- A. Einführung
- B. Bundeshauptstadt (Abs. 1)
- C. Bundesflagge (Abs. 2)
- D. Weitere Bundessymbole
- E. Kontext
- F. Weiterführende Empfehlungen
- G. Literaturverzeichnis
A. Einführung
I. Einordnung
1 In Art. 22 GG sind die verfassungsrechtlichen Maßgaben zur Bundeshauptstadt und zur Bundesflagge als den zwei zentralen Symbolen der Bundesrepublik Deutschland verankert. Weil diese Verfassungsnorm als einziger Grundgesetzartikel Aussagen zur Staatssymbolik trifft, entfaltet sie auch eine Leitfunktion für alle übrigen Staatssymbole.
II. Historie
2 In seiner Erstfassung, wie sie vom Parlamentarischen Rat beschlossen war, enthielt Artikel 22 GG nur die Regelung zur Bundesflagge, welche heutzutage in Abs. 2 niedergelegt ist. Mit der Bundesstaatsreform im Jahr 2006 wurde Art. 22 Abs. 1 GG neu in das Grundgesetz eingefügt und schreibt seither verfassungsrechtlich fest, dass Berlin die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist.
3 Die Entscheidung für Berlin als Hauptstadt war in den Wirren der deutschen Wiedervereinigung eine hitzig debattierte Frage.
4 Ähnlich geschichtsträchtig sind die verfassungsrechtlich festgelegten Farben der Bundesflagge. Die historischen Ursprünge der Farbkombination schwarz-rot-gold sind nicht völlig eindeutig geklärt.
III. Normstruktur
5 Die Vorschrift des Art. 22 GG ist Teil des II. Abschnitts „Der Bund und die Länder“ des Grundgesetzes. Sie ist in zwei Absätze untergliedert. Der erste Absatz bündelt die wesentlichen verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen zu Fragen über die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland. In Satz 1 wird die Entscheidung für Berlin als Hauptstadt festgeschrieben. Satz 2 erklärt die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt zur Aufgabe des Bundes. Satz 3 enthält eine Gesetzeskompetenzzuweisung an den Bund, der durch Gesetz alle näheren Regelungen über die Repräsentation der Bundesrepublik in ihrer Gesamtheit in der Hauptstadt Berlin treffen kann. Der zweite Absatz ist der Bundesflagge und der Festlegung ihrer Farben gewidmet.
B. Bundeshauptstadt (Abs. 1)
6 Im Zuge der Föderalismusreform wurde dem bisherigen Wortlaut des Art. 22 GG im Jahr 2006 der Absatz 1 vorangestellt.
7 Art. 22 Abs. 1 GG schreibt die derart erfolgte institutionelle Manifestation des Hauptstadtstatus Berlins nicht fest. Mit der verfassungsrechtlichen Bestimmung Berlins als Hauptstadt wird lediglich der Sitz des Bundespräsidenten als Staatsoberhaupt festgelegt. Die übrigen Verfassungsorgane, wie der Bundestag, die Bundesregierung oder das Bundesverfassungsgericht, müssen ihren Sitz hingegen nicht zwingend in Berlin haben.
8 In Art. 22 Abs. 1 S. 2 GG wurde die bis dahin ungeschriebene Regel niedergelegt, dass die Aufgabe der Repräsentation des Gesamtstaates dem Bund obliegt. Der Begriff der Repräsentation umfasst die „Außendarstellung der Gesamtstaatlichkeit“ nach innen und nach außen, d.h. gegenüber allen staatlichen Instanzen, den Bundesländern und dem Volk ebenso wie gegenüber anderen Staaten und Völkerrechtssubjekten.
9 Durch die Verbindung des gesamtstaatlichen Repräsentationsauftrages mit der Hauptstadtentscheidung ist zugleich geklärt, dass dem Grundgesetz kein rein formeller Hauptstadtbegriff zugrunde liegt, sondern ein materielles, integrationspolitisches Hauptstadtverständnis, welches zusätzlich zu der bloßen Bezeichnung der Hauptstadt in der Verfassung auch Ausdruck der nationalen Identität und Einheit ist.
10 Gemäß Art. 22 Abs. 1 S. 3 GG wird das Nähere durch Bundesgesetz geregelt. Diese Gesetzeskompetenzzuweisung folgt bereits aus der Natur der Sache, da nur der Bund Regelungen darüber treffen kann, wie die Bundesrepublik in ihrer Gesamtheit in ihrer Hauptstadt Berlin repräsentiert wird.
C. Bundesflagge (Abs. 2)
11 Art. 22 Abs. 2 GG ist der Bundesflagge gewidmet. Unter dem Begriff der Flagge wird zumeist ein rechteckiges Stück Tuch verstanden, welches an einer Leine befestigt und an einem Stock aufgezogen wird.
12 Darüber hinaus ist diese Grundgesetzbestimmung insoweit bedeutsam, als dass sie das Recht des Staates bestätigt, „sich zu seiner Selbstdarstellung solcher Symbole zu bedienen“.
„freiheitlicher Staat […] auf die Identifikation ihrer Bürger mit den in der Flagge versinnbildlichten Grundwerten angewiesen. Die in diesem Sinne geschützten Werte geben die in Art. 22 GG vorgeschriebenen Staatsfarben wieder. Sie stehen für die freiheitliche demokratische Grundordnung“.
13 Neben der Identifikationsfunktion erfüllt die Bundesflagge ebenso wie die übrigen Bundessymbole (vgl. Abschnitt D.) demnach eine Integrationsfunktion und dient als Sinnbild für die Werteordnung, welche auf dem Boden des Grundgesetzes errichtet wurde. Daneben erfüllt die Bundesflagge an Dienstgebäuden des Bundes im In- und Ausland sowie auch durch ihre Verwendung bei internationalen Konferenzen auch eine Repräsentationsfunktion.
14 Die (Nicht-)Verwendung der Bundesflagge durch Einzelpersonen ist grundrechtlich durch die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) und die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) gewährleistet.
15 Alle staatlichen Hoheits- und Aufgabenträger des Bundes, der Länder und der Gemeinden haben sowohl im nationalen wie auch im internationalen Bereich ein Recht zur Flaggenführung.
D. Weitere Bundessymbole
16 Die Bundesflagge und die Bundeshauptstadt sind die einzigen Staatssymbole, welche im Grundgesetz ausdrücklich benannt und geregelt sind.
17 Die Nationalhymne der Bundesrepublik Deutschland ist die dritte Strophe des Hoffmann-Haydn’schen Deutschlandliedes, welche seit einem „Briefwechsel zwischen dem Bundeskanzler Adenauer und dem Bundespräsidenten Heuss aus dem Jahre 1952 (Bulletin der Bundesregierung Nr. 51 vom 6. Mai 1952, S. 537; abgedruckt auch bei Hellenthal, NJW 1988, S. 1294 [1297])“
18 Weitere Bundessymbole sind beispielsweise der Bundesadler, der Verdienstorden, das Bundeswappen sowie Dienstsiegel.
E. Kontext
19 Bestimmungen zu Flaggen finden sich auch in den Landesverfassungen,
20 Auch die EU bringt, obgleich sie nicht über eine Verfassung im eigentlichen Sinne verfügt (siehe Art. 23 Rn. ## zum Scheitern des Verfassungsvertrags), ihr Selbstverständnis über Symbole zum Ausdruck.
21 Völkerrechtlich betrachtet ist jeder Staat aufgrund seiner Souveränität in der Wahl seiner Symbole frei.
F. Weiterführende Empfehlungen
Zur Bonn-oder-Berlin-Debatte im wiedervereinigten Deutschland mit sehenswertem Interview mit Wolfgang Thierse (SPD): https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/bonn-berlin-205422
Eine hilfreiche Übersicht zur Staatssymbolik findet sich auf: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/verfassung/staatliche-symbole/staatssymbole/staatssymbole-artikel.html
Lesenswert zum Konzept des Verfassungspatriotismus, mit Beiträgen u.a. von Dolf Sternberger, Jürgen Habermas, Dieter Grimm und Tim Wihl: Augsberg, Steffen (Hrsg.), Verfassungspatriotismus. Konzept, Kritik, künftige Relevanz, 2024
G. Literaturverzeichnis
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