- A. Überblick
- B. Abschnitt 8.a. Keine Beschneidung gesetzlicher Freiheiten, „Copyfrauds“
- C. Abschnitt 8.b. Geltungserhaltung, salvatorische Klausel
- D. Abschnitt 8.c. (Kein) Verzicht
- E. Abschnitt 8.d. Privilegien und Immunitäten (IGO)
A. Überblick
1 Abschnitt 8 legt die Auslegung der CCPL im Hinblick auf einzelne Rechtsfragen fest. Sie betreffen Aspekte der Gemeinfreiheit (Buchst a), die Geltungserhaltung unwirksamer Klauseln (Buchst b), den individuellen Verzicht auf einzelne Bedingungen der CC-Lizenz (Buchst c) sowie Privilegien und Immunitäten bestimmter Lizenzgeber oder -nehmer, die beispielsweise für zwischenstaatliche Organisationen gelten (Buchst d).
2 Die in Abschnitt 8 geregelten Aspekte beseitigen in ihrem Anwendungsbereich das Bedürfnis einer lückenfüllenden Auslegung der CCPL, wie man sie ansonsten im Rahmen von § 157 BGB vornehmen kann.
B. Abschnitt 8.a. Keine Beschneidung gesetzlicher Freiheiten, „Copyfrauds“
3 Abschnitt 8.a stellt zunächst klar, dass eine CC-Lizenzierung bereits gesetzlich eingeräumten Nutzungsfreiheiten der lizenzierten Inhalte nicht entgegensteht. Wo immer also die Nutzung eines Inhalts gesetzlich erlaubt ist, belegt auch die CC-Lizenzierung den Inhalt und seine Nutzung nicht mit Einschränkungen. Ist ein Lizenzgegenstand beispielsweise urheberrechtlich nicht geschützt, weil er die Voraussetzung des Werkbegriffs nicht erfüllt oder das Urheberrecht nach Zeitablauf erloschen ist, so führt eine (vermeintliche) CC-Lizenzierung nicht dazu, dass etwa CC-Lizenzbedingungen einzuhalten wären. Dasselbe gilt für eine Konstellation, in der die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten und CC-lizenzierten Inhalts kein Verwertungsrecht im Sinne der §§ 15 ff. UrhG berührt, etwa weil die Nutzung nicht den Öffentlichkeitsbegriff des Urheberrechts erfüllt (siehe Definition der Weitergabe unter Abschnitt 1.i). Ebenfalls erfasst die Regelung die Fälle, in denen die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Inhalts durch Schrankenregelungen abgedeckt ist, hierzu siehe im Einzelnen die Erläuterungen des Abschnitts 2.a.2 zu „Ausnahmen und Beschränkungen“. Im Ergebnis unternimmt die CCPL insbesondere nicht den Versuch, den in seinen vielen Ausprägungen vorgesehenen gesetzlichen Status der Gemeinfreiheit zu unterlaufen.
4 Im Anwendungsbereich des deutschen Urheberrechts kommt der Klausel nur eingeschränkte Bedeutung zu, da eine Lizenz ohnehin nicht zu einer Einschränkung von gesetzlich zwingend bestehenden Nutzungsrechten führen kann, also solchen, die nicht der Dispositionsfreiheit der Vertragsparteien unterliegen. Die Abgrenzung unter den Tatbestandsmerkmalen Verringern (reduce), Begrenzen (limit) und Einschränken (restrict) kann daher dahinstehen. Gemeint ist mit allen Tatbestandsvarianten, dass es durch die Lizenzierung zu keiner Reduktion von gesetzlichen Nutzungsbefugnissen kommt.
5 Die Formulierung „mit Bedingungen belegen“ (engl.: „impose conditions“) spielt auf die Bedingungen der einzelnen Lizenzmodule an, also zum Beispiel Share Alike (SA) oder die Namensnennung (BY). So gelten etwa die Vorgaben zur Namensnennung (BY) in Fällen, in denen die gesetzliche Schranke der Zitierfreiheit anwendbar ist, nicht, weil in diesen Fällen gar nicht auf die CCPL zurückgegriffen werden muss. Die Nutzung ist dann gemäß § 51 UrhG erlaubt und es müssen die Pflichten zur Quellenangabe nach § 63 UrhG eingehalten werden. Diese gesetzliche Regelung überschneidet sich in der Umsetzung mit den Pflichten der Namensnennung BY gemäß Abschnitt 3.a der CCPL, ist aber nicht deckungsgleich. Genau genommen besteht hier sogar eine gewisse Wahlfreiheit der Zitierenden, denn bei Einhaltung der Lizenz und korrekter Namensnennung im Sinne der CCPL kommt ein gleichzeitiger Verstoß gegen § 63 UrhG – etwa gegen die Pflicht zur Nennung des Verlages
6 Diskussionswürdig und praxisrelevant ist der Fall fehlender Schutzfähigkeit oder abgelaufener Schutzrechte. Die CCPL kann sinnvollerweise nur so zu verstehen sein, dass sie im Falle der Gemeinfreiheit im Gesamten nicht anwendbar ist. Hierfür finden sich Gründe sowohl in der Lizenz als auch im Gesetzesrecht: Zunächst einmal kommt es gemäß der CCPL in diesem Fall schon gar nicht zu einer Lizenzierung von Rechten im Sinne von Abschnitt 1.g, wonach die lizenzierten Rechte „auf solche Urheberrechte und ähnlichen Rechte beschränkt sind“, die die Nutzung des lizenzierten Materials betreffen; Voraussetzung hierfür ist, dass der Lizenzgegenstand nach dem Urheberrecht oder ähnlichen Rechten geschützt ist. Zweitens bildet dies auch den gesetzlichen Zustand ab, wonach eine Lizenzierung von Inhalten, die unter kein Schutzrecht fallen, ins Leere geht.
7 Mithilfe der Klausel lässt sich auch ein Umgang mit „Copyfrauds“ finden. Unter diesem Begriff wird ein Verhalten verstanden, bei dem bei einem tatsächlich gemeinfreien Inhalt zu Unrecht ein Urheberrecht behauptet wird (sogenannte Schutzrechtsanmaßung). Dieser Eindruck kann entstehen, wenn ein gemeinfreier Gegenstand unter eine CC-Lizenz gestellt wird. Von „fraud“ (engl. für Betrug), kann allerdings nur bei absichtsvoller Täuschung ausgegangen werden, weshalb dieser Begriff bei dem Regelfall der – wohl häufigsten – absichtslosen Falschlizenzierung fehlgeht. Der Gedanke absichtsvoller Täuschung passt darüber hinaus auch deshalb nicht, wenn man unterstellt, dass das Publikum im Teilen von CC-lizenzierten urheberrechtsfreien Materialien allgemein überwiegend mehr eine Freigabe als eine Einschränkung versteht. Jedenfalls stellt die vorliegende Klausel des Abschnitts 8.a klar, dass weder bei absichtlicher („Copyfraud“) oder unabsichtlicher Schutzrechtsanmaßung für die Nutzenden des Materials Pflichten aus der Lizenz entstehen können. Vielmehr bringt die vorliegende Klausel zum Ausdruck, dass sich eine Lizenzgeberin gerade keines Schutzrechts berühmen kann.
8 Relevant wird die Regelung häufig im Kontext von Forschungsdaten und Kulturdigitalisaten: Sind die zur Verfügung gestellten Materialien gemeinfrei, so stellen sie einen untauglichen Lizenzgegenstand und die Lizenz kann in diesen Fällen keine Geltung beanspruchen. Gleichzeitig unterstützt das Modul BY etwa im Bereich von Forschungsdaten die Attributionspflicht über eine – vermeintliche – Namensnennungspflicht, die zwar nicht im Rahmen der Lizenz oder des Urheberrechts, wohl aber aus den Regeln der Guten Wissenschaftlichen Praxis geboten sein kann.
9 Ungeklärt ist, ob die Klausel auch dazu führt, dass eine Verwendung der Lizenz, ohne über ein entsprechendes Recht zu verfügen, auch den Vorwurf irreführender geschäftlicher Handlungen im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG ausräumen kann. Aufgrund der Unentgeltlichkeit der Nutzung von CC-lizenzierten Materialien dürfte dieser Konstellation allerdings kaum Praxisrelevanz zukommen.
C. Abschnitt 8.b. Geltungserhaltung, salvatorische Klausel
10 Abschnitt 8.b ist wohl als salvatorische Klausel zu interpretieren, die bei Unwirksamkeit einer Bestimmung der Lizenz zunächst den Versuch einer geltungserhaltenden Reduktion der entsprechenden Bestimmung vorschreibt. Wo dies nicht gelingt, soll die Lizenz ohne die betreffende Bestimmung gelten. In Deutschland ist die gerichtliche Durchsetzbarkeit der CC-Lizenzen im Grundsatz anerkannt (siehe A. Rechtsdurchsetzung), was aber nicht für jede einzelne Klausel gilt. So ist etwa die Haftungsreduzierung aus Abschnitt 5 wohl AGB-widrig und daher nicht wirksam (siehe Abschnitt 5 Rn. 12 ff.). Weil das AGB-Recht keinen Raum für eine geltungserhaltende Reduktion lässt, muss die Bestimmung abgeschieden werden, mit der Konsequenz, dass auf allgemeines Zivilrecht zurückgegriffen wird (hier entlang den Regelungen der Schenkung §§ 516 ff. BGB). Die Lizenz im Gesamten bleibt aber wirksam und die Unwirksamkeit der Klausel hat keine Auswirkung, weil das Haftungsrecht auf den Maßstab des Schenkungsrechts zurückfällt, das zu vergleichbaren Ergebnissen kommt.
D. Abschnitt 8.c. (Kein) Verzicht
11 Zunächst einmal benennt die Klausel die Selbstverständlichkeit, dass Lizenznehmer sich an die Lizenzbedingungen halten müssen. Gleichzeitig bringt die Klausel zum Ausdruck, dass die Möglichkeit für Lizenzgeberinnen vorgesehen ist, gegenüber Lizenznehmern auf einzelne Lizenzbedingungen zu verzichten. So kann beispielsweise bei einer Lizenzierung mit Bearbeitungsverbot ND einer einzelnen Lizenznehmerin individuell ein Bearbeitungsrecht (auch gegen Vergütung) eingeräumt werden, was nach den Anforderungen des Urhebervertragsrechts grundsätzlich auch formlos möglich ist.
12 Wie sich Verzichte in der Lizenzpraxis niederschlagen können, ist nicht ausdrücklich geregelt. So lässt die Formulierung offen, ob ein Verzicht auf oder eine Lockerung von Bedingungen im Wege individueller Abrede erfolgen muss, oder ob sie ebenfalls über das generelle Lizenzangebot ad incertas personas erteilt werden kann (siehe CCPL Einl Rn. 5), also an die Allgemeinheit über einen ergänzten Lizenzhinweis. Die Frage stellt sich deshalb, weil die Organisation Creative Commons zwar den Lizenztext als gemeinfrei betrachtet, sich aber zur Wahrung der Integrität und dem einheitlichen Verständnis des Namens/der Lizenzpraxis zur Nutzung von Lizenznamen und -logos die Bedingung vorbehält, dass Lizenzgeber die Bedingungen der Lizenz nicht verändern oder ergänzende Restriktionen schaffen (siehe Annex Rn. 4). Hiernach kann also der Text der CC-Lizenz nicht beliebig abgeändert werden, sofern die Bezeichnung als entsprechende CC-Lizenz erhalten bleiben soll.
13 Es stellt sich damit die Frage, wie der ausdrücklich mögliche Verzicht auf Lizenzbedingungen (Waiver) in (c.) ausgeübt werden kann und trotzdem die Bezeichnung als CC-Lizenz möglich bleibt. Es spricht viel dafür, dass dies auch generell möglich ist, sofern die Verzichtserklärung nicht durch Modifikation des CC-Lizenztextes selbst erfolgt, sondern davon eindeutig abgegrenzt dargestellt wird. Außerdem muss die Verzichtserklärung tatsächlich ausschließlich einen Verzicht auf Rechte des Lizenzgebers handeln und nicht etwa neue Einschränkungen beinhalten. Demnach wäre es bei einer CC BY-ND-Lizenz bspw. möglich, durch einen zusätzlichen Absatz im Anschluss an die CC BY-ND-Lizenz darzustellen, dass bei Musikwerken eine Nutzung von Auszügen aus dem Werk von einer Länge von unter 20 Sekunden zu Zwecken des Remixes ebenfalls zulässig ist, selbst wenn hierdurch dies eigentlich wegen der ND-Komponente nicht gestattet wäre.
14 Exkurs: CC+ und Duale Lizenzierung.
15 Etwas unklar ist, ob auch Verzichtserklärungen durch CCPlus markiert werden können. Die Beschreibung des Mechanismus deutet darauf hin, dass man hiermit die Duale Lizenzierung adressieren wollte, CCPlus also Fälle markieren soll, in denen neben der CC-Lizenz eine vollständige zweite Lizenz angeboten wird, nicht jedoch CC-Lizenzen, die durch Verzichtserklärungen faktisch (und nur zugunsten des Lizenznehmers) modifiziert sind. Hierfür spricht, dass in der Beschreibung der technischen Implementierung des Protokolls von einem eigenständigen Lizenztext („separate agreement“) gesprochen wird. Es sollte aber auch möglich sein, bei reinen Verzichtserklärungen den CCPlus-Mechanismus zu nutzen, indem sowohl auf den ursprünglichen als auch auf den CC-Lizenztext nebst Verzichtserklärung verwiesen wird. Faktisch können so Verzichtserklärungen als Form der dualen Lizenzierung konstruiert werden, nämlich indem zunächst die CC-Lizenz ohne Verzicht und daneben eben auch eine (zweite, „duale“) mit der entsprechenden Verzichtserklärung angeboten wird.
E. Abschnitt 8.d. Privilegien und Immunitäten (IGO)
16 Creative Commons entwickelte unter der früheren Lizenzversion 3.0 unter dem Zusatz IGO eine eigene Portierung für zwischenstaatliche Organisationen (IGO-Portierung, siehe auch Einl Rn. 45). Damit sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass derlei Organisationen möglicherweise in einem eigenständigen Rechtsraum agieren. Bei Lizenzverletzungen sah die IGO-Portierung vor, dass Vorrechte und Immunitäten nicht aufgegeben werden. Soweit für IGOs beispielsweise Schlichtungsverfahren gegenüber Gerichtsverfahren vor nationalen Gerichten vorrangig waren, sollte die CC-Lizenz dem nicht entgegenstehen. Unter Version 4.0 wurden diese Privilegien in der generischen Lizenz aufgenommen und die separate IGO-Portierung der CC-Lizenz aufgegeben.
17 Das Völkergewohnheitsrecht und das Völkervertragsrecht gewähren einzelnen Personen (etwa Diplomatinnen) und Organisationen bestimmte Vorrechte und Immunitäten, wie etwa die Befreiung von der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates. Die Klausel stellt klar, dass die Lizenz an diesen Regelungen nichts ändert. So ist in manchen Fällen der Verzicht auf die Vorrechte möglich (z.B. in Art. 3 Abs. 1 a des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation vom 05.10.1973); die Lizenz kann aber nicht so interpretiert werden, dass der Lizenznehmer durch die Nutzung der Lizenz auf seine Immunitäten verzichtet.
18 Unter der IGO-Portierung von Version 3.0 heißt es: „‘IGO’ means, solely and exclusively for purposes of this License, an organization established by a treaty or other instrument governed by international law and possessing its own international legal personality. Other organizations established to carry out activities across national borders and that accordingly enjoy immunity from legal process are also IGOs for the sole and exclusive purposes of this License. IGOs may include as members, in addition to states, other entities.“
19 Die Klausel besagt, dass Lizenzgeber oder Lizenznehmerinnen, die bestimmte Vorrechte und Immunitäten vor Verfolgung genießen, diese Immunitäten im Rahmen der CC-Lizenzierung nicht aufgeben. Dabei scheint der erste Satz den Anwendungsbereich ausschließlich auf klassische Völkerrechtssubjekte zu erstrecken, weitet ihn aber im Zweiten auf alle Organisationen aus, die Immunitäten genießen und zwischenstaatlich aktiv sind. Ausgeschlossen sind wohl stets andere international agierende Organisationen, sowohl Konzerne, internationale Verbände, aber auch internationale NGOs, die oftmals auch unter den Begriff der „IO“ (International Organisation) geführt werden, die keine Immunitäten und Privilegien genießen. Richtigerweise ist die letzte Differenzierung entscheidend, während die Anknüpfung an den „IGO“-Begriff keine sinnvolle Differenzierung hinzuzufügen scheint. Mit der Vereinfachung auf das Kriterium der Privilegien und Immunitäten in Version 4.0 ist es daher vermutlich geglückt, den Regelungsinhalt klarer und kürzer auszudrücken, ohne etwas zu verlieren.
20 Vereinzelt sind allerdings Lizenzierungen unter „IGO 4.0“ zu finden,
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Open Access Kommentar, Kommentierung zu Abschnitt 8 – Auslegung ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.