- A. Überblick
- B. Keine Einräumung von Persönlichkeitsrechten durch die CCPL
- C. Gesetzesrecht
- D. Sonstige dingliche Beschränkung von Nutzungsrechten
- E. Entfernung des Namens
- F. Fallvarianten
- G. Behaupten oder den Eindruck erwecken
- H. AGB-Recht
- I. Rechtsfolge, Durchsetzung, Verhältnis zu anderen Ansprüchen
- J. Versionsgeschichte
A. Überblick
91 Nach der Klausel der „inhaltlichen Indifferenz“ (engl. „no endorsement“) darf ein Lizenznehmer nicht behaupten, dass der Lizenzgeber die Nutzung des Materials unterstützt. Lizenznehmer dürfen demnach nicht implizieren, dass Lizenzgeber sie sponsern oder mit ihnen verbunden sind. Die Klausel verbietet dem Lizenznehmer also eine Vereinnahmung des Lizenzgebers, dient seiner Integrität und sagt zugleich aus, dass die CCPL zwar eine Urheberrechtslizenz mit weitgehender Rechtegewährung ist, eine CC-Lizenzierung das Material aber damit nicht der Beliebigkeit preisgibt. Auf der anderen Seite ist die Klausel kein Mittel, gegen jegliche Nutzung vorzugehen, die dem Lizenzgeber unliebsam ist. Auch kann einem Lizenznehmer das Nutzungsrecht nicht genommen werden, nur weil der Lizenznehmer dem Lizenzgeber missliebig ist.
92 In der Praxis mit CC-Lizenzen wird mitunter die Sorge geäußert, dass CC-lizenzierte Materialien im unliebsamen Kontext genutzt werden könnten, etwa auf einem Wahlplakat einer politischen Partei. Dass Lizenzgebern eine bestimmte Nutzung ihrer Inhalte möglicherweise missfallen kann, ist zunächst einmal der freien Lizenzierung und der damit verbundenen Kontrollabgabe inhärent. Es ist aber kein Spezifikum des CC-Modells. Denn solche Fälle sind in allen Lizenzierungsmodellen denkbar, in denen Vertragspartner nicht individuell ausgewählt werden, sondern die Nutzung sach- bzw. kontextbezogen anhand abstrakter Bedingungen gestattet wird (Bilddatenbanken, Soundlibraries etc.) – auch etwa bei der Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften, die zudem noch einem Kontrahierungszwang unterliegen.
93 In Deutschland schützt das Urheberpersönlichkeitsrecht, insbesondere der Schutz vor Entstellung gem. § 14 UrhG bis zu einem gewissen Grad vor Vereinnahmung.
94 Das mit der CCPL gewährte Nutzungsrecht ist inhaltlich umfassend (jedes Medium, jeder Zweck etc., siehe Abschnitt 2.a). Mit dem Gebot
95 Der Verstoß gegen das Gebot stellt einen Verletzungstatbestand im Rahmen der CCPL dar. Er muss im Zusammenspiel mit den Regelungen zu Persönlichkeitsrechten und zur Namensnennung ausgelegt werden (siehe Abschnitt 2.b.1 und 3.a).
B. Keine Einräumung von Persönlichkeitsrechten durch die CCPL
96 Die von der Klausel erfassten Vereinnahmungen sind häufig auch persönlichkeitsrechtlich relevant. In diesem Zusammenhang ist auf Abschnitt 2.b.1 der CCPL hinzuweisen. Dort ist geregelt, dass im Rahmen der CC-Lizenzierung keine Urheberpersönlichkeitsrechte und sonstige Persönlichkeitsrechte eingeräumt werden, sondern der Lizenzgeber lediglich in demjenigen Umfang auf Geltendmachung und Durchsetzung von (Urheber‑)Persönlichkeitsrechten verzichtet, der für die ungehinderte Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte erforderlich ist. Hierin ist eine dingliche Abspaltung der Urheberpersönlichkeitsrechte von den wirtschaftlichen Nutzungsrechten zu sehen, die nach deutschem Urheberrecht im Rahmen des § 31 Abs. 1 UrhG unbedenklich ist.
97 Die Abspaltung der Persönlichkeitsrechte von den wirtschaftlichen Nutzungsrechten in der CCPL wirft die Frage auf, inwieweit das Gebot der inhaltlichen Indifferenz einen eigenen Regelungsgehalt hat. Dem ist mit einem genaueren Blick auf den Ausschluss der Persönlichkeitsrechte aus Abschnitt 2.b.1 zu begegnen. Dort wird der Ausschluss von Persönlichkeitsrechten relativiert, indem auf ihre Durchsetzung verzichtet wird, „soweit dies für Ihre Ausübung der lizenzierten Rechte erforderlich“ ist. Das Gebot inhaltlicher Indifferenz schafft Klarheit, dass dieser Verzicht eine Vereinnahmung des Lizenzgebers nicht erlaubt.
98 Damit ergänzen sich die Regelungen einerseits und stehen, wo sie unterschiedliche Sachfragen regeln, nebeneinander.
C. Gesetzesrecht
99 Eine Vereinnahmung kann auch mit Hilfe des Gesetzesrechts angegriffen werden. In Frage kommt der quasi-negatorische Unterlassungsanspruch aus Persönlichkeitsrecht. Der Anwendungsbereich der Klausel kann zudem über Persönlichkeitsrechte hinausgehen. So kommen bei unberechtigter Vereinnahmung auch weitere gesetzliche Ansprüche aus Marken- und Wettbewerbsrecht, Bereicherungsrecht und urheberrechtlichem Entstellungsschutz in Betracht. Derlei Ansprüche werden durch die Klausel nicht berührt; vielmehr wird sie damit häufig mit der Gesetzeslage kongruent sein (hiervon geht auch das Versions-Wiki aus
D. Sonstige dingliche Beschränkung von Nutzungsrechten
100 Dass die Klausel besonders im Kontext von Nutzungskonstellationen wie Werbung oder Campaigning relevant werden kann, kann die Frage aufwerfen, ob sie einzelne Nutzungsarten von der Lizenzgewährung ausschließt. Das deutsche Urheberrecht ermöglicht auf Ebene des eingeräumten Nutzungsrechts nach § 31 Abs. 1 UrhG dingliche Beschränkungen. Dies setzt voraus, dass eine Nutzungsart hinreichend klar abgrenzbar, wirtschaftlich-technisch einheitlich und selbstständig erscheint.
101 Das Gebot inhaltlicher Indifferenz nimmt also im Zusammenspiel mit der Klausel 2.b.1. die Urheberpersönlichkeitsrechte von den sonst vollumfänglichen Nutzungsrechten aus (belässt es also bei den wirtschaftlichen Nutzungsrechten) und stellt einen eigenen Verletzungstatbestand mit spezifischen Fallgruppen unberechtigter Vereinnahmung dar, der eigenständig und von der Lizenzgewährung losgelöst ist.
E. Entfernung des Namens
102 Verwandt mit dem Gebot inhaltlicher Indifferenz ist die Option des Lizenzgebers, vom Lizenznehmer die Entfernung seines Namens zu verlangen (siehe Abschnitt 3.a.3). Bereits hiermit trägt die CCPL dem Umstand Rechnung, dass es Nutzungen geben kann, die ein Lizenzgeber mit seinem Namen nicht in Verbindung gebracht sehen möchte, und regelt die Verhältnisse im Ergebnis wohl so, wie § 13 UrhG dies mit dem negativen Namensnennungsrecht
103 Ein Lizenznehmer kann den in einer Vereinnahmung liegenden Verstoß nachträglich nicht einseitig dadurch „heilen“, dass er den Namen entfernt. Es kommt einzig darauf an, ob vor dem Hintergrund der verlangten und erfolgten Namensnennung die Nutzung vereinnahmenden Charakter hatte oder nicht.
F. Fallvarianten
104 Ein Verstoß gegen die inhaltliche Indifferenz ist angesichts des Charakters offener Lizenzen nur unter engen Voraussetzungen anzunehmen.
105 Lexika definieren das Wort Indifferenz als Gleichgültigkeit oder Uninteressiertheit; Synonyme sind Apathie, Desinteresse, Gefühllosigkeit. Das englische Wort endorsement wiederum bedeutet Unterstützung, Billigung, Zustimmung und wird häufig in dem Zusammenhang verwendet, dass eine Partei oder eine Politikerin von jemandem unterstützt wird, oder etwa, dass ein Artist Produkte eines Herstellers gestellt bekommt, mit denen er einen Endorsement-Deal hat.
106 Das Gebot inhaltlicher Indifferenz beschreibt den Umgang mit einem objektiv zu beobachtenden Geschehen (vgl. auch die Formulierung „Eindruck erwecken“), bei dem der Lizenznehmer dem Lizenzgeber eine Unterstützung andichtet.
107 Die Klausel verbietet es dem Lizenznehmer, zu behaupten oder schlüssig den Eindruck zu erwecken, dass der Lizenznehmer oder seine Nutzung des lizenzierten Materials durch den Lizenzgeber oder den Zuschreibungsempfänger gefördert, gutgeheißen oder offiziell anerkannt würden oder anderweitig in einer Weise qualifiziert in Verbindung stünden, wonach der Lizenzgeber von speziell diesem Lizenznehmer bzw. seiner Nutzung weiß und gleichsam speziell für diese die Rechte eingeräumt habe. Was stattdessen jederzeit erkennbar bleiben muss, ist, dass die Nutzung aufgrund einer Public License erfolgt und damit unabhängig von einer qualifizierten Kenntnis des Lizenzgebers hinsichtlich der Person des Lizenznehmers und seiner konkreten Nutzung ohnehin der Allgemeinheit angeboten wird.
108 Sofern im Ausnahmefall tatsächlich ein ausdrückliches oder konkludentes Gutheißen der Nutzung bzw. des Lizenznehmers durch den Lizenzgeber vorliegt, muss die Klausel hinsichtlich des so bedachten Lizenznehmers als abbedungen gelten und handelt es sich dabei materiell um eine individuelle Erweiterung des Umfangs an Freiheiten, die die CCPL ansonsten zulässt (siehe Abschnitt 8.c).
109 Adressaten und Anspruchsinhaber. Das Gebot inhaltlicher Indifferenz richtet sich an das CCPL-„Sie“ und damit an den Lizenznehmer, also alle, die das Material auf eine Weise nutzen, die eine Erlaubnis durch den Rechteinhaber voraussetzt und durch die der Lizenzvertrag zustande kommt („Sie“ im Sinne der CCPL, siehe Abschnitt 1.k).
110 Die Verletzung geltend machen können Lizenzgeber und „Zuschreibungsempfänger“ im Sinne von Abschnitt 3.a.1.A.i. Mit Zuschreibungsempfängern (engl. „others designated to receive attribution“) sind diejenigen gemeint, die Teil der Namensnennung sind. Bei einer beauftragten Fotografie beispielsweise kann dies auch eine Organisation sein, die das Material hat erstellen lassen und im Lizenzhinweis genannt ist (zum Beispiel als „[Fotografin]/Institution“). Nicht erfasst sind Dritte, deren Persönlichkeits- oder sonstige Rechte durch eine unberechtigte Vereinnahmung verletzt werden. Damit ist die Klausel gerade kein Instrument für alle denkbarerweise betroffenen Rechte, etwa von Abgebildeten auf CC-lizenzierten Fotos. Derartige Fälle wie etwa die werbliche Vereinnahmung von Prominenten ohne deren Zustimmung sind mit gesetzlichen Ansprüchen zu lösen
111 Fallvarianten der Vereinnahmung: Inverbindungstehen, gefördert, gutgeheißen oder offiziell anerkannt werden. Die vier Fallvarianten der Vereinnahmung sind eigenständig und ohne Auffangtatbestand:
112 In Verbindung steht (engl. connected with) der Lizenzgeber/Zuschreibungsempfänger mit dem Lizenznehmer, wenn eine Beziehung zwischen beiden Parteien besteht. Ersichtlich nicht gemeint ist die Verbindung, die der Lizenzvertrag selbst darstellt. Der Lizenztext enthielte sonst einen inneren Widerspruch. Gemeint sind vielmehr Verbindungen jenseits dieser grundlegenden, also qualifizierten Beziehungen zwischen dem Lizenzgeber und gerade dem Lizenznehmer, um den es im Streitfalle geht. Dies können Geschäftsbeziehungen oder eine Zusammenarbeit in jeglicher Form sein.
113 Gefördert (engl. sponsored) wird der Lizenznehmer oder die Nutzung des Materials, wenn der Lizenzgeber für die Nutzung dem Lizenznehmer finanzielle oder sachliche Mittel an die Hand gibt.
114 Gutgeheißen (engl. endorsed) wird die Nutzung oder der Lizenznehmer, wenn der Lizenzgeber zum Ausdruck bringt, die Nutzung oder den Lizenznehmer zu befürworten, für richtig zu halten, der Nutzung oder dem Lizenznehmer beizupflichten oder sie sonst zu billigen oder zu bejahen.
115 Offiziell anerkannt (engl. granted official status by) wird eine Nutzung oder ein Lizenznehmer durch eine Auszeichnung des Lizenzgebers, bei der durch eine einschlägige Formulierung oder ein Zeichen die Anerkennung zum Ausdruck kommt.
G. Behaupten oder den Eindruck erwecken
116 Die Unterstützung muss behauptet werden bzw. der Lizenznehmer muss den Eindruck der Unterstützung erwecken. Eine reine Nutzung im Sinne von urheberrechtlicher Verwertung (Vervielfältigung und Weitergabe) genügt freilich nicht. Weil es in der Natur der Sache liegt, dass Lizenzgeber die Nutzung von CC-lizenziertem Material durch beliebige Einzelne als Teil der Allgemeinheit billigen, setzt das „Endorsement“ ein überschießendes kommunikatives Element voraus. Dieses kann im Zusammenhang mit bestimmten Nutzungszwecken (z.B. Werbekontext) wohl mit höherer Wahrscheinlichkeit auftreten, ist aber stets positiv festzustellen. Es muss eine mindestens implizite Behauptung für eine der vier Fallvarianten durch den Lizenznehmer erfolgen. Dabei sind mehrere Faktoren zu berücksichtigen:
der Nutzungszweck bzw. -kontext (z.B. Werbung). Ihm kommt aber stets nur Indizwirkung zu (siehe oben), d.h. er begründet von sich aus noch nicht den Verstoß gegen die Klausel. Vielmehr bleibt es dabei, dass die CCPL Nutzungen grundsätzlich stets unabhängig von ihrem Zweck erlaubt (von der Beschränkung auf die nicht-kommerzielle Nutzung durch NC – Non Commercial einmal abgesehen);
die Verkehrsauffassung des Publikums bzw. die Branchenüblichkeit in Bezug auf Nutzungskontext und Art des Materials; so kann etwa bei politischen Auseinandersetzungen die Namensnennung gem. BY als inhaltliche Unterstützung verstanden werden;
eine Ausnutzung der (suggestiven) Aussagekraft des Materials, indem sie unlauter mit eigener Aussage des Lizenznehmers verbunden wird: Es wird der Eindruck erweckt, auf Grund der inhaltlichen Aussage eines Inhalts würde ein Lizenzgeber auch mit weitergehenden inhaltlichen Aussagen eines Lizenznehmers übereinstimmen. Ein Beispiel dafür wäre die Bildgewaltigkeit bei einer Fotografie, die das Elend eines Flüchtlingslagers zeigt und der Aussage einer rechten Partei „dieses Elend hier nicht zu wollen“, oder eine Bild von gewalttätigen Protesten mit der Behauptung, der Staat sei bedroht;
die Offenheit des Materials für eigene Kommunikation durch die Lizenznehmer. So liegt es beispielsweise bei einem frei lizenzierten Comic mit leeren Sprechblasen in der Natur des Materials, dass Raum für eigene Kommunikation besteht. Entsprechendes gilt für CC-lizenzierte Musiksamples, die durch den Lizenznehmer in den Kontext bestimmter Lyrics gestellt werden. In diesen Fällen wird dem Material oder dem Lizenzgeber nichts „angedichtet“.
117 Im Kontext von Memes, die unter die Pastiche-Erlaubnis gemäß § 51a UrhG fallen, findet das Gebot inhaltlicher Indifferenz wie überhaupt die gesamte Lizenz keine Anwendung (siehe Abschnitt 1.a Rn. 20).
H. AGB-Recht
118 Zweifel in der Auslegung gehen zu Lasten des CC-Lizenzgebers, § 305c Abs. 2 BGB. Auch dies führt zu einer engen Interpretation des Gebots inhaltlicher Indifferenz, was jedoch gesetzliche Möglichkeiten des Urheberpersönlichkeitsrechts, sich gegen eine Vereinnahmung zur Wehr zu setzen, nicht tangieren kann.
I. Rechtsfolge, Durchsetzung, Verhältnis zu anderen Ansprüchen
119 Die Rechtsfolge des Verstoßes gegen die Klausel ist der Wegfall der Nutzungsrechte gemäß Abschnitt 6, weil der Verstoß die auflösende Bedingung im Sinne von § 158 Abs. 2 BGB darstellt (siehe VorCCPL Rn. 18). Daneben sind gesetzliche Ansprüche denkbar. Der Lizenzgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Verletzung des Gebots inhaltlicher Indifferenz. Der Lizenzgeber kann sich mit einer Vereinnahmung aber auch einverstanden erklären (vgl. Abschnitt 8.c).
J. Versionsgeschichte
120 Die Klausel fand sich erstmals in Version 3.0 in der CCPL. Sowohl in der generischen als auch in der portierten Version stand sie im Abschnitt 4 („Bedingungen“/„Restrictions“), heute unter „Lizenzgewährung“. Laut CC-Versions-Wiki handelte es sich um eine ausdrückliche no endorsement-Klausel, während für Version 4.0 entgegen der vorliegenden Kommentierung gelten soll: „In version 4.0, this clause is expressed as a limitation on the rights granted by the licensor.“
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Open Access Kommentar, Kommentierung zu Abschnitt 2.a.6. Inhaltliche Indifferenz ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.