- A. Einführung
- B. Eidesformel und religiöse Beteuerung
- C. Wirkung des Eids
- D. Ablegung des Eids
- E. Kontext
- F. Weiterführende Empfehlungen
- G. Literaturverzeichnis
A. Einführung
I. Einordnung
1 Der in Art. 56 GG vorformulierte Eid des Bundespräsidenten stellt eine juristische Besonderheit dar. Diese liegt darin, dass von dieser Norm keine eigene rechtliche Wirkung ausgeht.
II. Historie
2 In den historischen Eidesformeln der Reichsverfassung von 1848 und insbesondere der Weimarer Reichsverfassung von 1919
So lautet § 190 der RV 1849: (1) […] Der Kaiser, welcher die Regierung antritt, leistet vor den zu einer Sitzung vereinigten beiden Häusern des Reichstages einen Eid auf die Reichsverfassung. (2) Der Eid lautet: „Ich schwöre, das Reich und die Rechte des deutschen Volkes zu schirmen, die Reichsverfassung aufrecht zu erhalten und sie gewissenhaft zu vollziehen. So wahr mir Gott helfe.“ (3) Erst nach geleistetem Eid ist der Kaiser berechtigt, Regierungshandlungen vorzunehmen.
Art. 42 der WRV 1919 lautet: (1) Der Reichspräsident leistet bei der Übernahmen seines Amtes vor dem Reichstag folgenden Eid: „Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze des Reichs wahren, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.“ (2) Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
III. Normstruktur
3 Die Norm besteht aus zwei Sätzen, wobei der erste zunächst den zeitlichen und situativen Rahmen der Eidesleistung durch den Bundespräsidenten darlegt (bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern von Bundestag und Bundesrat). Dem folgt das wörtliche Zitat der Eidesformel, endend mit der religiösen Beteuerung „So wahr mir Gott helfe.“ Die Norm schließt mit dem zweiten Satz, der die Klarstellung enthält, dass die religiöse Beteuerung auch entfallen kann.
B. Eidesformel und religiöse Beteuerung
4 Die Eidesformel muss mit Ausnahme des „So wahr mir Gott helfe“, welches auch unterbleiben darf, exakt so gesprochen werden, wie Art. 56 GG es vorgibt.
5 Hinsichtlich der Formulierung „Ich schwöre“ ist jedoch – anders als z. B. nach § 64 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes, wo auch ein „Ich gelobe“ zulässig ist – keine Wahlmöglichkeit gegeben.
6 Inhaltlich verspricht der Bundespräsident insbesondere die Wahrung der Bestimmungen des Grundgesetzes und der im Einklang mit ihm erlassenen Bundesgesetze. Damit gibt er ausdrücklich ein Bekenntnis zu den Grundsätzen des Art. 20 Abs. 3 GG ab.
C. Wirkung des Eids
7 Eide dienen stets der zeremoniellen Bekräftigung einer bestimmten Verhaltenszusage.
8 Verletzt der Bundespräsident aber vorsätzlich die beschworene Gesetzestreue, so wäre er hierfür gemäß Art. 61 GG eigens vor dem Bundesverfassungsgericht anzuklagen. Dass er die Gesetzestreue bei seinem Amtsantritt beeidet hat, wirkt hier für ihn nicht weiter erschwerend; im Verfahren geht es lediglich um die vorgeworfene Pflichtverletzung als solche. Die Präsidentenanklage wird auch dann als richtiger Rechtsbehelf angesehen, wenn der Bundespräsident entgegen Art. 56 GG den Amtseid verweigert oder abändert, was aber noch nie vorgekommen ist.
9 Selbst der Beginn der Amtszeit des Bundespräsidenten hängt nicht von der Leistung des Amtseids ab. Seine Amtszeit beginnt gemäß § 10 des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung mit dem Ablauf der Amtszeit seines Vorgängers, sofern er gewählt worden ist und gegenüber dem Bundestagspräsidenten die Wahl angenommen hat. Endet die Amtszeit des Vorgängers vorzeitig, beispielsweise durch Tod oder sofortigen Rücktritt
10 Amtshandlungen darf der neue Bundespräsident aber nur im Notfall vor seiner Vereidigung vornehmen.
11 Wird ein Bundespräsident im Anschluss an seine erste Amtszeit wieder gewählt, so unterbleibt bisher eine erneute Vereidigung. Der Jurist Roman Herzog, der als einziger Bundespräsident selbst auch Teile des Grundgesetzes kommentiert hat, befürwortet aus zeremoniellen Gründen jedoch eine erneute Vereidigung.
D. Ablegung des Eids
12 Der Eid ist nach dem Wortlaut des Gesetzes „bei Amtsantritt“ abzulegen. Dies ist nicht viel genauer definierbar, als in möglichst engem zeitlichen Zusammenhang zum Beginn der Amtszeit.
13 Dass von den „versammelten Mitgliedern“ gesprochen wird, zeigt jedenfalls, dass der Gesetzeswortlaut von ihrer Anwesenheit ausgeht..
14 Die Eidesleistung geschieht zumeist mit erhobener Hand und vor dem Originaldokument des Grundgesetzes.
E. Kontext
15 In Art. 64 Abs. 2 GG wird für die Eide des Bundeskanzlers und der Bundesminister
16 Entsprechende Eide der Staatsoberhäupter anderer Staaten finden sich jeweils in deren Verfassungen an folgender Stelle: Belgien in Art. 91, Dänemark in § 8, Finnland in § 24, Griechenland in Art. 30 Abs. 3, 33 Abs. 2, Irland in Art. 12 Abs. 8, Italien in Art. 91, Luxemburg in Art. 8, 42 Abs. 2, Niederlande in Art. 32, 37 Abs. 4, 53 AV 1972, Österreich in Art. 62, Portugal in Art. 130 Abs. 3, Spanien in Art. 61, USA in Art. II Sec 2, Nr. 8.
F. Weiterführende Empfehlungen
Sitzung zur Vereidigung von Dr. Frank-Walter Steinmeier zum 12. Bundespräsidenten am 22.3.2017: https://www.youtube.com/watch?v=S3RtAtYPZJk
G. Literaturverzeichnis
Epping, Volker/Hillgruber, Christian (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar Grundgesetz, 62. Edition Stand: 15.6.2025
Dreier, Horst (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Band II: Art. 20–82, 3. Aufl. 2015
Dürig, Günter (Begr.)/Herzog, Roman/Scholz, Rupert (Hrsg.), zudem herausgegeben von Herdegen, Matthias/Klein, Hans H., Grundgesetz Kommentar, Loseblattsammlung, Band IV: Art. 29-67, Stand: 107. Ergänzungslieferung März 2025
Huber, Peter Michael/Voßkuhle, Andreas (Hrsg.), Grundgesetz: Kommentar, Band 2: Art. 20–82, 8. Aufl. 2024
Jarass, Hans D./Pieroth, Bodo, bearbeitet von Jarass, Hans D./Kment, Martin, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: Kommentar, 18. Aufl. 2024
Meiertöns, Heiko/Ehrhardt, Felix C., Der Präsident des Bundesrates als Vertreter des Bundespräsidenten, Jura 2011, S. 166 ff.
Sachs, Michael (Begr.), herausgegeben von von Coelln, Christian/Mann, Thomas, Grundgesetz: Kommentar, 10. Aufl. 2024
von Münch, Ingo/Kunig, Philip (Begr.), herausgegeben von Kämmerer, Jörn Axel/Kotzur, Markus, Grundgesetz Kommentar, Band 1: Präambel bis Art. 69, 8. Aufl. 2025
Waldhoff, Christian, Verfassungsjubiläen – Gedanken zur Verfassungskultur aus Anlass des 70. Jahrestages des Grundgesetzes, NJW 2019, S. 1553 ff.
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