A. Einführung
1 Das Asylrecht umfasst in einer knappen Beschreibung die Schutzgewährung außerhalb des Herkunftsstaates einer Person. Es ist geprägt von Zuflucht aus einem Ort und Schutzgewährung an einem anderen Ort.
2 Terminologisch geht der Begriff Asyl auf das griechische Wort asylon zurück und bezeichnet einen Ort der Zuflucht, der Schutz vor Verfolgung bietet.
3 Das Asylrecht nach dem Grundgesetz hat aufgrund seiner Überlagerung durch das Recht der Europäischen Union (Unionsrecht beziehungsweise EU-Recht) und seiner erheblichen Einschränkung durch das Konzept des sogenannten sicheren Drittstaates (Abs. 2) und der sicheren Herkunftsstaaten (Abs. 3) aktuell eine geringe praktische Relevanz. Es ist allerdings nicht redundant (näher dazu Rn. 169 ff.). Es hat eine grundsätzliche und historisch besondere Bedeutung. Kaum ein anderes Grundrecht ist so deutlich als Reaktion auf die nationalsozialistische Terrorherrschaft zu verstehen wie das Asylgrundrecht.
4 Eine weitere Besonderheit des Asylrechts ist die Notwendigkeit einfachgesetzlicher Regelung. Das Verfahren zur Feststellung des Schutzstatus und damit der Schutzgewährung ist für die Verwirklichung dieses Grundrechts von zentraler Bedeutung. Selten dürfte die tatsächliche Gewährleistung eines Grundrechts so stark von einfachgesetzlichen Regelungen abhängig sein wie beim Asylrecht. Gegenwärtig wird dies durch das Asylgesetz (AsylG) verwirklicht.
I. Einordnung
5 Art. 16a GG ist ein Novum in der bundesdeutschen Verfassungstradition. Weder in der Verfassung des Deutschen Reiches (Weimarer Reichsverfassung) noch in der Verfassung des Deutschen Bundes oder des Deutschen Reiches von 1871 (Bismarcksche Reichverfassung) gab es ein Recht auf Asyl.
6 Unabhängig davon, ob es sich dogmatisch um ein Abwehr- oder Leistungsrecht handelt, wurde durch die Änderung im Jahr 1993 („Asylnovelle“ beziehungsweise „Asylkompromiss“) der Anwendungsbereich erheblich eingeschränkt. Das verfassungsrechtliche Asylrecht verlor durch die Europäisierung der Asylpolitik und die Einführung und Etablierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) weiter an Bedeutung (siehe unten Rn. 162 ff.).
7 Das Asylgrundrecht ist eng mit fundamentalen Verfassungsgrundlagen und zahlreichen Grundrechten verbunden. Zum einen wird es von der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) als oberstem Verfassungsprinzip
8 Zum anderen dient die Schutzgewährung dazu, dass weitere Grundrechte wie Freiheitsrechte, das Recht auf Leben und Gleichheitsrechte geschützt werden.
9 Seine enge Verbindung zur Menschenwürde hinderte den Gesetzgeber dennoch nicht daran, 1993 eine massive Einschränkung des Rechts auf Asyl vorzunehmen (siehe unten Rn. 11 ff., 96 ff.). Diese Einschränkung wurde als Aushöhlung des Asylgrundrechts kritisiert.
Aktuell stellt sich die Frage, ob das Asylrecht als Individualrecht abgeschafft werden darf und welche praktischen Folgen eine Änderung vor dem Hintergrund der europa- und völkerrechtlichen Überlagerung hätte (siehe Rn. 169 ff.).
10 Das Grundrecht aus Art. 16a GG ist gegenwärtig weitgehend durch das Unionsrecht überlagert und aufgrund der Einschränkungen in den Absätzen 2 und 3 weitgehend praktisch ohne Relevanz. Trotz der materiell-rechtlichen Gewährleistung des Asylrechts durch das Unionsrecht und einfachgesetzliche Regelungen ist diese Verschiebung nicht ohne Bedeutung. Für Rechtsschutzfragen führt die Einschränkung des Asylgrundrechts dazu, dass eine Verfassungsbeschwerde zwar noch möglich ist, allerdings in der Regel keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte.
II. Historie
11 Art. 16a GG wurde bislang einmal im Rahmen des sogenannten Asylkompromisses geändert.
12 Durch die neuen Absätze 2 bis 4 wurde das Asylgrundrecht radikal beschränkt. Die Änderungen waren so weitreichend, dass teilweise angemerkt wurde, es wäre ehrlicher gewesen, das durch die Reform praktisch vollkommen ausgehebelte Asylgrundrecht gleich abzuschaffen.
13 Schon vor der markanten Reform 1993 hat das BVerfG durch seine restriktive Auslegung des Tatbestandes den Inhalt der Norm nicht nur konkretisiert, sondern auch eingeschränkt, sodass Fluchtmotive, die bei einer Vielzahl von Menschen auftraten, keinen Schutz nach sich zogen.
14 Die Änderung durch den sogenannten Asylkompromiss führte dazu, dass eine Berufung auf Art. 16a GG praktisch unmöglich wurde und fortan nur noch von einem im Grunde symbolischen Grundrecht gesprochen werden konnte.
15 Zeitgleich mit dem Asylkompromiss setzte die Europäisierung des Asylrechts ein
III. Normstruktur
16 Seit seiner Änderung 1993 ist der Wortlaut der Norm ungewöhnlich lang,
17 Absatz 1 umschreibt den Schutzbereich. Die Funktion der Absätze 2 und 3 ist hingegen umstritten. Absatz 2 führt aus, dass eine Berufung auf das Asylgrundrecht ausgeschlossen ist, wenn die Personen über
18 Absatz 3 normiert das Konzept des sogenannten sicheren Herkunftsstaates. Personen aus solchen Staaten können grundsätzlich keinen Schutz erhalten. Es wird von der normativen, widerlegbaren Vermutung ausgegangen, dass im Herkunftsstaat der betroffenen Person keine politische Verfolgung, erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Absatz 3 wird teilweise als Gesetzesvorbehalt beziehungsweise Schrankenregelung qualifiziert,
19 Absatz 4 regelt Fragen der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung des Asylrechts und des Rechtsschutzes.
20 Absatz 5 enthält einen Vorbehalt gegenüber europarechtlichen Regelungen völkerrechtlicher Herkunft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs und der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen bezüglich des Asylgesuchs. Absatz 5 ist spezieller; er verdrängt die Absätze 1-4.
B. Asylrecht
I. Recht auf Asyl
1. Berechtigter Personenkreis (Persönlicher Schutzbereich)
21 Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Auf das Asylrecht können sich nach dem Wortlaut alle Menschen berufen; es handelt sich um ein sogenanntes Jedermannsgrundrecht. Allerdings ist dieses Grundrecht nur für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, d. h. Nichtdeutsche, von Bedeutung.
22 Zudem bezieht sich die Norm auf Auslandssachverhalte und Handlungen ausländischer Akteur*innen,
23 Erfasst werden alle Menschen, die in eigener Person eine politische Verfolgung glaubhaft machen können. Damit können zwar Familienangehörige auch einbezogen werden, wenn in ihrer Person die Voraussetzungen des Art. 16a GG vorliegen. Allerdings handelt es sich bei ihnen nicht um ein abgeleitetes Recht auf Asyl, sondern um ein eigenständiges Recht (siehe dazu auch Rn. 64 ff.).
24 Auf die Gewährleistungen des Asylgrundrechts können sich juristische Personen oder Vereinigungen nicht berufen.
2. Voraussetzungen
a) Politische Verfolgung
aa) Verfolgung
25 Das Asylrecht setzt eine politische Verfolgung in eigener Person voraus.
26 Problematisch ist in dieser Hinsicht die Bestimmung des Schutzguts „persönliche Freiheit“. Dieser Begriff ist im Grundgesetz nicht enthalten und nicht gleichzusetzen mit der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG).
27 Auch das BVerwG differenziert zwischen unterschiedlichen Rechts- und Schutzgütern, geht aber davon aus, dass neben Leib und Leben, die physische Freiheit eine Gruppe bildet.
28 Sind hingegen andere Rechts- beziehungsweise Schutzgüter betroffen, so ist nach Auffassung des BVerfG und des BVerwG eine gewisse Schwere und Intensität der Beeinträchtigung beziehungsweise der Verletzung erforderlich.
29 Folglich kommen zwar auch die Beeinträchtigung oder Verletzung anderer Rechts- beziehungsweise Schutzgüter wie etwa Religionsfreiheit, Berufs- und Wirtschaftsfreiheit, allgemeines Persönlichkeitsrecht
30 Nach Ansicht des BVerwG ist die erforderliche Verfolgungsintensität nicht erreicht, wenn unterschiedliche Rechtsgüter aufgrund mehrerer Maßnahmen betroffen sind, von denen keine allein die notwendige Intensität erreicht.
31 In der Literatur wird – teilweise unter Bezug auf Art. 9a der Qualifikationsrichtlinie – als Verfolgung eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte verstanden.
32 Aus dem Wortlaut, Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte des Art. 16a GG ist eine solche Einschränkung und restriktive Auslegung allerdings nicht zu entnehmen.
33 Erst mit seiner Entscheidung zur Verfolgung von Mitgliedern der Ahmadiyya Gemeinschaft wendete das BVerfG einen strengeren Maßstab an und setzte voraus, dass, soweit keine „unmittelbaren Gefahren“ für Leib, Leben und persönliche Freiheit vorliegen, die Beeinträchtigung nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen muss.
34 Gleichfalls mit Bezug auf die Anforderungen der Qualifikationsrichtlinie wird die restriktive Rechtsprechung kritisiert.
35 Es besteht eine erhebliche Bandbreite an Verfolgungsmaßnahmen. Unter anderem kommen als Verfolgungsmaßnahmen in Betracht:
36 Keine Verfolgung und damit kein Anspruch auf Asylrecht besteht, wenn eine Person in ihrem Herkunftsstaat allgemein benachteiligt wird oder allgemein materieller Not oder Krisensituationen ausgesetzt ist.
bb) Politischer Charakter der Verfolgung
37 Das Vorliegen einer Verfolgung allein reicht für einen Schutzanspruch nicht aus. Vielmehr muss die Verfolgung politisch sein.
38 Die Bestimmung des politischen Charakters einer Verfolgung erfolgt nach dem BVerfG anhand der inhaltlichen Eigenart der Maßnahme, also nach ihrer erkennbaren Zielrichtung.
(1) Asylerhebliche Merkmale
39 Das BVerfG geht von einer weiten Auslegung aus und begrenzt das Adjektiv „politisch“ nicht auf einen gegenständlich abgegrenzten Politikbereich. Es soll vielmehr eine Eigenschaft bezeichnen, die alle Sachbereiche unter bestimmten Umständen annehmen können.
40 Die Bestimmung der „unverfügbaren, jedem Menschen von Geburt an anhaftenden Merkmale“ beziehungsweise der „unverfügbaren Merkmale, die das Anderssein einer Person prägen“, hat das BVerfG nicht näher bestimmt. Vielmehr hat es konstatiert, dass die Bestimmung, ob derartige Merkmale vorliegen, anhand objektiver Kriterien zu erfolgen hat. Beiläufig hat das Gericht allerdings vereinzelt auch auf den Kriterienkatalog der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)
41 Das BVerwG orientiert sich bei der Bestimmung asylerheblicher Merkmale in ständiger Rechtsprechung an der GFK.
42 Das BVerwG begründet seine Auffassung wie folgt:
„Ausschlaggebend für die in der Rechtsprechung des BVerwG erfolgte Orientierung des Begriffs des politisch Verfolgten am Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention war, daß sich in der grundgesetzlichen Asylgewährung das unmittelbare Erlebnis zahlloser Verfolgungs- und Vertreibungsschicksale vor allem auch während der NS-Zeit und nach 1945 widerspiegelt, die Genfer Flüchtlingskonvention ihrerseits ebenfalls an geschichtlich erfahrene Verfolgungen und Verfolgungsschicksale anknüpft und die in Art. 1 A Nr. 2 GenfKonv benannten menschlichen Eigenschaften und Verhaltensweisen demgemäß solche sind, die nach geschichtlicher Erfahrung die häufigsten und entscheidenden Anknüpfungs- und Bezugspunkte für die Unterdrückung und Verfolgung Andersartiger und Andersdenkender bildeten und weiterhin bilden“.
43 Wie im Rahmen der GFK sind auch im Rahmen des Asylgrundrechts historische Erfahrungen für die Bestimmung asylerheblicher Merkmale von Bedeutung. Allerdings erfolgt die Auslegung des Asylgrundrechts nur in Anlehnung an die GFK. Aufgrund des nicht abschließenden und dynamischen Katalogs der Merkmale können auch andere unverfügbare Eigenschaften in Betracht kommen. Folglich führt das BVerwG aus, dass „solche persönlichen Eigenschaften und Verhaltensweisen in Betracht kommen“ können, „die nach Art und Charakter den asylrechtlich stets erheblichen Merkmalen wie der Rasse, der Nationalität, der Religion oder der politischen Überzeugung vergleichbar sind“.
44 Insgesamt kommen neben den „klassischen“ Merkmalen, die aus der GFK zu entnehmen sind – namentlich Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – auch weitere Merkmale in Frage. Das BVerwG hat festgestellt, dass u. a. Homosexualität,
45 Keine politische Verfolgung und mithin keine asylerheblichen Merkmale liegen u. a. vor, wenn eine Person aufgrund nicht politischer Straftaten verfolgt wird, sofern die Strafverfolgung nicht diskriminierend erfolgt, also insbesondere nicht härter ist als bei anderen Straftäter*innen (siehe dazu oben Rn. 37, Fn. 81).
(2) Zielgerichtetheit der Verfolgung
46 Die Rechtsverletzung muss gezielt zugefügt werden, also eine beabsichtigte Ausgrenzung sein.
47 Der erforderlichen spezifischen Zielrichtung steht nicht entgegen, wenn mit der Verfolgungsmaßnahme auch weitere Ziele verfolgt werden; es sich etwa um „asylneutrale“ Maßnahmen handelt.
48 Schwieriger ist die Bestimmung der Zielgerichtetheit der Verfolgung und mithin der Asylerheblichkeit bei Maßnahmen im Rahmen der Strafverfolgung. Richten sich die Straftaten gegen Rechtsgüter von Privatpersonen
b) Akteur*innen der Verfolgung
49 Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG ist politische Verfolgung grundsätzlich eine staatliche Verfolgung,
50 Innerhalb eines Staates können alle Hoheitsträger*innen eine Verfolgung begehen.
51 In der Literatur wird vertreten, dass jenseits der unmittelbaren staatlichen Gewalt weitere Akteur*innen dem Staat zuzuordnen sind, die hinreichend formalisierten Einfluss auf die Staatsorgane haben und über ausreichend Macht verfügen, um Rechtsverletzungen begehen zu können.
52 Handlungen von Akteur*innen, die der staatlichen Hoheitsgewalt nicht unmittelbar zugeordnet werden, können auch zu einer Verfolgung führen. Das ist dann der Fall, wenn die Handlungen dem Staat zugerechnet werden können (mittelbare staatliche Verfolgung).
53 Anders sieht dies hingegen ein Teil der Literatur, der in solchen Fällen annimmt, dass Verfolgungsmaßnahmen nichtstaatlicher Akteur*innen selbst geeignet sind, eine politische Verfolgung nach sich zu ziehen.
54 Neben dem Herkunftsstaat können auch Maßnahmen eines Drittstaates eine politische Verfolgung darstellen. Erforderlich ist allerdings, dass die betroffene Person keinen Schutz durch ihren Herkunftsstaat in Anspruch nehmen kann, weil sie auch dort eine politische Verfolgung zu befürchten hat.
55 Zudem können auch andere, staatsähnliche Akteur*innen oder Organisationen als Verfolger*innen in Betracht kommen.
56 Zurecht wird die restriktive Rechtsprechung des BVerfG kritisiert, die weder mit Bezug auf die historische Entstehung der Norm noch unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Inhalts und der Systematik der Norm sowie der Entwicklungen im Rahmen der GFK überzeugt.
57 Weder eine staatliche noch eine quasistaatliche Verfolgung kommt nach der Rechtsprechung des BVerfG in Betracht, wenn etwa in Bürgerkriegssituationen überhaupt keine stabile Hoheitsgewalt mehr vorliegt.
c) Drohende Verfolgung und Furcht vor Verfolgung
58 Das Asylgrundrecht setzt bei der politischen Verfolgung nicht voraus, dass die Verfolgung bereits stattgefunden hat, also dass es zu einer Rechtsverletzung gekommen ist. Der eingetretenen Verfolgung steht die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich.
59 Es geht also um eine drohende Verfolgung in absehbarer Zukunft, die aufgrund einer Prognoseentscheidung festzustellen ist.
60 Aufgrund der Schwierigkeit des Nachweis im Einzelfall läuft die drohende Verfolgung regelmäßig auf eine Glaubhaftmachung hinaus. Dabei muss die Prognose auf der Grundlage eines fehlerfrei ermittelten Sachverhalts nachvollziehbar begründet sein.
61 Hat in der Vergangenheit bereits eine Verfolgung stattgefunden, kommt diesem Umstand eine Indizwirkung für mögliche zukünftige Verfolgungen zu (Wiederholungsgefahr) beziehungsweise ergibt sich eine Beweiserleichterung.
62 Der Zeitpunkt bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln für verwaltungsgerichtliche Verfahren, sodass der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung maßgeblich ist.
63 Zur Aufklärung der drohenden Gefahr politischer Verfolgung sind alle möglichen Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen; der betroffenen Person obliegt keine Beweislast hinsichtlich einer bestehenden oder drohenden Verfolgung. Allerdings trägt sie die Darlegungslast
d) Eigene Verfolgung
64 Da es sich beim Asylgrundrecht um ein Individualgrundrecht handelt, kann es nur von der Person in Anspruch genommen werden, die selbst, also in eigener Person, betroffen ist.
65 Die eigene Verfolgung kommt auch dann in Betracht, wenn die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe allein noch nicht die Schwelle der Gruppenverfolgung erreicht (zur Gruppenverfolgung Rn. 67 ff.), jedoch weitere Umstände vorliegen, die die Verfolgung der Person kumulativ begründet (Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit).
66 Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die eigene Verfolgung allein aufgrund familiärer oder sozialer Verbundenheit grundsätzlich nicht in Betracht kommt.
67 Eine eigene politische Verfolgung kann auch vorliegen, wenn sich die Verfolgungsmaßnahmen nicht unmittelbar gegen die betroffene Person gerichtet haben, sondern gegen Dritte (Gruppenverfolgung).
68 Die Gruppenverfolgung ist dadurch gekennzeichnet, dass die Verfolgungsmaßnahmen entscheidend auf die Gruppenmerkmale abzielen.
69 Erforderlich ist allerdings eine sogenannte Verfolgungsdichte. Das heißt, es muss die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter bestehen, dass es sich nicht nur um vereinzelt auftretende individuelle Rechtsverletzungen oder um eine Vielzahl einzelner Rechtsverletzungen handelt: „Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht.“
70 Der Feststellung der erforderlichen Regelungsdichte bedarf es nicht, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein Verfolgungsprogramm bestehen, das bereits umgesetzt wurde oder dessen Umsetzung zeitnah bevorsteht.
71 Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt weiterhin voraus, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die betroffene Person gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale trifft.
72 Nach dem BVerwG sind die Grundsätze der Gruppenverfolgung auch auf die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteur*innen übertragbar.
e) Ausweglose Lage und Flucht aus dem Herkunftsstaat
73 Aufgrund der drohenden Verfolgung muss sich die betroffene Person in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage befinden, die ursächlich für das Verlassen des Herkunftsstaates und die Schutzsuche im Ausland ist.
74 Eine landesweite ausweglose Lage liegt vor, wenn die betroffene Person in anderen Teilen des Herkunftsstaates dauerhaft keinen zumutbaren Schutz finden kann (inländische Fluchtalternative).
75 Nach der vom BVerfG entwickelten Figur der inländischen Fluchtalternative kommt eine Asylberechtigung nur in Betracht, wenn die betroffene Person im fraglichen Inlandgebiet vor einer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihr dort keine anderen Nachteile oder Gefahren drohen, die der Verfolgung gleichkommen.
76 Liegt die innerstaatliche Fluchtalternative nicht nur als theoretische Option vor, sondern ist der betroffenen Person praktisch zugänglich, ist es nach der Rechtsprechung – mit Blick auf die Subsidiarität des Asylrechts – gerechtfertigt, den Schutz des Asylgrundrechts zu versagen.
77 Die landesweit bestehende ausweglose Lage muss anschließend unmittelbar zur Ausreise geführt haben. In Anlehnung an das völkerrechtliche Institut des Asylrechts setzt nach BVerfG und BVerwG der Tatbestand des Asylgrundrechts grundsätzlich einen Kausalzusammenhang zwischen der drohenden politischen Verfolgung und der Flucht aus dem Herkunftsstaat voraus.
78 Eine Asylberechtigung kommt aufgrund des geforderten Kausalzusammenhangs grundsätzlich nur in Betracht, wenn Betroffene aufgrund einer (Vor-)Verfolgung seinen Herkunftsstaat verlassen hat. Ist sie „unverfolgt“ ausgereist, kommt eine Berufung auf das Asylrecht nur ausnahmsweise in Betracht. In diesem Fall der sogenannten Nachfluchttatbestände (ausführlich siehe Rn. 80 ff.) wird das Erfordernis des Kausalzusammenhangs modifiziert beziehungsweise aufgegeben.
79 Darüber hinaus verlangt die Rechtsprechung, dass auch Einreise und Asylbegehren in einem Kausalzusammenhang zu Verfolgung und Flucht stehen müssen.
f) Nachfluchttatbestände
80 Das BVerwG ging zunächst davon aus, dass es unerheblich ist, wann die Umstände hervorgerufen wurden, die eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung nach sich ziehen. Daher konnten die relevanten Umstände auch erst nach dem Verlassen des Herkunftsstaates eingetreten sein oder von Betroffenen aus Gründen politischer Überzeugung bewusst im Ausland geschaffen worden sein.
81 Das BVerfG hat allerdings in einer Grundsatzentscheidung festgestellt, dass ein Kausalzusammenhang erforderlich ist. Dies hat zur Folge, dass Umstände, die nach der Flucht entstanden sind, grundsätzlich nicht zu einer Asylberechtigung führen können.
82 Differenziert wird dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchttatbeständen.
83 Auch im Fall der subjektiven Nachfluchtgründe liegt bei der Ausreise keine politische Verfolgung vor, sodass diese nicht kausal für die Flucht ist. Anders als bei den objektiven Nachfluchtgründen geht die Möglichkeit der drohenden Verfolgung bei der Rückkehr auf ein Verhalten der Betroffenen zurück. Die asylerheblichen Nachfluchtgründe beruhen auf eigenem Verhalten der Betroffenen.
84 Das können etwa exilpolitische Tätigkeiten sein, das Stellen eines Asylantrages in Deutschland, religiöse Konversion oder, bei Kindern, die politische Überzeugung, die sich erst im Ausland entwickelt hat.
85 Im Falle der subjektiven Nachfluchtgründe kommt die Asylerheblichkeit nach dem BVerfG nur ausnahmsweise in Betracht, und zwar dann, wenn dies dem Sinn und Zweck des Asylrechts sowie dem Normierungswillen des Verfassungsgebers entspricht.
3. Gewährleistungen und Schutzgehalt
86 Das Asylgrundrecht umfasst mehrere Gewährleistungen, die über die bloße Erlangung eines Aufenthaltsrechts im Falle der Asylanerkennung hinausgehen. Es hat mehrere wichtige Vorwirkungen. Zunächst ergibt sich daraus ein Recht auf Einreise an der Grenze.
87 Darüber hinaus enthält das Asylgrundrecht ein vorläufiges Bleiberecht,
88 Weitere Rechte im Rahmen des vorläufigen Bleiberechts können jedoch eingeschränkt werden, etwa durch ein Arbeitsverbot oder Einschränkung der Bewegungsfreiheit. Unzulässig ist allerdings die Ungleichbehandlung beim Zugang zu den Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums.
89 Absatz 1 enthält nach zutreffender Ansicht ein Leistungsrecht; nach anderer Ansicht handelt es sich um ein Abwehrrecht. Zwar ist der Wortlaut nicht eindeutig, doch sprechen Sinn und Zweck der Norm sowie ein linguistischer Vergleich mit den Freiheitsrechten
90 Unzweifelhaft hat die Norm einen subjektivrechtlichen Charakter, sodass sich jede Person auf die Norm als subjektives öffentliches Recht berufen kann.
91 Die Norm hat auch einen objektivrechtlichen Charakter beziehungsweise eine objektivrechtliche Funktion. Das heißt: Unabhängig davon, dass sich jede Person auf eine Verletzung des Asylgrundrechts berufen kann, muss die öffentliche Gewalt grundrechtliche Vorgaben beachten. Hierzu gehören insbesondere Vorgaben in Bezug auf das Verfahren zur Anerkennung als Asylberechtigter (Statusfeststellungsverfahren).
92 Dies bedeutet zum einen, dass das Verwaltungsverfahren den grundrechtlichen Vorgaben genügen muss, und zum anderen, dass ein unmittelbar hieran anschließendes verwaltungsgerichtliches Rechtsschutzverfahren nicht nur Art. 19 Abs. 4 GG und andere verfassungsrechtliche Vorgaben erfüllen muss, sondern auch im Lichte des Asylgrundrechts erfolgen muss.
4. Ausschluss (Schranken)
93 Obwohl Art. 16a GG außer den Bestimmungen in Absatz 2 bis 4 keine weiteren verfassungsunmittelbaren Beschränkungen und mithin Ausschlussgründe vorsieht,
94 Nach dem BVerwG kann sich auf das Asylgrundrecht nicht berufen, wer den Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 AsylG verwirklicht hat.
95 Eine weitere Beschränkung wird unter dem Begriff „Obergrenze“ beziehungsweise Kapazitätsvorbehalt diskutiert.
II. Konzept der sicheren Drittstaaten, Abs. 2
1. Allgemeines
96 Nach Art. 16a Abs. 2 S. 1 GG ist die Berufung auf das Asylrecht ausgeschlossen, wenn eine betroffene Person aus einem sogenannten sicheren Drittstaat eingereist ist. Sichere Drittstaaten sind alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union
97 Die dogmatische Zuordnung dieser Regelung ist umstritten. Nach der Gesetzesbegründung soll durch die Regelung die Berufung auf das Asylgrundrecht ausgeschlossen werden.
98 Tatsächlich handelt es sich nicht um eine Beschränkung des persönlichen Schutzbereichs, sondern um eine Tatbestandsreduktion oder einen generellen Ausschluss des Schutzes. Denn der Einreiseweg ist keine Eigenschaft der Person, die sich auf das Asylgrundrecht berufen will, sondern ein Aspekt des Tatbestands beziehungsweise des sachlichen Schutzbereichs.
99 Inhaltlich geht es bei der Regelung nach Auffassung des BVerfG um die Verweisung Betroffener auf anderweitigen Schutz, den sie in einem sicheren Drittstaat erlangen können
100 Mit dem Ausschluss der Berufung auf das Asylgrundrecht entfallen auch die damit verbundenen Gewährleistungen, insbesondere das Recht auf Einreise und das vorläufige Bleiberecht.
101 Der Regelung des Absatzes 2 liegt das Konzept der normativen Vergewisserung zugrunde. Danach wird davon ausgegangen, dass die Sicherheit der geflüchteten Person im Drittstaat generell festgestellt ist, weil der Drittstaat den nach der GFK und der EMRK gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung sowie vor anderen im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Lebens, der Gesundheit und der Freiheit gewährleistet.
102 Nach dem BVerfG ist aufgrund dieser generellen und ausnahmslosen Annahme des fehlenden Schutzbedarfs eine Einzelfallprüfung, um diese Annahme zu widerlegen, nicht vorgesehen.
103 An die Stelle der Einzelfallprüfung durch Behörden und Gerichte trete die generelle Entscheidung des Verfassungsgesetzgebers und des einfachen Gesetzgebers, der nach einer summarischen Prüfung entscheidet
104 Die normative Vergewisserung und damit der Ausschluss der Berufung auf das Asylrecht setzt jedoch voraus, dass ein Drittstaat nicht nur formal der GFK und EMRK beigetreten ist, sondern dass die Gewährleistungen dieser Konventionen tatsächlich – nach dem BVerfG allerdings nur prinzipiell – beachtet werden
105 Folgerichtig hat das BVerfG im Rahmen einer einstweiligen Anordnung eine Abschiebung oder Überstellung nach der Dublin-VO nach Griechenland – also ein Mitgliedstaat der EU – für unzulässig erklärt, weil es fraglich war, inwieweit im griechischen Asylsystem tatsächliche oder rechtliche Defizite vorliegen.
106 Darüber hinaus kommt es in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR und des EuGH auch in Betracht, bei Anwendungsdefiziten im Einzelfall die Berufung auf das Asylgrundrecht nicht auszuschließen.
107 Auch wenn der EGMR und EuGH regelmäßig bei Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 4 EU GRC) die Rücküberstellung als unzulässig erachten, setzt Art. 16a Abs. 2 GG voraus, dass die Anwendung aller Gewährleistungen der GFK und der EMRK sichergestellt ist.
108 Die Auffassung, dass Art. 16a Abs. 2 S. 1 GG einer verfassungsgerichtlichen Prüfung entzogen sei, wird auch in der Literatur kritisiert.
109 Die Berufung auf das Asylgrundrecht ist nicht ausgeschlossen, wenn die im Drittstaat zu erwartenden Rechtsverletzungen außerhalb des Gewährleistungskatalogs der GFK, insbesondere des Art. 33 GFK, und der EMRK liegen. Das BVerfG hat in seiner Grundsatzentscheidung zum Konzept der sicheren Drittstaaten auf die Möglichkeit des Schutzes vor Zurückweisung aus anderen Gründen als der Asylberechtigung abgestellt.
2. Bestimmung der sicheren Drittstaaten: Kraft Verfassung und durch Gesetz
110 Die Mitgliedstaaten der EU sind unmittelbar kraft Verfassung sichere Drittstaaten (Abs. 2 S. 1).
111 Trotz der generellen Vermutung der Verfolgungssicherheit bei der Einreise aus einem Mitgliedstaat der EU
112 Die anderen Drittstaaten müssen durch ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundestages bedarf, bestimmt werden (Abs. 2 S. 2). Erforderlich ist hierbei, dass sichergestellt ist, dass diese Staaten der GFK sowie der EMRK beigetreten sind (formale Voraussetzung) und dass Mindestgewährleistungen beachtet werden (materielle Voraussetzung).
113 Aktuell sind die sicheren Drittstaaten in Anlage I zu § 26a Abs. 2 AsylG normiert. Das sind Norwegen und die Schweiz.
114 Anders als bei Drittstaaten, die Mitglied der EU sind, muss in diesem Fall die Geltung und Anwendung der beiden Konventionen positiv festgestellt werden.
115 An die Prüfung zur Gewährung des Schutzes im Drittstaat werden keine hohen Anforderungen gestellt; insbesondere müssen diese nicht im Wesentlichen dem deutschen Asylverfahren entsprechen.
116 Soweit diese Mindestvoraussetzungen beachtet wurden, steht dem Gesetzgeber bei der Auswahl seiner Erkenntnismittel ein Einschätzungs- und Entscheidungsspielraum zu.
3. Bestimmung der Einreise über beziehungsweise aus einem Drittstaat
117 Für die Frage, ob die Person aus einem Drittstaat eingereist ist, ist von dem tatsächlichen Verlauf der Reise auszugehen;
118 Das BVerfG geht in restriktiver Anwendung der Norm davon aus, dass eine auf dem Landweg in die Bundesrepublik eingereiste Person sich auf das Asylrecht nicht berufen kann, auch wenn der Reiseweg nicht im Einzelnen bekannt ist.
119 Im Ergebnis führt diese restriktive Rechtsprechung und die Tatsache, dass alle Anrainerstaaten von Deutschland Drittstaaten im Sinne von Art. 16a Abs. 2 GG sind, dazu, dass nur eine Einreise über den Luft- oder Seeweg die Möglichkeit eröffnet, sich auf das Asylgrundrecht zu berufen.
4. Ausschluss des vorläufigen Rechtsschutzes
120 Art. 16a Abs. 2 S. 3 GG sichert als prozessuale Regelung die materiell-rechtlichen Vorgaben aus Absatz 2 Satz 1.
121 Nach dem BVerfG handelt es sich dabei um einen verfassungsunmittelbaren Ausschluss vollzugshindernden Rechtsschutzes, der unmittelbar an Behörden und Gerichte gerichtet ist.
122 Nach dem Wortlaut „können“ dürfen aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig vom vorläufigen Rechtsschutz vollzogen werden; es handelt sich um eine Ermessensregelung. Entgegen dem eindeutigen Wortlaut meint das BVerfG, dass Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung entfalten „sollen“.
123 Entgegen dieser restriktiven Auslegung des BVerfG, aber dem Regelungszweck entsprechend,
124 Über den Wortlaut hinaus – laut BVerfG nach Sinn und Zweck – erfasst die Bestimmung nicht nur Maßnahmen nach erfolgter Einreise, sondern auch Maßnahmen vor der Einreise, etwa Zurückweisungen an der Grenze.
125 Die Anwendung von Absatz 2 Satz 3 setzt jedoch voraus, dass unzweifelhaft feststeht, dass die betroffene Person über einen Drittstaat eingereist ist.
126 Art. 16a Abs. 2 S. 3 GG gilt zudem nicht, wenn keine Zurückweisung oder Abschiebung in den Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 S. 1 GG, sondern in den Herkunftsstaat oder einen verfolgenden Drittstaat erfolgen soll.
127 Nach dem BVerfG und Teilen der Literatur beseitigt diese gravierende Einschränkung des Rechtsschutzes nicht die Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG und verstößt nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip,
5. Verfassungsrechtliche Kritik
128 Diese Regelung ist verfassungsrechtlich aus vielerlei Gründen äußerst bedenklich und erfährt weiterhin Kritik.
129 Im Verhältnis zu völkerrechtlichen Vereinbarungen im Sinne von Art. 16a Abs. 5 GG ist die Regelung des Absatzes 2 Satz 2 subsidiär.
III. Konzept der sicheren Herkunftsstaaten, Abs. 3
1. Allgemeines
130 Absatz 3 normiert, dass durch ein förmliches Bundesgesetz,
131 Dogmatisch handelt es sich bei dieser Bestimmung nach dem BVerfG um eine Beschränkung des verfahrensbezogenen Gewährleistungsinhalts des Asylgrundrechts.
132 Die wichtigsten Kriterien dafür, wann ein Herkunftsstaat als sicher gilt und damit von einer „Verfolgungsfreiheit“ auszugehen ist, ergeben sich aus dem Grundgesetz.
133 Erforderlich ist eine sorgfältige und umfassende politische und rechtliche Analyse des fraglichen Herkunftsstaats, in Anlehnung an die zentrale Trias aus Grund- und Menschenrechten, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie.
134 Die Bestimmung in Art. 16a Abs. 3 GG sieht eine Arbeitsteilung zwischen Gesetzgeber und den Behörden sowie Gerichten vor. Während der Gesetzgeber aufgrund einer abstrakt-generellen Legalprognose bestimmt, dass einer Person aus einem sicheren Herkunftsstaat grundsätzlich keine Verfolgung droht, haben die Behörden und Gerichte zu prüfen, ob diese generelle Vermutung durch den Vortrag der betroffenen Person widerlegt werden kann.
2. Bestimmung des sicheren Herkunftsstaates
135 Bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gilt, muss zunächst überprüft werden, ob dort eine politische Verfolgung im Sinne von Absatz 1 (siehe Rn. 25 ff.) stattfindet.
136 Zudem darf in dem fraglichen Staat keine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfinden. Nicht erforderlich ist, dass diese Maßnahmen zugleich eine politische Verfolgung darstellen, also die Rechtsverletzung asylerheblich ist.
3. Vermutungsregelung: Keine Drohung einer politischen Verfolgung
137 Die Rechtsfolge dieser Feststellung ist gemäß Absatz 3 Satz 2 die Vermutung, dass der betroffenen Person in ihrem Herkunftsstaat keine politische Verfolgung droht.
138 Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Erforderlich ist ein substantiierter Vortrag der Person zur individuell drohenden politischen Verfolgung.
139 Dies erscheint jedoch angesichts des Wortlauts der Norm zweifelhaft. Denn für die Einstufung ist zum einen auf das Vorliegen politischer Verfolgung abzustellen und zum anderen auf das von politischer Verfolgung unabhängige Vorliegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung (vgl. Rn. 133 ff.). Andernfalls wäre es redundant gewesen, Letzteres ausdrücklich in die Bestimmung aufzunehmen, da unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung generell eine politische Verfolgung darstellt, soweit diese Behandlung an asylerhebliche Merkmale anknüpft (siehe Rn. 39 ff.).
140 Die Vermutung bezieht sich nur auf das Asylrecht aus Art. 16a GG. Nicht umfasst sind hingegen das Flüchtlingsrecht, der subsidiäre Schutz und Abschiebehindernisse, deren Rechtsgrundlagen außerhalb des Grundgesetzes liegen.
IV. Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, Abs. 4
141 Absatz 4 enthält Vorgaben für das Eilrechtsschutzverfahren. Es handelt sich um eine verfahrensrechtliche Einschränkung,
142 Aufenthaltsbeendende Maßnahmen
143 Offensichtlich unbegründet bedeutet, dass kein Zweifel daran besteht, dass die antragstellende Person keinen Anspruch auf Asylberechtigung hat, die Voraussetzungen des Art. 16a Abs. 1 GG also nicht erfüllt sind und sich daher eine Ablehnung des Asylantrags aufdrängt.
144 Während sich die Fälle des Absatzes 3 unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben – es handelt sich um Anträge von Personen aus sicheren Herkunftsstaaten (Art. 16a Abs. 3 GG) –, regelt der Gesetzgeber die anderen Fälle durch einfaches Bundesrecht.
145 Ein besonderes Verfahren ist in § 18a AsylG vorgesehen (das sogenannte Flughafenverfahren). Personen aus sicheren Herkunftsstaaten sowie Personen, die über einen gültigen Pass oder Passersatz verfügen, dürfen nicht in das Bundesgebiet einreisen und müssen das Asylverfahren im Transitbereich durchführen (Abs. 1).
146 Bei offensichtlich unbegründeten Anträgen ist Eilrechtsschutz gegen Vollzugsmaßnahmen grundsätzlich ausgeschlossen. Der Entscheidungsmaßstab für die Gerichte ist durch das Grundgesetz vorgegeben.
147 Wie die meisten Bestimmungen des Art. 16a GG ist auch die Vereinbarkeit des Absatzes 4 mit dem Grundgesetz umstritten. Das BVerfG geht jedoch davon aus, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, insbesondere dass die Bestimmung mit Art. 79 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 GG vereinbar ist.
V. Vorrang des internationalen Rechts, Abs. 5
148 Absatz 5 normiert den Vorrang spezifischer völkerrechtlicher Regelungen gegenüber den Absätzen 1-4. Diese Bestimmung wird als qualifizierter Gesetzesvorbehalt angesehen.
149 Dieser Vorrang ist sachlich begrenzt
150 Mit der Überführung des Schengener Übereinkommens und des Dubliner Asylrechtsabkommens in das Recht der Europäischen Union handelt es sich bei den maßgeblichen Regelungen nicht mehr um Völkerrecht, sondern um Unionsrecht. Die einschlägigen Regelungen finden sich derzeit in der Dublin III-Verordnung
C. Kontext
I. Asylgrundrecht im Gefüge des europäischen und völkerrechtlichen Schutzstatus
151 Das Asylgrundrecht gehört zu den wenigen Bestimmungen des Grundgesetzes, die ein sehr ambivalentes Verhältnis zum Völker- und Europarecht haben. Es ist ursprünglich vom Völkerrecht inspiriert und beeinflusst. Im Laufe der Zeit hat es sich hiervon abgelöst und verselbständigt, bevor es mit der Europäisierung des Asyl- und Flüchtlingsrechts überlagert und verdrängt wurde
1. Völkerrecht
152 Aufgrund der territorialen Souveränität der Staaten gibt es keine Pflicht, einer Person grundsätzlich Zugang zum eigenen Territorium zu verschaffen und Schutz zu gewähren.
153 Auf der universellen Ebene wird der Schutz von Verfolgten grundlegend im Rahmen der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) von 1951 sichergestellt.
154 Nach herrschender, aber wenig überzeugender Ansicht handelt es sich bei den Gewährleistungen der GFK nicht um subjektive Individualrechte, sondern um objektive Vorgaben für die Vertragsstaaten.
155 Tatsächlich können sich aus den menschenrechtlichen Gewährleistungen der GFK in Anlehnung an die allgemeinen Rechtsgrundsätze auch subjektive Rechte ergeben, wenn die jeweilige Norm dazu bestimmt oder geeignet ist, nicht nur Staaten Pflichten aufzuerlegen, sondern Einzelpersonen Rechte zu verleihen. Ob eine Norm subjektive Rechte gewährt, ist dabei im Einzelfall zu bestimmen und kann nicht pauschal verneint werden.
156 Die wesentlichen Gewährleistungen der GFK sind die Anerkennung als Flüchtling (Art. 1 A Nr. 2 GFK) und das Refoulementverbot (Art. 33 GFK). Nach der Legaldefinition des Art. 1 A Nr. 2 GFK ist Flüchtling jede Person, die „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will“.
157 Die zentralen Elemente der Flüchtlingseigenschaft sind: Begründete Furcht vor Verfolgung, Verfolgung wegen eines Konventionsgrundes, fehlender Schutz durch den Herkunftsstaat und daher Aufenthalt außerhalb des Herkunftsstaates.
158 Der Flüchtlingsbegriff der GFK ist nicht deckungsgleich mit dem Begriff der politischen Verfolgung nach Art. 16a GG,
159 Nach Art. 33 GFK ist es verboten, eine Person in einen Staat aus- oder zurückzuweisen, wenn in diesem Staat das Leben oder die Freiheit der Person wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bedroht wäre (Refoulementverbot).
160 Das Refoulementverbot ist über die GFK hinaus durch menschenrechtliche Abschiebe- und Auslieferungsverbote auch in weiteren universellen und regionalen Abkommen, wie etwa Art. 7 UN-Zivilpakt, Art. 3 UN-Anti-Folterkonvention und Art. 3 EMRK, kodifiziert,
161 Die GFK hat aufgrund ihrer Übernahme durch das Europarecht (vgl. Rn. 164 ff.) gegenwärtig als unmittelbare Rechtsgrundlage eine geringe praktische Bedeutung.
2. Unionsrecht
162 Die Europäisierung des Asyl- und Flüchtlingsrechts ist einer der wichtigsten Meilensteine im System des nationalen Asyl- und Flüchtlingsrechts mit grundlegender Bedeutung für das Asylgrundrecht aus Art. 16a GG.
163 Auf dieser Grundlage wurden mehrere Sekundärrechtsakte in Form von Richtlinien erlassen, die hinsichtlich ihrer Ziele
164 Durch die Übertragung der Kompetenzen im Bereich der Asyl- und Flüchtlingspolitik und den Erlass dieser Rechtsakte bestimmen sich Fragen der Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens (gegenwärtig geregelt durch die Dublin-III-Vorordnung, in Zukunft geregelt durch VO (EU) 2024/1351),
165 Neben diesen primärrechtlichen Grundlagen und ihrer Umsetzung sowie Konkretisierung durch Sekundärrechtsakte spielt die EU-Grundrechtecharta eine wichtige Rolle. Das Asylrecht wird in Art. 18 EU-GRC als Grundrecht normiert. Nach Art. 18 EU-GRC wird das Asylrecht nach Maßgabe der GFK und der primärrechtlichen Regelungen (Art. 78 f. AEUV) gewährleistet. Umstritten sind die dogmatische Kategorisierung und die Bedeutung dieser Norm. Nach zutreffender Ansicht vermittelt Art. 18 EU-GRC nicht nur eine objektive Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das Asylrecht nach Maßgabe der GFK zu gewähren, sondern ein einklagbares subjektives Recht auf Asyl.
166 Aus dem Asylgrundrecht aus Art. 18 EU-GRC, das auch das Refoulementverbot aus Art. 33 GFK einschließt,
167 Das unionale Asylrecht genießt Anwendungsvorrang vor dem Asylgrundrecht aus Art. 16a GG. Folglich wird dieses im Ergebnis durch das Unionsrecht überlagert. Das Unionsrecht bestimmt sich seinerseits inhaltlich nach der GFK, sodass deren Gewährleistungen über das Unionsrecht Anwendungsvorrang genießen und nicht nur nach Maßgabe des Art. 59 Abs. 2 GG den Rang eines einfachen Bundesgesetzes haben.
168 Der unionale Asyl- und Flüchtlingsschutz geht insgesamt weiter als der nationale Schutz nach Art. 16a GG, sodass die praktische Bedeutung des Letzteren gering ist, jedoch nicht vollständig entfällt. Zwar ist es nach der Entscheidung des BVerfG in „Recht auf Vergessen II“
II. Das Asylgrundrecht im Spannungsfeld populistischer Narrative
169 Nach der grundlegenden Beschränkung des Asylgrundrechts 1993 und der Übertragung der Kompetenzen im Bereich des Asyl- und Flüchtlingsrechts auf die Europäische Union spielt die Schutzgewährung nach Art. 16a Abs. 1 GG nur noch eine marginale Rolle.
170 Dennoch wird seit Jahrzehnten wiederkehrend gefordert das Asylrecht abzuschaffen, es in eine Institutsgarantie umzuwandeln – mit der Folge seiner Entsubjektivierung – oder weiter einzuschränken, wenn physische, administrative oder finanzielle Kapazitäten
171 Obwohl aufgrund der Einschränkungen in Absaätzen 2 und 3 sowie der Unionalisierung des Asyl- und Flüchtlingsrechts empirisch nur noch eine marginale Zahl von Personen ein Asylrecht erhält (vgl. Rn. 14),
172 Unabhängig von seiner faktischen Bedeutungslosigkeit bestehen erhebliche Bedenken gegen eine Abschaffung, eine Umwandlung in eine Institutsgarantie oder weitere Einschränkung des Asylgrundrechts.
173 Ob die Forderungen und Vorschläge auf Unehrlichkeit oder Ahnungslosigkeit zurückzuführen sind,
174 Größere Bedeutung hätte eine Änderung insbesondere in zweierlei Hinsicht. Erstens wäre sie politisch mit einem fatalen Signal verbunden und würde die deutsche Abschottungspolitik weiter zementieren – mit Wirkung sowohl nach innen als auch gegenüber der internationalen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten der EU. Zweitens beträfe sie die deutsche Erinnerungs- und Verfassungskultur.
D. Weiterführende Empfehlungen
Hoffmann, socialnet., Asylrecht: https://www.socialnet.de/lexikon/Asylrecht (Zu einer kurzen Einführung in das Asylrecht)
Bundeszentrale für politische Bildung, Kurzdossier: Flucht und Asyl: Grundlagen, abrufbar unter: https://www.bpb.de/themen/migration-integration/kurzdossiers/224616/flucht-und-asyl-grundlagen/ (Zu den Grundlagen des Rechts auf Asyl und Flucht)
Mediendienst Integration, Asylrecht, abrufbar unter: https://mediendienst-integration.de/fluechtlinge/asylrecht/ (Zu einer kurzen Erklärung der Rechtslage zu sicheren Herkunftsstaaten, Zurückweisungen und Dublin-Verordnung)
Marei Pelzer/Maximilian Pichl, Grundrecht unter Druck. Das Recht auf Asyl in den Mühlen der Migrationspolitik, APUZ 2024, abrufbar unter: https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/inguterverfassung-2024/545649/grundrecht-unter-druck/ (Zu einer kurzen kritischen Bewertung der gegenwärtigen Bedeutung des Rechts auf Asyl)
E. Literaturverzeichnis
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