- A. Überblick
- B. Abschnitt 6.a. Lizenzdauer
- C. Abschnitt 6.b.1. Wiederaufleben der Nutzungsrechte
- D. Abschnitt 6.b.2. Rechtsmittel weiter zulässig
- E. Abschnitt 6.c. Duale Lizenzierung
- F. Abschnitt 6.d. Weitergeltung von Lizenzvertragsklauseln bei Vertragsende
- G. Versionsgeschichte
- H. Position von CC
A. Überblick
1 Abschnitt 6 regelt die Dauer der Lizenzierung und dabei insbesondere den Fall der vorzeitigen Beendigung. CC-Lizenzen werden für die Dauer des jeweiligen Schutzrechts erteilt und sind damit im Regelfall zeitlich unbeschränkt.
2 Praktisch wichtig ist die in Abs. a. S. 2 geregelte Rechtsfolge für den Fall einer Lizenzverletzung: Die durch die Lizenz eingeräumten Nutzungsrechte fallen automatisch weg, so dass das CC-lizenzierte Werk überhaupt nicht weiter genutzt werden darf. Dieses sehr strenge Regime ist die Folge des Systems freier Lizenzen, die nicht auf ein Nutzungsentgelt zielen, sondern auf ein funktionierendes Nutzungsmodell, an dessen „Spielregeln“ sich die Nutzer halten sollen. Verletzt eine Nutzerin die Lizenzbedingungen, kann sie abgemahnt und eine Urheberrechtsverletzung geltend gemacht werden. Allerdings ist ein Neuerwerb der Nutzungsrechte möglich, wenn die Lizenzverletzung rechtzeitig abgestellt wird. Die Details dazu sind in Abs. b. näher geregelt.
3 Schließlich findet sich in Abs. d noch eine Klarstellung zur Möglichkeit einer dualen Lizenzierung, d.h. zur Verwendung eines CC-Werks unter abweichenden Lizenzbedingungen.
B. Abschnitt 6.a. Lizenzdauer
I. Vertragsdauer
4 Nutzungsrechte können gem. § 31 Abs. 1 S. 2 UrhG zeitlich beschränkt eingeräumt werden. Abschnitt 6.a stellt klar, dass CC-Lizenzen grundsätzlich zeitlich unbeschränkt eingeräumt werden. Da Schutzrechte wie das Urheberrecht eine beschränkte Dauer besitzen, ist die Lizenzvertragsdauer auf diese Schutzdauer beschränkt. So endet der urheberrechtliche Schutz in Deutschland gem. § 64 UrhG 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Danach wird das Werk gemeinfrei und für die Nutzung wird keine Lizenz mehr benötigt; entsprechend sind ab diesem Zeitpunkt auch keine Lizenzpflichten mehr zu erfüllen.
II. Schutzfristen
5 Unterschiedliche Schutzrechte, unterschiedliche Schutzdauer. Nicht alle Schutzrechte, die Gegenstand einer CC-Lizenz sein können, haben die gleiche Schutzfrist. Daher ist es für die Vertragsdauer und damit auch für den Zeitraum, in dem Lizenzpflichten zu erfüllen sind, relevant, welches Schutzrecht betroffen ist und welche Schutzfrist dieses besitzt.
6 Urheberrecht. Da durch CC-Lizenzen zumeist Nutzungsrechte an einem Urheberrecht eingeräumt werden, ist für die Nutzung in Deutschland regelmäßig die Schutzdauer von 70 Jahren nach dem Tod der Urheberinnen relevant. Die Frist berechnet sich dabei nicht nach dem Todestag, sondern gem. § 69 UrhG nach vollen Jahren, so dass die 70 Jahre ab dem Ende des Jahres zu berechnen sind, in das der Tod des Urhebers fällt. Sofern ein Werk in Miturheberschaft erstellt wurde, richtet sich die Schutzdauer gem. § 65 Abs. 1 UrhG nach dem Tod der letztüberlebenden Miturheberin, bei Filmwerken gem. § 65 Abs. 2 UrhG „siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheberin des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponistin der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik.“
7 Leistungsschutzrecht für Lichtbilder. Fotografien können nicht nur urheberrechtlich geschützt sein, sondern auch durch das Leistungsschutzrecht des § 72 UrhG, wenn die erforderliche Schöpfungshöhe nicht gegeben ist. Der Gesetzgeber hielt die Abgrenzung zwischen Lichtbildwerken, die die erforderliche Schöpfungshöhe gem. § 2 UrhG besitzen und rein technischen Aufnahmen ohne ausreichend Schöpfungshöhe für praktisch schwer umsetzbar und hat daher ein eigenes Leistungsschutzrecht für Lichtbilder vorgesehen.
8 Datenbankherstellerrecht. § 87d UrhG bestimmt, dass die Rechte der Datenbankherstellerin fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung der Datenbank erlöschen, jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist. Diese Schutzdauer gilt nur für das Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers gem. § 87a ff. UrhG, für Datenbankwerke gilt die allgemeine Frist des § 64 UrhG.
9 Leistungsschutzrecht des Presseverlegers. Gem. § 87j UrhG erlöschen die Rechte der Presseverlegerin zwei Jahre nach der erstmaligen Veröffentlichung der Presseveröffentlichung.
10 Sonstige Schutzrechte. Für die Rechte von ausübenden Künstlern wie Schauspieler und Musikerinnen finden die Regelungen der §§ 76 und 82 UrhG Anwendung, wobei bei der Dauer zwischen Persönlichkeitsrechten und Verwertungsrechten unterschieden wird, sowie danach, ob die Darbietung auf Tonträger aufgezeichnet wurde. Für das Tonträgerherstellerrecht gilt gem. § 85 Abs. 3 UrhG wiederum, dass das Recht 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers erlischt; ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger aber innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. Das Leistungsschutzrecht von Sendeunternehmen erlischt gem. § 87 Abs. 3 UrhG 50 Jahre nach der ersten Funksendung.
III. Automatischer Wegfall der Nutzungsrechte
11 Das Konzept des automatischen Rechtewegfalls stammt von der GNU General Public License (GPL).
12 Dies hat die Frage aufgeworfen, ob diese „Bedingungskonstruktion“ mit der Regelung des § 31 UrhG vereinbar ist, wonach eine dingliche Beschränkung von Nutzungsrechten nur bei technisch und wirtschaftlich eigenständigen Nutzungsarten möglich ist. Die herrschende Auffassung in der Literatur und die ständige Rechtsprechung in Deutschland gehen dabei von einer auflösend bedingten Einräumung der Nutzungsrechte aus.
13 Die CC-Lizenzen haben das Konzept der GPL übernommen, so dass auch hier aus einer Lizenzverletzung unmittelbar eine Urheberrechtsverletzung folgt. Dies ist ständige Rechtsprechung in Deutschland.
C. Abschnitt 6.b.1. Wiederaufleben der Nutzungsrechte
14 Absatz b. sieht ein besonderes Regime für ein Wiederaufleben der einmal verlorenen Nutzungsrechte vor. Die Regelung ist dabei in Grundzügen Ziffer 8 der Version 3 der GNU General Public License (GPL-3.0) nachgebildet. Grund für die Möglichkeit eines automatischen Wiederauflebens von Nutzungsrechten war die Befürchtung, dass Lizenznehmer ohne eine solche Regelung nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der Rechteinhaberinnen die Lizenz erneut erwerben können. Während dem nach deutschem Vertragsrecht keine besonderen Hinderungsgründe entgegenstehen, weil der Lizenznehmer, der seine Nutzungsrechte verloren hat, den Lizenzvertrag einfach erneut abschließen kann, wenn er die Lizenzverletzung abstellt, sieht man hier in den USA nach dortigem Lizenzrecht größere Hindernisse und glaubt, dass ein „Reinstatement“ einer ausdrücklichen Handlung der Lizenzgeberin bedürfe.
15 Abschnitt 6.b sieht nunmehr zwei ausdrückliche Möglichkeiten für ein Wiederaufleben der weggefallenen Nutzungsrechte vor: Entweder der Lizenznehmer hilft der Lizenzverletzung innerhalb von 30 Tagen nach Kenntnis von der Verletzung ab, oder er benötigt eine ausdrückliche Wiedereinräumung der Nutzungsrechte durch die Rechteinhaberinnen. Diese eher knappe Regelung führt zu einer Reihe von Fragen und Problemen.
16 Zunächst fragt sich, was für eine Kenntnis der Lizenzverletzung erforderlich ist. Ein „Kennenmüssen“ wird nicht ausreichend sein, ansonsten würde die Regelung ins Leere laufen, weil man stets annehmen kann, dass Lizenznehmer die Lizenzpflichten kennen müssen. Allerdings ist unklar, welche Anforderungen an die Kenntnis zu stellen sind. Wird man eine „genaue Bezeichnung der Rechtsverletzung“ verlangen müssen, wie dies § 97a Abs. 2 Nr. 2 UrhG für eine wirksame Abmahnung verlangt, oder reicht es aus, dass die Rechtsinhaberin einen groben Hinweis erteilt, der die Verletzung in den wesentlichen Grundzügen erkennen lässt? § 97a UrhG dient der Eindämmung von unseriösen Massenabmahnungen und der damit verbundenen Kostenbelastung für den Verletzer. Abschnitt 6.b möchte der Verletzerin hingegen eine Chance geben, verlorene Nutzungsrechte neu zu erwerben. Daher ist gut vertretbar, dass hier geringere Anforderungen an die Kenntnis gestellt werden können. Es dürfte ausreichen, dass der durchschnittliche Nutzer ohne besonderen Aufwand selbst erkennen kann, welche Pflichten er verletzt hat. Dies birgt die Gefahr, dass bei Nachlässigkeit ein dauerhafter Rechtsverlust eintritt und eine explizite Wiedereinräumung durch die Rechteinhaberin benötigt wird. Version 4 der CC-Lizenzen ist aus Sicht des deutschen Rechts damit deutlich strenger als die Vorversionen, die keine Regelung zum Wiederaufleben der Nutzungsrechte besaßen. Denn hier war es dem Lizenzverletzer stets möglich, den Lizenzvertrag neu abzuschließen, wenn die Nutzung lizenzkonform wieder aufgenommen wurde. Aus Sicht des US-Rechts mag die Rechtslage umgekehrt sein, wenn man dort ohne eine Regelung zum Wiederaufleben von Nutzungsrechten stets eine ausdrückliche Neueinräumung durch die Rechteinhaberin für erforderlich hält. Hier zeigen sich Unterschiede im Lizenzvertragsrecht, die von dem jeweils anwendbaren Vertragsrecht abhängen.
17 Problematisch und im Lizenztext nicht weiter ausgestaltet ist der Fall, dass ein Werk zahlreiche unterschiedliche Urheber besitzt, etwa bei Miturheberschaft oder bei zahlreichen Bearbeitungen eines CC-lizenzierten Werkes. Hier benötigt die Verletzerin nach Ablauf der 30-Tage-Frist zur Heilung der Rechtsverletzung die Zustimmung aller beteiligten Rechteinhaber, um eine Wiedereinräumung der Nutzungsrechte zu erreichen. Ob und in welchen Fällen es eine Verweigerung wider Treu und Glauben gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 UrhG darstellt, wenn sich eine Miturheberin einer Wiedereinräumung von Nutzungsrechten verweigert, dürfte von der jeweiligen Konstellation abhängen und eher eine Ausnahme darstellen.
18 Voraussetzung für eine automatische Wiedereinräumung von Nutzungsrechten ist eine „Curation“ der Verletzung. Hier wird man keine Beseitigung der Rechtsverletzung in dem Sinne verlangen müssen, dass auch bereits verbreitete lizenzwidrige Vervielfältigungsstücke aus der Vertriebskette zurückgeholt werden. Es dürfte ausreichen, wenn der Verletzer die Lizenzverletzung für die Zukunft unterlässt, also etwa eine Website mit CC-Werken lizenzkonform ändert oder die Webseite offline stellt.
19 Geringere Anforderungen als bei der GPL-3.0 stellen die CC-Lizenzen bei wiederholten Lizenzverletzungen. Während die Rechteinhaberin bei einer wiederholten Lizenzverletzung gem. Ziffer 8 GPL-3.0 die endgültige Beendigung des Lizenzvertrages erklären kann, sieht Abschnitt 6 eine solche Möglichkeit nicht vor. Offenbar kann sich der verletzende Lizenznehmer wiederholt auf ein automatisches Wiederaufleben von Nutzungsrechten berufen, wenn er nur jeweils die Rechtsverletzung innerhalb von 30 Tagen abstellt. Diese Möglichkeit wird aber ihre Grenze in der Rechtsmissbräuchlichkeit finden, etwa wenn die Lizenznehmerin ein Werk alle 29 Tage kurz offline stellt.
D. Abschnitt 6.b.2. Rechtsmittel weiter zulässig
20 Abschnitt 6.c.2 stellt klar, dass der Rechteinhaber nicht gehindert ist, urheberrechtliche Unterlassungsansprüche im Rahmen des anwendbaren Urheberrechts geltend zu machen. Denn der Umstand, dass die Lizenznehmerin durch bloßes Abstellen der Rechtsverletzung die weggefallene Lizenz wiederaufleben lassen kann, soll nicht bedeuten, dass keine urheberrechtlichen Verletzungsansprüche geltend gemacht werden können.
21 Für Rechtsverletzungen in Deutschland bedeutet dies, dass im Regelfall die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt werden kann, wie dies bei Urheberrechtsverletzungen zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr erforderlich ist.
E. Abschnitt 6.c. Duale Lizenzierung
22 Auch Abschnitt 6.c enthält nur eine Klarstellung, nämlich der Hinweis darauf, dass die Rechteinhaber das CC-lizenzierte Werk auch unter alternativen Lizenzbedingungen anbieten dürfen. Eine CC-Lizenzierung führt zu keiner Selbstbindung der Urheberin in dem Sinne, dass eine CC-Lizenzierung abweichende Lizenzbedingungen ausschließen würde. Dem Urheber steht es weiterhin frei, das Werk unter abweichenden, auch proprietären Lizenzbedingungen zu verwerten. Gerade bei restriktiven CC-Lizenzen wie den Non-Commercial-Lizenzen besteht vielfach ein Bedürfnis nach alternativen Lizenzbedingungen, etwa wenn eine kommerzielle Nutzung vorgenommen werden soll, die die CC BY-NC-Lizenzen nicht gestatten.
23 Eine alternative Lizenzierung ist nur dann nicht ohne weiteres möglich, wenn die Rechteinhaberin nur ein abhängiges Urheberrecht besitzt, etwa bei einem Bearbeiterurheberrecht oder bei Miturheberschaft. In diesem Fall kann die Rechteinhaberin das Werk nicht alleine unter abweichenden Lizenzbedingungen anbieten, sondern es müssen alle Rechteinhaber über eine solche abweichende Lizenzierung entscheiden. Dies kann in Einzelfällen schwierig oder praktisch unmöglich sein, etwa wenn viele Bearbeiterurheberinnen an einem CC BY-SA-lizenzierten Werk beteiligt sind, z.B. einem Wikipedia-Artikel, und diese Bearbeiterurheber nicht alle ermittelt werden können.
24 Bei Einzelurheberschaft ist eine duale Lizenzierung nicht nur unter einer CC-Lizenz und einer proprietären Lizenz möglich, sondern auch unter verschiedenen Varianten der CC-Lizenzen. Ein solches Bedürfnis kann zum Beispiel entstehen, wenn der Rechteinhaber später die Nutzung unter einer liberaleren Lizenz ermöglichen möchte.
25 Abschnitt 6.c regelt nicht nur die duale Lizenzierung, sondern stellt auch klar, dass die Rechteinhaberin nicht verpflichtet ist, das CC-lizenzierte Werk dauerhaft anzubieten oder eine Downloadmöglichkeit zu eröffnen. Hier obliegt es den Nutzern, den Vertrieb aufrecht zu erhalten, wenn die Rechteinhaber daran kein Interesse haben. Ansonsten besteht die Lizenz zwar fort, aber praktisch endet die Nutzungsmöglichkeit mangels Zugangsmöglichkeit zum lizenzierten Werk.
F. Abschnitt 6.d. Weitergeltung von Lizenzvertragsklauseln bei Vertragsende
26 Gelegentlich kann es fraglich sein, welche Vertragsregelungen bei einer Vertragsbeendigung fortgelten sollen. Abs. d. möchte für diesen Fall eine eindeutige Regelung treffen, insbesondere für den Fall einer Vertragsbeendigung wegen Verletzung der Lizenzbedingungen. Bei einem Ende der Schutzdauer wird die CC-Lizenz gegenstandslos, weil das dann gemeinfreie Werk ohne Lizenz genutzt werden darf.
27 Abschnitt 6.d regelt folgerichtig, dass die Abschnitte 2 bis 4 bei einer Vertragsbeendigung keine Wirkung mehr haben sollen, d.h. weder Nutzungsrechte eingeräumt werden noch Lizenzpflichten bestehen. Hingegen bleiben die Definitionen (Abschnitt 1), Haftungs- und Gewährleistungsausschlüsse (Abschnitt 5), die Regelungen zur Vertragsdauer und dem Wiederaufleben von Rechten (Abschnitt 6), gesonderte Vereinbarungen außerhalb der CC-Lizenz (Abschnitt 7) und die Regelungen zur Auslegung (Abschnitt 8) unberührt. Diese können auch nach Vertragsende noch Relevanz haben, etwa wenn ein Schaden durch die Nutzung eines CC-lizenzierten Werkes erst nach Vertragsbeendigung auftritt oder Auslegungsfragen zur Wiederherstellung von Nutzungsrechten auftreten.
G. Versionsgeschichte
28 Die Lizenzversionen der CCPL vor der Einführung der Lizenzversion 4 im Jahr 2014, also vor dem Wechsel auf den internationalen Ansatz der CCPL,
H. Position von CC
29 In den FAQ der Organisation Creative Commons findet sich auch ein Abschnitt zur Beendigung von CC-Lizenzen.
Creative Commons Lizenz
Open Access Kommentar, Kommentierung zu Abschnitt 6 – Laufzeit und Beendigung ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.