153 Die CCPL räumt Nutzungsrechte zur Nutzung der lizenzierten Materialien ein, die sich auf Urheberrechte und dem Urheberrecht „ähnliche Rechte“ (Abschnitt 1.c) beziehen. Gemäß der vorliegenden Ausschlussklausel lizenziert die CCPL ausdrücklich keine Patent- und Markenrechte. Folglich ist weder eine Nutzung von technischen Erfindungen nach dem Patentrecht noch die markenmäßige Benutzung eines nach Markengesetz geschützten Zeichens im Rahmen einer CC-Lizenzierung freigegeben.
154 Das Patentrecht schützt technische Erfindungen, die nach einem Prüfungsverfahren auf Schutzfähigkeit einer technischen Erfindung staatlicherseits erteilt werden. Die CCPL gibt eine Benutzung von Patenten nicht frei. Sofern eine Patentschrift (also die Beschreibung einer technischen Erfindung, für die ein Patent erteilt wurde) unter einer CC-Lizenz steht, so erstreckt sich diese Lizenzierung nicht auf den Einsatz der technischen Erfindung.
155 Relevant kann die Klausel im Bereich Software werden: Soweit Softwarecode nach den Vorschriften über Computerprogramme gemäß §§ 69a ff. UrhG unter den Schutz des Urheberrechts fallen kann, stellt das Computerprogramm zunächst einmal als urheberrechtlich geschütztes Werk einen tauglichen Lizenzgegenstand unter der CC-Lizenzierung dar. Eine CC-Lizenzierung von Software mit dem Ziel, freie und Open-Source-Software (frOSS) zu erzeugen, ist allerdings nicht ratsam. So lizenzieren viele frOSS-Lizenzen implizit oder explizit auch Patentrechte, damit die Software etwa auch im Rahmen eines patentierten Verfahrens genutzt werden kann. Eine solche Lizenzgewährung findet ausweislich der vorliegenden Klausel ausdrücklich nicht statt. Darüber hinaus enthält die CCPL keine softwarespezifischen Anforderungen an die Verbreitung von Quellcode. Vielmehr sollten die für freie und Open-Source-Software geschaffenen Lizenzen eingesetzt werden (siehe Einl Rn. 7).
156 Es sind Konstellationen denkbar, in denen CC-lizenziertes Material sowohl Schutzgegenstand des Urheberrechts als auch des Markenrechts ist. Ein Beispiel bildet eine eingetragene Bildmarke, die zugleich die für den Werkschutz erforderliche Schöpfungshöhe aufweist. Ist diese Bildmarke unter einer CC-Lizenz freigegeben, so darf sie gemäß der Lizenz genutzt werden. Da die CCPL keine markenrechtlichen Nutzungsrechte einräumt, erstreckt sich die Lizenzgewährung in solchen Fällen allein auf Nutzungshandlungen nach dem Urheberrecht. Wird das lizenzierte Logo etwa als Herkunftshinweis und damit in markenrechtlich relevanter Weise genutzt, müssen hierfür die durch das Markenrecht erfassten Nutzungsrechte neben der CC-Lizenzierung separat eingeholt werden. Zulässig – da regelmäßig keine Benutzung im markenrechtlichen Sinne – wäre die Nutzung der Bildmarke etwa in der journalistischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Auseinandersetzung.
157 Die Klausel regelt nicht ausdrücklich, wie neben dem Patent- und Markenrecht mit sonstigen gewerblichen Schutzrechten umzugehen ist. Namentlich sind hier der Design- und Gebrauchsmusterschutz zu nennen. Die Klausel erwähnt diese Schutzrechte nicht und formuliert auch keinen Auffangtatbestand.
158 Vor dem Hintergrund, dass nicht alle Schutzrechte ausdrücklich genannt sind, ist in einigen – wohl wenigen – Konstellationen die Reichweite einer CC-Lizenzierung möglicherweise unklar: Für Websites beispielsweise sind sowohl Designschutz an der Gestaltung als auch Urheberrechtsschutz der Texte und Bilder denkbar. Wird eine Website nun als Ganzes etwa über den Footer mit der Formulierung „Diese Seite ist unter der Lizenz CC BY 4.0 freigegeben“ unter einer CC-Lizenz gestellt, so stellt sich die Frage: Sind lediglich die Inhalte der Seite, d.h. die enthaltenen Texte und Bilder freigegeben, oder erstreckt sich die Lizenzierung auch auf das Design der Seite, das im Beispielsfall unter das gewerbliche Designschutzrecht fällt?
159 Ob die vorliegende Ausschlussklausel über Patent- und Markenrechte hinaus weitere Schutzrechte umfasst, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Ausweislich ihres Wortlauts orientiert sie sich strikt am gesetzlich geregelten Typenzwang der absoluten Schutzrechte aus dem gewerblichen Rechtsschutz – hier: Patente und Marken. Internationaler Designschutz o.ä. ist demnach gemäß der vorliegenden Klausel nicht ausdrücklich ausgeschlossen.
160 Der mit dem Fallbeispiel aufgeworfenen Problematik lässt sich mit der Lizenzgewährung bzw. dem Lizenzgegenstand beikommen: Der Designschutz von Webseiten ist möglicherweise über „ähnliche Rechte“ im Sinne des Abschnitts 1.c der CCPL freigegeben („Urheberrecht und ähnliche Rechte“). Die dortige Definition nennt die „dem Urheberrecht eng verwandten Rechte“. Damit sind primär, aber nicht ausschließlich, Leistungsschutzrechte des Urheberrechts gemeint. So kann auch ein geschütztes Design tauglicher Gegenstand der CC-Lizenzierung sein. Sofern man im Fallbeispiel das Design für keinen geeigneten Lizenzgegenstand der CCPL hält, wäre angesichts der Formulierung „Diese Seite ist … freigegeben“ noch an eine konkludent erteilte Freigabe des gesetzlichen Designschutzes neben der CC-Lizenzierung zu denken.
161 Für technische Schutzrechte wie das dem Patent verwandte Gebrauchsmuster scheint eine Lizenzgewährung wiederum eher abwegig.
Creative Commons Lizenz
Open Access Kommentar, Kommentierung zu Abschnitt 2.b.2. Patent- und Markenrechte ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.