- A. Überblick
- B. Zusätzliche oder abweichende Bedingungen
- C. Technische Maßnahmen
- D. Einschränkung der Ausübung der lizenzierten Rechte
- E. Nachfolgende Empfänger
- F. Versionsgeschichte
- G. Diskussion um technische Schutzmaßnahmen
A. Überblick
68 Bei Weitergabe des lizenzierten Materials durch Lizenznehmer – etwa wenn die Lizenznehmer ein lizenziertes Werk auf ihrer Webseite veröffentlichen – dürfen keine anderen oder zusätzlichen Lizenzbedingungen gefordert oder nachträglich wirksame technische Schutzmaßnahmen angebracht werden.
69 Die Klausel ist Bestandteil aller CC-Lizenzen der Version 4.0 und stellt sicher, dass die Lizenzbedingungen, die die Urheberinnen ursprünglich gewählt haben, auch bei Weitergabe nicht zum Nachteil weiterer Lizenznehmer verschärft oder verändert werden. In Abgrenzung zu SA-Lizenzen bezieht sich diese Regelung jedoch nur auf das Ausgangswerk, nicht auf abgeleitete Werke.
70 Die Regelung ist in dem Kontext zu verstehen, dass bei CC-Lizenzen keine Unterlizenzierung erfolgt – also Lizenznehmerinnen, die das Werk unverändert weitergeben, nicht dadurch zu Lizenzgebern werden – sondern alle weiteren Empfänger Lizenznehmerinnen des ursprünglichen Urhebers werden. Nur dieser ist Lizenzgeber, vgl. dazu Abschnitt 2.a.5.A der Lizenzen: „Jeder Empfänger des lizenzierten Materials erhält automatisch ein Angebot des Lizenzgebers, die lizenzierten Rechte unter den Bedingungen der vorliegenden Public License auszuüben.“
B. Zusätzliche oder abweichende Bedingungen
71 Unzulässig ist etwa, als Lizenznehmer eines CC BY-lizenzierten Werkes dasselbe an weitere Lizenznehmerinnen unter Verwendung der zusätzlichen Bedingung NC (also CC BY-NC) zu lizenzieren: Denn durch die Wahl einer restriktiveren CC-Lizenz – in diesem Falle unter Ausschluss kommerzieller Nutzung – werden nachfolgende Lizenznehmer in ihren Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt. Das gilt auch in die andere Richtung: Ein CC BY-NC-lizenziertes Werk darf auch nicht zu CC BY-Bedingungen weitergegeben werden, weil damit dem Wunsch der Urheberinnen, das Ausgangswerk der kommerziellen Nutzung vorzuenthalten, nicht entsprochen wird.
72 Ebenso unzulässig wäre auch die Weitergabe eines CC BY-SA-lizenzierten Werkes unter Anwendung der CC BY-Lizenz: Hier wären nachfolgende Lizenznehmer zwar nicht in der Nutzung des Werkes eingeschränkt – sondern erhielten sogar zusätzliche Befugnisse, indem sie nicht mehr an die Vorgabe „Share Alike“ gebunden wären. Allerdings besteht dadurch die Gefahr der Umgehung des „Share Alike“-Zusatzes.
73 Darüber hinaus können zusätzliche oder abweichende Bedingungen auch in allgemeinen Geschäfts- oder Nutzungsbedingungen vorliegen. Hier ist entsprechend darauf zu achten, dass CC-lizenzierte Werke von den Einschränkungen ausgenommen werden, da eine Verletzung der Lizenzbedingungen grundsätzlich das Erlöschen der Rechte aus der Lizenz zur Folge hat (vgl. Abschnitt 6.a).
C. Technische Maßnahmen
73 Außerdem darf einem fremden Werk nach Maßgabe dieser Bestimmung durch einen Lizenznehmer keine wirksame technische Schutzmaßnahme hinzugefügt werden, wenn der Empfänger des Werkes bei Weitergabe dadurch seine durch die CC-Lizenz garantierten Rechte nicht oder nur eingeschränkt ausüben kann.
74 Der Begriff der technischen Maßnahme ist in Abschnitt 1 definiert, die Definition verweist dabei insbesondere auf den WIPO Copyright Treaty, die entsprechenden Vorgaben werden in Deutschland in §§ 95a bis 95d UrhG umgesetzt. Das Anbringen technischer Schutzmaßnahmen ist allerdings nicht in allen Fällen untersagt:
75 Unklar ist, ob es ausreichen kann, eine Version des Werkes ohne technische Schutzmaßnahme lediglich anzubieten, wenn in einer Situation die Notwendigkeit besteht, ein fremdes Werk unter Anbringung einer Schutzmaßnahme zu verbreiten. Eine solche Situation kann sich etwa ergeben beim gemeinsamen Vertrieb eines CC-lizenzierten Werkes als Bestandteil einer Sammlung mit anderen nicht-CC-lizenzierten Werken auf einer kopiergeschützten DVD oder beim Vertrieb einer Software, die eine CC-lizenzierte Datenbank enthält und nutzt, wenn die Software durch einen Signaturschlüssel des Herstellers vor direktem Zugriff und Veränderung geschützt ist („Tivoisierung“). Dafür kann vorgebracht werden, es können nicht Sinn der CC-Lizenzen sein, eine solche Verwendung CC-lizenzierter Werke grundsätzlich zu unterbinden, solange der Empfänger die Möglichkeit hat, eine ungeschützte Version des Werkes zu erhalten und die lizenzierten Rechte auszuüben (vgl. aber zum Konzept der „parallel distribution“ Rn. 86).
76 Gegen eine derartige Auslegung der Lizenz könnte jedoch sprechen, dass ein solches Vorgehen das Verbot technischer Schutzmaßnahmen umgeht und das Risiko birgt, dass Empfänger den Weg der Nachfrage scheuen. Ferner lässt es der Wortlaut des Abschnitts genügen, dass die Rechteausübung eingeschränkt wird – eine Verhinderung der Rechteausübung wird nicht vorausgesetzt. Eine Einschränkung kann aber auch schon in der Erforderlichkeit der Nachfrage liegen. Mitunter droht zeitliche Verzögerung, denkbar ist auch, dass die Person, von der der Empfänger das Werk erhält, nicht mehr erreichbar oder auffindbar ist. Letzterem kann zwar entgegnet werden, dass unter Umständen der Lizenzgeber kontaktiert werden kann; hier droht jedoch auch das Risiko der Unauffindbarkeit. Die Creative Commons-Organisation positioniert sich seit langem explizit gegen den Einsatz von Digital Rights Management und technische Schutzmaßnahmen.
77 Außerdem könnte 2.a.5.B so auszulegen sein, dass nicht nur das Anbringen wirksamer technischer Schutzmaßnahmen unzulässig ist, sondern jedes Anbringen von Hindernissen, das die Ausübung der lizenzierten Rechte einschränkt. Allerdings wird schon die Umwandlung in ein anderes Format, das den Zugriff auf das lizenzierte Material schwieriger macht oder wodurch das Material nur für bestimmte Plattformen verfügbar ist, als zulässig und damit nicht als Verstoß gegen die hiesige Regelung angesehen.
D. Einschränkung der Ausübung der lizenzierten Rechte
78 Durch den Zusatz „sofern dadurch die Ausübung der lizenzierten Rechte durch Empfänger des lizenzierten Materials eingeschränkt wird“ klingt an, dass grundsätzlich Änderungen der Lizenzbedingungen und auch das Anbringen wirksamer technischer Schutzmaßnahmen zulässig sein können – sofern sie den Charakter der gewählten CC-Lizenz wahren und nachfolgende Empfänger nicht in der Ausübung ihrer lizenzierten Rechte beschränkt werden. Zu beachten ist allerdings, dass eine Veränderung des verwendeten CC-Lizenztextes bei Verwendung der CC-Markenzeichen einen Verstoß gegen die Richtlinien von Creative Commons darstellt (siehe Annex).
79 Unzulässig wäre es etwa, durch zusätzliche Lizenzbedingungen einzuschränken, in welchem Kontext das Werk genutzt werden darf, also etwa einem CC BY-SA-lizenzierten Werk nachträglich die Bedingung NC (non-commercial) hinzuzufügen, weil den nachfolgenden Empfängern damit die Nutzung des Werkes im kommerziellen Kontext untersagt würde.
80 Auch das Hinzufügen eines wirksamen Kopierschutzes schränkt die Ausübung der lizenzierten Rechte ein, wie auch ein „Verfallsdatum“, nachdem eine Datei nicht mehr geöffnet werden kann, etwa im Wege des Digital Rights Managements.
E. Nachfolgende Empfänger
Da die CC-Lizenzen keine Unterlizenzierung ermöglichen, sind nachfolgende Empfänger entweder Personen, die das (unveränderte) Werk auffinden (Beispiel: Urheberin A veröffentlicht ihr Werk unter CC BY, Benutzer B kopiert und veröffentlicht das Werk auf seiner eigenen Webseite, Benutzerin C besucht die Webseite von B und möchte das Werk von A kopieren/bearbeiten etc.) oder Personen, die eine Lizenz für ein abgeleitetes Werk erhalten (Beispiel: B bearbeitet das Werk von A und veröffentlicht es auf seiner Webseite). Abgeleitete Werke können – mit Ausnahme von Werken, die mit der Bedingung SA lizenziert wurden – zu vom Ausgangswerk abweichenden Bedingungen lizenziert werden.
F. Versionsgeschichte
82 In Version 2.0 fand sich die entsprechende Regelung bezüglich der Unzulässigkeit abweichender Bedingungen in Abschnitt 4.a und 8.e:
„You may not offer or impose any terms on the Work that alter or restrict the terms of this License or the recipients' exercise of the rights granted hereunder.“ (CC BY 2.0, Abschnitt 4.a)
„This License constitutes the entire agreement between the parties with respect to the Work licensed here. There are no understandings, agreements or representations with respect to the Work not specified here. Licensor shall not be bound by any additional provisions that may appear in any communication from You. This License may not be modified without the mutual written agreement of the Licensor and You.“ (CC BY 2.0, Abschnitt 8.e)
83 Das Verbot des Anbringens technischer Schutzmaßnahmen war ebenfalls in Abschnitt 4.a geregelt:
„You may not distribute, publicly display, publicly perform, or publicly digitally perform the Work with any technological measures that control access or use of the Work in a manner inconsistent with the terms of this License Agreement.“
84 In Version 3.0 fand sich die entsprechende Regelung bezüglich der Unzulässigkeit abweichender Bedingungen in Abschnitt 4.a und Abschnitt 8.e:
„You may not offer or impose any terms on the Work that restrict the terms of this License or the ability of the recipient of the Work to exercise the rights granted to that recipient under the terms of the License.“ (CC BY 3.0, Abschnitt 4.a)
„This License constitutes the entire agreement between the parties with respect to the Work licensed here. There are no understandings, agreements or representations with respect to the Work not specified here. Licensor shall not be bound by any additional provisions that may appear in any communication from You. This License may not be modified without the mutual written agreement of the Licensor and You.“ (CC BY 3.0, Abschnitt 8.e)
85 Das Verbot des Anbringens technischer Schutzmaßnahmen war ebenfalls in Abschnitt 4.a geregelt:
„When You Distribute or Publicly Perform the Work, You may not impose any effective technological measures on the Work that restrict the ability of a recipient of the Work from You to exercise the rights granted to that recipient under the terms of the License.“
G. Diskussion um technische Schutzmaßnahmen
86 Im Zuge der Überarbeitung der CC-Lizenzen gab es insbesondere vor Veröffentlichung der Version 3.0 größere Diskussionen über das Verbot, technische Schutzmaßnahmen anzubringen. Die Gegner des Verbots brachten vor, dass dadurch effektiv die lizenzierten Rechte der Lizenznehmerinnen eingeschränkt würden, weil dadurch der Lizenznehmer das Werk nicht mehr in einem Format seiner Wahl verbreiten könne oder beispielsweise der Einbau in ein Sony Playstation-Spiel oder andere Plattformen nicht lizenzkonform möglich sei.
87 Auch vor Veröffentlichung von Version 4 der Lizenzen wurde das Thema diskutiert, erneut jedoch eine entsprechende Anpassung des Lizenztextes abgelehnt.
Creative Commons Lizenz
Open Access Kommentar, Kommentierung zu Abschnitt 2.a.5.B. Nachfolgende Empfänger B: Keine Beschränkungen für nachfolgende Empfänger ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.