- A. Einführung
- B. Die Religions- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1, 2 GG)
- C. Die Freiheit des Gewissens (Art. 4 Abs. 1 Alt. 2 GG)
- D. Kontext
- E. Weiterführende Empfehlungen
- F. Das Recht zur Verweigerung des Kriegsdienstes (Art. 4 Abs. 3)
- G. Literaturverzeichnis
A. Einführung
1 Lebenssachverhalte, Schicksale, Entscheidungen, die sich mit Art. 4 GG verbinden können, sind ganz unterschiedlicher Natur. Sie reichen von Fragen, die manchen eher unwichtig erscheinen mögen, zu den existenziellen Fragen des menschlichen (Zusammen-)Lebens: Darf der Gesetzgeber ein Gesetz schaffen, das es Schüler:innen und Lehrer:innen verbietet, jegliche religiöse Symbole und Kleidungsstücke in der Schule zu tragen? Muss die angestellte Ärztin einen Schwangerschaftsabbruch durchführen oder darf ihr Arbeitgeber ihr kündigen, wenn sie es ablehnt, den Eingriff vorzunehmen? Darf die Kirche einem Arbeitnehmer kündigen, weil er aus der Kirche ausgetreten ist? Können Klimaschutz-Aktivist:innen, die sich auf einer Straße festgeklebt haben, wegen des Straftatbestandes der Nötigung strafrechtlich belangt werden, auch wenn sie beteuern, ihr Gewissen habe ihnen befohlen zu handeln?
2 Diese Fragen lassen sich selbstverständlich nicht pauschal beantworten. Sie können aber zumindest einen Eindruck davon vermitteln, in welch vielgestaltigen Lebenssituationen die Gewährleistungen des Art. 4 GG relevant werden können: Die Grundrechte aus Art. 4 GG können den Bürger:innen ein bestimmtes Verhalten verbürgen und staatlichen Maßnahmen wie gesetzlichen Verboten, strafrechtlichen Sanktionen u. Ä. gegebenenfalls entgegenstehen. Auch können die Grundrechte den Trägerinnen und Trägern der Religionsfreiheit auf unterschiedliche Art und Weise Schutz und sogar Anspruch auf gewisse Leistungen vermitteln.
I. Einordnung
3 Auf den ersten Blick kann die Bestimmung des Art. 4 GG etwas unübersichtlich erscheinen. Unmittelbar wird aber doch deutlich, dass hier gleich mehrere Grundrechte gewährleistet werden: Mit dem Glauben, dem religiösen Bekenntnis und der Religionsausübung werden in den Absätzen 1 und 2 alle denkbaren Facetten der Religionsfreiheit geschützt (im Einzelnen dazu Rn. 46 ff.). Auch die in Absatz 1 erwähnte Weltanschauungsfreiheit wird in diesem umfassenden Sinne garantiert (näher Rn. 33 f., 37). Hinzu treten der Schutz der Gewissensfreiheit (dazu ab Rn. 138) sowie das Recht auf Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe – als besondere Ausprägung der Gewissensfreiheit – (dazu ab Rn. 210)
4 Art. 4 GG gilt als unmittelbarer Ausfluss der Menschenwürde, die von Art. 1 Abs. 1 GG für unantastbar erklärt wird.
5 Die Freiheiten des Art. 4 GG sind von ungebrochener gesellschaftlicher Relevanz. Für die Religions- und Weltanschauungsfreiheit dürfte dies besonders augenscheinlich sein, wie folgende Beispielsfälle zeigen: So ist (auch) die Frage nach dem Umfang und den Grenzen des Schutzes aus Art. 4 Abs. 1, 2 GG aufgeworfen, wenn darüber diskutiert wird, ob das Tragen eines islamischen Kopftuches einer Lehrerin, einer Richterin oder auch einer Schöffin verboten werden darf,
6 Wenngleich nach aktuellen Erhebungen davon auszugehen ist, dass ca. 47% der Menschen in Deutschland nicht religiös bzw. konfessionell gebunden sind,
7 Auch die Gewissensfreiheit (dazu Rn. 138 ff.) ist zuletzt wieder häufiger Gegenstand der Debatten gewesen, zu denken ist insofern zum Beispiel an Umwelt-, Klima- oder Tierschutz-Aktivist:innen, die sich bei ihren Protesten und Aktionen zumindest teilweise (auch) auf ihre Gewissensfreiheit berufen
8 Nach der Aussetzung der Wehrpflicht im Jahr 2011 hatte das Recht auf Verweigerung des Kriegsdiensts mit der Waffe über Jahre keine größere Bedeutung (näher in Rn. 212). Inzwischen ist allerdings das Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes
II. Historie
9 Die Frage nach dem Ursprung der Menschen- und Grundrechte, und mit ihnen der Religionsfreiheit, bleibt umstritten und kann auch hier nicht geklärt werden.
1. Historische Ereignisse und prägende Rechtsentscheidungen auf dem Weg zur heutigen Religions- und Weltanschauungsfreiheit
10 Die Religionsfreiheit ist zwar nicht das erste oder älteste Grundrecht, aber Verbürgungen religiöser Rechte existierten, anders als bei anderen Grundrechten, schon in der Frühen Neuzeit.
11 Die mit der Reformation (1517) eingetretene konfessionelle Spaltung der christlichen Bevölkerung bildet den Ausgangspunkt für die Schaffung erster gesetzlicher Bestimmungen, die Grundlegendes für das Zusammenleben in der Glaubenszweiheit regeln.
12 Zweifellos sind in der geschichtlichen Entwicklung weitere Ereignisse und Rechtsetzungen für die Verbürgung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit von Bedeutung.
13 Erstmals
14 Zu ihrer tatsächlichen Entfaltung gelangt die Religionsfreiheit erst nach dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Regimes.
2. Hinweise zur Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Religions- und Weltanschauungsfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1, 2 GG
15 Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs wird Art. 135 WRV in der Bundesrepublik zur entscheidenden Grundlage bei der Formulierung des Art. 4 Abs. 1, 2 GG durch den Parlamentarischen Rat,
16 In der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), die sich mit der Weltanschauung des Marxismus-Leninismus identifizierte, gerieten die religiöse Freiheit des Einzelnen und das Wirken der Kirchen zunehmend unter Druck.
3. Zur Historie der Freiheit des Gewissens
17 Die Entwicklung der Gewissensfreiheit als rechtliche Gewährleistung ist auf das Engste mit der Glaubensfreiheit verbunden – sie ist über lange Zeit ganz auf den religiösen Bereich bezogen gewesen.
4. Leitentscheidungen zu Art. 4 Abs. 1, 2 GG
18 Die Voraussetzungen und der Umfang religiöser und weltanschaulicher Freiheit aus Art. 4 Abs. 1, 2 GG werden ebenso wie die Grenzen dieser Freiheit ganz maßgeblich durch die Urteile und Beschlüsse des BVerfG geprägt und ausgestaltet. Von immer größerer Bedeutung für das Verständnis und die Auslegung des Art. 4 Abs. 1, 2 GG sind daneben auch die Entscheidungen des EuGH sowie des EGMR. dd – dd
19 Als sogenannte Leitentscheidungen sind folgende BVerfG-Entscheidungen zu nennen: BVerfG, Beschl. v. 8.11.1960 – 1 BvR 59/56 = BVerfGE 12, 1 (Glaubensabwerbung); BVerfG, Beschl. v. 16.10.1968 – 1 BvR 241/66 = BVerfGE 24, 236 (Lumpensammler/(Aktion) Rumpelkammer); BVerfG, Beschl. v. 19.10.1971 – 1 BvR 387/65 = BVerfGE 32, 98 (Gesundbeter); BVerfG, Beschl. v. 11.04.1972 – 2 BvR 75/71 = BVerfGE 33, 23 (Eideszwang); BVerfG, Beschl. v. 17.7.1973 – 1 BvR 308/69 = BVerfGE 35, 366 (Kreuz im Gerichtssaal); BVerfG, Beschl. v. 17.12.1975 – 1 BvR 63/68 = BVerfGE 41, 29 (Simultanschule); BVerfG, Beschl. v. 16.10.1979 – 1 BvR 647/70, 1 BvR 7/74 = BVerfGE 52, 223 (Schulgebet); BVerfG, Beschl. v. 4.6.1985 – 2 BvR 1703, 1718/83, 856/84 = BVerfGE 70, 138 (Loyalitätspflicht); BVerfG, Beschl. v. 5.2.1991 – 2 BvR 263/86 = BVerfGE 83, 341 (Geistiger Rat der Bahá'í); BVerfG, Beschl. v. 16.5.1995 – 1 BvR 1087/91 = BVerfGE 93, 1 (Kreuz im Klassenzimmer); BVerfG, Beschl. v. 19.12.2000 – 2 BvR 1500/97 = BVerfGE 102, 370 (Körperschaftsstatus der Zeugen Jehovas I); BVerfG, Urt. v. 15.1.2002 – 1 BvR 1783/99 = BVerfGE 104, 337 (Schächten); BVerfG, Beschl. v. 26.6.2002 – 1 BvR 670/91 = BVerfGE 105, 279 (Osho); BVerfG, Urt. v. 24.9.2003 – 2 BvR 1436/02 = BVerfGE 108, 282 (Kopftuch der Lehrerin I); BVerfG, Urt. v. 1.12.2009 – 1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07 = BVerfGE 125, 39 (Adventssonntage); BVerfG, Beschl. v. 22.10.2014 – 2 BvR 661/12 = BVerfGE 137, 273 (Katholischer Chefarzt); BVerfG, Beschl. v. 27.1.2015 – 1 BvR 471, 1181/10 = BVerfGE 138, 296 (Kopftuch der Lehrerin II); BVerfG, Beschl. 30.6.2015 – 2 BvR 1282/11 = BVerfGE 139, 321 (Körperschaftsstatus der Zeugen Jehovas II); BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016 –1 BvR 458/10 = BVerfGE 143, 161 (Karfreitag); BVerfG, Beschl. v. 14.1.2020 – 2 BvR 1333/17 = BVerfGE 153, 1 (Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen).
20 Nicht als Senats-Entscheidungen, sondern als Entscheidungen einer Kammer des BVerfG sind folgende Beschlüsse ergangen, die hier nicht unerwähnt bleiben sollen: BVerfG, Beschl. v. 18.10.2016 – 1 BvR 354/11 = BVerfG (K) NJW 2017, 381 (Kopftuch der Erzieherin); BVerfG, Beschl. v. 3.4.2020 – 2 BvR 1838/15 = BVerfG (K) NVwZ 2020, 950 (Keine „Glaubensprüfung“ bei Asylbegehren von Konvertiten); BVerfG, Beschl. v. 10.4.2020 – 1 BvQ 28/20 = BVerfG (K) NJW 2020, 1427 (Gottesdienstverbot).
21 Aus der Rechtsprechung des BVerwG sind folgende wichtige Entscheidungen zu nennen: BVerwG, Urt. v. 27.3.1992 – 7 C 21/90 = BVerwGE 90, 112 = NJW 1992, 2496 (Osho); BVerwG, Urt. v. 21.4.1999 – 6 C 18/98 = BVerwGE 109, 40 = NJW 1999, 3063 (Kreuz im Klassenzimmer); BVerwG, Urt. v. 4.7.2002 – 2 C 21/01 = BVerwGE 116, 359 = NJW 2002, 3344 (Kopftuch der Lehrerin); BVerwG, Urt. v. 24.6.2004 – 2 C 45/03 = BVerwGE 121, 140 (Kopftuch der Lehrerin); BVerwG, Urt. v. 23.2.2005 – 6 C 2/04 = BVerwGE 123, 49 (muslimischer Dachverband); BVerwG, Urt. v. 11.9.2013 – 6 C 25/12 = BVerwGE 147, 362 (Schwimmunterricht); BVerwG, Beschl. v. 20.12.2018 – 6 B 94/18 = NVwZ 2019, 236 (muslimischer Dachverband).
22 Die Entscheidungen des EuGH setzen starke Impulse mit Blick auf die rechtlich gebotene Nichtdiskriminierung wegen der Religion und Weltanschauung
23 EuGH, Urteil v. 14.3.2017 – C-157/15 [ECLI:EU:C:2017:203] = NJW 2017, 1087 (Achbita bzw. G4S Secure Solutions); EuGH, Urt. v. 17.4.2018 – C‑414/16 [ECLI:EU:C:2018:257] = NJW 2018, 1869 (Egenberger); EuGH, Urt. v. 29.5.2018 – C-426/16 [ECLI:EU:C:2018:335] = NVwZ 2018, 1283 (Liga van Moskeeën en Islamitische Organisaties Provincie Antwerpen VZW u. a.); EuGH, Urt. v. 11.9.2018 – C-68/17 [ECLI:EU:C:2018:696] = NJW 2018, 3086 (IR gegen JQ bzw. Chefarzt); EuGH, Urt. v. 22.1.2019 – C-193/17 [ECLI:EU:C:2019:43] = NJW 2019, 1060 (Cresco Investigation); EuGH, Urt. v. 17.12.2020 – C-336/19 [ECLI:EU:C:2020:1031] = NVwZ 2021, 219 (Centraal Israëlitisch Consistorie van België u. a.); EuGH, Urt. v. 15.7.2021 – C-804/18, C-341/19 [ECLI:EU:C:2021:594] = NJW 2021, 2715 (WABE und MH Müller Handels GmbH); EuGH, Urt. v. 28.11.2023 – C-148/22 [ECLI:EU:C:2023:924] = NZA 2023, 1588 (Commune d’Ans).
24 Abschließend ist auf die völkerrechtliche Perspektive hinzuweisen und hier auf die Rechtsprechung des EGMR. Dabei erzeugt das Völkerrecht einen deutlich geringeren Anpassungsdruck auf das deutsche Recht, da es bekanntlich – anders als das Unionsrecht – nicht auf eine Rechtsvereinheitlichung, sondern vor allem auf die Etablierung von Mindeststandards in den Mitgliedstaaten ausgerichtet ist. Aus der Rechtsprechung des EGMR sei auf folgende Judikate verwiesen:
25 EGMR, Urt. v. 23.9.2010 – 1620/03 [ECLI:CE:ECHR:2010:0923JUD000162003] = NVwZ 2011, 482 (Schüth/Deutschland [Kirchliches Arbeitsrecht]); EGMR, Urt. v. 23.9.2010 – 425/03 [ECLI:CE:ECHR:2010:0923JUD000042503] = NVwZ 2011, 482 (Obst/Deutschland [Kirchliches Arbeitsrecht]); EGMR, Urt. v. 17.2.2011 – 12884/03 [ECLI:CE:ECHR:2011:0217JUD001288403] = NVwZ 2011, 1503 (Wasmuth/Deutschland [Eintragung der Religionszugehörigkeit auf Lohnsteuerkarte]); EGMR, Urt. v. 18.03.2011 – 30814/06 [ECLI:CE:ECHR:2011:0318JUD003081406] = NVwZ 2011, 737 (Lautsi u. a./Italien [Kreuz im Klassenzimmer]); EGMR, Urt. v. 15.1.2013 – 48420/10, 59842/10, 51671/10, 36516/10 [ECLI:CE:ECHR:2013:0115JUD004842010]= NJW 2014, 1935 (Eweida u. a./Vereinigtes Königreich [Religiöse Bekenntnisse am Arbeitsplatz]); EGMR, Urt. v. 1.7.2014 – 43835/11 [ECLI:CE:ECHR:2014:0701JUD004383511] = NJW 2014, 2925 (SAS/Frankreich [Verbot der Gesichtsverschleierung]); EGMR, Urt. v. 10.1.2017 – 29086/12 [ECLI:CE:ECHR:2017:0110JUD002908612] = NVwZ-RR 2018, 505 (Osmanoğlu u. Kocabaş/Schweiz [Keine Befreiung vom Schwimmunterricht]); EGMR, Urt. v. 6.4.2017 – 10138/11, 16687/11, 25359/11, 28919/11 [ECLI:CE:ECHR:2017:0406JUD001013811] = NJW 2018, 3295 (Klein u. a./Deutschland); EGMR, Urt. v. 11.7.2017 – 37798/13 [ECLI:CE:ECHR:2017:0711JUD003779813] = NVwZ 2018, 1037 (Belcacemi u. Oussar/Belgien [Verbot der Gesichtsverschleierung]).
5. Zur Historie des Rechts zur Kriegsdienstverweigerung
26 Das Recht zur Kriegsdienstverweigerung ist ein neuartiges Recht, das – anders als die anderen Grundrechte des Art. 4 GG – nicht auf eine Vorläufernorm zurückgeht.
27 In der Zeit seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes hat das BVerfG mit seiner Rechtsprechung das Recht zur Kriegsdienstverweigerung mit seinen Voraussetzungen und Grenzen geprägt. Mit folgenden sogenannten Leitentscheidungen hat das Gericht wichtige Weichen gestellt:
28 BVerfG, Beschl. v. 10.12.1960 – 1 BvL 21/60 = BVerfGE 12, 45 (Kriegsdienstverweigerung I [Situationsunabhängige Kriegsdienstverweigerung]); BVerfG, Urt. v. 13.4.1978 – 2 BvF 1,2,4,5/77 = BVerfGE 48, 127 (Wehrpflichtnovelle [Grundsätzliche Wehrdienstpflicht]); BVerfG, Urt. v. 24.4.1985 – 2 BvF 2, 3, 4/83, 2/84 = BVerfGE 69, 1 (Kriegsdienstverweigerung II [zum Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetz]); BVerfG, Beschl. v. 30.6.1988 – 2 BvR 701/86 = BVerfGE 78, 391 (Totalverweigerung I); BVerfG, Beschl. v. 11.7.1989 – 2 BvL 11/88 = BVerfGE 80, 354 (Totalverweigerung II).
III. Normstruktur
29 Anders als es die – früheren Verfassungszuständen geschuldete
30 Daneben wird in Art. 4 Abs. 1 GG die Gewissensfreiheit als eigenständiges Grundrecht geschützt. (dazu in Abschnitt C. dieser Kommentierung).
31 Art. 4 Abs. 3 GG verbürgt das an die Gewissensfreiheit anknüpfende aber doch eigenständig geschützte Recht zur Kriegsdienstverweigerung.
32 Art. 4 Abs. 1, 2 GG garantieren sowohl die Religions- und die Weltanschauungs- als auch die Gewissensfreiheit, ohne dabei gesetzliche Beschränkungsmöglichkeiten vorzusehen (näher zu den gleichwohl bestehenden Einschränkungsmöglichkeiten, den sogenannten Schranken, Rn. 92 ff). Hinsichtlich des Wehrdienstes beinhaltet Art. 4 Abs. 3 GG eine abschließende Sonderregel (näher in Rn. 229 f.). Die gleichwohl bestehenden Möglichkeiten, alle Grundrechte – etwa zum Schutz anderer Grundrechte – einzuschränken, werden im Rahmen der Einzelkommentierungen beleuchtet (näher Rn. 100 ff., Rn. 183 ff., Rn. 230).
B. Die Religions- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1, 2 GG)
I. Einführung: Glaube, Bekenntnis, Religion und Weltanschauung
1. Die Begriffe „Glaube“, „Bekenntnis“, „Religion“ und „Weltanschauung“
33 Bei einem ersten Blick in Art. 4 Abs. 1, 2 GG ist es nicht ganz leicht, sich einen Überblick über den Inhalt der Bestimmung zu verschaffen. Sie erscheint etwas verschachtelt. Zunächst geht es um das Phänomen der Religion bzw. der Weltanschauung. Zu einer Definition dieser Begriffe zu gelangen, bleibt eine Aufgabe für das juristische Schrifttum und die Rechtsprechung. Dementsprechend lassen sich unterschiedliche Definitionen finden (näher zu der Problematik unter Rn. 125 ff.). An dieser Stelle kann auf die Definition des BVerwG zurückgegriffen werden, nach der unter „Religion oder Weltanschauung […] eine mit der Person des Menschen verbundene Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens zu verstehen [ist]; dabei legt die Religion eine den Menschen überschreitende und umgreifende (‚transzendente‘) Wirklichkeit zugrunde, während sich die Weltanschauung auf innerweltliche (‚immanente‘) Bezüge
34 Jedenfalls für die als Weltreligionen bezeichneten Glaubensrichtungen – das Christentum, den Buddhismus, den Hinduismus, den Islam und das Judentum – ist unbestritten, dass es sich um „Religionen“ im Sinne des Art. 4 Abs. 1, 2 GG handelt (dazu auch Rn. 125). Damit eine „Lehre“/ein Gedankensystem als Weltanschauung betrachtet und geschützt wird, wird gemeinhin verlangt, dass sie gewisse Voraussetzungen erfüllt. Den Inhalt dieser Lehre/dieses Gedankensystems darf der religiös-weltanschaulich neutrale Staat (näher Rn. 40 f.) auch hier nicht beurteilen, aber er hat unter Umständen zu prüfen, ob die betreffende Lehre eine „hinreichende Geschlossenheit und Sinngebungskraft“ aufweist.
35 Betrachtet man die weiteren Begrifflichkeiten des Art. 4 Abs. 1, 2 GG, so werden mit dem Glauben, dem Bekenntnis und der Religionsausübung die nach innen sowie nach außen gerichteten Formen des Grundrechtes der Religionsfreiheit angesprochen. Wird vom Haben eines Glaubens gesprochen, ist im Fachdiskurs vom forum internum die Rede; steht das Bekennen des Glaubens oder das Handeln auf der Grundlage des Glaubens im Raum, wird vom forum externum gesprochen.
36 Art. 4 Abs. 1, 2 GG schützt nicht nur die Freiheit, sich in einer bestimmten Weise zu verhalten („positive“ Seite des Grundrechts), sondern auch die Freiheit, keinen Glauben haben zu wollen, keinen Glauben zu bekennen und auszuüben („negative“ Seite des Grundrechts).
37 Nach dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 2 GG scheint es, als sei die Ausübung allein der Religion geschützt, tatsächlich aber geht der Schutz durch die Weltanschauungsfreiheit ebenso weit wie der der Religionsfreiheit. Das ergibt sich auf der Grundlage erstens der Gleichstellung von Religion und Weltanschauung in Art. 4 Abs. 1 GG, zweitens der Gleichstellung von Weltanschauungsgemeinschaften und Religionsgemeinschaften in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 7 WRV sowie drittens aufgrund der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates.
2. Die Interpretation der Freiheiten des Art. 4 Abs. 1, 2 GG: Dogmatische und methodologische Besonderheiten
38 Im Zusammenhang mit der Religions- und Weltanschauungsfreiheit ist der Staat vor besondere Herausforderungen gestellt, die bei den meisten anderen Grundrechten nicht in vergleichbarem Maße bestehen.
a) Die Säkularität des Staates, der Grundsatz der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates und der Grundsatz der Parität
39 Unbestritten ist der freiheitliche Verfassungsstaat säkular. Der Staat legitimiert sich und das staatliche Recht nicht religiös. Dabei leugnet oder unterdrückt der Staat die Religion auch nicht, vielmehr liegt sie schlicht außerhalb seiner Kompetenz, die auf das Innerweltliche bezogen ist (siehe auch Rn. 15 zum Begriff der Säkularität).
40 Dieser Grundsatz ist von zentraler Bedeutung für den hier betrachteten Kontext: Der Staat unterliegt dem Grundsatz religiös-weltanschaulicher Neutralität. An dieser Stelle – andere Fragen außer Betracht lassend
41 Aus dem Grundsatz der religiös-weltanschaulichen Neutralität folgt, dass die Begriffe „Religion“/“religiös“ und „Weltanschauung“/“weltanschaulich“ nicht im Sinne einer bestimmten Religion oder Glaubensrichtung ausgelegt werden dürfen, der Grundsatz verlangt vielmehr eine Auslegung nach allgemeingültigen Kriterien.
42 Dabei ist schließlich der Grundsatz der Parität – der religionsverfassungsrechtliche Gleichheitssatz
b) Das Selbstverständnis der Grundrechtsträger:innen als Ausgangspunkt
43 Vor diesem Hintergrund wird das Selbstverständnis der Grundrechtsträger:innen zum Ausgangspunkt bei der Bestimmung des Schutzbereichs der Religionsfreiheit. Das BVerfG betont zu Recht, es könnten insoweit allerdings nicht allein die Behauptung und das Selbstverständnis, eine Gemeinschaft bekenne sich zu einer Religion und sei eine Religionsgemeinschaft, genügen. Die Behauptung allein könne für die Gemeinschaft und ihre Mitglieder die Berufung auf die Freiheitsgewährleistung des Art. 4 Abs. 1, 2 GG nicht rechtfertigen.
44 Mehr noch wird man sagen können, dass die staatlichen Stellen in Zweifelsfällen maßgeblich auf das religiöse/weltanschauliche Selbstverständnis abstellen sollten.
c) Beschränkung der Kontrollmöglichkeiten: Plausibilitätskontrolle
45 Kommt es zu einem Streitfall und stellt eine Behörde oder ein Gericht infrage, dass sich eine Person oder eine Gemeinschaft auf Art. 4 Abs. 1, 2 GG berufen kann, ist der Maßstab der Nachprüfbarkeit die Plausibilität des Selbstverständnisses. Das BVerfG hat diesbezüglich ausgeführt: „Im Rahmen der allgemeinen Justizgewährungspflicht sind sie [die staatlichen Gerichte] lediglich berechtigt, die Darlegungen [der Kirche – betroffen war in der konkreten Situation die katholische Kirche; Anm. Verfasserin] auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. In Zweifelsfällen haben sie die einschlägigen Maßstäbe der verfassten Kirche durch Rückfragen bei den zuständigen Kirchenbehörden oder, falls dies ergebnislos bleibt, durch ein kirchenrechtliches oder theologisches Sachverständigengutachten aufzuklären.“
II. Von der Verfassung geschützte Verhaltensweisen
46 Wie dargestellt, wird die religiöse und weltanschauliche Freiheit umfassend geschützt. Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass es zwischen dem Glauben, dem Bekenntnis und der Ausübung keine starren Grenzen gibt, sondern die Formen des Freiheitsgebrauchs fließend ineinander übergehen (näher Rn. 35).
1. Glaubensfreiheit
47 Im Rahmen der Religions- und Weltanschauungsfreiheit ist zunächst die Glaubensfreiheit als innere gedankliche Freiheit garantiert: Danach darf jedermann einen Glauben für sich entdecken und haben, ihn wechseln
48 Nicht geschützt ist allerdings ein etwaiger Wunsch, nicht mit Glaubensbekundungen, religiösen Symbolen oder religiös/weltanschaulich motivierten Handlungen konfrontiert zu werden. Ein Konfrontationsschutz in dem Sinne, dass Einzelne generell davon verschont bleiben könnten oder gar müssten, religiöse/weltanschauliche Symbole, Äußerungen oder Handlungen Dritter zur Kenntnis zu nehmen, existiert nicht.
2. Bekenntnisfreiheit
49 Die Bekenntnisfreiheit gewährleistet Grundrechtsträger:innen, ihre religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen zu bekunden und zu verbreiten; unerheblich ist dabei, ob dies mündlich oder schriftlich, mittels einer Schriftsprache oder durch Symbole geschieht.
50 Ferner lassen sich das Werben für den Glauben ebenso wie die Abwerbung von einem anderen Glauben als Ausdrucksformen der Bekenntnisfreiheit einordnen.
51 Als Ausdruck der negativen Seite der Bekenntnisfreiheit kann betrachtet werden, dass jedermann verschweigen darf, dass und was sie oder er glaubt oder auch nicht glaubt.
52 Nach der Rechtsprechung des BVerfG gewährleistet Art. 4 Abs. 1, 2 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG den Eltern das Recht, ihre Kinder in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht zu erziehen.
53 Wenn eine Religionsgemeinschaft nach ihren eigenen Glaubenssätzen und ihrem Regelwerk einen Austritt nicht kennt,
3. Ausübungsfreiheit
54 Die folgenden Ausführungen lassen deutlich werden, in welcher Vielfalt von Handlungen die Religions- und Weltanschauungsfreiheit zum Ausdruck kommen kann. Wiederum sind auch hier gleichermaßen die „positive“ Seite des Grundrechts, ein Glaubensgebot zu beachten und danach zu leben, wie seine „negative“ Seite, keine religiöse oder weltanschauliche Handlung vorzunehmen, geschützt (siehe auch Rn. 36).
a) Einzelfälle
55 Der Religionsausübungsfreiheit lässt sich das Tragen religiöser/weltanschaulicher Zeichen und Kleidungsstücke
56 Glaubensmotivierte Zusammenkünfte und kultische Handlungen sind in ihren vielfältigen Erscheinungsformen, wie Gottesdiensten und gemeinsamen Gebeten, Prozessionen und Wallfahrten, von der Religionsfreiheit geschützt.
57 Speisevorschriften können als Ausdruck der Religions- und Weltanschauungsfreiheit vom Schutz des Art. 4 Abs. 1, 2 GG umfasst sein.
58 Der Bau von Kirchen, Synagogen, Moscheen, Pagoden und vergleichbaren Kultgebäuden mit ihren Glockentürmen, Minaretten und Ähnlichem ist von der Religionsausübungsfreiheit geschützt.
59 Bei einem weiten Verständnis von Art. 4 Abs. 1, 2 GG kann auch die Gewährung von Kirchenasyl als Ausdruck der tätigen Nächstenliebe und damit als Ausprägung der Religionsfreiheit betrachtet werden.
60 Im Ausgangspunkt unbestritten zählt die tätige Nächstenliebe zur Ausübung von Religion. Im Christentum gelten die Verehrung Gottes (leiturgia), die Bezeugung der Glaubensbotschaft durch die Verkündigung (genannt martyria) und die tätige Nächstenliebe (diakonia) als die drei kirchlichen Grundvollzüge.
61 Einen religiösen Feiertag begehen zu wollen, kann unzweifelhaft im Rahmen der Religionsausübungsfreiheit geschützt sein.
b) Mittelbare Drittwirkung – Anwendungsbeispiel Arbeitsverhältnis
62 In Rechtsverhältnissen zwischen Privaten kann sich der Schutz durch Art. 4 Abs. 1, 2 GG im Ergebnis in vergleichbarer Form zeigen (zu der in privatrechtlichen Rechtsverhältnissen geltenden mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte einführend Einleitung Grundrechte Rn. 25). Das privatrechtliche Arbeitsverhältnis erweist sich insofern zuverlässig als Quelle für Anschauungsmaterial, wenn beispielsweise Arbeitgeber ihren Beschäftigten im Einzelfall Urlaub bzw. Freistellung gewähren müssen,
c) Teilhabe- und leistungsrechtliche Dimension
63 Mit den bisher genannten Ausprägungen wurde der Blick überwiegend auf die abwehrrechtliche Dimension der Religions- und Weltanschauungsfreiheit gerichtet. Anerkanntermaßen verbürgt Art. 4 Abs. 1, 2 GG aber „nicht nur ein individuelles Abwehrrecht, das dem Staat die Einmischung in den höchstpersönlichen Bereich des Einzelnen verbietet, sondern es gebietet auch in positivem Sinn, Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern.“
d) Kollektive Ausübung der Religion und Weltanschauung; kirchliches Arbeitsrecht
64 Die Religions-Weltanschauungsfreiheit beinhaltet nicht nur die individuelle Religions-/Weltanschauungsfreiheit, also das Recht, seine Religion/Weltanschauung für sich allein auszuüben. Auch die kollektive Religions-/Weltanschauungsfreiheit ist geschützt, mithin das Recht, die Religion/Weltanschauung gemeinschaftlich mit anderen auszuüben.
65 Lediglich kursorisch soll hier das sogenannte kirchliche Arbeitsrecht erwähnt werden
e) Negative Seite der Ausübungsfreiheit
66 Als Ausdruck der negativen Seite der Ausübungsfreiheit gewährleistet Art. 4 Abs. 1, 2 GG schließlich das Recht, sich von den religiösen Handlungen anderer Personen fernzuhalten und sich diese Handlungen nicht zurechnen lassen zu müssen.
III. Grundrechtsträger:innen
1. Der einzelne Mensch als Träger der Religions-/Weltanschauungsfreiheit
67 Der Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG enthält mit Blick auf den Kreis der Träger:innen der Religions- und Weltanschauungsfreiheit keine Einschränkungen. Unstrittig ist daher jeder Mensch Träger der Religions- und Weltanschauungsfreiheit. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es nicht an.
68 Auch Minderjährigen stehen die Rechte aus Art. 4 Abs. 1, 2 GG zu. Für die tatsächliche Inanspruchnahme kommt es bei Minderjährigen nach überwiegender Ansicht darauf an, ob sie die nötige Einsichtsfähigkeit aufweisen, etwa um eine eigenständige Glaubensentscheidung treffen zu können.
2. Personenvereinigungen als Trägerinnen der Religions-/Weltanschauungsfreiheit
69 Wie bereits erläutert, beinhaltet die Religions-/Weltanschauungsfreiheit neben der individuellen Religions-/Weltanschauungsfreiheit auch die kollektive Religions-/Weltanschauungsfreiheit, also das Recht, die Religion/Weltanschauung gemeinschaftlich mit anderen auszuüben (bereits Rn. 64).
a) Überblick: Personenvereinigungen als Trägerinnen der Religions-/Weltanschauungsfreiheit
70 Träger der Religions- und Weltanschauungsfreiheit können auch juristische Personen sein, wenn sie beispielsweise den Glauben ihrer Mitglieder verbreiten.
71 Träger der Religionsfreiheit sind nicht nur Religionsgemeinschaften (dazu Art. 140 GG/Art. 137 WRV Rn. ###) wie etwa die großen christlichen Kirchen, sondern auch Vereinigungen, die sich lediglich die partielle Pflege des religiösen/weltanschaulichen Lebens ihrer Mitglieder zum Ziel gesetzt haben.
72 Im Einzelfall kann sich schließlich auch mit Blick auf Vereinigungen, die keine religiösen/weltanschaulichen Zwecke verfolgen, die Frage stellen, ob sie sich auf die Religions-/Weltanschauungsfreiheit berufen können. Das kann unter dem Aspekt der negativen Seite dieses Grundrechts der Fall sein, wenn es zum Beispiel um die Frage geht, ob eine juristische Person der Kirchensteuer unterliegt. Das BVerfG hat die Frage offengelassen.
b) Religionsfreiheit der korporierten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
73 In Deutschland existiert kein Verfahren, in dem religiöse Gemeinschaften als Religionsgemeinschaften anerkannt werden. Der Status „Religionsgemeinschaft“ ist allerdings Voraussetzung für die Erlangung verschiedener weiterer Rechte (s. nur Art. 7 Abs. 3 GG).
c) Ausschlusskriterien: Kein Schutz durch Art. 4 Abs. 1, 2 GG für gewisse Gemeinschaften?
74 Dient einer Gemeinschaft die Berufung auf die Religions- oder Weltanschauungsfreiheit nur als Vorwand und verfolgt sie tatsächlich andere – etwa politische oder wirtschaftliche – Interessen, kommt ihr kein Schutz aus Art. 4 Abs. 1, 2 GG zu.
aa) Verfolgung erwerbswirtschaftlicher Interessen
75 Inwieweit eine religiöse/weltanschauliche Gemeinschaft neben ihren religiösen/weltanschaulichen Zwecken auch erwerbswirtschaftliche Interessen verfolgen darf, ohne den Schutz durch Art. 4 Abs. 1, 2 GG zu verlieren, kann nicht als abschließend geklärt gelten. Das BVerfG hat in seiner Rechtsprechung für die betreffenden Organisationen und Einrichtungen die Formel geprägt, die „religiöse Zielsetzung [müsse] das bestimmende Element ihrer Tätigkeit“ sein.
bb) Staatliche Steuerung
76 Zu beachten ist, dass Grundrechte ausschließlich Grundrechtsträger:innen berechtigten – im Fall von Art. 4 Abs. 1, 2 GG sind dies wie dargelegt natürliche und juristische Personen (siehe Rn. 67 sowie Rn. 70). Eine Vereinigung, die von einem anderen Staat gesteuert wird, kann keine Trägerin der grundrechtlichen Freiheit gemäß Art. 4 Abs. 1, 2 GG sein. Insbesondere mit Blick auf den Fall der Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e. V. (türkisch Diyanet İşleri Türk İslam Birliği, kurz DİTİB) wird diskutiert, ob eine derartige Steuerung durch staatliche Stellen in der Türkei erfolgt. Nach den Erkenntnissen des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags ist „DITIB […] gemäß Satzung an das staatliche Präsidium für Religiöse Angelegenheiten der Türkei in Ankara (Diyanet) angebunden, die dem türkischen Ministerpräsidialamt angegliedert ist und gegenüber der DİTİB Leitungs-, Steuerungs- und Kontrollbefugnisse wahrnimmt.“
IV. Grundrechtsverpflichtete
77 Unmittelbar verpflichtet wird durch Art. 4 Abs. 1, 2 GG die staatliche Gewalt gemäß Art. 1 Abs. 3 GG. Alle drei Staatsgewalten – die Gesetzgebung, die Rechtsprechung und die vollziehende Gewalt – sind an die Grundrechte gebunden.
78 Die Religions- und Weltanschauungsfreiheit richtet sich hingegen nicht gegen andere Bürger:innen oder Vereinigungen, die Bürger:innen gebildet haben. Private sind nur im Wege der mittelbaren Drittwirkung
79 Entsprechendes gilt für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, und zwar auch für solche, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts innehaben. Nicht zuletzt nach der Rechtsprechung des BVerfG sind die korporierten Religions-/Weltanschauungsgemeinschaften nicht dem Staat, sondern der Gesellschaft zuzuordnen. Daher sind sie selbst durch die Grundrechte berechtigt und nicht verpflichtet (zu Ausnahmefällen siehe Rn. 82).
V. Beeinträchtigungen und Eingriffe in die Religions- und Weltanschauungsfreiheit
1. Überblick
80 In die Freiheitsrechte aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG kann auf unterschiedliche Art und Weise eingegriffen werden. Auf der Grundlage der Glaubensfreiheit steht es der/dem Einzelnen frei, einen Glauben zu bilden (Rn. 47), der Staat darf sie/ihn davon nicht abhalten. Insbesondere steht der/dem Einzelnen ein Abwehrrecht gegen den Staat zu, wenn dieser ihr/ihm beispielsweise Zugang zu religiösen Schriften verwehren will.
2. Beeinträchtigungen durch Handeln Privater?
81 Beeinträchtigungen der Religions-/Weltanschauungsfreiheit können nicht nur durch den Staat, sondern auch durch das Handeln Privater (das heißt durch andere Bürger:innen, private Rechtsträger usw.) eintreten. Dabei handelt es sich nicht um Grundrechtseingriffe. Allerdings wirken die Grundrechte im Wege der mittelbaren Drittwirkung auch auf Privatrechtsverhältnisse ein (dazu bereits Rn. 78 f.) und darüber hinaus kann zu fragen sein, ob den Staat eine Schutzpflicht trifft.
82 Entsprechendes – „kein Grundrechtseingriff“ – gilt für Beeinträchtigungen der Religion/Weltanschauung des Einzelnen durch eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft.
3. Konfrontationsschutz und religiöse Symbole – in der Schule, der Justiz und anderenorts
83 Im Grundsatz gibt es keinen Konfrontationsschutz durch die Religions-/Weltanschauungsfreiheit: In der religiös-weltanschaulich pluralen Gesellschaft ist es der „Normalfall“, dass die/der Einzelne – ob selbst religiös oder nicht – mit Zeichen und Bekenntnissen des Glaubens durch Mitbürger:innen konfrontiert wird. Hier mag man an eine religiöse Kopfbedeckung denken oder an den sichtbar getragenen Anhänger an einer Halskette, der die Form eines Kreuzes, eines Davidsterns usw. hat, oder auch an eine Prozession, die anlässlich eines Feiertags durch die Stadt führt. Derartige Verhaltensweisen sind allgemein hinzunehmen und gelten nicht als Eingriffe.
84 Anders kann die Situation zu bewerten sein, wenn der Staat in die Verwendung eines religiösen Symbols involviert ist – was auf unterschiedliche Weise der Fall sein kann: Zu denken ist an das Kreuz, das im Klassenzimmer
85 Sorgt der Staat selbst dafür, dass beispielsweise ein Kreuz in einem Klassenzimmer, in einem Gerichtssaal oder auch im Eingangsbereich eines Amtsgebäudes aufgehängt wird, ist ihm die Auswirkung des Symbols auf die Schüler:innen und Lehrer:innen, die Parteien in einem Rechtsstreit und deren Prozessbevollmächtigte sowie die das Amt aufsuchenden Bürger:innen zuzurechnen. Die Zurechenbarkeit der Konfrontation mit dem Symbol ist zugleich eine der Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Eingriff anzunehmen sein kann. Die Zurechenbarkeit allein allerdings lässt aus der „Begegnung“ mit einem religiösen Symbol regelmäßig noch keinen Eingriff werden, gegen den die/der Einzelne einen Abwehranspruch hätte. Wenn jedoch im Einzelfall eine Person plausibel darlegen kann, dass der Anblick eines gewissen religiösen Symbols zu einer erheblichen persönlichen Belastung führt, kann ein Eingriff anzunehmen sein.
86 In Fällen, in denen es darum geht, ob das Tragen eines religiösen Symbols als Eingriff in die Rechte Dritter zu beurteilen ist und aus diesem Grund (und gegebenenfalls weiteren) ein Verbot des Tragens religiöser Symbole gerechtfertigt sein kann, kommt es auf den Einzelfall an. Die rechtliche Beurteilung hängt von zahlreichen Faktoren ab. Relevante Faktoren sind unter anderem der rechtliche Status der Person (Beamtin/Beamter, Richterin/Richter oder Angestellte/Angestellter) und ihr Verhalten im Einzelfall (beispielsweise werbend für den Glauben, missionierend), ferner das Feld der Aufgabenwahrnehmung (öffentliche Schule, Kindergarten, Gericht, öffentliche Verwaltung), wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, ob Dritte der Konfrontation nicht entgehen können (etwa in Fällen einer Pflicht zum Schulbesuch). Wenn ein Grundrechtseingriff anzunehmen ist, sind weitere Rechtsfragen auf der Ebene der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung zu bearbeiten (dazu Rn. 110, Rn. 116 ff.). Festhalten lässt sich an dieser Stelle, dass es keinesfalls zu einer Identifikation des Staates mit einer Religion/Weltanschauung kommen darf und dass der Staat sich der Einflussnahme auf das forum internum seiner Schüler:innen wie sonstigen Bürger:innen zu enthalten hat.
4. Weitere Eingriffe im Zusammenhang mit der Pflicht zum Schulbesuch
87 Auch die Pflicht zum Besuch einer öffentlichen Schule kann einen Eingriff in die Rechte aus Art. 4 Abs. 1, 2 GG mit sich bringen, wenn es dem Wunsch der betreffenden Schüler:innen und ihrer Erziehungsberechtigten entspricht, dass die Schüler:innen eine religiös/weltanschaulich geprägte Erziehung erfahren und das erzieherische Konzept der öffentlichen Schule sich nicht mit diesen Vorstellungen deckt.
88 Werden öffentliche Schulen als Bekenntnisschulen gestaltet,
5. Faktische Eingriffe: Staatliche Warnungen und Subventionierungen
89 Anerkannt ist, dass sich ein rechtlich relevanter Grundrechtseingriff auch in Gestalt eines rein tatsächlichen Handelns (in Abgrenzung zu einem rechtsförmigen Handeln) vollziehen kann und dass es grundsätzlich zudem ausreichend ist, wenn die Einwirkung auf das Grundrecht mittelbar erfolgt (in Abgrenzung zu einer ohne Zwischenursachen eintretenden Beeinträchtigung).
90 Rechtlich problematisch ist in diesen Fällen vor allem die Frage, ob und inwieweit der Vorbehalt des Gesetzes eingreift und sich die staatliche Warnung auf eine gesetzliche Grundlage zurückführen lassen muss. Die Rechtsprechung des BVerwG und des BVerfG sieht sich hier rechtsdogmatischen Anfragen und Kritik ausgesetzt,
91 Auch die Subventionierung Privater durch den Staat kann einen Grundrechtseingriff darstellen. Zu denken ist insoweit etwa an die finanzielle Unterstützung privater Vereine, die ihrerseits Warnungen vor Religionsgemeinschaften aussprechen.
VI. Möglichkeiten der Einschränkung des Grundrechts
1. Einführung: Die SchrankenBei Freiheitsrechten wie der Religions- und Weltanschauungsfreiheit wird die Möglichkeit der Einschränkung als Schranke bezeichnet, dazu: Einführung zu den Grundrechten. der Religions- und Weltanschauungsfreiheit
92 Wenn es um die Frage geht, wie die Religions- und Weltanschauungsfreiheit eingeschränkt werden kann, ist mit dem BVerfG und den meisten Stimmen im juristischen Schrifttum auf den Wortlaut des Art. 4 Abs. 1, 2 GG zu schauen: In den Absätzen 1 und 2 des Art. 4 GG ist von der Möglichkeit zur Einschränkung des Grundrechts keine Rede. Nach dem Wortlaut steht die Religions- und Weltanschauungsfreiheit nicht unter einem Gesetzesvorbehalt.
93 Dabei setzt jede Einschränkung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit eine gesetzliche Grundlage voraus.
94 Das soeben (Rn. 92 f.) dargestellte Verständnis von den Schranken der Religions- und Weltanschauungsfreiheit haben insbesondere das BVerfG und das BVerwG in ihrer Rechtsprechung entfaltet. Beide Gerichte legen es auch ihrer aktuellen Rechtsprechung zugrunde.
2. Diskussion in der Fachliteratur um die Schranken der Religions- und Weltanschauungsfreiheit
95 Wie bereits dargestellt wurde, unterliegt der sachliche Schutzbereich der Religions- und Weltanschauungsfreiheit keinen Begrenzungen (siehe auch Rn. 35; Rn. 129 ff. zur Gegenauffassung).
96 Heute nicht mehr vertreten wird die Sicht, die Schranken des Art. 2 Abs. 1 GG ließen sich auf Art. 4 Abs. 1, 2 GG übertragen und die Religions- und Weltanschauungsfreiheit stünde somit unter einem einfachen Gesetzesvorbehalt.
97 Nach wie vor hingegen plädieren zahlreiche Stimmen im juristischen Schrifttum dafür, Art. 136 Abs. 1 WRV, der gemäß Art. 140 GG vollgültiges Verfassungsrecht ist, als Gesetzesvorbehalt für die Religionsfreiheit insgesamt
98 Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die unterschiedlichen Interpretationen der Schranken des Art. 4 Abs. 1, 2 GG häufig nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
3. Schrankenspezialität des Art. 137 Abs. 3 WRV
99 Lediglich kursorisch sei die Rechtsprechung des BVerfG erwähnt, nach der in Fällen, in denen einer Religionsgemeinschaft der Schutzbereich der Religionsfreiheit eröffnet ist und sie zugleich in ihrem Selbstbestimmungsrecht gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV betroffen ist, von einer „Schrankenspezialität“ des Art. 137 Abs. 3 WRV auszugehen sein soll.
4. Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen zum Schutz von kollidierendem Verfassungsrecht
100 Vielfach sind es Grundrechte anderer, die der Religions- und Weltanschauungsfreiheit im Ergebnis Schranken ziehen: Kommt es zu einer Kollisionslage, weil eine Person von ihrer religiösen/weltanschaulichen Freiheit Gebrauch macht und sind dabei Grundrechte einer anderen Person berührt, sind im Ergebnis der Eingriff in die Religions-/Weltanschauungsfreiheit und die grundrechtliche Freiheit der anderen Person miteinander abzuwägen (siehe oben Rn. 92). Bisweilen wird die Ausrichtung am Einzelfall beklagt. Bei Licht betrachtet lassen sich einige Faktoren identifizieren, die für die Abwägungsentscheidung leitend sind: So dürften höhere Anforderungen an die Rechtfertigung bei finalen Beeinträchtigungen als bei religionsunspezifischen Eingriffen bestehen; mit der steigenden Bedeutsamkeit eines Aspekts für die religiös-weltanschauliche Identitätsbildung dürften auch die Anforderungen an die widerstreitenden Rechte oder Interessen steigen; relevant werden kann im Rahmen der Abwägung, ob ein konfliktausweichendes Verhalten zumutbar ist.
a) Konflikte mit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG)
101 Im äußersten Fall können religiös motivierte Meinungsäußerungen in Konflikt mit der Menschenwürde anderer Personen geraten. Ist diese Schwelle erreicht, etwa bei Äußerungen, die den Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 StGB erfüllen, zieht die Menschenwürdegarantie der Meinungsäußerungsfreiheit eine Schranke.
b) Konflikte mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
102 Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (näher dazu Art. 2 Rn. ###) kann der religiösen und weltanschaulichen Äußerungsfreiheit Grenzen setzten. Dies nahmen Gerichte beispielsweise in Fällen sogenannter „Gehsteigberatungen“ an, bei denen Frauen, die eine Schwangerenkonfliktberatung aufsuchten, angesprochen wurden. Der VGH Baden-Württemberg betrachtete das an einen privaten Verein gerichtete Verbot, unmittelbar vor einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle Personen auf eine Schwangerschaftskonfliktsituation anzusprechen und ihnen unaufgefordert Broschüren, Bilder oder Gegenstände zu diesem Thema zu zeigen oder zu überreichen als verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Dabei stellte das Gericht maßgeblich auf den in diesem Fall die Meinungs- und Glaubensfreiheit des Vereins bzw. der Vereinsmitglieder überwiegenden Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der schwangeren Frauen ab.
103 Ferner sind in diesem Kontext Konflikte mit dem sogenannten Urheberpersönlichkeitsrecht (vgl. §§ 12–14 UrhG) denkbar, wenn es um die Umgestaltung eines Kirchenraums geht, die von dem jeweiligen Architekten bzw. seinen Rechtsnachfolgern nicht gewünscht, sondern als Entstellung des Werks gesehen wird. Gemäß § 14 UrhG hat der Urheber – in den hier betrachteten Fällen waren die Architekten von Kircheninnenräumen betroffen – das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.
c) Konflikte mit dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit anderer (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG)
104 Mit Blick auf das Recht auf Leben und die körperliche Unversehrtheit von jedermann gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG trifft den Staat eine Schutzpflicht. Er ist angehalten, Beeinträchtigungen dieser Schutzgüter auch durch das Handeln privater Dritter abzuwenden.
105 Andererseits kann die Grundrechtskollision das Recht auf Leben oder körperliche Unversehrtheit einer anderen Person betreffen und einen Ausgleich erforderlich werden lassen: Lehnen Eltern aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen die notwendige medizinische Behandlung ihres Kindes ab, wird sich regelmäßig die staatliche Schutzpflicht zu Gunsten des Rechts auf Leben und körperlichen Unversehrtheit gegen die die Religions- und Weltanschauungsfreiheit durchsetzen.
106 Die staatliche Schutzpflicht für die psychische Gesundheit der Bürger:innen
107 In diesem Zusammenhang sind ferner Gottesdienstverbote bzw. Verbote religiöser Zusammenkünfte, wie sie im Jahr 2020 aufgrund von Corona-Verordnungen
108 Schließlich lässt sich auch das Verhüllungsverbot im Straßenverkehr gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO in diesem Zusammenhang sehen: Beantragt eine Autofahrerin, die aus religiösen Gründen einen Niqab trägt, eine Ausnahmegenehmigung von dem Verhüllungsverbot gemäß § 46 Abs. 2 StVO, kommt ihren Rechten aus Art. 4 Abs. 1, 2 GG kein genereller Vorrang vor der Sicherheit des Straßenverkehrs zu.
d) Konflikte zwischen der negativen und der positiven Religionsfreiheit
109 Zu einer Kollision mit der negativen Religionsfreiheit der nicht- und andersgläubigen Kinder und Jugendlichen kann es kommen (und – unter den Gegebenheiten der religiös-weltanschaulich Pluralität – wird es das regelmäßig), wenn ein Gebet in öffentlichen Schulen oder Kindergärten stattfindet. Das BVerfG hielt es – in einer allerdings aus den 1970er Jahren stammenden Entscheidung – für entscheidend, dass die Teilnahme am Gebet freiwillig erfolgt und sich die Kinder und Jugendlichen ohne Zwänge für oder gegen die Teilnahme entscheiden können. Unter diesen Umständen sah es die negative Religionsfreiheit der nicht- und andersgläubigen Kinder und Jugendlichen nicht als verletzt an.
110 Bei einer bloßen Begegnung mit einem religiösen Symbol – im Sinne einer optischen Wahrnehmung desselben – kann die/der Einzelne aus der negativen Religions- und Weltanschauungsfreiheit keine Rechte herleiten (siehe bereits Rn. 48 sowie Rn. 83). Sie/Er hat die Konfrontation hinzunehmen. Anders ist es, wenn die Person, die das Symbol trägt, es nicht dabei belässt, sondern werbend für ihren Glauben eintritt und versucht Einfluss zu nehmen auf die Glaubensfreiheit der anderen Person.
e) Konflikte mit dem staatlichen Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG)
111 Die Religions- und Weltanschauungsfreiheit der/des Einzelnen kann in Konflikt mit dem staatlichen Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG geraten. In Deutschland treffen die Schulgesetze der Bundesländer Regelungen zur Schulpflicht. Nach der derzeitigen Rechtslage haben Eltern kein Recht, ihre Kinder Zuhause zu unterrichten (sogenanntes Homeschooling).
112 In Einklang damit ist zugleich von der/dem Einzelnen hinzunehmen, dass sie/er in der Schule gegebenenfalls religiösen oder weltanschaulichen oder auch nur von ihr/ihm selbst religiös tabuisierten Inhalten begegnet, die die Pluralität der Gesellschaft widerspiegeln: So erachtete es das BVerwG etwa für Eltern, die Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas sind, als zumutbar, dass ihr Kinder in der Schule an der Vorführung eines Spielfilms („Krabat“) teilnimmt, in dem das Praktizieren schwarzer Magie dargestellt wird. Eine Befreiung des Kindes von der Unterrichtsveranstaltung konnten sie nicht verlangen.
113 Der Staat darf sich in der Ausfüllung seines Bildungs- und Erziehungsauftrags gemäß Art. 7 Abs. 1 GG nicht mit religiösen oder weltanschaulichen Vorstellungen identifizieren. Als „klassisches“ Problemfeld kann der Sexualkundeunterricht gelten, von dem Eltern ihre Kinder aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen befreien lassen wollen. Der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag betrifft dabei nicht lediglich die Wissensvermittlung, er umfasst auch ethisch-moralische Wertbezüge menschlicher Sexualität.
114 Wenn die Gestaltung des Schul- und Unterrichtsbetriebs mit religiösen/weltanschaulichen Interessen der Schüler:innen und ihrer Erziehungsberechtigten in Konflikt gerät, hat die öffentliche Schule für einen angemessenen Interessenausgleich zu sorgen. Das religiöse/weltanschauliche Interesse kann sich hier beispielsweise darauf richten, während des Schultags ein Gebet verrichten zu dürfen,
f) Konflikte mit dem Tierschutz (Art. 20a GG)
115 Konflikte zwischen der Religionsfreiheit und dem Tierschutz brechen im Zusammenhang mit der Schlachtung von Tieren auf, konkret mit dem Schächten. Mit Art. 20a GG ist der Tierschutz formal zu einem Schutzgut von Verfassungsrang erhoben worden. Gründe des Tierschutzes können somit auch Eingriffe in die Religions- und Weltanschauungsfreiheit rechtfertigen. In der ganz überwiegenden Sicht schließen es die Belange des Tierschutzes nicht aus, dass Tiere getötet werden, um zum Beispiel aus ihrem Fleisch Lebensmittel oder Ähnliches herzustellen.
g) Konflikte im Zusammenhang mit der staatlichen Aufgabenerfüllung – Öffentlicher Dienst, Beamtenverhältnis und Mitwirkung von Bürger:innen
116 Wenn Bürger:innen nicht nur in ihrem Privatleben, sondern auch bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben – als Angestellte oder Beamt:innen im öffentlichen Dienst – ihren Glauben durch das Tragen religiös konnotierter Kleidungsstücke und Symbole leben bzw. bekennen wollen, können sie sich dafür grundsätzlich auf den Schutz durch Art. 4 Abs. 1, 2 GG berufen, so dass ein Verbot dieser Kleidungsstücke/Symbole der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedarf.
117 Inzwischen tragen § 34 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG und § 61 Abs. 2 Satz 4 BBG dem Umstand Rechnung, dass Verbote religiöser Symbole und Kleindung in die religiöse/weltanschauliche Freiheit der Beamtinnen und Beamten eingreifen, indem sie bestimmen, dass „religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds […] nur dann eingeschränkt oder untersagt werden [können], wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen.“
118 Für den Bereich der Schule hat das BVerfG entschieden, dass ein Kopftuchverbot für Lehrerinnen nicht nur einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage bedarf,
119 Im Bereich der Justiz ist die rechtliche Situation unübersichtlicher: Einige Bundesländer haben gesetzliche Regelungen zum Tragen religiöser und weltanschaulicher Symbole geschaffen: In Nordrhein-Westfalen findet sich in § 2 Abs. 1, 2 Justizneutralitätsgesetz NRW (JNeutrG NRW) ein an Beschäftigte sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter gerichtetes Verbot. Sie dürfen in der gerichtlichen Verhandlung keine wahrnehmbaren Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die bei objektiver Betrachtung eine bestimmte religiöse, weltanschauliche oder politische Auffassung zum Ausdruck bringen.
120 Zur rechtlichen Einordnung ist Folgendes zu sagen: Die Bewertung des Spannungsverhältnisses zwischen der Religionsfreiheit und den – von Fall zu Fall divergierenden – widerstreitenden Interessen und Rechten bleibt umstritten, die Rechtslage befindet sich im Fluss. Dabei bleibt bereits offen, ob und warum eine optisch an der Bekleidung erkennbare religiöse Bindung anders zu behandeln sein soll als eine Religiosität, die nach außen nicht sichtbar ist, aber doch vorhanden ist.
121 Im Übrigen überzeugt der Ansatz, die Situation in der Justiz anders zu bewerten als die in der Schule, da die betreffenden Personen insbesondere als Richterinnen und Staatsanwältinnen unmittelbar hoheitlich tätig werden.
122 Daher ist es richtigerweise als Aufgabe des Gesetzgebers zu betrachten, das verfassungsrechtliche Spannungsverhältnis mittels einer verhältnismäßigen gesetzlichen Regelung aufzulösen. Dabei kann der Gesetzgeber jedenfalls im Bereich der Justiz auch Vorschriften schaffen, mit denen das Tragen jeglicher religiöser/weltanschaulicher Symbole oder Kleidungsstücke ausgeschlossen wird.
123 Auch in anderen Fällen, in denen Bürger:innen an der staatlichen Aufgabenerfüllung mitwirken (müssen) – ohne dabei zugleich als Beamt:innen/Angestellte für den Staat zu handeln –, sind Konflikte denkbar: Das Pass- und Ausweisrecht kann mit der von ihm angeordneten Pass-
124 § 176 Abs. 2 Satz 1 GVG verbietet es allen an einer Gerichtsverhandlung beteiligten Personen, ihr Gesicht zu verhüllen. Sie erfasst Zeugen, Sachverständige, Angeklagte oder Nebenkläger:innen sowie deren Vertreter:innen, nicht aber Zuschauer:innen oder zu Sicherheitszwecken eingesetzte Polizeibeamtinnen und -beamte.
VII. Herausforderungen
1. „Die Definitionsfrage“: Was ist eine Religion/Weltanschauung? Was ist eine Religions‑/Weltanschauungsgemeinschaft?
125 Erstaunlich kann die Feststellung erscheinen, dass sich wohl nicht abschließend klären lasse, durch welche Merkmale eine Religion oder Weltanschauung gekennzeichnet, was überhaupt eine Religion oder Weltanschauung sei. In der Praxis wird dieser Umstand vielfach deshalb nicht virulent, weil sich die betreffende Person zu einem Glauben bekennt, der als Weltreligion gilt bzw. weil die jeweilige religiöse Gemeinschaft eine sogenannte Weltreligion praktiziert. Auch dadurch, dass der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1, 2 GG wie dargestellt (siehe Rn. 35) extensiv ausgelegt wird, kann unter Umständen offengelassen werden, ob eine Lehre als Religion oder Weltanschauung anzusehen ist und der konkrete Streitfall über die Abwägung auf der Ebene der Schranken gelöst werden kann. In den 1990er Jahren gewann die „Definitionsfrage“ durch das Aufkommen verschiedener sogenannter „Jugendreligionen“ und „Sekten“ aber eine größere Bedeutung.
126 Anders können die Dinge insbesondere dann liegen, wenn es explizit um die Klärung des Status einer Gemeinschaft geht. Dann schließt sich an die mitunter schwierige Beurteilung von Lehren als „Religion“ oder „Weltanschauung“ die nicht minder komplexe Prüfung der Frage an, ob es sich bei Gemeinschaft um eine Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft handelt. Nach der überkommenen, von Gerhard Anschütz geprägten Formel ist eine „‚Religionsgesellschaft‘ […] ein die Angehörigen eines und desselben Glaubensbekenntnisses – oder mehrerer verwandter Glaubensbekenntnisse […] – für ein Gebiet […] zusammenfassender Verband zur allseitigen Erfüllung der durch das Bekenntnis gestellten Aufgaben.“
127 In diesem Kontext zeigt sich eine weitere Facette des Grundproblems der rechtlichen Definition von Religion und Religionsgemeinschaft: die Herausforderung, gewisse Pfadabhängigkeiten des unter volkskirchlichen Bedingungen ausgeformten Religionsverfassungsrechts zu erkennen und – in Verwirklichung der grundgesetzlichen Forderung der Nichtdiskriminierung aus religiösen Gründen – zu gewissen Neujustierungen zu gelangen.
128 Eine ebenfalls bleibende Herausforderung, die in diesem Problemkreis anzusiedeln ist, bildet die bereits erwähnte Abgrenzung einer von Art. 4 Abs. 1, 2 GG geschützten Betätigung von einer – nicht geschützten – wirtschaftlichen oder politischen Betätigung (siehe einerseits Rn. 60, Rn. 74 f. sowie Rn. 200 sowie andererseits Rn. 74 sowie Rn. 76). Weitere Herausforderungen rund um die Ermittlung religiöser Selbstverständnisse und die Plausibilitätskontrolle, spielen in diesem Feld ebenfalls eine Rolle, sie wurden bereits erläutert (siehe Rn. 43 ff.).
2. Grenzenlose „allgemeine religiöse Handlungsfreiheit“?
129 Der gefestigten Rechtsprechung des BVerfG liegt ein extensives Verständnis von der Religions- und Weltanschauungsfreiheit zugrunde: Auf der Grundlage des Art. 4 Abs. 1, 2 GG haben die Bürger:innen das Recht, ihr gesamtes Leben an den Regeln ihrer Religion oder Weltanschauung auszurichten.
130 Mit Blick auf das Konfliktpotential von Religion und die Befürchtung gesellschaftlicher Spannungen und Auseinandersetzungen bleiben die Entwicklungen abzuwarten. Der Dissens jedenfalls gehört zu einer freien und offenen Gesellschaft. Bislang lässt sich – bei Kritik im Detail – sagen, dass das Recht den bestehenden Herausforderungen angemessen begegnen kann:
131 Wichtig erscheint bei der Auslegung und Anwendung des Art. 4 Abs. 1, 2 GG, gewisse Folgewirkungen und Tendenzen zu bedenken: So erscheint es fehlgerichtet, wenn durch die Auslegung und Anwendung des Rechts orthodoxe oder gar fundamentalistische Lehren prämiert werden,
132 Insofern zeigt sich in letzter Konsequenz, dass es die Bürger:innen selbst sind, die gefordert sind. So bleibt schlicht zu hoffen, dass sie in ihrer Mehrheit die positiven, die Gemeinschaft und Solidarität stiftenden Potentiale
3. Effektiver materieller und prozessualer Grundrechtsschutz vs. staatliche Einflussnahme auf religiöse Freiheitsräume
133 Es bleibt eine grundlegende Herausforderung, in Belangen religiöser und weltanschaulicher Freiheit einerseits dem Interesse an einem wirksamen Grundrechtsschutz der individuellen Bürger:innen Rechnung zu tragen und andererseits einen veritablen religiösen/weltanschauliche Freiraum zu bewahren.
4. Religionsfreiheit unter Druck? Anpassungen im Zuge unionaler Rechtssetzung und der Rechtsprechung des EuGH
134 Religions(verfassungs-)rechtliche Fragestellungen sind schon seit Längerem nicht mehr allein anhand des deutschen Verfassungsrechts zu beurteilen. Wenngleich die Europäische Union keine Regelungskompetenz für das Religionsrecht innehat,
135 Zunächst richtete sich der Blick nicht so sehr auf den Schutz der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1, 2 GG, sondern verstärkt auf den Schutz dessen, was als institutioneller „Überhang“
136 Einwirkungen auf das deutsche Religionsrecht sind vor allem vor dem Hintergrund zu beobachten
137 Ist das Religionsrecht in den einzelnen Mitgliedstaaten stark von den jeweiligen historischen Gegebenheiten und Erfahrungen geprägt und als Ausdruck spezifischer Traditionen zu sehen, kann als berechtigte Forderung gelten, der EuGH möge die Mittel und Wege nutzen, die ihm offenstehen,
C. Die Freiheit des Gewissens (Art. 4 Abs. 1 Alt. 2 GG)
I. Der Begriff des Gewissens
1. Der Wortlaut des Grundgesetzes als Ausgangspunkt: „Gewissen“ und „unverletzlich“
138 Der Begriff des Gewissens begegnet uns in der Psychologie ebenso wie in der Philosophie, speziell in der Ethik, in der Theologie, der Soziologie oder auch in der Verhaltensbiologie. Das Gewissen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG ist nicht unbedingt identisch mit dem Gewissen in anderen Disziplinen.
139 Das BVerfG begreift als Gewissensentscheidung „jede ernstliche sittliche, das heißt, an den Kategorien von ‚Gut‘ und ‚Böse‘ orientierte Entscheidung […], die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt innerlich verpflichtend erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte“
140 In der juristischen Literatur sind vier Aspekte herausgearbeitet worden, die kennzeichnend sind für den Begriff des Gewissens und für Gewissensentscheidungen. Es sind die Individualität
141 Wenn es in Art. 4 Abs. 1 GG heißt, die Freiheit des Gewissens sei „unverletzlich“, so bringt diese Formulierung sowohl eine Unbedingtheit als auch eine Unantastbarkeit des freien Gewissens zum Ausdruck.
2. Nähere Einzelheiten zum „Gewissen“ und zu Gewissensentscheidungen
142 Die vom Individuum empfundene Gewissensnot ist Voraussetzung dafür, dass es sich in einer Situation auf die Freiheit des Gewissens berufen kann.
143 Ursprünglich wurde der Begriff des Gewissens ausschließlich als religiöses Gewissen verstanden.
144 In letzter Konsequenz liegt das Schutzgut der Gewissensfreiheit in der Sicht der ganz überwiegenden Meinung im juristischen Schrifttum in der moralischen Identität und Integrität des Individuums.
3. Die Überprüfung einer Gewissensentscheidung
145 Auch mit Blick auf die Gewissensfreiheit ist der Staat durch das Neutralitätsgebot gebunden und kann daher den Inhalt einer Gewissensentscheidung nicht auf ihren Wert, ihre Richtigkeit o. Ä. hin überprüfen.
4. Gefahren eines uferlosen Schutzes der Gewissensfreiheit und Ansätze zur Eingrenzung
146 Das Gewissen ist nach Art. 4 Abs. 1 GG „unverletzlich“. E.-W. Böckenförde hat hierzu die Formulierung geprägt, dass das Gewissen dem Staat „vorgegeben“ ist, was nicht weniger bedeutet, als dass das freie Gewissen seitens des Staates „soweit nur irgend möglich zu respektieren“ ist.
147 Es wird deutlich, dass das Gewissen – und mit ihm sein Schutz – eine in höchstem Maße der subjektiven Entscheidung des Individuums anheimgestellte Angelegenheit ist. Auf die damit drohende Uferlosigkeit des Schutzes des Gewissens gibt es verschiedene Reaktionen, die teilweise an die Voraussetzungen der Gewissensentscheidung anknüpfen, also an der sogenannten Tatbestandsseite, und bestimmte Entscheidungen nicht als geschützt ansehen wollen: In der Gesamtdiskussion werden verschiedene Argumentationsansätze verfolgt. So wird der Schutz durch Art. 4 Abs. 1 GG in gewissen Fällen Personen abgesprochen, die als „selbst verantwortlich“ für einen Gewissenskonflikt angesehen werden, zum Beispiel weil sie sich für die Belegung eines Studiengangs oder für die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, in dem sie nun eine Gewissensnot erfahren, entschieden haben.
148 Auch mit dem in der juristischen Literatur vorgetragenen Argumentationsansatz, demzufolge Gewissensentscheidungen nur solche sein könnten, die ausschließlich „auf den Verantwortungsbereich des Grundrechtsträgers bezogen wie beschränkt“ sind,
II. Geschützte Verhaltensweisen
1. Überblick
149 Neben dem Bilden und Haben einer Gewissensüberzeugung – insofern wird vom forum internum gesprochen (siehe auch Rn. 35; näher Rn. 179) – wird auch das Handeln gemäß den persönlichen Gewissensgeboten geschützt. Letzteres wird als forum externum bezeichnet.
150 Vorrangig kommt die Gewissensfreiheit als Abwehrrecht zum Tragen.
151 Doch kann und soll der Mensch mittels der Gewissensfreiheit durchaus nicht vor Bedenken oder Zweifeln, gar vor jedweder Krise geschützt werden, vielmehr geht es um den Schutz des Menschen vor Belastungen, die sich auf den „Kern seiner Persönlichkeit“
152 Zugleich folgt aus der Gewissensfreiheit auch kein Recht, anderen die eigenen Vorstellungen aufzuzwingen
153 Ebenso wie die Religions- und Weltanschauungsfreiheit weist auch die Gewissensfreiheit eine negative Schutzrichtung auf, so dass der/die einzelne Grundrechtsträger:in nicht in einer bestimmten Frage eine Gewissensentscheidung treffen oder nach einer solchen handeln muss.
154 Die Gewissensfreiheit kann es gebieten, den Grundrechtsträger:innen gewissensschonende Handlungsalternativen zu eröffnen. In einigen Fällen hat dieser Umstand dazu geführt, dass der Gesetzgeber Ausnahmen oder Handlungsalternativen in Gesetzen verankert hat. Beispiele dafür § 65 StPO, der die Bekräftigung anstelle der Eidesleistung vorsieht, oder auch § 12 Schwangerschaftskonfliktsgesetz, der das Recht von Ärzt:innen statuiert, die Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs zu verweigern, sofern nicht Leib oder Leben der Schwangeren unmittelbar gefährdet sind.
155 Die Gewissensfreiheit kann sich auch in dem Sinne auswirken, dass sie vor belastenden Folgen einer Gewissensentscheidung schützen kann. Dieser Zusammenhang zeigt sich u. a. im Strafrecht: Hat eine Person eine Gewissensentscheidung getroffen und nach ihr gehandelt – und mit ihrer Handlung zugleich den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht –, ist die Gewissensfreiheit bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts, namentlich des Strafrechts, zu beachten.
156 Da die Grundrechte auch im Verhältnis von Privaten wirken (siehe auch Rn. 78; ferner Rn. 62 und Rn. 159 ff. mit Anwendungsfällen), kann die Gewissensfreiheit auch bei Konflikten zum Tragen kommen, die sich im Rahmen von privatrechtlichen Rechtsverhältnissen ergeben. Beispiele dafür sind Stromabnehmer, die ihre Stromrechnung nicht bezahlen wollen mit der Begründung, der Strom werde in – von ihnen aus Gewissensgründen abgelehnten – Kernkraftwerken erzeugt, oder auch Arbeitnehmer:innen, die sich aus Gewissensgründen weigern, eine Arbeit zu verrichten, die in Zusammenhang mit der Rüstung oder Verteidigung steht, und Ähnliches. In diesen Konstellationen kommt es zu einer Abwägung der Gewissensfreiheit mit den gegenläufigen Grundrechten und Werten von Verfassungsrang (zu denken ist insbesondere an die Privatautonomie und die Vertragsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG; bei Arbeitsverhältnissen auch an Art. 12 Abs. 1, 2 GG).
2. Einzelfälle
a) Abgaben und finanzielle Pflichten
157 Im Laufe der Zeit hatten die Gerichte eine Reihe unterschiedlicher Verfahren zu entscheiden, in denen sich Personen weigerten, Steuern
b) Verweigerung privatrechtlicher Verpflichtungen (Vertragsrecht)
158 Gewissenskonflikte können in den unterschiedlichsten privatrechtlichen Vertragsbeziehungen auftreten (siehe auch Rn. 156).
159 Insbesondere das Arbeitsrecht bietet in der Praxis häufiger Anschauungsmaterial für Gewissenskonflikte in privatrechtlichen Vertragsbeziehungen.
160 Ob ein solches Leistungsverweigerungsrecht besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Es kommt auf der einen Seite insbesondere darauf an, wie intensiv sich die Weisung auf die Gewissensfreiheit auswirkt, und darauf, ob der Konflikt schon bei Vertragsschluss vorhersehbar war. Auf der anderen Seite ist ebenfalls zu fragen, wie stark die Leistungsverweigerung insbesondere die Betriebsabläufe beeinflusst, sich auf den Betriebsfrieden auswirkt, ob es alternative Einsatzmöglichkeiten für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer gibt u. Ä.
161 Auch die Beantwortung der sich anschließenden Fragen danach, ob die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigen muss oder ob sie/er den Arbeitsvertrag vielmehr kündigen kann oder ob ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht, ist von den jeweiligen Einzelfallumständen abhängig.
c) Gewissensfreiheit von Journalist:innen
162 Zu Spannungen kann es kommen zwischen der Gewissensfreiheit von Journalist:innen und den Rechten von Verleger:innen, denen ihrerseits ein sogenannter Tendenzschutz zukommt.
d) Strafzumessung
163 Geht es um die strafrechtliche Behandlung sogenannte Gewissenstäter, soll sich die Gewissensfreiheit im Strafrecht vor allem auf der Ebene der Schuld und der Strafzumessung auswirken.
164 Es ist im Einzelnen zu differenzieren: Bei strafbaren Handlungen wie Vermögensdelikten oder Verkehrsstraftaten wird es für die/den Einzelnen in der Regel schwierig sein, plausibel darzustellen, dass sie/er zu der Handlung durch eine „an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung“, die sie/er als für sich bindend und unbedingt verpflichtend empfunden hat, bewegt worden ist und ein Unterlassen der Handlung sie/ihn in ernsthafte Gewissensnot gebracht hätte (siehe Rn. 139 und Rn. 142; außerdem Rn. 213).
165 Verstößt die Täterin/der Täter aber im Einzelfall doch gegen ein Strafgesetz, weil sein Gewissen ihm dies gebietet, greift Art. 4 Abs. 1 GG also zu Gunsten der Täterin/des Täters ein, so besteht wohl Einigkeit dahingehend, dass die Gewissensfreiheit den Strafgesetzverstoß nicht rechtfertigt. Die Tat ist also rechtswidrig.
e) Streitkräfte: Befehlsverweigerung
166 Hoch umstritten ist die auch aus Anlass einer BVerwG-Entscheidung diskutierte Frage, ob Soldat:innen unter Bezugnahme auf Art. 4 Abs. 1 GG aus Gewissensgründen Befehle verweigern können:
f) Sogenannter ziviler UngehorsamKritisch zu diesem seines Erachtens aus strategischen Gründen gewählten Begriff Bethge, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band 7, § 158 Rn. 58, 62 m.w.N. In der jüngeren Zeit erschienen ist die Dissertationsschrift von Samira Akbarian, Recht brechen. Eine Theorie des zivilen Ungehorsams, 2024. /Widerstandsrecht
167 Mit Blick auf den sogenannten zivilen Ungehorsam sind zahlreiche Fragen als ungeklärt anzusehen. Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei dem Begriff „ziviler Ungehorsam“ nicht um einen klar definierten Rechtsbegriff handelt. Mit ihm werden häufig ganz unterschiedlich gelagerte Verhaltensweisen bezeichnet, die aber jedenfalls jeweils dem rechtlich Gebotenen widersprechen.
g) Patientenautonomie und ärztliche Behandlung
168 Im Zusammenhang mit ärztlichen Behandlungen kann die Gewissensfreiheit relevant werden. Zu denken ist etwa an einen Fall, in dem sich Pflegepersonal weigerte, die künstliche Ernährung eines Patienten einzustellen, während der Betreuer und der behandelnde Arzt ebendiese Einstellung verlangten. Für den konkreten Einzelfall entschied der BGH, dass die Gewissensfreiheit des Pflegepersonals eine Fortsetzung der künstlichen Ernährung nicht rechtfertigen konnte.
169 Im Zusammenhang mit dem Abbruch einer Schwangerschaft ist ebenfalls ein Konflikt mit der Gewissensfreiheit der Ärztin/des Arztes oder des anderen medizinischen Personals denkbar: Im Einzelfall kann – jedenfalls auf der Grundlage der Rechtsprechung des BVerwG – die Weigerung einer Ärztin/eines Arztes, an der Durchführung einer Abtreibung mitzuwirken, von der Gewissensfreiheit geschützt sein.
170 Im Zusammenhang mit dem vom BVerfG anerkannten Recht auf selbstbestimmtes Sterben hat das BVerfG festgestellt, dass sich aus diesem Recht kein Anspruch gegenüber Dritten darauf ableiten lässt, von ihnen bei einem Selbsttötungsvorhaben unterstützt zu werden.
h) Tierversuche
171 Wird die Teilnahme an zoologischen oder medizinischen Hochschulpraktika mit Tierversuchen unter Berufung auf die Gewissensfreiheit verweigert, so kann ein Konflikt zwischen der Gewissensfreiheit und der Lehrfreiheit der Hochschullehrer:innen (Art. 5 Abs. 3 GG) bestehen. Zum Ausgleich dieser Grundrechtskollision hat das BVerwG in seiner Rechtsprechung einerseits vom Hochschullehrer verlangt zu prüfen, ob Lehrmethoden bestehen, die sich weniger schwerwiegend auf die Gewissensfreiheit auswirken. Andererseits verlangt es von der Person, die sich auf die Gewissensfreiheit beruft, rechtzeitig gleichwertige alternative Lehrmethoden darzulegen.
3. Abgrenzung vom „Amtsgewissen“
172 Das von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG in Bezug genommene Gewissen, ist nicht mit dem nach Art. 4 Abs. 1, 2 GG geschützten Gewissen zu verwechseln. Das Gewissen eines/einer Abgeordneten in Art. 38 GG ist als „Amtsgewissen“ zu begreifen.
III. Grundrechtsträger:innen
173 Das Grundrecht der Gewissensfreiheit steht natürlichen Personen, also Menschen, zu. Träger:innen des Freiheitsrechts sind nicht nur Deutsche, sondern auch Ausländer:innen und staatenlose Personen.
174 Weit überwiegend wird angenommen, Personenvereinigungen könnten das Grundrecht der Gewissensfreiheit nicht für sich in Anspruch nehmen.
175 Vor allem in früheren Phasen der rechtswissenschaftlichen Diskussion um die Gewissensfreiheit wurde hingegen von einigen Stimmen dafür plädiert, den Schutz durch die Gewissensfreiheit auch Personenvereinigungen zuzusprechen.
176 In der Literatur wird von der herrschenden – ablehnenden – Literaturansicht des Öfteren auf eine Entscheidung des BVerfG verwiesen, in der das Gericht – jedoch in nur einem Satz – festgehalten hat, die Gewissenfreiheit sei auf juristische Personen nicht anwendbar.
IV. Grundrechtsverpflichtete
177 Die Gewissensfreiheit bindet den Staat, und zwar konkreter gesprochen die Gesetzgebung, die Verwaltung und die Rechtsprechung, Art. 1 Abs. 3 GG. Der Staat darf den Menschen nicht in Gewissensnot bringen, und er muss ihn zudem davor schützen, dass Dritte, wie beispielsweise Arbeitgeber:innen, eine solche Gewissensnot bewirken.
V. Beeinträchtigungen und Möglichkeiten der Einschränkung des Grundrechts
1. Beeinträchtigungen und Eingriffe
178 Eine Beeinträchtigung oder ein Grundrechtseingriff liegt zum einen in jeder staatlichen Maßnahme, die dem Grundrechtsträger ein nach seinem Gewissen gebotenes Handeln verbietet bzw. nach seinem Gewissen verbotenes Handeln gebietet.
179 Die Gewissensfreiheit verbietet es dem Staat, Einfluss auf die innere Freiheit, ein Gewissen zu bilden und zu haben, das sogenannte forum internum, durch Gehirnwäsche, Hypnose, Drogen u. Ä. zu nehmen.
180 Beruft sich eine Person auf die Gewissensfreiheit, muss sie den inneren Tatbestand ihres Gewissenskonflikts substantiiert darlegen können.
181 Auch darüber hinaus werden Grundrechtsträger:innen, die sich aus Gewissensgründen einer Pflicht verweigern oder gegen ein Verbot verstoßen, durch die Gewissensfreiheit nicht von allen Nachteilen freigestellt.
182 Die Gewissensfreiheit kann nicht verwirkt werden, wie Art. 18 GG deutlich macht.
2. Die Einschränkbarkeit der Gewissensfreiheit
183 Die Gewissensfreiheit wird im Text des Grundgesetzes ohne einen Gesetzesvorbehalt gewährleistet.
184 Tritt ein Konflikt auf zwischen der Gewissensfreiheit und anderen Grundrechten oder Verfassungsrechtsgütern, ist eine Abwägung vorzunehmen. Das Ziel dieser Abwägung liegt darin, einen möglichst schonenden Ausgleich zwischen den widerstreitenden Rechten und Gütern herzustellen (praktische Konkordanz). Eingriffe in die Gewissensfreiheit müssen dementsprechend insbesondere verhältnismäßig sein, sonst sind sie verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt und verletzen die Gewissensfreiheit. Wie dieser verhältnismäßige Ausgleich im Einzelfall hergestellt werden kann, ist von Lebenssachverhalt zu Lebenssachverhalt verschieden. In welcher Form die Gerichte mit ihren Entscheidungen in der Vergangenheit für einen verhältnismäßigen Interessenausgleich in diversen Einzelfällen gesorgt haben, ist oben in Rn. 157 ff. dargestellt worden. Die Entscheidungen zeigen, dass sich die Gewissensfreiheit sehr häufig nicht vollständig durchsetzt, sondern dass die Betroffenen ihr Verhalten in einem gewissen Maße anpassen oder mit bestimmten Belastungen oder Nachteilen leben müssen. In einigen Fällen sind ihnen aber auch alternative Handlungsweisen zu ermöglichen, können strafrechtliche Konsequenzen zu ihren Gunsten zu mildern sein und anderes mehr.
185 Sofern die Gewissensfreiheit in einem Fall das widerstreitende Recht bzw. Schutzgut überwiegen sollte, erfordert die Gewissensfreiheit eine „situative Normdurchbrechung“.
VI. Beständige und aktuelle Herausforderungen
1. Die Ermittlung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Gewissensentscheidung
186 Eine beständige Herausforderung liegt darin, festzustellen, ob in einem Fall tatsächlich eine Gewissensentscheidung gegeben ist oder ob sie nur behauptet wird.
187 Beruft sich eine Person auf ihre Gewissensfreiheit etwa in einem Gerichtsverfahren oder gegenüber einer Behörde, können die staatlichen Stellen in einem ersten Schritt prüfen, ob das, was die/der Grundrechtsträger:in als Gewissensgebot geltend macht, formal den Charakter einer unbedingten Pflicht hat. Zweitens ist entscheidend, ob diese Pflicht hinreichend konkret ist, so dass sie ein bestimmtes Handeln gebietet oder verbietet. Drittens muss die/der Grundrechtsträger:in die Verbindlichkeit der Gewissensentscheidung mit ihrer/seiner sittlichen Identität verknüpfen und sich viertens auch in ihrem/seinem übrigen Verhalten nach diesem Gewissensgebot richten.
2. Zum Fachdiskurs: Dogmatische Unsicherheiten rund um die Gewissensfreiheit
188 Mit Blick auf die wissenschaftliche Bearbeitung der Gewissensfreiheit können einige Fragen als (noch) nicht befriedigend gelöst angesehen werden: Zu denken ist an die nicht abgeschlossene Diskussion darüber, ob und inwieweit der Staat auf die Gewissensbildung und ‑veränderung seiner Bürger:innen Einfluss nehmen darf und ob es in letzter Konsequenz ein Grundrecht auf Gewissenlosigkeit gibt.
D. Kontext
I. Die grundrechtlichen Freiheiten des Art. 4 Abs. 1, 2 GG im Gefüge des Grundgesetzes
1. Rechtsquellen religiöser und weltanschaulicher Freiheit: Grundgesetz
189 Während Art. 4 Abs. 1, 2 GG die Religions- und Weltanschauungsfreiheit garantiert, konkretisiert Art. 140 GG diese durch institutionelle Festlegungen, indem er die Bestimmungen der Art. 136–139, 141 WRV in das Grundgesetz aufnimmt.
2. Das Verhältnis des Art. 4 Abs. 1, 2 GG zu Art. 140 GG
190 Die über Art. 140 GG in das Grundgesetz inkorporierten Vorschriften der Weimarer Reichsverfassung flankieren die Religions- und Weltanschauungsfreiheit, siehe Art. 136, 137, 138, 139 und 141 WRV.
191 In der Sicht des BVerfG bilden die Gewährleistungen des Art. 140 GG und die des Art. 4 Abs. 1, 2 GG ein „organisches Ganzes“
192 Der Linie des BVerfG folgend lässt sich allerdings sogar die Garantie des Sonntagsschutzes gemäß Art. 139 WRV als Ausprägung der Schutzverpflichtung des Gesetzgebers zugunsten der Religionsfreiheit sehen.
3. Das Verhältnis des Art. 4 Abs. 1, 2 GG zu anderen Freiheits- und Gleichheitsrechten des Grundgesetzes (Konkurrenzen)
193 Gegenüber der allgemeinen Handlungsfreiheit, die Art. 2 Abs. 1 GG verbürgt, ist Art. 4 Abs. 1, 2 GG das spezielle Grundrecht.
194 Die Gleichheitsgarantien gemäß Art. 3 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 3 GG stehen in Idealkonkurrenz zur Religions- und Weltanschauungsfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1, 2 GG.
195 Die Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG kann mit der Freiheit des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses konkurrieren.
196 Das religiös-weltanschauliche Erziehungsrecht der Eltern wird nicht nur von Art. 4 Abs. 1, 2 GG geschützt (näher Rn. 68, Rn. 87 f. sowie Rn. 111 ff.; siehe auch Rn. 61), sondern parallel auch von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
197 Soweit das Grundgesetz in Art. 7 Abs. 2, 3 Satz 2 und 3 GG Regelungen zum Religionsunterricht trifft, die die Schulorganisation sowie spezifische Rechte der Eltern und Lehrer in diesem Zusammenhang gewährleisten, gehen diese Regelungen als leges speciales Art. 4 Abs. 1, 2 GG vor.
198 Die Sicht auf das Verhältnis der Religionsfreiheit und der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 GG ist geteilt: Sofern Art. 4 Abs. 1, 2 GG die Freiheit entnommen wird, glaubensspezifische Handlungsweisen – wie religiöse Versammlungen – vorzunehmen, liegt es nahe, Art. 4 als Spezialnorm gegenüber Art. 8 anzusehen.
199 Die religiöse Vereinigungsfreiheit ist als Element der freien Religionsausübung anzusehen und zudem in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 2 GG speziell geregelt.
200 Mit Blick auf die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ist zu unterscheiden: Wird eine berufliche Tätigkeit als religiöses Bekenntnis ausgeübt – zu denken ist an Geistliche, Mönche, Nonnen –, so verdrängt Art. 4 Abs. 1, 2 GG als spezielle Gewährleistung Art. 12 Abs. 1 GG.
201 Das von Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften erworbene Vermögen fällt unter den Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG.
202 Besonders komplexe Rechtsfragen, die hier nicht vertieft werden können, sind aufgeworfen, wenn die vorbehaltlos garantierte Religionsfreiheit in Konkurrenz steht mit Grundrechten mit Gesetzesvorbehalt, wenn also eine Schrankendivergenz besteht.
II. Verhältnis zum Recht der Landesverfassungen
203 Die Verfassungen der Bundesländer enthalten Garantien, die der des Art. 4 Abs. 1, 2 GG entsprechen.
Bundesland | Vorschriften in den Landesverfassungen |
Baden-Württemberg | Art. 4-10, Art. 12, Art. 16 sowie Art. 18 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg |
Bayern | Art. 107, Art. 142 und Art. 144 Verfassung des Freistaates Bayern |
Berlin | |
Brandenburg | |
Bremen | Art. 4, Art. 59 ff. Verfassung der Freien Hansestadt Bremen |
Hamburg | - |
Hessen | |
Mecklenburg-Vorpommern | Art. 9 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern |
Niedersachsen | - |
Nordrhein-Westfalen | Art. 14, Art. 19 ff. Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen |
Rheinland-Pfalz | |
Saarland | Art. 4, Art. 35 Verfassung des Saarlandes der Verfassung des Saarlandes |
Sachsen | Art. 19 Verfassung des Freistaates Sachsen |
Sachsen-Anhalt | Art. 9 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt |
Schleswig-Holstein | - |
Thüringen |
III. Unionsrechtliche und völkerrechtliche Aspekte
204 Auf der Ebene des Völkerrechts enthalten Art. 18 IPBPR (Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte v. 19.12.1966)
205 Für das Unionsrecht enthalten Art. 10 GrCH eine Art. 9 EMRK entsprechende Garantie.
206 Die Garantie der Religions-, Weltanschauungs- und Gewissensfreiheit gemäß Art. 10 GRCh erlangt zunehmende Bedeutung auch für die Rechtslage in Deutschland. Besonders gilt dies für Rechtsetzung, die auf der Grundlage von Art. 19 AEUV, der zu Vorkehrungen gegen Diskriminierung unter anderem wegen der Religion oder Weltanschauung ermächtigt, erfolgt.
207 Zu beachten ist schließlich, dass es in den EU-Mitgliedstaaten sehr unterschiedliche Wege gibt, der religiösen und weltanschaulichen Freiheit der Bürger:innen Rechnung zu tragen, wobei sich vor allem auch das Verhältnis von religiösen/weltanschaulichen Gemeinschaften und Staat deutlich voneinander unterscheidet. Den nationalen religionsverfassungsrechtlichen Besonderheiten soll die Europäische Union gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 AEUV Rechnung tragen. Nach dieser Bestimmung achtet die Europäische Union den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht. Dabei gibt es aber inzwischen durchaus bereits Rechtsprechung des EuGH, bei der diskutiert wird, ob sie den Anforderungen des Art. 17 AEUV gerecht wird, oder ob sie den Status insbesondere der Kirchen antastet.
E. Weiterführende Empfehlungen
208
Statistische Angaben zur Religionszugehörigkeit der Bevölkerung in Deutschland stellt die Bundeszentrale für politische Bildung auf ihrer Website zur Verfügung: Der Artikel „Religion. Die soziale Situation in Deutschland“ ist abrufbar unter: https://www.bpb.de/kurz-knapp/zahlen-und-fakten/soziale-situation-in-deutschland/145148/religion/.
In leichter Sprache wird die Religionsfreiheit auf der Website „nachrichten-leicht.de“ in einem Artikel und in einem Audiobeitrag erklärt, abrufbar unter: https://www.nachrichtenleicht.de/das-grundgesetz-artikel-4-einfach-erklaert-100.html.
In dem von der Bundeszentrale für politische Bildung bereitgestellten Video „Religionsfreiheit – An was glaubst du?“ mit dem Kabarettisten Abdelkarim, werden in humoristischer Weise wichtige Aspekte zur Religionsfreiheit vorgestellt, im Vordergrund steht dabei die sicherlich zentrale Aussage, dass in Deutschland jedermann glauben darf, woran er oder sie will. Das Video ist abrufbar unter: https://www.youtube.com/watch?v=8itQ38ZXxlo (Lizenz CC BY-NC-ND 4.0).
Für einen ersten Überblick: Mathias Metzner, Grundrechte. Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit, in: bpb: Informationen zur politischen Bildung v. 15.8.2017, abrufbar unter: https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/izpb/grundrechte-305/254386/glaubens-gewissens-und-bekenntnisfreiheit/.
Historische und aktuelle Dynamiken im Religionsrecht betrachtet Hans Michael Heinig, Staat und Religion in Deutschland. Historische und aktuelle Dynamiken im Religionsrecht, in: APuZ – Aus Politik und Zeitgeschichte, v. 6.7.2018, abrufbar unter: https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/272101/staat-und-religion-in-deutschland/ – veröffentlicht unter der Lizenz CC BY-NC-ND 3.0 DE.
Martin Mosebach: Art. 4 GG – Glaubensfreiheit. Eine uralte Institution in der Nachkriegsdemokratie, in: Georg M. Oswald (Hrsg.), Das Grundgesetz – Ein literarischer Kommentar, 2022.
209
Zu Einzelfragen der Gesamtthematik sei – ohne jeglichen Anspruch auf Vollständigkeit – ferner auf folgende Beiträge und Quellen verwiesen:
Zum Thema Neutralität in der Schule: Joachim Wieland, Was man sagen darf: Mythos Neutralität in Schule und Unterricht, abrufbar unter: https://www.bpb.de/themen/bildung/dossier-bildung/292674/was-man-sagen-darf-mythos-neutralitaet-in-schule-und-unterricht/ (zuletzt abgerufen am: 30.1.2026). Den Hintergrund und die Konsequenzen des in diesem Kontext wichtigen Beutelsbacher Konsens erläutern Markus Gloe und Tonio Oeftering in einem kurzen Beitrag, der abrufbar ist unter: https://www.bpb.de/lernen/inklusiv-politisch-bilden/505269/der-beutelsbacher-konsens/.
Unter der Überschrift „Jüdisches Leben in Deutschland“ bietet die Bundeszentrale für politische Bildung eine umfangreiche Sammlung von Beiträgen, Bildstrecken, Videos und anderem mehr unter: https://www.bpb.de/themen/zeit-kulturgeschichte/juedischesleben/.
Die Studie „Muslimisches Lebens in Deutschland 2020“ des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ist die aktuell größte bundesweit repräsentative Untersuchung zu Zahl, Struktur, religiöser Alltagspraxis und anderem der in Deutschland lebenden muslimischen Bevölkerung. Die Studie ist abrufbar unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/heimat-integration/dik/mlid-2020-lang.html. Eine Zusammenfassung der Studie ist abrufbar unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/heimat-integration/dik/MLD-Zusammenfassung.pdf?__blob=publicationFile.
„Daten und Fakten über den Islam in Deutschland“ bietet auch die Deutsche Islam Konferenz auf ihrer Webpräsenz. Der gleichnamige Beitrag ist abrufbar unter: https://www.deutsche-islam-konferenz.de/DE/DatenFakten/daten-fakten_node.html.
F. Das Recht zur Verweigerung des Kriegsdienstes (Art. 4 Abs. 3)
I. Zur Bedeutung der Vorschrift
210 In der Garantie des Art. 4 Abs. 3 GG zeigt sich in augenfälliger Weise, dass das Grundgesetz „von der Würde der freien, sich selbst bestimmenden Person als höchstem Rechtswert aus[geht] (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG)“
211 Art. 4 Abs. 3 GG ist im Zusammenhang mit Art. 12a GG zu sehen, auf dessen Grundlage durch § 1 Abs. 1 WPflG eine allgemeine Wehrpflicht statuiert wird, und der es erlaubt, dass der Kriegsdienstverweigerer zu einem zivilen Ersatzdienst verpflichtet wird (näher dazu Rn. 228).
212 Praktische Bedeutung kommt der Garantie des Rechts zur Kriegsdienstverweigerung vor allem unter der Voraussetzung des Bestehens einer Wehrpflicht zu.
II. Die Begriffe
213 Nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Es muss also eine Gewissensentscheidung im Raum stehen. Wie bereits näher erläutert (siehe Rn. 138, Rn. 143), kann eine Gewissensentscheidung religiös oder weltanschaulich begründet sein, sich aber auch von solchen Grundlagen losgelöst nach sittlichen Maßstäben ergeben.
214 Auch wenn der Wortlaut mit dem Begriff Kriegsdienst dies nahezulegen scheint, ist die Garantie des Art. 4 Abs. 3 GG nicht auf den Dienst in einem Krieg beschränkt, sie gilt vielmehr auch für den Wehrdienst und die Ausbildung an der Waffe in Friedenszeiten.
215 Nach dem Wortlaut der Bestimmung kann allein der Kriegsdienst mit der Waffe verweigert werden. Ob ein Einsatz etwa im Sanitätsdienst oder in der Verwaltung des Militärs erfasst ist, wird unterschiedlich beurteilt. Unter Bezugnahme auf den Wortlaut kann für ein enges Verständnis plädiert werden, so dass nur Handlungen verweigert werden können sollen, die in einem unmittelbaren oder jedenfalls in einem engen Zusammenhang zum Einsatz von Kriegswaffen stehen.
216 Zur Einordnung dieses Meinungsstreits lässt sich zum einen sagen, dass selbst Befürworter:innen eines engen Verständnisses Schwierigkeiten bei der Abgrenzung im Einzelfall einräumen.
III. Grundrechtsträger:innen
217 Nach seinem Wortlaut gilt Art. 4 Abs. 3 GG für jeden Menschen. Es handelt sich also um ein Jedermannrecht,
218 Relevant wird das Recht zur Kriegsdienstverweigerung vorrangig für Personen, die nach deutschem Recht wehrpflichtig sind.
219 Neben Wehrpflichtigen und Reservisten steht auch Zeit- und Berufssoldaten der Schutz durch Art. 4 Abs. 3 GG zu, sofern sie keine anderweitige Möglichkeit haben, ihr Dienstverhältnis zu beenden.
220 Nicht berechtigt, sich auf Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG zu berufen, sind juristische Personen, da das Grundrecht seinem Wesen nach auf juristische Personen keine Anwendung findet.
IV. Grundrechtsverpflichtete
221 Art. 4 Abs. 3 GG bindet die deutsche öffentliche Gewalt Art. 1 Abs. 3 GG.
V. Geschützte Verhaltensweisen
222 Wer aus Gewissensgründen unter Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung i.S.d. Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, wird nach den Vorschriften Kriegsdienstverweigerungsgesetzes (KDVG) als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer anerkannt, § 1 Abs. 1 KDVG.
223 Auch wenn es in Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG heißt, dass niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden darf, schützt die Bestimmung nicht nur davor, mit tatsächlichem Zwang zum Dienst an der Waffe gebracht zu werden.
224 Eine (nur) situationsbedingte Verweigerung soll nicht von Art. 4 Abs. 3 GG geschützt sein, sie soll aber durch die Gewissensfreiheit gedeckt sein können.
225 Nicht von Art. 4 Abs. 3 GG geschützt ist die sogenannte Totalverweigerung, mit der jeder Dienst verweigert werden soll. Die Verweigerung des Ersatzdienstes fällt mithin nicht unter Art. 4 Abs. 3 GG,
VI. Beeinträchtigungen und Möglichkeiten zur Einschränkung des Grundrechts
1. Beeinträchtigungen und Eingriffe im Zusammenhang mit der Kriegsdienstverweigerung
226 Einzelheiten zur Kriegsdienstverweigerung regelt das KDVG. Gemäß § 2 Abs. 1 KDVG entscheidet das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, auf Antrag. § 2 Abs. 2 S. 1 KDVG ist der Antrag beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen. Die Bestimmung regelt auch weitere Einzelheiten rund um die Antragstellung. § 5 KDVG nennt die Voraussetzungen, unter denen ein:e Antragsteller:in als Kriegsdienstverweiger:in anzuerkennen ist. Anders als in Vorläuferregelungen sieht das KDVG nicht vor, dass ein:e Antragsteller:in jede Waffengewalt zwischen Staaten ablehnen muss.
227 In der Praxis besteht die Schwierigkeit darin, eine ernsthafte Gewissensentscheidung der Grundrechtsträger:innen festzustellen.
2. Beeinträchtigungen und Eingriffe im Zusammenhang mit dem Ersatzdienst
228 In Art. 12a Abs. 2 Satz 1 GG heißt es: Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen, gemäß Art. 12a Abs. 2 Satz 2 GG. Auch darf auf der Grundlage des Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG die Freiheit der Gewissensentscheidung der den Kriegsdienst verweigernden Person durch die Ausgestaltung des Ersatzdienstes nicht beeinträchtigt werden. Der Hintergrund der Bestimmung ist, dass die Regelung des Ersatzdienstes keine abschreckende Wirkung entfalten und dadurch auf den Kriegsdienstverweigerer bei seiner Entscheidung unzulässigen Druck ausüben darf.
3. Die Einschränkbarkeit des Grundrechtes
229 Sofern es in Art. 4 Abs. 3 Satz 2 GG heißt „Das Nähere regelt ein Bundesgesetz“, beinhaltet diese Formulierung keinen Gesetzesvorbehalt.
230 Das Recht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG kann dementsprechend nur zum Schutz von kollidierendem Verfassungsrecht eingeschränkt werden, das heißt zum Schutz von Rechten oder Gütern, die von der Verfassung selbst geschützt werden.
VII. Das Verhältnis zu anderen Vorschriften
231 Das Recht zur Kriegsdienstverweigerung gemäß Art. 4 Abs. 3 GG ist eine besondere Ausprägung des Grundrechts auf Gewissensfreiheit.
232 Gegenüber Art. 2 Abs. 1 ist Art. 4 Abs. 3 als Spezialnorm vorrangig, so dass der Einzelne sich für eine Befreiung von der Wehrpflicht aus Gewissensgründen nicht auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen kann.
233 Wegen der Bestimmung des Art. 26 GG (Verbot des Angriffskrieges), bezieht sich der von Art. 4 Abs. 3 GG angesprochene Kriegsdienst auch auf den Einsatz des Einzelnen in einem Verteidigungskrieg.
VIII. Kontext (Landesverfassungsrechtliche, europa- und völkerrechtliche Bezüge)
1. Landesverfassungsrechtliche Bezüge
234 Von den Landesverfassungen der Bundesländer statuiert allein die Verfassung des Landes Berlin das Recht zur Kriegsdienstverweigerung, Art. 30 Abs. 2 BerlVerf.
2. Europarechtliche und internationale Bezüge
235 Anders als die EMRK, enthält die Europäische Grundrechte-Charta eine eigenständige Gewährleistung des Rechts der Wehrdienstverweigerung. Dieses richtet sich nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedsstaates, Art. 10 Abs. 2 GRCh. Bislang ist nicht abschließend geklärt, wie der EGMR sich zu einem Recht auf Kriegsdienstverweigerung aufgrund einer Gewissensentscheidung positioniert. In jüngerer Rechtsprechung hat der EGMR jedenfalls angenommen, dass es Art. 9 EMRK, der die Gewissens-, Gedanken- und Religionsfreiheit garantiert, verletze, wenn das nationale Recht keinerlei Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes vorsehe.
IX. Weiterführende Empfehlungen
Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sei hier auf einige weitere Beiträge verwiesen:
Verschiedene Beiträge zur „Bundeswehr“ versammelt „Aus Politik und Zeitgeschichte“ (APuZ) 47-48/2024 „Bundeswehr“, abrufbar unter: https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/bundeswehr-2024/.Vor dem Hintergrund des Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes vom 22.12.2025 wird auf den Beitrag „Wie funktioniert die Wehrpflicht“ der Bundeszentrale für politische Bildung hingewiesen, abrufbar unter: https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/550475/wie-funktioniert-die-wehrpflicht/. In einem ebenfalls dort abrufbaren Video wird die Frage „Sollen wir die Wehrpflicht wieder einführen?“ behandelt, abrufbar unter: https://www.bpb.de/mediathek/video/572047/sollten-wir-die-wehrpflicht-wieder-einfuehren/. Das Gesetzgebungsverfahren ist umfassend dokumentiert unter: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw49-de-wehrdienst-1128220.
Mit historischen Hintergründen: Peter Steinbach, Die Wehrpflicht. Eine historische Betrachtung, abrufbar unter: https://www.bpb.de/themen/militaer/deutsche-verteidigungspolitik/203136/die-wehrpflicht-eine-historische-betrachtung/.
In einem „Spotlight – Wehrpflicht“ versammelt der Verfassungsblog eine ganze Reihe aktueller Beiträge, die unterschiedliche Fragen rund um die Wehrpflicht behandeln. Die Artikel sind abrufbar unter: https://verfassungsblog.de/wehrpflicht/. Einige der dort veröffentlichten Beiträge seien hier genannt:
Kathrin Groh, Eben noch schnell den Kriegsdienst verweigern?, Verfassungsblog v. 17.4.2025, abrufbar unter: https://verfassungsblog.de/wehrpflicht-wehrdienst-kriegsdienstverweigerung/;
Kathrin Groh, Wehrpflicht – demnächst auch für Frauen? Das schwedische Modell und das Grundgesetz, Verfassungsblog v. 8.3.2024, abrufbar unter: https://verfassungsblog.de/wehrpflicht-demnachst-auch-fur-frauen/;
Arne P. Wegner, Freiwillig heute, Pflicht morgen. Frankreich und Deutschland – zwischen Wehrdienst und Pflichtvorbehalt, Verfassungsblog v. 16.1.2026, abrufbar unter: https://verfassungsblog.de/wehrdienst-frankreich-deutschland/.
G. Literaturverzeichnis
Arndt, Adolf, Das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung, NJW 1957, S. 361 ff.
Bäumlin, Richard, Das Grundrecht der Gewissensfreiheit, VVDStRL Band 28 (1970), S. 3 ff.
Barczak, Tristan, „Zeig mir dein Gesicht, zeig mir, wer du wirklich bist“ – Zur religionsverfassungsrechtlichen Zulässigkeit eines Burka-Verbots unter dem Grundgesetz, DÖV 2011, S. 54 ff.
Böckenförde, Ernst-Wolfgang, Schutzbereich, Eingriff, verfassungsimmanente Schranken. Zur Kritik gegenwärtiger Grundrechtsdogmatik, DER STAAT Band 42 (2003), S. 165 ff.
Böckenförde, Ernst-Wolfgang, Das Grundrecht der Gewissensfreiheit, in: Böckenförde, Staat, Verfassung, Demokratie. Studien zur Verfassungstheorie und zum Verfassungsrecht, 1. Aufl. 1991, S. 200 ff.
Böckenförde, Ernst-Wolfgang, Das Grundrecht der Gewissensfreiheit, VVDStRL Band 28 (1970), S. 33 ff.
Bormann, Lukas, Staatskirchenrecht im Nationalsozialismus, in: Holzner/Ludyga (Hrsg.), Entwicklungstendenzen des Staatskirchen- und Religionsverfassungsrechts, 2013, S. 243 ff.
Borowski, Martin, Die Glaubens- und Gewissensfreiheit des Grundgesetzes, 2006
Brosius-Gersdorf, Frauke, Religiös-weltanschauliches Elternrecht versus staatliches Schul- und Wächteramt – eine Vermessung am Beispiel von Homeschooling, ZevKR Band 61 (2016), S. 141 ff.
von Campenhausen, Axel/de Wall, Heinrich, Religionsverfassungsrecht. Eine systematische Darstellung. Ein Studienbuch, 5. Aufl. 2022
Classen, Claus Dieter, Religionsrecht, 3. Aufl. 2021
Clement, Wolfgang, Politische Dimension und Praxis der staatlichen Förderung der Kirche, in: Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche [EssG] Band 28 (1994), S. 41 ff.
Czermak, Gerhard/Hilgendorf, Eric, Religions- und Weltanschauungsrecht, 2. Aufl. 2018
Dietz, Andreas, Die praktische Konkordanz beim Schächten im Spannungsfeld zwischen Religionsfreiheit und Tierschutz – Anmerkung zu EuGH, Urt. v. 17.12.2020, C-336/19 –, DÖV 2021, S. 585 ff.
Dogan, Rahsan, Vom Kopftuch oder dem Recht darauf, einfach nur Kind zu sein, NVwZ 2020, S. 289 f.
Dreier, Horst, Staat ohne Gott. Religion in der säkularen Moderne, 2018
Dreier, Horst (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar
- Band I: Präambel, Art. 1–19, 3. Aufl. 2013
- Band III: Art. 83–146, 3. Aufl. 2018
Dreier, Horst (Begr.), herausgegeben von Brosius-Gersdorf, Frauke, Grundgesetz-Kommentar, Band I: Präambel, Art. 1–19, 4. Aufl. 2023
Droege, Michael/Fischer-Lescano, Andreas, Gewissensfreiheit in der Bundeswehr – Berufung auf die Völkerrechtswidrigkeit des Irakkrieges als Ungehorsamsgrund?, NVwZ 2006, S. 171 ff.
Dürig, Günter (Begr.)/Herzog, Roman/Scholz, Rupert (Hrsg.), zudem herausgegeben von Herdegen, Matthias/Klein, Hans H., Grundgesetz Kommentar, Loseblattsammlung, Band I: Texte, Art. 1–5, Stand: 107. Ergänzungslieferung März 2025
- Band I: Texte, Art. 1–5
- Band II: Art. 6–16a
- Band III: Art. 17–28
Edenharter, Andrea, Rechtliche Implikationen eines Verbots der Vollverschleierung – EMRK, Deutschland, Schweiz, JZ 2018, S. 971 ff.
Epping, Volker/Hillgruber, Christian (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar Grundgesetz, 64. Edition, Stand: 15.9.2025
Franke, Dietrich, Gewissensfreiheit und Demokratie. Aktuelle Probleme der Gewissensfreiheit, AöR Band 114 (1989), S. 7 ff.
Friauf, Karl-Heinrich (Begr.)/Höfling, Wolfram (Hrsg.), zudem herausgegeben von Augsberg, Steffen/Rixen, Stephan, Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Loseblattsammlung, Stand: August 2025
- Band 1: Art. 1–10
- Band 6: Art. 107–146
Germann, Michael, Der Weg zur Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen, Konrad Adenauer Stiftung, Monitor Religion und Politik, November 2022, abrufbar unter: https://www.kas.de/documents/252038/16166715/Monitor+-+Der+Weg+zur+Abl%C3%B6sung+der+Staatsleistungen+an+die+Kirchen.pdf/967bcd33-a45b-9dd1-1ffc-357069b96432?version=1.0&t=1669643970165 – veröffentlicht unter der Lizenz C BY-SA 4.0
Goos, Christoph, Gewissensauseinandersetzungen in der Gesellschaft – Gewissensfreiheit im Recht, ZevKR Band 59 (2014), S. 69 ff.
Groh, Kathrin, Kriegsdienstverweigerung im Kriegsfall verboten. Wenn ein Strafsenat des BGH ohne Not die Verfassung falsch auslegt, Verfassungsblog v. 24.2.2025, abrufbar unter: https://verfassungsblog.de/kriegsdienstverweigerung-kriegsfall-bundesgerichtshof/
Hahn, Lisa/Petras, Maximilian/ Valentiner, Dana-Sophia/Wienfort, Nora (Hrsg.), Grundrechte. Klausur- und Examenswissen, 2022, https://doi.org/10.1515/9783110765533
Hain, Karl-E./Unruh, Peter, Neue Wege in der Grundrechtsdogmatik? – Anmerkungen zum Schächt-Urteil des BVerfG nach Änderung des Art. 20a GG –, DÖV 2003, S. 147 ff.
Heckel, Martin, Zur Zukunftsfähigkeit des deutschen „Staatskirchenrechts“ oder „Religionsverfassungsrechts“?, AöR Band 134 (2009), S. 309 ff.
Heckel, Martin, Der Augsburger Religionsfriede. Sein Sinnwandel vom provisorischen Notstands-Instrument zum sakrosankten Reichsfundamentalgesetz religiöser Freiheit und Gleichheit, JZ 2005, S. 961 ff.
Heckel, Martin, Zu den Anfängen der Religionsfreiheit im Konfessionellen Zeitalter, in: Gesammelte Schriften, Staat Kirche Recht Geschichte, Band V, 2004, S. 81 ff.
Heckel, Martin, Kontinuität und Wandlung des deutschen Staatskirchenrechts unter den Herausforderungen der Moderne, in: Gesammelte Schriften, Staat Kirche Recht Geschichte, Band V, 2004, S. 243 ff.
Hecker, Wolfgang, Das Kopftuchverbot für Lehrerinnen nach dem Berliner Neutralitätsgesetz. Besprechung von BAG, Urt. v. 27.8.2020 – 8 AZR 62/19, NZA 2021, 189, NZA 2021, S. 480 ff.
Hecker, Wolfgang, Das Verbot des Kopftuchs bei Schülerinnen im Spannungsfeld von Elternrecht, Kinderrechten und staatlicher Erziehung, RdJB 2020, S. 60 ff.
Heinig, Hans Michael, Staat und Religion in Deutschland. Historische und aktuelle Dynamiken im Religionsrecht, in: APuZ – Aus Politik und Zeitgeschichte, v. 6.7.2018, abrufbar unter: https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/272101/staat-und-religion-in-deutschland/ – veröffentlicht unter der Lizenz CC BY-NC-ND 3.0 DE
Heinig, Hans Michael, Ein neues Kapitel in einer unendlichen Geschichte? Verfassungsrechtliche, prozessrechtliche und religionspolitische Anmerkungen zum Kopftuchbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 2015, RdJB 2015, S. 217 ff.
Heinig, Hans Michael, Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. Studien zur Rechtsstellung der nach Art. 137 Abs. 5 WRV korporierten Religionsgesellschaften in Deutschland und in der Europäischen Union, 2003
Herdegen, Matthias/Masing, Johannes/Poscher, Ralf/Gärditz, Ferdinand (Hrsg.), Handbuch des Verfassungsrechts. Darstellung in transnationaler Perspektive, 2021
Herzberg, Rolf Dietrich, Rechtliche Probleme der rituellen Beschneidung, JZ 2009, S. 332 ff.
Hillgruber, Christian, Der Körperschaftsstatus von Religionsgemeinschaften. Objektives Grundverhältnis oder subjektives Grundrecht, NVwZ 2001, S. 1347 ff.
Huber, Peter M./Voßkuhle, Andreas (Hrsg.), Grundgesetz: Kommentar, Band 1: Präambel, Art. 1–19, 8. Aufl. 2024
Huber Peter M., Die Informationstätigkeit der öffentlichen Hand – ein grundrechtliches Sonderregime aus Karlsruhe?, JZ 2003, S. 290 ff.
Hufen, Friedhelm, Staatsrecht II. Grundrechte, 8. Aufl. 2020
Huster, Stefan, Die Bedeutung des Neutralitätsgebotes für die verfassungstheoretische und verfassungsrechtliche Einordnung des Religionsrechts, in: Heinig/Walter (Hrsg.), Staatskirchenrecht oder Religionsverfassungsrecht? Ein Begriffspolitischer Grundsatzstreit, 2007, S. 107 ff.
Isak, Axel, Das Selbstverständnis der Kirchen und Religionsgemeinschaften und seine Bedeutung für die Auslegung staatlichen Rechts, 1994
Isensee, Josef/Kirchhof, Paul (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band VII: Freiheitsrechte, 3. Aufl. 2009
Isensee, Josef, Verfassungsstaatliche Erwartungen an die Kirchen, in: Essener Gespräche um Thema Staat und Kirche [EssG] Band 25 (1991), S. 104 ff.
Jarass, Hans D./Pieroth, Bodo, bearbeitet von Jarass, Hans D./Kment, Martin, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: Kommentar, 18. Aufl. 2024
Jäschke, Moritz L./Müller, Tobias, Kopftuchverbote gegenüber Schülerinnen an öffentlichen und privaten Schulen, DÖV 2018, S. 279 ff.
Jerouschek, Günter, Beschneidung und das deutsche Recht – Historische, medizinische, psychologische und juristische Aspekte, NStZ 2008, S. 313 ff.
Kästner, Karl-Hermann, Das tierschutzrechtliche Verbot des Schächtens aus der Sicht des Bundesverfassungsgerichts, JZ 2002, S. 491 ff.
Kahl, Wolfgang/Waldhoff, Christian/Walter, Christian (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Loseblattsammlung, Stand: 230. Aktualisierung Juni 2025
Kiel, Heinrich/Lunk, Stefan/Oetker, Hartmut (Hrsg.), Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Band 2: Individualarbeitsrecht II, 6. Aufl. 2024
Kinzig, Wolfram, Kirchen in Deutschland. Verhältnis zum Staat im historischen Überblick, bpb Informationen zur politischen Bildung v. 4.8.2009, abrufbar unter: https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/izpb/info-aktuell/25170/verhaeltnis-zum-staat-im-historischen-ueberblick/
Kirchhof, Paul, Die Freiheit der Religionen und ihr unterschiedlicher Beitrag zu einem freien Gemeinwesen, in: Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche [EssG] Band 39 (2005), S. 105 ff.
Kluth, Winfried, Der Preis der Gewissensfreiheit im weltanschaulich pluralen Leistungsstaat. Eine Exemplarische Untersuchung im Bereich des Gesundheitswesens, in: Muckel (Hrsg.), Kirche und Religion im sozialen Rechtsstaat. Festschrift für Wolfgang Rüfner zum 70. Geburtstag, 1999, S. 459 ff.
Kluth, Winfried, Das Grundrecht der Gewissensfreiheit und die allgemeine Geltung der Gesetze. Überlegungen zur situativen Normdurchbrechung, in: Isensee/Rees/Rüfner (Hrsg.), Dem Staate, was dem Staates ist – der Kirche, was der Kirche ist. Festschrift für Joseph Listl zum 70. Geburtstag, 1999, S. 215 ff.
Kotzur, Markus, Gewissensfreiheit contra Gehorsamspflicht oder; der Irak-Krieg auf verwaltungsgerichtlichem Prüfstand, JZ 2006, S. 25 ff.
Krewerth, Linda, Der Status der Religionsgemeinschaft und die Verleihung der Körperschaftsrechte an Religionsgemeinschaften – Fortschritte in der Praxis?, ZevKR, Band 67 (2022), S. 270 ff.
Küttner, Wolfdieter (Begr.)/Röller, Jürgen (Hrsg.), Küttner Personalbuch, 31. Aufl. 2024
Luhmann, Niklas, Die Gewissensfreiheit und das Gewissen, AöR Band 90 (1965), S. 257 ff.
von Mangoldt, Hermann (Begr.)/Klein, Friedrich/Starck, Christian (Hrsg.), Grundgesetz: Kommentar, Band 1: Präambel, Art. 1–19, 6. Aufl. 2010
Merten, Detlef/Papier, Hans-Jürgen (Hrsg.), Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, Band IV: Grundrechte in Deutschland: Einzelgrundrechte I, 2011
Metzner, Mathias, Grundrechte. Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit, bpb: Informationen zur politischen Bildung v. 15.8.2017, abrufbar unter: https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/izpb/grundrechte-305/254386/glaubens-gewissens-und-bekenntnisfreiheit/
Michael, Lothar/Dunz, Daniel, Burka im Gericht – Über die Verpflichtung, dem Gericht „Gesicht zu zeigen“ –, DÖV 2017, S. 125 ff.
Möllers, Christoph, Religiöse Freiheit als Gefahr?, VVDStRL Band 68 (2009), S. 47 ff.
Morlok, Martin, Selbstverständnis als Rechtskriterium, 1993
Muckel, Stefan, Religionspolitik im Namen der Neutralität? Das Berliner Neutralitätsgesetz auf dem Prüfstand des Grundgesetzes, DÖV 2021, S. 557 ff.
Muckel, Stefan, Kopftuchverbot bei Gericht? Das geplante Justizneutralitätsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen wirft verfassungsrechtliche Fragen auf, NWVBl. 2020, S. 224 ff.
Muckel, Stefan, Religiöse Freiheit und staatliche Letztentscheidung. Die verfassungsrechtlichen Garantien religiöser Freiheit unter veränderten gesellschaftlichen Verhältnissen, 1997
Müller-Glöge, Rudi/Preis, Ulrich/Gallner, Inken/Schmidt, Ingrid (Hrsg.), Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 25. Aufl. 2025
von Münch, Ingo/Kunig, Philip (Begr.), herausgegeben von Kämmerer, Jörn-Axel/Kotzur, Markus, Grundgesetz Kommentar
- Band 1: Präambel bis 69, 8. Aufl. 2025
- Band 1: Präambel–69 GG, 6. Aufl. 2012
Murswiek, Dietrich, Das Bundesverfassungsgericht und die Dogmatik mittelbarer Grundrechtseingriffe. Zu der Glykol- und der Osho- Entscheidung vom 26.6.2002, NVwZ 2003, 1 ff.
Nettesheim, Martin, „Erziehung zur Freiheit“ – Kopftuchverbote für Schülerinnen unter dem Grungesetz, RdJB 2020, S. 31 ff.
Neureither, Georg, Schächten – BVerfGE 104, 337, JuS 2002, S. 1168 ff.
Oebbecke, Janbernd, Islamisches Schlachten und Tierschutz, NVwZ 2002, S. 302 f.
Otto, Martin, Staatskirchenrecht in der DDR, in: Holzner/Ludyga (Hrsg.), Entwicklungstendenzen des Staatskirchen- und Religionsverfassungsrechts, 2013, S. 269 ff.
Palm, Julia, Berechtigung und Aktualität des Böckenförde-Diktums. Eine Überprüfung vor dem Hintergrund der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates. Möglichkeiten zur Pflege seiner Voraussetzungen durch Werterziehung in der öffentlichen Schule, 2013
Papier, Hans-Jürgen, Zur Kopftuch-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, RdJB 2015, S. 213 ff.
Pirson, Dietrich/Rüfner, Wolfgang/Germann, Michael/Muckel, Stefan (Hrsg.), Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, 3. Aufl. 2020
- Band 1
- Band 2
- Band 3
Reisgies, Jens, Verbot der Vollverschleierung für Verfahrensbeteiligte im Gerichtssaal, ZevKR Band 62 (2017), S. 271 ff.
Reus, Andreas/Mühlhausen, Peter, Mit dem Kopftuch in den Gerichtssaal? Zur Zulässigkeit im juristischen Vorbereitungsdienst, VR 2019, S. 73 ff.
Reuters, Eva, Gesichtsverhüllungsverbote und Religionsfreiheit. Eine verfassungsrechtliche Untersuchung bestehender und möglicher gesetzlicher Regelungen, 2022
Richter, Christian, Die demokratische Antwort des Staatsbürgers auf den Angriffskrieg – Über die gebotene Wiedereinsetzung der allgemeinen Wehrpflicht, DÖV 2022, S. 979 ff.
Rixen, Stephan, Die Gewissensfreiheit der Gesundheitsberufe aus verfassungsrechtlicher Sicht, in: Borman/Wetzstein, Gewissen. Dimensionen eines Grundbegriffs medizinischer Ethik, 2014, S. 65 ff.
Rixen, Stephan, Was lässt das EU-Recht vom deutschen Staatskirchenrecht übrig? EU-rechtliche Effekte auf das Religionsverfassungsrecht in Deutschland, in: Holzner/Ludyga (Hrsg.), Entwicklungstendenzen des Staatskirchen- und Religionsverfassungsrechts, 2013, S. 119 ff.
Schlaich, Klaus, Konfessionalität – Säkularität – Offenheit. Der christliche Glaube und der freiheitlich-demokratische Verfassungsstaat, in: Heckel/Heun, Gesammelte Aufsätze. Kirche und Staat von der Reformation bis zum Grundgesetz, 1997, S. 423 ff.
Sachs, Michael (Begr.), herausgegeben von von Coelln, Christian/Mann, Thomas, Grundgesetz: Kommentar, 10. Aufl. 2024
Sachs, Michael, Verfassungsrecht – Grundrechte. Befehlsverweigerung eines Berufssoldaten aus Gewissensgründen, JuS 2006, S. 167 ff.
Sacksofsky, Ute, Konsequente Liberalität – Ernst-Wolfgang Böckenförde zur Religionsfreiheit, Verfassungsblog v. 7.5.2019, abrufbar unter: https://verfassungsblog.de/konsequente-liberalitat-ernst-wolfgang-bockenforde-zur-religionsfreiheit/
Säcker, Jürgen/Rixecker, Roland/Oetker, Hartmut/Limperg, Bettina/Schubert, Claudia (Hrsg.), Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 5: Schuldrecht – Besonderer Teil II, 9. Aufl. 2023
Scheuner, Ulrich, Die Religionsfreiheit im Grundgesetz, DÖV 1967, S. 585 ff.
Schiffbauer, Björn, Verfassungsrechtliche Aspekte einer allgemeinen Dienstpflicht, Zeitschrift für das Gesamte Sicherheitsrecht [GSZ] – Sonderausgabe Heft 1 – 2022, S. 55 ff.
Schoch, Friedrich, Die Grundrechtsdogmatik vor den Herausforderungen einer multikonfessionellen Gesellschaft, in: Bohnert/Gramm/Kindhäuser/Lege/Rinken/Robbers (Hrsg.), Verfassung – Philosophie – Kirche, Festschrift für Alexander Hollerbach zum 70. Geburtstag, 2001, S. 149 ff.
Schwarz, Kyrill-A., Kopftuchverbote für Minderjährige unter 14 Jahren in schulischen und vorschulischen Einrichtungen, NVwZ 2020, S. 265 ff.
Sodan, Helge (Hrsg.), Grundgesetz: Kommentar, 5. Aufl. 2024
Stein, Ekkehart, Gewissensfreiheit in der Demokratie, 1. Aufl. 1971
Steiner, Udo, Der Grundrechtsschutz der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 I, II GG), JuS 1982, S. 157 ff.
Stern, Klaus/Becker, Florian (Hrsg.), Grundrechte-Kommentar, 4. Aufl. 2024
Stern, Klaus/Sodan, Helge/Möstl, Markus (Hrsg.), Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland im europäischen Staatenverbund, Band IV: Die einzelnen Grundrechte, 2. Aufl. 2022
Stern, Klaus (Hrsg.), Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band IV/2 – Die einzelnen Grundrechte, 2011
Stumpf, Christoph A., Die Freiheit des Religionswechsels als Herausforderung für das religiöse Recht des Islam und des Christentums, ZevKR Band 48 (2003), S. 129 ff.
Sura, Stephan, Die jüngere Rechtsprechung zu Verboten religiöser und weltanschaulicher Zeichen und Kleidung am Arbeitsplatz, NZA-RR 2023, S. 57 ff.
Tangermann, Christoph, „Homeschooling“ aus Glaubens- und Gewissensgründen, ZevKR Band 51 (2006), S. 393 ff.
Tillmanns, Reiner, Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zum betäubungslosen Schlachten nach § 4a II Nr. 2 TierSchG. Zugleich eine Besprechung des Urteils des BVerfG vom 15.1.2002, NuR 2002, S. 578 ff.
Tischbirek, Alexander, Ein europäisches Staatskirchenrecht?, DER STAAT Band 58 (2019), S. 621 ff.
Tomuschat, Christian, Menschenrechte und kulturelle Traditionen, EuGRZ 2016, S. 6 ff.
Uhle, Arnd, Die Integration des Islam in das Staatskirchenrecht der Gegenwart, in: Heinig/Walter (Hrsg.), Staatskirchenrecht oder Religionsverfassungsrecht? Ein Begriffspolitischer Grundsatzstreit, 2007, S. 299 ff.
Unruh, Peter, Religionsverfassungsrecht, 5. Aufl. 2024
Umbach, Dieter C./Clemens, Thomas (Hrsg.), Grundgesetz – Mitarbeiterkommentar und Handbuch, Band 2 Art. 38-146, 2002
Volkmann, Uwe, Dimensionen des Kopftuchstreits, Jura 2015, S. 1083 ff.
Walter, Christian, Religionsverfassungsrecht in vergleichender und internationaler Perspektive, 2006
Walter, Tonio, Der Gesetzentwurf zur Beschneidung – Kritik und strafrechtliche Alternative, JZ 2021, S. 1110 ff.
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