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- Geschlechtersensible Sprache und Danksagungen
- Vorwort
- Einleitung
- Vorbemerkungen zur CCPL
- CCPL Einleitungsabsatz
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- Abschnitt 1.a. Abgewandeltes Material
- Abschnitt 1.b. Abwandlungslizenz
- Abschnitt 1.c./b./d. Urheberrecht und ähnliche Rechte
- Abschnitt 1.c. SA-kompatible Lizenz
- Abschnitt 1.d./c./e. Wirksame technische Schutzmaßnahmen
- Abschnitt 1.e./d./f. Ausnahmen und Beschränkungen
- Abschnitt 1.f./e./h. Lizenziertes Material
- Abschnitt 1.g. Lizenzelemente
- Abschnitt 1.g./f./i. Lizenzierte Rechte
- Abschnitt 1.h./g./j. Lizenzgeber
- Abschnitt 1.i./j./h. Weitergabe
- Abschnitt 1.i./h. Nicht-kommerziell
- Abschnitt 1.j./k./i. Sui-generis-Datenbankrechte
- Abschnitt 1.k./m./l./n./j. Sie
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- Abschnitt 2.a.1. Reichweite der eingeräumten Rechte
- Abschnitt 2.a.2. Ausnahmen und Beschränkungen
- Abschnitt 2.a.3. Laufzeit
- Abschnitt 2.a.4. Medien und Formate; Gestattung technischer Modifikationen
- Abschnitt 2.a.5.A. Nachfolgende Empfänger A: Angebot des Lizenzgebers – Lizenziertes Material
- Abschnitt 2.a.5.B. Nachfolgende Empfänger B: Keine Beschränkungen für nachfolgende Empfänger
- Abschnitt 2.a.5.C. Nachfolgende Empfänger C: Nur SA und NC-SA: Zusätzliches Angebot des Lizenzgebers – Abgewandeltes Material
- Abschnitt 2.a.6. Inhaltliche Indifferenz
- Abschnitt 2.b.1. Persönlichkeitsrechte und Datenschutz
- Abschnitt 2.b.2. Patent- und Markenrechte
- Abschnitt 2.b.3. Vergütungsverzicht
- Abschnitt 4 – Sui-generis-Datenbankrechte
- Abschnitt 5 – Gewährleistungsausschluss und Haftungsbeschränkung
- Abschnitt 6 – Laufzeit und Beendigung
- Abschnitt 7 – Sonstige Bedingungen
- Abschnitt 8 – Auslegung
- Annex
- CC0 1.0 Universal
- Über die Beitragenden
Abschnitt 1
Abschnitt 2
- Beispiel für nutzbare Medien
GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
CREATIVE COMMONS PUBLIC LICENSE
126 Die CCPL spricht die Lizenznehmer in der zweiten Person mit „Sie“ bzw. Englisch „You“ an. Hiermit adressiert ist, wer das CC-lizenzierte Material nutzt und dadurch den Lizenzvertrag eingeht. Gemäß den Voraussetzungen für das Zustandekommen des Lizenzvertrags (siehe CCPL Einl Rn. 5) sind nur solche Nutzungshandlungen gemeint, die ein urheberrechtliches Verwertungsrecht berühren (beispielsweise eine Vervielfältigung) und die nicht bereits gemäß Schrankenbestimmungen zulässig sind.
127 Lizenznehmer können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Insbesondere bei Organisationen, Personenmehrheiten und in Plattformkonstellationen richtet sich die Frage, wer von den lizenzierten Rechten Gebrauch macht, danach, wer Handelnder im Sinne der einzelnen Verwertungsrechte ist. So verwirklicht zum Beispiel diejenige Person den Tatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG, die für die Zugänglichmachung verantwortlich ist bzw. der sie zuzurechnen ist:
128 Nicht „Sie“ im Sinne der Definition sind außerdem Vergütungsschuldner nach gesetzlichen Ansprüchen aus dem UrhG, sofern diese Vergütungsschuldner nicht zugleich auch das lizenzierte Material nutzen. Nicht „Sie“ ist zum Beispiel ein Aufsteller von Kopierern oder ein Hersteller von Leermedien.
Creative Commons Lizenz
Open Access Kommentar, Kommentierung zu Abschnitt 1.k./m./l./n./j. Sie ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.