- A. Überblick
- B. Grenzen des Durchsetzungsverzichts
- C. Urheberpersönlichkeitsrechte
- D. Datenschutz und Persönlichkeitsrechte
- E. Versionsgeschichte
A. Überblick
121 Der erste Halbsatz der Klausel dient zur Klarstellung und Abgrenzung zu Urheberpersönlichkeitsrechten und weiteren Persönlichkeitsrechten wie den Rechten auf Datenschutz und Privatsphäre (hier aus dem Englischen mit „Privatheit“ übersetzt). Diese werden nicht mitlizenziert und stehen neben der CCPL. So stellt die CCPL keine Einwilligung im Sinne des Datenschutz- oder Persönlichkeitsrechts dar. Die CCPL kann auch nicht den Kern der Urheberpersönlichkeitsrechte übertragen.
122 Dennoch ist die Nutzung von CC-lizenziertem Material regelmäßig mit einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten verbunden bzw. berührt CC-lizenziertes Material häufig Persönlichkeitsrechte, wie z.B. Fotos mit Abgebildeten, Texte unter Nennung anderer Personen oder die Nennung des Lizenzgebers. Dabei gilt es zwei unterschiedlich zu bewertende Konstellationen zu beachten. Auf der einen Seite gibt es (Urheber‑)Persönlichkeitsrechte und datenschutzrelevante Sachverhalte, die den Lizenzgeber selbst betreffen, auf der anderen Seite sind die genannten Rechte auch für im Material abgebildete Personen relevant. Insbesondere in der zweiten Konstellation gilt es, die Voraussetzungen anderer Rechtsgebiete wie das Persönlichkeitsrecht und das Datenschutzrecht zu beachten.
123 Der zweite Halbsatz der Klausel stellt klar, dass der Lizenzgeber auf die im ersten Halbsatz genannten Rechte insoweit verzichtet, wie dies für die „Ausübung der lizenzierten Rechte erforderlich und möglich ist“, nicht allerdings darüber hinaus. Der Sinn der Klausel, die in jeder Lizenzvariante gleich formuliert ist, liegt darin, widersprüchliches Verhalten zwischen Lizenzeinräumung und Urheber-/Persönlichkeitsrechten einzudämmen und Selbstwidersprüche zu vermeiden. Einmal freigeben, soll der Lizenzgeber nicht jede missliebige Nutzung unterbinden können. Dennoch gibt es Grenzen des Verzichts zu beachten.
124 Die CCPL ist eine Urheberrechtslizenz. Als solche geht sie grundsätzlich nicht über die Einräumung von Nutzungsrechten im Sinne von § 31 UrhG hinaus (siehe Abschnitt 2.a). Bei der Nutzung von lizenzierten Materialien können aber (Urheber‑)Persönlichkeitsrechte berührt sein, insbesondere bei Erfüllung der Attribution-Pflicht (BY). Auch spielen Datenschutz und Persönlichkeitsrechte bei im Material abgebildeten Personen eine Rolle.
B. Grenzen des Durchsetzungsverzichts
125 Die in der Klausel genannten Rechte beziehen sich auf Urheberpersönlichkeitsrechte, allgemeine Persönlichkeitsrechte, Datenschutz und das Recht auf Privatsphäre (aus dem Englischen mit Privatheit übersetzt). Der Lizenzgeber soll auf ihre Durchsetzung nach der CCPL insoweit verzichten, wie dies für die „Ausübung der lizenzierten Rechte erforderlich und möglich ist“, nicht allerdings darüber hinaus. Der Lizenzgeber verzichtet also auf die Durchsetzung dieser Rechte zugunsten der Nutzung des lizenzierten Materials, allerdings nur im Rahmen des Erforderlichen und des Möglichen. Nicht mehr erforderlich dürfte der Verzicht auf die Ausübung der Rechte sein, wenn sie über das für die Nutzung des Materials Notwendige hinausgeht, z.B. mehr personenbezogene Angaben enthält als nötig. Die Grenzen des möglichen Verzichts richten sich nach den in der Klausel benannten Rechten und sind teilweise unterschiedlich zu bewerten.
126 Für alle genannte Rechte jedoch gilt, dass sie durch gesetzliche Vorgaben begrenzt werden (siehe Abschnitt 2.a.6 Rn. 96), was den Rahmen des in der Klausel genannten „Möglichen“ bildet. Diese können sich beispielsweise aus dem UrhG, datenschutz- und persönlichkeitsrechtlichen Vorgaben oder den Rechten Dritter ergeben. Beispiele wären ein Unterlassungsanspruch bei persönlichkeitsrechts- oder datenschutzrechtsverletzenden Nutzungen oder strafrechtliche (bspw. Beleidigung), andere datenschutzrechtliche oder persönlichkeitsrechtliche Belange (bspw. Rufschädigung), die die Grenzen eines Verzichts bilden. Zum Tragen kommen könnten auch das „Recht auf Vergessen“, also ein Löschungsrecht von personenbezogenen Daten (Art. 17 DSGVO und die dazugehörige Rechtsprechung) oder datenschutz- und persönlichkeitsrechtsrelevante Auswirkungen auf Dritte bei der Verwendung frei lizenzierten Materials. Auch der unverzichtbare Kern des Urheberpersönlichkeitsrechts kann nicht durch den Lizenzgeber aufgegeben werden (siehe CC0 Rn. 18).
127 Auch die CC-Lizenzen selbst sehen die Möglichkeit vor, bei Verwendung des lizenzierten Materials Vorgaben zu machen, wenn sie den Interessen des Lizenzgebers (auch nachträglich) widerspricht. Diese Möglichkeit ist in Abschnitt 3.a.3 und in Abschnitt 2.a.6 geregelt. Es müssen z.B. Informationen wie der Name vom (frei) lizenzierten Material entfernt werden – soweit dies vernünftigerweise praktikabel ist.
128 Die Verzichtsklausel muss also ebenfalls im Kontext anderer Vorschriften wie dem Gebot der inhaltlichen Indifferenz („no endorsement“, Abschnitt 2.a.6) und den Namensnennungsvorschriften gelesen werden, die eine vollständige Vereinnahmung des Lizenzgebers nicht erlauben (Abschnitt 2.a.6).
129 Obgleich die Klausel also in ihrem letzten Halbsatz den Verzicht auf Rechte bzw. deren Durchsetzung, soweit dies „erforderlich und möglich“ für die Ausübung der lizenzierten Rechte ist, regelt, wird dieser Verzicht durch gesetzliche Vorgaben, Vorschriften der CCPL selbst (Gebot der inhaltlichen Indifferenz) und die Rechte anderer begrenzt.
130 Da sich die Grenzen eines möglichen Verzichts nach den in der Klausel benannten Rechten richten, gibt es je nach betroffenem Recht unterschiedlich zu bewertende Sachverhalte, die hier kurz Erwähnung finden sollen.
C. Urheberpersönlichkeitsrechte
131 Soweit auf die Durchsetzung der Urheberpersönlichkeitsrechte verzichtet werden soll, beziehen sich diese auf das Recht auf Erstveröffentlichung (§ 12 UrhG), das Recht auf Namensnennung (§ 13 UrhG) und den Schutz vor Entstellung (§ 14 UrhG). Die Klausel spielt beim Bearbeitungsverbot (ND – No Derivatives) naturgemäß keine Rolle: Wenn keine Bearbeitung erlaubt ist, sind Werkentstellungen (§ 14 UrhG) schwer vorstellbar. Möchte der Lizenzgeber Bearbeitungen zulassen, muss die entsprechende Lizenz ausgewählt werden. Da auf den Kern der Urheberpersönlichkeitsrechte nicht verzichtet werden kann, ist diese Klausel in diesem Zusammenhang nicht anwendbar (siehe CC0 Rn. 18).
132 Im Einzelnen kann auf die Ausübung folgender Urheberpersönlichkeitsrechte verzichtet werden: das (Erst)veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG), das Recht auf Namensnennung (§ 13 UrhG) und den Schutz vor Entstellung (§ 14 UrhG).
133 Selten wird der CC-Lizenznehmer das Recht auf Erstveröffentlichung wahrnehmen. Sollte dies dennoch der Fall sein, dürfte dieses Recht vorher regelmäßig durch entsprechende vertragliche Absprachen eingeräumt sein, so dass die Verzichtsregelung nicht zum Tragen kommt.
134 Das Recht auf Namensnennung gem. § 13 UrhG „gibt den Urhebern das Recht zu bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist: der echte Name, ein Pseudonym oder der Verzicht auf die Namensnennung“.
135 Relevant für den Verzicht auf den Schutz vor Entstellung erscheinen vor allem unliebsame und ggf. vom Lizenzgeber zum Zeitpunkt der Lizenzvergabe nicht bedachte Nutzungen zu sein, z.B. ein CC-lizenziertes Landschaftsfoto auf einem vom Lizenzgeber nicht favorisierten Wahlplakat. Die Rechtsprechung zum Entstellungsschutz nach § 14 UrhG
136 Weitere Grenzen der Entstellung, mit denen sich der Lizenzgeber nicht abfinden muss, sind in den CCPL selbst in Abschnitt 2.a.6 in der Klausel zur inhaltlichen Indifferenz (no endorsement) festgehalten und ergeben sich zusätzlich aus dem unverzichtbaren Kern der Urheberpersönlichkeitsrechte (siehe CC0 Rn. 18). Was diesen unverzichtbaren Kern ausmacht, ist nicht abschließend geklärt.
137 Hinzu kommen im Zeitalter hoher Veränderungsdynamiken von daten- und KI-gestützten Anwendungen, die auch CC-lizenzierte Materialien betreffen können, für Lizenzgeber unvorhersehbare Sachverhalte. Nach der Freigabe per CC0 kann das Material auch für bislang unbekannte zukünftige Nutzungsarten und künftige Medienformate genutzt werden (siehe CC0 Rn. 8). Diese sehr weitgehende Einräumung eines solchen unentgeltlichen einfachen Nutzungsrechts für unbekannte Nutzungsarten unterliegt bei Open Content zwar nicht der Schriftform
138 Zusätzlich zum durch das UrhG geschützten unverzichtbaren Kern des Urheberpersönlichkeitsrecht gibt es auch in der CCPL mit der Klausel zur inhaltlichen Indifferenz (no endorsement) einen Schutz vor Vereinnahmung. Allerdings ist diese Klausel in ihrem Verständnis von Vereinnahmung wohl nicht so weitgehend wie der urheberpersönlichkeitsrechtliche Schutz vor Entstellung, wie er im UrhG normiert und durch die Rechtsprechung in Deutschland konkretisiert worden ist.
D. Datenschutz und Persönlichkeitsrechte
139 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte können in zweierlei Konstellation relevant werden. Zunächst betrifft dies den Lizenzgeber selbst, dessen Name oder Pseudonym ggf. im Lizenzhinweis Erwähnung findet und dessen Persönlichkeitsrechte im lizenzierten Material Ausdruck finden. Zweitens kann das Material selbst personenbezogene Daten enthalten oder persönlichkeitsrechtsrelevante Aspekte betreffen.
Datenschutz/Persönlichkeitsrechte bei Lizenzgebern
140 Alle CC-Lizenzvarianten sehen die Namensnennung des Lizenzgebers gemäß seinen Vorgaben (Abschnitt 3.a) vor. Die Namensnennung des Lizenzgebers ist also Teil des Lizenzvertrages. Sie kann auch in Form eines Pseudonyms geschehen. Es kann aber auch eine Institution oder sonstige Entität angegeben werden. Ist die Angabe anonym erfolgt, spielen datenschutzrechtliche Belange jedoch keine Rolle. Ansonsten ist datenschutzrechtlich die Angabe des Namens des Lizenzgebers im Rahmen des Lizenzhinweises dann von Art. 6 I b) DSGVO gedeckt, da die Datenverarbeitung für die Erfüllung des CC-Lizenzvertrags erforderlich ist. Auch hat der Urheber gem. § 13 UrhG das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk und kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Die Angabe des Namens kann also auch als Verarbeitung gem. Art. 6 I c) DSGVO (i.V.m. § 13 UrhG) gesehen werden, die zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt.
141 Dem Schutz persönlichkeitsrechtlicher Belange des Lizenzgebers dient innerhalb der CCPL die Klausel zur inhaltlichen Indifferenz (no endorsement, Abschnitt 2.a.6). Es darf also nicht der Eindruck erweckt werden, der Lizenzgeber unterstütze eine bestimmte Art der Nutzung, obwohl dies nicht der Fall ist (no endorsement).
142 Darüber hinaus kommen aber auch persönlichkeitsrechtliche Ansprüche z.B. auf Unterlassen aus §§ 1004, 823 BGB analog zum Tragen, wenn das Material entsprechende Persönlichkeitsrechte verletzt. In Betracht käme hier z.B. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, strafrechtlich relevante Sachverhalte wie Beleidigungen, Schmähkritiken oder Rufschädigungen oder das postmortale Persönlichkeitsrecht. Ein denkbarer Fall wäre, dass das Material so verändert wird, dass es den entgegengesetzten Aussagegehalt bekommt und der Lizenzgeber dadurch seinen Ruf (oder den anderer) gefährdet oder sich einer Strafverfolgung ausgesetzt sieht.
Datenschutz und Persönlichkeitsrechte bei im Material erwähnten Personen
143 Häufiger als beim Lizenzgeber selbst dürften datenschutz- und persönlichkeitsrechtsrelevante Aspekte bei den im Material erwähnten Personen vorkommen. Sind Dritte in Materialien jeglicher Art, Texten, Fotos, Memes etc. angeführt oder abgebildet, kann die CCPL keine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten oder persönlichkeitsrechtsrelevanter Sachverhalte sein. Die Klausel selbst regelt, dass Datenschutz- oder Persönlichkeitsrechte nicht „mitlizenziert” werden. In der Praxis bedeutet dies, dass alle notwendigen datenschutz- und persönlichkeitsrechtlichen Einwilligungen, z.B. bei Fotos, nicht mit der CCPL „unterlizenziert“ werden und ggf. zusätzlich eingeholt werden müssen. Ebenso treffen den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen die Informationspflichten gem. Art. 13 und 14 DSGVO.
144 Es bedarf also für die Verarbeitung personenbezogener Daten Dritter auch unter einer CC-Lizenz einer Rechtsgrundlage nach Art. 6 oder ggf. Art. 9 (besondere Kategorien von Daten) DSGVO.
145 Einwilligung als Rechtsgrundlage. Beruht die Rechtsgrundlage auf einer Einwilligung im Sinne der DSGVO, ist an die Bedingungen des Art. 7 DSGVO (Bedingungen für die Einwilligung), insbesondere auch an die Möglichkeit des Widerrufs der Einwilligung in die Datenverarbeitung gem. Art 7 Abs. 1 DSGVO, zu denken.
146 Neben der Einwilligung kommen zahlreiche gesetzliche Rechtsgrundlagen bzw. bereichspezifische Ausnahmen des Datenschutzrechts in Betracht:
147 §§ 22, 23 KUG. Handelt es sich um CC-lizenzierte Bildveröffentlichungen zu ausschließlich journalistisch-redaktionellen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, so kann die Zulässigkeit auf den §§ 22, 23 KUG beruhen. Hier gilt die Öffnungsklausel des Art. 85 Abs. 2 DSGVO
148 Medienprivileg als Rechtsgrundlage. Für CC-lizenziertes Material, das unter das Medienprivileg fällt, gilt eine recht pauschale Freistellung von den Vorschriften der DSGVO über § 12 MStV für den Rundfunk, soweit in dessen Rahmen personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeitet werden, über § 23 MStV für Telemedien für journalistische-redaktionelle Inhalte und über die jeweiligen Landespressegesetze für Unternehmen der Presse und deren Hilfsunternehmen.
149 Berechtigte Interessen als Rechtsgrundlage. Neben der Einwilligung können der Lizenzgeber und Lizenznehmer personenbezogene Daten über die Geltendmachung ihrer berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO verarbeiten. Diese sind in Erwägungsgrund 47 der DSGVO näher ausgeführt. Allerdings ist dabei eine umfassende Interessenabwägung mit den Rechten der betroffenen Person zu tätigen, die sich u.a. an den „vernünftigen Erwartungen“ dieser Person festmachen. Beispielhaft in Erwägungsgrund 47 der DSGVO genannt sind „eine maßgebliche und angemessene Beziehung zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen“, z.B. wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist oder in seinen Diensten steht. CC-Lizenznehmer und -geber müssen sich also die Frage stellen, „ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird“.
150 Persönlichkeitsrechtliche Ansprüche gegen den Lizenznehmer. Wie auch beim Lizenzgeber selbst, kommen auch bei im Material erwähnten Personen persönlichkeitsrechtliche Ansprüche z.B. auf Unterlassen aus §§ 1004, 823 BGB analog gegen den Lizenznehmer in Betracht, wenn das Material entsprechende Persönlichkeitsrechte verletzt, zum Beispiel das Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder auch strafrechtlich relevante Sachverhalte wie Beleidigungen, Schmähkritiken oder Rufschädigungen oder das postmortale Persönlichkeitsrecht. Ein denkbarer Fall wäre, dass das Material so verändert wird, dass Dritte sich in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt oder sich einer Strafverfolgung ausgesetzt sehen.
151 Haftung und Gewährleistung. Abschnitt 5 regelt den vertraglichen Gewährleistungsausschluss und die Haftungsbegrenzung und wird dort ausführlich kommentiert. Danach ist für den Gewährleistungsumfang das gesetzliche Schenkungsrecht anwendbar, wonach bei CC-lizenzierten Werken insbesondere Rechtsmängel im Sinne des § 523 BGB von Relevanz sind. Die Haftung unterliegt den AGB-Vorschriften und ist darauf beschränkt. Die gesetzlichen Ansprüche wegen der Verletzung der Rechte Dritter, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, dem allgemeinen Deliktsrecht und sonstigen Haftungsvorschriften, bleiben neben der vertraglichen Haftung bestehen.
E. Versionsgeschichte
152 Bis zur heutigen CCPL4 gab es keine internationale Version, in der die heute genannten Rechte Erwähnung gefunden haben. In den portierten CCPL2 und CCPL3 DE wurden die Persönlichkeitsrechte genannt, die von dieser Lizenz unberührt bleiben sollten. Die heutige Formulierung ist also erstmals durch CCPL4 für alle Länder angeglichen und in ihrem internationalen Ansatz damit weltweit gültig.
Creative Commons Lizenz
Open Access Kommentar, Kommentierung zu Abschnitt 2.b.1. Persönlichkeitsrechte und Datenschutz ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.