Literatur: Reto Mantz/LG Köln, LG Köln: Nicht kommerzielle Nutzung unter Creative Commons-Lizenz, MMR, 478; Reto Mantz, Creative Commons-Lizenzen im Spiegel internationaler Gerichtsverfahren, GRURInt 2008, 20; Nils Rauer/Diana Ettig, Creative Commons & Co. Rechtliche Fragestellungen rund um die Nutzung (kostenfreier) Bilddatenbanken, wrp 2015, 153; Till Kreutzer, Deutsche UNESCO-Kommission e. V. (Hrsg.), Open Content – Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative Commons-Lizenzen, 2. Auflage 2016; Meta contributors, Open Content – A Practical Guide to Using Creative Commons Licences/ The Creative Commons licencing scheme/de, wikimedia, Meta wiki, 10.01.2022; ShareAlike compatibility: FAL, wiki.creativecommons, 21.10.2014; Free Software Foundation, Various Licenses and Comments about Them, GNU Operating System, 1. Dezember 2022; Kristina Wagner, Aktuelle Möglichkeiten und rechtliche Probleme der Creative Commons-Lizenzmodelle, Digitale Revolution des Urheberrechts durch CC-Lizenzen, MMR, 216; Thomas Hoeren/Ulrich Sieber/Bernd Holznagel, Handbuch Multimedia-Recht, 62. Ergänzungslieferung 2024. Ergänzungslieferung; Frank Brauner/Anja Brauneck, Angemessene Vergütung von Urhebern und Künstlern, 1. Auflage 2022.
A. Überblick
170 Abschnitt 3.b regelt das Lizenzmodul Share Alike-Attribut (SA). Danach ist sicherzustellen, dass „abgewandeltes Material“, wenn es weitergegeben wird, ebenfalls unter der Lizenz CC BY-SA-4.0 oder einer kompatiblen Lizenz auslizenziert wird.
171 Das Lizenzmodul Share Alike bringt damit einen Copyleft-Effekt mit sich, wie er auch von den GPL-Lizenzen bekannt ist.
B. BY SA
172 Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Lizenzmoduls Share Alike ist zunächst, dass der Lizenznehmer abgewandeltes Material weitergibt, welches er selbst erstellt hat. Fehlt es an einer Weitergabe wie in Abschnitt 1.k definiert, wird also das Material nicht der Öffentlichkeit bereitgestellt, greifen die Pflichten nicht. Die rein interne Verwendung ist nicht von der Bedingung Share Alike erfasst.
173 Die Share Alike-Bedingung greift weiterhin nicht, wenn es sich zwar um abgewandeltes Material handelt, dieses aber nicht vom Lizenznehmer selbst erstellt wurde. In diesem Fall ist nämlich schon der jeweilige Urheber des abgewandelten Materials selbst verpflichtet, das abgewandelte Material unter der CC BY-SA-4.0 bzw. einer kompatiblen Abwandlungslizenz weiterzugeben.
174 Nach Abschnitt 3.b S. 1 sollen zunächst die in Abschnitt 3.a geregelten Bedingungen gelten. Zusätzlich müssen dann die nachfolgend genannten drei weiteren Bedingungen erfüllt werden.
I. Abschnitt 3.b.1. Verwendung einer kompatiblen Abwandlungslizenz
175 Zunächst ist eine kompatible „Abwandlungslizenz“ zu verwenden. Diese Verpflichtung ist unglücklich formuliert. Im Lizenztext heißt es lediglich: „Die Abwandlungslizenz, die Sie vergeben, muss eine Creative Commons-Lizenz […] sein“. An keiner Stelle wird jedoch die Pflicht statuiert, dass überhaupt eine Abwandlungslizenz zu vergeben ist. Bei wörtlichem Verständnis der Regelung könnte man auch zu dem Ergebnis kommen, dass überhaupt keine Lizenz vergeben werden muss oder dass auch eine völlig andere Lizenz vergeben werden darf, solange dies keine Abwandlungslizenz ist. Es ließe sich durchaus argumentieren, dass insbesondere unter Zugrundelegung der Auslegungskriterien allgemeiner Geschäftsbedingungen die „verwenderfeindlichste“ bzw. „kundenfreundlichste“ Interpretation der Regelung heranzuziehen ist, wonach nur dann, wenn überhaupt eine Abwandlungslizenz vergeben wird, deren Kompatibilität gegeben sein muss. Dafür spräche auch die Formulierung in Abschnitt 3.b.2, wonach es sich um eine vom Lizenznehmer „gewählte“ Abwandlungslizenz handeln muss.
176 Die Regelung lässt drei Arten von Abwandlungslizenzen zu:
Es wird die Creative Commons-Lizenz in der vorliegenden Version mit den gleichen Lizenzelementen gewählt, also die CC BY-SA 4.0. Die Verwendung einer Lizenz mit abweichenden Lizenzelementen, also beispielsweise einer CC BY-NC-SA 4.0, einer CC BY-ND 4.0 oder einer CC BY-NC-ND 4.0 ist nicht zulässig.
Es wird eine zukünftige Version der entsprechenden Lizenz gewählt, also eine etwaige CC BY-SA 5.0 (zu den Lizenzversionen siehe Einl Rn. 32 ff.). Auch hier müssen exakt dieselben Lizenzelemente gewählt werden.
Es wird eine kompatible Abwandlungslizenz gewählt. Diese ist in Abschnitt 1.c definiert. Dort wird allerdings lediglich auf die URL creativecommons.org/compatiblelicenses verwiesen. Es ist also in der Hand der Organisation Creative Commons, diese Liste anzupassen und dort Lizenzen zu streichen oder hinzuzufügen.
177 Kompatible Abwandlungslizenzen sind auf der vorgenannten Webseite unter creativecommons.org/compatiblelicenses definiert. Genannt werden dort die Free Art License 1.3 (Licence Art Libre, LAL-1.3) und die GPL-3.0. Auch hier wäre mit Blick auf die Auslegungskriterien allgemeiner Geschäftsbedingungen eine klarere Darstellung hilfreich, denn die Zugehörigkeit der vorgenannten Lizenzen zu den kompatiblen Abwandlungslizenzen ergibt sich allein aus einer tieferen Einrückung zweier Gliederungspunkte.
178 Im Ergebnis dürfte sich die Kompatibilität damit auf LAL in der Version 1.3 und die GPL-3.0 beschränken, da nur diese Lizenzen im Volltext genannt werden. Bei der LAL-1.3 wird auf jeden Fall die englischsprachige Textfassung umfasst sein, möglicherweise jedoch auch weitere Sprachfassungen.
179 Unter creativecommons.org/compatiblelicenses wird zudem richtigerweise angemerkt, dass nur eine Aussage zur Kompatibilität zur CC BY-SA 4.0 mit der GPL-3.0 in eine Richtung getroffen wird. Denn der Lizenznehmer kann zwar seine Beiträge zu einem CC BY-SA 4.0-lizenzierten Werk unter der GPL-3.0 weitergeben. Allerdings kann Creative Commons keine Aussage dazu treffen, ob es zulässig ist, Beiträge zu GPL-3.0-lizenzierten Projekten unter der CC BY-SA 4.0 weiterzugeben.
180 Allerdings ist nach Aussage der Free Software Foundation, der License Steward der GPL-3.0, die CC BY-SA 4.0 nicht mit der GPL-3.0 kompatibel.
181 Auch für die LAL-1.3 kann nichts anderes gelten. Auch hier kann die Kompatibilitätsregelung lediglich in eine Richtung gelten. Zwar ist in der LAL-1.3 eine Kompatibilitätsregelung angelegt. Die endgültige Frage, ob die Lizenz CC BY-SA 4.0 hierzu kompatibel ist, können, wie ausgeführt, nur die am konkreten Vertragsverhältnis beteiligten Parteien beantworten. Daher sollte zunächst davon ausgegangen werden, dass auch zur LAL-1.3 die Kompatibilitätsregelungen nur die Umlizenzierung des CC BY-SA 4.0-lizenzierten Werks unter der LAL-1.3 erlauben und nicht umgekehrt.
182 Letztlich ist bei sämtlichen Kompatibilitätsfragen zu berücksichtigen, dass sich kaum allgemeingültige Aussagen zur Vereinbarkeit von Lizenzregelungen treffen lassen, wenn diese Lizenzregelungen Auslegungsspielraum bieten und nicht derart eindeutig sind, dass Kompatibilitäten unzweifelhaft ausscheiden. Denn bei den Lizenzen handelt es sich nicht um Gesetze, die etwa durch den License Steward als Gesetzgebungsorgan verbindlich ausgelegt werden können, sondern um Musterverträge, bei denen es auf die konkrete Verwendung und die am konkreten Vertragsverhältnis beteiligten Personen ankommt. Deren Verständnis zählt in erster Linie und erst in zweiter Reihe kann auf Aussagen der License Stewards zurückgegriffen werden.
II. Abschnitt 3.b.2. Verweis auf die Abwandlungslizenz
183 Abschnitt 3.b.2 verlangt einen Verweis auf die Abwandlungslizenz. Dieser muss entweder in Form der Wiedergabe des vollständigen Lizenztextes, des Verweises auf einen URI oder in Form eines Hyperlinks erfolgen. Zudem wird, wie auch in Abschnitt 3.a.1.c und 3.a.2 angegeben, klargestellt, dass diese Pflicht in jeder „angemessenen Form“ erfüllt werden darf und vom Medium, Mittel und Kontext abhängt. Insoweit sei auf die vorstehende Kommentierung verwiesen.
III. Abschnitt 3.b.3. Keine zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen
184 Abschnitt 3.b.3 verbietet es, zusätzliche oder abweichende Bedingungen anzubieten oder das abgewandelte Material mit solchen zu belegen, sowie wirksame technische Maßnahmen anzuwenden, wenn dies die Ausübung der Rechte am abgewandelten Material einschränkt. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen der Regelung in Abschnitt 2.a.5.c. Insoweit sei auf die dortige Kommentierung verwiesen.
IV. Generelle Wirksamkeit der Klausel
185 In der Literatur wird auf den Effekt des Erschöpfungsgrundsatzes auf CC-lizenzierte Software hingewiesen. Nach dem Erschöpfungsgrundsatz kann einmal mit Zustimmung des Rechtsinhabers im EWR in den Verkehr gebrachte Software nicht mehr zum Gegenstand lizenzvertraglicher Beschränkungen gemacht werden.
186 Weiter wird diskutiert, ob das Attribut Share Alike aus AGB-rechtlicher Sicht unwirksam ist, insbesondere mit Blick auf seine Einordnung als möglicherweise überraschende Klausel
187 Zudem wird man nicht vom Vorliegen einer unangemessenen Benachteiligung ausgehen können. Die Verpflichtung, entsprechend lizenzierte Werke unter denselben Lizenzbedingungen weiterzugeben, unter welchen man die Werke erhalten hat, kann durchaus als der Preis für ihre Nutzung angesehen werden, die im Übrigen nicht von der Zahlung eines Entgelts abhängt. Es ist eben ein zentrales Open-Source- und Open-Content-Prinzip, sicherzustellen, dass Werke auch zukünftig frei bleiben – und eben diesem Prinzip dient auch das Attribut Share Alike.
C. BY NC-SA
188 Die Share Alike-Regelung der CC BY-NC-SA 4.0 ist vom Wortlaut her identisch mit der entsprechenden Regelung der BY-SA 4.0, weshalb die vorstehenden Ausführungen zur BY-SA grundsätzlich auch hier gelten. Die einzige Abweichung findet sich in Abschnitt 3.b.1, wonach die kompatiblen Abwandlungslizenzen mit der CC BY-NC-SA 4.0 kompatibel sein müssen. Im Ergebnis kann also abgewandeltes Material ebenfalls nur für nicht-kommerzielle Zwecke genutzt werden; die Vervielfältigung und Weitergabe des abgewandelten Materials ist nur unter einer Abwandlungslizenz zulässig.
189 Nach Abschnitt 3(b)(1) zulässige Abwandlungslizenzen sind:
Die CC BY-NC-SA 4.0.
Eine etwaige zukünftige Version der entsprechenden Lizenz.
Die in Abschnitt 1.c definierten kompatiblen Abwandlungslizenzen, welche unter creativecommons.org/compatiblelicenses genannt werden. Derzeit werden allerdings keine zur CC BY-NC-SA 4.0 kompatiblen Lizenzen aufgeführt. Damit scheidet diese Option momentan praktisch aus. Creative Commons behält sich allerdings vor, zu einem späteren Zeitpunkt entsprechende Lizenzen aufzunehmen.
Creative Commons Lizenz
Open Access Kommentar, Kommentierung zu Abschnitt 3.b. Share Alike ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.