- A. Überblick
- B. Reichweite des Verzichts (S. 1)
- C. Einschränkung des Verzichts (S. 2)
- D. Versionsgeschichte
- E. Position von CC
Literatur: Christina Angelopoulos, Creative Commons and Related Rights in Sound Recordings, 11. Januar 2012; Oleksandr Bulayenko, MusicMatic – The French Supreme Court’s Decision on Creative Commons Plus (CC+) Commercial Licensing and Mandatory Collective Management of the Right to Remuneration for Communication to the Public of Commercial Phonograms, IIC 2020, 668; Norbert P. Flechsig, Flechsig, GRUR 2016, 1103; Dominik König, Das einfache, unentgeltliche Nutzungsrecht für jedermann, 2016; Stefan Müller, Der Verzicht auf technische Schutzmaßnahmen, GRUR 2011, 26; Robert Staats, Open Access und VG WORT – passt das zusammen?, in: Ius Vivum: Kunst – Internationales – Persönlichkeit – Festschrift für Haimo Schack zum 70. Geburtstag, 2022, 353; Malte Stieper, Neuordnung der urheberrechtlichen Geräteabgabe durch den EuGH, EuZW 2013, 699.
A. Überblick
162 Wesen jeder Open-Content-Lizenzierung ist die Erlaubnis für die Lizenznehmer, das lizenzierte Material im Rahmen der Lizenz kostenlos zu nutzen. Hierfür wird gemäß Abschnitt 2.a.1 ein vergütungsfreies Nutzungsrecht eingeräumt, das jede Nutzung abdeckt, die mit der CCPL lizenziert wird. Komplementär regelt der vorliegende Abschnitt einen Vergütungsverzicht für Vergütungsmechanismen jedweder Art: S. 1 enthält einen ausdrücklichen Vergütungsverzicht für die „Ausübung der lizenzierten Rechte“, soweit ein solcher Verzicht gesetzlich möglich ist bzw. dem keine Vergütungsmechanismen im Wege stehen, über die Lizenzgeber nicht verfügen können. S. 2 relativiert den Verzicht, indem sich Lizenzgeber für „alle anderen Fälle“ eine Vergütung vorbehalten.
163 Fragen wirft die Klausel insbesondere im Hinblick auf das Zusammenspiel mit gesetzlichen Vergütungsansprüchen bei urheberrechtlichen Schrankenregelungen auf: In der Praxis lassen CC-Lizenzgeber vielfach ihre Rechte auch von Verwertungsgesellschaften wahrnehmen. Sie teilen ihre Werke als Open Content und partizipieren zugleich an der Ausschüttung gesetzlicher Vergütungsansprüche für die gesetzlichen Nutzungserlaubnisse. Vor allem im Bereich wissenschaftlicher Open-Access-Publikationen ist dies Usus: Dass eine Wissenschaftlerin ein Paper zur kostenlosen Nutzung und Weitergabe unter eine CC-Lizenz stellt und zugleich Wahrnehmungsberechtigte bei der VG Wort ist, um an der Ausschüttung gesetzlicher Vergütungsansprüche teilzunehmen, bildet den Prototyp des Nebeneinanders von CC-Lizenzierung und gesetzlichem Vergütungsanspruch.
164 Allgemein stellt sich die Frage, wie sich das Leitbild der Vergütungsfreiheit von Open-Content-Lizenzen mit Vergütungsmechanismen vereinbart.
B. Reichweite des Verzichts (S. 1)
165 Vergütungsverzicht, Rechtsnatur, Erlassvertrag. Eine Open-Content-Lizenz ist ein Vertrag über ein kostenloses Nutzungsrecht mit Rechten und Pflichten für Lizenznehmer, nicht etwa ein einseitiger Verzicht der Rechteinhaber auf ihre Rechte zu Gunsten der nutzenden Allgemeinheit. Zugleich enthält die CCPL die vorliegende Verzichtsklausel, die generell Vergütungsansprüche adressiert, die bereits entstanden sind oder die in der Zukunft entstehen können.
166 Allgemein ist unter einem Verzicht eine einseitige Zusage zu verstehen, eine Forderung nicht geltend zu machen. Die Forderung ist dann aus Sicht des Gläubigers nicht durchsetzbar, bleibt aber weiter bestehen und folglich für den Schuldner weiterhin erfüllbar. Als Institut sieht das BGB einen allgemeinen einseitigen Verzicht auf einen schuldrechtlichen Anspruch nicht ausdrücklich vor;
167 Ein vertraglich vereinbarter Verzicht ist Ausdruck der Privatautonomie. Allerdings erklärt das UrhG in zahlreichen Zusammenhängen Rechte und Ansprüche für unverzichtbar, um eine Übervorteilung der Urheber zu verhindern. So können Urheber gem. § 63a Abs. 1 S. 1 UrhG im Voraus nicht auf gesetzliche Vergütungsansprüche verzichten. Dennoch erklärte Vorausverzichte sind unwirksam.
168 Vor diesem Hintergrund kommt zum Tragen, dass die CCPL den Vergütungsverzicht nicht absolut, sondern nur so weit wie möglich erklärt. Für gesetzlich zwingende Ansprüche kommt der Verzicht nicht zur Anwendung. Damit vermeidet die CCPL Friktionen mit gesetzlichen Ansprüchen, die nicht disponibel sind.
169 Allerdings tritt in vielen Fällen der Effekt der Vergütungsfreiheit auch im Hinblick auf vorab unverzichtbare Vergütungsansprüche durch die Einräumung des kostenlosen Nutzungsrechts ein, wie in diesem Abschnitt später gezeigt wird. Die Verzichtsklausel der CCPL hat also – zumindest nach deutscher Rechtsordnung – weniger einen eigenständigen Regelungsgehalt, als dass sie gemeinsam mit dem kostenlosen Nutzungsrecht die weitreichende Vergütungsfreiheit von Open Content bewirkt.
170 Direkt oder durch eine Verwertungsgesellschaft. Die Klausel befreit den Lizenznehmer sowohl von Vergütungsansprüchen im Verhältnis zum Lizenzgeber direkt als auch im Verhältnis zu Verwertungsgesellschaften.
171 Erstens kann auf eine zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer direkt getroffene Vergütung – etwa aus einem früher individuell geschlossenen Lizenzvertrag – verzichtet werden. Da der Verzicht nur ex nunc gilt, will die CC-Lizenz allerdings nicht etwa offene Geldforderungen für die Nutzungen auf Grundlage einer früheren Lizenzvereinbarung tilgen. Weiter kann eine zur CC-Lizenzierung ergänzende, individuelle Vereinbarung zwischen Lizenzgeber und einem Lizenznehmer über die Zahlung einer Vergütung vorrangig sein, sofern die Vereinbarung diese Absicht erkennen lässt (zu solchen Vereinbarungen siehe sonstige Bedingungen unter Abschnitt 7.b). Keinesfalls berührt der Vergütungsverzicht der CCPL eine vereinbarte Vergütung für die Erstellung eines Werks oder sonstige Fälle, bei denen der Leistungsgegenstand nicht oder nicht nur die Einräumung von Nutzungsrechten ist.
172 Die Verzichtsklausel erfasst zweitens Ansprüche, die durch Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Wo Verwertungsgesellschaften nur einfache Rechte übertragen bekommen, können Urheber auch über Vergütungsansprüche frei verfügen. Dies ist etwa in den USA der Fall, unter deren Kartellrecht in der dortigen kollektiven Rechtewahrnehmung keine ausschließlichen Rechte eingeräumt werden können.
173 Anders ist die Situation etwa in Deutschland, wo sich Verwertungsgesellschaften ausschließliche Rechte zur Wahrnehmung übertragen lassen können.
174 Die von Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen gesetzlichen Vergütungsansprüche können nicht abbedungen werden. Gesetzliche Vergütungsansprüche sind eine Kompensation für gesetzliche Erlaubnisse (Schranken); da gesetzliche Vergütungsansprüche nach § 63a UrhG nicht disponibel sind, spielt in diesem Zusammenhang die Verzichtsregelung der CCPL im deutschen Recht keine Rolle.
175 Zur Vergütungsfreiheit gelangt man jedoch auch bei einigen Handlungen, die im Bereich von gesetzlichen Erlaubnissen liegen, über das mit der Lizenz gewährte kostenlose Nutzungsrecht. Das ist überall der Fall, wo der Gesetzgeber dem Urheber trotz der gesetzlichen Erlaubnis Dispositionsmöglichkeiten gelassen hat, für den Schrankenberechtigten günstigere Vereinbarungen zu treffen. Unter diesem Gesichtspunkt sind die vergütungspflichtigen gesetzlichen Erlaubnisse jeweils näher zu untersuchen:
Menschen mit Behinderung (§ 45a Abs. 2)
die Nutzung für Menschen mit Seh-/Lesebehinderung durch befugte Stellen (§ 45c)
der religiöse Gebrauch (§ 46)
Schulfunksendungen (§ 47 Abs. 2)
Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare (§ 49 Abs. 2)
die öffentliche Wiedergabe (§ 52)
Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch gem. § 53 (§§ 54, 54a)
die Schranken der Wissensgesellschaft gem. §§ 60a ff. (§ 60 h).
176 Voraussetzung für die Verdrängung der gesetzlichen Vergütungsansprüche durch ein kostenloses Nutzungsrecht. Ob ein kostenloses Nutzungsrecht gegenüber einem gesetzlichen Vergütungsanspruch vorrangig ist, hängt davon ab, ob dem Urheber bzw. Nutzungsrechtsinhaber trotz der gesetzlichen Erlaubnis noch eine Dispositionsbefugnis in Hinblick auf das Recht verbleibt. Diese Differenzierung folgt der Drucker/Plotter-Rspr. (Rechtssachen C‑457/11 bis C‑460/11)
177 Vor dem Hintergrund dieser Differenzierung lassen sich folgende Fallgruppen bilden:
Nicht unmittelbar die Nutzungshandlungen werden vergütet, sondern Vorfeldhandlungen oder begleitende Handlungen (Zustimmung nicht möglich). Im Rahmen von Vervielfältigungshandlungen, die nach den Regeln der Privatkopie gem. § 53 Abs. 1 UrhG zulässig sind, ist das Vervielfältigungsrecht insoweit nach EuGH-Rspr. ausgeschlossen. Ein Rechtsinhaber kann nicht mehr zustimmen.
Das Gesetz lässt Raum für vertragliche Einräumung von Nutzungsrechten, die für Nutzende vorteilhafter ist (Zustimmung möglich). Im Rahmen der durch das UrhWissG eingeführten Nutzungserlaubnisse (§§ 60a ff. UrhG) können Rechtsinhaber Nutzungserlaubnisse erteilen, die weitgehender sind als die gesetzlichen Bestimmungen, d.h. sie können für Nutzende vorteilige Nutzungserlaubnisse vereinbaren.
Sofern nun für eine vertragliche Nutzungserlaubnis im Anwendungsbereich einer Schranke eine für Nutzende günstigere Vergütung als der gesetzliche Vergütungsanspruch (hier: gar keine Vergütung) vereinbart ist, ist diese auch vorrangig. Der Grund liegt in § 60 g UrhG, der die Vertragsfestigkeit von Schrankenregelungen der Wissensgesellschaft regelt. Die Regelung besagt, dass Rechtsinhaber sich nicht auf vertragliche Regelungen berufen können, die hinter den Erlaubnissen aus §§ 60a ff. UrhG zurückstehen. Unbenommen bleibt einem Rechtsinhaber aber die Möglichkeit, Regelungen zugunsten von Nutzenden zu treffen. Das entspricht auch der Regelungsabsicht des Gesetzgebers. In der Begründung des Referentenentwurfs des UrhWissG heißt es hierzu auf Seite 10:
„Die gesetzlichen Erlaubnisse (Schranken des Urheberrechts) sollten im Interesse von Bildung und Wissenschaft einen gesetzlich garantierten Basiszugang zu urheberrechtlich geschützten Inhalten gewähren. Sie ergänzen damit die Nutzung auf Lizenzbasis, etwa von Online-Angeboten oder durch den Kauf gedruckter Bücher. Vor diesem Hintergrund sind Lizenzierungen im Bereich der Schranken grundsätzlich auch nicht unwirksam, dürfen aber die gesetzlich eröffneten Nutzungshandlungen nicht einschränken (§ 60 g Abs. 1 UrhG).“
178 Auch bei § 49 Abs. 1 UrhG ist davon auszugehen, dass durch diese gesetzliche Erlaubnis die Dispositionsbefugnis des Urhebers oder Rechteinhabers nicht gänzlich ausgeschlossen wird. Denn die Nutzung von Zeitungsartikeln und Rundfunkkommentaren ist im Rahmen von § 49 Abs. 1 S. 1 UrhG zwar gesetzlich erlaubt, kann allerdings mit einem Rechtevorbehalt versehen werden. Wenn für Rechteinhaber ein Rechtevorbehalt gesetzlich als Option vorgesehen ist, ist das Ausschließlichkeitsrecht lediglich beschränkt, nicht ausgeschlossen.
179 In den unter Abschnitt 2 genannten Fällen hat der Nutzer also die Wahl: Er kann sich einerseits auf die gesetzliche Erlaubnis zu den dafür geltenden Bedingungen berufen. Dies ist insbesondere die Vergütungspflicht und das Änderungsverbot (§ 62 UrhG), die Quellenangabe (§ 62 UrhG) und die Vergütungspflicht, die dann besteht; oder er beruft sich andererseits auf die CCPL. Dann kann er unentgeltlich nutzen und muss die Lizenzbedingungen der CCPL erfüllen, insbesondere die Attribution-Pflicht BY.
180 Dieses Ergebnis ist auch aus Sicht des Lizenzgebers folgerichtig: Wer mit der CC-Lizenzierung eine kostenlose Nutzung erlaubt, solange die Lizenzbedingungen eingehalten werden, der ist an dieses Lizenzangebot gebunden. Ansonsten befände man sich in einer absurden Situation: Eine über die gesetzliche Erlaubnis hinausgehende Nutzung müsste nicht vergütet werden, eine allein im Rahmen der vergütungspflichtigen Schranke liegende Nutzung aber schon: Eine Nutzerin, die 15 Prozent eines Werks zu wissenschaftlichen Zwecken gem. § 60c Abs. 1 UrhG kopiert, löst einen Vergütungstatbestand aus; liegt der Kopieumfang über der Grenze, kopiert die Nutzerin also bspw. 16 Prozent und würde damit der CC-Lizenzvertrag geschlossen, bliebe die Nutzung gänzlich vergütungsfrei.
181 Damit gilt im Ergebnis: Für CC-lizenzierte Materialien greift die gesetzliche Ausgleichspflicht unverändert im Rahmen der Privatkopie, bzw. allgemein bei allen gesetzlichen Nutzungserlaubnissen, die die Ausschließlichkeitsrechte ausschließen und damit keinen Raum mehr zu einer lizenzrechtlichen Regelung lassen. Bei §§ 60a ff. UrhG hingegen ist eine CC-Lizenzierung möglich, da diese die gesetzlich erlaubten Nutzungsmöglichkeiten nicht einschränkt.
182 Ausübung der Rechte „durch Sie“. Der Vergütungsverzicht richtet sich mit der Direktansprache der CCPL an „Sie“, also die CC-Lizenznehmer, die die Materialien in einer Weise nutzen, durch die der Lizenzvertrag zustande kommt, bzw. der von den lizenzierten Rechten Gebrauch macht (siehe CCPL-Abschnitt 1.k). Damit erstreckt sich der Vergütungsverzicht zunächst einmal nicht auf Dritte. Dritte kommen dort ins Spiel, wo CC-Lizenznehmer und Vergütungsschuldner nicht personenidentisch sind: Wer Kopiergeräte aufstellt oder Leermedien verkauft und damit Vergütungsschuldner gemäß §§ 54 ff. UrhG ist, wird meist nicht dieselbe Person sein, die eine Privatkopie anfertigt. Damit gilt für die Privatkopievergütung, dass auf sie weder verzichtet werden kann, noch ist es – wie oben dargelegt – möglich, die Vergütung durch lizenzvertragliche Regelung zu ersetzen. Die CCPL unternimmt also nicht den Versuch, einen Vergütungsverzicht gegenüber Dritten zu regeln.
C. Einschränkung des Verzichts (S. 2)
183 Zwingenden gesetzlichen Vergütungsansprüchen im Urheberrecht und dem System der Rechtewahrnehmung trägt S. 2 Rechnung. Trotz CC-Lizenzierung kann demnach ein Anspruch auf Vergütung aufgrund von Nutzung aus 53 Abs. 1 UrhG auch vom Lizenzgeber gegenüber der Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
D. Versionsgeschichte
184 Vor der Einführung der Lizenzversion 4.0 im Jahr 2014, also vor dem Wechsel auf den internationalen Ansatz der CCPL, enthielt insbesondere Version 3.0 in ihren jeweiligen Portierungen noch Vorgaben, die auf die jeweiligen Jurisdiktionen und Systeme von Verwertungsgesellschaften angepasst waren. So regelte Abschnitt 3.e.i der deutschen Portierung
E. Position von CC
185 Die Organisation CC steht unverzichtbaren gesetzlichen Vergütungsansprüchen kritisch gegenüber, sofern dabei der Open-Content-Ansatz in Gefahr gerät. So hat sich CC zu entsprechenden gesetzgeberischen Vorschlägen, insbesondere der EU, im Jahr 2017 ablehnend geäußert.
Creative Commons Lizenz
Open Access Kommentar, Kommentierung zu Abschnitt 2.b.3. Vergütungsverzicht ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.