist (z.B. „jw“ statt „John Hendrik Weitzmann“). Als logisch betrachtet unschädlich könnte man das Weglassen des Bezeichners der Namensnennungsklausel („BY“ und je nach Sprache „Namensnennung“, „Attribution“ usw.) ansehen, zumindest soweit die Versionsnummer angegeben ist und es sich um eine jüngere Version als 1.0 handelt, da seit Version 2.0 die Namensnennung in allen CCPL-Typen enthalten ist (siehe auch oben Übersicht a. E.). Letzteres kann als Sonderwissen jedoch nicht vorausgesetzt werden, sodass eine eigentlich eindeutige Bezeichnung wie „CC NC-SA 3.0 pt“ entsprechend unkundige Nutzungsinteressierte verwirren kann. Da zudem Suchmaschinen und Algorithmen im Zweifel nur Fassungen mit „BY“ oder der Langform vollständig korrekt zuordnen, bestehen auch technische Gründe, warum diese Angabe nicht weggelassen werden darf.
22 Daraus ergibt sich auch etwas für den Sorgfaltsmaßstab des Lizenznehmers. Wenn es sich um die Erstveröffentlichung handelt und es sich aufdrängt, dass die Angaben unvollständig sind – etwa, weil der konkrete Lizenztyp nicht benannt wird – dann wäre auch nicht schutzwürdig, wer sich auf diese „Lizenzierung“ verlässt. Wer hingegen inhaltlich schlüssige Angaben vorfindet, muss auch nicht damit rechnen, dass ihm eine bloß formale Abweichung von den ursprünglichen Angaben wie die falsche Abkürzung eines Vornamens als Verstoß gegen die Lizenzpflichten ausgelegt wird.
23 Entsprechend ist es sachgerecht, die nachfolgenden Nutzenden trotz der Diskrepanz bei den Ursprungsangaben nur dann als Lizenzverletzende anzusehen, wenn sich ihnen aus den Umständen aufdrängen musste, dass ein Attributionsfehler vorliegt.
24 Weitergehend stellt sich jedoch auch bei diesem ansatzkonformen Verständnis des Merkmals vorgefundener Ursprungsangaben noch die Frage, ob der in diesem Sinne dann (einzig) als Lizenzverletzer geltende Nutzer, der die sorgfaltswidrige Auslassung unmittelbar verursacht hat, auch nur die unmittelbaren Folgen seiner eigenen Auslassung zu tragen hat. Zu denken ist etwa an Schadensersatz für mangels Erkennbarkeit einer Urheberin ihr entgangene Einnahmen aus Bookings. Oder ob der erste Auslassungsverursacher auch für die Folgen aller adäquat kausal durch seine Auslassung bedingten nachfolgenden Auslassungen der weiteren Nutzenden einzustehen hat, selbst wenn diese Folgenutzenden selbst nicht als Lizenzverletzer gelten (siehe oben). Auch hier lässt sich eine Antwort am ehesten aus der funktionalen Idee hinter dem Open-Content-Ansatz im Ganzen ableiten, denn dieser soll potenziell unendliche Remix- und Weiternutzungsläufe ermöglichen im Sinne einer dauerhaften Befreiung der Kreativität von (als unangemessen stark verstandener) rechtlicher Behinderung. Dass dies mit einer genauso ins potenziell Unendliche wachsenden Haftung für Folgeauslassungen in Einklang zu bringen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Es spricht daher alles für eine klare Begrenzung der Haftung einer „Erstauslasserin“ von Ursprungsangaben, angelehnt an die Begrenzung der Zurechnung nach der Lehre vom Schutzzweck der Norm
II. Abschnitt 3.a.1.A. Die dem lizenzierten Material beigefügten Angaben
25 Die Angaben zum lizenzierten Material gem. Abschnitt 3.a.1.A stellen das Herzstück der Namensnennungsklausel dar und sind jener Teil der Ursprungsangaben, der im Vergleich mit den gemäß Literae B. und C. vorgesehenen die größte inhaltliche Individualität aufweist. Hier sind Angaben geregelt, die von lizenziertem Werk zu Werk bzw. Inhalt zu Inhalt sehr unterschiedlich ausfallen, wie etwa der jeweilige Titel (bis einschließlich Version 3.0 noch verpflichtend weiterzutragen, wenn vorgefunden
26 Die innerhalb von Abschnitt 3.a.1.A zu findenden fünf mit kleingeschriebenen lateinischen Ziffern strukturierten Unterpunkte sind bei allen Lizenztypen der CCPL 4.0 wortlautidentisch:
Abschnitt 3.a.1.A.i. Bezeichnung der/des Erstellenden, Angemessenheit
27 Die hier angesprochene Bezeichnung der/des Ersteller(s) des lizenzierten Materials meint bei Werken im Sinne des § 2 UrhG zwingend zumindest die Urheberin bzw. den oder die Urheber. Dies folgt schon gesetzlich aus § 7 i. V. m. § 13 Satz 1 UrhG. Wie eingangs gesagt, ist bei allen von der CCPL angesprochenen Angaben der Grundsatz zu beachten, dass – vom Lizenztext aus – nur das an Information durch die Lizenznehmerin weiterzugeben ist im Rahmen der Namensnennung, was sie ihrerseits an Angaben des Lizenzgebers vorgefunden hat. Von den nicht trivialen Fragen abgesehen, die dies hinsichtlich der Verantwortlichkeit im Rahmen von Weitergabeketten aufwirft, stellt sich mit Blick auf die Regelungen des UrhG (und allgemein auf jeweils anwendbares nationales Gesetzesrecht) die Frage nach dem Verhältnis zu den gesetzlichen Namensnennungsrechten.
28 Eine abschließende Festlegung dazu, ob (und wie) die Urheberbezeichnung zu nennen sei oder eben auch nicht, kann die in einer CCPL verlangte Angabe ohnehin nur dann sein, wenn in ihr eine wirksame Verfügung über Namensrechte durch deren Träger liegt, und sei es auch nur eine mittelbare im Wege wirksamer Stellvertretung. Dass die Frage danach überhaupt zu stellen ist, liegt daran, dass Lizenzgeberin und Urheber zumindest vom Wortlaut der CCPL her keineswegs ein und dieselbe Person sein müssen:
29 In der Lizenzversion 3.0 ist dies anhand des Definitionsteils noch besonders offensichtlich, wo die Lizenzgeberin (Licensor) als Buchst. d und der Rechteinhaber (Original Author) als Buchst. e separat nebeneinander aufgeführt sind. In Version 4.0 kommt bei den Definitionen in Abschnitts 1 zwar noch die Lizenzgeberin, nicht mehr jedoch der Rechteinhaber bzw. Original Author ausdrücklich vor. Und auch über eine Zusammenschau der Definition „Urheberrecht und ähnliche Rechte“ mit „Lizenzierte Rechte“ und „Abgewandeltes Material“ ergibt sich nicht eindeutig, dass die Lizenzgeberin und der Inhaber genuiner Ausschließlichkeitsrechte identisch sein müssten. Hintergrund ist hier in erster Linie, dass die untrennbare Verbindung zwischen Urheberin und Werk, wie das deutsche UrhG und weitere kontinentaleuropäische Urheberrechtsordnungen sie ausbuchstabieren, international nicht vorherrschend ist.
30 Daraus ergibt sich für die Frage nach dem Verhältnis der CCPL-Namensnennungspflicht zum UrhG-Namensnennungsrecht die Erkenntnis, dass in den vorgefundenen Ursprungsangaben nur dann eine abschließende Verfügung durch Tragende gesetzlicher Namensnennungsrechte gegeben sein kann, wenn die Fallkonstellation vorliegt, bei der Urheber, die Urheberin oder die Gesamthand
31 Im Ergebnis kann ein Lizenznehmer also sowohl tatsächlich als auch rechtlich nie vollständig sicher sein, dass die bzw. dass alle Nennungsberechtigten in Form der vorgefundenen Angaben wirksam über ihre gesetzlichen Namensnennungsrechte verfügt haben. Es verbleibt vielmehr immer das Risiko, dass Namensnennungsrechte zusätzlich zu beachten sind und im Rahmen der CCPL-Nutzung unbewusst und ungewollt verletzt werden mit den Folgen der §§ 823 ff. BGB. Besonders häufig dürften solche Konstellationen indes nicht sein und es wird je nach Eingebundensein der Nennungsberechtigten in die Vorgänge oft auch um ein Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB gehen.
32 Das hier Gesagte gilt aufgrund der starken Stellung ausübender Künstlerinnen im deutschen Urheberrechtssystem umfassend auch für sie. Der Begriff des Erstellers ist im Text der CCPL in keiner Weise definiert, sondern ist vollkommen offen gestaltet und in seiner Form „creator“ auch in der englischsprachigen Fassung der CCPL nicht mit einleitendem Großbuchstaben versehen oder anderweitig qualifiziert. Die Übersetzung mit „Erstellerin“ (statt etwa mit „Schöpfer“ oder „Urheberin“) soll dem Umstand Rechnung tragen, dass bereits frühere Versionen der CCPL mit dem seinerzeit definierten Begriff „Original Author“ einen Sammelbegriff verwendet haben, um damit sowohl schöpferisch wie anderweitig an der Erstellung eines Inhalts Beteiligte ansprechen zu können (siehe etwa Buchst. e im Definitionsteil der CCPL-Version 3.0, die in der deutschsprachigen Portierung den Ausdruck „Rechteinhaber“ verwendet und neben natürlichen und auch juristische Personen zu tauglichen Rechteinhabern im Sinne des Lizenz zählt). Übersetzung als „Urheber” hätte dem gegenüber eine Verengung auf die natürliche Schöpferperson bedeutet
33 Wo die Vorversionen der CCPL noch über die Definition „Original Author“/„Rechteinhaber“ auf eine umfassende Aufzählung möglicher Rechteinhaber setzten, findet sich in Version 4.0 bei den Definitionen in Abschnitt 1.c nun als Dreh- und Angelpunkt eine abstrakte Aufzählung der von der Lizenz erfassten Rechte dieser Akteurinnen („Copyright and Similar Rights“/„Urheberrecht und ähnliche Rechte“).
34 Dass hier nicht von „related rights“/„verwandten Schutzrechten“ die Rede ist, ist kein Versehen, sondern soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Kategorisierung verschiedener Rechtegruppen international unterschiedlich ausfällt.
35 Anders ist dies insbesondere in Staaten mit sog. „Antikengesetzen“, also etwa in Italien.
36 Festzuhalten bleibt, dass Erstellerinnen im Sinne der Klausel zunächst jegliche natürlichen oder juristischen Personen sein können, die genuine oder abgeleitete Ausschließlichkeitsrechte des UrhG-Spektrums innehaben, also einschließlich Urheberpersönlichkeitsrecht, Recht der ausübenden Künstler, Sui-generis-Datenbankherstellerrecht, Recht an nachgelassenen Werken usw. Der Lizenzgeber hat bei Zusammenstellung der als Erstellerinnen zu Nennenden schon von diesem Begriff her die Freiheit, unter allen Personen und Entitäten auszuwählen, die adäquat kausal in welcher Weise auch immer an der Entstehung des lizenzierten Inhalts beteiligt waren. Darauf, dass sie zugleich bestimmte gesetzliche (oder auch vertragliche) Rechtspositionen haben müssten, kommt es dabei nicht an.
37 Hinzu kommt dann ausdrücklich auch noch die bereits in früheren Lizenzversionen vorhanden gewesene Möglichkeit der Zuschreibung des lizenzierten Inhalts an andere, „die für eine Namensnennung vorgesehen sind“, wie es nun seit Version 4.0 heißt. In Version 3.0 gab es hierzu eine in die Namensnennungsklausel eingeschobene Inline-Definition dieser weiteren zu Nennenden unter den Begriff “Zuschreibungsempfänger” (siehe etwa in der für den deutschsprachigen Raum portierten BY 3.0 unter 4.b.i.). Bei Version 4.0 wurde auf einen eigenen Begriff verzichtet und ist die Zuschreibung nun nur noch im Wort „vorgesehen“ verankert. Das spart nicht nur die Inline-Definition an dieser Stelle, sondern ist angesichts des erweiterten Ersteller-Begriffs auch semantisch folgerichtig. Selbst ohne den Nebensatz mit dem Wort „vorgesehen“ hätte die Lizenzgeberin schon einen sehr großen Kreis von Personen und Entitäten zur Auswahl zur Bevölkerung der Namensnennung. Die einzigen, die noch fehlen, sind all diejenigen, die gar nicht an der Entstehung des lizenzierten Inhalts beteiligt waren. Dass auch sie zur Namensnennung vorgesehen werden können, wird durch den Nebensatz noch klargestellt.
38 Man könnte sich nun fragen, ob hier eine Art Zwei-Klassen-Gesellschaft bei der Bevölkerung der Nennung entsteht, wonach Urheberinnen und andere Inhabende von gesetzlichen Rechtspositionen immer in der zu nennenden Gruppe enthalten sein müssen, weitere Beteiligte und gänzlich Unbeteiligte dagegen nur optional. Angesichts des Wortlauts im einleitenden Satz von Abschnitt 3.A.1.a, wonach nur Angaben beizubehalten sind, „soweit sie vom Lizenzgeber dem lizenzierten Material beigefügt wurden“, wird jedoch deutlich, dass es für die Lizenzgeberin keine Einschränkungen bei der Bevölkerung der Namensnennung gibt. Sie kann somit auch einzig Zuschreibungsempfänger als zu Nennende definieren, also nicht zusätzlich zu den, sondern anstatt der mit gesetzlichen Ausschließlichkeitsrechten ausgestatteten schöpferisch Beteiligten. Genauso kann sie die Namensnennungsgruppe gänzlich leer belassen, sodass überhaupt kein Name zu nennen ist.
39 Wie oben vor der Erörterung des Begriffs Ersteller bereits erwähnt, findet diese Freiheit der Lizenzgebenden ihre Grenze in der Ausübung der gesetzlichen Rechte, allen voran von § 13 UrhG: Wenn eine Lizenzgeberin eine beteiligte Urheberin bei der CCPL-Freigabe nicht für eine Namensnennung vorsieht (sondern nur andere oder auch niemanden), dann entbindet dies Nutzende nur insoweit von der Pflicht zur Einhaltung des gesetzlichen Namensnennungsrechts aus § 13 UrhG, wie die weggelassenen Rechtsträger darüber wirksam verfügt haben. Nach außen wird es in CCPL-Freigabekontexten gleichwohl selten erkennbar sein, wenn ein Lizenzgeber nicht (nur) über das eigene Recht aus § 13 UrhG verfügt.
40 Materiell ergibt sich insgesamt keine Änderung gegenüber der Vorversion 3.0: Schon dort besteht über das Instrument der Zuschreibung eine umfassende Wahlfreiheit der Lizenzgeberin dahingehend, wer im Zuge der lizenzeigenen Namensnennungspflicht zu nennen sei. Dieses Wer scheint unter keiner Version der CCPL zu größeren rechtlichen Auseinandersetzungen geführt zu haben.
41 Großes praktisches Streitpotenzial bot dagegen schon bei Version 3.0 das inhaltliche Wie der Bezeichnung, also die Frage, wie diejenigen Personen oder Entitäten zu bezeichnen sind, die der Lizenzgeber zur Nennung vorsieht, und wie weit die Gestaltungsmacht der Lizenzgeberin hier gegebenenfalls reicht. Geregelt ist dies in Version 4.0 ebenfalls und komprimiert in Abschnitt 3.a.1.A.i (während Abschnitt 3.a Ziffern 2. und 3. nicht den Inhalt der Ursprungsangaben betreffen, sondern die Art und Weise ihrer Wiedergabe). Der Wortlaut nennt neben dem Begriff Bezeichnung noch ausdrücklich das Pseudonym als potenziellen Inhalt der Bezeichnung, wobei der Zusatz „falls angegeben“/„if designated“ an dieser Stelle redundant ist, da die Lizenz im selben Satz eingangs mit „soweit … beigefügt“/„if … supplied“ ja bereits für alle Ursprungsangaben klarstellt, dass nicht beizubehalten ist, was nicht vorgefunden wird.
42 Streitpunkt war und ist die Qualifizierung „in jeder durch den Lizenzgeber verlangten Form, die angemessen ist”/„in any reasonable manner requested by the Licensor“. Der Aspekt „[wie] durch den Lizenzgeber verlangt“/„[as] requested by the Licensor“ ist in der Vorversion 3.0 nicht ausdrücklich enthalten. Vielmehr ist dort das Merkmal Angemessenheit einzig so in Verwendung, wie in Version 4.0 in Abschnitt 3.a.2, also als generelle Anforderung an die Namensnennung durch die Lizenznehmerin. Ebenso wie in der englischsprachigen Unported-Fassung der Vorversion 3.0 sind die Ursprungsangaben dann vom Satzbau her auch in der deutschen Portierung der CCPL 3.0 als ein Regelbeispiel dafür lesbar, wie eine solche Nennung angemessen erfolgen könne (vgl. Verknüpfung mit „indem“ in Abschnitt 4.b der BY 3.0 de: „in einer (...) angemessenen Form anzuerkennen, indem Sie (...) Folgendes angeben:“).
43 Jedoch wurde Angemessenheit in keiner der Versionen klar definiert. Damit ist hier von der allgemeinen und als solche grundlegenden Bedeutung des Begriffs auszugehen: Angemessenheit unter Berücksichtigung aller Umstände und nicht reduziert auf die Interessen der einen oder anderen Seite, also weder „angemessen aus Urhebersicht“ noch „angemessen aus Nutzenden-Sicht“, sondern objektiv angemessen unter Berücksichtigung aller Umstände und beteiligten Interessen. Anhand der Gesamtstruktur wird daher sowohl in der Version 3.0 Unported als auch in der deutschen Portierung deutlich, dass durch eine Wiedergabe aller mit klein geschriebener römischer Nummerierung folgenden Angaben allein noch nicht zugleich das Kriterium der Angemessenheit als erfüllt gelten konnte. Die aufgezählten Ursprungsangaben sind in Version 4.0 wie in Version 3.0 vielmehr das, was so oder so zu kommunizieren ist, und erst beim Wie dieses Kommunizierens folgt dann die Prüfungsstufe dahingehend, ob dieses Gesamtpaket an verpflichtenden Ursprungsangaben angemessen kommuniziert wurde, mit ihrer Janusköpfigkeit in beide Richtungen:
44 Weder darf es gegen die Interessen des Lizenzgebers zu einer unangemessen in den Hintergrund tretenden Kommunikation kommen (etwa durch eine Unauffälligkeit der Ursprungsangaben, die nicht etwa dem technischen Nutzungskontext geschuldet ist), noch darf gegen die Interessen der Nutzerin eine Prominenz der Kommunikation verlangt werden, die auf keine objektiven Erfordernisse des Nutzungskontexts stützbar ist.
45 Diese ausbalancierende Funktion des Angemessenheitskriteriums ist, wie bereits erwähnt, versionsübergreifend verankert, und zwar in der Vorversion 3.0 in Abschnitt 4.b einfassend einmal vor und einmal nach der Aufzählung der verpflichtenden Ursprungsangaben i. bis iv. In Version 4.0 ist das Kriterium in Abschnitt 3.a.2 zu finden, aber auch dort nicht nur in Satz 1, sondern zusätzlich noch einmal einleitend vor der Aufzählung der verpflichtenden Ursprungsangaben. Wir finden also in beiden Versionen die Erwähnungen des Kriteriums jeweils an zwei Stellen, von denen jeweils die erste eigentlich redundant ist, weil die zweite ohnehin noch einmal klarstellt, dass sich das Kriterium auf die Angaben insgesamt bezieht. Als Wort kommt „reasonable“ bzw. „angemessen“ in beiden Sprachfassungen Englisch/Deutsch beider Versionen der Klausel jeweils sogar drei Mal vor, was allerdings eher sprachlichen Gegebenheiten geschuldet ist. Insgesamt wird dadurch aber klar, wie zentral das Merkmal versionsübergreifend für den CCPL-Ansatz ist.
46 An keiner Stelle suggeriert der Wortlaut selbst aber, weder jener der 3.0 noch jener der 4.0, dass sich die Angemessenheit (auch) auf den Inhalt des Wiederzugebenden beziehen könnte, also darauf, was der Lizenzgeber inhaltlich = an Textinhalt als Bezeichnung verlangt. Hierbei ist “Inhalt” jedoch nicht rein formal zu verstehen – eine bloß formale Abweichung ist unbeachtlich, siehe oben Abschnitt „Anforderungen für die Lizenzvergabe und Weitergabe, Grundprinzip vorgefundener Angaben“, Rn. 18.
47 Schon zu Zeiten der Version 3.0 sahen sich einige Lizenzgebende dazu befugt, zusätzliche Textbestandteile als Teil der Bezeichnung und damit im Rahmen der verpflichtend wiederzugebenden Ursprungsangaben zu definieren und nachfolgend diejenigen Nutzenden wegen Verletzung der CCPL-Namensnennungspflicht in Anspruch zu nehmen, die diese Textbestandteile nicht mit wiedergegeben hatten. Besonders oft ging es dabei um Web-Adressen. Diese wurden durch Kreative mit in ihre CC-Lizenzhinweise eingefügt mit dem Argument, dass sie im Gegenzug zur Übergabe ihrer Werke in die digitale Allmende gerne sichergestellt sähen, dass ihre jeweilige Online-Präsenz (als Marketingplattform) im Zuge der Weitergabe der Werke stets mitzunennen sei, um so zusätzlichen Traffic zu erhalten und etwas „in return“ zu bekommen für ihren Beitrag zu den Commons. Dem mochten manche dann entgegenhalten, es entspräche nicht der Angemessenheit, die im CCPL-Lizenztext genannt ist, Nachnutzende in dieser Weise zum Propagieren der eigenen Website zu zwingen. Nach dem oben Gesagten war und ist der Inhalt der Bezeichnung im Sinne der Namensnennungsklausel jedoch gar nicht innerhalb der Reichweite des Angemessenheitskriteriums. Es kann mithin weder angemessen noch unangemessen in diesem Sinne sein, die URL der eigenen Website zum Bestandteil der eigenen Urheberbezeichnung zu erklären.
48 Daraus – und aus der nun in Version 4.0 aufgenommenen Formulierung „in jeder durch den Lizenzgeber verlangten Form“ (Hervorhebung hinzugefügt) – könnte man schlussfolgern, dass eine Lizenzgeberin letztlich carte blanche habe beim Definieren des Inhalts der Bezeichnung. Dagegen spricht zwar schon der in Version 3.0 wie in 4.0 enthaltene Verweis auf das Pseudonym, bei dem es sich um keine beliebig lange Zeichenkette handeln kann.
49 Sie folgt vielmehr unmittelbar aus der Bedeutung des Wortes „Bezeichnung“ bzw. in der englischen Textfassung „identification“: Es muss sich demnach um eine Zeichenkette handeln, die zur Identifikation der Handelnden (Urheberin, Rechteinhaber, Zuschreibungsempfängerinnen) geeignet und bestimmt ist. Wie auch sonst im Bereich der Urheberpersönlichkeitsrechte ist hierzu grundsätzlich jede Art von symbolischer Repräsentation geeignet, die von Menschen als individuell dem Urheber zugeordnet (wieder)erkannt werden kann, also auch grafische Kennzeichnungen jenseits von herkömmlichen Schriftzeichen.
Version 3.0 de: „Rechteinhaberschaft in einer der Nutzung entsprechenden, angemessenen Form anzuerkennen“
Version 3.0 Unported: „provide, reasonable to the medium or means You are utilizing:“
Version 4.0 international, deutsche Übersetzung: „die Bezeichnung (...) in jeder (...) Form, die angemessen ist“
Version 4.0 international, englische Fassung: „identification (...), in any reasonable manner“
50 Zentral ist ausweislich der Formulierung insgesamt vielmehr der Maßstab der Angemessenheit. Er wirft die Frage auf, welche Aspekte bei der Bewertung der Angemessenheit durch ein Gericht berücksichtigt werden können bzw. müssen. Die grobe Richtung gibt hier sicherlich unter anderem der Grundgedanke vor, der hinter dem gesamten CC-Ansatz steht: Er dreht sich um Vereinfachung des Umgangs mit eigenen und fremden Ausschließlichkeitsrechten des „geistigen Eigentums“, vor allem, aber nicht ausschließlich, im Digitalen und bis zu einem Niveau, auf dem selbst juristische Laien mit geringem Risiko rechtsverbindliche Lizenzverträge auswählen und einsetzen können.
51 So betrachtet sind Inhalt, Umfang und Form der Namensnennungsangabe immer dann unangemessen, wenn sie der vorgenannten Vereinfachung entgegenstehen.
52 Demnach sind längere Texte grundsätzlich ungeeignet, egal ob sie werblichen oder sonstigen Inhalts sind. Würde etwa ein Fotograf namens Pierre bestimmen wollen, dass die Namensangabe für seine CC-freigegebenen Werke der vollständige Text des achten Teils von Leo Tolstois „Krieg und Frieden“ in der Übersetzung von Hermann Röhl (beginnend mit dem Wort „Pierre“) zu sein habe, wäre die Nutzung der Werke in der Praxis unmöglich und läge somit keine praktisch funktionale Lizenzierung vor. Durch die erforderliche funktionale Praktikabilität ist dem Umfang des Bezeichnungsinhalts also eine Grenze gesetzt. Doch sagen solche Extrembeispiele wie vorstehend nichts darüber aus, wo sie genau liegt, und der Graubereich bis dorthin ließe immer noch sehr viel Spielraum für Textkonstrukte, bei denen der Transport der Identitätsinformation nur neben anderen Eigenschaften steht oder hinter diese sogar zurücktritt. Ein in nennenswertem Umfang vorkommendes Beispiel hierfür ist jenes bereits genannte, bei dem die Lizenzgeberin die WWW-Adresse der eigenen Internetpräsenz zum Teil der CC-Namensnennung erklärt und verlangt bzw. erwartet, dass diese Angabe bei jeder Werknutzung mit angegeben werden muss, wodurch zusätzlicher WWW-Traffic entstehen soll.
53 Doch während auf Grundlage des Wortlauts früherer CCPL-Versionen teils noch trefflich darüber gestritten werden konnte, ob die Namensnennungsbedingung eine solche „Aufladung“ des eigentlichen (ggf. Künstler‑)Namens mit weiteren Informationen zulässt, spricht Version 4.0 davon, dass „die Bezeichnung der/des Ersteller(s) des lizenzierten Materials und anderer, die für eine Namensnennung vorgesehen sind“ zu nennen ist – nicht „eine Bezeichnung“ und schon gar nicht „eine Bezeichnung beliebiger Länge und Ausgestaltung“. Lediglich die Form der Bezeichnung wird also ausdrücklich zur Disposition der Lizenzgeberin gestellt, nicht aber ihr Inhalt, oder dieser allenfalls indirekt, wenn er von der Form beeinflusst wird.
54 Entsprechend wird man den Lizenztext an dieser Stelle so lesen müssen, dass nur eine solche Bezeichnung eine taugliche im Sinne der Klausel ist, deren gesamter oder nahezu gesamter Inhalt für die Identifizierung erforderlich ist und die durch die Bezeichneten regelmäßig und typischerweise verwendet wird, egal ob in Bezug auf ihre Werke oder anderweitig. Untauglich ist nach dieser Lesart also eine Angabe, die lediglich einmalig für eine einzelne Freigabe mittels CCPL bzw. einzig für Freigaben mittels CCPL verwendet wird, aber nicht darüber hinaus. Insofern wäre, um beim bereits genannten Beispiel mit der WWW-Adresse zu bleiben, ein Bezeichnungsinhalt „Franka Meier www.frankameier.de“ zwar funktional tauglich – weil zur Identifikation geeignet und vom Umfang her unschädlich für die praktische Nutzbarkeit der damit zu versehenden Werke – aber nur dann von der Nennungsverpflichtung umfasst, wenn Franka Meier auch jenseits der CCPL-Freigabe ihr Œuvre in dieser Weise kennzeichnet bzw. die Zeichenkette einschließlich der WWW-Adresse als Namen nutzt.
55 Als Prüfungsmaßstab bzw. Kontrollfrage kann daher herangezogen werden, ob die sonstigen Bestandteile, die ggf. neben den eigentlichen Namen im zivilrechtlichen Sinne gestellt werden, mit in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes der betreffenden Person fallen oder nicht.
56 Wenn auf diese Weise der von der Klausel erfasste Inhalt der Namensnennungsangabe auch klar abschichtbar ist, so stellt sich umso stärker die Frage, was mit der „Form“ noch Separates gemeint sein kann, die gemäß Wortlaut der Klausel zu respektieren ist. Es liegt jedoch mit dem Klammereinschub, in dem auf Pseudonyme verwiesen wird, ein deutlicher Hinweis vor, was hier gemeint ist:
57 Für die Lizenzgeber soll Freiraum bei der Wahl der Selbstbezeichnung bleiben, und zwar in erster Linie soll dabei jener Freiraum schlicht übernommen werden, den das jeweils anzuwendende Namensrecht auch sonst bietet – wozu weltweit die Freiheit gehört, Pseudonyme und Künstlernamen zu verwenden. Gleichwohl muss der verwendete und durch Lizenznehmerinnen später zwingend wiederzugebende Inhalt der Namensnennungsangabe zur Verwendung als Name im funktionalen Sinne sowohl geeignet als auch in Benutzung sein, siehe oben. Auch beim Merkmal der wählbaren Form führt alles also wieder zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Schutz des Namensrecht zurück, den die jeweilige Rechtsordnung allen bietet.
58 Darum liegt in der ausdrücklichen Verpflichtung zur Beachtung der Form der Namensnennungsangabe kein Widerspruch zu den vorgenannten Einschränkungen hinsichtlich ihres Umfangs (Tolstoi-Fall oben) und hinsichtlich des ihr hinzugefügten Beiwerks. Das Merkmal der Form in diesem Sinne bewegt sich vielmehr innerhalb dessen, was allgemein persönlichkeitsrechtlich überhaupt als Name gelten kann. Sofern der Nutzungskontext nichts anderes erzwingt oder wenigstens nahelegt, ist den Wünschen des Lizenzgebers hinsichtlich der Namensform zu entsprechen, die er innerhalb dieses Rahmens wählt. Da dieser Rahmen alles andere als ausufernd ist, dürfte es keine nennenswerte Anzahl an realen oder denkbaren Fällen geben, bei denen die Klausel im praktischen Sinne versagt.
59 Es verbleibt noch der für deutsche Urheberrechtler möglicherweise etwas exotisch oder jedenfalls ungewöhnlich anmutende Aspekt der Zuschreibung, die die Klausel ausdrücklich zulässt. Nach dem monistischen Ansatz der meisten kontinentaleuropäischen Urheberrechtssysteme kann die genuine Urheberschaft eines Werkes nicht ohne weiteres, teils sogar überhaupt nicht wirksam übertragen werden.
60 Dies ist – sprachlich ausführlicher – bereits in früheren CCPL-Versionen als Funktion enthalten. Zur Illustration sei hier auf den Wortlaut der entsprechenden Passage, in der für die deutsche Rechtsordnung portierten Fassung der Version 3.0 verwiesen:
„(...) falls der Lizenzgeber im Rechtevermerk, in den Nutzungsbedingungen oder auf andere angemessene Weise eine Zuschreibung an Dritte vorgenommen hat (z.B. an eine Stiftung, ein Verlagshaus oder eine Zeitung) („Zuschreibungsempfänger"), Namen bzw. Bezeichnung dieses oder dieser Dritten;“ (vgl. etwa Abschnitt 4.d.i der Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 de)
61 Daran wird ersichtlich, dass es hier um mehr geht als die Verpflichtung zur Nennung auch derjenigen, die aufgrund gesetzlich geregelter Verhältnisse ebenfalls zu den Urheberinnen eines Werkes gehören, allen voran also die Miturheber im Sinne des § 8 UrhG, sowie um den Kreis der genuin Leistungsschutzberechtigten. Dass sie alle für die Bevölkerung der Namensnennungsangabe in Frage kommen, folgt bereits aus ihrer gesetzlich gesicherten Position und bedarf folglich nicht dieser gesonderten Erwähnung, sondern ist mit „der/des Ersteller(s) des lizenzierten Materials“ bereits abgedeckt (und ob die Auslassung einer bzw. eines Nennungsberechtigten durch die Lizenzgeberin selbst bei der Abfassung des Lizenzhinweises einer wirksamen Einräumung von Nutzungsrechten entgegensteht, ist hier nicht das Thema).
62 Bei der Zuschreibung in diesem Sinne geht es vielmehr um eine Art Widmung im umgangssprachlichen Sinne: Der Lizenzgeber soll das Werk bzw. den sonstigen Schutzgegenstand einer anderen Entität widmen können mit der Folge, dass die Bezeichnung dieser Entität später nach denselben Regeln zu nennen ist wie jene der Urheberinnen und Leistungsschutzberechtigen, sobald eine Nutzung unter den CCPL-Bedingungen erfolgt. Der Ursprung dieser Widmungsmöglichkeit liegt vermutlich in der starken Affinität von Creative Commons – als Projekt und Organisation – zum Milieu gemeinnützigen Engagements. Wer sich darin bewegt, kann sehr konkret den Wunsch haben, die eigene Arbeit und damit auch deren Ergebnisse in Form urheberrechtlich geschützter Werke in den Kontext einer kollektiven guten Sache zu stellen. So verstanden handelt es sich bei der Zuschreibungsmöglichkeit also um eine Art Widmung für einen guten Zweck. Diesen erkennbar zu machen, dazu dient dann die Zuschreibung an eine Entität, die für diesen guten Zweck steht.
63 Es ist ansonsten nichts dahingehend ersichtlich, dass für diesen Teil der Namensnennungsangabe grundsätzlich anderes gelten sollte als für andere Teile – jedenfalls nicht vom CCPL-Text her (zu zwei Besonderheiten, die sich bei Anwendbarkeit deutschen Rechts ergeben, siehe nachfolgende Absätze).
64 Auch hier müssen daher die oben bereits genannten Einschränkungen gelten, was Länge und Namens- bzw. Bezeichnungsgeeignetheit des Inhalts angeht. Strukturell unterscheidet sich die Zuschreibung als Teil der Namensnennungsangabe jedoch von jenem der Urheberschaft, denn die Urheberschaft ist zumindest weitgehend gesetzlich determiniert und insoweit einer freien Bestückung durch den Lizenzgeber entzogen. Für die Zuschreibung gilt dies nicht. Hier können mangels gesetzlicher Voraussetzungen beliebige und beliebig viele Entitäten als Zuschreibungsempfangende hinterlegt werden. Das Merkmal der Angemessenheit setzt hier eine Längengrenze, die etwas anders wirkt als bei der Angabe zur Urheberschaft: Dort ergibt sich schon aus dem gesetzlichen Erfordernis, einen zuordenbaren schöpferischen Beitrag geleistet zu haben, für die meisten Werkarten eine Art natürliche Höchstzahl von Individuen, die noch als Miturheber in Frage kommen.
65 Bei der Zuschreibung gibt es gesetzesseitig keine solche Grenze, entsprechend ist es insoweit einzig der Lizenztext selbst, der hier dafür sorgt, dass die Namensnennungsangabe nicht ausufert. Um ein dem Tolstoi-Fall ähnliches, absurdes Beispiel zu bilden: Würde eine Lizenzgeberin ein Werk in der CCPL-Namensnennungsangabe sämtlichen 365.000 Mitgliedern der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands zuschreiben wollen, wäre dies ebenso unangemessen im Sinne der CCPL wie der vollständige Tolstoi-Text als Namensbestandteil. Wo die Angemessenheit im Tolstoi-Fall die Länge der Bezeichnung der einen Urheberin bzw. Rechteinhabers begrenzt, begrenzt sie bei der Zuschreibung vor allem die Anzahl der Genannten. Über die Länge und den Inhalt der einzelnen Entität wiederum hat eine Lizenzgeberin von vornherein weniger Bestimmungsfreiheit, will sie nicht Gefahr laufen, dass spätere Lesende des Lizenzhinweises nicht mehr verstehen, wer gemeint ist.
66 Dass überhaupt eine ausdrückliche Zuschreibungsmöglichkeit im Lizenztext enthalten ist, weist jedoch noch auf eine andere Besonderheit gegenüber den Angaben zu Urheber- bzw. Rechteinhaberschaft hin, die sich immer dann ergibt, wenn deutsches Recht den Anwendungsrahmen bildet: Die in der Zuschreibung enthaltenen Entitäten partizipieren von Gesetzes wegen nicht am Urheberpersönlichkeitsrecht, weder abgeleitet aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz noch über § 13 UrhG. Der Lizenztext ist somit die einzige Grundlage für eine Durchsetzbarkeit der Zuschreibung. Während die Namensnennung der Urheberin im CC-Kosmos also mehrfach gesichert ist, sowohl gesetzlich als auch vertraglich, zerstören durchgreifende Zweifel im Einzelfall am CCPL-Lizenzvertragsschluss oder an der Wirksamkeit der Klausel in 3.a.1.A.i die Durchsetzbarkeit einer Zuschreibung.
67 Die zweite Besonderheit vor dem Hintergrund des deutschen UrhG entsteht dadurch, dass nur natürliche Personen Urheber im Sinne der § 7 UrhG sein können,
68 Diese große und einseitig beim Lizenzgeber liegende Gestaltungsfreiheit führt dazu, dass die Zuschreibung auch ohne oder sogar gegen den Willen der Zuschreibungsempfänger erfolgen und dann ihrerseits zum Eingriff in Namens- und Kennzeichenrechte werden kann. Ob diese paradoxe Konstellation, bei der nicht der Verstoß gegen eine Namensnennungspflicht zur Verletzung von absoluten Schutzrechten führt, sondern vielmehr ihre Aufstellung in der Folge zu einer Unwirksamkeit der Zuschreibungsvorgabe führt, harrt der Beantwortung – dürfte aber in der Praxis sehr selten und daher kaum relevant sein.
69 Dafür, dass hinsichtlich der Länge der festlegbaren Zuschreibung etwas anderes gelten sollte als für jene der oben bereits besprochenen Urheberbezeichnung, ist nichts ersichtlich. Entsprechend limitiert dies zugleich die höchst denkbare Anzahl der Zuschreibungsempfängerinnen. Eine Zuschreibung etwa an alle Beitragenden des Projekts Wikipedia unter Auflistung sämtlicher Namen wäre unangemessen, weil viel zu umfangreich und dadurch mit gegenüber maßvollen Namensnennungsangaben stark erhöhtem Aufwand verbunden. Eine Zuschreibung dagegen an „Die Wikipedians“ oder „Alle Mitwirkenden der Wikipedia“ wäre es nicht und wäre wohl sogar ausreichend bestimmt, um Sinn zu ergeben.
Abschnitt 3.a.1.A.ii. Copyright-Vermerk
70 Mit dem in Abschnitt 3.a.1.A.ii genannten Copyright-Vermerk ist nicht die (nochmalige) namentliche Angabe der Urheberin, des Urhebers oder sonstiger Personen gemeint, die den Inhalt erstellt haben oder denen er zugeschrieben wurde, sondern die Angabe derjenigen, die Inhaber der Ausschließlichkeitsrechte am Inhalt sind. Dies werden nach deutschem Urheberrecht und auch sonst nach den Rechtsordnungen Kontinentaleuropas zwar meist dieselben Personen sein, deren Nennung bereits Ziffer i. fordert, aber insbesondere nach anglo-amerikanischem Recht ist dies nicht zwingend. Dort kann auch das Stammrecht der Urheberschaft vollständig übertragen werden.
71 Insgesamt ergeben sich nach der Konzeption der CCPL daher bis zu drei involvierte Gruppen auf der Anbietendenseite, die nicht deckungsgleich sein müssen: 1. diejenigen, die die Inhalte selbst erstellt haben, 2. die Inhaber von Rechten an den Inhalten, die nicht zugleich Ersteller sind, und 3. die Lizenzgeberinnen (als Verfügende). Ein Auseinanderfallen der 1. und 2. Gruppe ist bei urheberrechtlich geschützten Werken, wie oben bereits gesagt, nur in besonderen Fällen wie etwa der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben
72 Die kollektive Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften ist allerdings – zumindest nach deutschem Recht – von ihrer Funktion und von ihrem Ansatz her keine umfassende, sondern bezieht sich neben den nur durch Verwertungsgesellschaften überhaupt geltend machbaren Rechten
73 Im Ergebnis scheidet hierzulande und in den meisten anderen Ländern das Verwertungsgesellschaftenbeispiel deshalb eher aus für die CCPL-Konstellation einer von den erstellenden und den Rechte innehabenden Personen abweichenden Lizenzgeberschaft. Sie ist daher am ehesten auf einzelvertraglicher Basis denkbar, wo also alle Rechteinhaberinnen Dritte durch Rechtsgeschäft mit der Wahrnehmung aller Nutzungsrechte betraut haben. Das kommt eher selten vor.
74 Zudem ist innerhalb der CCPL weder in der Namensnennungsklausel noch sonst irgendwo die Nennung der Lizenzgeber als solche vorgesehen. Wer genau Lizenzgeberin ist, ergibt sich daher oft genug einzig aus dem Kontext, in dem ein CC-freigegebener Inhalt vorgefunden wird – und da so ein Inhalt ja durch Kopiertwerden durchs Netz „wandern“ können soll, kann sich der Kontext absichtlich schnell ändern. Gemäß den Lizenzbedingungen weiterzutragen sind nur die Namen der Inhalte Erstellenden und der Inhaber von Rechten daran, nicht aber jene der Lizenzgeberinnen, und letzteres geschieht im Zweifel auch nicht. Die Möglichkeit einer separaten Lizenzgebergruppe dürfte den allermeisten nicht bewusst sein, obwohl sie in den CCPL angelegt ist. Es wird vielmehr selbstverständlich davon ausgegangen, dass die in den Ziffern i. und ii. Genannten zugleich auch die Lizenzgeberinnen sind. Das stimmt in den allermeisten Fällen auch, aber wo es nicht zutrifft, entsteht eine im Zuge von Weitergabe rasch unsichtbar werdende Akteursgruppe.
75 Diese Unsichtbarkeit ist dann kein bloßes Ärgernis, sondern hat handfeste funktionale Implikationen, denn: Gemäß Abschnitt 2.a.5.A erhält jeder nachfolgende Empfänger des lizenzierten Materials automatisch ein weiteres Vertragsangebot von der Lizenzgeberin, und diese automatische erneute Lizenzierung ist essenziell für den ganzen Public-License-Ansatz. Und so anerkannt unproblematisch es ist, dass Lizenzen über eine offerta ad incertas personas beliebigen Dritten angeboten werden, so ungewöhnlich ist der Fall, bei dem zusätzlich auf der Anbietendenseite personelle Unklarheit herrscht.
76 Das deutsche Zivilrecht sieht eine wirksame Stellvertretung nur bei deren Offenkundigkeit vor.
77 Zu berücksichtigen ist allerdings der Schutzzweck des Offenkundigkeitsprinzips der §§ 164 ff. BGB: Die Geschäftspartnerin – bei einer CCPL also der Lizenznehmer – soll davor geschützt werden, im Unklaren darüber zu bleiben, dass die ihr gegenüber handelnde Person nicht die Vertretene ist, um deren rechtlichen Willen und Interessen es im Kern jedoch geht. Die Konstellation des unsichtbar werdenden Lizenzgebers einer CCPL ist jedoch gerade umgekehrt: Es ist dann nur noch die Vertretene sichtbar und bleibt es auch (vgl. Ziffer i.). Eine mit der Situation der verdeckten Stellvertretung vergleichbare Schutzbedürftigkeit der Lizenznehmerin besteht gerade nicht, denn diejenigen, um deren rechtlichen Willen und Interessen es geht (die das Material erstellt und daran die Rechte haben), sind ihr dank der Namensnennungspflicht sehr wohl bekannt. Anders ausgedrückt, kann es dem Lizenznehmer weitgehend egal sein, wer genau ihn in den Genuss der CCPL-Erlaubnisse bringt, solange er nachvollziehen kann, in wessen Namen. Im Ergebnis wird man daher das mögliche Unsichtbar- und Unbekanntwerden der initialen Lizenzgeberin als vertretungsrechtlich unproblematisch ansehen können.
78 Dass die Identität des Lizenzgebers der Lizenznehmerin nicht völlig egal sein kann, liegt daran, dass sie im Zweifel ein Interesse daran haben muss, abschätzen zu können, ob die lizenzgewährende Partei mit hoher Wahrscheinlichkeit wirklich über all die von den CCPL erfassten Rechte verfügen kann. Das ist jedoch aufgrund des im deutschen Urheberrecht generell geltenden Ausschlusses eines gutgläubigen Erwerbs von Nutzungsrechten
79 Inhaltlich enthält der Copyright-Vermerk meist die bekannte Kombination von Copyright-C “©”, Rechteinhabernamen und Jahreszahl der Entstehung des Stammrechts. Nach deutschem Urheberrecht braucht es diese Art der Kennzeichnung nicht, um den vollen Urheberschutz zu erlangen. Gleiches gilt aufgrund Art. 5 Abs. 2 RBÜ grundsätzlich weltweit. In einigen Staaten allerdings, darunter die USA, ist die Angabe jedoch nach wie vor ein Faktor zumindest zur Erlangung des urheberrechtlichen Vollschutzes hinsichtlich Schadensersatzes im Verletzungsfall.
80 Angemerkt sei noch, dass das dank der Ziffer ii oft entstehende Nebeneinanderstehen des berühmten © und des daran grafisch angelehnten Doppel-C im Kreis, an dem Creative Commons die Kennzeichenrechte hat
Abschnitt 3.a.1.A.iii. Hinweis auf die vorliegende Public License
81 Der geforderte Hinweis auf die vorliegende Lizenz meint die erkennbare Aussage, welche CC-Lizenzvariante (genau) für das betreffende Material geltende Nutzungsregeln enthält. Dies müssen nicht die einzig gültigen Regeln sein, denn einer Parallellizenzierung unter mehreren Public Licenses oder mehreren sonstigen Regelwerken ist von den CCPL her möglich (vgl. dazu Abschnitt 8.c; auch die Wikipedia ist beispielsweise parallel unter CC BY-SA und der GFDL freigegeben), aber die erkennbare Intention des Lizenzgebers muss dahin gehen, dass die in der genannten CCPL enthaltenen Regeln als in sich schlüssiges Gesamt-Set auswählbar sein und dann gelten sollen. Wie das konkret sprachlich, grafisch oder anderweitig symbolisch ausgedrückt wird, ist dem Lizenzgeber überlassen. Entscheidend ist, dass es aus Sicht verständiger Personen ohne besondere Kenntnisse verstehbar ist, wenn sie auf das Material stoßen.
82 Abschnitt 3.a.1.A.iii stellt eine klare Doppelung zu Abschnitt 3.a.1.C dar, wo ebenfalls der Hinweis auf die in Geltung gebrachte CCPL geregelt wird, dies aber qualifizierend.
Abschnitt 3.a.1.A.iv. Hinweis auf den Haftungsausschluss
83 Der hier gemeinte Haftungsausschluss ist einzig jener des Abschnitts 5 (siehe Wortlaut „den Haftungsausschluss“ bzw. auf Englisch „the disclaimer“, statt „einen“ bzw. „a“). Es können also nicht durch eine Lizenzgeberin selbst entworfene Ausschlussregelungen aufgestellt werden, die dann weiterzureichen wären.
84 Ausdrücklich genannt wird in Ziffer iv in der englischen Fassung nur der Gewährleistungsausschluss, in der deutschen nur der Haftungsausschluss. Dass in Ziffer iv jedoch Bezug auf den gesamten Abschnitt 5 genommen wird, erschließt sich letztlich daraus, dass dessen Unterabschnitte keine eigenen Überschriften haben und daher „Disclaimer of Warranties“ im englischen Text die Abschnittsüberschrift wiedergibt, die den Gewährleistungs- und den Haftungsausschluss verklammert.
85::549
85 Inwieweit bzw. wann der Abschnitt 5 und insbesondere dessen Unterabschnitt b nach deutschem AGB-Recht wirksam ist, dazu vgl. VorCCPL Rn. 9. Je nach Rechtsordnung kann es insoweit aber entscheidend darauf ankommen, wie prominent auf den Ausschluss hingewiesen wird. Die Ziffer iv sorgt dafür, dass ein eigenständiger Hinweis auf den Ausschluss weiterzutragen ist – sofern die Lizenzgeberin ihn für nötig hielt und den Freigabeinformationen beigefügt hat (vgl. Grundprinzip vorgefundener Angaben, Rn. 18). Häufig kommt diese Beifügung jedoch nicht vor.
Abschnitt 3.a.1.A.v. Soweit vernünftigerweise praktikabel ein URI oder Hyperlink zum lizenzierten Material
86 Die Ziffer v fordert das Weitertragen eines gezielt für das Material vorgesehenen Hyperlinks oder URI. Letzteres kann eine Internetadresse sein (https://…) oder bspw. auch ein Identifikator wie die ISBN eines Buches, der DOI eines wissenschaftlichen Beitrags oder etwas Vergleichbares (siehe weitere Erwägungen zum Thema URI unten in der Kommentierung von Abschnitt 3.a.1.C).
87 Relevant wird diese Regelung jedoch nur dann, wenn diese Information bewusst zu einem Bestandteil der CCPL-Freigabeinformationen gemacht wurde. Der schlichte Umstand, dass das Material im Netz zu finden ist und damit notwendigerweise mit irgendeiner URL in Verbindung steht, genügt für sich allein genommen nicht, um die Pflicht auszulösen. Es muss also nicht bei der Nutzung jedes online zu findenden CC-freigegebenen Inhalts die URL genannt werden, wo er zu finden ist, sondern nur wenn der Lizenzgeber dies erkennbar anordnet.
88 Die Einschränkung „soweit vernünftigerweise praktikabel“ (in der englischen Fassung „to the extent reasonably practicable“) ist schon von ihrem Wortlaut her keine bloße Wiederholung des Angemessenheitsgrundsatzes der Ziffer 2 von Abschnitt 3.a. Da auch der Angemessenheitsgrundsatz stark von Praktikabilitätsfaktoren bestimmt ist, kann mit der ausdrücklichen Bezugnahme auf Praktikabilität in Ziffer v nur ein noch stärker den Umständen folgender und damit im Zweifel geringerer Anspruch formuliert sein – stärker gegenüber jenem der Angemessenheit (vgl. zu diesem Rn 43). Vernünftigerweise nicht mehr praktikabel ist eine URI-Nennung demnach bereits dann, wenn sie etwa zu zusätzlich erforderlich werdenden technischen Aufbereitungsschritten führt oder wenn wegen des von ihr zusätzlich eingenommenen Raumes die Darstellung speziell für CC-Inhalte angepasst werden muss. Am Ende bleibt dies eine Einzelfallfrage, aber es dürfte kaum Fälle geben können, in denen allein am Umstand eines nicht weitergetragenen Inhalte-URI ein Entfallen der gesamten Lizenz festgemacht werden kann.
III. Abschnitt 3.a.1.B. Kenntlichmachung und -erhaltung der Veränderungshistorie
89 Die Klausel schreibt vor, dass Lizenznehmer neben der Namensnennungsangabe auch Veränderungen am lizenzierten Material in Form eines Hinweises kenntlich machen bzw. durch Übernahme vorgefundener entsprechender Hinweise früherer Lizenznehmer kenntlich erhalten müssen.
90 Wie bei allen Angaben der Ziffer 1 gilt auch hier das Grundprinzip vorgefundener Angaben (vgl. oben Rn. 18). Das bedeutet zunächst, dass vorgefundene Fremdangaben über am Lizenzgegenstand vorgenommene Veränderungen eins zu eins wie vorgefunden weitergeführt werden müssen im Lizenzhinweis. Abschnitt 3.a.1.B enthält insoweit keine Einschränkung auf angemessene Angaben, wie sie in Abschnitt 3.a.1.A zu finden ist. Die Gründe, die bei den Angaben von Abschnitt 3.a.1.A das Angemessenheitskriterium erzeugen (vgl. oben Rn. 43), gelten jedoch auch bei jenen zu vorgenommenen Veränderungen. Insbesondere stellen auch Änderungsangaben funktional betrachtet Informationen dar, die sich über die Zeit immer mehr ansammeln können, sehr ähnlich wie Urheberangaben über mehrere Bearbeitungsstufen hinweg. Zudem stammen vorgefundene Änderungsangaben nicht vom Lizenzgeber, sodass nicht dessen im Vergleich höchste Schutzbedürftigkeit den Maßstab bildet. Entsprechend wird auch bei den Änderungsangaben die Pflicht als darauf begrenzt anzusehen sein, was inhaltlich verständlich und vom Umfang her noch handhabbar ist.
91 Zweck der Pflicht zur Veränderungsangabe ist in erster Linie der Schutz der Lizenzgeberin bzw. der sonstigen Personen, die den Inhalt erstellt haben, falls sie nicht personenidentisch mit der Lizenzgeberin sind. Sie haben ihr Werk oder sonstigen Inhalt im Falle der Verwendung einer CCPL mit ND-Klausel ja zumindest für nicht-schöpferische Veränderungen freigegeben, bei allen anderen Lizenztypen sogar für umfassend schöpferische Bearbeitung. Geschützt werden sollen sie vor einem Assoziiertwerden mit einer veränderten Fassung desselben Inhalts, die sie so gar nicht in die Welt gesetzt haben. Die Pflicht ist damit ein weiterer Ausfluss des Urheberpersönlichkeitsrechts im CCPL-Kosmos und bildet zusammen mit der No-Endorsement-Klausel (vgl. Abschnitt 2.a.6) und dem in Abschnitt 3 nur deklaratorisch wiedergegebenen negativen Namensnennungsrecht des § 13 Satz 2 UrhG ein Konglomerat von Vorkehrungen, die einen gewissen Schutz vor möglichen negativen Effekten einer Freigabe der Inhalte bieten sollen. Es sollen damit Wege an die Hand gegeben werden, zumindest die eigene Person ein Stück weit von unliebsamen, aber gleichwohl lizenzkonformen Formen der Nachnutzung, distanziert zu halten.
92 Die Veränderungsangabe ist immer dann zu machen, wenn am Lizenzgegenstand dessen Eindruck tangierende Veränderungen vorgenommen wurden. Dies folgt sowohl für urheberrechtlich als auch für leistungsschutzrechtlich geschütztes Material schon daraus, dass dieses dem gesetzlichen Integritätsschutz unterfällt und somit ohne lizenztechnische Erlaubnis überhaupt nicht verändert werden darf – jedenfalls soweit durch die Veränderung das Wesen des Werkes oder sonstigen Materials betroffen ist in Form der Art und Weise, wie es auf Betrachtende wirkt. Der direkte Bezug zum gesetzlichen Integritätsschutz wird von den CCPL gleich zu Beginn ihres Textes in der Definition „Abgewandeltes Material“ in Abschnitt 1.a Satz 1 ausgesprochen, würde sich aber auch ohne diese eher deklaratorische Passage ergeben. Eine Veränderung in diesem Sinne liegt im Zweifel daher in all jenen Fällen vor, in denen eine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG zu bejahen ist. Die ebenfalls gesetzlich gebotene, urheberfreundlich enge Auslegung
93 Ob auch rein technische Veränderungen anzugeben sind, die also sinnlich nicht wahrnehmbar sind und somit die Wirkung des Materials auf Betrachtende nicht tangieren können, ist mangels vergleichbaren gesetzlichen Hintergrunds weniger eindeutig. Soweit § 23 Abs. 3 UrhG diese zustimmungsfrei stellt, gilt das natürlich auch bei Nutzung gemäß CCPL. Die dort genannten Tatbestände decken jedoch längst nicht das ganze Spektrum typischer transformativer Nutzungen ab.
94 Dass rein technische Veränderungen grundsätzlich bei allen Lizenztypen einschließlich der restriktiven CCPL mit ND-Klausel erlaubt sind, stellt die CCPL ausführlich durch Abschnitt 2.a.4 klar, worin eine wirksame Disposition zu sehen sein wird. Über die Pflicht zur Kenntlichmachung technischer Veränderungen ist damit noch nichts gesagt.
95 Wären sie in jedem Falle gemäß Abschnitt 3.a.1.B auch ausdrücklich kenntlich zu machen, müsste eine solche Angabe bei Nutzung in so gut wie jeder Art von Content-Management-System (CMS) gemacht werden. Denn diese nehmen typischerweise an Bildern und Videos zumindest Auflösungsänderungen vor, sobald solches Material in sie eingespeist wird, und zwar typischerweise automatisch als Teil des Veröffentlichungsvorgangs und ohne Rückmeldung an bzw. aktive Freigabe durch die Einspeisenden. Ähnliches gilt für Toninhalte hinsichtlich Bitraten und anderer Parameter, die bei Einspeisung automatisch verändert werden. Gegebenenfalls gleicht ein CMS auch das Dateiformat eingespeister Medieninhalte auf ein intern verwendetes an, selbst wenn die jeweilige Uploadfunktion insoweit verschiedene Dateiformate annimmt.
96 Die Ablösung händisch gebauter HTML-Seiten durch CMS-basierte Webangebote als Mainstream war bereits zur Entstehungszeit der CCPL 1.0 weitgehend abgeschlossen. Und es scheint kein gängiges CMS zu geben oder je gegeben zu haben, das auch nur die Möglichkeit vorsieht oder vorsah, technische Veränderungen durch den (und nach dem) Einspeisungsvorgang automatisiert kenntlich zu machen. Wären rein technische Veränderungen in jedem Falle angabepflichtig gemäß CCPL, wären folglich große Teile der CC-Nutzungen im Netz lizenzwidrig – einschließlich jener auf Plattformen wie Flickr und Wikimedia Commons, die durch Creative Commons als Organisation und so gut wie alle CC-affinen Communities als Paradebeispiele für das Funktionieren der CC-Idee angesehen werden. Auch wären die CCPL dann strukturell sehr wenig technikoffen, was sie ja aber nicht nur ausweislich Abschnitt 2.a.4 gerade sein sollen. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass Abschnitt 3.a.1.B in dieser Weise auszulegen sein könnte.
97 Die Veränderungsangabe ist bei deutlich wahrnehmbaren Veränderungen dagegen konsequent zu machen, auch bei bloß geringem Beschnitt von Bildmaterial, geringfügiger Kürzung von Audio- und Videomaterial und dergleichen. Klar ist auch, dass technische Veränderungen dann keine rein technischen mehr sind, wenn sie wahrnehmbar werden, etwa wenn die Auflösung von Bildmaterial so stark reduziert wird, dass von einer sichtbaren Verpixelung zu sprechen ist.
98 Die Veränderungsangabe ist auch in dem Falle nicht entbehrlich, in dem ein Lizenznehmer schöpferische Veränderungen vornimmt, dadurch selbst in die Gruppe der Urheberinnen bzw. der Rechteinhabenden aufrückt und dort genannt wird – was man ja als inzidenten Hinweis darauf verstehen kann, dass Veränderungen vorgenommen worden sein müssen, sodass sich ein weiterer Hinweis erübrigen könnte. Erst wenn ein „hinreichender Abstand“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG zum vorbestehenden Werk gegeben ist, wird man auch im Sinne der CCPL davon ausgehen können, dass die rechtlich erhebliche Verbindung zwischen den Werken umfassend gekappt ist. Folge solcher Kappung ist dann, dass weder die Nennung der Urhebernamen früherer, die Inspiration für das neue Werk geliefert habender Werke als Teil der Angabe nach Abschnitt 3.a.1.A noch eine Veränderungsangabe gemäß Buchst. B erfolgen muss (oder auch nur Sinn ergibt).
99 Wenn keine Veränderung vorgenommen wurde, ist keinerlei Angabe nötig, und nicht etwa eine negative bzw. eine Bekräftigung der Unverändertheit des Materials. Dies war zumindest nach der deutschen Übersetzung der CCPL-Version 4.0 eine Zeit lang anders verstehbar, da das Englische „if“ des Buchst. B zunächst als „ob“ übersetzt worden war. Dadurch war die Passage sprachlich auch so lesbar, dass in jedem Falle angegeben werden müsse, ob eine Veränderung vorgenommen worden ist oder nicht. Das englische „if“ kann diese Bedeutung zwar haben, dafür wäre im Englischen jedoch auch (und präziser) das Wort „whether“ verfügbar. Nachdem ein Nutzer in 2020 hierzu nachgefragt hatte, wurde zwischen dem deutschen CC-Chapter und Creative Commons geklärt, dass das „if“ des englischen Textes nicht die Bedeutung von „whether“, sondern von „in case“ hat, zu Deutsch also von „falls“. Entsprechend wurde der Text der deutschen Übersetzung an dieser Stelle korrigiert und dies auf den üblichen Wegen transparent gemacht und dokumentiert.
100 Was den Inhalt der Angabe angeht, sind seit Lizenzversion 4.0 keine näheren Angaben mehr zu finden. Bis einschließlich Version 3.0 ist beispielhaft aufgeführt, was mit Verändungsangaben gemeint ist. So enthält bereits die entsprechende Klausel 4.a. der CCPL 1.0 den Klammerzusatz „(e.g., "French translation of the Work by Original Author," or "Screenplay based on original Work by Original Author")”.
101 Es stellt sich darum zunächst die Frage, ob der Wegfall dieser Beispiele im Zuge der Versionierung bedeutet, dass ab Version 4.0 nur noch eine Angabe mit dem Aussagegehalt „Ja, es wurde etwas verändert“ verlangt wird, ohne dass die Veränderung genauer spezifiziert wird. Hierzu ist ein Blick in die ebenfalls mit der Versionierung auf 4.0 hinzugekommenen beiden Textblöcke „Überlegungen für Lizenzgeber“ und „Überlegungen für die Allgemeinheit“ lohnend, die allen CCPL der Version 4.0 als eine Art Präambel vorangestellt sind (sie sind gleichwohl nicht Teil des Lizenztextes im engeren Sinne, der erst mit der Lizenzbezeichnung und dem direkt darauf folgenden Einleitungsabsatz beginnt).
102 Im Textblock „Überlegungen für die Allgemeinheit“ heißt es im fünften und sechsten Satz:
„Ein Lizenzgeber kann auch besondere Wünsche haben, etwa indem er dazu auffordert, alle Veränderungen zu kennzeichnen oder zu beschreiben. Obwohl dies dann nicht verpflichtend im Sinne unserer Lizenzen ist, sollten Sie sich bemühen, derlei Wünschen nach Möglichkeit nachzukommen.“
103 Hieraus wird sehr deutlich, dass die beschreibenden Angaben zu Veränderungen, die bis Version 3.0 noch verpflichtender Teil der Veränderungsangaben sind, ab Version 4.0 nur noch optionalen Charakter haben. Um Abschnitt 3.a.1.B zu entsprechen, genügt ab Version 4.0 also der schlichte Zusatz „verändert“ innerhalb des Lizenzhinweises. Verglichen mit den nach älteren Lizenzversionen verpflichtenden Beschreibungen hat dies nicht nur eine vereinfachte praktische Handhabung zur Folge, sondern schützt die Urheberinnen des Ausgangsmaterials sogar vermutlich noch besser. Die schlichte Angabe „verändert“ ist nämlich nicht nur durch die Nutzenden als Adressaten des Lizenzhinweises schneller erfassbar als längliche Ausführungen zur Art der Veränderung, sie lenkt die Aufmerksamkeit auch direkt auf den Grund dafür, dass sich die mit zu nennenden früheren Urheber den Ist-Stand des Materials nicht mehr voll zurechnen lassen müssen: Es wurde verändert.
104 Wegen der gleichwohl weiterhin bestehenden Möglichkeit, ausführlichere Angaben zu Art, Umfang usw. vorgenommener Veränderungen zu machen, bleiben allerdings zwei Fragen:
105 Erstens stellt sich die Frage nach dem zulässigen Umfang der optionalen beschreibenden Veränderungsangaben. Hier wird ähnliches gelten müssen wie bei der Urheberbezeichnung und der Zuschreibung. Die Länge der optionalen Angaben wird demnach hart durch Angemessenheitsgesichtspunkte und damit vor allem durch die praktische Handhabbarkeit begrenzt.
106 Zweitens fragt sich, ob die durch den Verändernden zwar eindeutig zulässigen, für ihn aber nicht verpflichtenden beschreibenden Angaben zu vorgenommenen Veränderungen durch spätere Lizenznehmerinnen gleichwohl verpflichtend weiterzutragen sind – oder ob der optionale Charakter dieser Information das Grundprinzip der Erhaltungspflicht hinsichtlich vorgefundener Angaben durchbricht bzw. unterläuft. Für ein solches Durchbrechen könnte sprechen, dass diese Angaben oft von jemandem stammen, der nicht zu den Lizenzgebern bzw. den initial Erstellenden der Inhalte gehört und nach der Logik der CCPL nicht so schutzwürdig ist wie diese. Der Wortlaut von Abschnitt 3.a.1.B legt allerdings etwas anderes nahe. Der Befehl „und alle vorherigen Änderungsangaben beibehalten“ würde wenig Sinn ergeben, wenn damit nur die eine Angabe „verändert“ als verpflichtend weiterzugeben gemeint wäre. Insbesondere das „alle“ stellt klar, dass auch andere, ausführlichere Veränderungsangaben weiterzutragen sind, wie vorgefunden. Umso wichtiger ist die im vorigen Absatz besprochene Limitierung der Länge solcher Angaben. Längere Ausführungen dazu, in welcher Reihenfolge und Technik, mit welchem Hilfsmittel und welcher Intention das Material verändert wurde, verbieten sich als unangemessen, sobald sie geeignet sind, die Handhabbarkeit der CCPL-Angaben signifikant einzuschränken. Dass eine nur noch eingeschränkte Handhabbarkeit insbesondere über mehrere Veränderungsstufen auflaufend entstehen kann, steht außer Frage.
107 Bei aller Optionalität muss somit – insoweit unter erneutem Rückgriff auf den Faktor Angemessenheit aus Ziffer 2. der Namensnennungsklausel – der Inhalt der Änderungsangabe jenseits der verpflichtenden Angabe „verändert“ notwendigerweise ein möglichst sparsamer, generischer sein. In Frage kommen Angaben wie „zugeschnitten“, „Remix der Werke X, Y, Z“ „ins Deutsche übersetzt“, „vertont“ und ähnliche.
108 Als Exkurs sei an dieser Stelle noch auf die etwas andere Regelungslage in den Lizenzversionen bis einschließlich 3.0 eingegangen:
109 Auch hier gilt die Verpflichtung, Veränderungsangaben wie vorgefunden weiterzuführen. Deren Inhalt ist bis Lizenzversion 3.0 jedoch nicht bloß optional ein beschreibender, sondern muss verpflichtend mehr enthalten als ein schlichtes “verändert”. Dass dies – wie jede Art von Freitextangabe – den Interpretationsraum dafür, was an dieser Stelle falsch und was richtig ist im Sinne der Lizenz, und damit auch die Fehleranfälligkeit im Alltag vergrößert, liegt auf der Hand und war mit Sicherheit ein Grund dafür, dass beschreibende Angaben ab Version 4.0 zumindest nicht mehr verpflichtend sind.
110 Alle vorigen Versionen enthalten die oben bereits wiedergegebenen Beispiele in Form eines Klammerzusatzes. Diese beiden Beispiele benennen jedoch schöpferische und noch dazu besonders aufwendige Veränderungen (als solche zweifellos Bearbeitungen im Sinne des § 23 UrhG), was die Vorstellung erzeugen kann, einfachere Veränderungen müssten nicht angegeben werden. Hierfür ist jedoch nichts sonst ersichtlich und es wäre auch sehr schwierig, eine handhabbare Grenze zu ziehen zwischen zu beschreibenden aufwendigen und vernachlässigbaren einfachen Veränderungen.
IV. Abschnitt 3.a.1.C. Angaben zur vorliegenden Lizenz
111 Abschnitt 3.a.1.C verlangt, dass bei Verbreitung deutlich gemacht wird, dass das Material unter der vorliegenden Lizenz steht, d.h. unter ihren Bedingungen genutzt werden darf, und dass dabei wahlweise der Volltext der Lizenz mitgeliefert wird oder ihr dauerhaft eindeutiger Bezeichner (Uniform Resource Identifier) oder ein Hyperlink auf sie.
112 Dass diese eine Lizenz das einzige einschlägige Nutzungsregime darstellen muss, folgt daraus nicht. Vielmehr ist Parallellizenzierung unter mehreren Public Licenses möglich und durchaus üblich. Und auch Individualabreden können neben der CCPL bestehen, vgl. Kommentierung der Abschnitte 6.c und 7 (es dürfen dabei downstream keine zusätzlichen Einschränkungen aufgesattelt werden, vgl. Regelung „Nachfolgende Empfänger“ in Abschnitt 2.a.5.A).
113 Die verlangte Benennung im ersten Satzteil ist eine Doppelung zu Ziffer A.iii, was immer wieder zu Verwirrung führt. Der einzige ausmachbare Sinn ist eine Betonung der Wichtigkeit dieser Identifizierungs- bzw. Lokalisierungsangaben in Form eines separat stehenden Absatzes, auf derselben Gliederungsebene wie das Gesamtkonvolut der Urheberangaben. Funktional identisch wäre der Inhalt von Abschnitt 3.a.1.C jedoch ohne weiteres auch in Abschnitt 3.a.1.A.iii unterbringbar.
114 Die Wichtigkeit dieser Angaben besteht darin, dass ein auf Dezentralität ausgelegtes rechtliches Werkzeug wie eine Public License dringend auf jederzeitige Verfügbarkeit ihrer Regelungsaussagen für jede angesprochene Partei angewiesen ist – und angesprochen wird durch Public Licenses stets die gesamte Allgemeinheit.
115 Für den Informationszugang ideal ist es, wenn sie in ihrer Gesamtheit an jedem Punkt, an dem ihr Bezugsgegenstand (hier also der lizenzierte Inhalt) zu finden ist, ebenfalls vollständig auftaucht. Daher wird als erste Option im zweiten Satzteil das Mitliefern des gesamten Lizenztextes genannt.
116 Gemeint ist hier nicht die vereinfachte und kurze „Commons Deed“, die es zu jeder CCPL gibt (siehe Einleitung Einl Rn. 27), sondern wirklich der Lizenztext. Schon aufgrund der durch seine Länge entstehenden praktischen Schwierigkeiten, wird diese Option in der Praxis fast nie gewählt. Sie kommt nur in wenigen Szenarien realistischerweise in Frage und ist ein Stück weit auch als Verbeugung vor der Welt der Freien- und Open-Source-Software-Lizenzen zu verstehen, die bekanntlich Vorbild für den CC-Ansatz waren und in denen die Volltextmitlieferung ebenfalls oft vorkommt.
117 Die zweite Option, die Angabe des Uniform Resource Identifiers, also des formal fixierten Identifikators der in Rede stehenden CCPL, wird deutlich öfter genutzt als die Volltextmitlieferung. Sie wird dabei aber fast immer dahingehend missverstanden, dass damit einzig die Angabe der Internetadresse des Lizenztextes (auf den von Creative Commons betriebenen Servern) gemeint sei – also die Lizenz-URL nach dem Hypertext Transfer Protokoll. Die bzw. korrekter eigentlich der URL (Uniform Resource Locator) ist jedoch nur eines von zwei Dingen, die mit der Bezeichnung „URI“ gemeint sind.
118 Ebenfalls ein URI ist der Uniform Resource Name, also ein dauerhaft eindeutiger Bezeichner für die Lizenz. Das vermutlich bekannteste Beispiel eines URN ist die weltweit und dauerhaft eindeutige Internationale Standardbuchnummer bzw. International Standard Book Number, kurz ISBN. Der URN dieses Kommentars etwa ist urn:ISBN:X-XXXX-XXXX-X.[FR1] In der Wissenschaft wird darüber hinaus auch mit sog. dauerhaften Objektidentifikatoren (DOI) gearbeitet, die bspw. in wissenschaftlichen Abhandlungen dauerhaft eindeutig andere wissenschaftliche Quellen bezeichnen. So enthält etwa der Artikel „Offene Lizenzen für Forschungsdaten – Rechtliche Bewertung und Praxistauglichkeit verbreiteter Lizenzmodelle“ von P. Brettschneider, A. Axtmann, E. Böker und D. v. Suchodoletz
Klimpel, Paul: Freies Wissen dank Creative-Commons-Lizenzen: Folgen, Risiken und Nebenwirkungen der Bedingung „nicht-kommerziell – NC“, Berlin, 2012, <urn:nbn:de:hebis:30:3–440662>.
119 Der Artikel selbst wiederum ist über https://doi.org/10.5282/o-bib/5749 eindeutig und dauerhaft zitierbar – also über einen elektronischen Verweis, der eine URL ist (https://...), die einen URN (doi.org/...) enthält und aus beiden Gründen ein URI ist.
120 Hauptunterschied eines URN ggü. einer URL ist also, dass ein URN keine „Ortsangabe“ enthält und dadurch nicht falsch wird, wenn sich der Speicherort einer Ressource nachträglich ändert oder sie irgendwann gar nicht mehr verfügbar ist. Darin liegt jedoch auch der große Nachteil, weil ein URN stets eben nur in Kombination mit einer weiteren Lokalisierungsangabe den eigentlichen Zugang zur jeweiligen Ressource ermöglicht. Der Dienst doi.org löst dieses Problem für dort hinterlegte DOIs, während der o. g. URN mit der enthaltenen ISBN es nicht tut. Bei ihm muss die ISBN = der URN noch in einem weiteren Schritt über ein Findewerkzeug wie eine Suchmaschine oder einen Bibliothekskatalog eingegeben werden, um einen Speicherort der Ressource zu finden.
121 Dem Schutzzweck des CC-Erfordernisses der Angabe des URI, also des formal eindeutigen Identifikators, genügt es auch, wenn die Lizenzbezeichnung in der korrekten Kurzform mit allen notwendigen Informationen und den international einheitlichen Kürzeln für die Lizenzbedingungen angegeben wird, also beispielsweise: „Creative Commons BY 2.0 Generic“. Dies bestätigte bereits im August 2015 in den USA der District Court for the District of Columbia.
122 Dem ist zuzustimmen. Zwar gibt es immer wieder Versuche, von den CCPL abgeleitete, aber nach eigenen Vorstellungen angepasste Lizenztexte ebenfalls unter der Bezeichnung „Creative Commons-Lizenz“ im Netz zu verwenden. Creative Commons nutzt das Markenrecht jedoch sehr konsequent, um solche irreführenden, die überaus wichtige Standardisierung unterlaufenden Aktionen zu unterbinden. Im Ergebnis führen Web-Suchen der verschiedenen CC-Lizenzkürzel sehr zuverlässig zu den korrekten Lizenztextseiten, wenn auch bisweilen über kurze Umwege.
123 Bewusst hat man sich bei Creative Commons für international einheitliche, insbesondere von sprachlichen Unterschieden unabhängige Kürzel der Lizenzbausteine entschieden (BY, SA, NC, ND – siehe bereits oben Rn. 17). Sofern durch die Kombination der Kürzel „CC“ und nachfolgend jener der relevanten Lizenzbausteine sowie der Versionsnummer (und im Falle portierter Lizenzvarianten einer verständlichen Länderbezeichnung) angegeben wird, welche Lizenzbedingungen gelten sollen, sind diese für jeden eindeutig identifizierbar. Damit wird den Interessen aller Beteiligten gerecht, insbesondere auch dem Schutzinteresse der Lizenzgeber.
124 Eine möglichst einfach umzusetzende Kennzeichnung entspricht auch der ermöglichenden Zielsetzung der Creative Commons-Lizenzen (vgl. Angemessenheitsgrundsatz der Ziffer 2, vgl. oben Rn. 43 und 50): In bestimmten Nutzungskonstellationen – man denke an den Vortrag eines Textes im Radio – wäre es nicht nur wirklichkeitsfremd zu verlangen, dass stets die ausgeschriebene Bezeichnung der Lizenz vorgelesen wird (also bspw. „Creative Commons Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen, Version drei Punkt null, Deutschland“). Vielmehr gibt es die CC-Kürzel gerade, damit so etwas nicht erforderlich wird.
125 Ein zu unspezifischer Hinweis wie etwa “lizenziert nach Creative Commons” genügt hingegen in keinem Fall als URI.
126 Werden seitens des Lizenzgebers zwar die Kürzel genannt, aber keine Versionsnummer, so wird dies regelmäßig dahingehend zu interpretieren sein, dass der jeweilige Inhalt unter der zum Nutzungszeitpunkt jeweils aktuellen Version des per Kürzel identifizierten Lizenztyps stehen soll.
127 Es gilt sogar als eine Art Best Practice, einen solchen Bezug stets zur neuesten Version einer Standardlizenz vorzusehen, was allerdings möglichst ausdrücklich geschehen sollte statt durch bloßes Weglassen der Versionsangabe. Creative Commons und andere lizenzkuratierende Organisationen unterstützen diese Best Practice nicht zuletzt dadurch, dass am grundlegenden Charakter der sechs Lizenztypen über die verschiedenen Versionen hinweg festgehalten und im Zuge einer Versionierung auch möglichst wenig in ihre Kernaussagen eingegriffen wird. Das alles führt jedoch nicht dazu, dass auch umgekehrt die Lizenznehmerin auf die Angabe der Versionsnummer verzichten könnte, obwohl sie selbst eine solche vorgefunden hat, denn damit wäre die Freigabeentscheidung nicht vollständig nachvollziehbar gemacht. Wer etwas unter CC BY-SA 4.0 freigibt, sagt nicht, dass es auch unter einer etwaigen späteren Version der BY-SA nutzbar sein soll.
128 Was Sonderangaben wie Länderbezeichnungen bei portierten Lizenzfassungen angeht, gilt für Lizenzgeber ähnliches wie hinsichtlich der Versionsnummern. Wird keine Sonderangabe gemacht, ist im Zweifel die Grundfassung der jeweiligen CCPL gemeint, also jener englischsprachige Text, der bis einschließlich Version 2.0 mit dem Zusatz „Generic“ versehen ist und in Version 3.0 mit „Unported“. Da es ab Version 4.0 keine Portierungen mehr geben wird und alle sprachspezifischen Fassungen als Übersetzung ein und derselben Grundfassung gelten
129 Für die Zusätze „Generic“ und „Unported“ der früheren Versionen gilt dies zwar auch, diese können also auch durch Lizenznehmer weggelassen werden, ohne dass dies Informationsverlust zur Folge hätte. Für Länderbezeichnungen gilt es jedoch gerade nicht. Findet ein Lizenznehmer solche vor, müssen sie zwingend weitergetragen werden, da die portierten Fassungen gegenüber Generic/Unported eigenständige Vertragswerke sind. Es hat sich insoweit als üblich etabliert, statt einer ausgeschriebenen Länderbezeichnung wie „Germany“ oder „Deutschland“ auf Kürzel angelehnt an die nationalen Top-Level-Domains der ICANN zurückzugreifen, für Deutschland also auf „de“ bzw. „DE“, für Italien auf „it“ bzw. „IT“ usw. Auch Creative Commons selbst verwendet solche Kürzel in seinen Lizenz-URLs. Hier wird man daher sogar Lizenznehmerinnen zugestehen können, eine vorgefundene Sonderangabe wie „Deutschland“ zu „de“ verkürzen zu dürfen.
130 In der sich so ergebenden Zeichenkette kann man ohne Weiteres dasselbe erkennen, was auch als „Hinweis auf die vorliegende Public License“ in A.iii gefordert wird. Damit ergibt sich eine doppelte Doppelung: Sowohl A.iii als auch C. in der Variante URN fordern demnach die Aussage „Dieses Werk steht unter…“ und dann die schematische Lizenzbezeichnung.
131 Wohl auch wegen ihres weitaus größeren praktischen Nutzens sind URLs, anders als URNs, vielen ein Begriff und deshalb wird die 2. Option „URI“ von Abschnitt 3.a.1.C meist dahingehend verstanden, dass damit die Lizenz-URL gemeint sei. Jene der Wikipedia-Hauptlizenz CC BY-SA 4.0 international lautet etwa https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/legalcode.en.
132 Seitens Creative Commons wurde in der Vergangenheit teils signalisiert, dass man dort davon ausgeht, dass auch die Angabe der Deed-URL, also der vereinfachten Zusammenfassung, die zu jeder CCPL existiert, als Angabe einer URL im Sinne von Abschnitt 3.a.1.C ausreichend sei. Diese Aussage folgt der Idee, dass die Deed als die „menschenlesbare“ von drei Schichten fester Bestandteil der Lizenz ist. Von einer solchen festen Verbindung könnte möglicherweise dann ausgegangen werden, wenn die Deed als Präambel mit dem von CC als „Legal Code“ bezeichneten Lizenztext zu einem Textkorpus verschmolzen vorliegen würde. Es handelt sich auf dem CC-Webserver jedoch durchweg um getrennte HTML-Seiten, die lediglich per Hyperlink auf die jeweils andere verweisen. Und auch CC selbst betont an verschiedenen Stellen, dass einzig der Legal Code verbindlich und damit maßgeblich sei für Rechteeinräumung.
133 Gleichwohl sind die Webseiten der CCPL auf den Servern von Creative Commons so auffällig mit jenen der zugehörigen Deeds verknüpft, dass sich tatsächlich ein Wertungswiderspruch zur URN-Option von Abschnitt 3.a.1. C (siehe oben) ergeben würde, wenn man einen Hyperlink auf eine Deed nicht ausreichen ließe: Denn wenn es als Angabe ausreicht, einen URN wie „CC BY-SA 2.0“ anzugeben, den man ja zunächst noch in eine Suchmaschine eingeben muss, um die eigentliche Ressource Lizenztext zu finden, dann muss es letztlich ebenfalls ausreichen, die Internetadresse der Deed anzugeben, von der aus man mit nur einem Klick weiter zum Lizenztext gelangt. Entsprechend ist die URL-Pflicht von Abschnitt 3.a.1.C selbst dann als erfüllt anzusehen, wenn nur die URL der Deed und nicht jene des eigentlichen Lizenztextes, also des Legal Code angegeben wird.
134 Eine URL ist nur vollständig einschließlich der vorangestellten technischen Protokollangabe „https://“, wobei die früher bei HTTP gängige Variante ohne „s“, also nur „http://“ automatisch auf die entsprechende https-Adresse umgeleitet wird und damit trotz des zwischenzeitlich netzweit erfolgten Umstiegs auf HTTPS (wohl) auch zulässig bleibt. Insgesamt ist die Option der URL-Angabe immer dann empfohlen, wenn für die Volltextmitlieferung der Platz fehlt und die Funktionalität einer Verlinkung (siehe dazu folgenden Abschnitt) nicht gegeben ist, etwa beim Drucken des Lizenzhinweises auf einen Tonträger.
135 Die dritte Option ist die im Netz vermutlich weitaus häufigste, nämlich das Setzen eines Hyperlinks auf den Lizenztext. Sie unterscheidet sich von der URL-Angabe durch die Klickbarkeit, die dann direkt den Lizenztext aufruft, und kann mit dieser kombiniert werden. Dann sind Linktext und Linkadresse identisch und entsprechen der URL. Zulässig ist aber auch ein abweichender Linktext wie „Link“, „hier“ oder auch „Lizenz“, was sich bspw. aus Platzgründen anbieten kann.
136 Entscheidend ist, dass darüber ohne weitere Schritte der Browser dazu gebracht wird, den Lizenztext aufzurufen. Anhand des Wortlauts nicht ganz klar ist, ob die dann aufgerufene Webseite zwingend die jeweils einschlägige auf dem CC-Server sein muss (siehe oben zur URL), oder ob es auch zulässig sein kann, den Lizenztext auf einer anderen Seite stehend zu verlinken. Dass er auch dann identisch sein muss mit jenem auf dem CC-Webserver, steht außer Zweifel. Der dann verwendete andere Server muss aber auch bis zum Ende der Schutzdauer der lizenzierten Inhalte verfügbar bleiben. Letztlich wird von dieser Variante daher abzuraten sein, die auch nur für wenige Nutzungsszenarien überhaupt Vorteile haben kann, etwa eine Nutzung innerhalb streng abgeschirmter Intranets. Dass sie bei allen Nachteilen zulässig ist im Sinne der Lizenz ergibt sich schlicht daraus, dass sie dem Wortlaut nicht widerspricht und in ihr auch eine besondere Form der Volltextmitlieferung innerhalb geschlossener Systeme gesehen werden kann, also die o. g. erste Option des Abschnitts 3.a.1.C.
V. Hinweis auf nicht erlaubte Weitergabe abgewandelten Materials (nur bei Varianten mit ND-Klausel)
137 Bei den CC-Lizenzvarianten BY-ND und BY-NC-ND enthält Ziffer 1 einen weiteren Satz. Dieser enthält die Klarstellung, dass abgewandeltes Material auf Basis dieser CCPL alleine nicht weitergegeben werden darf. Dies ergibt sich zwar bereits aus Abschnitt 2.a.1.B sowie Abschnitt 4, wird aber an dieser prominenten Stelle noch einmal betont – vermutlich in erster Linie mit Blick auf Nutzungsinteressierte, die wenig versiert sind im Lesen von Vertragswerken. Die Formulierung „gemäß der vorliegenden Public License“ lässt allerdings erkennen, dass separat und zusätzlich zur Lizenz gegebene Erlaubnisse zur Weitergabe auch der Ergebnisse transformativer Nutzung gleichwohl möglich sind (vgl. hierzu Kommentierung von Abschnitt 7.b).
E. Abschnitt 3.a.2. Form der Ursprungsangaben
138 Satz 1 der Ziffer 2. ist die zentrale Verankerung des Angemessenheitsgrundsatzes innerhalb der Namensnennungsklausel, bezieht sich aber nicht nur auf die Namensnennung im engeren Sinne gemäß 3.a.1.A.i., wo das Kriterium auch noch einmal zusätzlich verankert ist, sondern erfasst alle Angaben des Lizenzhinweises als übergeordneter Einheit.
139 Wie bei Ziffer 1. bereits ausgeführt, ist für die Auslegung die ermöglichende Intention entscheidend, die hinter dem CC-Ansatz und der gesamten Methodik bei dieser Art von Standardlizenzen steht: Es sollen Hindernisse abgebaut werden, die entweder durch je nach Kontext zu weit und automatisch greifende Ausschließlichkeitsrechte selbst entstehen oder durch den Umstand, dass der Umgang mit diesen Rechtspositionen nur sehr wenigen Gruppen praktisch möglich ist – etwa Unternehmen der Copyright-Industrien und den einschlägig spezialisierten Anwaltskanzleien. Entsprechend wird man dasjenige stets als angemessen anzusehen haben im Sinne der CCPL, was den Umgang mit den relevanten immaterialgüterrechtlichen Regelungen (und damit indirekt auch den Umgang mit den jeweiligen Inhalten) vereinfacht, und zwar ihn nicht nur für professionell geschulte Personen vereinfacht, sondern auch für verständige juristische Laien.
140 Hinsichtlich dieser letztlich sehr großen und diffusen Zielgruppe ist allerdings zu konstatieren, dass es in der Natur des Immaterialgüterrechts liegen dürfte, dass hier Grenzen bestehen, was die Allgemeinverständlichkeit und -nutzbarkeit angeht. Es dürfte unmöglich sein, rechtliche Werkzeuge wie Lizenzen und Verzichtserklärungen so zugänglich zu formulieren, dass sie auch noch durch den Letzten ohne irgendwelche Vorkenntnisse fehlerfrei einsetzbar sind. Um das zu leisten, müsste jedem CC-lizenzierten Inhalt ein kleiner Kurs „Urheber- und Medienrecht für Anfängerinnen“ beigefügt werden, möglichst auch bei und für Nutzung außerhalb elektronischer Umgebungen. Es ist daher genauso eine Sache der Ermöglichung, wenn man als Maßstab im Sinne des Angemessenheitskriteriums der Namensnennungsklausel Verständnisfähigkeit und Empfängerhorizont durchschnittlich befähigter erwachsener Nutzender ohne besondere juristische Kenntnisse heranzieht, die aber eine grundsätzliche Vorstellung davon haben, was ausschließliche Rechte sind.
141 Hinsichtlich weiterer Aspekte des Angemessenheitsgrundsatzes vgl. auch oben ab Rn. 43 zu Ziffer 1.
142 Der zweite Halbsatz von Satz 1 zusammen mit Satz 2 konkretisiert den Angemessenheitsgrundsatz ausdrücklich hinsichtlich des im Einzelfall relevanten Mediums, Werkzeugs- und Nutzungskontexts. Es ergibt sich unzweifelhaft aus der hinter allen Open-Content-Ansätzen stehenden ermöglichenden Intention, dass die Pflichten zur Namensnennung diese Intention nicht konterkarieren dürfen.
143 Wenn es jedoch nur einen Weg oder einige wenige Wege gäbe, auf denen die Namensnennung zulässigerweise erfolgen kann, gäbe es zugleich viele Nutzungskontexte, in denen eine Nutzung praktisch unmöglich ist – wo nämlich die wenigen Wege der Nennung gerade nicht mit vertretbarem Aufwand gangbar sind. Müsste etwa in der Wikipedia bei jedem Halbsatz in einem Artikel zusätzlich noch die Angabe sichtbar sein, wer ihn verfasst hat, wären Wikipedia-Artikel nicht mehr lesbar. Selbst wenn man insoweit auf Fußnoten zurückgriffe, wäre das Online-Lexikon kaum noch nutzbar. Es wäre mit Belegen derart überfrachtet, dass die inhaltlichen Verweise mit der Zeit in Namensnennungsverweisen untergehen würden, und zwar über die Zeit mit jeder Iteration eines Artikels immer mehr. Und natürlich ist Flexibilität bei den Wegen der Erkennbarmachung auch ein Faktor bei der Technikoffenheit der Lizenzen und damit bei ihrer Zukunftsfähigkeit. Keiner kann heute wissen, welche Attributionswege es bei noch gar nicht bekannten Nutzungsarten in Zukunft geben könnte. Möglicherweise können Nutzende sich solche Informationen irgendwann per Augmented Reality einblenden oder per neuronaler Schnittstelle direkt ins Bewusstsein einspielen lassen. So streng die CCPL also bei der Pflicht zur Namensnennung sind, so flexibel müssen sie auf der anderen Seite hinsichtlich der Umsetzung sein.
144 Damit ist keineswegs Beliebigkeit gemeint, sondern in erster Linie wollen die Lizenzen die je nach Medium ohnehin etablierten Attributionswege über eine Generalklausel aufnehmen und für zulässig erklären. Andernfalls wären für die Nutzung im Netz, im Film, auf der Bühne usw. jeweils eigene Fassungen der CCPL erforderlich oder es bräuchte eine extrem lange Klausel, die alle gängigen Attributionsarten abhandeln und dann im Zweifel stets große Lücken aufweisen würde.
145 Die Angemessenheit der Attribution hinsichtlich Medium, Mittel und Kontext der Nutzung ist so gesehen maßgeblich über die Üblichkeit bestimmbar und darüber im Zweifelsfall auch dem Beweis zugänglich. Abstrakt gesprochen gilt: Wenn es zu einem Medium einen üblichen Attributionsweg gibt, wie etwa beim Film den Abspann, dann ist im Zweifel dieser Weg maßgeblich. Wenn in Bezug auf das verwendete Medium, Mittel oder im jeweiligen Kontext kein einzelner Attributionsweg als üblich gelten kann oder mehrere Wege üblich sind, besteht Wahlmöglichkeit zw. diesen üblichen Wegen. Wenn es dagegen üblich ist, überhaupt nicht zu attribuieren, ist dies im Zweifel dennoch erforderlich und besteht die Wahlmöglichkeit zwischen dafür verfügbaren Wegen, denn übliche Wege gibt es dann ja nicht. Die ausgeführte Flexibilität der CCPL beim Wie der Attribution findet ihre Grenze also beim Ob: Im Zweifel müssen Attributionswege gesucht werden, auch wo Attribution insgesamt unüblich ist.
146 Die klassischen Beispiele der gemäß CCPL zulässigen Attribution sind daher zunächst einmal die ohnehin bekannten: Bei Filmwerken und Laufbildern die Credits zu Beginn und/oder vor allem am Ende; bei Musikstücken auf Trägermedien die Träger selbst oder die jeweiligen Hüllen, Booklets usw.; bei Musikstücken online und in Streams die Sektionen des jeweiligen Dienstes, an denen Details zu Komponistinnen, Interpreten, Labels usw. jeweils ohnehin untergebracht sind; bei Langtexten die entsprechenden Seiten des Buches oder der Zeitschrift, hinsichtlich Abbildungen direkt bei diesen oder ggf. auch ein zentrales Abbildungsverzeichnis.
147 Ebenso klassisch sind diejenigen Beispiele, bei denen regelmäßig unklar ist, wie vorgegangen werden sollte: Bei Nutzung in einer Rundfunksendung etwa hätte es einen großen Einfluss auf den Sendungsverlauf, wenn vor oder nach jedem Titel der komplette CC-Lizenzhinweis vorgelesen werden müsste. Auch ein langer Vorleseblock am Ende der Sendung wäre kaum besser. Das kann aber nicht bedeuten, dass die Attribution gar nicht erfolgen muss. Vielmehr ist dann auf Hilfskanäle auszuweichen, bei Radiosendungen etwa auf die dazu parallel auf der Website des Senders verfügbaren Einträge. Solche Schwierigkeiten bestehen naturgemäß noch mehr, wenn es sich um Live-Formate handelt, wobei auch diese heute typischerweise Nebenkanäle auf Websites oder Social Media haben. Zudem bieten Plattformen wie YouTube inzwischen gut steuerbare Funktionen zum Einblenden von Verweisen auf weiterführende Informationen genau an der relevanten Stelle im Video oder auch im Live-Stream. Davon Gebrauch zu machen zur Erfüllung der CCPL-Attributionspflichten, ist ohne weiteres zumutbar.
148 Je nach Medium kann es zudem eine Lösung sein, wenn die verpflichtenden Angaben des CC-Lizenzhinweises in entsprechenden Metadaten-Kategorien der freigegebenen Mediendateien enthalten sind. Dann „reisen“ diese Informationen gewissermaßen mit dem freigegebenen Material durchs Netz. Allerdings sind sie in dieser Form für viele Betrachtende eher schwer auffindbar, weil viele Netznutzende nichts von der Existenz solcher Datei-Metadaten wissen. Zudem muss man in den meisten Fällen zusätzliche Schritte unternehmen, um Metadaten sichtbar zu machen, etwa Untermenüs oder spezielle Bildschirmdialoge aufrufen. Das genügt dann regelmäßig nicht mehr der von der CCPL-Namensnennungsklausel intendierten, möglichst unmittelbaren Erkennbarkeit der Nutzungsbedingungen. Auch greifen viele Online-Dienste und Content-Management-Systeme automatisiert in Datei-Metadaten ein, ohne dass dies erkennbar und den sie Nutzenden bewusst wäre. Daher ist die direkte Einbettung von CC-Lizenzhinweisangaben in Datei-Metadaten keineswegs eine dauerhaft stabile Verschmelzung mit dem Inhalt. Entsprechend kann sie nur in Ausnahmefällen im Sinne der Ziffer 2. ausreichend sein.
149 Wenn Social Media selbst den Nutzungskontext bildet, sind die vorgenannten technischen Eingriffe der Social-Media-Plattformen in die bei ihnen hochgeladenen Inhalte besonders virulent. Sie ändern beim Upload nicht nur regelmäßig Auflösung, Seitenverhältnis und Dateiformat von Bild- und Videodateien, sondern entfernen nicht selten auch noch sämtliche Metadaten. Statt dann wenigstens im User-Interface Freitextfelder vorzusehen, um direkt neben den in Posts zu sehenden Bildern, Videos und anderen Medieninhalten Rechteangaben sichtbar machen zu können, belassen sie es oft bei dem lapidaren Hinweis im Upload-Dialog, dass Bilder und andere Medieninhalte üblicherweise urheberrechtlich geschützt seien und der Benutzer dies bitte bedenken möge. Das dient nur einer Exkulpation der Plattformbetreiber. Um CCPL-konform auf Social Media zu nutzen, müssen die Benutzer dann im Zweifel im Text ihrer Posts irgendwo die Attributionsangaben einfügen. Da diese dann deutlich länger ausfallen können als der Post-Text selbst, ist hier eine kompaktere Lösung dringend erforderlich, die die CCPL auch bieten:
150 Satz 2 benennt die schon unter früheren CCPL-Versionen allgemein als hinreichend anerkannt gewesene Verfügbarmachung der Attributionsangaben per 1-Klick-Verlinkung seit CCPL-Version 4.0 nun auch ausdrücklich im Lizenztext. Ausgangspunkt ist hier einmal mehr die Wikipedia als relevantestes Großprojekt, das die CCPL einsetzt: Wie oben schon gesagt, wäre angesichts der Vielzahl von Überarbeitung von Wikipedia-Artikeln und der Vielzahl verschiedener sie vornehmender Beitragender eine Nennung von deren Namen direkt an der überarbeiteten Stelle nicht umsetzbar, ohne die Les- und damit Nutzbarkeit des Online-Lexikons zu opfern. Jeder Wikipedia-Artikel verweist jedoch per Hyperlink auf die eigene Versionsgeschichte, sodass bei Bedarf über nur einen Klick die Namen sämtlicher Beitragender mit exakter Verortung ihrer Überarbeitungen abrufbar sind.
151 Die 1-Klick-Verlinkung der gesamten Attributionsangaben ist der Königinnenweg für alle Nutzungsszenarien, bei denen das Medium zwar enge Grenzen setzt für den unterbringbaren Text, Hyperlinkfunktionalität aber verfügbar ist. Sie ähnelt offensichtlich der Hyperlink-Option von Abschnitt 3.a.1.C, weist aber den praktisch bedeutsamen Unterschied zu dieser auf, dass die Gesamtheit der Attributionsangaben natürlich bei jedem Nutzungsvorgang und -szenario eine andere ist. Während die Hyperlinks auf die einschlägige Lizenz gem. Abschnitt 3.a.1.C immer auf dieselben von Creative Commons zur Verfügung gestellten „kanonischen“ Lizentext-Webseiten verweisen, müssen die über die Hyperlinks gem. Ziffer 2. Satz 2 aufrufbaren Seiten die jeweils individuellen Urheber- und Werkinformationen enthalten (Ziffer 1. Buchst. A.i., ii., v. und Buchst. B.). Bei Wikipedia wird dies für die Textinhalte, wie oben dargestellt, über die mit jeder Änderung automatisch fortgeschriebene Versionsgeschichte eines Artikels in Kombination mit den „starren“ sonstigen Lizenzangaben unten auf jeder Seite erreicht. Bei Bildern in Wikipedia-Artikeln erreicht man über einen Klick auf diese deren „Heimatseite“ in der Bilddatenbank Wikimedia Commons und findet dort alle für die CC-Lizenzierung relevanten Angaben gesammelt.
152 Die verstärkte Ausrichtung der CCPL besonders seit Version 4.0 an den Bedürfnissen des Großprojekts Wikipedia und seiner Schwesterprojekte erklärt nicht nur, dass die Verlinkung im Sinne der Ziffer 2. Satz 2 auch in Form eines klickbaren Bildes lizenzkonform ist.
153 Aus dem Vorgesagten sollte zudem deutlich geworden sein, dass die je nach Medium, Mittel und Kontext zulässigerweise angepasste Art und Weise der Attribution keinen reduzierten Umfang der Angaben zulässt. Am Ende müssen stets alle gemäß Ziffer 1. geforderten Angaben versammelt sein.
154 Auch muss stets ohne besondere Kenntnisse nachvollziehbar sein, auf welche Werke oder sonstigen Inhalte und ggf. innerhalb derer, auf welche Bestandteile sich die Attributionsangaben genau beziehen. Als Beispiel kann hier ein Dokumentarfilm dienen. In seinem Abspann sollte möglichst genau vermerkt sein, welche Abschnitte CC-Material Dritter enthalten (etwa mittels Zeitangaben). Die insoweit zu fordernde Genauigkeit führt leider dazu, dass in vielen Fällen die Vorfrage zu beantworten ist, ob es sich um eine Werkverbindung mit identifizierbaren Abschnitten bzw. Anteilen handelt oder nicht doch um ein einheitliches neues Werk, bei dem eine genaue Abschichtung keinen Sinn mehr ergibt und stattdessen eine Bearbeitung vorliegt, mit der Konsequenz u.a. auch des Relevantwerdens einer etwaigen Share-Alike-Klausel (vgl. Kommentierung des Abschnitts 3.b).
155 Was auf den ersten Blick nach der zu den schwierigsten Fragen des Urheberrechts zählenden Frage „Ab wann liegt ein Bearbeiterurheberrecht vor?“ aussieht, ist in der Praxis meist auch für juristische Laien danach bemessbar, ob es mit einfachen Worten möglich ist, den CC-lizenzierten Anteil eines Inhalts zu benennen oder nicht. Solange dies möglich ist, muss es im Rahmen der Attributionsangaben auch erfolgen. Wenn es nicht mehr möglich ist, liegt entweder eine Bearbeitung vor, bei der die Namen der Bearbeitenden dann selbst Teil der (nachfolgenden) Attributionsangaben werden und im Zweifel auch Änderungsangaben gemäß Ziffer 1. Buchst. B. erster HS zu machen sind oder man hat sich so weit vom vorbestehenden Inhalt gelöst, dass ein völlig eigenständiges neues Werk im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG vorliegt.
F. Abschnitt 3.a.3. Negatives Namensnennungsrecht
156 Abschnitt 3.a.3 statuiert, was persönlichkeitsrechtlich für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte ohnehin gilt: Die Schöpfer bzw. Ersteller können verlangen, gerade nicht genannt zu werden in Bezug auf ihr Werk oder den sonstigen Schutzgegenstand. Eine genuine Wirkung kann die Klausel daher nur für diejenigen haben, die nicht bereits von Gesetzes wegen entsprechende Möglichkeiten wie aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
157 Auch wenn der Wortlaut nur Lizenzgeber nennt, wird die Regelung auch zugunsten von Zuschreibungsempfängern gelten müssen und zugunsten nicht mit Lizenzgebern personenidentischer Urheberinnen und Leistungsschutzrechtsinhaber sowieso. Zuschreibunrgsempfänger sind hier im Vergleich strukturell noch schutzbedürftiger, haben sie doch im Moment des Gestelltwerdens eines Inhalts unter CC-Lizenz nicht einmal zwingend Kenntnis von der Zuschreibung.
158 Die deutsche Übersetzung lässt die Interpretation zu, dass der Lizenzgeber bzw. der Zuschreibungsempfänger nur die Entfernung aller von Abschnitt 3.a.1.A erfassten Informationen en bloc verlangen kann. Der englische Wortlaut „any of the information required by Section 3(a)(1)(A)“ (und nicht „all the information“) geht jedoch recht eindeutig darauf, dass auch die Entfernung nur von Teilen der Information verlangt werden kann. Allerdings ergibt weder die alleinige Entfernung des Urhebernamens (A.i) bei gleichzeitiger Beibehaltung der übrigen Angaben (A.ii bis v) wirklich Sinn, da diesen dann der Bezug fehlt, noch kann die selektive Entfernung etwa des Hinweises auf die Haftungsregelungen (A.iv) für die Lizenzgeberin irgendwelche erkennbaren Vorteile haben. Eine Entfernung selektiv nur des Hinweises auf die Geltung der vorliegenden CCPL (A.iii) wiederum kann schon deshalb nicht wirksam verlangt werden, da er gemäß Buchst. C weiterhin beizubehalten ist.
159 Auch jenseits dieser ja bereits oben bei Ziffer 1 angesprochenen Doppelung der Pflicht zum Hinweis darauf, dass der Lizenzgegenstand unter der vorliegenden CCPL nutzbar ist (in Abschnitt 3.a.1.A.iii und in Abschnitt 3.a.1.C), von der wiederum nur das Vorkommen in Abschnitt 3.a.1.A.iii der Entfernbarkeit gemäß Ziffer 3 unterliegt, stellt sich die Frage: Steht diese Entfernbarkeit nicht grundsätzlich in Widerspruch zur ganzen Freigabe, geht sie doch klar auch zulasten potenziell nachfolgender Empfänger? Dass diesen von der Lizenzgeberin automatisch ebenfalls ein CC-Vertragsangebot gemacht wird, wie Abschnitt 2.a.5.A unabdingbar festlegt, läuft schließlich als Mechanismus faktisch schon dann leer, wenn die nachfolgenden Empfänger nach Entfernung des Namens die Identität der Lizenzgeberin nicht ersehen können. Noch deutlicher ist dies dann, wenn sie gar keine der Angaben aus Abschnitt 3.a.1.A gezeigt bekommen. Wie eingangs erwähnt, greift der Text der CCPL an dieser Stelle jedoch in erster Linie die zugunsten vieler Lizenzgeber gesetzlich ohnehin bestehenden Eingriffsmöglichkeiten persönlichkeitsrechtlicher Art auf und erstreckt sie auf weitere Akteure. Es ist hier also eher das Gesetz, das vor allem in seiner kontinental-europäischen Fixierung auf Vertragsbeziehungen einzelner Parteien überkreuz liegt mit der Idee von sich selbst immer wieder neu anbietenden Public Licenses.
160 Ein in der Praxis nicht zu unterschätzendes Problem ist das der Kommunikation einer Aufforderung gemäß Abschnitt 3.a.3 an den Nutzer. Typischerweise kann die Lizenzgeberin bei CCPL-Freigaben nicht steuern und auch sonst nicht vorhersehen, wer ihr Werk nach den CCPL-Regeln nutzen wird. Daher läuft es typischerweise auf eine nachlaufende Aufforderung hinaus, wenn eine erste Nutzung bereits stattgefunden hat, die der Lizenzgeberin dann aber so missfällt, dass sie Angaben entfernt haben will. Auch setzt bei Public Licenses vom Konzept her der Vertragsschluss keine individuelle Kommunikation zwischen Lizenzgebenden und Nutzenden voraus (vgl. zum Thema Vertragsschluss CCPL Einl Rn. 5). Anders als bei individueller Lizenzanbahnung und dem damit einhergehenden Austausch von Nutzungsanfrage und -gestattung sind einer CC-Lizenzgeberin in der Regel keine Kontaktdaten von Nutzenden bekannt. Diese müssen daher erst ermittelt werden. Bei massenhafter Nutzung eines CC-lizenzierten Inhalts stößt die Handhabe der Abschnitt 3.a.3 daher schnell an praktische Grenzen.
161 Es ist ansonsten von einer Wirkung der Aufforderung nur gegenüber den individuell so Angesprochenen auszugehen und diese müssen auch wirklich erreicht worden sein. Keine Wirkung für und gegen die Inhabenden bereits entstandener Lizenzbindung hat es daher, wenn ein Lizenzgeber irgendwo im Internet auf einer Website dazu auffordert, seinen Namen in Bezug auf ein freigegebenes Werk nicht mehr anzugeben. Dies kann vielmehr nur im Verhältnis zu neuen Nutzungsinteressierten wirken und wird dann im Zweifel gar keine Lizenzbindung entstehen lassen – aber auch nur dann, wenn diese Neuen das Werk über den Lizenzgeber selbst erhalten. Erhalten sie es dagegen auf anderen Wegen, bei denen die Namensnennung nicht eingeschränkt wurde, bleibt es auch bei uneingeschränkten Nennungspflichten.
G. Abschnitt 3.a.4. Schutzregelung bei mehreren Bearbeitungsstufen (nicht bei ND-und SA-Lizenzvarianten)
162 Die CC-Lizenzvarianten BY und BY-NC enthalten in Abschnitt 3.a eine zusätzliche Ziffer 4, die die sehr großzügig ausgestalteten Bearbeitungsregelungen dieser Lizenzvarianten dahingehend ausbalancieren soll, dass der Kern der Freigabe durch nachträgliche Überarbeitung des lizenzierten Materials nicht ohne Weiteres lizenzkonform aufgehoben werden können soll.
163 Bei den Lizenzvarianten BY-ND und BY-NC-ND ist die Weiternutzung bearbeiteter Materialien ohne Zusatzerlaubnis nicht möglich, stellt sich also das Problem solcher Aufhebungen schon gar nicht. Bei den Varianten BY-SA und BY-NC-SA sichert die Share-Alike-Klausel das Material gegen Aufhebungen in diesem Sinne ab.
164 Bei den Varianten BY und BY-NC jedoch kann mittels Veränderungen am Material, die gerade so ausreichen, um ein Bearbeiterurheberrecht zu erlangen, neues und lizenzkonform weiterverbreitbares Material geschaffen werden, das seinerseits unter ganz anderen Bedingungen verfügbar gemacht wird, solchen, die in keiner Weise denen des Open-Content-Paradigmas entsprechen. Das soll – so die Idee hinter Ziffer 4 in Abschnitt 3.a – nicht so weit gehen, dass die Freigabeentscheidung hinsichtlich des Originalmaterials, das ja dauerhaft unter CC BY oder BY-NC nutzbar bleiben soll, faktisch aufgehoben wird.
H. Versionsgeschichte
165 Fassung der Klausel im Lizenzenset Version 1.0 (keine deutschsprachige Fassung verfügbar, Lizenztyp CC BY 1.0 Generic):
4. Restrictions. The license granted in Section 3 above is expressly made subject to and limited by the following restrictions:
You may distribute, publicly display, publicly perform, or publicly digitally perform the Work only under the terms of this License, and You must include a copy of, or the Uniform Resource Identifier for, this License with every copy or phonorecord of the Work You distribute, publicly display, publicly perform, or publicly digitally perform. You may not offer or impose any terms on the Work that alter or restrict the terms of this License or the recipients' exercise of the rights granted hereunder. You may not sublicense the Work. You must keep intact all notices that refer to this License and to the disclaimer of warranties. You may not distribute, publicly display, publicly perform, or publicly digitally perform the Work with any technological measures that control access or use of the Work in a manner inconsistent with the terms of this License Agreement. The above applies to the Work as incorporated in a Collective Work, but this does not require the Collective Work apart from the Work itself to be made subject to the terms of this License. If You create a Collective Work, upon notice from any Licensor You must, to the extent practicable, remove from the Collective Work any reference to such Licensor or the Original Author, as requested. If You create a Derivative Work, upon notice from any Licensor You must, to the extent practicable, remove from the Derivative Work any reference to such Licensor or the Original Author, as requested.
If you distribute, publicly display, publicly perform, or publicly digitally perform the Work or any Derivative Works or Collective Works, You must keep intact all copyright notices for the Work and give the Original Author credit reasonable to the medium or means You are utilizing by conveying the name (or pseudonym if applicable) of the Original Author if supplied; the title of the Work if supplied; in the case of a Derivative Work, a credit identifying the use of the Work in the Derivative Work (e.g., "French translation of the Work by Original Author," or "Screenplay based on original Work by Original Author"). Such credit may be implemented in any reasonable manner; provided, however, that in the case of a Derivative Work or Collective Work, at a minimum such credit will appear where any other comparable authorship credit appears and in a manner at least as prominent as such other comparable authorship credit.
166 Fassung der Klausel im Lizenzenset Version 2.0 (Lizenztyp CC BY 2.0 de, auf Deutsch portiert für das deutsche Recht):
4. Beschränkungen. Die Einräumung der Nutzungsrechte gemäß Ziffer 3 erfolgt ausdrücklich nur unter den folgenden Bedingungen:
Sie dürfen den Schutzgegenstand ausschließlich unter den Bedingungen dieser Lizenz vervielfältigen, verbreiten oder öffentlich wiedergeben, und Sie müssen stets eine Kopie oder die vollständige Internetadresse in Form des Uniform-Resource-Identifier (URI) dieser Lizenz beifügen, wenn Sie den Schutzgegenstand vervielfältigen, verbreiten oder öffentlich wiedergeben. Sie dürfen keine Vertragsbedingungen anbieten oder fordern, die die Bedingungen dieser Lizenz oder die durch sie gewährten Rechte ändern oder beschränken. Sie dürfen den Schutzgegenstand nicht unterlizenzieren. Sie müssen alle Hinweise unverändert lassen, die auf diese Lizenz und den Haftungsausschluss hinweisen. Sie dürfen den Schutzgegenstand mit keinen technischen Schutzmaßnahmen versehen, die den Zugang oder den Gebrauch des Schutzgegenstandes in einer Weise kontrollieren, die mit den Bedingungen dieser Lizenz im Widerspruch stehen. Die genannten Beschränkungen gelten auch für den Fall, dass der Schutzgegenstand einen Bestandteil eines Sammelwerkes bildet; sie verlangen aber nicht, dass das Sammelwerk insgesamt zum Gegenstand dieser Lizenz gemacht wird. Wenn Sie ein Sammelwerk erstellen, müssen Sie - soweit dies praktikabel ist - auf die Mitteilung eines Lizenzgebers oder Urhebers hin aus dem Sammelwerk jeglichen Hinweis auf diesen Lizenzgeber oder diesen Urheber entfernen. Wenn Sie den Schutzgegenstand bearbeiten, müssen Sie – soweit dies praktikabel ist – auf die Aufforderung eines Rechtsinhabers hin von der Bearbeitung jeglichen Hinweis auf diesen Rechtsinhaber entfernen.
Wenn Sie den Schutzgegenstand oder eine Bearbeitung oder ein Sammelwerk vervielfältigen, verbreiten oder öffentlich wiedergeben, müssen Sie alle Urhebervermerke für den Schutzgegenstand unverändert lassen und die Urheberschaft oder Rechtsinhaberschaft in einer der von Ihnen vorgenommenen Nutzung angemessenen Form anerkennen, indem Sie den Namen (oder das Pseudonym, falls ein solches verwendet wird) des Urhebers oder Rechteinhabers nennen, wenn dieser angegeben ist. Dies gilt auch für den Titel des Schutzgegenstandes, wenn dieser angeben ist, sowie - in einem vernünftigerweise durchführbaren Umfang - für die mit dem Schutzgegenstand zu verbindende Internetadresse in Form des Uniform-Resource-Identifier (URI), wie sie der Lizenzgeber angegeben hat, sofern dies geschehen ist, es sei denn, diese Internetadresse verweist nicht auf den Urhebervermerk oder die Lizenzinformationen zu dem Schutzgegenstand. Bei einer Bearbeitung ist ein Hinweis darauf aufzuführen, in welcher Form der Schutzgegenstand in die Bearbeitung eingegangen ist (z.B. „Französische Übersetzung des ... (Werk) durch ... (Urheber)“ oder „Das Drehbuch beruht auf dem Werk des ... (Urheber)“). Ein solcher Hinweis kann in jeder angemessenen Weise erfolgen, wobei jedoch bei einer Bearbeitung, einer Datenbank oder einem Sammelwerk der Hinweis zumindest an gleicher Stelle und in ebenso auffälliger Weise zu erfolgen hat wie vergleichbare Hinweise auf andere Rechtsinhaber.
Obwohl die gemäß Ziffer 3 gewährten Nutzungsrechte in umfassender Weise
ausgeübt werden dürfen, findet diese Erlaubnis ihre gesetzliche Grenze in
den Persönlichkeitsrechten der Urheber und ausübenden Künstler, deren berechtigte geistige und persönliche Interessen bzw. deren Ansehen oder Ruf nicht dadurch gefährdet werden dürfen, dass ein Schutzgegenstand über das gesetzlich zulässige Maß hinaus beeinträchtigt wird.
167 Fassung der Klausel im Lizenzenset Version 2.5 (keine deutschsprachige Fassung verfügbar, Lizenztyp CC BY 2.5 Generic)
4. Restrictions. The license granted in Section 3 above is expressly made subject to and limited by the following restrictions:
You may distribute, publicly display, publicly perform, or publicly digitally perform the Work only under the terms of this License, and You must include a copy of, or the Uniform Resource Identifier for, this License with every copy or phonorecord of the Work You distribute, publicly display, publicly perform, or publicly digitally perform. You may not offer or impose any terms on the Work that alter or restrict the terms of this License or the recipients' exercise of the rights granted hereunder. You may not sublicense the Work. You must keep intact all notices that refer to this License and to the disclaimer of warranties. You may not distribute, publicly display, publicly perform, or publicly digitally perform the Work with any technological measures that control access or use of the Work in a manner inconsistent with the terms of this License Agreement. The above applies to the Work as incorporated in a Collective Work, but this does not require the Collective Work apart from the Work itself to be made subject to the terms of this License. If You create a Collective Work, upon notice from any Licensor You must, to the extent practicable, remove from the Collective Work any credit as required by clause 4(b), as requested. If You create a Derivative Work, upon notice from any Licensor You must, to the extent practicable, remove from the Derivative Work any credit as required by clause 4(b), as requested.
If you distribute, publicly display, publicly perform, or publicly digitally perform the Work or any Derivative Works or Collective Works, You must keep intact all copyright notices for the Work and provide, reasonable to the medium or means You are utilizing: (i) the name of the Original Author (or pseudonym, if applicable) if supplied, and/or (ii) if the Original Author and/or Licensor designate another party or parties (e.g. a sponsor institute, publishing entity, journal) for attribution in Licensor's copyright notice, terms of service or by other reasonable means, the name of such party or parties; the title of the Work if supplied; to the extent reasonably practicable, the Uniform Resource Identifier, if any, that Licensor specifies to be associated with the Work, unless such URI does not refer to the copyright notice or licensing information for the Work; and in the case of a Derivative Work, a credit identifying the use of the Work in the Derivative Work (e.g., "French translation of the Work by Original Author," or "Screenplay based on original Work by Original Author"). Such credit may be implemented in any reasonable manner; provided, however, that in the case of a Derivative Work or Collective Work, at a minimum such credit will appear where any other comparable authorship credit appears and in a manner at least as prominent as such other comparable authorship credit.
168 Fassung der Klausel im Lizenzenset Version 3.0 (Lizenztyp CC BY 3.0 de, auf Deutsch portiert für das deutsche Recht):
4. Bedingungen
Die Einräumung des Nutzungsrechts gemäß Abschnitt 3 dieser Lizenz erfolgt ausdrücklich nur unter den folgenden Bedingungen:
Sie dürfen den Schutzgegenstand ausschließlich unter den Bedingungen dieser Lizenz verbreiten oder öffentlich zeigen. Sie müssen dabei stets eine Kopie dieser Lizenz oder deren vollständige Internetadresse in Form des Uniform-Resource-Identifier (URI) beifügen. Sie dürfen keine Vertrags- oder Nutzungsbedingungen anbieten oder fordern, die die Bedingungen dieser Lizenz oder die durch diese Lizenz gewährten Rechte beschränken. Sie dürfen den Schutzgegenstand nicht unterlizenzieren. Bei jeder Kopie des Schutzgegenstandes, die Sie verbreiten oder öffentlich zeigen, müssen Sie alle Hinweise unverändert lassen, die auf diese Lizenz und den Haftungsausschluss hinweisen. Wenn Sie den Schutzgegenstand verbreiten oder öffentlich zeigen, dürfen Sie (in Bezug auf den Schutzgegenstand) keine technischen Maßnahmen ergreifen, die den Nutzer des Schutzgegenstandes in der Ausübung der ihm durch diese Lizenz gewährten Rechte behindern können. Dieser Abschnitt 4.a) gilt auch für den Fall, dass der Schutzgegenstand einen Bestandteil eines Sammelwerkes bildet, was jedoch nicht bedeutet, dass das Sammelwerk insgesamt dieser Lizenz unterstellt werden muss. Sofern Sie ein Sammelwerk erstellen, müssen Sie auf die Mitteilung eines Lizenzgebers hin aus dem Sammelwerk die in Abschnitt 4.b) aufgezählten Hinweise entfernen. Wenn Sie eine Abwandlung vornehmen, müssen Sie auf die Mitteilung eines Lizenzgebers hin von der Abwandlung die in Abschnitt 4.b) aufgezählten Hinweise entfernen.
Die Verbreitung und das öffentliche Zeigen des Schutzgegenstandes oder auf ihm aufbauender Abwandlungen oder ihn enthaltender Sammelwerke ist Ihnen nur unter der Bedingung gestattet, dass Sie, vorbehaltlich etwaiger Mitteilungen im Sinne von Abschnitt 4.a), alle dazu gehörenden Rechtevermerke unberührt lassen. Sie sind verpflichtet, die Rechteinhaberschaft in einer der Nutzung entsprechenden, angemessenen Form anzuerkennen, indem Sie - soweit bekannt - Folgendes angeben:
Den Namen (oder das Pseudonym, falls ein solches verwendet wird) des Rechteinhabers und / oder, falls der Lizenzgeber im Rechtevermerk, in den Nutzungsbedingungen oder auf andere angemessene Weise eine Zuschreibung an Dritte vorgenommen hat (z.B. an eine Stiftung, ein Verlagshaus oder eine Zeitung) ("Zuschreibungsempfänger"), Namen bzw. Bezeichnung dieses oder dieser Dritten;
den Titel des Inhaltes;
in einer praktikablen Form den Uniform-Resource-Identifier (URI, z.B. Internetadresse), den der Lizenzgeber zum Schutzgegenstand angegeben hat, es sei denn, dieser URI verweist nicht auf den Rechtevermerk oder die Lizenzinformationen zum Schutzgegenstand;
und im Falle einer Abwandlung des Schutzgegenstandes in Übereinstimmung mit Abschnitt 3.b) einen Hinweis darauf, dass es sich um eine Abwandlung handelt.
Die nach diesem Abschnitt 4.b) erforderlichen Angaben können in jeder angemessenen Form gemacht werden; im Falle einer Abwandlung des Schutzgegenstandes oder eines Sammelwerkes müssen diese Angaben das Minimum darstellen und bei gemeinsamer Nennung mehrerer Rechteinhaber dergestalt erfolgen, dass sie zumindest ebenso hervorgehoben sind wie die Hinweise auf die übrigen Rechteinhaber. Die Angaben nach diesem Abschnitt dürfen Sie ausschließlich zur Angabe der Rechteinhaberschaft in der oben bezeichneten Weise verwenden. Durch die Ausübung Ihrer Rechte aus dieser Lizenz dürfen Sie ohne eine vorherige, separat und schriftlich vorliegende Zustimmung des Lizenzgebers und / oder des Zuschreibungsempfängers weder explizit noch implizit irgendeine Verbindung zum Lizenzgeber oder Zuschreibungsempfänger und ebenso wenig eine Unterstützung oder Billigung durch ihn andeuten.
Die oben unter 4.a) und b) genannten Einschränkungen gelten nicht für solche Teile des Schutzgegenstandes, die allein deshalb unter den Schutzgegenstandsbegriff fallen, weil sie als Datenbanken oder Zusammenstellungen von Daten einen immaterialgüterrechtlichen Schutz eigener Art genießen.
Persönlichkeitsrechte bleiben - soweit sie bestehen - von dieser Lizenz unberührt.
169 Fassung der Klausel im Lizenzenset Version 4.0:
Namensnennung.
Wenn Sie das lizenzierte Material weitergeben (auch in veränderter Form), müssen Sie:
A. die folgenden Angaben beibehalten, soweit sie vom Lizenzgeber dem lizenzierten Material beigefügt wurden:
i. die Bezeichnung der/des Ersteller(s) des lizenzierten Materials und anderer, die für eine Namensnennung vorgesehen sind (auch durch Pseudonym, falls angegeben), in jeder durch den Lizenzgeber verlangten Form, die angemessen ist;
ii. einen Copyright-Vermerk;
iii. einen Hinweis auf die vorliegende Public License;
iv. einen Hinweis auf den Haftungsausschluss;
v. soweit vernünftigerweise praktikabel einen URI oder Hyperlink zum lizenzierten Material;
B. angeben, falls Sie das lizenzierte Material verändert haben, und alle vorherigen Änderungsangaben beibehalten; und
C. angeben, dass das lizenzierte Material unter der vorliegenden Public License steht, und deren Text oder URI oder einen Hyperlink darauf beifügen.
Sie dürfen die Bedingungen des Abschnitts 3(a)(1) in jeder angemessenen Form erfüllen, je nach Medium, Mittel und Kontext in bzw. mit dem Sie das lizenzierte Material weitergeben. Es kann zum Beispiel angemessen sein, die Bedingungen durch Angabe eines URI oder Hyperlinks auf eine Quelle zu erfüllen, die die erforderlichen Informationen enthält.
Falls der Lizenzgeber es verlangt, müssen Sie die gemäß Abschnitt 3(a)(1)(A) erforderlichen Informationen entfernen, soweit dies vernünftigerweise praktikabel ist.
Falls Sie selbst erstelltes abgewandeltes Material weitergeben, darf die von Ihnen gewählte Abwandlungslizenz nicht dazu führen, dass Empfänger des abgewandelten Materials die vorliegende Public License nicht einhalten können.
Creative Commons Lizenz
Open Access Kommentar, Kommentierung zu Abschnitt 3.a. Namensnennung ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.