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- Geschlechtersensible Sprache und Danksagungen
- Vorwort
- Einleitung
- Vorbemerkungen zur CCPL
- CCPL Einleitungsabsatz
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- Abschnitt 1.a. Abgewandeltes Material
- Abschnitt 1.b. Abwandlungslizenz
- Abschnitt 1.c./b./d. Urheberrecht und ähnliche Rechte
- Abschnitt 1.c. SA-kompatible Lizenz
- Abschnitt 1.d./c./e. Wirksame technische Schutzmaßnahmen
- Abschnitt 1.e./d./f. Ausnahmen und Beschränkungen
- Abschnitt 1.f./e./h. Lizenziertes Material
- Abschnitt 1.g. Lizenzelemente
- Abschnitt 1.g./f./i. Lizenzierte Rechte
- Abschnitt 1.h./g./j. Lizenzgeber
- Abschnitt 1.i./j./h. Weitergabe
- Abschnitt 1.i./h. Nicht-kommerziell
- Abschnitt 1.j./k./i. Sui-generis-Datenbankrechte
- Abschnitt 1.k./m./l./n./j. Sie
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- Abschnitt 2.a.1. Reichweite der eingeräumten Rechte
- Abschnitt 2.a.2. Ausnahmen und Beschränkungen
- Abschnitt 2.a.3. Laufzeit
- Abschnitt 2.a.4. Medien und Formate; Gestattung technischer Modifikationen
- Abschnitt 2.a.5.A. Nachfolgende Empfänger A: Angebot des Lizenzgebers – Lizenziertes Material
- Abschnitt 2.a.5.B. Nachfolgende Empfänger B: Keine Beschränkungen für nachfolgende Empfänger
- Abschnitt 2.a.5.C. Nachfolgende Empfänger C: Nur SA und NC-SA: Zusätzliches Angebot des Lizenzgebers – Abgewandeltes Material
- Abschnitt 2.a.6. Inhaltliche Indifferenz
- Abschnitt 2.b.1. Persönlichkeitsrechte und Datenschutz
- Abschnitt 2.b.2. Patent- und Markenrechte
- Abschnitt 2.b.3. Vergütungsverzicht
- Abschnitt 4 – Sui-generis-Datenbankrechte
- Abschnitt 5 – Gewährleistungsausschluss und Haftungsbeschränkung
- Abschnitt 6 – Laufzeit und Beendigung
- Abschnitt 7 – Sonstige Bedingungen
- Abschnitt 8 – Auslegung
- Annex
- CC0 1.0 Universal
- Über die Beitragenden
Abschnitt 1
Abschnitt 2
- Beispiel für nutzbare Medien
GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
CREATIVE COMMONS PUBLIC LICENSE
88 Jede Bearbeitung eines Werks enthält auch das ursprüngliche Werk. Aus rechtlicher Sicht kann der Bearbeiter nur die von ihm vorgenommenen Änderungen lizenzieren; die nicht-geänderten Teile des Werks werden weiterhin vom Urheber des „Originals“ unter der ursprünglichen Lizenz lizenziert. Das bedeutet, dass der Bearbeiter seine Fassung des Werkes nicht umlizenzieren und sie mit allen Bestandteilen unter eine andere Lizenz stellen kann.
89 Die CCPL4 enthält hierfür eine Regel: Der Nutzer eines bearbeiteten Werkes ist nur an die (letzte) „Bearbeiterlizenz“ gebunden, die dieser Version des Werkes beigefügt war. Frühere Lizenzen, die für vorherige Versionen des Werks gültig waren, werden gegenstandslos.
90 Dies gilt zumindest solange, wie der Bearbeiter die Bestimmungen des SA-Moduls einhält und für seine Fassung eine zulässige Bearbeiter-Lizenz wählt. Wäre dies jedoch nicht der Fall, z.B. weil der Bearbeiter für seine Version eines Werkes, das ursprünglich unter CC BY-SA lizenziert war, eine CC BY-SA-NC wählt, würde er gegen die Lizenzverpflichtungen verstoßen. Dies würde dazu führen, dass die Lizenz für seine Version des Werkes wegen der „Automatic Termination Clause“ bis zur Behebung des Verstoßes unwirksam wäre; siehe Abschnitt 6 Rn. 11.
Creative Commons Lizenz
Open Access Kommentar, Kommentierung zu Abschnitt 2.a.5.C. Nachfolgende Empfänger C: Nur SA und NC-SA: Zusätzliches Angebot des Lizenzgebers – Abgewandeltes Material ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.