- A. Einführung
- B. Kunstfreiheit (Satz 1 Alt. 1)
- C. Wissenschaftsfreiheit (Satz 1 Alt. 2)
- D. Weiterführende Empfehlungen
- E. Literaturverzeichnis
A. Einführung
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Einführungsvideo zur Kommentierung der Kunst- und Wissenschaftsfreiheit
I. Einordnung
1
1. Gemeinsamkeit der Kunst- und Wissenschaftsfreiheit
2 Mit der Kunst- und Wissenschaftsfreiheit adressiert Art. 5 Abs. 3 GG zwei im ersten Zugriff nur lose miteinander verbundene Bereiche: Während die Kunstfreiheit die Freiheit des künstlerischen Ausdrucks schützt und damit auch die radikale Zuwendung ins Subjektive und Deutungsoffene, schützt die Wissenschaftsfreiheit einen Bereich, dessen Bestreben ins Objektive weist und sich durch den Willen auszeichnet, verbindliche und belastbare Erkenntnisse in wissenschaftsformalen Prozessen zu generieren und zu vermitteln.
2. Art. 5 Abs. 3 GG als Kulturstaatsklausel
3 Dieses Bemühen hat dogmatischen Niederschlag in der juristischen Debatte gefunden, ob Art. 5 Abs. 3 GG als Kulturstaatsklausel des Grundgesetzes verstanden werden kann. Eine ausdrückliche Kulturstaatsklausel findet sich im Grundgesetz nicht.
4 In der Lesart des BVerfG macht die Formel vom Kulturstaat aber durchaus deutlich, dass eine besondere Verpflichtung von Bund und Ländern aus den Grundrechten ableitbar ist, Kunst und Wissenschaft als Elemente eines Kulturstaats zu schützen und zu fördern. Der Begriff des Kulturstaats ist auch deshalb für das Verständnis des Art. 5 Abs. 3 GG reizvoll, weil er Kunst und Wissenschaft unter dem Terminus der Kultur zusammenführt. Es erscheint daher nicht notwendig, den Terminus aufzugeben, sondern eher geboten, ihn in seiner Differenziertheit und Voraussetzungsabhängigkeit zu entfalten.
5 Der ebenfalls Verwendung findende Terminus der Kulturverfassung beschreibt demgegenüber zusammenfassend die aus Art. 5 Abs. 3 GG und anderen Verfassungsbestimmungen fließenden Regelungen des Grundgesetzes in Bezug auf die Kultur, ohne dass aus dem Terminus selbst eigenständige Garantien abgeleitet werden könnten.
3. Kunst- und Wissenschaftsfreiheit als Resilienzbestimmungen
6 Der hier dem Kulturstaatsbegriff zugemessene Gehalt, Kunst und Wissenschaft zu schützen und zu fördern, macht eine in den Grundrechten der Kunst- und Wissenschaftsfreiheit angelegte Spannungslage deutlich: Kunst und Wissenschaft sind von staatlicher Unterstützung und insbesondere finanzieller Förderung abhängig, um sich entfalten zu können. Sie finden Ausdruck in staatlicher, auf den Ebenen von Bund, Ländern und Gemeinden realisierter Wissenschafts- und Kulturpolitik, die Kunst und Wissenschaft häufig erst ermöglichen, aber so auch Räume der Einflussnahme eröffnen. Diese Räume müssen dahingehend ausgemessen werden, welche Einflussnahmen zulässig sind und wo die Gewährleistung einer freien Kunst und Wissenschaft Grenzen setzt. Als Teilelement der wehrhaften Verfassung (siehe dazu die Kommentierung der Präambel Rn. 53) sind auch die Grundrechte der Kunst- und Wissenschaftsfreiheit in ihrer Funktion als „Resilienzbestimmungen“ zu entfalten, die Kunst und Wissenschaft vor Einflussnahmeversuchen durch politische Kräfte schützen, die die freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnen. Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG verpflichtet die staatliche Gewalt in dieser Dimension dazu, eine freiheitliche, selbstbestimmte und pluralistische Rahmenordnung für Kunst und Wissenschaft zu garantieren.
II. Historie
7 Kunst- und Wissenschaftsfreiheit sind junge Grundrechte, die erst spät Aufnahme in kodifizierte Grundrechtskataloge fanden; dies gilt umso stärker für die Kunstfreiheit, die erst mit der Weimarer Reichsverfassung 1919 ihren ersten historischen Vorläufer fand. Weder in der französischen Menschenrechtserklärung von 1789 noch in der amerikanischen Bill of Rights finden sich demgemäß die Grundrechte auf Wissenschafts-und Kunstfreiheit. Ähnlich der Vereinigungsfreiheit (siehe dort Rn. 9) sind Kunst- und Wissenschaftsfreiheit als verfassungsnormativ verbürgte Grundrechte damit jüngeren Datums, auch wenn sich ideengeschichtliche Auseinandersetzungen um die zulässige Reichweite von Kunstausübung durchaus bis in die Antike nachweisen lassen.
8 Aus historischer Perspektive wurde die Verbreitung von Lehrmeinungen in den klassischen Menschenrechtsdeklarationen zunächst der Redefreiheit zugeordnet und damit nicht eigenständig als Grundrecht verbürgt.
9 Die Reichsverfassung von 1871 enthielt sodann jedoch keine Schutzbestimmung für die Wissenschaft mehr. Erst die Weimarer Reichsverfassung von 1919 erstreckte den Schutz in Artikel 142 dann wieder auf die Wissenschaft und nunmehr zudem ausdrücklich auch auf die Kunst: „Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei. Der Staat gewährt ihnen Schutz und nimmt an ihrer Pflege teil.“
10 In der Diktatur des Nationalsozialismus spielte die Wissenschaftsfreiheit keine Rolle;
Quelle: Bundesarchiv, Bild 102-14597 / Georg Pahl / CC BY-SA 3.0, https://de.wikipedia.org/wiki/Bücherverbrennung_1933_in_Deutschland#/media/Datei:Bundesarchiv_Bild_102-14597,_Berlin,_Opernplatz,_Bücherverbrennung.jpg
11 Im Verfassungsgebungsprozess zum Grundgesetz diskutierten die Ausschüsse des Parlamentarischen Rates insbesondere über das Verhältnis von Wissenschafts- und Kunstfreiheit zur Meinungsfreiheit: Im Entwurf von Herrenchiemsee sollten die Grundrechte noch in einer eigenen Bestimmung separiert von den Kommunikationsgrundrechten des heutigen Art. 5 Abs. 1 GG kodifiziert werden (siehe § 15 Entwurf von Herrenchiemsee und Art. 10 des Entwurfs des Grundsatzausschusses des Parlamentarischen Rates).
12 Die Verfassung der DDR von 1949 sah zunächst noch in Art. 34 ein Grundrecht der freien Kunst und Wissenschaft vor.
13 Seit Erlass des Grundgesetzes hat das BVerfG mehrere, die Auslegung der Grundrechte der Kunst- und Wissenschaftsfreiheit maßgeblich prägende sogenannte Leitentscheidungen (siehe zur Relevanz der Rechtsprechung des BVerfG Einleitung Grundrechte Rn. 10) erlassen. Hierzu zählen
14 für die Kunstfreiheit: BVerfG, Beschl. v. 24.2.1971 – 1 BvR 435/68 = BVerfGE 30, 173 (Mephisto); BVerfG, Urt. v. 5.3.1974 – 1 BvR 712/68 = BVerfGE 36, 321 (Schallplatten); BVerfG, Beschl. v. 17.7.1984 – 1 BvR 816/82 = BVerfGE 67, 213 (Anachronistischer Zug); BVerfG, NJW 1984, 1293 (Sprayer von Zürich); BVerfG, Beschl. v. 3.6.1987 – 1 BvR 313/85 Rn. 18 = BVerfGE 75, 369 (Strauß-Karikatur); BVerfG, Beschl. v. 3.11.1987 – 1 BvR 1257/84 = BVerfGE 77, 240 (Herrnburger Bericht); BVerfG, Beschl. v. 7.3.1990 – 1 BvR 266/86 und 913/87 = 81, 278 (Bundesflagge); BVerfG, Beschl. v. 7.3.1990 – 1 BvR 1215/87 = BVerfGE 81, 298 (Nationalhymne); BVerfG, Beschl. v. 3.4.1990 – 1 BvR 680/86 = BVerfGE 82, 1 (Hitler-T-Shirt); BVerfG, Beschl. v. 27.11.1990 – 1 BvR 402/87 = BVerfGE 83, 130 (Josefine Mutzenbacher); BVerfG, Beschl. v. 20.10.1992 – 1 BvR 698/89 = BVerfGE 87, 209 (Tanz der Teufel); BVerfG, Beschl. v. 29.6.2000 – 1 BvR 825/98 (Zitierfreiheit); BVerfG, Beschl. v. 29.5.2007 – 2 BvR 695/07 (Waldschlösschenbrücke); BVerfG, Beschl. v. 12.12.2007 – 1 BvR 250/02 und 402/02; BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 – 1 BvR 1533/07; BVerfG, Beschl. v. 13.6.2007 – 1 BvR 1783/05 = BVerfGE 119, 1 (21) (Roman Esra); BVerfG, Urt. v. 28.1.2014 - 2 BvR 1561, 1562, 1563, 1564/12 = BVerfGE 135, 155 (Filmförderungsgesetz); BVerfG, Urt. v. 31.5.2016 – 1 BvR 1585/13 = BVerfGE 142, 74 (Sampling); BVerfG, Beschl. v. 28.1.2019 – 1 BvR 1738/16; BVerfG, Beschl. v. 30.3.2021 – 1 BvR 160/19
15 Für die Wissenschaftsfreiheit: BVerfG, Beschl. v. 16.1.1963 – 1 BvR 316/60 = BVerfGE 15, 256 (Universitäre Selbstverwaltung); BVerfG, Urt. v. 18.7.1972 – 1 BvL 32/70 und 25/71 = BVerfGE 33, 303 (numerus clausus I); BVerfG, Urt. v. 29.5.1973 - 1 BvR 424/71 und 325/72 = BVerfGE 35, 79 (Hochschul-Urteil); BVerfG, Beschl. v. 1.3.1978 – 1 BvR 333/75 = BVerfGE 47, 327 (Hessisches Universitätsgesetz); BVerfG, Beschl. v. 26.6.1979 – 1 BvR 290/79 = BVerfGE 51, 369 (Auflösungsgesetz); BVerfG, Beschl. v. 7.10.1980 – 1 BvR 1280/78 = BVerfGE 55, 37 (Bremer Modell); BVerfG, Urt. v. 10.3.1992 – 1 BvR 454/91 u.a. = BVerfGE 85, 360 (Akademie-Auflösung); BVerfG, Beschl. v. 3.3.1993 – 1 BvR 557/88 = BVerfGE 88, 129 (Promotionsberechtigung); BVerfG, Beschl. v. 11.1.1994 – 1 BvR 434/87 = BVerfGE 90, 1 (Jugendgefährdende Schriften); BVerfG, Beschl. v. 31.5.1995 – 1 BvR 1379/94 = BVerfGE 93, 85 (Universitätsgesetz NRW); BVerfG, Beschl. v. 26.10.2004 – 1 BvR 911, 927, 928/00 = BVerfGE 111, 333 (Brandenburgisches Hochschulgesetz); BVerfG, Beschl. v. 20.7.2010 – 1 BvR 748/06 = BVerfGE 127, 87 (Hamburgisches Hochschulgesetz); BVerfG, Urt. v. 24.11.2010 – 1 BvF 2/05 = BVerfGE 128, 1 (Gentechnikgesetz); BVerfG, Urt. v. 14.2.2012 – 1 BvL 4/10 = BVerfGE 130, 263 (Professorenbesoldung); BVerfG, Beschl. v. 24.6.2014 – 1 BvR 3217/07 = BVerfGE 136, 338 (Medizinische Hochschule Hannover); BVerfG, Beschl. v. 12.5.2015 – 1 BvR 1501/13 u.a. = BVerfGE 139, 148 (BTU Cottbus-Senftenberg – Fusion von Hochschulen); BVerfG, Beschl. v. 17.2.2016 – 1 BvL 8/10 = BVerfGE 141, 143 (Akkreditierung); BVerfG, Urt. v. 19.12.2017 – 1 BvL 3/14 u.a. = BVerfGE 147, 253 (Medizinstudienplätze); BVerfG, Beschl. v. 24.4.2018 – 2 BvL 10/16 = BVerfGE 149, 12018 (Hochschulkanzler in Brandenburg); BVerfG, Beschl. v. 5.2.2020 – 1 BvR 1586/14 (Duale Hochschule Baden-Württemberg); BVerfG, Beschl. v. 25.6.2025 – 1 BvR 368/22 (Berliner Hochschulgesetz); BVerfG, Beschl. v. 30.9.2025 – 1 BvR 1141/19 (Thüringer Hochschulgesetz); ohne direkten Bezug zu Art. 5 Abs. 3 GG: BVerfG, Beschl. v. 23.9.2024 – 1 BvL 9/21 (BAföG)
III. Normstruktur
16 Die Grundrechte der Kunst- und Wissenschaftsfreiheit sind in Abs. 3 des Art. 5 GG geregelt. Die Gewährleistungen stehen im Abschnitt Grundrechte. Abs. 3 gliedert sich in zwei Sätze. Satz 1 erklärt die Kunst und die Wissenschaft, Forschung und Lehre als frei. Satz 2 schränkt diese Gewährleistung nur insoweit ein, als dass die Freiheit der Lehre nicht von der Treue zur Verfassung entbindet.
17 Aufgrund der Verortung in Art. 5 GG stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis die Kunst- und Wissenschaftsfreiheit zu den Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 GG und deren Schrankenregelung in Abs. 2 stehen. In der Weimarer Verfassung von 1919 waren die Kunst- und Wissenschaftsfreiheit noch getrennt von der Meinungs- und Pressefreiheit kodifiziert worden (Art. 118 WRV). Durch die gemeinsame Verortung der Grundrechte in Art. 5 GG wird im Grundgesetz jedoch eine Bezüglichkeit der Grundrechte hergestellt.
18 Die Verortung in einem Artikel führt jedoch nicht dazu, dass die Schranken (siehe zu diesem Begriff Einführung Grundrechte Rn. 19) aus Absatz 2 auf die Kunst- und Wissenschaftsfreiheit zu übertragen wären. Dagegensprechen sowohl systematische als auch grammatikalische Erwägungen: Art. 5 Abs. 2 GG nimmt mit der Formulierung „Diese Rechte …“ nur auf die vorstehenden Grundrechte Bezug; sonst hätte er als dritter Absatz der Norm positioniert werden müssen. Während Abs. 1 die „normale“ Kommunikation zwischen Menschen in den Formen Wort, Schrift und Bild schützt, gehen Kunst und Wissenschaft darüber hinaus und stellen spezifische Kommunikationsformen dar.
19 Noch weitergehend hat das BVerfG von einem aliud (also etwas gänzlich anderem) gesprochen.
20 Demgegenüber geht die überwiegende Literatur davon aus, dass in diesem Fall der allgemeinere Tatbestand des Art. 5 Abs. 1 GG zwar einschlägig, aber von dem spezielleren Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG entweder verdrängt
B. Kunstfreiheit (Satz 1 Alt. 1)
21 Kunst ist frei.
I. „Kunst“
22 Das Grundrecht der Kunstfreiheit schützt in sachlicher Hinsicht die Kunst (dazu 1.). Wen das Grundrecht in persönlicher Hinsicht schützt, legt der Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG nicht unmittelbar offen, auch wenn ihm sein persönlicher Schutzbereich implizit im Wege der Auslegung entnommen werden kann (dazu 2.).
1. Kunstbegriff
23 Die Frage danach, was Kunst eigentlich ist, entzieht sich einer generellen Definition.
a) Definitionsansätze
24 Das BVerfG hebt die Schwierigkeit hervor, Kunst abschließend zu definieren, und orientiert sich an folgender Formel:
„Der Lebensbereich "Kunst" ist durch die vom Wesen der Kunst geprägten, ihr allein eigenen Strukturmerkmale zu bestimmen. Von ihnen hat die Auslegung des Kunstbegriffs der Verfassung auszugehen. Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewußten und unbewußten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers.“
25 Diesen Ansatz qualifiziert das BVerfG selbst als material-wertbezogen.
26 Nach dem formal-typologischen Ansatz wird untersucht, ob bei typologischer Betrachtung die Gattungsanforderungen eines bestimmten Werktyps erfüllt sind.
27 Nach dem prozesshaften Definitionsansatz (auch: offener Kunstbegriff
28 In Anbetracht der Vielschichtigkeit des Kunstbegriffs und des an sie geknüpften Schutzes durch das Grundrecht der Kunstfreiheit sollte der Begriff mit dem BVerfG weit verstanden werden.
b) Abgrenzungsfragen
29 Der weite Kunstbegriff bedingt, dass der Rechtsprechung nur ein Urteil über das „ob“ von Kunst zusteht.
30 Die Weite bringt es mit sich, dass auch provokante, Sittlichkeitsvorstellungen überschreitende und respektlose, intolerante und obszöne, blasphemische und staatszersetzende
31 Abgrenzungsfragen stellen sich in der Regel jedoch genau in diesen sensiblen, gesellschaftlich kontrovers diskutierten Fällen, in dem missliebigen Äußerungen der Vorwurf gemacht wird, den Schutzmantel der Kunstfreiheit missbräuchlich verwenden zu wollen. Die Frage, wann eine Äußerung als künstlerisch zu qualifizieren ist, ist dementsprechend Gegenstand umfassender Kasuistik.
32 Plagiate werden nicht als Kunst angesehen, Selbstzitate und Fremdzitate können hingegen durchaus den Anforderungen an den Kunstbegriff erfüllen.
33 Auch das Themenfeld Nacktheit und Pornographie spielt bei der Subsumtion als Kunst immer wieder eine Rolle. Auch wenn das bloße Präsentieren des nackten Körpers
34 Zum Schutzbereich der Kunstfreiheit gezählt werden auch die Kunstformen der Parodie und Satire. Indes schränkt das BVerfG den Schutz insoweit ein, als dass zwar jede Satire Kunst sein kann, aber nicht notwendig muss:
c) Schutz des Werk- und Wirkbereichs
35 Das BVerfG erstreckt den Schutzbereich der Kunstfreiheit sowohl auf den Werkbereich als auch auf den Wirkbereich. Werk- und Wirkbereich bilden eine unlösbare, aufeinander bezogene Einheit und bedürfen gleichermaßen grundrechtlichen Schutzes.
d) Kunst und KI
36 Inwieweit von generativer Künstlicher Intelligenz (KI) erzeugte Kunst dem Kunstbegriff des Grundgesetzes unterfallen sollte, ist bisher nicht entschieden. Wesentlich ist, dass der grundrechtliche Schutz sich auf Menschen bezieht (siehe zum persönlichen Schutzbereich sogleich noch Rn. 41). Eine künstliche Intelligenz kann daher nicht Grundrechtsträger sein. Bedient sich der Mensch indes generativer künstlicher Intelligenz, indem mittels menschlicher „Prompts“
2. Grundrechte Dritter als Schutzbereichsbegrenzung?
37 Keine Auswirkung auf den Schutz der Kunst hat es, wenn Kunst Grundrechte Dritter berührt. Mit der Entscheidung „Sampling“ (siehe sogleich Rn. 39) hat das BVerfG klargestellt, dass die Kunstfreiheit in keinem Nachrangverhältnis zur Eigentumsfreiheit steht, sondern ein Konflikt beider Grundrechte im Wege der sogenannten praktischen Konkordanz (siehe Einführung in die Grundrechte, Rn. 51) aufzulösen ist. Die Entscheidung ist deshalb bemerkenswert, weil sich an ihr die Entwicklung von Grundrechtsinterpretation in der höchstrichterlichen Rechtsprechung illustrieren und ein Grundkonflikt der allgemeinen Grundrechtslehren aufzeigen lässt.
38 Die Auffassung, dass die Grundrechte Dritter womöglich als Schutzbereichsbegrenzung der Kunstfreiheit zu interpretieren seien, dass also in Grundrechte Dritter eingreifende Kunst womöglich keine Kunst i.S.d. Art. 5 Abs. 3 GG sei, hat das BVerfG zunächst selbst vertreten: Mit der Entscheidung „Sprayer von Zürich“ nahm es im heute nicht mehr existierenden sogenannten Vorprüfungsverfahren (siehe dazu Art. ### Rn. ###) die Position ein, dass sich der Schutz der Kunstfreiheit „von vorneherein nicht auf die eigenmächtige Inanspruchnahme oder Beeinträchtigung fremden Eigentums zum Zwecke der künstlerischen Entfaltung“ erstrecke.
39 Mit der Entscheidung „Sampling“ ist das BVerfG dann ausdrücklich von dieser vorgehenden Entscheidung abgerückt.
40 Umstritten ist, ob davon im Falle körperlich wirkender Gewaltanwendung eine Ausnahme zu machen ist. Von der befürwortenden Ansicht wird der Friedlichkeitsvorbehalt des Art. 8 Abs. 1 GG dafür als alle Grundrechte beschränkender Tatbestandsvorbehalt interpretiert.
3. Schutz der Kunstschaffenden und der Distributoren: Der persönliche Schutzbereich
41 Wenn die Verfassung den Prozess und das Resultat, nämlich die Kunst, für frei erklärt, muss hiervon auch der/die Künstler:in als Subjekt der Kunst erfasst werden.
42 Umstritten ist die persönliche Reichweite der Kunstfreiheit da, wo sich nicht der:die Künstler:in selbst auf die Kunstfreiheit beruft, sondern an der Distribution des Kunstwerks Beteiligte, also z.B. der Verleger, die Plattenfirma oder die Fernsehanstalt (siehe zum parallel gelagerten Problem bei der Wissenschaftsfreiheit Rn. 134). Zwar ist der Wirkbereich und damit der Druck eines Romans, dessen Vertrieb durch eine Buchhandlung, das Pressen einer Platte bzw. der Vertrieb von Musik über Musikstreamingdienste oder die Ausstrahlung eines künstlerischen Films von der Kunstfreiheit erfasst; dies gilt unzweifelhaft aber nur aus Perspektive des/der Künstler:in selbst.
43 Die Konsument:innen sind in der Regel nicht von Kunstfreiheit geschützt, wenn sie etwa an einer Kulturveranstaltung teilnehmen.
44 Darüber hinaus kann die Kunstfreiheit auch juristischen Personen i.S.d. Art. 19 Abs. 3 GG (siehe einführend Einleitung Grundrechte Rn. 41 und die Kommentierung des Art. 19 GG Rn. ###) zustehen. Beispielhaft genannt werden Autorenteams, Ensembles, Orchester und andere der Kunst gewidmete Vereinigungen.
45 Ausnahmsweise steht auch Organisationseinheiten des öffentlichen Rechts die Kunstfreiheit zu, soweit sie sich in einer grundrechtstypischen Gefährdungslage befinden (zu dieser Weitung siehe allgemein Einführung Grundrechte Rn. 42). Dies kann insbesondere der Fall bei kunstvermittelnden Organisationseinheiten wie staatlichen Museen, Bibliotheken, Theatern und Galerien sein,
II. „ist frei“
46 Kunst ist „frei“: Dieses Postulat und Versprechen des Grundrechts wird rechtsdogmatisch in mehreren sogenannten Dimensionen entfaltet: Zuvorderst kommt dem Grundrecht Bedeutung als Abwehrrecht zu (dazu 1.). Darüber hinaus werden dem Grundrecht zudem objektiv-rechtliche Gehalte entnommen, die sich teils zu Leistungsansprüchen verdichten. Inwieweit diesen Dimensionen ein Rangverhältnis entnommen werden kann, ist in der Rechtsprechung des BVerfG uneinheitlich beantwortet worden und in der Literatur umstritten. Während teilweise der Schutzgehalt primär in seiner abwehrrechtlichen Dimension gesehen wird,
1. Abwehrrecht
47 Die Kunstfreiheit gewährleistet jeder:m, der:die im Bereich der Kunst tätig ist, ein individuelles Freiheitsrecht.
48 Eine unmittelbare Drittwirkung dergestalt, dass auch Private grundrechtsverpflichtet seien, wird für die Kunstfreiheit abgelehnt.
49 Da die Kunstfreiheit als „sacherzeugtes Grundrecht“ verstanden wird, sich der Schutzbereich also nicht normativ, gesetzesakzessorisch bestimmt, sondern vorrechtlich besteht (siehe dazu schon zuvor Rn. 23),
a) Eingriff
50 Eingriffe in die Kunstfreiheit richten sich nach der allgemeinen Dogmatik des klassischen und modernen Eingriffsbegriffs (siehe dazu die Einführung zu den Grundrechten, Rn. 18). Beispiele für Eingriffe sind die Sanktionierung von Kunst, insbesondere mittels des Strafrechts, aber auch die Unterbindung von Kunstaktionen auf Grundlage des Polizei- und Ordnungsrechts,
b) Rechtfertigung
51 Mit der Formulierung, dass die Kunst „frei“ ist, bringt das Grundgesetz zum Ausdruck, dass das Grundrecht der Kunstfreiheit vorbehaltlos gewährleistet wird. Dies bedeutet, dass Art. 5 Abs. 3 GG keine geschriebenen Begrenzungen, sogenannte Schranken, des Grundrechts formuliert. Es bedeutet aber nicht, dass die Kunstfreiheit schrankenlos gewährleistet wäre, weil vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte ihre Grenze in anderen Bestimmungen des Grundgesetzes finden können, die ein in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen.
52 Das Vorliegen eines solchen Schutzgutes genügt indes nicht: Vielmehr muss der Eingriff auch den Schranken-Schranken genügen (siehe dazu allgemein Einführung Grundrechte Rn. 20), bedarf also einer formell-gesetzlichen Grundlage, die die wesentlichen Voraussetzungen für den Grundrechtseingriff festlegt.
aa) Menschenwürde
53 Zum Schutz der von Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Menschenwürde sind Grundrechtseingriffe generell gerechtfertigt: Anders als die übrigen Grundrechte wird die Menschenwürde als abwägungsfest angesehen: Sie genießt absoluten Vorrang, auch vor der Kunstfreiheit, und steht einer Abwägung nicht offen (siehe dazu die Kommentierung des Art. 1 GG Rn. ###).
bb) Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Ehrschutz
54 Demgegenüber steht das ebenfalls mit der Würdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG verknüpfte, aber im Schwerpunkt in Art. 2 Abs. 1 GG verortete allgemeine Persönlichkeitsrecht durchaus einer solchen Abwägung offen: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann folglich Eingriffe nur rechtfertigen, wenn sich der Eingriff in Abwägung der betroffenen Grundrechte der Kunstfreiheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als verhältnismäßig darstellt.
55 Dies kann im Einzelfall eine Abgrenzung zwischen dem vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht eröffneten Ehrschutz gegenüber dem Ehrschutz der Menschenwürde erforderlich machen, die nur einen engen Kern menschlicher Ehre absolut schützt.
56 In der sogenannten Mephisto-Entscheidung
cc) Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
57 Die Rechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG können Eingriffe in die Kunstfreiheit rechtfertigen. Dies gilt zuvorderst für den Lebensschutz (auch wenn dieser nicht absolut ist, siehe dazu schon Rn. 40): Die strafrechtlichen Tötungstatbestände gelten daher uneingeschränkt auch für die Kunst; die Schutzpflicht des Staates gegenüber dem Leben dürfte sich in der erforderlichen Abwägung regelmäßig auch gegenüber der Kunstfreiheit durchsetzen. Zweifelhaft wäre dies allein der Grauzone der Sterbehilfe: Ein Kunstprojekt, dass die einvernehmliche Fremdtötung zum Thema hätte, verstieße gegen § 216 StGB, würde aber zugleich die verfassungsrechtliche Debatte zur Vereinbarkeit der Vorschrift mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf selbstbestimmtes Sterben aufwerfen.
58 Das Recht auf körperliche Unversehrtheit ist demgegenüber weniger „abwägungsfest“: Der Straftatbestand der Körperverletzung steht unter Einwilligungsvorbehalt (§ 228 StGB); darüber hinaus bedarf es einer Abwägung im Einzelfall, wie weitgehend kunstbedingte Gesundheitsrisiken hingenommen werden müssen.
dd) Glaubensfreiheit
59 Kunst kann in Konflikt mit Glaubensüberzeugungen geraten, wenn sie als blasphemisch (als Gotteslästerung) verstanden werden kann. Medial große Aufmerksamkeit hat etwa die Veröffentlichung der Mohammed-Karikaturen 2005 in Dänemark erfahren; man denke aber auch an den Film „Das Leben des Brian“ von Monty Pythons (1979).
60 Die Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG kann zwar im Grundsatz Eingriffe in die Kunstfreiheit rechtfertigen, soweit ihr Schutzbereich eröffnet ist.
ee) Eigentumsfreiheit
61 Straftatbestände, die das Eigentum schützen (etwa § 303 StGB: Sachbeschädigung), können einer Inanspruchnahme fremden Eigentums durch Kunst im Wege stehen. Dies betrifft insbesondere, aber nicht nur die Kunstformen Graffiti und Street Art,
62 Für das Urheberrecht geht das als Kunst gerechtfertigte Zugriffsrecht noch weiter: Die Übernahme von Ausschnitten urheberrechtlich geschützter Gegenstände (sogenanntes Sampling) ist als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung anzuerkennen. Der damit einhergehende Eingriff in Urheber- oder Leistungsschutzrechte kann zugunsten der Kunstfreiheit gerechtfertigt sein, wenn er die Verwertungsmöglichkeiten der Rechteinhaber nur geringfügig beschränkt.
ff) Jugendschutz und Indizierung („Zensur“)
63 Auch der Jugendschutz kann als kollidierender Belang Eingriffe in die Kunstfreiheit rechtfertigen: Er folgt insoweit nicht aus Art. 5 Abs. 2 GG (dessen Schrankenbestimmung ja gerade keine Anwendung auf die Kunstfreiheit findet), sondern aus dem Erziehungsrecht der Eltern und den Persönlichkeitsrechten der Jugendlichen und Kinder (Art. 6 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG).
64 Der Terminus der Zensur wird im allgemeinen Sprachgebrauch anders als in der juristischen Fachdogmatik verwendet. Juristisch betrifft er nur den Fall der sogenannten Vorzensur, die von Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG verboten wird. Für die Kunstfreiheit beansprucht dieses Verbot jedoch keine Geltung.
gg) Bestand der Bundesrepublik Deutschland und ihrer freiheitlich demokratischen Grundordnung
65 Das Grundgesetz schützt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland und ihrer freiheitlich demokratischen Grundordnung, siehe Art. 9 Abs. 2, 10 Abs. 2, 11 Abs. 2, 18, 21 Abs. 2 und 3 GG. Mit dem in den Normen zum Ausdruck kommenden Konzept der wehrhaften Demokratie schützt das Grundgesetz unser demokratisches Gemeinwesen vor einem Missbrauch demokratischer Freiheiten, um diese auszuhöhlen und letztlich abzuschaffen. Dieser aus den Erfahrungen der Weimarer Republik gezogenen Lehre wohnt zugleich eine Spannungslage zum demokratischen Prozess inne, weil sie der Demokratie dort Grenzen setzt, auch wenn die Mehrheit diese befürwortet. Sie steht damit in engem Bezug zu den Grundrechten, weil sie Freiheitsräume auch für den Fall absichert, dass eine Mehrheit den Freiheitsraum für obsolet erklärt. Aufgrund ihres Missbrauchspotentials kann der Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nur im äußersten Fall gegen die Kunstfreiheit in Stellung gebracht werden: Ein Kunstwerk müsste das Potenzial aufweisen, eine unmittelbare und gegenwärtige Gefahr für das Schutzgut herbeizuführen. In Anbetracht auch des Art. 5 Abs. 3 S. 2 GG, der nur die Lehre nicht von der Treue zur Verfassung entbindet, muss der Kunst ein weiter Spielraum zugestanden werden, der auch verfassungsuntreue, verfassungskritische und „totalitäre“ Kunst im Grundsatz zulässt. Konkret wird das Spannungsverhältnis dort relevant, wo Künstler:innen strafrechtliche Verfolgung wegen der Verwendung der Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) oder wegen des Verunglimpfens des Bundespräsidenten (§ 90 StGB), des Staates und seiner Symbole (§ 90a StGB), von Verfassungsorganen (§ 90b StGB) oder von Symbolen der EU (§ 90c StGB) droht. Der eingangs angeführte Künstler Jonathan Meese wurde aufgrund dieser weitreichenden Schutzwirkung der Kunstfreiheit freigesprochen.
hh) Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere
66 Die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG definiert ebenfalls Verfassungsgüter, die der Kunstfreiheit im Einzelfall entgegenstehen können. Dies gilt etwa für das Verbot der Baukunst im Außenbereich.
2. Objektiv-rechtliche Gewährleistung
67 Als objektiv-rechtliche, wertentscheidende Grundsatznorm regelt Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG das Verhältnis des Staates zum Bereich der Kunst.
68 Ob sich diese objektiv-rechtliche Pflicht zu subjektiv-rechtlich durchsetzbaren Leistungsansprüchen verdichten lässt, ist umstritten und wird weitgehend abgelehnt: Aufgrund der parlamentarischen Hoheit über den Haushalt gerät die Ableitung von Leistungs- und Förderpflichten in die Gefahr eines den Gewaltenteilungsgrundsatz verletzenden Übergriffs der Judikative auf die Legislative.
69 Abgelehnt wird daher auch ein aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG abgeleitetes originäres Recht auf Zugang zu Kunst im Sinne einer Teilhabe an Kulturgütern. Ein solches Recht wird nur als Ausfluss des Rechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum als Ausfluss aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip anerkannt, das auch „die Sicherung der Möglichkeit (…) zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst.“.
a) Kunstförderung: Teilhabe- und Leistungsdimension
70 Aus der Norm ist der Kulturstaat also zunächst nur objektiv-rechtlich beauftragt, ein freiheitliches Kunstleben zu erhalten und zu fördern. Dem Staat – zuvorderst den Ländern, denen die Kunstpflege primär obliegt – kommt dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu.
In der Literatur diskutiert wird aber, ob sich Fördergebote womöglich ultima ratio zu Förderpflichten verdichten können, wenn eine objektivierbare Existenzgefährdung eines abgrenzbaren Kultursektors droht.
71 Der objektiv-rechtlichen Pflicht zur Kunstförderung kommt der Staat durch Bund, Länder und Gemeinden vielgestaltig nach,
72 Nicht abschließend geklärt ist, inwieweit sich die objektiv-rechtliche Dimension der Kunstfreiheit im Falle sogenannter derivativer Teilhaberechte zu subjektiv-rechtlichen Rechtspositionen verdichten kann. Derivativ, also abgeleitet ist der Anspruch deshalb, weil er in der Regel im Zusammenspiel mit Art. 3 Abs. 1 GG begründet wird und auf gleichheitsgerechte Beteiligung gerichtet ist. Während teilweise die Ableitung derivativer Leistungsansprüche bezweifelt wird,
73 In welcher Verfahrensform sich die gleichheitsgerechte Auswahl ausprägt, ist für die Kunst in besonderer Weise zu betrachten, weil ihr immer auch eine kunstspezifische Bewertung zugrunde liegt. Zwar trifft den Staat eine Neutralitätspflicht gegenüber der Kunst (siehe sogleich Rn. 76); zugleich muss es ihm möglich sein, reduzierte Geldmittel und Platzkapazitäten zu verwalten.
74 Die Ausdifferenzierung des Ordnungsrahmens für Auswahlverfahren der Kunstverwaltung ist auch deshalb von vordringlicher Relevanz, weil über die Verwaltung der Kunstfördermittel politische Gestaltungsimpulse gesetzt, aber auch zu kunstfeindlichen Zwecken missbraucht werden können. Wie bei der Wissenschaftsfreiheit (siehe Rn. 170 und insgesamt Rn. 6) stellt sich auch für die Kunstfreiheit die Frage nach ihrer Resilienz im Falle kunstfreiheitsfeindlicher parlamentarischer Mehrheiten.
75 Zuletzt intensiv diskutiert wird in diesem Zusammenhang darüber, ob es dem Staat gestattet ist, die Zuwendung von Fördermitteln an außerhalb der Kunst liegende, dem politischen Raum entstammende Kriterien zu knüpfen, in concreto, ob Kunstförderung an die Bedingung geknüpft werden darf, dass der:die Empfänger:in keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgt oder diskriminiert, in dem etwa antisemitische Kunst produziert wird (siehe zur vergleichbaren Frage im Rahmen der Wissenschaftsfreiheit Rn. 176 ff.). Praktische Bedeutung entfaltet das sog. Haber-Verfahren, bei dem vor der Entscheidung der öffentlichen Hand darüber, ob eine Kunstförderung gewährt wird, eine Abfrage beim Bundesamt für Verfassungsschutz erfolgt. Der Förderer erfragt, ob über die zu Fördernden verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse vorliegen (§ 20 Abs. 2 BVerfSchG) und entscheidet über die Förderung auf dieser Grundlage.
b) Neutralitätsgebot
76 Weiterhin wird aus der Kunstfreiheit eine staatliche Neutralitätspflicht abgeleitet, die den Staat zur Nichtidentifikation mit bestimmten Kunstrichtungen verpflichtet.
c) Schutzpflichten und mittelbare Drittwirkung
77 Die Kunstfreiheit löst in ihrer objektiv-rechtlichen Dimension weiterhin sogennante Schutzpflichten aus: In dieser Funktion verpflichtet sie den Staat, sich schützend vor die Kunst zu stellen, wenn ihr durch Dritte Beeinträchtigungen drohen.
78 Auch die Kunst kennt das Phänomen der „Cancel Culture“ (siehe zur Wissenschaftsfreiheit Rn. 251 ff.). Hierbei geht es zuvorderst um aus dem privaten, medialen oder gesellschaftlichen Raum artikulierten Druck, der teils dahingehend empfunden wird, bestimmte Kunst solle tabuisiert und moralisch geächtet werden. Hierbei darf es der Differenzierung: Reine Kritik an Kunst, sei sie auch scharf, löst keine Schutzpflicht des Staates gegenüber Künster:innen aus – Kunst, die sich in die Öffentlichkeit öffnet, muss sich auch dem gesellschaftlichen Diskurs stellen und Kritik aushalten können. Eine grundrechtliche Schutzpflicht dürfte erste dann ausgelöst werden, wenn der Raum der legitimen Kritik verlassen wird, in dem Künster:innen etwa in ihrer physischen Integrität bedroht würden, Gewalttätigkeiten oder übler Nachrede ausgesetzt wären.
79 Das Grundrecht gebietet auch keine staatliche Intervention in im Privatrechtsverkehr getroffene Entscheidungen, bestimmte Kunst nicht, nicht mehr oder nicht mehr in einer bestimmten Weise aufzuführen/auszustellen oder zu veröffentlichen. Die Kunstfreiheit kann hier nur im Rahmen ihrer mittelbaren Drittwirkung eine Rolle spielen (zur Ablehnung einer unmittelbaren Drittwirkung siehe schon Rn. 48). Die Kunstfreiheit ist insofern nicht unmittelbar Rechtsposition im Rahmen von Ansprüchen nach § 823 Abs. 2, 1004 BGB und fungiert auch nicht als Verbotsnorm nach § 134 BGB; sie strahlt aber auf die Auslegung der einfach-gesetzlichen Regelungen aus und ihr Wertungen sind zu berücksichtigen.
80 Soweit staatliche Einrichtungen Kunstwerke nicht mehr aufführen/ausstellen, stellt sich die Frage der „cancel culture“ unter dem Aspekt der legitimen Auswahl durch die Kunstverwaltung (siehe dazu schon Rn. 74).
d) Organisationale und Verfahrenspflichten
81 Der Kunstfreiheit werden in ihrer objektiv-rechtlichen Dimension zudem die Funktionen des Grundrechtsschutzes durch Organisation und Verfahren zugemessen (siehe allgemein zum Grundrechtsschutz durch Organisation und Verfahren Einführung Grundrechte Rn. 24): In organisationaler Hinsicht drängt die Kunstfreiheit auf kunstgerechte Organisation dort, wo der Staat Institutionen mit Bedeutung für die Kunst schafft.
82 In kunstrelevanten Verfahren drängt die Kunstfreiheit auf eine kunstadäquate Ausgestaltung: Dies gilt sowohl im Bereich der zuvor schon adressierten Auswahlverfahren (siehe Rn. 74) als auch in sonstigen Verfahren, etwa der Indizierung jugendgefährdender Werke nach dem JuSchG.
III. Kontext (Landesverfassungsrecht und unionsrechtliche und internationale Bezüge)
1. Konkurrenzen
83 Fraglich ist das Verhältnis der Kunstfreiheit zur Meinungsfreiheit: In der Rechtsprechung des BVerfG finden sich sowohl Argumente für die Position, dass es sich bei Kunst- und Meinungsfreiheit um kategorial zu unterscheidende Grundrechte handele, als auch die Annahme, die Kunstfreiheit sei das gegenüber der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG speziellere Grundrecht (lex specialis).
84 Ein Überschneidungsbereich von Kunst- und Wissenschaftsfreiheit existiert kaum; er erscheint da möglich, wo Wissenschaft künstlerisch dargestellt wird, oder im Bereich der Kunsthochschulen.
85 Gegenüber den Grundrechten der Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1, 2 GG), der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) kann von Idealkonkurrenz ausgegangen werden.
86 In Bezug auf das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG wird in Hinblick auf die Urheberrechte des Künstlers an seinem Werk ein Vorrang der Eigentumsfreiheit angenommen;
2. Landesverfassungsrecht
87 Auch die Landesverfassungen der Bundesländer Deutschlands schützen die Kunstfreiheit:
Bundesland | Vorschrift |
Baden-Württemberg | Art. 2 Abs. 1 BWVerf i.V.m. Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG |
Bayern | Art. 108 BayVerf |
Berlin | Art. 21 S. 1 BlnVerf |
Brandenburg | Art. 34 Abs. 1 S. 1 |
Bremen | Art. 11 Abs. 1 BremVerf |
Hamburg | - |
Hessen | Art. 10 HessVerf |
Mecklenburg-Vorpommern | Art. 7 Abs. 1 MVVerf |
Niedersachsen | Art. 3 Abs. 2 S. 1 NdsVerfG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG |
Nordrhein-Westfalen | Art. 4 Abs. 1 NRWVerf i.V.m. Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG |
Rheinland-Pfalz | Art. 9 Abs. 1 RhPfVerf |
Saarland | Art. 5 Abs. 2 SaarlVerf |
Sachsen | Art. 21 S. 1 SächsVerf |
Sachsen-Anhalt | Art. 10 Abs. 3 S. 1 LSAVerf |
Schleswig-Holstein | Art. 3 SchlHVerf i.V.m. Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG |
Thüringen | Art. 27 Abs. 1 S. 1 ThürVerf |
3. Unionsrecht
88 Auf unionsrechtlicher Ebene wird das Grundrecht der Kunstfreiheit in Art. 13 S. 1 GRCh verbürgt. Auch hier gab es im Verfassungsgebungsprozess Diskussionen um die Verortung des Grundrechts zwischen Meinungsfreiheit (Art. 11 GRCh) und dem Recht auf Bildung (Art. 14 GRCh), das in der GRCh ausdrücklich normiert ist (siehe hierzu die Kommentierung zu Art. 7 Rn. ###).
4. Internationales Recht
89 Auf internationaler Ebene von Relevanz für Deutschland ist zunächst die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) als völkerrechtlicher Vertrag: Darin wird die Kunstfreiheit nicht ausdrücklich erwähnt, sondern wird unter die Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 10 EMRK gefasst.
90 Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte v. 10.12.1948 als rechtlich unverbindliches Dokument kennt mit Art. 27 Abs. 1 das Recht, „am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen“ und „sich an den Künsten zu erfreuen“; Abs. 2 schützt das „Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.“ Das originäre Recht der Kunstfreiheit, Kunstwerke zu schaffen und zu verbreiten, wird demgegenüber nicht ausdrücklich adressiert und eher Art. 19, dem Recht auf freie Meinungsäußerung, zugeordnet.
91 Auch der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte verortet die Kunstfreiheit im Bereich des Rechts auf Meinungsfreiheit und garantiert als Modalität der Meinungs- und Informationsfreiheit das Recht, „Informationen und Gedankengut jeder Art […] durch Kunstwerke […] sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.“ Art. 15 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ergänzt dieses Recht um ein Recht, „am kulturellen Leben teilzunehmen“.
C. Wissenschaftsfreiheit (Satz 1 Alt. 2)
Ein in die Wissenschaftsfreiheit einführender rund einstündiger Vortrag des Verfassers dieser Kommentierung ist abrufbar unter https://lecture2go.uni-hamburg.de/l2go/-/get/v/72407
92 „(…) Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.”
I. „Wissenschaft, Forschung und Lehre“
93 Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit schützt in sachlicher Hinsicht die Wissenschaft, Forschung und Lehre (dazu 1.). Wen das Grundrecht in persönlicher Hinsicht schützt, legt der Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG nicht unmittelbar offen, auch wenn ihm sein persönlicher Schutzbereich implizit im Wege der Auslegung entnommen werden kann (dazu 2.).
1. Sachlicher Schutzbereich
94 Der sachliche Schutzbereich umfasst dem Wortlaut nach die Bereiche Wissenschaft, Forschung und Lehre. Dabei wird der Begriff der Wissenschaft als Oberbegriff verstanden und werden Forschung und Lehre als Teilausprägungen angesehen.
95 Wie die Kunst ist Wissenschaft ein außer- oder vorrechtlicher Begriff: Was Wissenschaft ist, bedarf nicht der normativen Ausgestaltung, um Wissenschaft zu sein. Gleichermaßen führt aber der normative Schutz der Wissenschaftsfreiheit dazu, dass es einer juristisch handhabbaren Definition bedarf, die es erlaubt, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob ein Verhalten dem Schutz des Grundrechts unterfällt oder eben nicht (siehe entsprechend schon zur Kunstfreiheit Rn. 49). Während der Kunstbegriff jedoch als mäandernd beschrieben werden kann, gelingt die Definition der Wissenschaft strukturierter, weil sich Wissenschaft als ins Objektive weisende Disziplin rational beschreiben lässt. Dennoch wird die Abgrenzung von Wissenschaft und Nicht-Wissenschaft als anspruchsvoll qualifiziert.
96 Wissenschaft zielt schon ihrem semantischen Gehalt nach darauf, Wissen zu schaffen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG umfasst der Begriff daher alle auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit
97 Der Schutz des Grundrechts entfaltet sich gegenüber menschlicher Wissenschaft (siehe auch noch zum persönlichen Schutzbereich Rn. 125). Der Einsatz generativer Sprachmodelle zur Generierung wissenschaftlicher Ergebnisse wirft daher die Frage auf, ob in diesem Falle noch von Wissenschaft i.S.d. Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG gesprochen werden kann. Es wird zu differenzieren sein: Der Einsatz von Wissenschaft unterstützender Software lässt den menschlichen Zurechnungszusammenhang nicht abreißen; der Einsatz fällt unter die freie Methodenwahl und des Instrumentariums im Rahmen des geschützten Werkbereichs. Auch das „Prompten“ ist als menschliche Tätigkeit erfasst. Zweifelhaft ist hingegen die Qualifikation der von generativer künstlicher Intelligenz (KI) generierten Antworten als Wissenschaft: Hier wird es darauf ankommen, ob 1. in formaler Hinsicht die Verwendung von generativer KI offengelegt wird und der/die Wissenschaftler:in sich die Antwort zu eigen macht und 2. inhaltlich, ob das Ergebnis aufgrund des Promts und des Umgangs mit der Antwort des Programms noch als hinreichend selbstständig und unabhängig generiert gelten kann. Insofern kommt es darauf an, ob das Produkt nur unter Zuhilfenahme oder vollständig von der KI generiert wurde. Diese Fragen werden aktuell intensiv diskutiert und die hier gegebenen vorläufigen Antworten müssen in Anbetracht der voranschreitenden technischen Entwicklung weiter reflektiert werden.
98 Definitorisch lässt sich der Begriff der Wissenschaft genauer über die Teilausprägungen Forschung und Lehre entfalten.
a) Forschungsfreiheit
99 Forschung wurde vom BVerfG zunächst konkretisiert als der ernsthafte und planmäßige Versuch, die Wahrheit zu ermitteln.
aa) Wahrheitsstreben und Erkenntnissuche
100 Wahrheit versteht das BVerfG in Anlehnung an Humboldt „als etwas noch nicht ganz Gefundenes und nie ganz Aufzufindendes“
101 Dies macht deutlich, dass Forschung in einem prozeduralen Sinne verstanden werden muss und nicht an der Qualität des gewonnenen Ergebnisses gemessen werden kann. Ob etwas Forschung ist, bestimmt sich demnach wesentlich danach, ob der Versuch, eine Erkenntnis zu erlangen, ernsthaft und planmäßig unternommen wurde.
bb) Planmäßigkeit und Ernsthaftigkeit
102 Die Begriffe der Planmäßigkeit und Ernsthaftigkeit sind normativer Anknüpfungspunkt, um wissenschaftliches von unwissenschaftlichem Verhalten abzugrenzen.
103 Planmäßigkeit kennzeichnet ein Verhalten, dass sich an einer geordneten Methode orientiert, für Dritte nachvollziehbar ist und ggf. auch falsifiziert werden kann.
104 Ernsthaftigkeit setzt voraus, vom gegenwärtigen Wissensstand auszugehen, vorhandene Fakten, Quellen und Ergebnisse nicht systematisch auszublenden und einem ergebnisoffenen Erkenntnisinteresse zu folgen.
105 Diese Anforderungen an wissenschaftliche Eigengesetzlichkeit setzen einen hinreichenden Grad an Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der Forschung voraus, um von einem offenen Erkenntnisprozess ausgehen zu können.
106 Die Ergebnisoffenheit schließt es aber nicht aus, in der Forschung von bestimmten Prämissen auszugehen. So wird auch theologische Forschung als Wissenschaft unter den Schutzbereich subsumiert.
107 Auch die Rechtswissenschaft wird, ungeachtet ihrer schwierigen Verortung,
108 Umstritten ist die Bewertung von Forschung, die von ökonomischen Motiven begleitet wird (bspw. Pharmaforschung an neuen Medikamenten). Wenn die Autonomie der Forschungstätigkeit hinreichend gewahrt ist, wird das Verwertungsinteresse von der überwiegenden Meinung als unschädlich bewertet.
109 Die Anforderungen an die Planmäßigkeit und Ernsthaftigkeit von Forschung dürfen nicht zu hoch angesetzt werden. Die Forschungsfreiheit gewährleistet nämlich auch ein Grundrecht auf „rationale Abweichung“: Der Wissenschaftsfreiheit ist es immanent, alles für hinterfragbar und überprüfbar zu halten und nichts als ewige Wahrheit anzusehen.
110 Eine Grenze findet die Wissenschaftsfreiheit bei sogenannter „Pseudowissenschaft“, die keine Erkenntnisziele verfolgt oder Mindeststandards an Rationalität nicht einhält. Hierzu gezählt werden etwa die
111 Vom Schutzbereich ausgeschlossen wird auch Forschung, die auf wissenschaftlichem Fehlverhalten beruht. Hierzu zählen Täuschungen oder die Verletzung elementarer Standards guter wissenschaftlicher Praxis, z.B. Datenfälschung und Plagiate.
112 Bei der Bewertung der Wissenschaftlichkeit einer Tätigkeit kann auch die berufliche Prägung eine Rolle spielen. Untersucht werden kann dafür, ob der Tätigkeitsbereich die Verantwortung für die unabhängige Durchführung, Bewertung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse umfasst. Bis zur Anerkennung durch das BVerfG
cc) Versuch
113 Bei Forschung handelt es sich bloß um den Versuch der Ermittlung von „Wahrheit“: Es ist daher für den Schutz der Wissenschaftsfreiheit unschädlich, sollten sich Resultate als falsch erweisen oder stellt sich eine zunächst als richtig angenommene Erkenntnis nachträglich als fehlerhaft heraus.
dd) Ausprägungen
(1) Werk- und Wirkbereich
114 Unterschieden werden kann in Anlehnung an die Kunstfreiheit zwischen Werk- und Wirkbereich: Der Werkbereich erfasst alle Tätigkeiten, die mit dem Forschungsprozess selbst zusammenhängen. Hierzu gehört die Wahl eines Forschungsgegenstands, die Erarbeitung einer These bzw. einer Fragestellung, die Auswahl oder Konzeption einer Methode, die Auswahl und Anleitung von Mitarbeiter:innen, die Durchführung des Vorhabens und die Bewertung der Ergebnisse;
115 Der Wirkbereich erfasst demgegenüber Tätigkeiten, die die Verwertung der gewonnenen Ergebnisse betreffen. Hierzu gehört die Verbreitung der Ergebnisse,
116 Es ist indes in der Literatur umstritten, ob die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen überhaupt der Forschungsfreiheit oder nicht vielmehr der Lehrfreiheit zuzurechnen ist.
(2) Publikationsfreiheit
117 Nach überwiegender Meinung umfasst die Wissenschaftsfreiheit auch die sogenannte Publikationsfreiheit, also die Entscheidung über das „ob“, „wann“ und „wie“ einer Veröffentlichung. Dies ist aber nicht unbestritten geblieben. Konsens besteht zwar insoweit, als dass die Publizität von Forschung Voraussetzung von Wissenschaftlichkeit ist.
(3) Sprachfreiheit
118 Die Wissenschaftsfreiheit umfasst als Ausprägung des Rechts zur Äußerung von Forschungs- und Lehrmeinungen auch den sprachlichen Ausdruck. Geschützt ist demnach nicht nur das „ob“ einer wissenschaftlichen Äußerung, sondern auch das „wie“ (näher noch zu aktuell diskutierten Einschränkungen dieser Freiheit unter dem Stichwort der „cancel culture“, Rn. 251 ff.).
b) Lehrfreiheit
119 Die Lehrfreiheit wird auch als „Verbreitungsfreiheit wissenschaftlicher Erkenntnisse“ beschrieben.
120 Die Lehrfreiheit umfasst nach klassischer Lesart die Freiheit, über Form, Inhalt und methodische Darbietung bestimmen zu dürfen. Die Lehrfreiheit wird denn auch als Abwehrrecht gegenüber an sie gestellte didaktische Ansprüche effektiviert. Feedback i.S.v. Lehrevaluationen wird in Teilen der Literatur als diesen Freiheitsraum nachhaltig beeinträchtigend wahrgenommen und für kaum zu rechtfertigen angesehen.
121 Dies wird hier abweichend beurteilt:
122 Die Lehrfreiheit wird als „fremdnütziges Grundrecht“ verstanden, da es auch der Verwirklichung des Ausbildungsauftrags der Hochschulen dient und daher unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen insbesondere der Studierenden auszuüben ist.
c) Wissenschaftspersönlichkeitsrecht?
123 Als gemeinsamer Gehalt der Forschungs- und Lehrfreiheit wird in der Literatur teilweise auch ein Wissenschaftspersönlichkeitsrecht als gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht speziellere Grundrechtsverbürgung abgeleitet.
d) Studierfreiheit
124 Inwieweit die Wissenschaftsfreiheit die Studierfreiheit als Grundrecht der Studierenden schützt, wird in Rn. 128 ff. näher erläutert.
2. Persönlicher Schutzbereich
a) Natürliche Personen
125 Die Wissenschaftsfreiheit ist ein jedermann-Grundrecht. Geschützt wird jede Person, die „im Bereich Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist”
aa) Wissenschaftliches Personal
126 Hochschullehrer:innen, wissenschaftliche Mitarbeiter:innen und Fachhochschullehrer:innen sind aufgrund und im Rahmen ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit erfasst.
127 Über das Personal der Hochschulen hinaus sind vom Schutzbereich auch Wissenschaftler:innen erfasst, die außerhalb der Hochschulen wissenschaftlich tätig sind: Der Schutz greift in persönlicher Hinsicht daher auch für selbstständig tätige oder außerhalb der Hochschule beschäftigte Wissenschaftler:innen, die etwa in Industrieunternehmen Forschungsleistungen erbringen (zu den damit einhergehenden Anforderungen an die Unabhängigkeit siehe aber Rn. 112).
bb) Studierende
128 In der Literatur ist die Frage umstritten, ob Studierende dem persönlichen Schutzbereich unterfallen. Die wohl überwiegende Meinung verortet die Studierfreiheit im Schwerpunkt bei Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit), da sie das Recht betrifft, die für die Berufsausübung erforderlichen Kompetenzen im Studium zu erwerben.
„Der Student ist jedenfalls kein Schüler und nicht bloßes Objekt der Wissenschaftsvermittlung, sondern er soll ein selbständig mitarbeitendes, an der wissenschaftlichen Erörterung beteiligtes Mitglied der Hochschule sein; das Studium an der Universität ist auf aktive Teilnahme am Wissenschaftsprozeß hin angelegt (vgl. BVerfGE 35, 79 [125]). Zumindest soweit der Student bereit und in der Lage ist, in diesem Sinne an der wissenschaftlichen Lehre teilzunehmen, kann auch ihm das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zustehen.“
129 Damit ist noch keine Aussage darüber getroffen, in welchen Schutzgehalten sich diese „Studierfreiheit“ ausprägt:
130 Erfasst vom Schutz ist zunächst das Verfassen von umfangreicheren Abschlussarbeiten (Bachelor- und Masterthesis, Schwerpunktarbeiten); hierbei sind Studierende forschend tätig. Dies gilt erst recht für Doktorand:innen beim Verfassen ihrer Dissertation.
131 Auch die Diskussion im Hörsaal und das Fachgespräch mit dem/der Dozierenden steht als Form der wissenschaftlichen Auseinandersetzung unter dem Schutz der Studierfreiheit.
132 Zur Studierfreiheit zu rechnen ist darüber hinaus die freie Wahl der Studiengestaltung, sodass sich Curricula als rechtfertigungsbedürftige (und rechtfertigungsfähige) Eingriffe in die Studierfreiheit darstellen.
133 Demgegenüber bildet für den Zugang zum Studium Art. 12 Abs. 1 GG den tauglichen Maßstab, weil die Studierfreiheit erst mit der Immatrikulation ansetzt. Auch die maßstabsbildende Funktion des Art. 12 Abs. 1 GG für das hochschulische Prüfungswesen wird durch die Anerkennung der Studierfreiheit nicht negiert: Prüfungen betreffen nicht die Freiheit des Studiums, sondern entscheiden über den mit dem Studium verfolgten Qualifikationserwerb für eine spätere berufliche Tätigkeit.
cc) Wissenschaftsmittler und Konsument:innen
134 Der persönliche Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit wird auch auf Mittler zwischen Wissenschaftler:innen ausgedehnt: Auch Verleger:innen und Zeitschriftenherausgeber:innen
Die Konsument:innen von wissenschaftlichen Beiträgen sind nur insoweit vom Schutzbereich erfasst, als sie selbst Wissenschaftler:innen sind; denn zur Wissenschaft gehört es selbstverständlich auch, sich möglichst frei über die Forschungsergebnisse anderer Wissenschaftler:innen informieren zu können (siehe auch Rn. 200).
b) Juristische Personen
135 Nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 3 GG erfasst die Wissenschaftsfreiheit auch juristische Personen.
aa) Öffentliche Hochschulen und Fakultäten: Wissenschaftsfreiheit als institutionelle Gewährleistung
136 Hierzu zählen zuvorderst die öffentlichen Hochschulen.
137 Gegenüber den an ihr tätigen Wissenschaftler:innen kann sich die Hochschule demgegenüber grundsätzlich nicht derart auf die Wissenschaftsfreiheit berufen, dass ihr ein Abwehrrecht gegen das Verhalten von einzelnen Wissenschaftler:innen zustünde. Ihr ist es aber unbenommen, sich zur Rechtfertigung eigener Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit auf das Schutzgut des Erhalts und der Förderung der Funktionsfähigkeit der Hochschulen zu berufen, das ebenfalls aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG fließt.
138 Diese Funktion der Wissenschaftsfreiheit als „Grundrecht der Universität“
139 Weiterhin als Träger der Wissenschaftsfreiheit angesehen werden die die Hochschulen gliedernden Fakultäten (teils auch Fachbereiche genannt).
140 Dies führt zu einer besonderen Komplexität der grundrechtlichen Beziehungsverhältnisse, die das BVerfG (siehe schon soeben Rn. 137) ein Stück weit dadurch auflöst, dass es Grundrechtsberechtigung und -verpflichtung nur entweder oder zulässt. Gegenüber den Wissenschaftler:innen sind die Hochschule und ihre Fakultäten demnach nicht grundrechtsberechtigt, sondern nur verpflichtet. Gegenüber Bund und Ländern steht ihnen aber durchaus die Grundrechtsberechtigung zu, weil sie sich in dieser Konstellation in der beschriebenen grundrechtstypischen Gefährdungslage befinden.
bb) Private Hochschulen
141 Zu den Grundrechtsberechtigten zählen auch private Hochschulen. Diese rücken zuletzt immer stärker in den Fokus auch rechtswissenschaftlicher Untersuchungen, weil ihre Bedeutung in rechtstatsächlicher Hinsicht stetig zunimmt. Sie kennzeichnet, dass sie als nicht-staatliche Einheiten in der Regel von juristischen Personen des Privatrechts gegründet werden und sich auch durch private Entgelte finanzieren, die Studierende für das Studienangebot entrichten. Die Beziehung zu den Studierenden wird abweichend zu den öffentlichen Hochschulen durch privatrechtlichen Vertrag (Studienvertrag) geregelt; auch sind an ihnen keine Beamt:innen, sondern nach Privatrecht angestellte Professor:innen und sonstige Beschäftigte tätig.
142 Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass private Hochschulen nicht zugleich grundrechtsverpflichtet sein können. Indes wirkt die Wissenschaftsfreiheit durchaus auch auf private Hochschulen strukturbildend ein. Dies erfolgt aber nicht vorrangig über die Figur der mittelbaren Drittwirkung (siehe dazu noch Rn. 260), sondern über eine gesetzgeberische Wirkungserstreckung über die Landeshochschulgesetze. Die Landeshochschulgesetze verlangen dafür eine sogenannte Akkreditierung privater Hochschulen. Eine Akkreditierung erfordert Hochschulförmigkeit, die erst dann erreicht ist, wenn die privaten Hochschulen ein mit öffentlichen Hochschulen vergleichbares Niveau an Wissenschaftsfreiheit verbürgen.
cc) Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Forschungsfördereinrichtungen und Forschungsverbünde
143 Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen können sich auf Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 GG berufen, soweit an ihnen unabhängige Wissenschaft stattfindet. Sie können sich also nur dann auf die Wissenschaftsfreiheit als Grundrechtsträger berufen, wenn sie ihren Beschäftigten ihrerseits den für unabhängige Wissenschaft erforderlichen Freiheitsbereich gewähren.
144 Näherer Betrachtung bedarf demgegenüber die Frage, ob außeruniversitäre Forschungseinrichtungen auch grundrechtsverpflichtet sind. Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen werden, auch wenn sie privatrechtlich verfasst sind, gegenüber den an ihnen wissenschaftlich arbeitenden Mitgliedern als grundrechtsgebunden angesehen, „wenn sie staatlich sind“
145 Das BVerfG hat offen gelassen, ob das Mehrheitskriterium in besonderen Fällen zu ergänzen sei.
146 Auch Forschungsförderorganisationen, zuvorderst die DFG (ebenfalls e.V.) werden als grundrechtberechtigt angesehen, da sie zwar selbst nicht wissenschaftlich tätig sind, aber Wissenschaft ermöglichen.
147 Umstritten ist die Grundrechtsberechtigung sogenannter Ressortforschungseinrichtungen. Diese sind in die hierarchische Verwaltungsgliederung von Bund und Ländern eingeordnet und nehmen Forschungsaufgaben als unmittelbare Teile von Bundes- oder Landesministerien wahr. Aufgrund ihrer Nähe zum Staat wird ihrer Tätigkeit die Qualität von Wissenschaft i.S.d. Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG überwiegend abgesprochen: Staatliches Erkenntnisstreben sei etwas kategorial anderes als freie Wissenschaft, weil der Staat selbst nicht Träger der Wissenschaftsfreiheit, sondern ihr Verpflichteter sei.
148 Gefördert von der Exzellenzstrategie des Bundes treten vermehrt auch institutionalisierte Forschungsverbünde mehrerer Hochschulen in Erscheinung. Für die Kooperationsplattform der Berlin University Alliance etwa wird die Grundrechtsberechtigung aufgrund ihrer Funktion als Fördereinrichtung des Verbunds verneint.
dd) Studierendenschaft
149 Auch für die Studierendenschaft wird in der Literatur teilweise angenommen, dass sie Träger des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit sein kann. Als Teilkörperschaft der Hochschule versammelt die Studierendenschaft alle Studierenden der Hochschule als öffentlich-rechtlicher Zwangsverband unter ihrem Dach.
II. „sind frei“
150 Mit der Formulierung, dass Wissenschaft, Forschung und Lehre frei sind, bringt die Norm unmittelbar zum Ausdruck, dass sie dem Schutz eines staatsfreien Bereichs der wissenschaftlichen Entfaltung dient. Als sogenanntes Abwehrrecht (dazu 1.) schützt sie vor eben diesem staatlichen Zugriff. Dies tut das Grundrecht um der Wissenschaft selbst willen: Der Wissenschaftsfreiheit liegt die Erwägung zugrunde, dass „eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen freie Wissenschaft Staat und Gesellschaft im Ergebnis am besten dient“
151 Zugleich weist das Grundrecht eine systemische Komponente auf, der sich in den objektiv-rechtlichen Gehalten der Wissenschaftsfreiheit ausprägt (dazu 2.). Hier drängt die Wissenschaftsfreiheit auf einen Schutz der für das Wissenschaftssystem strukturprägenden selbstverwalteten Strukturen, begleitet von staatlicher Rahmensetzung.
1. Abwehrrecht
152 Die Wissenschaftsfreiheit ist vorrangig Abwehrrecht gegen Einwirkungen der öffentlichen Gewalt i.S.d. Art. 1 Abs. 3 GG. Ob das Grundrecht einen Kernbereich kennt, der generell als unantastbar angesehen werden kann, ist zweifelhaft.
153 Diese abwehrrechtliche, den eingreifenden Staat in die Pflicht nehmende Dimension der Wissenschaftsfreiheit ist auch deshalb von ungebrochener Relevanz, weil Hochschulen und Forschungseinrichtungen natürlich keine rechtsfreien Räume sind, sondern der Gesetzgeber auch hier rahmensetzend tätig ist und tätig sein muss. Die deutsche Verfassung kennt nicht allein den Wert der Wissenschaftsfreiheit, sondern schützt auch andere Rechtsgüter mit Verfassungsrang, zu deren Schutz die staatliche Gewalt gleichermaßen aufgerufen ist. Dies erfordert es immer wieder, das Verhältnis dieser Rahmensetzung und der Wissenschaftsfreiheit auszuloten. In der Abwägung der aufeinanderprallenden grundrechtlichen Schutzgüter ist praktische Konkordanz herzustellen: Die konfligierenden Grundrechtssphären sind der Dogmatik des Bundesverfassungsgerichts nach nicht einfach gegeneinander abzuwägen; die Abwägung muss vielmehr mit dem Ziel erfolgen, beiden Grundrechtssphären zu weitestmöglicher Freiheitsentfaltung zu verhelfen.
154 In der Literatur wird vertreten, dass die Wissenschaftsfreiheit nicht nur die positive Forschungs- und Lehrfreiheit schütze, sondern auch negativ das Recht, nicht wissenschaftlich tätig zu sein. Dies führt dazu, dass sowohl die Auferlegung von Lehr- als auch Forschungsverpflichtungen zu rechtfertigungsbedürftigen Eingriffen in das Grundrecht werden.
a) Eingriff
155 Die Prüfung des Eingriffs in die Wissenschaftsfreiheit weist keine Besonderheiten auf und gelingt unter Rückgriff auf die allgemeine Dogmatik des klassischen und modernen Eingriffsbegriffs (siehe dazu Einführung Grundrechte Rn. 16 ff.).
156 Beispiele für Eingriffe in die Forschungsfreiheit sind Forschungsverbote und besondere Genehmigungserfordernisse für die wissenschaftliche Forschung, aber auch weichere Mechanismen wie die Prüfung von Forschungsvorhaben durch Ethikkommissionen, Zivilklauseln, welche militärische Forschung verbieten, aber gleichsam auch die Verpflichtung zur Rüstungsforschung sowie verbindliche Sprachvorgaben. In die von der Forschungsfreiheit erfasste Publikationsfreiheit wird eingegriffen, wenn Vorgaben bzgl. des „ob“, „wann“, „wo“ und „wie“ einer Veröffentlichung von Forschungsergebnissen gemacht werden.
157 Beispiele für Eingriffe in die Lehrfreiheit sind die verpflichtende Ausgestaltung der Lehrveranstaltungen durch die Hochschulleitung, die Lehrverpflichtung an sich, gesetzliche Vorgaben für die Inhalte von Lehrveranstaltungen, das Verbot, bestimmte Themengebiete in der Lehre zu behandeln, die Pflicht zur Evaluierung von Lehrveranstaltungen oder die Pflicht zur Akkreditierung von Studiengängen.
158 Ob eine defizitäre gesetzliche Ausgestaltung der Binnenorganisation einer Hochschule den Charakter eines Eingriffs trägt,
159 Besonderer Betrachtung bedarf die Frage, inwieweit der staatlichen Wissenschaftsfinanzierung und (Drittmittel-)Förderung eingreifende Qualität zukommen kann. Dies liegt darin begründet, dass die Gewährung von Finanzmitteln an sich nicht den Charakter eines Eingriffs trägt, sondern der leistenden Verwaltung zuzuordnen ist. Der mit der Gewährung von Finanzmitteln einhergehende Steuerungsimpuls wird daher grundsätzlich für zulässig erachtet und findet seine Grenze erst im Falle einer Verletzung grundrechtlich begründeter Teilhaberechte, die Ausfluss der objektiv-rechtlichen Dimension des Grundrechts sind und daher dort vertieft werden (siehe Rn. 212 ff.). Indes kann den finanzierungsbedingten Steuerungsimpulsen im Einzelfall eine so gewichtige Bedeutung zukommen, dass sie doch den Charakter eines rechtfertigungsbedürftigen Eingriffs tragen (zu diesen Fällen näher Rn. 167 ff.).
160 Als Eingriff in die Studierfreiheit ist die Pflicht zu Anwesenheit in bestimmten Lehrveranstaltungen zu qualifizieren.
b) Rechtfertigung
161 Für die Rechtfertigung von Eingriffen gelten die zur Kunstfreiheit gemachten Ausführungen entsprechend: Der Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 GG kennt nur den für die Lehrfreiheit spezifischen Gesetzesvorbehalt der Verfassungstreueklausel (Art. 5 Abs. 3 S. 2 GG, siehe dazu Rn. 265). Demgegenüber sind die Schranken der Meinungsfreiheit aufgrund der systematischen Stellung nicht auf Art. 5 Abs. 3 GG übertragbar. Als sogenanntes schrankenloses Grundrecht kann die Wissenschaftsfreiheit demnach nur durch verfassungsimmanente Schranken (kollidierendes Verfassungsrecht) eingeschränkt werden. In Betracht kommen dafür die Grundrechte Dritter aber auch sonstiger, verfassungsrechtlich besonders geschützter Güter; relevante Schutzgüter werden im Folgenden unter Rn. 162 ff. näher entfaltet.
Das Vorliegen eines solchen Schutzgutes genügt indes nicht: Vielmehr muss der Eingriff auch den Schranken-Schranken (siehe allgemein Einführung Grundrechte Rn. 20) genügen, bedarf also einer formell-gesetzlichen Grundlage, die die wesentlichen Determinanten des Grundrechtseingriffs festlegt.
162 Für die Wissenschaftsfreiheit spielen die folgenden Schranken eine hervorgehobene Rolle bei der Rechtfertigung von Eingriffen:
Die aus der Präambel, der Menschenwürde, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG und Art. 26 GG abgeleitete Friedensgeneigtheit des Grundgesetzes;
Die Menschenwürde sowie die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit), insbesondere im Bereich der Stammzellenforschung und der Forschung an Embryonen;
von Coelln, in: Stern/Sodan/Möstl, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band IV, § 124 Rn. 127. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (bei Datenverarbeitung im Rahmen von Forschung);
Die Glaubensfreiheit (insbesondere in Bereichen, in denen eine Mitwirkung an Lehrveranstaltungen unter Berufung auf die Glaubensfreiheit verweigert wird, wie etwa bei Tierpräparationen oder Tierversuchen)
von Coelln, in: Stern/Sodan/Möstl, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band IV, § 124 Rn. 128. Die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 GG selbst: Indem der Staat bzw. die Hochschule sich schützend vor die Wissenschaftsfreiheit stellt und dafür die Funktionsfähigkeit der Wissenschaft absichert, beschränkt er/sie die Wissenschaft mitunter „um ihrer selbst willen”; Eingriffe können daher auf das aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG fließende Ziel der Erhaltung und Förderung der Funktionsfähigkeit der Hochschulen gestützt werden;
Dennoch sind Staat und Hochschule gegenüber dem/der Wissenschaftler:in weiterhin nicht grundrechtsberechtigt, siehe Rn. 137; diese beiden Aspekte scheint zu vermengen von Coelln, in: Stern/Sodan/Möstl, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band IV, § 124 Rn. 129. Grundrechte Studierender, insb. Art. 12 Abs. 1 GG, aber auch Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 GG: Beschränkungen der Wissenschaftsfreiheit können auch aufgrund der Grundrechte Studierender gerechtfertigt sein, etwa bei der gesetzgeberischen Ausgestaltung des Studien- und Prüfungsrechts.
Die Eigentumsfreiheit (bei das Eigentum gefährdender Forschung)
Umweltschutz und Tierschutz, Art. 20a GG (Beschränkungen der Forschung an Tieren können unter Rückgriff auf Art. 20a GG gerechtfertigt werden)
Bezüglich der theologischen Forschung erkennt das BVerfG aufgrund des Selbstverwaltungsrechts der Religionsgemeinschaften (Art. 140 GG i.V.m Art. 137 Abs. 3 WRV) weitreichende Ausnahmen an.
BVerfG, Beschl. v. 28.10.2008 – BvR 462/06, Rn. 46 ff. = BVerfGE 122, 89 (Wissenschaftsfreiheit in der Theologie).
c) Einzelfälle
aa) Verbote, Genehmigungsvorbehalte und Anzeigepflichten
163 Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit sind regelmäßig Verbote und Genehmigungsvorbehalte, wie sie etwa im Tierschutzgesetz, Embryonenschutzgesetz, Gentechnikgesetz oder Stammzellengesetz zu finden sind. Sie können sich auf die Rechtfertigungsgründe des Schutzes der Menschenwürde, der körperlichen Unversehrtheit, des Persönlichkeitsrechts und den Tierschutz berufen; die gesetzliche Ausgestaltung genügt status quo den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
164 Im Bereich des Strafrechts finden sich mitunter ausdrücklich Öffnungstatbestände, die einen Konflikt mit der Wissenschaftsfreiheit ausschließen, so in § 86a Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 4 StGB im Falle der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen zum Zwecke der Wissenschaft, Forschung oder Lehre.
165 In der Literatur diskutiert wird die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Verbots der Psychotherapeut:innenausbildung an Hochschulen für Angewandte Wissenschaften durch § 9 Abs. 1 PsychThG.
166 Auch Anzeigepflichten greifen in den Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit ein. Dies gilt etwa für das für verbeamtete Professor:innen geltende Anzeigeerfordernis im Falle von Nebentätigkeiten.
bb) Staatliche und semistaatliche Forschungsfinanzierung
167 Die abwehrrechtliche Dimension der Wissenschaftsfreiheit kann auch im Bereich der staatlichen und semistaatlichen Forschungsfinanzierung relevant werden. Unterschieden werden kann hierbei zwischen Grund- und Drittmitteln. Grundmittel finanzieren den laufenden Betrieb der Hochschulen und werden von den jeweiligen Bundesländern gewährt. Daneben treten die sogenannten Drittmittel. Drittmittel sind mittlerweile
168 Dass die Forschungsfinanzierung die abwehrrechtliche Dimension der Wissenschaftsfreiheit adressiert, liegt insofern nicht unmittelbar auf der Hand, als es sich bei Forschungsförderung um gewährende, leistende Verwaltung handelt und daher per se kein Eingriff in den grundrechtlichen Schutzgehalt vorliegt, sondern sogar freiheitserweiterndes staatliches Verhalten. Forschungsförderung adressiert daher primär die Frage, welche objektiv-rechtlichen Finanzierungsverpflichtungen aus der Wissenschaftsfreiheit fließen können (siehe dazu noch Rn. 212 ff.). Auch die Kürzung staatlicher Forschungsförderung hat daher grundsätzlich (siehe aber Rn. 212 ff.) keinen in die Wissenschaftsfreiheit eingreifenden Charakter.
169 Forschungsförderung kann aber da einem faktischen Eingriff vergleichbar sein
170 Die Relevanz der Frage wird auch im Zuge des Erstarkens politischer Strömungen relevant, die eine ausdrücklich wissenschaftsfeindliche Politik verfolgen.
(1) An die Grundfinanzierung geknüpfte Bedingungen
171 Im Bereich der Grundfinanzierung sind politische Einflussnahmen unzulässig: Die Grundfinanzierung dient gerade dem Schutz einer freien, von Bedingungen unabhängigen Wissenschaft. Rechenschaftspflichtig sind die Mittelempfänger in diesem Bereich nur in Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des Wissenschaftssystems, werden die staatlichen Mittel doch gewährt, um eben diese sicherzustellen (siehe Rn. 212).
172 Weitergehende haushaltsrechtliche Zuwendungen dürfen aber durchaus konditional verknüpft werden, wie es etwa in Hochschulverträgen praktiziert wird: Über die „goldenen Zügel des Geldes“
(2) An die Drittmittelfinanzierung geknüpfte Bedingungen (insb. Open Access- und Diskriminierungsklauseln)
173 Gegenüber der Grundfinanzierung sind die Rechtfertigungsanforderungen im Bereich der Drittmittelfinanzierung reduziert, weil der gewährende Charakter noch stärker in den Vordergrund tritt. Indes ist auch die Drittmittelfinanzierung nicht der Willkür der öffentlichen Fördermittelgeber anheimgestellt: Mit der Wissenschaftsfreiheit gänzlich unvereinbar wären Förderbedingungen, die Forschung auf ein vom Mittelgeber erwartetes Ergebnis konditionieren.
174 Demgegenüber zulässig dürften vom öffentlichen Geldgeber im Wege der Drittmittelförderung vorgegebene thematische Schwerpunkte sein. Hier dürfte es bereits an der Qualität als Eingriff fehlen, weil thematische Rahmenvorgaben Ausdruck der Finanzierungsstruktur selbst sind: Anders als die Grundfinanzierung werden Drittmittel gerade nicht im Wege des Gießkannenprinzips vergeben, sondern sollen zusätzliche Impulse in das Wissenschaftssystem geben; sie sind insofern Ausdruck legitimer staatlicher Kulturpolitik.
175 Als rechtfertigungsfähiger Eingriff erscheinen Förderbedingungen, die eine Pflicht zur Open-Access-Publikation der Forschungsergebnisse vorgeben. Diese können unter Rückgriff auf die objektiv-rechtliche Funktion der Wissenschaftsfreiheit (zu normativen Open-Access-Publikationspflichten siehe Rn. 199 ff.) gerechtfertigt werden. Dies gilt jedenfalls, soweit nur eine Open-Access-Publikation im sogenannten „grünen Weg“ (siehe zudem Begriff Rn. 202) vorgegeben wird. Soweit ein Open Access im goldenen Weg vorgeschrieben wird (siehe zu dem Begriff ebenfalls Rn. 202), muss eine „opt-out“-Regelung ein Abweichen von der Pflicht ermöglichen, wenn dies unter Berücksichtigung der fachspezifischen Gegebenheiten notwendig ist.
176 Zuletzt Gegenstand von Debatten zunächst im Bereich der Kunstförderung (siehe dazu Rn. 75), nunmehr aber auch im Bereich der Wissenschaftsförderung, ist die Frage, ob die Gewährung von Fördermitteln an staatspolitische Bekenntnisse geknüpft werden darf.
177 In der Diskussion stehen förderrechtliche Klauseln, die sich gegen Diskriminierung richten sollen, entweder als Teil des Zuwendungsbescheids
178 Diskutiert wird auch eine Verfassungstreueklausel, wonach der Förderempfänger keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgen darf. Der in der Literatur vorgeschlagene Ansatz,
179 Nicht in die Wissenschaftsfreiheit eingreifen können demgegenüber Förderbedingungen privater Fördergeber wie etwa dem Staat nicht zurechenbarer wissenschaftsfördernder Stiftungen. Hier können sich allein mittelbare Grundrechtswirkungen im Wege der Drittwirkung auf die Förderbedingungen ergeben (zur mittelbaren Drittwirkung noch Rn. 360).
cc) Curricula, Akkreditierung, Lehrevaluationen und didaktische Vorgaben: Eingriffe in die Lehre
180 Die Lehrfreiheit (siehe oben Rn. 119 ff. ) steht nicht etwa curricularen Vorgaben oder der Pflicht zur Durchführung von Lehrevaluationen oder gar Studien- und Prüfungsordnungen entgegen; als Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit müssen sie aber dem Schutz verfassungsimmanenter Güter dienen und sich als verhältnismäßige Beschränkungen der Lehrfreiheit darstellen. Als rechtfertigende Gegenspieler treten hier die Grundrechte der Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 GG auf den Plan, die auf eine hochschuladäquate Ausbildung drängen und daher ordnende und qualitätssichernde Mechanismen grundsätzlich zu rechtfertigen vermögen. Mit den Worten des BVerfG:
„Wissenschaft ist zwar ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung, da eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen freie Wissenschaft die ihr zukommenden Aufgaben am besten erfüllen kann (…). Das Hochschulstudium steht jedoch auch in engem Zusammenhang mit dem Recht der freien Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 GG, da die Ausbildung in der Regel die Vorstufe einer Berufsaufnahme ist (…). In der wissenschaftlichen Lehre ist daher der Aufgabe der Berufsausbildung und den damit verbundenen Grundrechtspositionen der Studierenden Rechnung zu tragen (…). Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit steht insofern Vorgaben, die einen ordnungsgemäßen Lehrbetrieb (…) mit einem transparenten Prüfungssystem (…) sicherstellen, nicht entgegen. Maßnahmen zur Qualitätssicherung der wissenschaftlichen Lehre, die wissenschaftlichen Standards genügen, dienen dazu, dass die Hochschulen ihren Aufgaben gerecht werden. Damit kommen sie im Übrigen auch der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Freiheit von Forschung und Lehre zugute (…).“
181 Die Eingriffswirkung wird weiter darüber abgeschwächt, dass die Konkretisierung von die Lehre betreffenden gesetzgeberischen Vorgaben regelmäßig innerhalb der selbstverwalteten Strukturen der Hochschulen verhandelt werden oder diesen ganz überlassen sind. So findet sich zwar eine Evaluationsvorgabe in den Landeshochschulgesetzen; deren Ausgestaltung wird jedoch in den Raum universitärer Selbstverwaltung überwiesen.
182 Darüber hinaus ist die Eingriffsqualität im konkreten Einzelfall zu beurteilen, um die Angemessenheit eines Eingriffs beurteilen zu können. Je tiefgreifender eine Maßnahme in ein Grundrecht eingreift, desto gewichtiger müssen die Gründe sein, die zu dessen Rechtfertigung vorgetragen werden. Ein hohes Eingriffsgewicht kommt inhaltlichen Vorgaben an die Lehre zu. Hier muss jedoch weiter differenziert werden: Während die bloße Festlegung des Gegenstandes einer Veranstaltung in der Studienordnung eines Studiengangs weniger schwer wiegt, läge dies anders bei konkreten Vorgaben bzgl. vertretbarer Lehrmeinungen, weil die Lehre die wissenschaftliche Auffassung der Lehrperson wiedergibt und nicht etwa einen vorgegebenen Kanon von Lehrmeinungen. Dieser auch als Kernbereich qualifizierte Bereich der Wissenschaftsfreiheit wird weitreichend von Eingriffen freigehalten und nur ausnahmsweise ein Übergriff gestattet. Dies geschieht ausdrücklich durch Art. 5 Abs. 3 S. 2 GG (siehe dazu näher Rn. 265).
183 Schreibt der Gesetzgeber verpflichtend vor, dass Lehrveranstaltungen an einer Hochschule zu evaluieren sind (siehe beispielsweise § 5 Niedersächsisches Hochschulgesetz), wird dies als Eingriff in die Lehrfreiheit der Dozierenden gewertet (siehe dazu schon Rn. 121). Evaluationen dienen aber der Qualitätssicherung der wissenschaftlichen Ausbildung und können daher unter Rückgriff auf Art. 12 Abs. 1 GG als Grundrecht der Studierenden gerechtfertigt werden. Erforderlich ist dafür, dass die Evaluationspflicht verhältnismäßig ausgestaltet ist. Das BVerfG verlangt dafür, dass die Bewertungskriterien hinreichenden Raum für eine wissenschaftseigene Orientierung belassen müssen; dies ist prozessual über eine angemessene Beteiligung der Vertreter:innen der Wissenschaft im Verfahren der Festlegung der Kriterien sicherzustellen.
184 Eingriffen in die Didaktik ist nur geringeres Gewicht zuzumessen, weil sie nicht den Inhalt der Veranstaltung, sondern ihre lernerfolgsorientierte Wiedergabe adressieren. Sie können daher aus von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Erwägungen wie die Qualitätssicherung und -verbesserung gerechtfertigt werden.
185 Näher läge es, ein Erfordernis zu statuieren, die eigene Lehre unter didaktischen Gesichtspunkten zu reflektieren. Insofern fragt es sich nämlich schon, ob die Berücksichtigung der Erkenntnisse der Wissenschaftsdidaktik überhaupt einen Eingriff in die Lehrfreiheit darstellte. Sie erscheint vielmehr als Teil akademischer Lehre und ist Gegenstand des wissenschaftlichen Faches selbst. Ebenso wie es für Forschung konstituierend ist, vom aktuellen Stand der Forschung auszugehen, wird für die Lehre zu gelten haben, dass vom aktuellen Stand der Wissenschaftsdidaktik bei der Konzeption der eigenen Lehrveranstaltungen auszugehen ist (siehe bereits Rn. 121). Diese Vorgabe wird jedenfalls für Nachwuchswissenschaftler:innen zum Teil gemacht, in dem der Nachweis auch hochschuldidaktischer Fortbildung im Rahmen des Habilitationsverfahrens verlangt
186 Gegenstand verfassungsrechtlicher Auseinandersetzungen waren auch die im Zuge der liberalen Hochschulreformen als externe Kontrolleinrichtungen eingeführten Akkreditierungsagenturen und damit zusammenhängend die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Einrichtung von Studiengängen externer Kontrolle unterworfen werden darf.
dd) Indienstnahme für politische oder gesellschaftliche Erwartungshaltungen
187 Die Wissenschaftsfreiheit schützt „eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen freie Wissenschaft“, weil diese „Staat und Gesellschaft im Ergebnis am besten dient“
(1) Zivilklauseln und Pflicht zur Rüstungsforschung
188 In Anbetracht des Ukraine-Kriegs neuerlich aufgeflammt ist in Deutschland die Diskussion darum, ob die Hochschulen ihre Tätigkeit auf zivile Zwecke beschränken sollten. Während jedoch in den 1980er Jahren – Ausgangspunkt war die damalige Friedensbewegung – um die Frage gerungen wurde, ob es Wissenschaftler:innen verboten werden kann, Rüstungsforschung zu betreiben, hat sich die Debatte nunmehr um 180 Grad gedreht, denn Bayern brachte kürzlich eine gesetzliche Pflicht zur Kooperation von Wissenschaftler:innen mit der Rüstungsindustrie ins Spiel. Beide Spielarten – das Verbot genauso wie die Pflicht – geraten in eine Spannungslage mit der grundgesetzlich verbürgten Wissenschaftsfreiheit, weil sie auf dünner verfassungsrechtlicher Grundlage operieren.
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189 Dies gilt zunächst in Hinblick auf das Verbot militärischer Forschung, weil das Grundgesetz in seiner Gesamtschau kein rein pazifistisches ist, sondern den Verteidigungsfall und die Mitwirkung in Verteidigungsbündnissen durchaus kennt. Zivilschutzklauseln, teils auch einfach nur „Zivilklauseln“ genannt, beschreiben (Selbst-)Verpflichtungen wissenschaftlicher Einrichtungen wie Universitäten, ausschließlich für zivile Zwecke zu forschen. Es gibt in Deutschland mehrere Hochschulen, die eine entsprechende Selbstverpflichtung entweder in der hochschuleigenen Satzung geregelt haben oder jedenfalls in den universitären Beschlussgremien eine Beschlusslage herbeigeführt haben, wonach Forschung allein zu zivilen Zwecken erfolgen soll, so u.a. an der Universität Bremen,
190 Vereinzelt geblieben sind Stimmen, die militärische Forschung schon nicht vom Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit umfasst wissen wollen.
191 Demgegenüber sieht die heute herrschende Meinung auch militärische Forschung als vom Schutzbereich der Forschungsfreiheit geschützt an.
192 Genauerer Betrachtung bedarf in einem zweiten Schritt der Eingriffscharakter einer Zivilklausel: Während bloß unverbindlichen Programmsätzen der Eingriffscharakter abgesprochen werden kann, können Apelle, die geeignet sind, faktischen Druck auf Wissenschaftler:innen auszuüben, bereits als mittelbar-faktische Eingriffe erfasst werden.
193 Als verfassungsimmanenter Rechtfertigungsgrund lässt sich sodann das im Schutzbereich schon Angeführte reaktivieren: Das Grundgesetz kennt durchaus eine gewisse „Friedensfinalität“ (siehe zuvor Rn. 190); wie weitreichend diese jedoch Forschung zu militärischen Zwecken einschränken kann, ist umstritten. Weitgehend Einigkeit besteht insoweit, als dass Zivilschutzklauseln verbieten dürfen, was auch unter dem Grundgesetz tatsächlich verboten ist. Hierzu zählt Forschung zu Zwecken eines Angriffskriegs, aber auch an verbotenen, weil völkerrechtlich geächteten sogenannten B- und C-Waffen, also biologische und chemische Kampfmittel.
194 Mit dem Ukraine-Krieg neu aufgeflammt ist als Kehrseite der vorstehend skizzierten Debatte die Frage, inwieweit die Wissenschaftsfreiheit einer Konditionierung der Wissenschaft auf Militärforschung entgegensteht. Auslöser der Debatte ist das Gesetz zur Förderung der Bundeswehr in Bayern,
Nach hier vertretener Auffassung bestehen Bedenken an der Regelung in Hinblick auf die Wissenschaftsfreiheit: Die Pflicht zur Zusammenarbeit greift – ebenso wie ein Kooperationsverbot (siehe soeben Rn. 193) in die Wissenschaftsfreiheit ein. Als Rechtfertigungsgrund mag zwar die Landesverteidigung herangezogen werden. Konkretisierte sich die Kooperationspflicht aber dahingehend, dass einzelne Forscher:innen verpflichtet würden, Rüstungsforschung zu betreiben, bestehen große Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Regelung, weil eine Forschungspflicht in den Kernbereich der Wissenschaftsfreiheit eingreifen würde.
Art. 6 Abs. 8 S. 2 BayHIG wurde vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung v. 3.3.2026 aufgrund von Verstößen gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 S. 1 Bayerische Verfassung) und die Wissenschaftsfreiheit (Art. 108 Bayerische Verfassung) für nichtig erklärt.
(2) Verbindliche Sprachregelungen
195 Wie in kaum einem anderen Bereich wird aktuell in Deutschland über verbindliche Sprachregelungen an Hochschulen gestritten.
196 Der Gesetzgeber hat in mehreren Bundesländern (Bayern, Sachsen, Hessen) die Benutzung von Gendersternchen unter Berufung auf die verbindliche deutsche Rechtschreibung verboten. Ihm scheint die Brisanz in Anbetracht der Wissenschaftsfreiheit aber durchaus bewusst, sodass die Gesetzesvorhaben häufig auf die Hochschulverwaltung beschränkt werden und den von Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG geschützten Bereich freier Forschung und Lehre ausnehmen. Ein Übergriff in diesen Bereich würde die dogmatisch bisher nicht abschließend diskutierte Frage aufwerfen, welches verfassungsrechtliche Schutzgut mit der verpflichtenden Vorgabe der deutschen Rechtsschreibung verfolgt wird. Letztere jedenfalls genießt keinen Verfassungsrang: Das GG enthält keine Vorschriften über die sprachwissenschaftlich richtige Schreibung und die korrekte Gliederung geschriebener Texte durch Satzzeichen.
197 Umgekehrt stellt sich die Frage, ob ein Gendergebot mit der Wissenschaftsfreiheit vereinbar wäre. Dies wird in der Literatur teilweise deshalb verneint, weil für eine Rechtfertigung des damit verbundenen Eingriffs kein verfassungsrechtliches Schutzgut zur Rechtfertigung vorliege und Sprachregelungen per se gegen die Idee der Universität zuwiderliefen.
198 Für die von einer etwaigen Genderpflicht oder einem Genderverbot betroffenen Studierenden griffe vorrangig die allgemeine Meinungsfreiheit; hier ist ebenfalls umstritten, ob eine entsprechende Regelung als „allgemeines Gesetz“ i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG qualifiziert werden und einen Eingriff rechtfertigen könnte.
(3) Normative Veröffentlichungspflichten, insbesondere Open-Access-Pflichten
199 Wie zuvor festgestellt (siehe Rn. 117), schützt die Wissenschaftsfreiheit auch die negative Publikationsfreiheit. Rechtfertigungsbedarf lösen daher auch normative Publikationspflichten aus (zu Förderbedingungen siehe bereits Rn. 175). Diese bestehen teilweise in Allgemeinheit in den Landeshochschulgesetzen, werden aber vorrangig im Kontext der Open-Access-Transformation des Wissenschaftssystems diskutiert.
200 § 48 S. 2 SächsHG etwa sieht vor, dass Forschungsergebnisse in geeigneter Weise, insbesondere durch wissenschaftliche Veranstaltungen und Publikationen, zu veröffentlichen sind. Diese Vorgabe dürfte sich nicht vollumfänglich unter Rückgriff auf den Rechtfertigungsgrund der Funktionsfähigkeit des Wissenschaftssystems rechtfertigen lassen: Zwar zielt der objektiv-rechtliche Gehalt der Wissenschaftsfreiheit durchaus auf die Förderung der Verbreitung von wissenschaftlichen Erkenntnissen und den freien Fluss forschungsrelevanter Informationen (siehe Rn. 225); auch besteht ein Recht anderer Wissenschaftler:innen aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG auf Zugang zu Forschungsergebnissen. Die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmende Güterabwägung dürfte in Hinblick auf den Schutz der negativen Publikationsfreiheit jedoch eine verfassungskonforme Auslegung der Norm dahingehend erfordern, dass der Begriff „Ergebnisse“ nur solche umfasst, von denen der:die Wissenschaftler:in im Sinne seiner:ihrer positiven Publikationsfreiheit Gebrauch machen will, soweit sachliche Gründe einen Verzicht auf die Publikation rechtfertigen.
201 Publikationspflichten werden in den Landeshochschulgesetzen teilweise auch im Bereich der Drittmittelforschung statuiert (siehe § 25 Abs. 2 Hs. 2 HRG: „die Forschungsergebnisse sollen in der Regel in absehbarer Zeit veröffentlicht werden“). Dies dürfte unter den zuvor formulierten Rahmenbedingungen ebenso zulässig sein. Soweit Veröffentlichungspflichten als Förderbedingung formuliert werden, gelten die unter Rn. 175 gemachten Ausführungen.
202 Das Wissenschaftssystem befindet sich in einem wissenschaftspolitisch forcierten
203 Diese Transformation bewegt sich aus grundrechtlicher Perspektive in einer Spannungslage: Obwohl Öffentlichkeit von Forschung Funktionsbedingung von Wissenschaft ist, wird die Publikationsentscheidung in den von der Wissenschaftsfreiheit geschützten Bereich autonomer Entscheidung überantwortet. Der Transformationsprozess wird daher nicht obrigkeitsstaatlich oktroyiert, sondern wesentlich durch die Wissenschaftsfreiheit wahrende Förderregime vorangetrieben.
204 Gesetzlich angeordnete Open-Access-Erstveröffentlichungspflichten sind bisher nicht bekannt. § 41 Abs. 3 S. 1 BerlHG normiert jedoch eine Sollens-Regelung, wonach die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen durch die Mitglieder der Hochschulen vorrangig unter freien Lizenzen mit dem Ziel der Nachnutzbarkeit erfolgen sollte (Open Access), soweit nicht rechtliche oder ethische Bestimmungen oder Vereinbarungen mit Dritten dem entgegenstehen. Zudem sind nach S. 2 der Regelung die Publikationskulturen der jeweiligen Fächer sowie die Rechtesituation der jeweiligen Forschungsgegenstände zu berücksichtigen. Solche Open-Access-Gebote sind gegenüber den zuvor angesprochenen klassischen Publikationspflichten insofern abweichend zu beurteilen, als sie nicht das „ob“ der Publikation betreffen, sondern allein das „wie“ und gegebenenfalls auch das „wo“. Ihr Eingriff betrifft daher nicht den Kern der Publikationsfreiheit, eine autonome Entscheidung über die Veröffentlichung zu treffen, sondern die Dispositionsbefugnis darüber, ob die Publikation kostenlos für jede:n zugänglich ist oder zunächst käuflich erworben werden muss, um Zugriff zu erhalten. Diese Entscheidung ist nicht unbedeutend, weil sich die im Wissenschaftssystem anerkannten Publikationswege im Subskriptionsmodell etabliert haben und nicht einfach austauschbar sind. Eine Open-Access-Erstpublikationspflicht muss daher in Rechnung stellen, dass es den Wissenschaftler:innen weiterhin möglich sein muss, in den tradierten, wissenschaftlich akzeptierten Publikationsorganen zu veröffentlichen, solange keine genuinen Open-Access-Publikationsorte existieren,
205 Bisher in die Praxis umgesetzt und Gegenstand kontroverser Diskussionen ist ein politischer Vorstoß, der am von § 38 Abs. 4 UrhG eingeräumten Zweitverwertungsrecht ansetzt und dieses in eine Pflicht ummünzt: Nach der nach § 38 Abs. 4 UrhG statuierten Embargo-Frist von einem Jahr wurden Wissenschaftler:innen der Universität Konstanz auf Grundlage des § 44 Abs. 6 BWLHG und einer die Vorschrift konkretisierenden Hochschulsatzung dazu verpflichtet, von ihrem urheberrechtlichen Zweitverwertungsrecht Gebrauch zu machen. Auch von dieser Regelung nicht betroffen ist die negative Publikationsfreiheit, da die Regelung nur eine Zweitveröffentlichungspflicht eines bereits im closed access veröffentlichten Beitrags (nunmehr im Open Access) vorsieht. In Teilen der Literatur wird die Regelung dennoch für verfassungswidrig angesehen, weil die von ihr ausgehenden Wirkungen auf die Publikationsrezeption nicht zu rechtfertigen seien.
(4) Hochschuldienst- und Arbeitsrecht, insbesondere verpflichtende Entfristung von Postdoktorand:innen
206 Die Wissenschaftsfreiheit hat auch Auswirkungen auf die Dienst- und Arbeitsverhältnisse des wissenschaftlichen Personals an öffentlichen Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen.
207 In ihrer abwehrrechtlichen Funktion schützt sie einerseits vor unzulässigen Übergriffen in die freie wissenschaftliche Betätigung im Wege dienst- bzw. arbeitsrechtlicher Regelungen und Maßnahmen.
208 Zugleich schützt sie auch die Hochschulen vor nicht gerechtfertigten Eingriffen des Gesetzgebers in ihre Personaldispositionsfreiheit (siehe auch noch näher Rn. 224). Jüngst Gegenstand verfassungsrechtlicher Entscheidung war in diesem Zusammenhang die Frage, ob Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG einer landesrechtlichen Regelung entgegensteht, die die verpflichtende Entfristung von Postdoktorand:innen vorsieht. Anlass war eine Regelung des Berliner Hochschulgesetzes (§ 110 Abs. 6 S. 2, 3 BerlHG in der bis 3.2.2026 gültigen Fassung), die den Berliner Hochschulen eine Entfristung von Postdoktorand:innen unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtend aufgab. Hintergrund der Regelung war das politische Bemühen, auf Kritik insbesondere des wissenschaftlichen Mittelbaus an der Befristungspraxis an den Hochschulen zu reagieren.
209 Neben dem kompetentiellen Problem der Zuordnung der Regelung als Teil der Bundeszuständigkeit für das Arbeitsrecht oder als Gegenstand des Länderkompetenz für das Hochschulrecht
210 In der Entscheidung des BVerfG kam es auf diese materiell-rechtliche Frage nicht an: Das BVerfG hielt die Regelung für nicht mit der Kompetenzverfassung vereinbar, da die Gesetzgebungskompetenz beim Bund liege; die Berliner Regelung war insofern formell verfassungswidrig und wurde für nichtig erklärt.
2. Objektiv-rechtliche Gewährleistung
211 Daneben kommt der Wissenschaftsfreiheit auch eine objektiv-rechtliche Dimension zu. In dieser Dimension drängt das Grundrecht auf den Schutz der Funktionsfähigkeit des Wissenschaftssystems. Wie bei der Kunstfreiheit (siehe Rn. 68) stellt sich die Frage, ob der objektiv-rechtlichen Dimension der Wissenschaftsfreiheit auch eine Leistungsdimension innewohnt, nach der die im Folgenden näher zu entfaltenden Pflichten auch subjektiv-rechtlich einklagbar sind. Auch hier gilt das Primat der haushaltspolitischen Entscheidung, die nicht vollständig grundrechtlich determiniert werden darf.
a) Förderpflichten: Leistungs- und Teilhaberechte
aa) Grund- bzw. Mindestausstattung
212 Das Grundrecht drängt auf eine Mindestausstattung mit Personal- und Sachmitteln, um überhaupt forschen und lehren zu können.
213 Bei der Verteilung der verfügbaren Mittel muss zumindest die Grund- oder Mindestausstattung zugeteilt werden, die unerlässlich ist, um in dem jeweiligen Fachgebiet wissenschaftlich tätig zu sein.
214 Inwieweit dieser Anspruch subjektiv-rechtlich unterlegt ist, wird unterschiedlich beurteilt. Teils wird in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung ein subjektiver Anspruch auf eine bestimmte Ausstattung hergeleitet.
215 Richtigerweise dürften beide Anspruchsdimensionen in der Wissenschaftsfreiheit verortet sein: Während der Grundausstattungsanspruch relativ ist, ist der Mindestausstattungsanspruch als absolut zu qualifizieren: Er umfasst das absolute Minimum, das vorhanden sein muss, um überhaupt Forschung betreiben zu können.
216 Der Anspruch auf Grundausstattung konkretisiert sich demgegenüber in einem derivativen Teilhaberecht; er ist also auf keine konkrete Leistung gerichtet, sondern verlangt nur, dass die Grundausstattung in Abhängigkeit vom vorhandenen Stellen- und Mittelpotential der Einrichtung sachlich, funktionsorientiert und willkürfrei zu verteilen ist.
217 Hintergrund der Zurückhaltung bei der subjektiv-rechtlichen Aufladung des Mindestausstattungsanspruchs bildet wiederum das Primat des Haushaltsgesetzgebers vor grundrechtlich induzierten Leistungspflichten (siehe schon ). Gegen Haushaltskürzungen, wie sie zuletzt in mehreren Bundesländern realisiert wurden und entsprechende Kürzungsnotwendigkeiten an den Hochschulen bedingten, sind die grundrechtlichen Förderpflichten also ein „stumpfes Schwert“, soweit die Kürzungen Wissenschaft nicht generell unmöglich machen. Gleiches gilt für die seit den Hochschulreformen der 1990er Jahre forcierte Umschichtung von Finanzierungsmitteln aus den Grundhaushalten in Drittmittelstrukturen, solange die Grundhaushalte Forschung und Lehre weiterhin ermöglichen. Die Einstellung von Drittmittelförderprogrammen stellt sich so lange als verfassungsrechtlich unerheblich dar, solange das Wissenschaftssystem auch ohne die Drittmittelförderung weiterhin funktionsfähig bleibt. Der Anspruch auf Mindestausstattung adressiert sowohl die Hochschule gegenüber ihren Wissenschaftler:innen als auch Bund oder Länder gegenüber den von ihnen getragenen wissenschaftlichen Einrichtungen.
218 Über diese Grund- bzw. Mindestausstattung hinausgehende Ansprüche, die etwa aus Berufungs- und Bleibevereinbarungen oder aus den Hochschulverträgen folgen können, partizipieren nicht am Schutz des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG; die Wissenschaftsfreiheit steht einer Kürzung dieser Mittel also nicht entgegen (die Vereinbarung kann es aber schon
219 Die Wissenschaftsfreiheit konkretisiert sich insofern als ein Recht auf Teilhabe an der Aufgabenwahrnehmung der Forschungseinrichtung,
220 Das verbeamteten Hochschullehrer:innen zustehende und mit solchen Umstrukturierungen vorrangig in Konflikt geratende Recht am Amt findet seine Grundlage vorrangig im Beamtenrecht (insb. § 61 S. 1 BeamtStG
221 Als Mindestausstattung aus der Wissenschaftsfreiheit geschützt ist der Kernbereich des konkreten Amtes, für Professor:innen also das Recht auf Wahrnehmung von Lehr- und Forschungsaufgaben in dem von ihnen vertretenen Fach.
bb) Gleichheitsgerechte und wissenschaftsadäquate Mittelverteilung
222 Über Art. 3 Abs. 1 GG können daneben Ansprüche auf Gleichbehandlung bei der Verteilung von Mitteln begründet sein.
Auch im Drittmittelbereich besteht eine Verpflichtung zur gleichheitsgerechten und wissenschaftsadäquaten Auswahl für den Fall einer Konkurrenz um Förderungen.
cc) Personalpolitische Förderpflichten
223 Zu den Förderpflichten gerechnet werden kann das teils auch organisationale Gehalte aufweisende grundrechtliche Gebot, wissenschaftsadäquate Personalkategorien zu schaffen und die Finanzierung entsprechender Planstellen sicherzustellen.
224 Wie weitreichend die Wissenschaftsfreiheit eine Personaldispositionsfreiheit der wissenschaftlichen Einrichtungen gegenüber dem Gesetzgeber einfordert, wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt. Es erscheint überzeugend, dass Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG mit der Rechtsprechung des BVerfG zwar einen Schutz der Eigenheiten des Wissenschaftsbetriebs gebietet und daraus durchaus das Gebot folgt, Nachwuchsförderung auch durch einen regelmäßigen Austausch der Nachwuchskräfte zu ermöglichen, um ein „Verstopfen“ von Qualifikationsstellen zu verhindern; indes enthält sich die Wissenschaftsfreiheit einer Wertung dazu, wie diese Personaldispositionsfreiheit im Einzelnen mit arbeitsrechtlichen Instrumenten zu unterlegen ist.
dd) Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnis
225 Als Förderpflicht entfaltet werden kann auch das Gebot, die Verbreitung von wissenschaftlichen Erkenntnissen zu unterstützen und so den freien Fluss forschungsrelevanter Informationen und das Recht anderer Forscher auf Zugang zu Forschungsergebnissen sicherzustellen. Sie ist unmittelbare Kehrseite der Definition von Wissenschaft als auf Kommunikation angelegter Prozess (siehe dazu schon Rn. 117). Zentrale Ausprägung findet das Gebot in der Gewährleistung eines funktionsfähigen Bibliothekswesens, kann sich aber auch in Open-Access-Geboten ausprägen (zur Zulässigkeit siehe näher Rn. 202 ff.).
b) Organisationale Pflichten (Schutz von Selbstverwaltung)
226 Die objektiv-rechtliche Dimension der Wissenschaftsfreiheit wirkt auf die Schaffung eines institutionellen Gesamtgefüges hin, in dem Wissenschaft ausgeübt werden kann.
aa) Funktionsfähige Wissenschaftseinrichtungen
227 Als Teilausprägung hat das BVerfG dafür zunächst angenommen, dass der Staat selbst „funktionsfähige Institutionen für einen freien Wissenschaftsbetrieb zur Verfügung zu stellen“
228 Diese aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG fließende staatliche Gewährleistungsverantwortung hat nicht zur Folge, dass die Wissenschaftsfreiheit den Erhalt einzelner Hochschulen erzwänge: Der Charakter einer Bestandsgarantie wird der Ausprägung nicht zugemessen, sie sei vielmehr allein institutioneller, nicht individueller Natur.
229 Diese Grundsätze betreffen organisationale Umstrukturierungen im weitesten Sinne, sind also auch auf die Reduzierung von Ausbildungsplatzkapazitäten, die Schließung und Umstrukturierung von Studiengängen oder auch von Fakultäten zu übertragen.
bb) Wissenschaftsadäquate Hochschulorganisation
230 Zudem gebietet das Grundrecht in dieser Dimension eine Gestaltung der Binnenorganisation der Hochschulen, die strukturelle Gefährdungen der Wissenschaftsfreiheit verhindert und die Mitwirkungs- und Einflussmöglichkeiten der Wissenschaftler:innen auf alle wissenschaftsrelevanten Entscheidungen sicherstellt. Diese zunächst objektiv-rechtliche Vorgabe erstarkt in der Position der Wissenschaftler:innen zu einem subjektiven Recht und konkretisiert sich in einem Anspruch auf Teilhabe an einer wissenschaftsadäquaten Hochschulorganisation.
(1) Gruppenuniversität und Hochschullehrermehrheit
231 Die Einflusssphären innerhalb der Hochschulen, aber auch das Verhältnis zu Bund und Ländern auszutarieren, ist bis heute immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzung, ausgehend vom grundlegenden Hochschulurteil des Bundesverfassungsgerichts, in dem die Anforderungen an die bis heute die Hochschulen prägende Gruppenuniversität ausbuchstabiert wurden.
232 Daraus leitet das BVerfG ab, dass die Hochschullehrer:innen in Gremien im Bereich der Lehre ein maßgeblicher Einfluss zukommen muss, der nicht durch Mehrheitsbeschluss überstimmt werden darf; im Bereich der Forschung verlangt das BVerfG sogar einen ausschlaggebenden Einfluss, der auch eine Entscheidung entgegen der übrigen Gruppen im Gremium ermöglicht (sogenannte Hochschullehrermehrheit).
233 Jüngst hat das BVerfG in einer Entscheidung an seiner Rechtsprechung aus den 1970er Jahren im Wesentlichen festgehalten: Den Hochschulehrer:innen komme aufgrund ihres Amtes und Auftrags mit der auf Vorbildung, langjähriger Tätigkeit und Erfahrung beruhenden Prägekraft für die Hochschule nach wie vor eine gegenüber den anderen Statusgruppen herausgehobene Rolle zu.
234 Wer sich zur Gruppe der Hochschullehrer:innen zählen darf, wird von der Wissenschaftsfreiheit beeinflusst: Im Zusammenspiel mit Art. 3 Abs. 1 GG drängt die Wissenschaftsfreiheit auf eine möglichst homogene Zusammensetzung der Gruppe der Hochschullehrer:innen. Das BVerfG geht hierbei vom sogenannten materiellen Hochschullehrerbegriff aus: Hochschullehrer:innen sind danach Personen, die akademisch forschen und lehren und aufgrund der Habilitation oder eines anderen Qualifikationsnachweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Fachs in Forschung und Lehre betraut sind; dabei wird das materielle Verständnis des Typus als entwicklungsoffen angesehen, um strukturellen, organisatorischen und auf die Anforderungen und Aufgaben von Hochschullehrenden bezogenen Veränderungen im Hochschulwesen Rechnung tragen zu können.
(2) Verhältnis der Leitungsorgane und Selbstverwaltungsorgane
235 Auch führten die in 1990er Jahren forcierten Hochschulreformen unter dem Vorzeichen des New Public Managements zu Auseinandersetzungen um die Reichweite der Wissenschaftsfreiheit im Falle der Stärkung der hochschulischen Leitungsorgane zulasten selbstverwalteter Strukturen.
(3) Berufungsverfahren
236 Das Erfordernis wissenschaftsadäquater Hochschulorganisation wirkt sich auch auf die Berufung von Professor:innen aus. Dies ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil das Berufungsrecht nicht etwa den Hochschullehrer:innen zugewiesen ist, sondern den Präsidien/Rektoraten der Hochschule oder den jeweils zuständigen Fachministerien obliegt.
237 Hieraus leitet das BVerfG ab, dass hochschulintern den Professor:innen ein ausschlaggebender Einfluss bei Berufungsangelegenheiten einzuräumen ist; Studierenden und wissenschaftlichen Mitarbeitenden kann ein Mitentscheidungsrecht eingeräumt werden, weil sie eigene Informationen und Eindrücke, z.B. aus Vorlesungen, in den Entscheidungsprozess einbringen können und von der Entscheidung unmittelbar betroffen sind und dadurch auch dem Bedürfnis nach Transparenz des Verfahrens entsprochen werden kann.
238 Gegenüber staatlichen Stellen entfaltet die auf Grundlage des Art. 33 Abs. 2 GG getroffene Auswahlentscheidung Bindungswirkung, soweit die wissenschaftliche Qualifikation in Rede steht; eine in den Landeshochschulgesetzen eröffnete Möglichkeit zur Abweichung von der Listenreihung oder die gänzliche Zurückgabe der Liste muss sich daher auf Sachgründe außerhalb der wissenschaftlichen Qualitätsbeurteilung stützen.
cc) Selbstverwaltung
239 Zunächst vom BVerfG offen gelassen wurde die Frage, ob die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG auch das akademische Selbstverwaltungsrecht der Hochschulen i.S.e. Selbstverwaltung im auf Forschung und Lehre unmittelbar bezogenen Bereich schützt.
240 Ein beachtlicher Teil der Literatur sieht das Selbstverwaltungsrecht der Hochschulen jedenfalls in der Form eines Mindestmaßes an Verselbstständigung als von der Wissenschaftsfreiheit geschützt an, ohne konkrete Vorgaben für das Organisationsmodell der Selbstverwaltung zu machen.
241 Die Diskussion spielt in der Praxis kaum eine Bedeutung, da die Landesverfassungen den Hochschulen regelmäßig das Recht auf Selbstverwaltung zugestehen und die öffentlichen Hochschulen in der Regel als Körperschaften des öffentlichen Rechts mit dem Recht zur Selbstverwaltung jedenfalls im akademischen Bereich organisiert sind.
242 Das Selbstverwaltungsrecht drückt sich wesentlich in der Satzungsautonomie der Hochschulen und in einer reduzierten Aufsicht (Rechtsaufsicht) im Bereich der Körperschaftsangelegenheiten aus. Zu den Körperschaftsangelegenheiten zählen die den Bereichen Forschung und Lehre zuzuordnenden Aufgaben, u.a. die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses über Promotion und Habilitation, Forschungsplanung, Aufstellung von Lehrprogrammen und Studiengängen durch die Festlegung und Durchführung von Studien- und Prüfungsordnungen, die Wahl der eigenen Organe und das Berufungsverfahren.
dd) Wissenschaftsadäquates Governanceregime
243 Die Wissenschaftsfreiheit in ihrer objektiv-organisationalen Funktion drängt schließlich auch auf ein wissenschaftsadäquates Governanceregime im Sinne einer Steuerung des Hochschulsystems in möglichst freiheitsschonender und zur Freiheitsentfaltung beitragender Weise. Dem haben die Hochschulreformen der zurückliegenden Jahre mit dem Steuerungsziel Rechnung getragen, die hochschulische Autonomie zu stärken. Aktuell diskutiert wird darüber, inwieweit der Gesetzgeber durch Bürokratieabbau zu einer weitergehenden Autonomie der Hochschulen beitragen könnte.
c) Schutzpflichten
244 Außerdem fließt aus der Wissenschaftsfreiheit eine Schutzpflicht des Staates gegenüber Gefährdungen durch Dritte. Der Staat ist aus der Wissenschaftsfreiheit auch gehalten, sich schützend vor die Wissenschaftsfreiheit zu stellen. Sie nimmt den Staat in die Pflicht, Strukturen sicherzustellen, die den Diskursraum Hochschule, die Hochschulen als freien Ort der geistigen Auseinandersetzung und als wertpluralen Raum, schützen.
245 Die Kontroverse um das richtige Maß an Öffnung und Schließung ist aktuell noch nicht abgeschlossen. Unter der normativen Vorgabe staatlicher Schutzpflichten für die Wissenschaftsfreiheit kann sie aber um Leitplanken bereichert werden.
aa) Protest und Konflikt im Diskursraum Hochschule
246 Sie spielt aktuell eine hervorgehobene Bedeutung aufgrund von an die Hochschulen getragenen und in den Hochschulen ausgetragenen gesellschaftlichen Auseinandersetzungen. Hierzu zählen insbesondere studentische Proteste an Hochschulen bis hin zu Hörsaalbesetzungen, mit denen politischen Positionen Ausdruck verliehen werden soll, wie zuletzt im Zuge des Nahostkonflikts. In der historischen Perspektive handelt es sich hierbei um kein singuläres Ereignis: Hochschulen waren schon immer Orte, an denen gesellschaftliche Kontroversen verhandelt wurden und an denen Studierende gegen das „Establishment“ aufbegehrten.
247 Protest und Konflikt im Diskursraum Hochschule werden in einem mehrdimensionalen Spannungsfeld von Grundrechten ausgetragen: Neben der Wissenschaftsfreiheit in ihren mehrgestaltigen Ausprägungen treten auch die Versammlungs- und Meinungsfreiheit und die Berufsfreiheit der Studierenden teils als verstärkende, teils als konfligierende Wertungen auf.
248 Aktuell gestritten wird in diesem Zusammenhang einerseits um das sogenannte Ordnungsrecht über die Studierenden, also die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bestimmtes Fehlverhalten wie Gewalttätigkeiten, aber auch Würdeverletzungen, zur Exmatrikulation führen können sollen
249 Für den Konflikt zwischen Meinungs- und Versammlungsfreiheit einerseits und Wissenschaftsfreiheit andererseits bedeutet das, dass Meinungsäußerungen von Studierenden als legitimer Teil des Diskursraums Hochschule angesehen werden müssen, aber zugleich die Funktionsfähigkeit von Forschung und Lehre zu wahren ist und Versammlungen dort keinen Platz haben, wo diese Funktionsfähigkeit unverhältnismäßig beeinträchtigt würde. Die Schutzpflicht für die Wissenschaftsfreiheit gebietet, dass Störungen wirksam unterbunden werden können und Lehre grundsätzlich stattfinden kann, auch wenn Protestaktionen temporär hinzunehmen sein können.
250 Für das Ordnungsrecht über die Studierenden bedeutet das, dass das scharfe Schwert der Exmatrikulation nur ultima ratio bei schwerwiegenden Verfehlungen zum Einsatz kommen darf, um einer „Kriminalisierung“ legitimer Diskursformen vorzubeugen, aber der Hochschule gleichzeitig ein ausdifferenziertes Instrumentarium an die Hand zu geben ist, um die offene Natur des Diskursraums Hochschule funktionsfähig zu halten.
bb) „Cancel Culture“ und „safe spaces“
251 Zu den aktuellen Kontroversen gehört weiterhin das Thema „Cancel culture“:
252 Debatten entzünden sich häufig an Reizthemen wie Genderforschung, aber auch Forschung zu Antisemitismus und dem Gaza-Krieg und zur Corona-Krise. Die empirische Forschung des Deutschen Zentrums für Wissenschafts- und Hochschulforschung zeigt, dass es an deutschen Hochschulen keine strukturelle Kultur des Cancelns gibt, aber durchaus persönliche Einschränkungserfahrungen.
253 Insofern erscheint der Terminus der „cancel culture“ mitunter auch von Wissenschaftsakteuren missbraucht zu werden, um sich unliebsamer Kritik an den eigenen Positionen zu entziehen. Der wissenschaftlichen Debatte stünde eine genauere begriffliche Definition der verwendeten Schlagworte gut zu Gesicht: Wenn die Forderung von „safe spaces“ an Hochschulen als „intellektuelle Abgründe“ geframt werden,
254 Verkannt wird in der Debatte beiderseitig der strukturelle Unterschied zwischen Forschung und Lehre einerseits und diskriminierendem Verhalten andererseits. Es bedarf durchaus einer Diskussion darüber, ob sich Wissenschaft der politischen Stilmittel der Provokation, Überspitzung und des Tendenziösen bedienen darf oder ob damit der wissenschaftliche Raum zugunsten der Meinungsfreiheit verlassen wird (siehe schon zur Sprach- und Ausdrucksfreiheit Rn. 118). Ein auch unter dem Frame der „cancel culture“ diskutiertes Seminar zu „Liebschaften am Arbeitsplatz“ an der LMU München macht die Notwendigkeit, aber auch Schwierigkeit dieses Unterfangens plastisch. In der Kontroverse zunächst zwischen Fachschaft und veranstaltendem Professor, sodann auch zwischen dem Professorium der juristischen Fakultät und dem Professor wird der Charakter der Seminareinladung zwischen Diskriminierung und Sprachfreiheit als Teil der Lehr- und Forschungsfreiheit verhandelt.
255 In diesem Zusammenhang steht auch das Reformvorhaben in NRW, dessen Hochschulgesetz um ein Hochschulsicherheitsrecht ergänzt werden soll.
cc) Wissenschaftsfeindlichkeit und Einstandspflicht
256 Der Begriff der Wissenschaftsfeindlichkeit umschreibt die sozialwissenschaftliche Beobachtung, dass Bedrohungen bis hin zu Angriffen und Gewalt gegenüber Wissenschaftler:innen aus dem gesellschaftlichen Raum zugenommen haben.
257 Auf das Phänomen wird mit dem vom Bundesverband Hochschulkommunikation und Wissenschaft im Dialog initiierten Angebot „SciCommSupport“ reagiert, der Unterstützungs- und Beratungsleistungen für Wissenschaftler:innen anbietet, die Adressat von Angriffen und unsachlichen Konflikten sind und auch eine 365 Tage im Jahr erreichbare Hotline anbietet.
258 Das Phänomen ist juristisch unter dem Aspekt der Schutzpflichten zu adressieren und bewegt sich ebenfalls in der Spannungslage aus Öffnung und Schließung (siehe schon zuvor Rn. 245): Insofern sind die Fragen aufgeworfen, wieviel berechtigte Kritik Wissenschaft aushalten muss
Die Schutzpflicht kann sich schließlich zu einer staatlichen Einstandspflicht verdichten,
dd) Digitalisierung
259 Ein weiterer Bereich von Privaten ausgehender Gefährdungen der Wissenschaftsfreiheit betrifft die Digitalisierung. Die Digitalisierung wirkt sich strukturprägend auch auf Forschung und Lehre aus und ist deshalb unter dem Blickwinkel der Wissenschaftsfreiheit aufmerksam zu verfolgen. Insbesondere im Bereich der Forschung verschieben sich die Gleichgewichte zurzeit zugunsten marktmächtiger Datenbankanbieter, die sich anschicken, über private Forschungsinfrastrukturen die Daten der Wissensproduktion und -verwertung kommerziell zu verwerten. Die von Wissenschaftler:innen bei der Lektüre und Erstellung von Forschungsartikeln erzeugten Daten werden dafür überwacht, was zu einer Marktmacht führen kann, die eine strategische und unsichtbare Einflussnahme auf den Forschungsprozess ermöglicht.
ee) Mittelbare Drittwirkung
260 Der Wissenschaftsfreiheit kommt eine mittelbare Drittwirkung zu – sie wirkt im Privatrechtsverkehr also nicht unmittelbar, sondern bindet als Grundrechtsverpflichtete allein die Träger staatlicher Gewalt (siehe Art. 1 Abs. 3 GG). Dies bedeutet aber nicht, dass die Wissenschaftsfreiheit im Privatrechtsverkehr bedeutungslos wäre: Aufgrund der Qualität der Grundrechte als objektive Wertordnung (siehe dazu auch Einführung Grundrechte Rn. 22) und der staatlichen Schutzpflicht für die Wissenschaftsfreiheit ist ihren Wertungen auch im Privatrechtsverkehr zu Wirksamkeit zu verhelfen. Dafür strahlt sie auf das Privatrecht aus und beeinflusst dessen Auslegung.
Dies ist für die Wissenschaftsfreiheit dort von Belang, wo Wissenschaft von nicht dem Staat zurechenbaren Einheiten (etwa privaten Hochschulen [siehe zur Grundrechtsbindung schon Rn. 142], privaten Forschungsinstituten, Forschungsabteilungen von privaten Unternehmen) betrieben wird. Mangels unmittelbarer Drittwirkung können sich die Beschäftigten privater Forschungseinrichtungen diesen gegenüber zwar nicht auf die Wissenschaftsfreiheit berufen.
Die Wissenschaftsfreiheit kann auch auf Unterlassungsansprüche nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog ausstrahlen: Sie gebietet bei Eingriffen wissenschaftlicher Werke in Persönlichkeitsrechte eine Abwägung der betroffenen Grundrechte, wobei der Wissenschaftsfreiheit ein gegenüber der Meinungsfreiheit gesteigertes Gewicht zukommt.
d) Politische Funktion
261 Als eine weitere, neben den vorstehend entfalteten Grundrechtsdimensionen stehende Funktion versteht Gärditz die Wissenschaftsfreiheit auch als politisches Grundrecht mit spezifischen Funktionen im demokratischen Rechtsstaat und als „tragender Baustein in der Architektur einer freiheitlichen Verfassungsordnung“
262 Aus dieser Funktionszuweisung wird abgeleitet, dass der Staat selbst nicht direkter Teilnehmer des Wissenschaftsprozesses sein und sich nicht mit bestimmten Wissenschaftsinhalten identifizieren darf.
263 Die Wissenschaftsfreiheit erfüllt auch da eine politische Funktion, wo sie rationale Entscheidungsgrundlagen in politischen Prozessen beisteuert. Sie dient in dieser Funktion der epistemischen Offenhaltung der Gesellschaft und garantiert die Produktion rational begründeter Erkenntnisse, die den politischen Prozess bereichern, aber auch kontrastieren kann.
264 Dies hat zugleich Rückwirkungen auf das Selbstverständnis von Wissenschaft und darauf, wie sich Wissenschaftsorte, allen voran die Hochschulen, im demokratischen Gemeinwesen positionieren sollten: Sie sind Orte, an denen politische Meinungen auf wissenschaftlicher Grundlage fundiert und auch kontrastiert werden können, aber keine Plattform für politische Kampagnen. Ein Ansatz, der den Unterschied zwischen Wissenschaft und Meinung zu verwischen versucht (siehe dazu noch Rn. 275), lässt diese Differenz verschwimmen und reduziert die Hochschulen zu Orten des bloßen Meinungskampfes. Sie negiert damit den zentralen Aspekt, warum Wissenschaft in unserer Gesellschaft ein hohes Vertrauen genießt: Den Anspruch, nicht meinungsgeleitet, sondern am Erkenntnisstreben orientiert zu arbeiten. Wissenschaftsfreiheit sollte nicht zu „Meinungsfreiheit mit Campusschutz“
III. „Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.“
265 Mit der Verfassungstreueklausel enthält das Grundgesetz eine Bestimmung, die bis zum Schluss der Beratungen des Parlamentarischen Rates umstritten war: Erst Anfang Mai 1949 votierte eine knappe Mehrheit für die Formulierung.
266 S. 2 ist in seiner dogmatischen Positionierung und Auslegung umstritten.
267 Umstritten ist, ob sie nur Geltung für Lehrende an öffentlichen Hochschulen beansprucht
268 Das einschränkende Potential der Norm ist insofern reduziert, als dass die Klausel nur den engen Bereich eines Missbrauchs des Hörsaals zum Zwecke der verfassungsfeindlichen Agitation umfasst.
269 Eine Sanktionierung ist über Art. 18 GG mit der Verwirkung der Lehrfreiheit möglich.
IV. Kontext
1. Konkurrenzen
270 Wie bei der Kunstfreiheit kommt es auch bei der Wissenschaftsfreiheit mit anderen im Grundgesetz verbürgten Grundrechten oftmals deshalb zu Konkurrenzsituationen, weil Kunst- und Wissenschaftsfreiheit erhöhte Anforderungen an die Eingriffsrechtfertigung stellen (verfassungsimmanente Schranken, siehe schon zuvor Rn. 161).
271 Nicht zum Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminium (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip) gehört es nach der Rechtsprechung des BVerfG, dass mittellosen Studierenden Leistungen gewährt werden, um ihnen ein Hochschulstudium zu ermöglichen (siehe auch noch sogleich zur Art. 12 Abs. 1 GG Rn. 284).
272 Die allgemeine Handlungsfreiheit tritt regelmäßig als bloß subsidiäres Auffanggrundrecht hinter der Wissenschaftsfreiheit zurück.
273 Soweit man ein Wissenschaftspersönlichkeitsrecht anerkennt (siehe dazu Rn. 123), ist dieses gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG spezieller.
274 In Bezug auf die Glaubensfreiheit (Art. 4 GG) kann Idealkonkurrenz bestehen: Die Grundrechte stehen also nebeneinander und sind gleichzeitig als Prüfungsmaßstab anwendbar.
275 Besonderer Aufmerksamkeit bedarf die Abgrenzung von Wissenschaft (Abs. 3) und Meinung (Abs. 1). Zwar stellen beide Kommunikationsformen dar; aufgrund der höheren Anforderungen an die Eingriffsrechtfertigung ist es aber auch grundrechtsdogmatisch erforderlich, Abgrenzungslinien zu formulieren. Während sich Wissenschaft durch Planmäßigkeit und Ernsthaftigkeit auszeichnet, die eine spezifische fachliche Rationalität begründet und hohen Anforderungen genügen muss, sind Meinungen keinen entsprechenden Erwartungen ausgesetzt. Zugespitzt formuliert: „Jeder hat das Recht auf eine eigene Meinung, aber nicht das Recht auf seine eigenen Fakten.“
276 Dies bedeutet nicht, dass Wissenschaft sich nicht selbstreflexiv mit ihren eigenen Erkenntnisbedingungen und -interessen auseinandersetzt. Mit dem Schutz der Wissenschaftsfreiheit erkennt das Grundgesetz aber ausdrücklich an, dass es einen Bereich geben soll, der dem bloßen Widerstreit der Meinungen entrückt wird und dem ein besonderes Gewicht aufgrund der Planmäßigkeit und Ernsthaftigkeit der Erkenntnisbemühungen zugewiesen werden soll. Diese relative Stabilität der gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse rechtfertigt sich sowohl materiell über die Anforderungen der Planmäßigkeit und Ernsthaftigkeit, die gerade eine Entkoppelung von meinungsgeleitetem Dafürhalten hin zu rationaler Distanzierung und Systematisierung kennzeichnen, als auch prozessual über die Strukturen einer Scientific Community, in der eben nicht jeder behaupten kann, was er will, sondern in der hohe Ansprüche an wissenschaftliche Methodik, Selbstreflexion und rationale Überzeugungskraft der eigenen Gedankenführung gestellt werden.
277 Die daraus abzuleitenden konkurrenzrechtlichen Konsequenzen sind umstritten: Zunächst ist zu klären, ob sich Wissenschaft und Meinung nicht tatbestandlich ausschließen: Kann eine wissenschaftliche Äußerung zugleich die Kundgabe einer persönlichen Meinung sein? Bejaht man diese Frage, wird Art. 5 Abs. 3 GG gegenüber den die Kommunikationsgrundrechten aus Art. 5 Abs. 1 GG von einem Teil der Literatur dann als spezieller angesehen, wenn es um wissenschaftliche Äußerungen geht: Sobald es um Wissenschaft geht, wird die Meinungsfreiheit nach dieser Auffassung also verdrängt. Dies gilt auch für die Verbreitungsformen des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, sodass wissenschaftliche Äußerungen in Rundfunk und Presse vorrangig von der Wissenschaftsfreiheit geschützt werden.
278 Wissenschaftlichen Verlagen wird teilweise allein die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) zugestanden, soweit man deren Tätigkeit allein als wissenschaftsförderlich und damit vom Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit nicht erfasst ansieht.
279 Zum Verhältnis zur Kunstfreiheit siehe bereits Rn. 84.
280 Art. 7 GG wird von der Lehrfreiheit nicht berührt: Das Schulwesen ist schon nicht Gegenstand der Wissenschaftsfreiheit, sodass hier kein Konkurrenzverhältnis vorliegt.
281 Zu Art. 12 GG weist die Wissenschaftsfreiheit mehrerlei Bezüge auf:
282 Der überwiegenden Ansicht nach wird das „Grundrecht der Studierenden“ vorrangig in Art. 12 Abs. 1 GG verortet, wobei häufig eine Kombination aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG bemüht wird.
283 Das Recht auf Immatrikulation wird aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitet, wonach ein Anspruch auf einen Studienplatz dann zu gewähren ist, wenn eine ausreichende Qualifizierung vorliegt und keine Einschreibungshindernisse vorliegen (sogenannter Hochschulzugang).
284 Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. mit dem Sozialstaatsprinzip lässt sich zudem ein Auftrag des Staates zur Förderung gleicher Bildungs- und Ausbildungschancen entnehmen, der sich zu einer objektiv-rechtlichen Handlungspflicht verdichtet, wenn ganze Bevölkerungsgruppen faktisch keine Chance auf Zugang zu bestimmten Ausbildungs- und Berufsfeldern haben.
285 Art. 12 Abs. 1 GG (i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) wird auch als Grundrecht der Studierenden im Bereich des Prüfungswesens herangezogen.
286 Demgegenüber kommt der Wissenschaftsfreiheit in ihrer Ausprägung als Lehrfreiheit durchaus auch als Grundrecht der Studierenden Bedeutung zu, soweit es um Eingriffe in das Recht eines freien Lernens als Kehrseite des Lehrens geht (siehe dazu schon Rn. 128): In diesen Fällen ist die Wissenschaftsfreiheit heranzuziehender Prüfungsmaßstab.
287 Art. 12 Abs. 1 GG spielt weiterhin eine Rolle im Bereich beruflich ausgeübter Wissenschaft: Hier wird die Wissenschaftsfreiheit überwiegend als das gegenüber Art. 12 Abs. 1 GG speziellere Grundrecht angesehen; nach anderer Ansicht besteht Idealkonkurrenz.
288 Davon zu unterscheiden ist die wirtschaftliche Verwertung von durch Wissenschaft gewonnenen Ergebnissen: Diese wird in Abgrenzung zur Gewinnung und Weitergabe von der Berufs- bzw. der Eigentumsfreiheit des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG erfasst (etwa die Verwertung von Forschungspatenten).
289 Bedeutung kommt schließlich Art. 33 GG zu, dessen Abs. 2 im Falle der Besetzung von Stellen an staatlichen Hochschulen Vorrang vor der Wissenschaftsfreiheit eingeräumt wird: Gegenüber der Kriterien Eignung, Leistung und Befähigung formuliert Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG keine abweichenden Kriterien.
290 Davon zu unterscheiden ist die Frage, inwieweit das in Art. 33 Abs. 5 GG statuierte Lebenszeitprinzip im Falle der nur befristeten Verbeamtung von Hochschullehrer:innen durchbrochen werden darf. Dazu führt das BVerfG aus: „Eine Ausnahme vom Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als verfassungsrechtliche Regel ist – erstens – nur in den Bereichen zulässig, in denen die besondere Sachgesetzlichkeit und die Art der wahrgenommenen Aufgaben eine Begründung von Beamtenverhältnissen auf Zeit nahelegen. Die Regelung muss – zweitens – geeignet und erforderlich sein, um diesen besonderen Sachgesetzlichkeiten Rechnung zu tragen.“
291 Art. 33 Abs. 5 GG spielt zudem als Maßstab für beamtenrechtliche Maßnahmen gegenüber bereits verbeamteten Wissenschaftler:innen eine Rolle; auch hier dürfte der Wissenschaftsfreiheit eine schutzverstärkende Wirkung zuzumessen sein, die die von Art. 33 Abs. 5 GG eröffneten Spielräume verfassungsrechtlich im Sinne einer freien Wissenschaft konditioniert.
2. Landesverfassungsrecht
292 In den Landesverfassungen finden sich ebenfalls Verbürgungen der Wissenschaftsfreiheit:
Bundesland | Vorschrift |
Baden-Württemberg | Art. 2 Abs. 1 BWVerf i.V.m. Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG |
Bayern | Art. 108 BayVerf |
Berlin | Art. 21 S. 1 BlnVerf |
Brandenburg | Art. 31 BbgVerf |
Bremen | Art. 11 Abs. 1 BremVerf |
Hamburg | - |
Hessen | Art. 10 HessVerf |
Mecklenburg-Vorpommern | Art. 7 Abs. 1 MVVerf |
Niedersachsen | Art. 3 Abs. 2 S. 1 NdsVerfG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG |
Nordrhein-Westfalen | Art. 4 Abs. 1 NRWVerf i.V.m. Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG |
Rheinland-Pfalz | Art. 9 Abs. 1 RhPfVerf |
Saarland | Art. 5 Abs. 2 SaarlVerf |
Sachsen | Art. 21 S. 1 SächsVerf |
Sachsen-Anhalt | Art. 10 Abs. 3 S. 1 LSAVerf |
Schleswig-Holstein | Art. 3 SchlHVerf i.V.m. Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG |
Thüringen | Art. 27 Abs. 1 S. 1 ThürVerf |
293 Ihnen kommt deshalb Bedeutung zu, weil sie gegenüber der Wissenschaftsfreiheit des GG selbstständig anwendbar bleiben und damit ebenfalls als Prüfungsmaßstab für das weitreichend landesrechtlich normierte Hochschulrecht in Betracht kommen
3. Unionsrecht
294 In der Europäischen Union wird die Wissenschaftsfreiheit durch die Gewährleistungen der Art. 13 und 14 GRCh geschützt. Art. 13 GRCh erklärt die Forschung für frei. Die akademische Freiheit wird geachtet. Zuletzt konkretisierte der EuGH den Schutzbereich näher:
„Unter diesem speziellen Gesichtspunkt muss die akademische Freiheit in Forschung und Lehre die Meinungs- und Handlungsfreiheit, die Informationsfreiheit sowie die Freiheit der uneingeschränkten Erforschung und Verbreitung von Wissen und Wahrheit gewährleisten, wobei diese Freiheit nicht auf akademische oder wissenschaftliche Forschung beschränkt ist, sondern sich auch auf die Freiheit der Universitäten erstreckt, ihre Ansichten und ihre Meinungen frei zu äußern (…).”
295 Beschränkungen des Grundrechts sind im Rahmen der allgemeinen Schrankenregelung des Art. 52 I EUGRCh möglich; zudem spielt Art. 3 II EUGRCh eine Rolle bei der Rechtfertigung von Eingriffen.
296 Ungeklärt ist, welche Relevanz das Grundrecht auf Bildung aus Art. 14 EUGRCh im Wissenschaftskontext besitzt. Der EuGH fasste unter Art. 14 III EUGRCh auch die Freiheit zur Gründung von Lehranstalten wie private Hochschulen.
4. Internationales Recht
297 Auf internationaler Ebene findet sich die Wissenschaftsfreiheit demgegenüber weniger deutlich ausdifferenziert. Im internationalen Kontext wird die Wissenschaftsfreiheit daher auch als originär deutscher Beitrag zu einer internationalen Ausdifferenzierung von Grundrechten angesehen, auch wenn sie keinen deutschen Sonderweg markiert: Neben Sicherungsmechanismen unterhalb der Verfassungsebene wird die Wissenschaftsfreiheit häufig als Teilbereich der Meinungsfreiheit geschützt und über besondere Eingriffsanforderungen spezifisch geschützt.
298 Art. 10 EMRK schützt die Wissenschafts- und Lehrtätigkeit dementsprechend als Aspekt der Meinungsäußerungsfreiheit.
299 Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte v. 10.12.1948 als rechtlich unverbindliches Dokument kennt mit Art. 27 Abs. 1 das Recht, „am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Wohltaten teilzuhaben.“ Absatz 2 schützt das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die den Menschen als Urheber:innen von Werken der Wissenschaft erwachsen.
300 Im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte findet die Wissenschaftsfreiheit in Art. 15 Abs. 3 Eingang: „Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die zu wissenschaftlicher Forschung und schöpferischer Tätigkeit unerlässliche Freiheit zu achten.“ Auch das Recht auf Bildung aus Art. 13 des Paktes spielte im Kontext des Hochschulrechts eine Rolle. So wird Art. 13 II lit. c des Paktes, wonach „der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss“, vom BVerwG nicht als Verbot von Studiengebühren verstanden.
5. Rechtsvergleichende Aspekte
301 Eine Kommentierung der Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit in der Schweiz findet sich auf dem Schwesterprojekt des OAK, dem onlinekommentar.ch: Kunz, Kommentierung zu Art. 20 BV, in: Stefan Schlegel/Odile Ammann (Hrsg.), Onlinekommentar zur Bundesverfassung – Version: 20.11.2024, open access abrufbar unter https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/bv20.
D. Weiterführende Empfehlungen
Gorelik, Lena, Ein Flöckchen ohne Punkt (Kunstfreiheit), in: Georg M. Oswald, Das Grundgesetz – Ein literarischer Kommentar, 2022
Woelk, Ulrich, Wenn vier gleich fünf sind (Wissenschaftsfreiheit), in: Georg M. Oswald, Das Grundgesetz – Ein literarischer Kommentar, 2022
Zum tieferen Verständnis der Einwirkungen des Nationalsozialismus auf die deutsche Wissenschaft: Grüttner, Talar und Hakenkreuz – Die Universitäten im Dritten Reich, 2024
Einen weltweiten Überblick über den Status der Akademischen Freiheit bietet der Academic Freedom Index: https://academic-freedom-index.net/
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Bahr, Amrei/Eichhorn, Kristin/Kubon, Sebastian, #IchBinHanna – Prekäre Wissenschaft in Deutschland, 2022
Bauer, Annelie, Rechtliche Maßgaben für geschlechtergerechte Sprache, Eine Analyse unter besonderer Berücksichtigung des Landes Niedersachsen, 2020
Borowsky, Peter, Studenten in der deutschen Revolution 1848, in: Borowsky (Hrsg.), Schlaglichter historischer Forschung – Studien zur deutschen Geschichte im 19. und 20. Jahrhundert, 2005, S. 187 ff.
Britz, Gabriele, Forschung in Freiheit und Risiko, 2012
Brüning, Christoph/Aline Hiller, Luisa, Wissenschaftsfreiheit im demokratischen Verfassungsstaat, NVwZ 2024, S. 1281 ff.
Classen, Claus Dieter, Wissenschaftsfreiheit außerhalb der Hochschule – Zur Bedeutung von Artikel 5 Absatz 3 Grundgesetz für ausseruniversitäre Forschung und Forschungsförderung, 1994
Deutscher Bundestag/Bundesarchiv (Hrsg.), Der Parlamentarische Rat 1989 - 1949
- Band 5: Ausschuß für Grundsatzfragen, 1993
- Band 14: Hauptausschuß, 2009
Dreier, Horst (Begr.), herausgegeben von Brosius-Gersdorf, Frauke, Grundgesetz-Kommentar, Band I: Präambel, Art. 1–19, 4. Aufl. 2023
Dürig, Günter (Begr.) /Herzog, Roman/Scholz, Rupert (Hrsg.), zudem herausgegeben von Herdegen, Matthias/Klein, Hans H., Grundgesetz Kommentar, Loseblattsammlung, Band I: Texte, Art. 1–5, Stand: 107. Ergänzungslieferung März 2025
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