- A. Einführung
- B. Gegenzeichnungspflicht von Anordnungen und Verfügungen (S. 1)
- C. Ausnahmen von der Gegenzeichnungspflicht (S. 2)
- D. Rechtsfolgen („Gültigkeit“)
- E. Kontext
- F. Weiterführende Empfehlungen
- G. Literaturverzeichnis
A. Einführung
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Einführungsvideo zur Kommentierung des Artikel 58 Grundgesetz
I. Einordnung
1 Art. 58 GG ist eine Vorschrift von herausgehobener Bedeutung für das Verständnis der verfassungsrechtlichen Position des Bundespräsidenten. Sie stellt klar, dass der Bundespräsident nicht einfach nach seinem Gutdünken handeln kann, sondern bei seinen meisten Anordnungen und Verfügungen an die Gegenzeichnung des Bundeskanzlers bzw. des zuständigen Ministers gebunden ist. Diese Bindung, die ein Alleinhandeln des Bundespräsidenten verhindern soll, ist eine Lehre aus der deutschen Geschichte. Außerdem verdeutlicht sie die enge Beziehung zwischen Bundestag, Bundesregierung und Bundespräsident: Die Bundesregierung ist dem Bundestag verantwortlich (vgl. Art. 43 Rn. ###) und übt in diesem Kontext über Art. 58 GG Kontrolle über Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten. Der Bundestag selbst hat nämlich kein Recht, dem Bundespräsidenten zu sich zu zitieren und der Bundespräsident hat kein Rederecht vor dem Bundestag. Durch Art. 58 GG entsteht somit eine Dreieckskonstellation der Verantwortung und Kontrolle.
Während die Symbolkraft hoch ist, ist der praktische Anwendungsbereich von Art. 58 GG eher gering. Denn es gibt nur wenige Konstellationen, in denen der Bundespräsident überhaupt noch eigene Entscheidungen treffen kann (vgl. Art. 54 Rn. ###).
II. Historie
2 Gegenzeichnungserfordernisse haben in der Geschichte eine lange Tradition. In der konstitutionellen Monarchie konnte der Monarch regelmäßig die gesamte Exekutive nach eigenem Ermessen steuern und sich auch als Teil der Legislative einbringen. Aus dieser Machtkonzentration erwuchs das Bedürfnis nach gewisser Drittkontrolle, so dass im 19. Jahrhundert Ministerien etabliert wurden, deren Gegenzeichnung für bestimmte Akte des Monarchen erforderlich waren.
3 In der Weimarer Reichsverfassung von 1919 (WRV) wurde dieses Gegenzeichnungserfordernis aus der konstitutionellen Monarchie ohne weitere inhaltliche Anpassung in das neue System übernommen.
4 In der nachfolgenden Herrschaft der Nationalsozialisten wurde der Sinn der (weiterhin gültigen) Gegenzeichnungspflicht grotesk entstellt: Der Gegenzeichnende übernahm damit die Verantwortung gegenüber dem faktisch nicht zu belangenden Adolf Hitler.
5 Bei den Beratungen des Verfassungskonvents auf Herrenchiemsee zur Entwicklung des Grundgesetzes entstand zunächst der Chiemseer Entwurf des Grundgesetzes für einen Bund deutscher Länder (HChE). Der darin geplante Art. 80 HChE sah zunächst wie folgt aus: „Anordnungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder den zuständigen Bundesminister“. Bis auf die nun in Art. 58 GG geregelten expliziten Ausnahmen gab es mithin nur wenig Abweichungen zur heutigen Regelung. Die Regelung von Art. 50 S. 2 WRV („Durch die Gegenzeichnung wird die Verantwortung übernommen“) wurde im Chiemseer Entwurf absichtlich ausgelassen, weil der parlamentarische Rat die Übernahme der Verantwortung als Selbstverständlichkeit ansah.
III. Normstruktur
6 Art. 58 GG gliedert sich in zwei Sätze: Satz 1 statuiert die Gegenzeichnungspflicht von Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten durch den Bundeskanzler bzw. den zuständigen Fachminister. Satz 2 sieht Ausnahmen von dieser Gegenzeichnungspflicht vor.
B. Gegenzeichnungspflicht von Anordnungen und Verfügungen (S. 1)
7 Die Pflicht zur Gegenzeichnung besteht nur bei den in Art. 58 S. 1 GG aufgezählten Akten.
I. Anordnungen und Verfügungen
8 Art. 58 GG nennt Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten.
Ob damit tatsächlich Unterschiedliches gemeint ist, ist umstritten. Die herrschende Meinung
Da Art. 58 GG aber inhaltlich identisch aus Art. 50 WRV übernommen wurde (vgl. Rn. 3), ist nicht ersichtlich, warum dessen Deutung als Doppelbegrifflichkeit nicht auch übernommen werden sollte. Der herrschenden Auffassung ist damit aus hiesiger Sicht zuzustimmen. Im Ergebnis ist der Meinungsstreit aber irrelevant, weil Anordnungen und Verfügungen gleichermaßen unter die Gegenzeichnung gem. Art. 58 GG fallen.
9 Anordnungen und Verfügungen sind alle auf rechtliche Verbindlichkeit angelegten Akte des Bundespräsidenten.
10 Auch die Ausübung des Delegationsrechts gem. Art. 60 Abs. 3 GG betreffend die Befugnisse des Bundespräsidenten (vgl. Art. 60 Rn. 46 ff.) ist gegenzeichnungspflichtig. Andernfalls könnten Akte des Bundespräsidenten durch Delegation der Gegenzeichnung entzogen werden.
11 Mangels rechtsverbindlicher Wirkung fallen nach heute herrschender Meinung Reden des Bundespräsidenten oder andere, nur politisch relevante Akte, nicht unter den Begriff der Anordnung bzw. Verfügung.
12 Gleiches gilt mangels rechtserheblicher Außenwirkung für Weisungen innerhalb der Präsidialverwaltung.
13 Auch ein rechtlich erhebliches Unterlassen bzw. die Verweigerung solcher Rechtsakte sind nach herrschender Meinung nicht als Anordnung oder Verfügung einzuordnen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 58 GG, da Anordnungen und Verfügungen aktives Handeln erfordern.
14 Enthalten sind schließlich naturgemäß nur Akte in der amtlichen Funktion des Bundespräsidenten, nicht der Privatperson hinter dem Amt und seinen Angelegenheiten.
II. Gegenzeichnung
15 Anordnungen und Verfügungen unterliegen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnungspflicht.
1. Funktion der Gegenzeichnung
16 Primärzweck der Gegenzeichnung ist die garantierte einheitliche Staatsleitung.
Eine weitere Funktion der Gegenzeichnung ist die Billigung der Akte des Bundespräsidenten durch das jeweils zuständige Regierungsmitglied.
17 Angesichts dieser Entwicklung hat sich in der Literatur die sog. Umpolungsthese
2. Vorgang der Gegenzeichnung
a) Zuständigkeit
18 Zuständig für die Gegenzeichnung ist gem. Art. 58 S. 1 GG der Bundeskanzler oder der zuständigen Bundesminister. Das Grundgesetz sieht also ausdrücklich eine alternative, nicht kumulative Zeichnungszuständigkeit vor. Dies steht in Widerspruch zum Wortlaut der entsprechenden einfachrechtlichen Ausgestaltung in § 29 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Bundesregierung (GO-BReg), wonach eine „Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler und den zuständigen Bundesminister“, also kumulativ, erfolgt. Die einfachgesetzliche Regelung wird aber durch die grundgesetzliche Regelung überschrieben.
19 Nach der grundsätzlichen Aufgabenverteilung der Bundesregierung müsste der Bundeskanzler eigentlich bei Angelegenheiten der Richtlinienkompetenz (Art. 65 S. 1 GG), die Bundesminister in sämtlichen anderen Angelegenheiten zuständig sein (vgl. Art. 65 Rn. ##). Art. 58 GG geht Art. 65 GG jedoch als Spezialvorschrift vor.
20 Welcher Minister daneben konkret zur Gegenzeichnung zuständig ist, bestimmt sich nach seinem Geschäftsbereich und den Regelungen der GO-BReg. Sind mehrere Minister zuständig, reicht gleichwohl eine Unterschrift aus. Zwar legt auch hier § 29 Abs. 1 S. 2 GO-BReg anderes fest, nämlich dass im Regelfall mehrere Minister unterzeichnen. Auch hier geht das Grundgesetz dem einfachen Recht jedoch vor.
b) Verfahren
21 Art. 58 GG enthält keine spezifischen Verfahrensvorschriften. In der Praxis hat sich deswegen aus pragmatischen Gründen etabliert, sog. Vorzeichnungen vorzunehmen. Das bedeutet eine faktische Umkehr des Verfahrens, da erst eine Gegenzeichnung erfolgt und dann der bereits gegengezeichnete Akt dem Bundespräsidenten übergeben wird. Diese Vorzeichnungspraxis ist einfachgesetzlich in § 29 Abs. 2 GO-BReg niedergelegt. Sie verstößt mangels entsprechender Regelung in Art. 58 GG auch nicht gegen das Grundgesetz.
c) Form
22 Art. 58 GG enthält keine Formvorschriften. Im praktischen Regelfall erfolgt die Gegenzeichnung in der Form des gegenzeichnungspflichtigen Aktes: Schriftliche Anordnungen und Verfügungen werden schriftlich gegengezeichnet, mündliche Akte mündlich bzw. durch schlüssiges Handeln.
3. Entscheidung über die Gegenzeichnung
23 Art. 58 GG enthält im Wortlaut keine explizite Regelung, ob dem Gegenzeichnenden eine eigene Entscheidungsmöglichkeit über die Gegenzeichnung zukommt oder nicht. Allerdings wäre eine Gegenzeichnungsnotwendigkeit, bei dem keinerlei Spielraum zur Verweigerung der Gegenzeichnung verbliebe, bedeutungslos. Dementsprechend hat der Gegenzeichnende innerhalb der Bundesregierung grundsätzlich einen freien politischen Ermessensspielraum, ob eine Gegenzeichnung erfolgt oder nicht.
24 Diesem Ermessen setzt die Verfassung jedoch Grenzen. Ist der Bundespräsident grundgesetzlich zu einem bestimmten Akt verpflichtet, ist auch die Gegenzeichnung verpflichtend.
C. Ausnahmen von der Gegenzeichnungspflicht (S. 2)
25 Art. 58 S. 2 GG thematisiert Ausnahmen von der Gegenzeichnungspflicht aus Art. 58 S. 1 GG. Zu unterscheiden ist dabei zwischen explizit im Wortlaut genannten Ausnahmen und solchen Ausnahmen, die sich nicht direkt aus dem Wortlaut ergeben.
I. Ausdrückliche Ausnahmen
26 Art. 58 S. 2 GG nennt insgesamt vier verschiedene Ausnahmen von der Gegenzeichnungsnotwendigkeit: (1.) Die Ernennung und (2.) die Entlassung des Bundeskanzlers, (3.) die Auflösung des Bundestags gem. Art. 63 GG und (4.) das Ersuchen nach vorläufiger Geschäftsführung gem. Art. 69 Abs. 3 GG. Diesen Ausnahmen ist gemein, dass sie Ausdruck der Aufgabe des Bundespräsidenten sind, die Funktionsfähigkeit der politischen Prozesse eigenverantwortlich zu erhalten.
27 Die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers kann nicht unter die Gegenzeichnungspflicht fallen, weil ansonsten der an- oder abtretende Bundeskanzler seine eigene Ernennung bzw. Entlassung gegenzeichnen würde. Das wäre vor dem Hintergrund der Kontrollfunktion des Art. 58 GG nicht sinnvoll.
28 Die Auflösung des Bundestags gem. Art. 63 GG (vgl. Art. 63 Rn. ###) fällt aus ähnlichen Erwägungen nicht unter das Gegenzeichnungserfordernis. Da diese Auflösung Folge einer gescheiterten Wahl zum Bundeskanzler ist, müsste auch hier der scheidende Bundeskanzler seine eigene Entlassung gegenzeichnen.
29 Betreffend das Ersuchen nach vorläufiger Geschäftsführung gem. Art. 69 Abs. 3 GG unterscheidet die Norm zwischen zwei Fällen: Zum einen kann der Bundespräsident den aus dem Amt geschiedenen Bundeskanzler ersuchen, die Geschäfte des Bundeskanzlers zeitweise zu führen. In solchen Fällen bedarf es einer Gegenzeichnung deswegen nicht, weil der Bundeskanzler gerade selbst betroffen ist und dem Ersuchen Folge zu leisten hat.
Zum anderen kann der Bundeskanzler oder der Bundespräsident einen Bundesminister ersuchen, die Geschäfte zeitweise zu führen. Hierbei entsteht das Problem, dass ein Bundespräsident am Bundeskanzler vorbei einen (ehemaligen) Bundesminister zur Weiterführung seiner Geschäfte verpflichten könnte. Dadurch würde der Bundeskanzler ohne Kontrollmöglichkeit durch die Gegenzeichnung des Art. 58 GG unterlaufen. Allerdings hat dieser Fall kaum praktische Bedeutung: Einerseits könnte der Bundeskanzler diesen Zustand durch den Vorschlag eines neuen Bundesministers anstelle des ersuchten Bundesministers gem. Art. 64 Abs. 1 GG durchbrechen.
II. Weitere Ausnahmen
30 Obwohl Art. 58 GG keine weiteren ausdrücklichen Ausnahmen nennt, ist die Regelung nicht als abschließend zu betrachten.
31 Ungeschriebene Ausnahmen von der Gegenzeichnungspflicht liegen nach heute herrschendem Verständnis
Bei der Einberufung des Bundestags gem. Art. 39 Abs. 3 GG ist der Hintergrund gerade ein eigenständiges Recht des Bundespräsidenten neben dem Bundeskanzler zu schaffen. Eine notwendige Gegenzeichnung würde dem entgegenstehen.
Der Bundespräsident hat für die Wahl des Bundeskanzlers ein Vorschlagsrecht gem. Art. 63 Abs. 1 GG. Hier kann es keine Gegenzeichnungspflicht geben, da der gegenzeichnende Bundeskanzler erst noch bestellt wird.
Bei Organstreitverfahren gem. Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG muss der Bundespräsident unabhängig von einer Gegenzeichnung sein. Andernfalls könnte er – insbesondere gegenüber dem Bundeskanzler – nicht autonom seine Rechte geltend machen.
Der eigene Amtsverzicht des Bundespräsidenten ist ebenfalls nicht von einer Gegenzeichnung abhängig.
32 Ferner gibt es umstrittene Konstellationen: Hierzu gehört etwa die Auflösung des Bundestags nach verlorener Vertrauensfrage des Bundeskanzlers gem. Art. 68 Abs. 1 S. 1 GG. Die Rechtsprechung
33 Uneinheitlich beurteilt wird auch die Notwendigkeit der Gegenzeichnung bei Gnadenakten gem. Art. 60 Abs. 2 GG. Betrachtet man Gnadenakte als grundsätzlich freies Recht des Bundespräsidenten, macht es vordergründig keinen Sinn, diese der Gegenzeichnungspflicht zu unterwerfen.
34 Früher umstritten war die die Notwendigkeit der Gegenzeichnung bei der Erklärung des Verteidigungsfalls gem. Art. 115a Abs. 3 und Abs. 5 GG (vgl. Art. 115a Rn. ###). Nach heute herrschender Auffassung bedarf es der Gegenzeichnung.
D. Rechtsfolgen („Gültigkeit“)
35 Art. 58 GG enthält eine ausdrückliche Regelung zu den Rechtsfolgen der (mangelnden) Gegenzeichnung: Die Gegenzeichnung ist Voraussetzung für die „Gültigkeit“ der Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten.
„Gültigkeit“ meint, dass die Gegenzeichnung von Anordnungen und Verfügungen Voraussetzung für deren Wirksamkeit ist.
E. Kontext
36 Art. 58 GG hat in seinem Inhalt Parallelen zu Art. 82 GG. Beide Vorschriften normieren eine gewisse Funktionsverschränkung. Art. 58 GG regelt Gegenzeichnungen im Verhältnis zwischen dem Bundespräsidenten und der Bundesregierung; Art. 82 GG tut dies im Verhältnis zwischen dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung einerseits sowie dem Bundespräsidenten andererseits.
F. Weiterführende Empfehlungen
Zur Gegenzeichnungsnotwendigkeit bei Auflösung des Bundestags:
BVerfG, Urteil vom 16.2.1983 – 2 BvE 1/83, 2 BvE 2/83, 2 BvE 3/83, 2 BvE 4/83Zur Gegenzeichnungsnotwendigkeit bei politischen Äußerungen des Bundespräsidenten: BVerfG, Urteil vom 10.6.2014 – 2 BvE 4/13
G. Literaturverzeichnis
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Epping, Volker/Hillgruber, Christian (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar Grundgesetz, 62. Edition Stand: 1.3.2026
Häberle, Peter, Entstehungsgeschichte der Artikel des Grundgesetzes, Neuausgabe des Jahrbuchs des öffentlichen Rechts der Gegenwart, Band 1 n.F. (1951), 2. Aufl. 2010
Herzog, Roman, Entscheidung und Gegenzeichnung, in: von Ritterspach/Geiger (Hrsg.), Festschrift für Gebhard Müller. Zum 70. Geburtstag des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, 1970, S. 117 ff.
Friauf, Karl-Heinrich (Begr.) /Höfling, Wolfram (Hrsg.), zudem herausgegeben von Augsberg, Steffen/Rixen, Stephan, Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Loseblattsammlung, Band 4: Art. 43–75, Stand: August 2025
Huber, Peter Michael/Voßkuhle, Andreas (Hrsg.), Grundgesetz: Kommentar, Band 2: Art. 20–82, 8. Aufl. 2024
Isensee, Josef/Kirchhof, Paul (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band III: Demokratie – Bundesorgane, 3. Aufl. 2005
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Kahl, Wolfgang/Waldhoff, Christian/Walter, Christian (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Loseblattsammlung, Stand 230. Aktualisierung Juni 2025
Maurer, Hartmut, Die Gegenzeichnung nach dem Grundgesetz, in: Börner/Jahrreiss/Stern (Hrsg.), Einigkeit und Recht und Freiheit: Festschrift für Karl Carstens zum 70. Geburtstag, Band 2 – Staatsrecht, 1984, S. 701 ff.
Sachs, Michael (Begr.), herausgegeben von von Coelln, Christian/Mann, Thomas, Grundgesetz: Kommentar, 10. Aufl. 2024
Schmidt-Bleibtreu, Bruno (Begr.), herausgegeben von Hofmann, Hans/Henneke, Hans-Günter, Grundgesetz Kommentar, 15. Aufl. 2022
Sodan, Helge (Hrsg.), Grundgesetz: Kommentar, 5. Aufl. 2024
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von Münch, Ingo/Kunig, Philip (Begr.), herausgegeben von Kämmerer, Jörn Axel/Kotzur, Markus, Grundgesetz Kommentar, Band 2: Art. 70–146, 8. Aufl. 2025
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