43 Die CCPL bringt an mehreren Stellen zum Ausdruck, dass eine CC-Lizenzierung keinen Zustand erzeugt, bei dem die lizenzierten Materialien hinter den Freiheiten zurückstehen, die im Rahmen gesetzlicher Nutzungserlaubnisse gewährt werden:
Abschnitt 2.a.2 regelt im Rahmen der Lizenzgewährung, dass die CCPL nicht anwendbar ist und Bedingungen nicht einzuhalten sind, soweit bei der Nutzung Ausnahmen und Beschränkungen greifen.
Abschnitt 8.a stellt klar – wenn auch nicht unter Verwendung des Begriffspaars Ausnahme und Beschränkung –, dass die CCPL keine Nutzungen mit Bedingungen belegt, die ohne eine Erlaubnis einer CC-Lizenz zulässig wären.
44 Zugleich werden durch die Vorrangigkeit von Ausnahmen und Beschränkungen bei deren Vorliegen auch keine CC-Lizenzpflichten ausgelöst, weil der Lizenzvertrag nicht zustande kommt.
45 Die Definition von „Ausnahmen und Beschränkungen“ benennt mit Fair Use und Fair Dealing exemplarisch zwei Konzepte für den gesetzlich erlaubten Umgang mit urheberrechtlich geschütztem Material. „Fair Use“ ist eine Doktrin aus dem US-Recht, die die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Inhalten unter bestimmten Voraussetzungen
46 Aus der Sicht des deutschen Urheberrechts fallen alle gesetzlichen Nutzungserlaubnisse der §§ 44a ff. UrhG unter die Definition der Ausnahmen und Beschränkungen, also zum Beispiel, dass eine Nutzung unter die gesetzliche Zitierfreiheit (§ 51 UrhG) oder unter die Freiheit der Privatkopie (§ 53 Abs. 1 UrhG) fällt.
47 Die Gemeinfreiheit von Inhalten lässt die CCPL unberührt, belegt also eine Nutzung von urheberrechtsfreien Inhalten niemals mit Bedingungen.
Creative Commons Lizenz
Open Access Kommentar, Kommentierung zu Abschnitt 1.e./d./f. Ausnahmen und Beschränkungen ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.