48 Auch wenn das Urheberrecht bereits sehr früh durch Verträge global etabliert wurde (bereits 1886 unterzeichneten zunächst acht Staaten die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst), wird der Werkbegriff des Urheberrechts international in den Details unterschiedlich verstanden. Das gilt insbesondere beim Vergleich des Werkbegriffs des deutschen UrhG mit dem anglo-amerikanischen Copyright.
49 Die CCPL als international angelegter Standardvertrag definiert deshalb einen übergeordneten Begriff, der sowohl Werke als auch weitere Lizenzgegenstände umfasst. Entscheidend ist, dass Inhalte Gegenstand einer Lizenzierung sein können, weil der Lizenzgeber diesbezüglich ein Ausschließlichkeitsrecht innehat, über das er verfügen kann.
50 Die Definition des lizenzierten Materials bildet den gedanklichen Einstieg in das Konglomerat der aufeinander bezogenen Definitionsabschnitte „Lizenziertes Material“, „Lizenzierte Rechte“, „Lizenzgeber“, „Urheberrecht und ähnliche Rechte“ und „Sui-generis Datenbankenrechte“ (und genau genommen auch „Sie“ als letzte Definition in Abschnitt 1, die aber keine eigenständige Relevanz hat). Durch den reduzierten Wortlaut dieser Abschnitte sind stets noch mehrere weitere Textteile heranzuziehen, um die Abschnitte definitorisch zu vervollständigen.
51 Hier wird der Begriff „Material“ als Oberbegriff verwendet, dem sowohl die Schutzgegenstände von Urheberrecht und verwandten Schutzrechten unterfallen als auch Datenbanken und andere Dinge, an denen „ähnliche Rechte“ bestehen können, wie die nachfolgende Definition „Lizenzierte Rechte“ und die weiter vorne stehende Definiton „Urheberrecht und ähnliche Rechte“ bestimmen (siehe auch dort).
52 Die Formel „unter die vorliegende Public License gestellt“ meint nichts anderes als die Verfügbarmachung des Materials – egal ob nur individuell oder für die Allgemeinheit – unter Beifügung eines Hinweises, der vom Horizont eines normal verständigen Betrachters aus besagt, dass die Bedingungen der im Hinweis genannten CCPL für die Nutzung des Materials gelten sollen (vgl. auch zum Vertragsschluss CCPL Einl Rn. 5). Sie sorgt dafür, dass das Spektrum des lizenzierten bzw. lizenzierbaren Materials letztlich über das Spektrum der von der Lizenz erfassten Rechte bestimmt wird. Diese ergeben sich aus dem nachfolgenden Definitionsabschnitt „Lizenzierte Rechte“ zusammen mit „Urheberrecht und ähnliche Rechte“ und „Sui-generis Datenbankenrechte“.
53 Beispiele für CC-lizenzierbares Material sind einerseits Werke im Sinne des § 2 UrhG (vgl. Wortlaut „Werke der Literatur und Kunst“, der mit letzterem Begriff alle nicht-literarischen Werkarten einschließlich der unbenannten erfassen soll, vgl. auch Definition „Urheberrecht und ähnliche Rechte“), zum anderen die erst seit Version 4.0 ebenfalls ausdrücklich genannten Datenbanken.
54 Kein CC-lizenzierbares Material sind Inhalte, an denen einzig Patent-, Kennzeichen- oder Persönlichkeitsrechte bestehen, vgl. Abschnitt 2.b.1 und 2. Alle drei bezeichnen die jeweiligen Rechtsgebiete generell: Patentrechte meinen entsprechend auch Gebrauchsmusterrechte, Kennzeichenrechte meinen neben Marken auch Geschmacksmuster.
55 Ebenfalls kein CC-lizenzierbares Material ist solches, das zwar schutzfähig ist im Sinne des Urheberrechts, der verwandten Schutzrechte und des Datenbankherstellerrechts, bei dem der Schutz jedoch tatsächlich nicht (mehr) besteht. Das „unter die vorliegende Public License gestellt hat“ ist entsprechend nicht auf den äußeren Akt und Anschein gemünzt zu verstehen, sondern meint das Rechtsgeschäft. An diesem fehlt es, wenn mangels bestehender Ausschließlichkeitsrechte gar nichts zu Lizenzierendes vorhanden ist. Wird also bspw. ein gemeinfreier Text mit CC-Lizenzhinweis versehen, liegt schon kein rechtserhebliches Unter-eine-CC-Lizenz-Stellen vor und handelt es sich mithin nicht um lizenziertes Material. Sehr wahrscheinlich wird stattdessen eine Schutzrechtsberühmung vorliegen (vgl. auch Abschnitt 8 Rn. 7).
Creative Commons Lizenz
Open Access Kommentar, Kommentierung zu Abschnitt 1.f./e./h. Lizenziertes Material ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.