- A. Überblick
- B. CC-Lizenzierung für eigene Inhalte
- C. Bedeutung freier Lizenzen bei der Digitalisierung von Kulturgut
- D. DDB und Europeana
- E. CC-Lizenzen bei Bürgerbeteiligung
Literatur: Christian Bracht/Klaus Bulle/Ellen Euler/Paul Klimpel, Open Access Policy, Ein Leitfaden für Kulturerbeeinrichtungen in Hessen, Hrsg. Deutsches Dokumentationszentrum für Kunstgeschichte – Bildarchiv Foto Marburg/Christian Bracht, Heidelberg 2022; Ellen Euler, Monika Hagedorn-Saupe, Gerald Maier, Werner Schweibenz, Jörg Sieglerschmidt (Hrsg.): Handbuch Kulturportale, Online-Angebote aus Kultur und Wissenschaft, S. 57–65, Berlin 2015; Paul Klimpel: In Bewegung, Die Rechtsfibel für Digitalisierungsprojekte, Hrsg. Digitales Deutsches Frauenarchiv, DigiS Forschungs- und Kompetenzzentrum Digitalisierung, 2022
A. Überblick
1 Mit der Bewahrung und Pflege des kulturellen Erbes sind in Deutschland unterschiedliche Einrichtungen betraut, die meist entweder öffentlich organisiert sind oder zumindest öffentliche Förderung erhalten. Hier gibt es ein dichtes und teilweise verwobenes Geflecht von kommunalen Einrichtungen, solchen der Länder sowie auch bundesfinanzierten Einrichtungen.
2 Mit der öffentlichen Finanzierung verbunden ist die Aufgabe, das kulturelle Erbe der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Zwar gibt es auch im Urheberrecht gesetzliche Erlaubnisse (Schranken) für Kulturerbe-Einrichtungen, also gemäß der Definition nach § 60d Abs. 3 Nr. 1 UrhG Bibliotheken und Museen, sofern sie öffentlich zugänglich sind, sowie Archive und Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes. Sie betreffen jedoch vor allem die Vervielfältigung. Die Online-Stellung von Zeugnissen des kulturellen Erbes wird aber durch diese Bestimmungen nicht erlaubt – mit Ausnahme der Regelungen zu verwaisten und nicht verfügbaren Werken. Auch die weitergehenden Nutzungen Dritter sind nicht erfasst. Von daher verwundert es nicht, dass sich Kulturerbe-Einrichtungen dort, wo sie es können, freier Lizenzen bedienen, um ihrem Auftrag nachzukommen, eine möglichst breite gesellschaftliche Beschäftigung mit dem kulturellen Erbe zu ermöglichen. Exemplarisch sei die Open-Access-Policy der Kulturerbe-Einrichtungen in Hessen genannt, in dem sich diese Einrichtungen dazu bekennen, kulturelles Erbe „so offen wie möglich“ zugänglich zu machen. Dabei werden CC-Lizenzen ausdrücklich als Mittel für die Ermöglichung eines offenen Zugangs und einer offenen Nachnutzung benannt.
3 Auch die Förderung von Digitalisierungsprojekten ist häufig mit der Erwartung verbunden, dass die Digitalisate anschließend frei nachnutzbar sind, was durch eine Creative Commons-Lizenz sichergestellt werden soll. Dabei wird entweder die CC-Lizenzierung zur Förderbedingung gemacht oder sie erhöht indirekt die Wahrscheinlichkeit einer Förderung, weil die Nachnutzbarkeit zu den Förderbedingungen gehört.
B. CC-Lizenzierung für eigene Inhalte
4 Kulturerbe-Einrichtungen bewahren nicht nur Zeugnisse des kulturellen Erbes und machen sie auf unterschiedliche Weise der Öffentlichkeit zugänglich, sondern sie produzieren auch selbst Inhalte, die unter urheberrechtlichem Schutz stehen. Das können Texte sein, mit denen Objekte beschrieben werden, oder Fotografien, sei es von Objekten, sei es auch von Gebäuden oder Veranstaltungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit. Es können auch Datenbanken sein, die einen eigenen Schutz als Datenbankwerke genießen oder für die das Datenbankherstellerrecht gilt.
5 Überall, wo Kulturerbe-Einrichtungen selbst urheberrechtlich geschützte Inhalte produzieren, sind sie in der Lage, diese auch unter eine Creative Commons-Lizenz zu stellen oder die Freigabeerklärung CC0 zu nutzen. Und dies geschieht auch vielfach. Allerdings können Kulturerbe-Einrichtungen als solche keine Urheber sein, dies sind immer nur natürliche Personen. Sofern die Schaffung urheberrechtlich geschützter Inhalte durch Mitarbeitende der Einrichtungen im Rahmen ihrer gewöhnlichen Aufgaben erfolgt, gehen die für die Lizenzierung notwendigen Nutzungsrechte nach §§ 43, 31 UrhG auf die Einrichtung über. (vgl. zum Arbeitnehmerurheberrecht VorCCPL Rn. 43 ff.) Sofern es um freie Mitarbeiter geht oder beauftragte Leistungen, muss eine CC-Lizenzierung vertraglich vereinbart werden.
C. Bedeutung freier Lizenzen bei der Digitalisierung von Kulturgut
6 Für die Digitalisierung des kulturellen Erbes haben freie Lizenzen in doppelter Hinsicht Bedeutung. Zum einen können Werke freigegeben werden, deren urheberrechtliche Nutzungsrechte bei den Kulturinstitutionen liegen. Zum anderen können Rechte freigegeben werden, die infolge der Digitalisierung des kulturellen Erbes bei den Kulturinstitutionen entstehen. Deshalb sind die Creative Commons-Lizenzen auch fester Bestandteil des „Lizenzkorbs der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB)“, also jenes Standards für Rechteauszeichungen, der für die Einbeziehung von Werken in die DDB als zentralem nationalen Portal für das kulturelle Erbe entscheidend ist. Für eine Veröffentlichung in der Wikipedia, Wikimedia Commons oder damit verbundenen Projekten ist sogar zwingend, dass urheberrechtlich geschützte Werke mittels CC BY oder CC BY-SA frei lizenziert oder mittels CC0 die Rechte freigegeben werden.
I. Rechtefreigaben von Werken
7 Bei Werken, an denen einem Museum, einem Archiv oder einer Bibliothek die umfänglichen ausschließlichen Nutzungsrechte übertragen worden sind (etwa durch Erben eines Urhebers), wollen viele Kulturerbe-Einrichtungen die Zugänglichkeit sicherstellen und eine Nachnutzung ermöglichen. Kulturerbe-Einrichtungen sind zumeist öffentlich finanziert; sie haben die Aufgabe, kulturelles Erbe für die Gesellschaft zu bewahren, aber auch zu ermöglichen, dass die Gesellschaft dieses Erbe nutzt und zu neuem Leben erweckt. Das geschieht am besten dadurch, dass das Archiv oder die Bibliothek die Werke unter einer freien Lizenz zur Verfügung stellt.
8 Um ein Werk unter eine CC-Lizenz zu stellen, muss eine Kultureinrichtung über ausreichende Nutzungsrechte verfügen; sie wird damit zum Lizenzgeber. Am einfachsten ist das, wenn sie ausschließliche oder übertragbare Rechte an dem Inhalt hat, weil ihr zum Beispiel ein Sammlungsgeber umfassende Rechte übertragen hat und sie die Sammlung anschließend selbst digitalisiert. Es ist aber nicht immer ganz einfach festzustellen, ob alle Rechte vorhanden sind: Wenn die Urheber unbekannt oder die Erben nicht aufzufinden sind, ist eine CC-Lizenzierung nicht möglich.
9 Häufig ist es auch so, dass Urheber oder Sammlungsgeber die Inhalte unter einer CC-Lizenz freigeben, bevor sie diese an ein Archiv, Museum oder eine Bibliothek geben. Damit wollen die Lizenzgeber sicherstellen, dass die Institution die Nachnutzung dieser Werke nicht behindert und sie auch für die Nachwelt lebendiger Teil der Erinnerungskultur bleiben. Einige Kulturerbe-Einrichtungen haben in der Vergangenheit den Zugang zu ihren Beständen sehr restriktiv gehandhabt und sich einer Nachnutzung verschlossen. Dem können Urheber oder Sammlungsgeber durch CC-Lizenzierung entgegenwirken.
II. Freigabe von neuen Rechten infolge von Digitalisierung
10 Bei der Digitalisierung von Werken können unter bestimmten Umständen immer noch neue Rechte entstehen. Durch die Änderung der Rechtslage zum Schutz von Reproduktionen gemeinfreier Werke ist dies jedoch nur noch selten der Fall. Es betrifft die Leistungsschutzrechte bei der Reproduktionsfotografie von Werken, die selbst noch urheberrechtlich geschützt sind.
11 Für die Reproduktionsfotografie von gemeinfreien Werken hat der europäische Gesetzgeber in der DSM-Richtlinie im Jahr 2019 klargestellt, dass durch die Reproduktion keine neuen Schutzrechte entstehen. Vorangegangen war eine bis vor den Bundesgerichtshof ausgetragene Auseinandersetzung zwischen dem Reiss-Engelhorn-Museum und Wikimedia Deutschland, bei dem in Deutschland der Lichtbildschutz von Reproduktionsfotografie bejaht wurde.
12 Bei der Reproduktionsfotografie von Werken, die noch urheberrechtlich geschützt sind, entsteht hingegen – zusätzlich zum urheberrechtlichen Schutz des eigentlichen Werkes – ein Lichtbildschutzrecht an der Reproduktionsfotografie.
13 Beispiel: „Skulptur Egon Müller (alle Rechte vorbehalten). Fotografie Sabine Meier, CC BY 4.0.“
III. Rechte an Metadaten und Datenbanken
14 In Kulturerbe-Einrichtungen werden unzählige Werke bewahrt und erschlossen. Die Erschließung ist nicht nur Voraussetzung dafür, dass diese Werke nicht in den Archiven, Museen oder Bibliotheken verloren gehen und aus dem kulturellen Gedächtnis verschwinden, sondern dass sie dort überhaupt gefunden werden können. Die Informationen über Merkmale anderer Daten oder Datensammlungen, wie Dokumente, Bücher, Datenbanken oder Dateien, bezeichnet man als Metadaten. In den Gedächtnisinstitutionen sind diese Metadaten zur Identifikation und Beschreibung der Werke und damit für deren Erschließung zentral. Die Gesamtheit dieser Metadaten bilden dann Datenbanken. Beides, Metadaten wie Datenbanken, sind unter Umständen urheberrechtlich geschützt, und CC-Lizenzen bzw. Freigabe per CC0 werden häufig genutzt, um eine freiere Nachnutzung zu ermöglichen.
1. Metadaten
15 Auch Metadaten können unter Umständen urheberrechtlich geschützt sein – dann nämlich, wenn sie wie Beschreibungstexte oder Objektfotografien selbst Werkqualität haben oder durch eines der Leistungsschutzrechte geschützt sind.
16 Der Begriff der Metadaten wird nicht einheitlich verwendet. Zum einen gehören zu den Metadaten Angaben wie Signaturnummern, Erscheinungsjahr oder Alter, die urheberrechtlich gar nicht geschützt sind. Zum anderen werden Vorschaubilder oder Beschreibungen und Texte auch als Metadaten bezeichnet, die durchaus urheberrechtlich geschützt sind. Ob Metadaten urheberrechtlich geschützt sind, muss in jedem Einzelfall gesondert beurteilt werden. Die nachfolgende Tabelle gibt nur eine vorläufige Einschätzung wieder, von der die Bewertung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit in Ausnahmefällen auch abweichen kann.
Objekt | Nicht geschützt | Geschützt |
Abstract | X | |
Ausführliche Beschreibung | X | |
Auszug | X | |
Autorenbiographie | X | |
Autorenkommentar | X | |
Autorenname | X | |
Begleitmaterial | X | |
Beschreibung für Bibliotheken, Buchhändler, Lesegruppen, Marketing | X | |
Bestandsangaben | X | |
Bildbeschreibung, Bildanalyse als Text | X | |
Bildbeschreibung, rein formal unter Verwendung von Normvokabular | X | |
Bildbezeichnung | X | |
Cover | X | |
Digitalisat eines gemeinfreien Werkes (Bild, Buchcover), Reprofotografie, Scan | X | |
Dokumentationssprache (Gesamt‑) | X | |
Dokumentationssprache (Klassifikation mittels) | X | |
Einführung/Vorwort | X | |
Errata | X | |
Fotos (vom Objekt) | X | |
Herausgeber | X | |
Inhaltstext | X | |
Inhaltsverzeichnis | X | |
Klappentext | X | |
Kurzbeschreibung | X | |
Links | X | |
Literaturverzeichnis | X | |
Ontologie (Gesamt-) | X | |
Ontologie (Anwendung von Teilen) | X | |
Pressetext | X | |
Register | X | |
Rezension | X | |
Seitenzahl | X | |
Signatur | X | |
Umschlagtext | X | |
Urheberrechtlicher Status eines Werkes | X | |
Verlagsname | X | |
Verschlagwortung | X |
17 Eine gebräuchliche Unterscheidung ist die in Kernmetadaten und beschreibende Metadaten.
18 Die Kernmetadaten umfassen Angaben wie Autor und Herausgeber, Titel, Verlag, Veröffentlichungsdatum und -ort, Seitenangaben, aber auch bestimmte Sekundärdaten, die rein formalen Charakter haben, wie Identifikatoren (z.B. ISBN) oder Formatangaben. Diese Kernmetadaten sind in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt. Allerdings kann es auch bei Kernmetadaten zu einem urheberrechtlichen Schutz kommen, weil etwa ein Titel für sich genommen schon als Werk urheberrechtlich geschützt sein kann. Zwar sind dies absolute Ausnahmefälle, gleichwohl hat sich in Kulturerbe-Einrichtungen durchgesetzt, die Kern-Metadaten unter die CC0-Freigabeerklärung zu stellen, um Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden. Das sieht auch die Europeana als europäische Kulturplattform so vor, die fordert, dass Metadaten grundsätzlich mittels CC0 freigegeben werden. Handelt es sich um Metadaten, die ohnehin nicht urheberrechtlich geschützt sind, ist diese Freigabe lediglich deklaratorisch.
19 Im Unterschied zu den Kernmetadaten sind die sogenannten beschreibenden Metadaten in der Regel urheberrechtlich geschützt. Das gilt für Vorschaubilder genauso wie für beschreibende Texte, zumal bei Sprachwerken keine besonders hohen Anforderungen an die Schöpfungshöhe gestellt werden.
20 Um auch einen ungehinderten Umgang mit beschreibenden Metadaten wie etwa Klappentexten, Bildbeschreibungen, Rezensionen oder Kurzbeschreibungen zu ermöglichen, nutzen viele Kulturerbe-Einrichtungen auch hier CC-Lizenzen oder die Freigabeerklärung CC0.
2. Datenbanken
21 Ein weiterer Bereich, in dem eine CC-Lizenzierung oder die Freigabeerklärung CC0 genutzt wird, sind die urheberrechtlichen Schutzrechte, die an Datenbanken entstehen. (Elektronische) Bestandsverzeichnisse sind immer auch Datenbanken. Da diese jedoch der Auffindbarkeit dienen, ist eine Verknüpfung mit anderen Verzeichnissen bzw. deren Integration in andere Datenbanken oft gewollt – zumindest, solange es sich um keine vertraulichen Informationen handelt. Der urheberrechtliche Schutz von Datenbanken steht einer solchen freien Nachnutzung indes im Wege und würde die jeweils einzelne Lizenzierung erforderlich machen.
22 Der urheberrechtliche Schutz von Datenbanken kann sich aus dem Werkcharakter einer Datenbank ergeben, wenn diese ein besonderes, originelles Ordnungssystem umsetzt. Dann ergibt sich der Schutz aus § 4 UrhG. Doch auch Datenbanken, die in Umsetzung bereits bestehender Standards Informationen systematisch erfassen, werden durch das Datenbankherstellerrecht § 87a UrhG geschützt (zu Datenbanken siehe Abschnitt 1.j). Im Bereich des kulturellen Erbes gibt es inzwischen weitreichende Standardisierungsbemühungen, sowohl bei Bibliotheken als auch bei Museen und Archiven.
23 Mit einer CC-Lizenzierung oder der Freigabeeerklärung CC0 kann hier nun eine Freigabe zur Nachnutzung erfolgen. Seit CCPL 4.0 wird das Datenbankherstellerrecht, das ein spezifisch europäischer Schutz ist, auch ausdrücklich durch die Lizenzen erfasst.
D. DDB und Europeana
24 Sowohl bei der Europeana als großer europäischer Kulturplattform als auch bei der Deutschen Digitalen Bibliothek als nationaler Aggregator sind die Creative Commons-Lizenzen fester Bestandteil des Rechtemanagements der dort zugänglichen Digitalisate.
25 Sie finden sich auch im sogenannten „Lizenzkorb“ der DDB. Darunter werden solche Rechteauszeichnungen verstanden, mit denen Objekte in der DDB gekennzeichnet werden können. Sowohl die Creative Commons-Lizenzen als auch die Kennzeichnungen als Public Domain beziehungsweise die Freigabeerklärung CC0 sind darin enthalten. Sie können immer dann genutzt werden, wenn generell die Möglichkeiten der Nutzung ausgewiesen werden sollen.
E. CC-Lizenzen bei Bürgerbeteiligung
26 Creative Commons-Lizenzen spielen ebenfalls eine große Rolle bei Projekten zum kulturellen Erbe, die auf die breite Beteiligung von Bürgern ausgelegt sind. Solche partizipativen Projekte erlauben nämlich zumeist nicht, jeweils einzelne Verträge für die Nutzung von Inhalten auszuhandeln, die durch Bürger – teils über Upload-Möglichkeiten ohne persönlichen Kontakt – bereitgestellt werden.
27 Hier haben viele Kulturerbe-Einrichtungen sich an Wikipedia als größter partizipativer Plattform orientiert, was auch durch Kooperationsprojekte zwischen Wikimedia Deutschland und Kulturerbe-Einrichtungen wie etwa im Projekt „Coding da Vinci“
Creative Commons Lizenz
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