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- Geschlechtersensible Sprache und Danksagungen
- Vorwort
- Einleitung
- Vorbemerkungen zur CCPL
- CCPL Einleitungsabsatz
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- Abschnitt 1.a. Abgewandeltes Material
- Abschnitt 1.b. Abwandlungslizenz
- Abschnitt 1.c./b./d. Urheberrecht und ähnliche Rechte
- Abschnitt 1.c. SA-kompatible Lizenz
- Abschnitt 1.d./c./e. Wirksame technische Schutzmaßnahmen
- Abschnitt 1.e./d./f. Ausnahmen und Beschränkungen
- Abschnitt 1.f./e./h. Lizenziertes Material
- Abschnitt 1.g. Lizenzelemente
- Abschnitt 1.g./f./i. Lizenzierte Rechte
- Abschnitt 1.h./g./j. Lizenzgeber
- Abschnitt 1.i./j./h. Weitergabe
- Abschnitt 1.i./h. Nicht-kommerziell
- Abschnitt 1.j./k./i. Sui-generis-Datenbankrechte
- Abschnitt 1.k./m./l./n./j. Sie
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- Abschnitt 2.a.1. Reichweite der eingeräumten Rechte
- Abschnitt 2.a.2. Ausnahmen und Beschränkungen
- Abschnitt 2.a.3. Laufzeit
- Abschnitt 2.a.4. Medien und Formate; Gestattung technischer Modifikationen
- Abschnitt 2.a.5.A. Nachfolgende Empfänger A: Angebot des Lizenzgebers – Lizenziertes Material
- Abschnitt 2.a.5.B. Nachfolgende Empfänger B: Keine Beschränkungen für nachfolgende Empfänger
- Abschnitt 2.a.5.C. Nachfolgende Empfänger C: Nur SA und NC-SA: Zusätzliches Angebot des Lizenzgebers – Abgewandeltes Material
- Abschnitt 2.a.6. Inhaltliche Indifferenz
- Abschnitt 2.b.1. Persönlichkeitsrechte und Datenschutz
- Abschnitt 2.b.2. Patent- und Markenrechte
- Abschnitt 2.b.3. Vergütungsverzicht
- Abschnitt 4 – Sui-generis-Datenbankrechte
- Abschnitt 5 – Gewährleistungsausschluss und Haftungsbeschränkung
- Abschnitt 6 – Laufzeit und Beendigung
- Abschnitt 7 – Sonstige Bedingungen
- Abschnitt 8 – Auslegung
- Annex
- CC0 1.0 Universal
- Über die Beitragenden
Abschnitt 1
Abschnitt 2
- Beispiel für nutzbare Medien
GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
CREATIVE COMMONS PUBLIC LICENSE
43 Die CCPL bringt an mehreren Stellen zum Ausdruck, dass eine CC-Lizenzierung keinen Zustand erzeugt, bei dem die lizenzierten Materialien hinter den Freiheiten zurückstehen, die im Rahmen gesetzlicher Nutzungserlaubnisse gewährt werden:
Abschnitt 2.a.2 regelt im Rahmen der Lizenzgewährung, dass die CCPL nicht anwendbar ist und Bedingungen nicht einzuhalten sind, soweit bei der Nutzung Ausnahmen und Beschränkungen greifen.
Abschnitt 8.a stellt klar – wenn auch nicht unter Verwendung des Begriffspaars Ausnahme und Beschränkung –, dass die CCPL keine Nutzungen mit Bedingungen belegt, die ohne eine Erlaubnis einer CC-Lizenz zulässig wären.
44 Zugleich werden durch die Vorrangigkeit von Ausnahmen und Beschränkungen bei deren Vorliegen auch keine CC-Lizenzpflichten ausgelöst, weil der Lizenzvertrag nicht zustande kommt.
45 Die Definition von „Ausnahmen und Beschränkungen“ benennt mit Fair Use und Fair Dealing exemplarisch zwei Konzepte für den gesetzlich erlaubten Umgang mit urheberrechtlich geschütztem Material. „Fair Use“ ist eine Doktrin aus dem US-Recht, die die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Inhalten unter bestimmten Voraussetzungen
46 Aus der Sicht des deutschen Urheberrechts fallen alle gesetzlichen Nutzungserlaubnisse der §§ 44a ff. UrhG unter die Definition der Ausnahmen und Beschränkungen, also zum Beispiel, dass eine Nutzung unter die gesetzliche Zitierfreiheit (§ 51 UrhG) oder unter die Freiheit der Privatkopie (§ 53 Abs. 1 UrhG) fällt.
47 Die Gemeinfreiheit von Inhalten lässt die CCPL unberührt, belegt also eine Nutzung von urheberrechtsfreien Inhalten niemals mit Bedingungen.
Creative Commons Lizenz
Open Access Kommentar, Kommentierung zu Abschnitt 1.e./d./f. Ausnahmen und Beschränkungen ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.