88 Jede Bearbeitung eines Werks enthält auch das ursprüngliche Werk. Aus rechtlicher Sicht kann der Bearbeiter nur die von ihm vorgenommenen Änderungen lizenzieren; die nicht-geänderten Teile des Werks werden weiterhin vom Urheber des „Originals“ unter der ursprünglichen Lizenz lizenziert. Das bedeutet, dass der Bearbeiter seine Fassung des Werkes nicht umlizenzieren und sie mit allen Bestandteilen unter eine andere Lizenz stellen kann.
89 Die CCPL4 enthält hierfür eine Regel: Der Nutzer eines bearbeiteten Werkes ist nur an die (letzte) „Bearbeiterlizenz“ gebunden, die dieser Version des Werkes beigefügt war. Frühere Lizenzen, die für vorherige Versionen des Werks gültig waren, werden gegenstandslos.
90 Dies gilt zumindest solange, wie der Bearbeiter die Bestimmungen des SA-Moduls einhält und für seine Fassung eine zulässige Bearbeiter-Lizenz wählt. Wäre dies jedoch nicht der Fall, z.B. weil der Bearbeiter für seine Version eines Werkes, das ursprünglich unter CC BY-SA lizenziert war, eine CC BY-SA-NC wählt, würde er gegen die Lizenzverpflichtungen verstoßen. Dies würde dazu führen, dass die Lizenz für seine Version des Werkes wegen der „Automatic Termination Clause“ bis zur Behebung des Verstoßes unwirksam wäre; siehe Abschnitt 6 Rn. 11.
Creative Commons Lizenz
Open Access Kommentar, Kommentierung zu Abschnitt 2.a.5.C. Nachfolgende Empfänger C: Nur SA und NC-SA: Zusätzliches Angebot des Lizenzgebers – Abgewandeltes Material ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.