- A. Überblick
- B. Vereinbarkeit mit Wahrnehmungsverträgen
- C. Folgen für gesetzliche Vergütungsansprüche
- D. Lizenzierung unter den NC-Lizenzvarianten
- E. Die einzelnen Wahrnehmungsbereiche
Literatur: Fabian Rack, Verwertungsgesellschaften und Open Content – Schnittmengen und Friktionen, in Fischer/Klingner/Zill (Hrsg.): Monopole im medienindustriellen Komplex? Verwertungsgesellschaften gestern, heute, morgen, 2023, 33; John Weitzmann, Doppelt Überkreuz, https://irights.info/artikel/doppelt-berkreuz-die-gema-und-creative-commons/7144; Ellen Euler, "VG WORT und Open Access: Ein Balanceakt für Wissenschaftler*innen". LIBREAS. Library Ideas, 46 (2024); Axel Metzger/Tobias Heinemann, The Right of the Author to Grant Licenses for Non-Commercial Use – Creative Commons Licenses and the Directive on Collective Management, 6 (2015) JIPITEC 11, para 1.
A. Überblick
1 Wenn Urheber Rechte an ihren Werken von einer Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lassen, stellt sich die Frage, inwieweit sie ihre Werke zugleich unter eine CC-Lizenz stellen dürfen. Um hierüber eine Aussage zu treffen, muss man prüfen, inwieweit Mitglieder von Verwertungsgesellschaften über den jeweiligen Wahrnehmungsvertrag bereits ausschließliche Rechte an eine Verwertungsgesellschaft eingeräumt haben. Hier gibt es Überschneidungspunkte, die in diesem Handbuchabschnitt dargestellt werden.
2 Ein weiterer Aspekt freier Lizenzierung im Kontext von Verwertungsgesellschaften ist das Schicksal gesetzlicher Vergütungsansprüche. So hat eine CC-Lizenzierung keinen Einfluss darauf, dass Verwertungsgesellschaften gesetzliche Vergütungsansprüche nach dem UrhG gegenüber Geräteherstellern oder Werknutzern geltend machen, beispielsweise für nach dem Urheberrecht erlaubte Privatkopien oder die Nutzung von Werken für Forschung und Lehre. Bei einer CC-Lizenzierung bleibt es also möglich, an Ausschüttungen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen zu partizipieren.
3 Im Übrigen müssen Verwertungsgesellschaften ihren Mitgliedern ermöglichen, nicht-kommerzielle Nutzungsrechte zu vergeben (§ 11 VGG). Mitglieder von Verwertungsgesellschaften können die einschlägigen Inhalte folglich unter einer der NC-Lizenzvarianten (CC BY-NC, CC BY-NC-SA oder CC BY-NC-ND) für nicht-kommerzielle Zwecke freigeben, während die kommerziellen Nutzungen regulär über die Verwertungsgesellschaften lizenziert werden.
4 Verwertungsgesellschaften sind Organisationen, die Urheberrechte im Namen ihrer Mitglieder vertreten, Vergütungen für Werknutzungen einsammeln und nach bestimmten Verteilungsschlüsseln an die Urheberinnen ausschütten. Der Rechtseinräumung über Verwertungsgesellschaften und der CC-Lizenzierung ist gemeinsam, dass unter beiden Mechanismen die Notwendigkeit bilateraler Aushandlungen zur Nutzungsrechtseinräumung entfällt. Ein wesentlicher Unterschied zwischen dem CC-Lizenzmodell und der Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften liegt allerdings darin, dass die Nutzungsrechte aus der CC-Lizenz kostenlos gewährt werden, während Verwertungsgesellschaften Nutzungsrechte gegen Vergütung nach ihrem jeweiligen Tarifsystem einräumen.
5 In Deutschland sind derzeit (Oktober 2024) 13 Verwertungsgesellschaften vom Deutschen Patent- und Markenamt zugelassen; zwei weitere durchlaufen noch das Zulassungsverfahren des DPMA (C3S für Musik sowie die Computerspiele-Verwertungsgesellschaft für Hersteller von Games, kurz VHG).
B. Vereinbarkeit mit Wahrnehmungsverträgen
6 Wer einen urheberrechtlich geschützten Schutzgegenstand mit CC lizenzieren möchte, benötigt hieran die ausschließlichen Nutzungsrechte (siehe VorCCPL 40 ff.). Einer CC-Lizenzierung steht folglich entgegen, wenn einer Verwertungsgesellschaft an einem Werk bereits ausschließliche Nutzungsrechte mittels Wahrnehmungsvertrag eingeräumt worden sind. Dies ist bei der Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften häufig der Fall, wobei je nach Wahrnehmungsbereich bzw. je nach Verwertungsgesellschaft zu differenzieren ist.
7 Die Wahrnehmungsverträge der jeweiligen Verwertungsgesellschaften regeln, welche Rechte in welchem Umfang zur Wahrnehmung übertragen werden. Zu unterscheiden sind die Wahrnehmung vertraglicher Nutzungsrechte und die Wahrnehmung von Vergütungsansprüchen aufgrund von gesetzlichen Nutzungserlaubnissen.
8 Legt der Wahrnehmungsvertrag mit einer Verwertungsgesellschaft fest, dass an allen bereits entstandenen und künftig entstehenden Werken, also dem gesamten Oeuvre, ausschließliche vertragliche Rechte zur Wahrnehmung übertragen werden, so steht dies einer CC-Lizenzierung der einschlägigen Werke bzw. Werkkategorien (z.B. Musikwerke für GEMA-Mitglieder) grundsätzlich entgegen – von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Lizenzierung unter NC-Bedingung abgesehen.
C. Folgen für gesetzliche Vergütungsansprüche
9 Wurde ein Wahrnehmungsvertrag mit einer Verwertungsgesellschaft geschlossen, so nimmt die Verwertungsgesellschaft in der Regel auch gesetzliche Vergütungsansprüche wahr, beispielsweise für gesetzlich erlaubte Privatkopien (§ 53 UrhG) oder für die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Inhalten durch Bildungseinrichtungen, Wissenschaft und Lehre (§§ 60a ff. UrhG). Die meisten gesetzlichen Vergütungsansprüche sind nicht disponibel (siehe Abschnitt 2.b.3 Rn. 147 ff.). Soweit sich eine CC-Lizenzierung und der Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages für diese entgeltlichen Ansprüche vereinbaren lassen, widerspricht dem nicht, dass die CC-Lizenzierung grundsätzlich eine unentgeltliche Nutzung ermöglicht. Im Bereich der gesetzlichen Vergütungsansprüche ist eine Vergütung auch für solche Werke zu zahlen, die unter CC-Lizenz verfügbar gemacht wurden, denn man muss das System gesetzlicher Vergütungsansprüche getrennt von lizenzvertraglich eingeräumten Nutzungsrechten betrachten. Die CCPL erfasst nur solche Nutzungen, die nicht schon durch gesetzliche Erlaubnisse freigestellt sind; auch alle anderen Bestimmungen der Lizenz, einschließlich der Unentgeltlichkeit, gelten nur auf die auf der Grundlage der Lizenz stattfindenden Nutzungen. Auf solche gesetzlichen Nutzungen finden die CC-Lizenzen keine Anwendung (siehe Abschnitt 2.a.2); zudem verzichten Lizenzgeber nicht auf zwingende gesetzliche Vergütungsansprüche (siehe hierzu die Kommentierung zu Abschnitt 2.a.1 und 2a.2. sowie unmissverständlich zum Ausdruck bringend Abschnitt 8.a). Damit kann im Ergebnis CC-lizenziert und zugleich an der Ausschüttung von Vergütungen für die gesetzlich erlaubten Nutzungen teilgenommen werden.
D. Lizenzierung unter den NC-Lizenzvarianten
10 Gemäß § 11 des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG), der Art. 5 Abs. 3 der Verwertungsgesellschaften-Richtlinie 2014/26/EU umsetzt, legen Verwertungsgesellschaften „Bedingungen fest, zu denen der Berechtigte jedermann das Recht einräumen kann, seine Werke oder sonstigen Schutzgegenstände für nicht kommerzielle Zwecke zu nutzen, auch wenn er die entsprechenden Rechte daran der Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung eingeräumt oder übertragen hat“. Hiernach müssen Verwertungsgesellschaften ihren Mitgliedern ermöglichen, für nicht-kommerzielle Zwecke Nutzungsrechte selbst zu vergeben. Damit öffnet die Regelung für Mitglieder von Verwertungsgesellschaften die Lizenzierung für nicht-kommerzielle Zwecke trotz Übertragung ausschließlicher Rechte. In Deutschland wird die Pflicht zur Öffnung hin zu CC-Lizenzen auf zwei unterschiedliche Arten umgesetzt: Entweder räumt die Verwertungsgesellschaft von vornherein eine Befugnis für nicht-kommerzielle Nutzungen ein, kombiniert mit einer Anzeigepflicht für die Mitglieder,
E. Die einzelnen Wahrnehmungsbereiche
11 Im Folgenden werden Spezifika der Vereinbarkeit einer VG-Mitgliedschaft mit der CC-Lizenzierung im Hinblick auf die wichtigsten Verwertungsgesellschaften dargestellt.
I. VG WORT
12 Die VG WORT nimmt treuhänderisch die Rechte und Vergütungsansprüche von Autoren und Verlegern von Sprachwerken wahr und sorgt für eine angemessene Vergütung im Rahmen von Urheberrechtsgesetzen und internationalen Verträgen. Zu diesem Zweck werden der VG WORT durch Wahrnehmungsvertrag (WV VG-Wort) zahlreiche ausschließliche Nutzungsrechte übertragen.
13 Der Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages mit der VG WORT und die Teilnahme an Ausschüttungen steht für Autorinnen aus dem Bereich öffentlich finanzierter Wissenschaft in einem Spannungsverhältnis zu den Prinzipien von Open Access und Wissenschaftsethik.
14 Bei der Bewertung der Kompatibilität der Wahrnehmung von Rechten durch die VG WORT auf der Grundlage des Wahrnehmungsvertrages und einer freien Lizenzierung derselben Werke mit einer CC-Lizenz ist zwischen den gesetzlichen und vertraglichen Vergütungsansprüchen zu kommerziellen und nicht-kommerziellen Zwecken zu unterscheiden:
15 Die VG WORT nimmt primär Vergütungsansprüche für gesetzlich erlaubte Nutzungen von Schriftwerken wahr (so z.B. die Vergütungsansprüche nach §§ 54, 54c UrhG für Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG). Diese werden der VG WORT im Wahrnehmungsvertrag vollumfänglich abgetreten. Da der Anwendungsbereich der CCPL nur diejenigen Nutzungen erfasst, die nicht schon aufgrund von gesetzlichen Erlaubnissen bzw. durch gesetzliche Lizenz eingeräumt werden und bei denen gesetzlich eine Vergütung geschuldet wird, widerspricht der Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages und die Teilnahme an Ausschüttungen nicht der unentgeltlichen Lizenzierung derselben Werke. Bei bestehendem Wahrnehmungsvertrag können daher auch die CC-lizenzierten Werke zur Ausschüttung der für gesetzliche Erlaubnisse geschuldeten Vergütungsansprüche angemeldet werden. Das bedeutet im Ergebnis, dass die Wahrnehmung von gesetzlichen Vergütungsansprüchen durch die VG WORT einer CC-Lizenzierung grundsätzlich nicht widerspricht.
16 Komplizierter verhält es sich bei vertraglichen Vergütungsansprüchen für Rechte an Nutzungen, die über gesetzlich erlaubte Nutzungen aus dem UrhG hinausgehen, und an der die VG WORT zunächst auf der Grundlage des WV-VG WORT eine ausschließliche Rechtsposition hat. Nach § 1 Nr. 1 bis Nr. 49 WV-VG WORT wird der VG Wort die Wahrnehmungsbefugnis für Rechte eingeräumt, die über die Berechtigung zur Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche hinausgehen, so unter anderem gem. § 1 Abs. 1 Nr. 13 WV-VG WORT die Wahrnehmung für das „Recht des öffentlichen Vortrages eines erschienenen Werkes (§ 19 Abs. 1 UrhG) [...]“. Dieses Recht fällt unter die öffentliche „Weitergabe“ des Materials, die durch die CCPL lizenziert wird. Da aber dieselben Rechte nach Abschluss des Wahrnehmungsvertrages grundsätzlich nicht mehr der Allgemeinheit als einfache Rechte eingeräumt werden können, sind sie einer CC-Lizenzierung nicht mehr zugänglich. Das bedeutet im Ergebnis, dass die Wahrnehmung von vertraglichen Vergütungsansprüchen durch die VG WORT einer CC-Lizenzierung grundsätzlich zunächst widerspricht.
17 Eine Ausnahme gilt für die Lizenzierung zu nicht-kommerziellen Zwecken und ist in § 4 WV-VG WORT geregelt. Die Ausnahme geht auf § 11 VGG zurück, wonach Berechtigte jedermann das Recht einräumen können, ihre Werke für nicht kommerzielle Zwecke zu nutzen. Umgesetzt ist sie in § 4 WV-VG WORT wie folgt:
„Ungeachtet der Rechteeinräumung gemäß §§ 1, 2 an die VG WORT behält der Berechtigte gleichwohl die Befugnis, jedermann das Recht einzuräumen, seine Werke für nicht kommerzielle Zwecke zu nutzen. Will er davon Gebrauch machen, hat er die Lizenzvergabe der VG WORT mindestens zwei Wochen vorher unter Benennung von Werk, Lizenznehmer, Art und Umfang der eingeräumten Rechte in Textform mitzuteilen. Eine Abrechnung und Verteilung durch die VG WORT erfolgt in diesen Fällen nicht. Die Wahrnehmung von gesetzlichen Vergütungsansprüchen bleibt hiervon unberührt.“
18 Damit können auch bei bestehendem Wahrnehmungsvertrag mit der VG WORT einzelne Texte unter einer CC-Lizenz mit NC-Vorbehalt der Allgemeinheit jederzeit konfliktfrei unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch, wenn der Verlag, an den ausschließliche Nutzungsrechte übertragen wurden, CC-Lizenzgeber ist und er seinerseits einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG WORT abgeschlossen hat.
19 Ferner bestimmt der WV-VG WORT in § 4 ausdrücklich, dass bei einer Lizenzierung zu nicht-kommerziellen Zwecken die Ausschüttung einer Vergütung auf die gesetzlichen Vergütungsansprüche beschränkt ist.
20 Die Lizenzierung zu kommerziellen Zwecken – also unter allen CC-Lizenzvarianten ohne NC-Beschränkung – scheint hingegen nur in dem Umfang möglich, in dem die Rechte nicht schon als ausschließliche Rechte an die VG WORT auf der Grundlage des Wahrnehmungsvertrages eingeräumt wurden. Die Lizenzierung für kommerzielle Nutzungen ist insbesondere im Wissenschaftsbereich für wissenschaftliche Autoren interessant, die in Erfüllung institutioneller Open-Access-Strategien und -Policies dazu aufgerufen sind, die von ihnen geschaffenen Werke der Allgemeinheit so offen lizenziert wie möglich, also im besten Falle CC BY, zur Verfügung zu stellen. Hier stellt sich die Frage, ob die freie Lizenzierung wissenschaftlicher Publikationen auch zu kommerziellen Zwecken einer Rechtewahrnehmung durch die VG Wort widerspricht und wissenschaftliche Autorinnen mithin die Vergütungsansprüche für gesetzliche Nutzungen einbüßen bzw. welche Anpassungen des Wahrnehmungsvertrages nötig sind.
21 Mit einer freien Lizenzierung, die einfache Nutzungsrechte auch zu kommerziellen Zwecken einräumt (alle CC-Lizenzvarianten ohne NC-Vorbehalt), ist der nicht modifizierte Wahrnehmungsvertrag der VG WORT grundsätzlich inkompatibel. Es besteht jedoch gem. § 13 WV-VG Wort die Möglichkeit, die Wahrnehmung der VG Wort auf einzelne Rechte und Ansprüche zu beschränken. Autoren, die jederzeit über das Recht verfügen wollen, vertragliche Nutzungsrechte zu kommerziellen Zwecken mittels CC-Lizenz einräumen zu können, können klarstellend die Wahrnehmung der VG WORT auf gesetzliche Vergütungsansprüche beschränken und alle sonstigen Rechtseinräumungen gem. § 13 des Wahrnehmungsvertrages ausnehmen. Dabei ist zu beachten, dass solche Beschränkungen sich auf die wahrgenommenen Rechte und Ansprüche aller Werke des Wahrnehmungsberechtigten bezieht und nicht werksbezogen möglich ist (§ 13 Abs. 1 S. 2 WV-VG Wort).
22 Auf der Grundlage des Wahrnehmungsvertrages von Juni 2024 (öffentlich verfügbarer Mustervertrag) genügt es, der Übertragung aller in § 1 genannten Nutzungsrechte zu widersprechen, während man der Übertragung aller gesetzlichen Vergütungsansprüche zustimmt:
Basierend auf dem Mustervertrag ist also in § 13 Abs. 2 einzutragen: (2) Ausgenommen von der Rechtsübertragung werden folgende: a) Rechte und Ansprüche gem. § 1 Abs. 1, Nummer(n): 1; 5; 8; 12; 13; 19; 21; 22; 35–38; 40–43. Beim Inkassoauftrag für das Ausland, den man gemeinsam mit dem Wahrnehmungsvertrag abschließt, kann genauso verfahren werden. Der Passus zum Ausschluss einzelner Rechte und Ansprüche im Inkassoauftrag findet sich in § 2 Abs. 2: (2) Ausgenommen von der Rechtsübertragung werden folgende: a) Rechte und Ansprüche gem. § 1 Abs. 1, Nummer(n): 1–4; 6. |
23 Aber auch wenn diese Anpassung nicht vorgenommen wird, ist ein praktischer Konflikt bei der CC-Lizenzierung und gleichzeitiger Wahrnehmung von Rechten durch die VG WORT bis heute nicht eingetreten. Das liegt daran, dass für die Rechtewahrnehmung durch die VG WORT im Wissenschaftsbereich keine Anwendungsfälle mit Konfliktpotential existieren, denn die Rechtswahrnehmung beschränkt sich auf einen Bereich, der von den CC-Lizenzen eben gerade nicht erfasst ist. So steht z.B. das in § 1 Abs. 1 Nr. 1 WV VG-WORT dieser eingeräumte Vermietrecht für Vervielfältigungsstücke gem. § 17 für lizenzierte Werke praktisch nicht in Konflikt mit der Wahrnehmung, da der Kopienversand auf Bestellung diese Werke rein praktisch nicht erfassen wird und z.B. der kostenpflichtige Dokumentenlieferservice „subito“ frei lizenzierte und unentgeltlich zugängliche Werke nicht zusätzlich sinnvoll entgeltlich anbieten kann.
24 Auch für die sonstigen gem. § 1 übertragenen Rechte außerhalb der gesetzlichen Ausnahmen ist der Konfliktfall rein rechtstheoretischer Natur. Da die gem. § 1 WV-VG WORT dieser zur treuhänderischen Wahrnehmung eingeräumten Rechte und Ansprüche, die über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehen, im Wissenschaftsbereich keinen praktischen Anwendungsfall kennen, sieht die VG WORT derzeit selbst keinen Anpassungsbedarf des Wahrnehmungsvertrages.
25 Die Herstellung praktischer sowie rechtstheoretischer Konkordanz ist jedoch wünschenswert und etwa dadurch zu realisieren, dass die kollektive Rechtewahrnehmung unter den Vorbehalt gestellt wird, dass die Rechte nicht individuell vergeben werden. Denkbar wäre auch, die oben beschriebene Ausnahme der Übertragung von Nutzungsrechten als standardisierte Option in die Wahrnehmungsverträge der VG Wort aufzunehmen.
26 Eine dritte Möglichkeit wäre, dass die VG Wort auf Wunsch eine unbegrenzte Anzahl von Nutzungsrechten für alle Zwecke rücküberträgt und damit die CC-Lizenzierung zulässig macht.
27 Für Autorinnen mit Wahrnehmungsvertrag der VG WORT bleibt festzuhalten, dass Werke unter CC-Lizenzierung in allen Varianten (mit und ohne NC-Vorbehalt) bereitgestellt werden können, ohne dass der Anspruch auf eine Vergütung im Bereich der gesetzlichen Vergütungsansprüche verloren geht. Der Wahrnehmungsvertrag mit der VG WORT steht hierzu praktisch nicht in Konflikt; die VG WORT ist sich der insbesondere im Wissenschaftsbereich praktizierten Lizenzierungen auch ohne NC-Vorbehalt bewusst und akzeptiert diese ohne Einschränkungen für durch sie wahrgenommene gesetzliche Vergütungsansprüche.
II. GEMA und C3S (Musik)
28 Anders als die VG WORT nimmt die GEMA für den Musikbereich primär vertragliche Nutzungsrechte wahr. Deshalb ist für Musikschaffende eine CC-Lizenzierung, die ja ebenfalls vertragliche Nutzungsrechte einräumt, nur sehr eingeschränkt möglich.
28 Die GEMA lässt sich im Hinblick auf Kompositionen und Texte weitreichende, exklusive vertragliche Rechte einräumen.
29 Weil die Rechteeinräumung das gesamte Oeuvre umfasst
30 Damit beschränkt sich die Vereinbarkeit der CC-Lizenzierung mit der GEMA-Mitgliedschaft auf die in § 11 VGG vorgesehene Option, Musikwerke zu nicht-kommerziellen Zwecken freigeben zu können, d.h. unter CC BY-NC, CC BY-NC-SA oder CC BY-NC-ND. Der Ablauf ist laut GEMA-Berechtigungsvertrag wie folgt: Ein GEMA-Mitglied beantragt für eines seiner einzelnen Musikwerke eine „vergütungsfreie GEMA-Nicht-Kommerzielle-Lizenz“ („GEMA-NK-Lizenz“). Nach Bewilligung des Antrags durch die GEMA darf das Mitglied Musik-/Textwerke kostenlos entweder selbst nicht-kommerziell nutzen – zum Beispiel zur Eigenpromotion –, oder es darf „jedermann oder einzelnen Personen eine vergütungsfreie Lizenz für die nicht-kommerzielle Nutzung seiner Werke [einräumen]“ (§ 1a des GEMA-Berechtigungsvertrages); Letzteres ermöglicht die CC-Lizenzierung. Beim Stellen des Antrags muss die Angabe gemacht werden, ob die nicht-kommerzielle Nutzung für „jedermann“ gewährt werden soll.
31 Eine Statistik der GEMA von Anfang 2022 zeigt, dass von der Möglichkeit, nicht-kommerzielle Nutzungsrechte einzuräumen, bislang nur verhalten Gebrauch gemacht worden ist: für 34 Werke im Jahr 2017, für 64 bzw. 63 Werke in den beiden Folgejahren, für 200 Werke im Jahr 2020 und für 160 Werke im Jahr 2021.
32 Bei der Nutzung von CC-lizenzierter GEMA-Musik müssen CC-Lizenznehmer nach den Regularien der GEMA
33 Um die 2010er-Jahre kam vor allem im Musikbereich die Forderung auf, das CC-Lizenzmodell mit der Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften in Einklang zu bringen. Das erste europäische Projekt zur Vereinbarkeit der Ansätze wurde in den Niederlanden im Jahr 2007 gestartet. Mitglieder der niederländischen Musik-Verwertungsgesellschaft Buma durften ihre Musik auch selbst unter CC-Non-Commercial-Lizenzen im Netz freigeben.
34 Die netzpolitische Diskussion der frühen 2010er-Jahre um Filesharing-Abmahnungen und gesperrte Musikzugänge auf YouTube gaben den Anstoß für die Gründung einer weiteren Musik-Verwertungsgesellschaft in Deutschland, der C3S (Cultural Collecting Society) im Jahr 2013. Eines der Gründungsversprechen der C3S war es, beim vollen Leistungsumfang einer Musik-Verwertungsgesellschaft ihren Mitgliedern volle Flexibilität im Hinblick auf das CC-Lizenzmodell zuzusichern. Musikschaffende können ihre Musikrechte allerdings bis heute nicht von der C3S wahrnehmen lassen: Auch über zehn Jahre nach ihrer Gründung ist die C3S noch nicht als Verwertungsgesellschaft vor dem zuständigen Deutsche Patent- und Markenamt zugelassen.
35 In jedem Fall hat die C3S wie viele andere Akteure einen Anteil dazu geleistet, Openness zu etablieren und Gesetzesreformen anzustoßen.
36 Ein Grund dafür, dass die Gründung neuer VGs nicht mehr nachhaltig betrieben wird, ist die durch die VG-Richtlinie eröffnete Möglichkeit einer nicht-kommerziellen Lizenz für Jedermann, die zumindest die CC BY-NC-Lizenzierung zulässt. Zum anderen haben sich die Geschäftsmodelle im Musikbereich durch das Aufkommen der Streamingdienste und die einfachere Zugänglichkeit zu Musik grundlegend geändert.
III. VG Bild-Kunst
37 Die VG Bild-Kunst nimmt treuhänderisch die Rechte von Urhebern im gesamten visuellen Bereich wahr und die Rechteeinräumung in § 1 WV VG Bild-Kunst umfasst demgemäß alle Werkarten des Bildbereichs.
38 Bei den durch die VG Bild-Kunst treuhänderisch für die Urheber aus Berufsgruppe I und II wahrgenommenen Rechten handelt es sich vor allem um gesetzliche Vergütungsansprüche, die nur über Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden können. Für den Upload von fremden Werken durch Privatpersonen auf Social-Media-Plattformen werden der VG Bild-Kunst hier ebenfalls entsprechende Nutzungsrechte übertragen. Diese Vorgänge können von einzelnen Urheberinnen nicht sinnvoll selbständig lizenziert werden.
39 Die Wahrnehmung von gesetzlichen Vergütungsansprüchen durch die VG Bild-Kunst widerspricht der CC-Lizenzierung nicht. Hier gilt das oben Ausgeführte: Vergütungsansprüche für gesetzlich erlaubte Nutzungen bleiben auch bei CC-Lizenzierung bestehen, weil die CC-Lizenzierung nicht in den Mechanismus aus gesetzlichen Nutzungserlaubnissen und Vergütungsanspruch eingreift.
40 Im Hinblick auf vertragliche Vergütungsansprüche für Rechte an Nutzungen, die über gesetzlich erlaubte Nutzungen aus dem UrhG hinausgehen (so z.B. das gem. § 1 Abs. 1 Ziffer 1.20 übertragene Recht der Vervielfältigung, öffentlichen Zugänglichmachung, Archivierung und Übermittlung, jeweils für interne Zwecke eines Unternehmens oder einer Behörde, von einzelnen erschienenen Werken, die jeweils zuvor rechtmäßig erworben wurden, soweit diese Rechte über die gesetzlichen Schrankenbestimmungen des deutschen UrhG hinausgehen), können dieselben Rechte mangels einer Rechtsposition nach Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages grundsätzlich nicht mehr der Allgemeinheit als einfache Rechte eingeräumt werden und sind einer Lizenzierung mit den CCPL also nicht mehr zugänglich. Das bedeutet im Ergebnis, dass die Wahrnehmung von vertraglichen Vergütungsansprüchen durch die VG Bild-Kunst einer CC-Lizenzierung grundsätzlich zunächst widerspricht.
41 Jedoch kann die/der Berechtigte nach dem WV VG Bild-Kunst verlangen, „dass ihm für die Wahrnehmung in einem bestimmten Einzelfall für nicht-kommerzielle Nutzungen durch Dritte oder zwecks Einräumung einer Creative-Commons Lizenz für nicht-kommerzielle Nutzungen in einer Vielzahl von Fällen oder für die eigene Nutzung die in § 1 aufgeführten Rechte bezogen auf ein konkretes Werk zurückübertragen werden, soweit es sich nicht um verwertungsgesellschaftspflichtige Rechte oder gesetzliche Vergütungsansprüche handelt.“
42 Anders als der WV-VG Wort (in § 13) sieht der WV-VG Bild-Kunst keine allgemeine Möglichkeit vor, den Umfang der durch den WV Bild Kunst eingeräumten Rechte zu beschränken und sich die individuelle Verwertung für kommerzielle Nutzungen vorzubehalten.
43 Für die Wahrnehmung von Rechten aus § 1 Abs. 1 in Bezug auf die Berufsgruppen I und II ist das unproblematisch, da diese Rechte sich entweder auf gesetzliche Vergütungsansprüche beziehen, oder aber, soweit sie darüber hinaus gehen, zurückübertragen werden können (siehe § 1 Abs. 1 Ziffer 1.21 a) „das Recht der öffentlichen Wiedergabe, insbesondere das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (einschließlich des Rechts der dafür erforderlichen Vervielfältigung), zur Lizenzierung an „Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten“ gemäß § 2 UrhDaG (Diensteanbieter) zu dem Zweck, dass diese der Öffentlichkeit Zugang zu von ihren nicht-kommerziellen Nutzern (§ 6 Abs. 1 UrhDaG) hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Werken verschaffen. Der Berechtigte kann bei Vorliegen eines berechtigten Interesses verlangen, dass ihm die in Satz 1 dieses Absatzes genannten Rechte bezogen auf ein konkretes Werk und einen konkreten Diensteanbieter zurückübertragen werden“.
44 Angehörige der Berufsgruppe II (Bildurheberinnen wie z.B. Fotografen) können ihre Werke daher mit einer CC-Lizenzierung ohne NC-Vorbehalt versehen, soweit sie von der Möglichkeit gem. § 2 WV VG Bild-Kunst Gebrauch gemacht haben.
45 Angehörige der Berufsgruppe I (Bildende Künstler wie z.B. Malerinnen) müssen sich dagegen im Ergebnis entscheiden, ob sie einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG Bild-Kunst abschließen, der zugleich eine CC-Lizenzierung zu nicht kommerziellen Zwecken gestattet, oder ob sie darüber hinausgehend auch ohne NC-Vorbehalt lizenzieren wollen, da diese Berufsgruppe zusätzlich zu den gem. § 1 Abs. 1 übertragenen Rechten gem. § 1 Abs. 2 WV Bild Kunst dieser „[das] Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht gemäß §§ 16, 17 Abs. 1 UrhG sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG“ einräumt, und Rückübertragungen diesbezüglich nicht vorgesehen sind.
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