- A. Vertragstypologische Einordnung
- B. Abschnitt 5.a. Gewährleistung
- C. Abschnitt 5.b. Haftung
- D. Abschnitt 5.c. Auslegungsregel
- E. Versionsgeschichte
Literatur: Thies Deike, Open Source Software: IPR-Fragen und Einordnung ins deutsche Rechtssystem, CR 2003, 9; Thomas Dreier, Creative Commons, Science Commons – Ein Paradigmenwechsel im Urheberrecht?, in: Ohly, Perspektiven des geistigen Eigentums und Wettbewerbsrecht: Festschrift für Gerhard Schricker zum 70. Geburstag, 2005, 283; Stefan Grundmann, Zur Dogmatik der unentgeltlichen Rechtsgeschäfte, AcP 1998, 457; Philippe Heinzke, Softwarelizenzierung mit Creative Commons-Lizenzen?, CR 2017, 148; Benno Heussen, Rechtliche Verantwortungsebenen und dingliche Verfügungen bei der Überlassung von Open Source Software, MMR 2004, 445; Sebastian Horlacher, Die Creative Commons-Lizenzen 4.0 – Eine (urheber‑)rechtliche Betrachtung anhand von Open Educational Resources in der Hochschullehre; Till Jaeger/Axel Metzger, Die neue Version 3 der GNU General Public License, GRUR 2008, 130; Frank A. Koch, Urheber- und kartellrechtliche Aspekte der Nutzung von Open-Source-Software (II), CR 2000, 333; Dominik König, Das einfache, unentgeltliche Nutzungsrecht für jedermann, 1. Auflage 2016; Till Kreutzer, LG München I: Wirksamkeit der GNU General Public Licence (GPL) nach deutschem Recht, MMR 2004, 693; Walter F. Lindacher/Wolfgang Hau, in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer (Hrsg.), AGB-Recht, 7. Auflage 2020, Teil 3 § 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit; Ulrich Loewenheim/Jan Bernd Nordemann/Ansgar Ohly, in: Loewenheim (Hrsg.), Handbuch des Urheberrechts, 3. Auflage 2021, § 25 Das System der Nutzungsrechte; Reto Mantz, Creative Commons-Lizenzen im Spiegel internationaler Gerichtsverfahren, GRURInt 2008, 20; Reto Mantz, erst nach 2006, Kapitel 3: Open Access-Lizenzen und Rechtsübertragung bei Open Access-Werken, in: Spindler (Hrsg.) Rechtliche Rahmenbedingungen von Open Access-Publikationen, 2006, 55; Jochen Marly, Praxishandbuch Softwarerecht, 7. Auflage 2018; Alexander Peukert, Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 19. Auflage 2023, Haimo Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 10. Auflage 2021, Gunda Plaß, Open Contents im deutschen Urheberrecht, GRUR 2002, 670; Ingo Saenger, in: Schulze (Hrsg.), Thomas Schiffner, Open Source Software: freie Software im deutschen Urheber- und Vertragsrecht, 2003; Peter Sester, Open-Source-Software: Vertragsrecht, Haftungsrisiken und IPR-Fragen CR 2000, 797; Gerald Spindler, in: Spindler (Hrsg.), Rechtsfragen bei Open Source, 2004, D. Vertragsrecht Gerald Spindler Gutachten Rechtsfragen der Open Source, 2003; Hans Stoll, BGH: Haftungsmilderung des § 521 BGB bei Schenkung, JZ 1985, 383; Andreas Wiebe/Felix Prändl, Open Source Software, ÖJZ 2004, 628.
A. Vertragstypologische Einordnung
1 Geht man mit der wohl herrschenden Literatur davon aus, dass es sich bei der CC-Lizenzierung nicht nur um eine abstrakte Nutzungsrechteeinräumung,
2 Die Einräumung des Nutzungsrechts erfolgt bei einer CC-Lizenz in der Regel unmittelbar durch den Urheber, es können aber auch Dritte (z.B. Datenbankanbieter oder Verlage) zwischengeschaltet werden. Wenn Dritte das Werkstück zum Download bereithalten, kann es dadurch zu leichten Modifizierungen in den Vertragskonstellationen kommen. Entweder fungiert der Dritte als Bote oder wird in der Stellvertreterfunktion tätig, sofern die Nutzungseinräumung weiterhin durch den Urheber selbst erfolgt.
3 CC-Werke können auch über ein anderes Medium weitergegeben werden,
B. Abschnitt 5.a. Gewährleistung
4 Abschnitt 5.a enthält – wie in der offenen Lizenzierung üblich und im Übrigen auch dem Konzept des Schenkungsrechts entsprechend – einen weitreichenden Ausschluss der Gewährleistung für Mängel. Für die Bestimmung der Mangelhaftigkeit eines Sachmangels gemäß § 524 Abs. 2 S. 3 BGB in Verbindung mit § 434 Abs. 1 BGB sind nach der geltenden Rechtslage der subjektive und objektive Fehlerbegriff gleichberechtigt zu berücksichtigen.
I. Vereinbarkeit mit § 309 Nr. 8 Buchst. b aa BGB
5 Gerade der umfassende Ausschluss von Gewährleistung und Haftung nach den US-amerikanischen Vertragsgepflogenheiten bedarf eines interpretatorischen Abgleichs mit der deutschen Rechtsordnung. Da es sich bei den CC-Lizenzen um AGB handelt,
II. Vereinbarkeit mit § 305 Abs. 2 Buchst. 2 BGB
6 Fraglich ist, ob die Klausel dennoch zulässig ist, indem Abschnitt 5.a der Lizenzversion 4.0 einerseits nur „so weit wie möglich“ gelten soll und andererseits anordnet, dass der Gewährleistungsausschluss dann nicht greift, wenn andere Rechtsvorschriften abweichende Regelungen vorsehen. So könnte die Unwirksamkeit dadurch vermieden werden, dass die Klausel auf den gesetzlich zulässigen Umfang des jeweils anwendbaren nationalen Rechts begrenzt wird.
III. Heranziehung gesetzlicher Vorschriften
7 Geht man somit von der Unwirksamkeit der Gewährleistungsklausel aus Abschnitt 5.a und einem daraus resultierenden Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion gemäß § 306 Abs. 2 BGB aus, greifen die gesetzlichen schenkungsrechtlichen Regelungen gemäß §§ 521, 523, 524 BGB. Hierbei stellt sich die Frage, welche gesetzlichen Vorschriften für welche Art von Schäden greifen. Bei Sach- und Rechtsmängel wird § 521 BGB grundsätzlich von den Spezialregeln der §§ 523 f. BGB verdrängt.
IV. Gewährleistung durch Dritte
8 Grundsätzlich gelten für Dritte gegenüber den Lizenznehmern die gleichen Gewährleistungsvorschriften in den Grenzen des §§ 523 f. BGB, sofern keine Botenschaft vorliegt.
V. Beiträge zu CC-Sammelwerken
9 Zu beachten sind Besonderheiten, wenn ein unentgeltlicher Beitrag zu einem Gesamt – oder Sammelwerk, das unter eine bestimmte CC-Lizenz gestellt wird, beigesteuert wird. Die Verwender der AGB-Klauseln sind dann grundsätzlich die Organisatoren des CC-Sammelwerks wie z.B. die Herausgeberinnen, die über die Lizenz entscheiden und diese zur Grundlage für die Verwendung der Beiträge machen.
VI. Vereinbarkeit mit § 305b BGB
10 Während nach der Lizenzversion 3.0 eine Änderung der Gewährleistungsrechte nur schriftlich möglich war, ist in der Lizenzversion 4.0 für eine Anpassung keine besondere Form vorgeschrieben. Da es sich jedoch bei formlosen Zusatz- und Nebenabreden zur Gewährleistung in der Regel um Individualvereinbarungen im Sinne des § 305b BGB handelt,
C. Abschnitt 5.b. Haftung
11 Zu unterscheiden ist die Verantwortlichkeit des Lizenznehmers gegenüber der Urheberin sowie andersherum die des Urhebers (oder eines Dritten) gegenüber der Lizenznehmerin. Während der Lizenznehmer gegenüber der Urheberin nach den allgemeinen Regeln für Vorsatz und Fahrlässigkeit haftet, können sich aus den CC-Lizenzen für die Haftung des Urhebers (oder eines Dritten) Besonderheiten ergeben. Ähnlich wie im Rahmen der Gewährleistungsklausel sieht Abschnitt 5.b einen umfassenden Haftungsausschluss vor. Bei der Weiterverbreitung des Werks müssen die Verwenderinnen der AGB insbesondere Hinweispflichten beachten und nach Abschnitt 3.a.1.A.iv über den bestehenden Haftungsausschluss informieren.
I. Einhaltung der AGB-Vorschriften (§§ 305 ff. BGB)
12 Ob der Haftungsausschluss zu einem Verstoß gegen die AGB-Vorschriften führt, hängt davon ab, ob die Lizenzbestimmungen mit § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB in Einklang stehen (im Unternehmerverkehr über die Indizwirkung im Einklang mit § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
13 Auch diese Klausel sieht aber vor, dass die Haftung nur insoweit beschränkt werden soll, als dies gesetzlich zulässig ist, sodass den nationalen Haftungsregelungen der Vorrang eingeräumt wird. Hält man diese Klausel ebenfalls wegen einer unzumutbaren Kenntnisnahme gemäß § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB (im Unternehmerverkehr § 307 Abs. 1 S. 2 BGB) für unwirksam, greifen die gesetzlichen Regelungen des Schenkungsrechts und die daraus resultierenden Haftungsbegrenzungen.
II. Haftung von Dritten
14 Grundsätzlich haften Dritte gegenüber den Lizenznehmerinnen nach denselben Haftungsvorschriften und damit ebenfalls für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gem. §§ 280, 251 BGB.
III. Beiträge zu CC-Sammelwerken
15 Werden unentgeltliche Beiträge zu einem CC-Sammelwerk beigesteuert,
IV. Sonstige Haftungsvorschriften
16 Unberührt bleibt insbesondere die Haftung wegen der Verletzung von Rechten Dritter, wie beispielsweise im Verhältnis zu anderen Patent- und Urheberrechtsinhabern, deren Rechte durch ein Download-Angebot verletzt werden könnten.
D. Abschnitt 5.c. Auslegungsregel
17 Im Bewusstsein dessen, dass der umfassende Haftungs- und Gewährleistungsausschluss gegen nationale Rechtsordnungen verstoßen könnte, wurde eine zusätzliche Auslegungsregel eingefügt, die einen weitestgehenden Gewährleistungs- und Haftungsausschluss aufrechterhalten soll. Grundsätzlich können solche Auslegungsregeln bei Unklarheiten ergänzend herangezogen werden.
E. Versionsgeschichte
18 Während die Lizenzversion 3.0 von dem Schutzgegenstand und einer Einräumung von Rechten spricht (ähnlich in der Lizenzversion 2.0), handelt es sich in Lizenzversion 4.0 um das lizenzierte Material und dessen Verfügbarkeit. Diese Änderungen sind vor allem deklaratorischer Natur.
19 Darüber hinaus schließt Lizenzversion 4.0 (ähnlich wie Lizenzversion 1.0 Abschnitt 4 CC0) anders als Lizenzversion 3.0 (und Lizenzversion 2.0) die gesetzliche Gewährleistung ausdrücklich aus, ebenso wie die Gewährleistung zur Wahrung der Rechte Dritter und das (Nicht‑)Vorliegen von Irrtümern. Die Lizenzversion 3.0 wendet sich hingegen explizit gegen eine Gewährleistung für die Korrektheit von Beschreibungen.
20 In der Lizenzversion 4.0 werden die auszuschließenden Schäden, bei denen es sich um direkte, spezielle, indirekte, zufällige, Folge-, Straf- exemplarische oder andere Verluste, Kosten und Aufwendungen handeln kann, ausdrücklich aufgelistet. Es soll nach keinem rechtlichen Konstrukt gehaftet werden, selbst wenn auf mögliche Schäden hingewiesen wurde. Nicht nur der Ausschluss der fahrlässigen Haftung wurde aufgenommen, sondern auch die Auslegungsregel in Abschnitt 5.c wurde erst in der Lizenzversion 4.0 hinzugefügt.
Creative Commons Lizenz
Open Access Kommentar, Kommentierung zu Abschnitt 5 – Gewährleistungsausschluss und Haftungsbeschränkung ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.