- A. Einführung
- B. Unvereinbarkeit des Amts des Bundespräsidenten in politischer und beruflicher Hinsicht
- C. Kontext
- D. Weiterführende Empfehlungen
- E. Literaturverzeichnis
A. Einführung
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Einführungsvideo zur Kommentierung des Artikel 55 Grundgesetz
I. Einordnung
1 Art. 55 GG enthält Regelungen zur Unvereinbarkeit des Bundespräsidentenamts mit verschiedenen anderen Ämtern und Berufen. Diese Regelungen dienen der Gewaltenteilung und der Vermeidung von Interessenkollisionen.
2 Durch die in Art. 55 Abs. 1 GG enthaltenen Unvereinbarkeiten wird sichergestellt, dass der Bundespräsident nicht zugleich einer Regierung (Exekutive) oder einem Parlament (Legislative) angehören darf. Dadurch wird das Prinzip der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 GG konkretisiert.
3 Durch Art. 55 Abs. 2 GG soll garantiert werden, dass der Bundespräsident frei von wirtschaftlichen Einflüssen ist. Dem Bundespräsidenten soll der „Flair der Redlichkeit“
4 Umstritten ist, ob Art. 55 GG auch dazu dient, dass sich der Bundespräsident vollumfänglich auf sein Amt konzentrieren können soll (Konzentrationsfunktion). Einerseits wird argumentiert, Art. 55 GG wohne ein Integrationsgedanke inne: Der Bundespräsident solle seine Aufgabe als Integrationsfigur für das gesamte deutsche Volk unabhängig vom politischen Tagesgeschäft leisten können. Deshalb gelte für ihn – anders als bei Abgeordneten – das Verbot, einem Parlament anzugehören, da er sich ansonsten in der Tagespolitik verlieren könnte.
II. Historie
5 Regelungen wie Art. 55 GG tauchen erst spät in der Verfassungsgeschichte auf. Das liegt insbesondere daran, dass die Unvereinbarkeit von bestimmten öffentlichen Ämtern mit anderen Ämtern oder Posten erst mit Einführung der Republik als Staatsform relevant wurden. Denn in monarchischen Strukturen des 19. Jahrhunderts hatte diese Frage keine Bedeutung. Es war nicht vorstellbar, dass der Monarch zusätzlich noch einem privaten Beruf hätte nachgehen oder sich in anderen Staatsorganen hätte betätigen können.
6 In der Weimarer Reichsverfassung von 1919 (WRV) existierte mit Art. 44 WRV eine Unvereinbarkeitsregel, die dem Reichpräsidenten (nur) verbot, zugleich Mitglied des Reichstags zu sein. Sinn von Art. 44 WRV war einerseits die Gewaltenteilung, andererseits die Neutralität des Reichpräsidenten gegenüber der Parteipolitik.
7 Nach Ende des zweiten Weltkriegs sah der Verfassungskonvent im Chiemseer Entwurf des Grundgesetzes für einen Bund deutscher Länder (HChE) 1948 mit Art. 77 HChE vor, dass der Bundespräsident (nur) nicht Mitglied von Bundestag und Bundesrat sein dürfe. Im nachfolgenden parlamentarischen Rat wurde die Regelung jedoch nach politischer Diskussion auf die heutige Norm ausgeweitet. Es sollte klargestellt sein, dass neben dem Amt des Bundespräsidenten als eigenständige Funktion keinerlei weitere relevante Betätigung in Frage komme.
8 Historische Kollisionsfälle hat es nicht gegeben, wohl aber die Notwendigkeiten, bestimmte andere Ämter für das Amt des Bundespräsidenten aufzugeben. So etwa beim früheren Bundespräsident Roman Herzog: Dieser war bis zum 30. Juni 1994 Präsident des Bundesverfassungsgerichts und wurde dann zum 1. Juli 1994 – unter Aufgabe seines (besoldeten) Amts beim Bundesverfassungsgericht – Bundespräsident.
III. Normstruktur
9 Art. 55 GG gliedert sich in zwei Abschnitte. Art. 55 Abs. 1 GG separiert das Amt des Bundespräsidenten von der Regierung und gesetzgebenden Körperschaften in Bund und Land. Art. 55 Abs. 2 GG separiert das Amt des Bundespräsidenten von anderen besoldeten Ämtern und der Ausübung von Gewerben und Berufen.
B. Unvereinbarkeit des Amts des Bundespräsidenten in politischer und beruflicher Hinsicht
I. Keine Angehörigkeit der Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes / Landes (Abs. 1 GG)
10 Art. 55 Abs. 1 GG sieht nach seinem Wortlaut zwei grundsätzliche Bereiche vor, denen der Bundespräsident nicht angehören darf, nämlich die Regierung und gesetzgebenden Körperschaften, jeweils auf Bundes- oder Landesebene. Es handelt sich damit um politische Unvereinbarkeiten.
1. Angehörigkeit der Regierung
11 Dem Bundespräsidenten ist gem. Art. 55 Abs. 1 GG die Mitgliedschaft in einer Regierung auf Bundes- oder Landesebene verschlossen. Die Bundesregierung besteht gem. Art. 62 GG aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern. Die Landesregierungen bestehen aus dem Ministerpräsidenten und den Landesministern bzw. in den Stadtstaaten (Berlin, Bremen und Hamburg) aus dem Ersten Bürgermeister und den Senatoren. In Bayern zählen zudem Staatssekretäre zur Landesregierung.
2. Angehörigkeit einer gesetzgebenden Körperschaft
12 Dem Bundespräsidenten ist außerdem gem. Art. 55 Abs. 1 GG die Mitgliedschaft in einer gesetzgebenden Körperschaft auf Bundes- oder Landesebene verschlossen. Gesetzgebende Körperschaften in diesem Sinne sind jedenfalls der Bundestag (vgl. Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG) und die Landtage (vgl. etwa für NRW Art. 66 Abs. 1 Verf NRW).
13 Auch der Bundesrat ist als (zweite) gesetzgebende Körperschaft auf Bundeebene erfasst.
14 In Bayern gab es mit dem Bayerischen Senat bis Ende 1999 eine zweite gesetzgebende Körperschaft neben dem Landtag.
3. Sonstige Fälle des Art. 55 Abs. 1 GG
15 Neben den durch den Wortlaut der Norm abgedeckten Fälle kann es verschiedene sonstige Konstellationen geben, in denen eine Unvereinbarkeit im Raum steht. Der Wortlaut von Art. 55 Abs. 1 GG erfasst etwa nur Bundes- und Landesparlamente; eine unzulässige Machtanhäufung ist aber etwa auch auf europäischer (z.B. EU-Wahlämter) oder kommunaler Ebene (z.B. Gemeindevertretungen und Kreistage) denkbar.
16 Fraglich ist dabei zunächst, ob Art. 55 Abs. 1 GG über seinen Wortlaut hinaus ausgedehnt werden kann. Hierzu wird teilweise vertreten, dass Art. 55 Abs. 1 GG nicht so zu verstehen sei, dass er andere als die wörtlich erwähnten Unvereinbarkeiten ausschließt.
17 Im Wesentlichen sind folgende Fälle denkbar, auf die Art. 55 Abs. 1 GG neben seinem Wortlaut Anwendung finden könnte:
18 Die Bundesversammlung ist keine gesetzgebende Körperschaft im Sinne des Art. 55 Abs. 1 GG
19 Das Bundesverfassungsgericht ist auch nicht unter Art. 55 Abs. 1 GG zu fassen.
20 Die Mitgliedschaft in kommunalen Volksvertretungsorganen (z.B. Kreistag, Gemeindeversammlung) wird unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird darauf abgestellt, dass diese Organe ebenfalls (materielle) Gesetze erlassen können, und daher unter Art. 55 Abs. 1 GG zu fassen sind.
21 Parteimitgliedschaften werden von Art. 55 Abs. 1 GG rechtlich nicht berührt.
22 Auch Unvereinbarkeiten auf internationaler Ebene sind zunächst nicht im Wortlaut des Art. 55 Abs. 1 GG (Bundes- oder Landesebene) angelegt. Der Zweck von Art. 55 Abs. 1 GG gebietet es aber nach überwiegender Auffassung, seine Anwendung auch auf internationale, insbesondere europäische Organe auszuweiten.
II. Keine Angehörigkeit zu einem besoldeten Amt, einem Gewerbe oder anderen Berufen (Abs. 2 GG)
23 Art. 55 Abs. 2 GG sieht vor, dass der Bundespräsident weder besoldete öffentliche Ämter noch Gewerbe oder Berufen nachgehen darf. Es handelt sich damit um berufliche Unvereinbarkeiten. Art. 55 Abs. 2 GG ist eine subsidiäre Auffangvorschrift
1. Besoldete Ämter
24 Der Bundespräsident darf gem. Art. 55 Abs. 2 GG kein anderes besoldetes Amt ausüben. Relevant ist daher, ob (1.) ein Amt vorliegt und (2.) dieses Amt besoldet ist. Amt in diesem Sinne meint jedes öffentliche Amt im statusrechtlichen Sinne, welches im Beamtenrecht als solches ausgewiesen ist, inklusive des Richter- und Soldatenamts.
25 Grundsätzlich könnten vom Namen her auch Kirchenämter im Sinne des Art. 55 Abs. 2 GG zu verstehen sein. Dem wird man aber die Trennung von Kirche und Staat gem. Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 1 WRV entgegenhalten dürfen. Kirchen gehören aufgrund des staatskirchlichen Trennungsprinzips nicht zum Staat.
26 Besoldet ist ein Amt, wenn der erbrachte Arbeitsaufwand regelmäßig dotiert wird.
2. Gewerbe und sonstige Berufe
27 Der Bundespräsident darf gem. Art. 55 Abs. 2 GG kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben. Hiermit ist gemeint, dass weder eine selbstständige (Gewerbe) noch unselbstständige Tätigkeit (Beruf) in Frage kommt.
28 Bereits nach dem Wortlaut zu unterscheiden ist die (verbotene) Ausübung eines Gewerbes bzw. Berufs von dem Innehaben eines solchen. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe wird durch Art. 55 Abs. 2 GG nicht berührt; lediglich die Ausübung des Berufs ist untersagt.
29 Explizit untersagt ist schließlich die Zugehörigkeit zur Leitung oder dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens. Hier knüpft Art. 55 Abs. 2 GG bereits an das Innehaben einer solchen Position an, nicht erst an deren Ausübung. Hierdurch soll schon der Anschein einer Interessenkollision vermieden werden.
30 Auch wenn der Bundespräsident gem. Art. 55 Abs. 2 GG somit bestimmte berufliche Stellungen, Ehrenämter oder unternehmerische Positionen innehaben darf, ist zu beachten, dass er auf Neutralität im Amt zu achten hat. Es muss sich dahin immer um Aktivitäten handeln, die keinen politischen Charakter haben.
III. Zeitlicher Geltungsbereich
31 Der Wortlaut von Art. 55 GG gibt jedenfalls keinen absolut eindeutigen Anhaltspunkt für die Frage, ab wann und für wie lang die Unvereinbarkeitsregelungen des Art. 55 GG greifen. Daher existieren hierzu unterschiedliche Interpretationen.
1. Beginn der Unvereinbarkeitsregelungen
32 Vorstellbar wären für den Beginn der Unvereinbarkeitsregelungen grundsätzlich vier verschiedene Zeitpunkte: Die Kandidatur als Bundespräsident, der Wahlzeitpunkt, die Annahme der Wahl oder der Amtsantritt.
33 Die Kandidatur des Bundespräsidenten scheidet als zeitliches Anknüpfungskriterium aus.
34 Denkbar wäre auch der Zeitpunkt des Abhaltens der Wahl als zeitliches Anknüpfungskriterium. Dem wird entgegengehalten, dass schon gem. § 9 Abs. 4 Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung (BPräsWahlG) nicht allein die Wahl den Kandidaten zum Bundespräsidenten macht, sondern erst die Annahme derselben.
35 Der Zeitpunkt der Annahme der Wahl durch den Kandidaten wird von zahlreichen Stimmen als zeitliches Anknüpfungskriterium herangezogen. Begründet wird dies mit dem Gedanken der Gewaltenteilung: Es müsse verhindert werden, dass der designierte Bundespräsident ansonsten vor Amtsantritt etwa (entgegen Art. 55 Abs. 1 GG) als Mitglied des Bundestags an einem Gesetz mitwirken könne, was er später als Bundespräsident dann unterzeichnen müsse oder über eine Vertrauensfrage gem. Art. 68 GG zu entscheiden habe, die er selbst gestellt hat.
36 Der Zeitpunkt des Amtsantritts wird von den meisten Stimmen als zeitliches Anknüpfungskriterium herangezogen.
2. Ende der Unvereinbarkeitsregelungen
37 Nach fast einhelliger Auffassung enden die Unvereinbarkeitsregelungen des Art. 55 GG mit dem Ende der Amtszeit des Bundespräsidenten.
IV. Rechtsfolgen bei Verstoß
38 Art. 55 GG regelt nicht unmittelbar, welche Rechtsfolgen bei Verstoß gegen die Unvereinbarkeitsregelungen eintreten. Ob eine Verletzung von Art. 55 GG direkte Wirkungen auf die Amtsstellung des Bundespräsidenten hat, ist deswegen umstritten.
39 Teilweise wird angenommen, das Amt des Bundespräsidenten führe zum automatischen Verlust der nicht vereinbaren Positionen nach Art. 55 GG.
40 Eine Nichtbeachtung von Art. 55 GG kann mit den im Grundgesetz vorgesehenen Mitteln geahndet werden. Das ist zum einen die Präsidentenanklage gem. Art. 61 GG. Zum anderen kommt ein Organstreitverfahren gem. Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG in Betracht.
C. Kontext
41 Art. 55 GG bildet zusammen mit Art. 60 Abs. 4 GG die Regelungen zur persönlichen Rechtstellung des Bundespräsidenten. Unvereinbarkeitsregeln sind in ähnlicher Weise für sämtliche höchsten Staatsämter im Grundgesetz vorgesehen. Für den Bundeskanzler und die Bundesminister ergeben sie sich aus Art. 66 GG.
42 Art. 55 GG bezieht sich ausschließlich auf den Bundespräsidenten. Im Falle einer Stellvertretung gem. Art. 57 GG durch den Präsidenten des Bundesrates gilt Art. 55 GG nicht.
D. Weiterführende Empfehlungen
Keine Anwendung des Art. 55 Abs. 1 GG schon vor der Wahl zum Bundespräsidenten:
BVerfG, Beschluss vom 24.2.2011 – 2 BvE 1/10Keine Anwendung des Art. 55 Abs. 1 GG bei Kandidaten für das Amt des Bundespräsidenten:
BVerfG, Beschluss vom 27.1.1994 – 1 BvR 1693/92
E. Literaturverzeichnis
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