- A. Einführung
- B. Gehalt der Grundrechte
- C. Geltungsbereich
- D. Grundrechtsberechtigung und -verpflichtung
- E. Kontext
- F. Weiterführende Empfehlungen
- G. Literaturverzeichnis
A. Einführung
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Einführungsvideo für den Abschnitt "Die Grundrechte"
I. Einordnung
1 Der erste Abschnitt des Grundgesetzes ist den Grundrechten gewidmet. Noch vor die „nachfolgenden Grundrechte“ (Art. 1 Abs. 3 GG) wird die Menschenwürdegarantie in Art. 1 Abs. 1 GG gestellt, die zu achten zu schützen Verpflichtung aller staatlichen Gewalt ist. Weil die Würde des Menschen unantastbar ist, bekennt sich das Deutsche Volk zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt (Art. 1 Abs. 2 GG). Die Grundrechte sind unmittelbar geltendes Recht und binden die drei Staatsgewalten Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung (Art. 1 Abs. 3 GG).
II. Historie
2 Die Idee, Menschen Grundrechte als einen besonderen Rechtsstatus zu gewähren, lässt sich ideengeschichtlich bis in die antike Philosophie zurückverfolgen.
3 Den bis heute die Vorstellung der Grundrechte wesentlich tragenden Ideen von Freiheit und Gleichheit der Menschen wurde mit der Aufklärung zum Durchbruch verholfen
5 Auf gesamtdeutscher Ebene
6 Im Staat des Nationalsozialismus spielte der Schutz von Grundrechten keine Rolle, weil die Volksgemeinschaft über dem Individuum stehen sollte; Staat und Gesellschaft wurden als eine Einheit betrachtet, in der individuelle Rechtspositionen oder gar Abwehrrechte gegen staatliche Gewalt keinen Platz hatten.
„Die Freiheitsrechte des Individuums gegenüber der Staatsgewalt mußten verschwinden; sie sind mit dem Prinzip des völkischen Reiches nicht vereinbar. Es gibt keine persönliche, vorstaatliche und außerstaatliche Freiheit des Einzelnen, die vom Staat zu respektieren wäre. An die Stelle des isolierten Individuums ist der in die Gemeinschaft gliedhaft eingeordnete Volksgenosse getreten, der von der Totalität des politischen Volkes erfaßt und in das Gesamtwirken einbezogen ist. Es kann hier keine private staatsfreie Sphäre mehr bestehen, die der politischen Einheit gegenüber unantastbar und heilig wäre.“
7 Im radikalen Kontrast und als Reaktion auf die menschenverachtenden Verbrechen des Nationalsozialismus wurden die Grundrechte mit dem Grundgesetz von 1949 ganz an den Anfang des Grundgesetzes gestellt. Der Prozess der Verfassungsgebung ist bereits in der einleitenden Kommentierung zum Grundgesetz, der Präambel unter Rn. 5 ff. näher dargestellt worden. Der Grundrechtsabschnitt wurde von einer Unterkommission des Unterausschusses I des Herrenchiemseer Konvents in einer ersten Fassung ausgearbeitet. Der Einfluss von Hans Nawiasky wird für diese erste Entwurfsfassung als wesentlich angesehen, die sodann kaum verändert in den Herrenchiemseer Konvent einging.
8 Im Parlamentarischen Rat wurde die Entwurfsfassung des Herrenchiemseer Konvents weitestgehend beibehalten, jedoch um damals heftig umstrittene Bestimmungen zur „Lebensordnung“ (Art. 6 und 7 GG) ergänzt, auf die der Entwurf zunächst verzichtet hatte. Zudem wurde auf die vorgeschlagene einheitliche Begrenzungsbestimmung in Art. 21 Abs. 3 und 4 der Entwurfsfassung verzichtet und stattdessen allein spezielle, für jedes Grundrecht individuell geltende Beschränkungsregelungen normiert.
9 Seither hat der Grundrechtsabschnitt nur wenige, teils aber grundlegende Änderungen erfahren, die häufig weitergehende Einschränkungen der Grundrechte ermöglichen sollten, teils aber auch Klarstellungen und Weitungen brachten. Einzelheiten werden in den jeweiligen Kommentierungen der Grundrechte im Abschnitt „Historie“ erläutert, die folgende Tabelle soll einen ersten Überblick über zentrale Änderungen im Grundrechtsabschnitt geben:
Jahr | Gesetz | Geänderte/neu eingefügte Artikel | Anlass |
1956 | Artt. 1, 12 und 17a GG | Wehrpflichtnovelle | |
1968 | Artt. 9, 10, 11, 12, 12a und 19 GG | Notstandsverfassung | |
1993 | Gesetz vom 28.06.1993 – BGBl. I 1993, Nr. 31 vom 29.06.1993, S. 1002 | Art. 16a und Art. 18 GG | Drittstaatenregelung |
1994 | Gesetz vom 27.10.1994 – BGBl. I 1994, Nr. 75 vom 03.11.1994, S. 3146 | Art. 3 GG | Gleichberechtigung |
1998 | Gesetz vom 26.03.1998 – BGBl. I 1998, Nr. 19 vom 31.03.1998, S. 610 | Art. 13 GG | Akustische Wohnraumüberwachung |
2000 | Gesetz vom 29.11.2000 – BGBl. I 2000, Nr. 52 vom 01.12.2000, S. 1633 und Gesetz vom 19.12.2000 – BGBl. I 2000, Nr. 56 vom 22.12.2000, S. 1755 | Art. 12a und 16 GG | Auslieferung Deutscher sowie freiwilliger Dienst von Frauen mit der Waffe in der Bundeswehr |
10 Wesentliche Bedeutung für die Entfaltung der grundrechtlichen Schutzgehalte kommt der Konkretisierungsleistung des BVerfG als „Hüter der Verfassung“ zu.
III. Struktur des Abschnitts „Die Grundrechte“
11 Der Abschnitt „Die Grundrechte“ umfasst 22 Artikel. Nicht alle der 22 Artikel verbürgen ein Grundrecht,
12 Die Artikel bestehen aus mehreren Absätzen: In der Regel wird zunächst das Grundrecht selbst beschrieben; im Anschluss folgen ergänzende und begrenzende Vorgaben.
B. Gehalt der Grundrechte
13 In sachlicher Hinsicht umfassen die Grundrechte ein breites Spektrum an Schutzgegenständen: die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG), die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), das Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG), die Gleichheit vor dem Recht (Art. 3 GG), die Freiheit des Glaubens (Art. 4 GG), die Meinungsfreiheit, die Informations-, Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit sowie die Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 GG), Ehe und Familie (Art. 6 GG), das Schulwesen (Art. 7 GG), die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit (Art. 9 GG), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG), die Freizügigkeit (Art. 11 GG), die Berufsfreiheit (Art. 12 GG), die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG), das Eigentum und Erbrecht (Art. 14 GG), die Staatsangehörigkeit (Art. 16 GG), das Asylrecht (Art. 16a GG), das Petitionsrecht (Art. 17 GG) und die Rechtsweggarantie (Art. 19 GG).
14 Eine nähere Einteilung der Grundrechte erfolgt im Grundgesetz nicht. Die Rechtswissenschaft versucht, die Vielzahl an Grundrechten mittels Kategorisierungen in eine Binnensystematik zu bringen. Eine erste dogmatisch wichtige Einteilung erfolgt mit der Unterscheidung zwischen Freiheits- und Gleichheitsrechten.
15 Die Grundrechte sind unmittelbar geltendes Recht und müssen von Gesetzgebung, vollziehender Gewalt und Rechtsprechung beachtet werden (Art. 1 Abs. 3 GG). Sie konstituieren zudem eine objektive Wertordnung, deren Wertungen die gesamte Rechtsordnung durchdringen. Als subjektive Rechte vermitteln sie den Grundrechtsberechtigten zudem eine einklagbare Rechtsposition. Dafür können sie im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG; siehe zur Verfassungsbeschwerde näher Art. 94 Rn. ###
I. Grundrechte als Abwehrrechte
16 Die Funktion der Grundrechte besteht nach hergebracht liberaler Grundrechtstradition vorrangig in ihrer abwehrrechtlichen Funktion, die auf den Schutz der von den Grundrechten verbürgten Freiheitsgehalte vor ungerechtfertigten Eingriffen der Staatsgewalt zielt.
17 Die Grundrechte schützen in dieser Dimension verschiedene Freiheitsbereiche, die in der Grundrechtsdogmatik gemein hin als Schutzbereich oder auch Grundrechtstatbestand bezeichnet werden. Die Bestimmung des Schutzbereichs bildet die erste der drei Schritte umfassenden Grundrechtsprüfung.
18 Ein Abwehrrecht wird nur ausgelöst, wenn in diesen Schutzbereich auch staatlicherseits eingegriffen wird. Der Qualifikation staatlichen Handelns als Eingriff wird deshalb in der Grundrechtsdogmatik ebenfalls besondere Aufmerksamkeit zuteil. Sie bildet die zweite Stufe der Grundrechtsprüfung. Unterschieden wird begrifflich zwischen einem klassischen und einem modernen Eingriffsbegriff: Klassische Grundrechtseingriffe wirken final (= zielgerichtet), unmittelbar, rechtsaktförmig und mit Befehl und Zwang auf den Schutzbereich eines Grundrechts ein. Der moderne Eingriffsbegriff öffnet diese enge Definition für Staatshandeln, das nur faktisch und/oder mittelbar auf Grundrechte einwirkt.
Nicht die Qualität eines Eingriffs besitzen sollen bloße "Ausgestaltungen": Bei normgeprägten Grundrechten (etwa Art. 9 GG, siehe zur Diskussion dort Rn. 56) wird dem Gesetzgeber ein Bereich normativer Gestaltungsfreiheit zugestanden, der mangels Eingriffsqualität keiner oder jedenfalls nur einer gelockerten Rechtfertigungsprüfung bedürfe. Der Gesetzgeber stelle sich durch die normative Ausgestaltung eines Freiheitsbereichs vielmehr seiner Schutzpflicht für das jeweilige Grundrecht. Die Figur der Ausgestaltung ist aber umstritten, weil dadurch die Notwendigkeit einer kaum zu leistenden Abgrenzung von Eingriff und (bloßer) Ausgestaltung erforderlich wird. Deshalb sollte der Begriff der Ausgestaltung eng verstanden werden, um den Schutzbereich der Grundrechte zu voller Entfaltung zu bringen und nicht vorschnell grundrechtlichen Rechtfertigungsbedarf abzulehnen.
19 Schließlich ist auf der dritten Stufe zu erörtern, ob der Eingriff gerechtfertigt war: Die Freiheitsbereiche der Grundrechte werden nicht vorbehaltlos zugestanden, sondern können im Falle eines Normkonflikts durchaus beschränkt werden. Die Grundrechte enthalten dafür mitunter spezifische Schrankenbestimmungen, also eine Regelung dazu, unter welchen Voraussetzungen ein Grundrechtseingriff zulässig sein kann. Auch wenn sich keine solche Schrankenregelung findet (siehe beispielsweise Art. 5 Abs. 3 GG: bei der Kunst- und Wissenschaftsfreiheit handelt es sich um sogenannte vorbehaltslose Grundrechte), können Grundrechtseingriffe zulässig sein: Dies ist aber nur möglich, wenn Belange von Verfassungsrang berührt sind, die den Grundrechtseingriff tragen können.
20 Als sog. Schranken-Schranken werden schließlich Prinzipien herangezogen, die der Rechtfertigung von Eingriffen Grenzen setzen. Eine Rechtfertigung kann nur gelingen, wenn das grundrechtseinschränkende Gesetz selbst mit der Verfassung vereinbar ist. Jeder Eingriff, mag er auch auf einen tauglichen Rechtfertigungsgrund gestützt werden, muss sich als verhältnismäßig herausstellen. Dafür muss der Grundrechtseingriff einen legitimen Zweck verfolgen, zur Zweckerreichung geeignet, erforderlich und angemessen sein. Schranken-Schranken formulieren auch die Absätze 1 und 2 des Artikel 19 GG (siehe näher die Kommentierung dort). Schließlich folgen Schranken-Schranken aus dem Rechtsstaatsprinzip, insbesondere das Bestimmtheitsgebot, das Wesentlichkeitsgebot und das Rückwirkungsverbot (siehe dazu näher die Kommentierung des Rechtsstaatsprinzips in Art. 20 Rn. ###).
21 Die spezifischen Ausprägungen dieser drei-stufigen Prüfung werden jeweils in der Kommentierung der Einzelgrundrechte näher entfaltet.
II. Grundrechte als objektives Recht
22 Die Grundrechte konstituieren jedoch nicht nur subjektive Abwehrrechte, sondern binden die Staatsgewalt auch als objektives Recht. Im Lüth-Urteil hat das BVerfG die Grundrechte dafür als objektive Wertordnung entfaltet.
23 Für die Gesetzgebung bedeutet das, dass die Grundrechte stets Maßstab gesetzgeberischer Tätigkeit sein müssen. Die vollziehende Gewalt muss die Grundrechte bei der Anwendung des Rechts, etwa in normativ nicht abschließend determinierten Bereichen wie dem Ermessen und der Beurteilungsspielräume beachten. Schließlich muss die Auslegung des Rechts durch die rechtsprechende Gewalt an den Wertungen der Grundrechte orientiert erfolgen. Ausdruck findet diese Vorgabe im Instrument der verfassungs- sowie spezieller grundrechtskonformen Auslegung.
24 Die Grundrechte wirken nicht nur auf das materielle Recht, sondern auch auf das Verfahrens- und Organisationsrecht ein.
1. Mittelbare Drittwirkung
25 Aus dieser Qualität als objektive Wertordnung folgt, dass sich auch der Zivilrechtsverkehr nicht frei von grundrechtlichen Wertungen entfalten kann. Zwar sind die Parteien eines Zivilrechtsstreits nicht unmittelbar an die Grundrechte gebunden (siehe zur Ausnahme des Art. 9 Abs. 3 die Kommentierung dort Rn. 148), sondern vielmehr Grundrechtsträger. Nur die staatliche Gewalt (Legislative, Exekutive und Judikative) ist unmittelbar grundrechtsverpflichtet (siehe Rn. 45 sowie Kommentierung des Art. 1 Abs. 3 GG Rn. ###). Die Grundrechte üben jedoch eine sogenannte mittelbare Drittwirkung im Zivilrechtsverkehr aus. Die Wertungen der Grundrechte strahlen auf die zivilrechtlichen Normen aus, deren Auslegung grundrechtlich beeinflusst wird (sogenannte Ausstrahlungswirkung).
2. Schutzpflichten, Leistungs- und Teilhaberechte
26 Zu den objektiv-rechtlichen Ausprägungen werden weiterhin die sogenannten Schutzpflichten gezählt. Die Grundrechte können danach auch positives staatliches Handeln einfordern und verlangen, dass sich der Staat schützend vor die Grundrechte stellt. Anders als im Bereich der Abwehrrechte werden der staatlichen Gewalt hierbei aber weiterreichende Spielräume zugestanden, die sich nur in konkreten Kontexten zu speziellen Handlungspflichten verdichten lassen.
27 Solche originären Leistungspflichten aus grundrechtlichen Bestimmungen werden nach hergebrachter Auffassung nur im Ausnahmefall anerkannt: Klassische soziale Grundrechte wie ein Recht auf einen Arbeitsplatz lassen sich demnach nicht aus der staatlichen Schutzpflicht ableiten: Die Schutzpflicht des Staates gegenüber dem Grundrecht auf freie Berufswahl konkretisiert sich nicht darin, jedem die freie Berufswahl durch das Angebot eines Arbeitsplatzes ermöglichen zu müssen. Dieser Begrenzung grundrechtlich induzierter Leistungsansprüche liegt die Erwägung zugrunde, dass die Gewährung von Leistungen haushaltswirksam, der Haushalt jedoch dem Parlament überantwortet ist. Würde dieser Bereich grundrechtlich justiziabel, würde dies einen weitreichenden Übergriff der Judikative auf die Legislative bedeuten und damit die Gewaltenteilung zu weitgehend beeinträchtigen. Das Parlament sähe sich weitreichend seiner gestaltenden Funktion beraubt, wenn aus den Grundrechten Leistungspflichten ableitbar wären.
28 Dieser Grundsatz wird aber im Ausnahmefall durchbrochen: So hat das BVerfG ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums anerkannt.
29 Größere praktische Bedeutung haben indes sogenannte derivative (abgeleitete) Teilhaberechte. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet in diesem Fall eine gleichheitsgerechte Teilhabe an staatlicherseits gewährten Leistungen (siehe dazu noch näher die Kommentierung des Art. 3 Rn. ###).
30 Die Schutzpflichtendogmatik verhilft der abwehrrechtlichen Dimension der Grundrechte teilweise erst zu ihrer Wirksamkeit, wenn Freiheitsräume dann effektiv wahrgenommen werden können, wenn der Staat sich schützend vor sie stellt: Beispielsweise macht erst die normative Schaffung von Rechtsformen es Vereinigungen möglich, am Rechtsverkehr teilzunehmen (siehe dazu Art. 9 Rn. 84). Erst die Schaffung funktionsfähiger Wissenschaftseinrichtungen macht es der Wissenschaft möglich, frei zu forschen und zu lehren (siehe dazu Art. 5 Abs. 3 Rn. 227).
31 Teilweise steht die Schutzpflichtendogmatik aber auch in einer Spannungslage zur abwehrrechtlichen Funktion der Grundrechte, weil sie einen paternalistischen, Freiheitsräume gerade beschneidenden Charakter trägt. So fußt die Gurtpflicht im Auto aus der staatlichen Schutzpflicht gegenüber Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG), begrenzt aber zugleich die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, sich nicht anschnallen zu müssen.
III. Grundpflichten?
32 Ob die Grundrechte auch in ihr Gegenteil verkehrt und als Grundpflichten gedeutet werden können, die die Adressat:innen zu einem bestimmten Verhalten anhalten sollen, ist zweifelhaft: Das Parlamentarische Rat hat von der Kodifikation von Grundpflichten weitgehend abgesehen, um den Charakter der Grundrechte als ausdrücklichen Gegenentwurf der Auflösung des Individuums im völkischen NS-Staat zu betonen.
IV. Grundrechte als Resilienzbestimmungen
33 Sich jüngst auf globaler Ebene zuspitzende autoritäre Bedrohungen der liberalen Demokratie werden unter dem Konzept der Resilienz adressiert.
C. Geltungsbereich
I. Geltungsbereich in räumlicher Hinsicht
34 Der Geltungsbereich der im Grundgesetz verbürgten Grundrechte ist universell. Ihr Geltungsbereich unterliegt also keinen räumlichen Grenzen, sodass die Grundrechte auch dann die deutsche Staatsgewalt binden, wenn diese außerhalb des deutschen Staatsgebiets ausgeübt wird
35 Zudem finden die Grundrechte dort eine inhaltliche Grenze, wo die deutsche Staatsgewalt sie aufgrund des Territorialitätsprinzips gar nicht zur Anwendung bringen kann.
II. Geltungsbereich in zeitlicher Hinsicht
36 In zeitlicher Hinsicht gelten die Grundrechte ab in Kraft-Treten des Grundgesetzes, nicht jedoch rückwirkend. Für vorkonstitutionelles Recht verlangt das Grundgesetz jedoch, dass es inhaltlich mit dem Grundgesetz vereinbar ist (näher Art. 123 GG Rn. ###).
37 In Bezug auf die Grundrechtsträger gelten die Grundrechte in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich mit Beginn der Geburt ab Einsetzen der Eröffnungswehen und enden mit dem Hirntod. Indes wird der Schutzbereich bestimmter Grundrechte sowohl in den pränatalen (siehe zum Schutz von Embryonen und Föten näher die Kommentierungen des Art. 1 Rn. ### und des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG Rn. ###; siehe auch die Kommentierung des Art. 6 Rn. 107) als auch in den postmortalen Bereich ausgedehnt (siehe näher zum postmortalen Persönlichkeitsschutz die Kommentierung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Rn. ###). Zwar ist die Grundrechtsfähigkeit an keinerlei weitergehende Voraussetzungen gebunden, Grundrechte gelten also zweifellos auch für Minderjährige. Davon zu unterscheiden ist jedoch die sogenannte Grundrechtsmündigkeit, die die prozessuale Frage betrifft, ob eine minderjährige Person sich auch prozessual wirksam auf ein Grundrecht berufen kann. Die Antwort darauf richtet sich nach dem jeweiligen Einzelgrundrecht und wird daher in den Einzelkommentierungen näher behandelt (siehe bspw. Art. 4 Rn. 68 und Art. 9 Rn. 27).
38 Zudem hat das BVerfG mit dem Klima-Beschluss eine zeitliche Wirkdimension der Grundrechte in die Zukunft anerkannt, die als intertemporale Freiheitssicherung bezeichnet wird. Danach verpflichtet das Grundgesetz unter bestimmten Voraussetzungen zur Sicherung grundrechtsgeschützter Freiheit über die Zeit und zur verhältnismäßigen Verteilung von Freiheitschancen über die Generationen.
D. Grundrechtsberechtigung und -verpflichtung
I. Grundrechtsberechtigung, -verzicht und -verwirkung
39 Wer sich auf die Grundrechte berufen darf, wird vom Grundgesetz nicht einheitlich beantwortet: Während die sog. Menschenrechte bzw. Jedermann-Grundrechte allen zustehen,
40 Bei Unionsbürger:innen (Art. 20 AEUV) ist umstritten, ob das Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV gebietet, diesen ebenfalls die Berufung auf die Deutschen-Grundrechte zu gestatten oder ob für diese Art. 2 Abs. 1 GG als Auffanggrundrecht mit der spezifischen Schrankenregelung des Deutschen-Grundrechts Anwendung finden soll. Im Ergebnis ist Unionsbürger:innen jedenfalls ein vergleichbarer Grundrechtsschutz wie Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit zuzugestehen. Die Frage wird näher in den jeweiligen Kommentierungen der Grundrechte diskutiert.
41 Juristische Personen sind demgegenüber nur unter den Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 3 GG grundrechtsberechtigt (siehe näher dazu die Kommentierung des Art. 19). Besonderheiten ergeben sich im Rahmen der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit (siehe dazu näher Art. 9 Rn. 30).
42 Eine Grundrechtsberechtigung der öffentlichen Hand wird nur im Ausnahmefall einer grundrechtstypischen Gefährdungslage anerkannt (siehe etwa für die öffentlichen Hochschulen Art. 5 Abs. 3 Rn. 136). In der Regel kann sich die öffentliche Hand als Grundrechtsverpflichtete nicht auch auf den Schutz durch die Grundrechte berufen. Dies gilt auch für öffentliche und gemischt-wirtschaftliche, aber von der öffentlichen Hand beherrschte Unternehmen. Besonderheiten gelten, wenn öffentliche Unternehmen im Eigentum anderer Staaten stehen.
43 Zur Grundrechtsberechtigung gehört als Kehrseite der sogenannte Grundrechtsverzicht. Dieser beschreibt die ebenfalls grundrechtlich geschützte Freiheit, grundrechtliche Rechtspositionen nicht gegen den eigenen Willen aufgezwungen zu bekommen.
44 Grundrechte können nach Art. 18 GG als Ausfluss des Prinzips der wehrhaften Demokratie (siehe dazu schon die in das Grundgesetz einführende Kommentierung der Präambel Rn. 53) verwirkt werden. Für Einzelheiten wird auf die Kommentierung des Art. 18 Rn. ### verwiesen.
II. Grundrechtsverpflichtung
45 Von der Frage der Grundrechtsberechtigung zu unterscheiden ist die Frage nach der Grundrechtsverpflichtung, also danach, wen die Grundrechte in die Pflicht nehmen. Hierauf gibt Art. 1 Abs. 3 GG Antwort: Die Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht (siehe daher dazu näher die Kommentierung des Art. 1 Rn. ###). Die Bindung ist umfassend und gilt auch außerhalb des deutschen Staatsgebiets (siehe schon Rn. ###).
46 Auch eine „Flucht ins Privatrecht“ ist nicht möglich: Die Grundrechtsverpflichtung erstreckt sich auch auf juristische Personen des Privatrechts, soweit diese von der öffentlichen Hand beherrscht werden. Hierfür müssen mehr als die Hälfte der Anteile an der Gesellschaft im Eigentum der öffentlichen Hand stehen.
47 Darüber hinaus wird aus der Funktion der Grundrechte als objektive Wertordnung eine sogenannte mittelbare Drittwirkung der Grundrechte im Privatrechtsverkehr abgeleitet (siehe dazu schon Rn. 25).
E. Kontext
I. Verortung des Abschnitts „Die Grundrechte“ im Grundgesetz
48 Im Grundgesetz existieren noch weitere Bestimmungen, die eine grundrechtliche Nähe aufweisen: Zum einen gibt es die sog. grundrechtsgleichen Rechte, zu denen Art. 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 GG zählen, soweit sie Rechte des Einzelnen begründen und damit Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sein können (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG). Zum anderen werden hierzu die grundrechtsähnlichen Bestimmungen gezählt, zu denen Art. 21 Abs. 1 S. 2, Art. 48 Abs. 1 und 2 und Art. 102 sowie Art. 140 GG gezählt werden.
II. Verhältnis der Grundrechte zueinander
49 Die Grundrechte stehen in keiner Rangordnung zueinander, sondern werden mit Ausnahme der Menschenwürdegarantie als gleichrangig angesehen.
50 Überschneiden sich die Anwendungsbereiche mehrerer Grundrechte, spricht man von sogenannter Grundrechtskonkurrenz. Die Konkurrenz kann durch Verdrängung eines Grundrechts insbesondere im Wege der Spezialität, aber auch durch eine parallele Anwendung der betroffenen Grundrechte (sogenannte Idealkonkurrenz) aufgelöst werden.
51 Geraten Grundrechte in Konflikt miteinander (sogenannte Grundrechtskollision), sind sie im Wege sogenannter praktischer Konkordanz in einen schonenden Ausgleich zu bringen.
III. Grundrechte im „Mehrebenensystem“
52 Grund- und Menschenrechte werden nicht nur durch das Grundgesetz, sondern auf weiteren normhierarchischen Ebenen geschützt: Neben grundrechtlichen Verbürgungen auf Landesebene finden sich auch Grundrechtskataloge auf europäischer und internationaler Ebene. Insofern kann von einem „Mehrebenensystem“ der Grundrechte gesprochen werden. Die Ebenen können aber nicht im Sinne einer starren Normenpyramide streng voneinander abgegrenzt werden, sondern weisen vielfach Überschneidungsbereiche und Parallelitäten auf.
1. Grundrechte auf Bundesländerebene
53 Zunächst finden sich in den Verfassungen der Länder Grundrechtsabschnitte, die teils eigenständig Grundrechte verbürgen, teils auch auf die Rechte des Grundgesetzes verweisen. Zum Verhältnis der Landesgrundrechte zu den Bundesgrundrechten ist festzuhalten, dass die Landesgrundrechte nur die jeweilige Landesstaatsgewalt binden, also nur die Staatsgewalt des Bundeslandes adressieren, in dessen Verfassung sie verbürgt werden. Für den Bund gelten demgegenüber allein die Grundrechte des Grundgesetzes. Die Landesstaatsgewalt ist darüber hinaus aber auch an die Grundrechte des Grundgesetzes gebunden. In welchem Verhältnis die Landes- zu den Bundesgrundrechten stehen, regelt Art. 142 GG: Zwar bricht Bundesrecht grundsätzlich Landesrecht (Art. 31 GG). Für die Landesgrundrechte gilt dies aber nicht, soweit sie in Übereinstimmung mit den Art. 1 – 18 GG Grundrechte gewährleisten (siehe zu den sich daraus ergebenden Einzelfragen näher die Kommentierung zu Art. 142 Rn. ###). Insoweit kann es also zu einem Nebeneinander der Grundrechte kommen und damit können auch zwei Möglichkeiten der Verfassungsbeschwerde eröffnet sein: Zum Landes- und zum Bundesverfassungsgericht.
2. Grundrechtsschutz auf Ebene der Europäischen Union
54 Auch auf Ebene der europäischen Union werden Grundrechte anerkannt, die mittlerweile in der Europäischen Grundrechtecharta kodifiziert wurden und dem Rang nach auf gleicher Ebene wie das europäische Primärrecht stehen (Art. 6 Abs. 1 EUV).
55 Ihr Verhältnis zu den Grundrechten des Grundgesetzes ist nicht abschließend bestimmt, auch weil die Grundannahmen in der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverfassungsgerichts divergieren: Während der EuGH von einem unbedingten Vorrang des Unionsrechts vor dem nationalen Recht (und damit auch vor dem Grundgesetz) ausgeht, akzeptiert das Bundesverfassungsgericht diesen Vorrang nur vermittelt über die grundgesetzliche Öffnungsklausel des Art. 23 GG und damit vorbehaltlich der Vereinbarkeit mit der Integrationsermächtigung (näher dazu die Kommentierung des Art. 23 GG Rn. ###).
56 Für die Grundrechte leitete das BVerfG daraus in den Entscheidungen „Solange I und II“ den Vorbehalt ab, dass die europäischen Grundrechte nur solange Vorrang vor den nationalen Grundrechten genießen, wie auf Ebene der Europäischen Union ein hinreichend wirksamer Grundrechtsschutz gewährleistet ist.
57 Da dieser Schutz gegeben ist, ist in einem zweiten Schritt der Anwendungsbereich der europäischen Grundrechte zu bestimmen, der in Art. 51 GRCh geregelt ist. Einerseits gilt die GRCh nach dessen Abs. 1 S. 1 für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union; andererseits gelten sie aber auch für die Mitgliedstaaten, jedoch ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Auch bei der Frage, welchen Anwendungsbereich die „Durchführung des Rechts der Union“ für die GRCh in den mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen bedeutet, herrscht zwischen dem EuGH und BVerfG Dissens. Während der EuGH eine weite Auslegung befürwortet,
58 Vorerst seinen Abschluss hat der Disput mit den Entscheidungen des BVerfG in den Entscheidungen Recht auf Vergessen I und II gefunden. In der Entscheidung Recht auf Vergessen I formuliert das Gericht für den Bereich unionsrechtlich nicht vollständig determinierten nationalen Rechts einen grundsätzlichen Vorrang des Grundgesetzes als Prüfungsmaßstab, selbst wenn der Anwendungsbereich der GRCh eröffnet sein sollte.
59 Von den im europäischen Primärrecht verbürgten Grundrechten zu unterscheiden sind die Grundfreiheiten, die als spezifische subjektive Marktfreiheiten der Herstellung und dem Schutz des europäischen Binnenmarktes dienen.
3. Grundrechtsschutz auf Völkerrechtsebene
60 Auf supranationaler und internationaler Ebene existieren weitere Grundrechtsabkommen, denen auch Deutschland zugestimmt hat.
61 Zuvorderst zu nennen ist für den europäischen Rechtsraum die Europäische Menschenrechtskonvention (und ihre Zusatzprotokolle).
62 Auf internationaler Ebene existieren neben der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die keine Rechtsverbindlichkeit besitzt, insbesondere die zwei Menschenrechtspakte: Der Pakt über bürgerliche und politische sowie der Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Als völkerrechtliche Verträge wirken die Abkommen über das zustimmende Bundesgesetz gem. Art. 59 Abs. 2 GG in die deutsche Rechtsordnung ein. Ihnen kommt daher zwar normenhierarchisch kein Vorrang vor den deutschen Grundrechten zu. Zugleich wäre es verfehlt, ihnen nur den Rang eines einfachen Bundesgesetzes zuzuweisen, weil das Grundgesetz ihnen eine besondere Bedeutung zuweist: In Bestimmungen wie Art. 1 Abs. 2 GG zeigt sich eine besondere Völker- und insbesondere Menschenrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, die auch eine Auslegung der Grundrechte im Lichte völkerrechtlicher Gewährleistungen gebieten kann.
63 Die Entwicklung der Menschenrechtslage weltweit wird von verschiedenen Organisationen überwacht. Hierzu gehört etwa der UN-Menschenrechtsrat, aber auch Nichtregierungsorganisationen wie Human Rights Watch
F. Weiterführende Empfehlungen
6 neue Grundrechte schlägt vor und stellt zur Diskussion: Ferdinand von Schirach, Jeder Mensch, 2021
Für Kinder im Schulalter sei als Einführung in die Grundrechte empfohlen: Susanne Strittmatter/Matthias Strittmatter, Würde, Freiheit, Gleichheit – Unser Grundgesetz, 2019
Es gibt zwei Open-Access-Lehrbücher zu den Grundrechten:
Hahn/Petras/Valentiner/Wienfort (Hrsg.), Grundrechte – Klausur- und Examenswissen, 2022, open access abrufbar unter: https://doi.org/10.1515/9783110765533 und
Towfigh/Gleixner, Smartbook Grundrechte, 2022, open access abrufbar unter https://doi.org/10.5771/9783748911197
G. Literaturverzeichnis
Dreier, Horst (Begr.), herausgegeben von Brosius-Gersdorf, Frauke, Grundgesetz-Kommentar, Band I: Präambel, Art. 1–19, 4. Aufl. 2023
Ehlers, Dirk /Germelmann, Claas Friedrich (Hrsg.), Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten, 5. Aufl. 2023
Hahn, Lisa/Petras, Maximilian/Valentiner, Dana-Sophia/Wienfort, Nora (Hrsg.), Grundrechte – Klausur- und Examenswissen, 2022, open access abrufbar unter: https://doi.org/10.1515/9783110765533 und
Haratsch, Andreas/Koenig, Christian/Pechstein, Matthias, Europarecht, 13. Aufl. 2023
Sachs, Michael (Begr.), herausgegeben von von Coelln, Christian/Mann, Thomas, Grundgesetz: Kommentar, 10. Aufl. 2024
Stern, Klaus/Sodan, Helge/Möstl, Markus (Hrsg.), Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland im europäischen Staatenverbund, Band III: Allgemeine Lehren der Grundrechte, 2. Aufl. 2022
Voßkule, Andreas, Resilienz der Verfassungsgerichtsbarkeit, JZ 2026, S. 105 ff.
Zillessen, Friedrich/Brandau Anna-Mira/Laude, Lennart (Hrsg.), Das Justiz-Projekt. Verwundbarkeit und Resilienz der dritten Gewalt, 2026, open access abrufbar unter: https://verfassungsblog.de/book/das-justiz-projekt-verwundbarkeit-und-resilienz-der-dritten-gewalt/
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Open Access Kommentar, Kommentierung zu Einführung in den Abschnitt I. Die Grundrechte ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung-Share Alike 4.0 International Lizenz.