- A. Einführung
- B. Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG)
- C. Bekenntnis zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten (Art. 1 Abs. 2 GG)
- D. Grundrechtsbindung der hoheitlichen Gewalt (Art. 1 Abs. 3 GG)
- E. Weiterführende Empfehlungen
- F. Literaturverzeichnis
A. Einführung
I. Einordnung: Erste Annäherung an Art. 1 GG
1 Die gleich zu Beginn in Art. 1 Abs. 1 GG normierte Menschenwürdegarantie ist nicht selten der „ersehnte Trumpf, der sich immer durchzusetzen vermag“
2 Eine ähnlich grundlegende Funktion besitzen die sich der Menschenwürdenorm anschließenden Absätze von Art. 1 GG. Mit dem von Art. 1 Abs. 2 GG normierten Bekenntnis des deutschen Volkes zu den „unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten“ kündigt sich eine menschenrechtliche Aufgeschlossenheit des Grundgesetzes an, die zu einer völkerrechts- und menschenrechtsfreundlichen Auslegung der Verfassung sowie zu einer offenen Rezeption internationaler Menschenrechtsgarantien einlädt. Wenn schließlich Art. 1 Abs. 3 GG anordnet, dass die „nachfolgenden Grundrechte“ die „Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht“ binden, wird den Grundrechten eine unmittelbare verfassungsrechtliche Geltungskraft verliehen. Art. 1 GG kann daher, nicht nur mit Blick auf seinen prominenten Menschenwürdesatz, als eine „Generalklausel für den ganzen Grundrechtskatalog“
II. Historie
3Die herausgehobene Stellung der Menschenwürdegarantie in Art. 1 Abs. 1 GG erschließt sich nicht zuletzt aus ihrer Entstehungsgeschichte. Vor 1945 spielte die Menschenwürde als Rechtsbegriff in Verfassungen und Menschenrechtserklärungen nur eine untergeordnete Rolle (siehe Rn. 17). Dementsprechend kannten die klassischen Verfassungstexte infolge der amerikanischen oder der französischen Revolution eine Menschenwürdenorm nicht. Erst die systematische Entrechtung des Menschen im Nationalsozialismus führte schmerzlich vor Augen, dass die Selbstzweckhaftigkeit des Einzelnen einer ausdrücklichen normativen Festschreibung bedarf. Die Vereinten Nationen gingen voran: In der Charta der Vereinten Nationen von 1945 und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 verankerten sie die Würde des Menschen als Leitwert der Staatengemeinschaft (siehe Rn. 18). Diese Entwicklung wirkte auch auf die verfassungsrechtlichen Diskussionen in Deutschland ein. Mehrere Landesverfassungen nahmen die Menschenwürde ausdrücklich in ihren Normbestand auf (siehe Rn. 19). Damit bereiteten sie auch den Weg für ihre prominente Verankerung im Grundgesetz (siehe Rn. 19 ff.). Im Parlamentarischen Rat herrschte zwar Dissens darüber, ob und welche ideelle Grundlage die Menschenwürdenorm sichtbar machen sollte. Dabei bestand aber Einigkeit darüber, dass sie auf die nationalsozialistischen Verbrechen reagieren und den Eigenwert des Menschen gegenüber jeder Form kollektiver Vereinnahmung sichern sollte.
4 Eine ähnliche Entwicklung prägte auch das von Art. 1 Abs. 2 GG postulierte Bekenntnis zu den „unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten“. Es war von dem Anliegen getragen, nach dem nationalsozialistischen Zivilisationsbruch wieder an die westlich-aufklärerische Menschenrechtsidee anzuknüpfen.
5 Um die menschenrechtliche Orientierung des Grundgesetzes zu spürbarer Durchsetzung zu verhelfen, entschied sich der Parlamentarische Rat mit Art. 1 Abs. 3 GG dazu, die Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt unmissverständlich klarzustellen. Diese Norm reagiert indes nicht nur auf den Nationalsozialsozialismus, sondern ebenso auf die Weimarer Verfassung. Unter der ersten demokratischen Verfassungsordnung vermochte sich eine Grundrechtsbindung jedenfalls des Gesetzgebers kaum durchzusetzen.
6 Das BVerfG hat die Norm in folgenden Leitentscheidungen entfaltet:
Leitentscheidungen des BVerfG zu Art. 1 Abs. 1 GG: BVerfGE 30, 1 (24 ff., 39 ff.) – Abhörurteil; BVerfGE 30, 173 (193 ff.) – Mephisto; BVerfGE 39, 1 (42 ff.) – Schwangerschaftsabbruch I; BVerfGE 45, 187 (227 ff., 238 ff.) – Lebenslange Freiheitsstrafe; BVerfGE 49, 286 (298 ff.) – Transsexuelle I; BVerfGE 50, 166 (175) – Ausweisung; BVerfGE 82, 60 (85 ff.) – Steuerfreies Existenzminimum; BVerfGE 88, 203 (251 ff.) – Schwangerschaftsabbruch II; BVerfGE 94, 49 (102 ff.) – sichere Drittstaaten.
Leitentscheidungen des BVerfG zu Art. 1 Abs. 2 GG: BVerfGE 31, 58 (73) – Spanierbeschluss; BVerfGE 74, 358 (369 f.) – Unschuldsvermutung; BVerfGE 84, 90 (94) – SBZ-Enteignungen I.
Leitentscheidungen des BVerfG zu Art. 1 Abs. 3 GG: BVerfGE 1, 14 (52) – Südweststaat; BVerfGE 2, 266 (286) – Notaufnahme; BVerfGE 3, 58 (135 f.) – Verfassungsbeschwerde von Beamten; BVerfGE 3, 225 (240 ff.) – Gleichberechtigung; BVerfGE 4, 144 (155) – Abgeordneten-Entschädigung; BVerfGE 6, 84 (91) – Sperrklausel; BVerfGE 10, 59 (74 ff.) – Elterliche Gewalt; BVerfGE 10, 234 (246) – Platow-Amnesie; BVerfGE 17, 1 (23) – Waisenrente; BVerfGE 17, 122 (130 f.) – Wiedergutmachung; BVerfGE 37, 217 (249 ff.) – Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen; BVerfGE 52, 269 (373 ff.) – Hausarbeitstag; BVerfGE 55, 72 (88 ff.) – Präklusion im Zivilprozess; BVerfGE 74, 9 (24, 28 ff.) – Kapitalertragssteuer; BVerfGE 85, 191 (206 ff.) – Nachtarbeitsverbot; BVerfGE 87, 1 (36 f.) – Trümmerfrauen; BVerfGE 88, 87 (96 f.) – Transsexuelle II; BVerfGE 89, 276 (286) – § 611a BGB; BVerfGE 92, 91 (109 ff.) – Feuerwehrabgabe; BVerfGE 93, 121 (134 ff.) – Einheitswert II.
III. Normstruktur
7 Die Menschenwürdenorm des Art. 1 Abs. 1 GG bildet den Ausgangspunkt gleich mehrerer grundlegender Bestimmungen: Nachdem das Grundgesetz die Unantastbarkeit der Menschenwürde proklamiert (Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG) und mit einer staatlichen Achtungs- und Schutzpflicht verknüpft (Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG), leitet es hieraus ein Bekenntnis zu den „unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten“ (Art. 1 Abs. 2 GG) ab. Abschließend stellt es die Bindung aller staatlichen Gewalten an die „nachfolgenden Grundrechte“ klar (Art. 1 Abs. 3 GG). Damit reihten die Mütter und Väter des Grundgesetzes den Menschenwürdesatz in einen logischen Begründungszusammenhang ein
B. Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG)
I. Vorbemerkungen: Geschichte, Theorie und Dogmatik
8 Der rechtliche Schutz der Menschenwürde bewegt sich in einem anspruchsvollen (ideen)geschichtlichen Zusammenhang (1.). Erst vor diesem Hintergrund lässt sich das theoretische Vorverständnis des grundgesetzlichen Menschenwürdesatzes entfalten (2.), das sich auch auf den dogmatischen Status des Menschenwürdesatzes auswirkt (3.).
1. Geschichte
9 Die Menschenwürdeidee blickt auf eine wechselhafte Ideengeschichte (a). Davon zu unterscheiden, ist ihre Entwicklung als ein Rechtsbegriff (b).
a) Ideengeschichte
10 Der folgende Streifzug durch die Ideengeschichte der Menschenwürde bleibt auch aufgrund des an dieser Stelle im Mittelpunkt stehenden grundgesetzlichen Menschenwürdekonzepts notwendig fragmentarisch. Gleichwohl kann er zum Verständnis der Menschenwürdenorm beitragen.
aa) Menschenwürde als besonderer Status
11 Die Formulierung der Menschenwürde wird üblicherweise mit der römischen Antike in Verbindung gebracht. Begriffsprägend wirkte hier maßgebend Cicero. Die dignitas kennzeichnet in der römischen Antike eine mit einem hervorgehobenen sozialen Stand verbundene Eigenschaft.
bb) Menschenwürde als Gottesebenbildlichkeit
12 Die Vorstellung einer dem Menschen immanenten und unveränderlichen Qualität findet sich in der Antike nur vereinzelt.
cc) Menschenwürde als Anlage zur Selbstvervollkommnung des Menschen
13 Eine besondere Beachtung musste der Begriff der Menschenwürde in einer Epoche finden, die, wie die italienische Renaissance, den Menschen in den Mittelpunkt ihrer Aufmerksamkeit rückte.
dd) Menschenwürde aufgrund individueller Autonomie
14 Der Menschenwürdebegriff zielte vorrangig nicht darauf ab, dem einzelnen Menschen eine Machtvollkommenheit und Selbstherrlichkeit zu attestieren. Stattdessen galt es, den Menschen in eine höhere Ordnung einzubinden.
15 Damit legt Kant einen Menschenwürdebegriff vor, wie er auch gegenwärtig vertretenen Verständnissen der Menschenwürde entspricht: Die Menschenwürde steht jedem Menschen qua Mensch-Seins zu, ist damit unveränderlich und mitgegeben.
ee) Menschenwürde als menschenwürdiges Dasein
16 Ein von bisherigen Traditionslinien abweichender Menschenwürdebegriff begegnet einem in der Programmatik des Frühsozialismus.
b) Die Menschenwürde als Rechtsbegriff
aa) Die Menschenwürde vor 1945: eine Ausnahmeerscheinung in Verfassungen und Menschenrechtsverbürgungen
17 Den Rechtstexten war die Menschenwürde vor 1945 weitgehend fremd.
bb) 1945: Zäsur auch für die Menschenwürde als Rechtsbegriff
18 Aufgrund der massiven Menschenrechtsverletzungen vor und während des 2. Weltkrieges war es der Weltgemeinschaft ein Anliegen, an die Höchstwertigkeit des Menschen zu erinnern und die Staatengemeinschaft zu ihrem Schutz zu verpflichten.
cc) Auf dem Weg zum Grundgesetz: die Menschenwürde in Landesverfassungen, auf Herrenchiemsee und im Parlamentarischen Rat
19 Dem Bedürfnis, die Menschenwürde nach den Verbrechen des Nationalsozialismus als Höchstwert der staatlichen Gewalt festzuschreiben, folgten auch mehrere deutsche Landesverfassungen. Neben Bestimmungen in einigen Präambeln
20 Nicht weniger relevant für die grundgesetzliche Positivierung der Menschenwürde waren die Beratungen über die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
21 Den Ausgangspunkt für die Diskussionen im Parlamentarischen Rat bildete Art. 1 Abs. 2 des Entwurfs von Herrenchiemsee:
2. Theorie
22 Die Verfassungsinterpretation setzt eine „systematisch-orientierte Auffassung über den allgemeinen Charakter“ und ein Verständnis über die „normative Zielrichtung“
23 Die Mütter und Väter des Grundgesetzes haben die teleologische Begründung der Menschenwürde bewusst offengelassen.
24 Wenn es richtig ist, dass jedes Verständnis ein Vorverständnis verlangt, führt an einem entsprechenden Vorverständnis für die Interpretation des Menschenwürdesatzes jedoch nichts vorbei – es ist nur die Frage, ob man es transparent macht oder nicht.
25 Ein dem Grundgesetz adäquates (Vor-)Verständnis der Menschenwürde oder eben eine „Theorie der Menschenwürde“ lässt sich allerdings nicht eins zu eins dem Grundgesetz entnehmen. Denn das für die Rechtsgewinnung notwendige Vorverständnis ist dem Erkenntnisgegenstand nicht bereits immanent. Soll ein Vorverständnis zur Auslegung und Anwendung der grundgesetzlichen Menschenwürdegarantie beitragen
a) Theorien der Menschenwürde
26 Aufbauend auf der ideengeschichtlichen Entwicklung (B. I. 1. a) werden über den Grund und die Funktionen der Menschenwürde verschiedene Theorien vertreten. Sie können dazu beitragen, ein grundgesetzadäquates Menschenwürdeverständnis zu entfalten.
aa) Menschenwürde als Eigenwert des Menschen
27 Die Menschenwürde wird teilweise als ein dem Menschen immanenter Eigenwert qualifiziert.
bb) Menschenwürde als Bedingung und Ergebnis gelungener Selbstdarstellung
28 Die insbesondere kantianisch oder christlich fundierten werthaften Verständnisse der Menschenwürde (aa) haben von verschiedenen Seiten Kritik erfahren. Insbesondere Niklas Luhmann hat die Position zurückgewiesen, dass der Mensch einen spezifischen Wert qua Naturausstattung „hat“ oder „in sich trägt“.
29 Diese auch als Leistungstheorie bezeichnete
cc) Menschenwürde als Produkt wechselseitiger Anerkennung
30 Nach teilweise vertretener Auffassung lasse sich die Menschenwürde weder als eine spezifische Qualität des Menschen noch als eine individuelle Leistung begreifen. Mit Blick auf die soziale Bedingtheit der individuellen Autonomie wird die Menschenwürde stattdessen als ein Produkt sozialer Anerkennung verstanden. Die Menschenwürde ziele auf „mitmenschliche Solidarität“
dd) Menschenwürde als Garantie eines „Lebens in Würde“
31 Von dem Bestreben getragen, den Begriff der Menschenwürde von metaphysisch-naturrechtlichen Annahmen zu befreien
b) Grundgesetzadäquate Theorie der Menschenwürde: Grundgesetzliche Menschenwürde als personale Basis des Grundrechtsgebrauchs
32 Die vorgenannten Konzepte schließen einander nicht notwendig aus. Stattdessen versuchen sie die normative Zielrichtung der Menschenwürde aus teils unterschiedlichen Perspektiven und auf der Basis verschiedener theoretischer Vorannahmen zu ergründen. Hierauf aufbauend kann im Lichte zentraler grundgesetzlicher Richtungsvorgaben (aa) ein grundgesetzadäquates Verständnis der Menschenwürde formuliert werden (bb). Es wird als ein grundgesetzliches Vorverständnis der weiteren Auslegung zugrunde gelegt. Daraus lassen sich bereits erste Direktiven ableiten, die Orientierung für die sich anschließende Auslegung und Anwendung der grundgesetzlichen Menschenwürde geben (cc).
aa) Parameter einer grundgesetzlichen Theorie der Menschenwürde: universell, grundlegend und absolut
(1) Universell
33 Das Grundgesetz schützt – in Abgrenzung zu den sogenannten Deutschen-Grundrechten (z.B. Art. 12 Abs. 1 Abs. 1 GG) – die Würde „des Menschen“. In der grundgesetzlichen Verfassungsordnung ist die Menschenwürde demnach als ein universelles Phänomen gedacht. Ein solches Verständnis stützen insbesondere „inhärente“
(2) Grundlegend
34 Das Grundgesetz schichtet die Menschenwürde von den „nachfolgenden Grundrechte[n]“ (Art. 1 Abs. 3 GG) ab. Es verortet die Menschenwürde demnach in einem grundlegenden Verhältnis gegenüber den konkreten Grundrechten.
(3) Absolut
35 Schließlich hebt bereits der Wortlaut des Menschenwürdesatzes den absoluten Charakter („unantastbar“) der grundgesetzlichen Menschenwürdegarantie hervor.
bb) Grundgesetzliche Menschenwürde als personale Basis der Grundrechtsträgerschaft
36 Aus grundgesetzlicher Perspektive wird die Menschenwürde als ein universelles, grundlegendes und absolutes Phänomen gedacht (siehe Rn. 33–35). Speziell der sich in der Systematik des Grundgesetzes abzeichnende, gegenüber den Grundrechten der Art. 2 ff. GG vorausliegende Charakter der Menschenwürde spricht dafür, dass sie sich den Bedingungen des Grundrechtsgebrauchs verschreibt. Das kann insoweit an die vorgenannten Theorien anschließen, als diese die Menschenwürde mit je unterschiedlichen Akzentuierungen als das normative Fundament des Freiheitsgebrauchs begreifen und etwa als ein „Recht auf Rechte“ (siehe Rn. 34) verstehen. Die universelle Stoßrichtung und der absolute Charakter der Menschenwürde legen hierbei allerdings einen begrenzten Gewährleistungsbereich nahe. Die Menschenwürde müsste deshalb auf den Schutz der essentiellen personellen Voraussetzungen der Grundrechtsträgerschaft und des Freiheitsgebrauch zielen, gewissermaßen die personale Basis der Grundrechtsausübung des Menschen absichern. Dies bestünde unmittelbar zunächst darin, die Rechtsfähigkeit des Menschen zu schützen; es müsste sich hierin aber nicht erschöpfen. Denn ist die Fähigkeit zur Trägerschaft von Rechten und Pflichten anerkannt, ist zugleich die Stellung des Menschen als ein rechtlich (eigen)verantwortliches Subjekt unterstellt (siehe Rn. 14)
cc) (Weitere) Direktiven für die Auslegung und Anwendung der grundgesetzlichen Menschenwürdegarantie
37 Begreift man die grundgesetzliche Menschenwürdegarantie als Schutz der personalen Basis der Freiheitsrechte, lassen sich hiermit erste Anhaltspunkte für die Interpretation und Anwendung der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG verbinden.
(1) Zurückhaltung gegenüber Vorstellungen vom guten und gerechten Leben
38 Eine Menschenwürde, die die Stellung des Menschen als (eigen)verantwortliche Person anerkennt (siehe Rn. 14), kann nicht dazu herangezogen werden, dem Einzelnen fremde Vorstellungen des guten und gerechten Lebens vorzugeben. Die Menschenwürde darf daher nicht als eine unterbewusste Projektionsfläche für eine vorgegebene Vorstellung vom guten und gerechten Leben herhalten.
(2) Zurückhaltung gegenüber qualitativen Standards und materiellen Kriterien
39 Sowohl der universale als auch der absolute Charakter der grundgesetzlichen Menschenwürdegarantie mahnen zu einer Zurückhaltung gegenüber materiell-qualitativen Standards, die zur Bestimmung des Schutzumfangs der Menschenwürde beitragen sollen. Dadurch wird ein Tor für unzulässige Exklusionen geöffnet und der Weg für verbotene Abwägungen bereitet. Der Schutzumfang der Menschenwürde sollte daher weitgehend durch formale Kategorien definiert werden, die auf kompromisslose Allgemeinheit zielen und möglichst wenig Raum für Relativierungen schaffen.
(3) Zurückhaltung gegenüber einer Extensivierung und Banalisierung
40 Schließlich ist zu beachten, dass sich der unbedingte Achtungsanspruch der Menschenwürde kaum mit einem extensiven Verständnis aufrechterhalten lässt.
3. Dogmatik
41 Versteht man die Menschenwürde iSd Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG als personale Basis des Grundrechtsgebrauchs (siehe Rn. 36), kommt der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG eine spezifische Rolle in der grundgesetzlichen Verfassungsordnung zu. Sie wirkt sich auch auf die positiv-rechtliche Wirkung des Menschenwürdesatzes aus. Nach ganz herrschender Ansicht verfügt die Menschenwürde über eine objektiv-rechtliche Wirkung (a). Umstritten ist jedoch, ob die Garantie der Menschenwürde subjektiv-rechtliche Qualität besitzt (b). Außerdem wird die Menschenwürdegarantie zum Teil als grundrechtlicher Wesens- und Kerngehalt verstanden (c).
a) Objektiv-rechtliche Dimensionen
aa) Menschenwürde als geltende Verfassungsnorm mit staatlichen Achtungs- und Schutzpflichten
42 Ungeachtet ihrer etwaigen subjektiv-rechtlichen Wirkung (b) entfaltet die Menschenwürdegarantie als ein Satz des Verfassungsrechts objektiv-rechtliche Wirkung
Die Menschenwürdegarantie vermittelt zunächst einmal eine Achtungs- und Unterlassungspflicht. Der Staat hat die vom Grundgesetz als vorstaatlich anerkannte Menschenwürdegarantie gemäß Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG „zu achten“, indem er würdetangierende Maßnahmen unterlässt. „[G]rausame, unmenschliche und erniedrigende Strafen“
BVerfG, Beschl. v. 20.06.2012 - 2 BvR 1048/11 Rn. 71 = BVerfGE 131, 268 (287). oder „Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung und ähnliche[…] Handlungen“BVerfG, Urt. v. 15.02.2006 – 1 BvR 357/05 Rn. 121 – [ECLI:DE:BVerfG:2006:rs20060215.1bvr035705] = BVerfGE 115, 118 (153). haben also schlicht zu unterbleiben, die Stellung als ein mit Eigenwert ausgestattetes eigenverantwortliches Subjekt und als eine rechtsfähige Person ist nicht in Frage zu stellen. Ein Gesetz, das zum Beispiel bestimmten Gruppen von Menschen die Rechtsfähigkeit abspricht (siehe Rn. 68) oder zur Folter ermächtigt (siehe Rn. 162), verletzt folglich die Menschenwürdenorm.43 Neben der Achtungs- und Unterlassungspflicht kündigt sich im Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG auch eine staatliche Schutzpflicht bezüglich der Menschenwürdegarantie an; die staatliche Gewalt hat die Menschenwürde „zu schützen“. Insoweit erfüllt der Staat die ihn aus der Menschenwürdegarantie treffenden Pflichten nur durch ein aktives Tätigwerden.
Wapler, in: Dreier, GG,Art. 1 Abs. 1 Rn. 101. Er hat sich hiernach schützend vor die Menschenwürde bei hierauf gerichteten Angriffen durch Dritte zu stellen.Siehe bereits BVerfG, Beschl. v. 19.12.1951 – 1 BvR 220/51 Rn. 38 = BVerfGE 1, 97 (104). Dadurch entfaltet die Menschenwürdegarantie auch eine Drittwirkung gegenüber Privaten (siehe auch Rn. 126).Hillgruber, in: Epping/Hillgruber, GG, Art. 1 Rn. 8 (60. Edition, Stand: 28.12.2024).
bb) Oberstes Konstitutionsprinzip
44 Die Menschenwürdenorm ist ein objektiver Rechtssatz – jedoch von exponierter Relevanz. Die Rede ist etwa von der „Basis für ein ganzes Wertsystem“
cc) Erkenntnis- und Auslegungshilfe
45 Als ein oberstes Konstitutionsprinzip macht die Menschenwürdegarantie die ideelle Grundlage der grundgesetzlichen Verfassungsordnung sichtbar: Erster und letzter Bezugspunkt staatlicher Herrschaft ist die Würde des Menschen.
46 Das hat Implikationen für das Verständnis einzelner Normen des Grundgesetzes. Insoweit fungiert der Menschenwürdesatz also als eine verbindliche Erkenntnis- und Auslegungshilfe des Grundgesetzes:
So kann der Menschenwürdesatz beispielsweise den Begriff der freiheitlich-demokratischen Grundordnung iSd Art. 21 Abs. 2 GG erhellen: Führt man die freiheitliche demokratische Grundordnung auf die Menschenwürde zurück
So ausdrücklich BVerfG, Urt. v. 17.1.2017 – 2 BvB 1/13, Rn. 538 – [ECLI:DE:BVerfG:2017:bs20170117.2bvb000113] = BVerfGE 144, 20 (206 Rn. 538). , die ihrerseits in der Zugehörigkeit des Individuums zur menschlichen Gattung gründet, sind insbesondere rassistische oder antisemitische Volksbegriffe mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes inkompatibel. So hat es auch das BVerfG in seinem zweiten NPD-Urteil ausdrücklich festgestellt.BVerfG, Urt. v. 17.1.2017 – 2 BvB 1/13, Rn. 541 – [ECLI:DE:BVerfG:2017:bs20170117.2bvb000113] = BVerfGE 144, 20 (207 f. Rn. 541). 47 Daneben wirkt die Menschenwürdegarantie auslegungsleitend auf die Grundrechte ein.
Höfling, in: Sachs, GG, Art. 1 Rn. 55; Poscher, in: Herdegen/Masing/Poscher/Gärditz, Handbuch des Verfassungsrechts, § 17 Rn. 45. In den Worten Carlo Schmids fungiert sie für die Grundrechte als „der eigentliche Schlüssel für das Ganze“.Schmid in der 4. Sitzung des Ausschusses für Grundsatzfragen v. 23.9.1948, abgedruckt in: Der Parlamentarische Rat, Band 5/I, S. 64. Die interpretationsleitende Wirkung des Menschenwürdesatzes lässt sich besonders eindrucksvoll am Allgemeinen Persönlichkeitsrecht demonstrieren.So auch Enders, in: Kischel/Kube, Handbuch des Staatsrechts, Band II, § 30 Rn. 24. Mit seinen normativen Grundlagen in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG macht es seine Beziehung zum Menschenwürdesatz ausdrücklich sichtbar. Erblickt man die Funktion des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit dem BVerfG darin, die „Grundbedingungen dafür zu sichern, dass die einzelne Person ihre Individualität selbstbestimmt entwickeln und wahren kann“BVerfG, Urt. v. 19.4.2016 – 1 BvR 3309/13, Rn. 32 – [ECLI:DE:BVerfG:2016:rs20160419.1bvr330913] = BVerfGE 141, 186 (201 Rn. 32). , kann die Menschenwürdegarantie hierbei darüber aufklären, welche Stellung dem einzelnen Menschen in der Rechtsordnung angemessenen und auf welche Bedingungen er hierfür angewiesen ist. Er kann namentlich darüber informieren, dass der Mensch als ein mit Eigenwert ausgestattetes verantwortliches Subjekt Sphären der Intimität sowie Entfaltungsmöglichkeiten seiner Individualität bedarf (siehe Rn. 77 ff.), wie es sich folgerichtig im Schutz der Privatsphäre einerseits und der Selbstdarstellung andererseits durch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht niederschlägt.Zum Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts siehe Eifert, in: Herdegen/Masing/Poscher/Gärditz, Handbuch des Verfassungsrechts, § 18 Rn. 91 ff.
dd) Grundrechtsschranke
48 Als Satz des Verfassungsrechts ist die Menschenwürdegarantie auch dazu imstande, grundrechtlich geschützte Freiheiten zu beschränken.
49 Grundrechtsverkürzend wirkt die Menschenwürde zum Beispiel gegenüber Meinungsäußerungen und künstlerischer Entfaltung (siehe Rn. 173 f.). Besondere Aufmerksamkeit erlangten die folgenden Fälle:
Das BVerwG zog die Menschenwürde grundrechtsverkürzend heran, um den Betreibern einer sogenannten Peep-Show die nach der GewO erforderliche Genehmigung zu versagen.
BVerwG, Beschl. v. 15.12.1981 – 1 C 232.79 = BVerwGE 64, 274; siehe aber auch BVerwG, Beschl. v. 30.01.1990 – 1 C 26.87 = BVerwGE 84, 314. Zwar „verletzt“ – so das BVerwG – das „bloße Zurschaustellen des nackten weiblichen Körpers“ die Menschenwürde der Darstellerin noch nicht. Allerdings werde „der auftretenden Frau eine entwürdigende objekthafte Rolle zugewiesen“BVerwG, Beschl. v. 15.12.1981 – 1 C 232.79, Rn. 11 = BVerwGE 64, 274 (278). , weil durch die konkreten Gesamtumstände „die zur Schau gestellte Frau durch den Veranstalter wie eine der sexuellen Stimulierung dienende Sache zur entgeltlichen Betrachtung dargeboten“ werde.BVerwG, Beschl. v. 15.12.1981 – 1 C 232.79, Rn. 11 = BVerwGE 64, 274 (279). Die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) fand ihre Grenze folglich in der Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG).Auf der gleichen Linie liegt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße zum sogenannte Zwergenweitwurf: Weil der Geworfene bei der Veranstaltung, die darauf abzielt, kleinwüchsige Menschen möglichst weit zu werfen, „wie ein Sportgerät gehandhabt wird, wird ihm eine entwürdigende, objekthafte Rolle zugewiesen.“
VG Neustadt an der Weinstraße, Beschl. v. 21.5.1992 – 7 L 1271/92, Rn. 10 = NVwZ 1993, 98 (99). In beiden Fällen sei es, so die Gerichte, unbeachtlich, dass die (vermeintlich) verobjektivierten Personen ihr Einverständnis hinsichtlich der Behandlung zeigten.BVerwG, Beschl. v. 15.12.1981 – 1 C 232.79, Rn. 12 = BVerwGE 64, 274 (279); VG Neustadt an der Weinstraße, Beschl. v. 21.05.1992 – 7 L 1271/92, Rn. 11 = NVwZ 1993, 98 (99). Denn: „Die Würde des Menschen ist ein objektiver, unverfügbarer Wert […], auf dessen Beachtung der einzelne nicht wirksam verzichten kann.“BVerwG, Beschl. v. 15.12.1981 – 1 C 232.79, Rn. 12 = BVerwGE 64, 274 (279). Auch hier setzte sich der Menschenwürdesatz (Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG) gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) durch.
50 Beide Entscheidungen wurden in der Verfassungsrechtswissenschaft kontrovers diskutiert und überwiegend kritisiert.
b) Subjektiv-rechtliche Dimensionen
aa) Menschenwürde als ein subjektives Recht?
51 Die Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 S. 1) ist geltendes Verfassungsrecht. Sie verpflichtet, das stellt Art. 1 Abs. 1 S. 2 ausdrücklich klar, alle „staatliche Gewalt“. Nicht beantwortet ist damit, ob die Menschenwürdegarantie darüber hinaus, dem Einzelnen eine einklagbare Rechtsposition verschafft. In den Worten der Verfassungsrechtswissenschaft steht also in Frage, ob die in Art. 1 Abs. 1 verbürgte Menschenwürdegarantie nicht nur ein objektives Verfassungsprinzip (a) darstellt, sondern obendrein ein subjektives Recht vermittelt.
52 Gegen eine subjektiv-rechtliche Qualität wird unter anderem die Systematik von Art. 1 GG ins Feld geführt. Dabei stützt man sich auf folgende Argumentation
53 Befürworter eines subjektiv-rechtlichen Verständnisses der Menschenwürde antworten den systematischen Argumenten mit dem Verweis auf die Platzierung der Menschenwürde im Abschnitt der Grundrechte.
54 Die Rechtsprechung
55 Die überzeugenderen Argumente sprechen jedoch gegen ein Verständnis der Menschenwürde als eine subjektiv-rechtliche Norm: Der Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 GG verhält sich hierzu zwar nicht.
56 Ein solches Verständnis lässt sich weitgehend auch mit der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur grundgesetzlichen Menschenwürdegarantie vereinbaren. Denn soweit das BVerfG die Menschenwürde entscheidungserheblich heranzieht, tritt sie regelmäßig im Zusammenspiel mit einem anderen Grundrecht auf.
bb) Subjektive Dimensionen im Einzelnen
57 Attestiert man der Menschenwürdegarantie mit der herrschenden Meinung gleichwohl subjektiv-rechtliche Qualität (aa), lassen sich die individuell einklagbaren Rechtspflichten nach ihrem Anspruchsinhalt weiter ausdifferenzieren. Diesbezüglich lässt sich zwischen einer Abwehr- (1), Schutz- (2) und Leistungsdimension (3) unterschieden.
(1) Abwehrdimension
58 Gemäß Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG hat der Staat die Menschenwürde „zu achten“. Er hat also den menschenwürdebedingten Achtungsanspruch zu respektieren und würdetangierende Maßnahmen zu unterlassen (siehe Rn. 124). Mit diesem staatlichen Achtungs- und Unterlassungsgebot korrespondiert ein – inhaltlich deckungsgleicher – individuell einklagbarer Abwehranspruch. Soweit der Staat die Menschenwürde zu achten hat, kann der Einzelne die menschenwürdebedingte staatliche Achtungspflicht, unterstellt man ihren subjektiv-rechtlichen Charakter, daher individuell einklagen.
(2) Schutzdimension
59 Der Staat, das zeigt sich in Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG, hat die Würde des Menschen nicht nur zu achten, sondern ebenso zu „schützen“ (siehe Rn. 124). Wann die objektiv-rechtliche Schutzpflicht in einen subjektiv-einklagbaren Anspruch umschlägt, ist umstritten.
(3) Leistungsdimension
60 Die Menschenwürdegarantie vermittelt in der Rechtsprechung des BVerfG in spezifischen Kontexten ausnahmsweise einen individuell einklagbaren Leistungsanspruch. So leitete das BVerfG in seiner Hartz-IV-Entscheidung aus dem Menschenwürdesatz (Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) einen Leistungsanspruch ab, soweit das „menschenwürdige Existenzminimum“ betroffen ist (ausf. Rn. 147 ff.).
c) Grundrechtlicher Kern- und Wesensgehalt?
61 Neben ihrer Funktion als ein Auslegungsprinzip wird die Menschenwürdegarantie teilweise auch als Kerngehalt der Grundrechte verstanden. Nach dieser Vorstellung verfügen die Grundrechte über einen Menschenwürdekern, der auch dem verfassungsändernden Gesetzgeber entzogen ist.
62 Führt man die Menschenwürde auf den Schutz der personellen Voraussetzungen des Grundrechtsgebrauchs zurück (siehe Rn. 36), lässt sich ein Gleichlauf von Menschenwürde und grundrechtlichen Kerngehalten jedoch nicht erklären: Die Menschenwürde sichert die personalen Bedingungen für die Inhaberschaft und Wahrnehmung der Grundrechte (Art. 2 ff. GG). Sie gewährleistet aber in aller Regel nicht selbst einen sachlichen Ausschnitt des Freiheitsgebrauchs. Die Menschenwürde ist „Grund“
63 Aus diesem Grund kann die Menschenwürde auch nicht vollständig oder partiell mit der grundrechtlichen Wesensgehaltsgarantie identifiziert werden.
II. Erläuterungen des Normgehalts
1. Die Würde (Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG)
64 Um den herausgehobenen Status der Menschenwürde nicht zu bedrohen, hält sich ein Teil der Rechtswissenschaft mit einer Begriffsbestimmung zurück.
65 Der Gehalt der Menschenwürde lässt sich angesichts der besonderen Unbestimmtheit des Menschenwürdebegriffs allerdings nur schwer fassen. Deshalb wird der Schutzbereich der Menschenwürde teilweise vom Verletzungsvorgang her konkretisiert.
66 Begreift man die Menschenwürde als Schutz der personalen Bedingungen der Grundrechtsträgerschaft (siehe Rn. 36) (1.), lassen sich (weitere) Konturen des Schutzgehaltes des grundgesetzlichen Menschenwürdesatzes (2.–4.) bestimmen. Es sei jedoch vorweggeschickt: Als von einem konkreten Fall losgelöste Überlegungen bleiben sie für die Rechtsanwendung zwangsläufig konkretisierungs- und damit auch wertungsbedürftig. Aus der Konkretisierungs- und Wertungsbedürftigkeit darf indes nicht der Schluss einer Abwägbarkeit der Menschenwürde gezogen werden (siehe Rn. 119).
67 Da die Menschenwürdegarantie ganz überwiegend als ein eigenständiges Grundrecht verstanden wird (siehe Rn. 54), orientiert sich die folgende Darstellung an den etablierten Begriffen und Kategorien der Grundrechtsdogmatik.
a) Ausgangspunkt: der Mensch als rechtsfähige Person und als verantwortliches Subjekt
68 Eine Menschenwürdegarantie, die sich den personalen Bedingungen des Grundrechtsschutzes widmet, anerkennt den Status des Menschen als einen eigenverantwortlichen Teilnehmer der Rechtsordnung. Hiernach ist der Mensch folglich qua Mensch-Seins Träger von Rechten und Adressat von Pflichten, oder mit anderen Worten: Er ist rechtsfähige Person.
69 Mit der Rechtsfähigkeit wird zugleich die Qualität des Menschen als ein verantwortliches Subjekt unterstellt (siehe bereits Rn. 14). Denn eine Trägerschaft von Rechten und Pflichten lässt sich sinnvoll nur denken, wenn man die Fähigkeit zugrunde legt, Gebote in zurechenbarer Weise befolgen zu können. Damit ist wiederum ein Mindestmaß an individueller Zwecksetzungskompetenz und Willensfreiheit notwendigerweise unterstellt: Denn nur derjenige lässt sich von der Rechtsordnung als Träger von Rechten und Pflichten ansprechen, der eigenverantwortlich Zwecke setzen, einen Willen bilden und Pflichten befolgen kann. Insoweit anerkennt und schützt die Menschenwürde die innere Autonomie des Menschen
70 Hieraus resultiert für die staatliche Gewalt die Pflicht, den einzelnen Menschen jederzeit („unantastbar“) in der Rechtsordnung als ein verantwortliches Subjekt zu achten und zu schützen (vgl. Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG). Der Mensch ist demnach niemals allein eine abzuwehrende Gefahr, ein zu verrechnender Abwägungsposten, eine datafizierbare Größe, ein „wesenloses Partikel moderner ‚Masse‘“
71 Das Verständnis des einzelnen Menschen als ein (eigen-)verantwortliches Subjekt darf allerdings nicht missverstanden werden: Die Menschenwürde verleiht dem einzelnen Menschen nicht einen Anspruch darauf, von den Konsequenzen freiverantwortlicher Entscheidungen verschont zu bleiben. Vielmehr ist es der Qualität des Menschen als ein verantwortliches Subjekt immanent, dem Individuum Handlungen zuzurechnen und hieran begünstigende wie belastende Rechtsfolgen knüpfen zu können. Erst dies erlaubt es ihm, Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen – im wahrsten Sinne also verantwortlich zu handeln. Eine so verstandene Menschenwürde steht auch nicht per se Rechtspflichten entgegen, wie sie den Einzelnen auch in der freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes zahlreich und bisweilen intensiv treffen.
(1) Dem einzelnen Individuum muss danach stets eine individuelle Willensbildungs- und Entscheidungsfähigkeit verbleiben. Andernfalls wird die Grundlage für einen durch Rechte und Pflichten charakterisierten individuellen Rechtsstatus entzogen, auf dessen Schutz die Menschenwürde und (übrigen) Grundrechte aber gerade zielen. Denn nur wer Pflichten eigenverantwortlich befolgen kann, kann Rechte selbstständig wahrnehmen und kommt als Träger individueller Rechte in Betracht. Danach ist es ausgeschlossen, konkrete Rechtspflichten allein wegen ihres fremdbestimmenden Charakters mit Verweis auf die Menschenwürde zurückzuweisen
(2) Untersagt die Menschenwürdegarantie nicht die Verkürzung individueller Rechtspositionen, verbindet sie diese jedoch mit der Pflicht zur Rechtfertigung.
72 Dieser Status des Menschen als eine rechtsfähige Person und als ein verantwortliches Subjekt begründet zugleich eine besondere Eigenwertigkeit des Menschen. Im Lichte der grundgesetzlichen Menschenwürdegarantie gewinnt der Mensch danach nicht erst im Zusammenspiel mit äußeren Faktoren an Wert, sondern ist aufgrund seiner Personalität und eigenverantwortlichen Subjektivität jederzeit ein Wert an sich; er ist Selbstzweck.
b) Statusgleichheit
73 Kommt die Menschenwürde jedem Menschen qua Mensch-Seins zu, besitzt sie zugleich ein egalitäres Moment
74 Die gleichheitsrechtliche Dimension der Menschenwürde ist jedoch nicht dadurch berührt, dass einzelnen Personengruppen situativ gesonderte Rechte und Pflichten eingeräumt oder spezifische Rechte vorenthalten werden. Die von der Menschenwürdegarantie geschuldete gleiche Rechtssubjektivität setzt in einem grundlegenderen Sinne bereits vor konkreten Rechten und Pflichten an: Sie bezieht sich auf die gleichberechtigte Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten in der Rechtsordnung, aber nicht Träger eines spezifischen Rechts zu sein. In ihrer egalitären Dimension vermittelt die Menschenwürde daher Rechtsfähigkeit für jedermann, aber nicht dieselben Rechte für jedermann.
c) Integrität, Intimität und Individualität
75 Die Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG verlangt vom Staat die Achtung und den Schutz des einzelnen Menschen als eine mit einem spezifischen Eigenwert ausgestattete rechtsfähige Person und ein eigenverantwortliches Subjekt (siehe Rn. 68 ff.). Das verpflichtet den Staat zur Unterlassung all solcher Handlungen, die den Status des Menschen in der Rechtsordnung als ein verantwortliches Subjekt sabotieren, und es somit vereiteln, ihm Handlungen zuzurechnen und Rechte und Pflichten zuzuweisen. Daraus lassen sich Achtungs- und Schutzpflichten für die menschliche Integrität (a), Intimität (b) und Individualität ableiten (c).
aa) Integrität
76 Die Menschenwürdegarantie besitzt gleichermaßen Implikationen für den Schutz der körperlichen wie auch psychischen Integrität. Die physische wie psychische Integrität ist aber nur insofern ein Thema der Menschenwürdegarantie, wie sie den Status als ein autonomes Subjekt wahrt (zur Abgrenzung siehe Rn. 184). Erfasst sind demnach nur solche Aktivitäten, die dazu geeignet sind oder darauf abzielen, die eigenverantwortliche Willensbildung des Individuums zu konterkarieren und so dessen Rolle als ein verantwortliches Subjekt zu untergraben.
bb) Intimität
77 Die Möglichkeit, als Individuum Verantwortung für eigenes Handeln zu übernehmen, setzt eine Sphäre voraus, die es dem Einzelnen erlaubt, die eigene Persönlichkeit zu konstituieren und den eigenen Willen zu bilden. Angesprochen ist hiermit der „Kernbereich persönlicher Lebensgestaltung“. Diese Dimension des Menschenwürdeschutzes erschließt sich insbesondere mit Blick auf die Leistungstheorie (siehe Rn. 28 f.): Soll der Mensch in der Rechtsordnung als eigenverantwortliches Subjekt auftreten können und hierin als Kommunikationspartner in Betracht kommen, benötigt er einen Raum unkontrollierter Persönlichkeitsentfaltung. Nur so kann er sich „vor jedermann sehen lassen“
78 Dieser Schutz lässt sich nicht allgemeinverbindlich in konkrete Orte und Zeiträume übersetzen oder mit spezifischen Gegenständen (Tagebuch) assoziieren. Stattdessen kommt es darauf an, ob und inwieweit das jeweilige Verhalten einen unmittelbaren Zusammenhang zur Persönlichkeitsbildung aufweist. Hierbei spielen insbesondere Bezüge zur sexuellen Identität oder zur eigenen Krankheitsgeschichte eine gesteigerte Rolle.
cc) Individualität
79 Die Menschenwürdegarantie schützt ebenso die Möglichkeit des Menschen, seine Individualität auszubilden. Das resultiert bereits aus der Eigenwertigkeit des Menschen, die ihn in seiner jeweiligen Besonderheit schützt. Das verschafft ihm zugleich das Recht, mit seiner Individualität öffentlich aufzutreten. Andernfalls setzte er sich einem Selbstwiderspruch aus, der es erschwert, mithilfe der autonom gebildeten individuellen Persönlichkeit in der Rechtsordnung zu agieren und als ein unverwechselbarer Kommunikationspartner in Erscheinung zu treten. Insoweit besitzt die Menschenwürdegarantie zwangsläufig auch eine soziale Dimension.
80 Diese Dimension der Menschenwürde vermittelt indes keinen Anspruch auf die Durchsetzung des eigenen Lebensstils gegenüber Dritten, aber auf die Achtung der für die Persönlichkeit konstitutiven Merkmale durch Dritte.
d) Demokratische Teilhabe
81 Die Menschenwürde wurde in jüngerer Zeit in einen Zusammenhang zur demokratischen Selbstbestimmung und damit zum Thema der Zugehörigkeit zur politischen Gemeinschaft gestellt.
82 Schützt die Menschenwürde die personalen Bedingungen des Grundrechtsgebrauchs, vermittelt sie für sich genommen noch keine konkreten demokratischen Mitwirkungs- und politischen Mitgliedschaftsrechte. Gleichwohl verlangt der von der Menschenwürde anerkannte und geschützte Status als ein verantwortliches Subjekt und eine rechtsfähige Person auch nach einer dementsprechenden rechtlichen Stellung in Kontexten politischer Willens- und Gemeinschaftsbildung. Es ist nicht zu erklären, warum der von der Menschenwürde geschützte Status auf bestimmte Sach- und Lebensbereiche begrenzt sein soll; die Gefahr der Verobjektivierung ist nicht auf den vorpolitischen Raum beschränkt. Demnach erstreckt sich der von der Menschenwürdegarantie ausgehende Achtungs- und Schutzanspruch ebenso auf den Bereich der politischen Willensbildung.
83 Damit sind ebenso gewisse Implikationen für die Ausgestaltung des Staatsangehörigkeitsrechts verbunden (siehe Rn. 127 ff.).
e) Sozio-ökonomische Teilhabe: Menschenwürdiges Existenzminimum?
84 Das BVerfG hat in seiner Hartz-IV-Entscheidung aus der Menschenwürdegarantie und dem Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) ein „Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums“ abgeleitet.
85 Ob dem grundgesetzlichen Menschenwürdesatz ein solches Grundrecht entnommen werden kann, ist nach hier vertretener Auffassung jedoch zweifelhaft: Zwar ließe sich anführen, dass typische Dimensionen der Menschenwürde wie die Gewährleistung von Intimität und die Ausprägung von Individualität auf materielle Voraussetzungen angewiesen sind. Allerdings knüpfte der Verfassungsgeber gerade nicht an die aus der Weimarer Reichsverfassung bekannte Gewährleistung eines ökonomischen „menschenwürdigen Daseins“ an (siehe Rn. 16). Ferner passt ein Gebot, das seinem Umfang nach der Verfassung nicht zu entnehmen ist und obendrein mit legislativen Gestaltungspielräumen ausgestattet ist, kaum zu einem unbedingten „Verfassungshöchstwert“. Sofern und soweit es sich begründen lässt, wäre es daher besser ausschließlich in der objektiven und ausgestaltungsbedürftigen Staatszielbestimmung des Sozialstaatsgebots des Art. 20 Abs. 1 GG verortet.
2. des Menschen
a) Mensch
86 Alle Menschen sind Träger der Menschenwürde.
87 Als eine qua Mensch-Seins begründete normative Eigenschaft kann die Menschenwürde auch nicht entzogen oder aufgegeben werden. Insbesondere wird sie nicht durch „unwürdiges“ Verhalten verloren oder verwirkt.
b) Zeitpunkt
aa) Beginn, insbesondere: pränataler Würdeschutz
(1) Meinungsstand in Rechtsprechung und Wissenschaft
88 Der zeitliche Beginn des grundgesetzlichen Menschenwürdeschutzes wird unterschiedlich angesetzt.
89 Hinsichtlich des temporalen Anwendungsbereichs des Menschenwürdeschutzes dürfe ein weitgehender Konsens dahingehend herrschen, dass Kategorisierungen, die aus anderen Bereichen der Rechtsordnung stammen, mit dem Verständnis der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG nicht übereinstimmen müssen
90 Als frühestmöglicher Zeitpunkt für den beginnenden Menschenwürdeschutz wird die Verschmelzung von Ei- und Samenzelle vertreten.
91 Das BVerfG verbindet den Menschenwürdeschutz mit dem Beginn des Lebens: „Wo menschliches Leben existiert, kommt ihm Menschenwürde zu“
(2) Stellungnahme
92 Der zeitliche Beginn des Menschenwürdeschutzes und des Lebens muss sich nicht notwendigerweise decken. Mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG und dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG sind Würde und Leben ohnehin eigenen Rechtspositionen zugeordnet, die jeweils eigenen Einschränkungsmöglichkeiten unterworfen sind, was auch getrennte Schutzbereiche nahelegt.
93 Für einen Menschenwürdeschutz des Embryos bzw. Fötus ließen sich die sogenannten SPIK-Argumente anführen
ist Teil derselben Spezies wie der geborene Mensch (Speziesargument),
ist außerdem darauf angelegt, sich zu einem geborenen Menschen zu entwickeln, besitzt damit die Potentialität, sich zu einer menschenwürdebegabten Entität zu entwickeln (Potentialitätsargument),
verfügt ferner bereits über eine vollumfänglich festgelegte biologische Identität (Identitätsargument) und
entwickelt sich kontinuierlich zum geborenen Menschen, wobei nicht qualitative, sondern allenfalls graduelle Abstufungen vorgenommen werden können (Kontinuitätsargument).
94 Dagegen ließe sich jedoch unter anderem
aus der bloßen biologischen Gattungszugehörigkeit noch keine normative Schutzwürdigkeit abgeleitet werden könne, man andernfalls einem naturalistischen Fehlschluss unterliege
So Wapler, in: Dreier, GG, Art. 1 Abs. 1 Rn. 86; Weschka, Präimplantationsdiagnostik, Stammzellforschung und therapeutisches Klonen: Status und Schutz des menschlichen Embryos vor den Herausforderungen der modernen Biomedizin, 2010, S. 192. ,der Embryo zwar darauf angelegt sei, sich zu einem geborenen Menschen zu entwickeln, daraus aber noch nicht folge, dass er wie ein geborener Mensch zu behandeln sei
So Wapler, in: Dreier, GG, Art. 1 Abs. 1 Rn. 87. ,sich frühe Embryonen noch zu Mehrlingen
So Wapler, in: Dreier, GG, Art. 1 Abs. 1 Rn. 85. bilden können,durchaus bedeutsame Einschnitte in der Embryonalentwicklung feststellbar seien
Weschka, Präimplantationsdiagnostik, Stammzellforschung und therapeutisches Klonen: Status und Schutz des menschlichen Embryos vor den Herausforderungen der modernen Biomedizin, 2010, S. 194. undder kontinuierliche menschliche Entwicklungsprozess auch in anderen Kontexten (wie etwa dem Minderjährigenrecht) nicht davon abhalte, zwischen verschiedenen Stadien zu unterscheiden und mit einem eigenständigen normativen Status zu versehen.
So Wapler, in: Dreier, GG, Art. 1 Abs. 1 Rn. 87.
95 Den Einwänden ist zwar insoweit beizupflichten, als dass aus einer biologischen Gattungszugehörigkeit für sich genommen noch keine Schutzwürdigkeit geschlussfolgert werden darf. Allerdings legt insbesondere der Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG nahe, dass die normative Schutzwürdigkeit gerade dem Menschen als ein Gattungswesen zukommt, ein Gleichlauf von biologischer Gattungszugehörigkeit und normativer Schutzwürdigkeit also grundgesetzlich angeordnet ist.
96 Kommt die Menschenwürde all jenen zu, die als Gattungswesen Mensch qualifiziert werden können, fällt der zeitliche Beginn des Würdeschutzes mit dem des menschlichen Lebens zusammen. Hiervon ausgehend ist es wiederum am überzeugendsten, eine menschenwürdefähige Entität mit der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle zu bejahen. Ab diesem Zeitpunkt lässt sich nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen sinnvoll von einem dem Gattungswesen Mensch zu qualifizierenden Lebewesen sprechen. Dass sich zu diesem Zeitpunkt auch noch Mehrlinge bilden können, steht dem nicht entgegen.
97 Angesichts der Absolutheit des grundgesetzlichen Menschenwürdeschutzes ist für ein abgestuftes Schutzkonzept kein Platz. Kommt es für die Menschenwürdeträgerschaft allein auf die Zugehörigkeit zur Gattung Mensch an, ergeben sich insbesondere für den Menschenwürdeschutz des Embryos in utero und des Embryos in vitro keine Unterschiede.
98 Aus dem zeitlichen Zusammenfallen des Beginns des menschlichen Lebens und des Menschenwürdeschutzes folgt allerdings noch kein sachlich-inhaltlicher Gleichlauf des grundgesetzlichen Lebens- und Würdeschutzes. Unterschiede können sich ebenso für das zeitliche Ende des Würde- und Lebensschutzes ergeben.
bb) Lebensende, insbesondere: postmortaler Würdeschutz
99 Während der Beginn des Würdeschutzes mit dem Lebensanfang zusammenfällt, reicht der Würdeschutz über das Lebensende hinaus.
100 Die Fundierung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes in der Menschenwürde stößt teilweise auch auf Kritik.
101 Daneben bleibt es möglich, einen über den Menschenwürdeschutz hinausgehenden postmortalen Persönlichkeitsschutz anzuerkennen
c) Nicht: juristische Personen
102 Die Menschenwürde ist ihrem Wesen (Art. 19 Abs. 3 GG) nach nicht auf juristische Personen anwendbar. Juristische Personen sind daher nicht durch die Menschenwürde geschützt.
3. ist unantastbar. (Eingriff, Rechtfertigung?)
103 Die vom Grundgesetz anerkannte Menschenwürde ist ausweislich des Wortlautes von Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG „unantastbar“. Verstanden als eine unverlierbare Qualität des Menschen ist die Menschenwürde in der Tat unantastbar. Antastbar ist aber, das betont auch das BVerfG, der aus der Menschenwürde folgende Achtungsanspruch Dritter
a) Eingriff
104 Zieht ein Eingriff automatisch einen Verfassungsverstoß nach sich (2.), verdient die Bestimmung des Eingriffs besondere Aufmerksamkeit.
aa) Ausgangspunkt: Objektformel
105 Das BVerfG und die Verfassungsrechtswissenschaft greifen für die Bestimmung des Eingriffs auf die sogenannte Objektformel zurück. Nach der von Günter Dürig
bb) Konkretisierung der Objektformel
106 Assoziiert man die Menschenwürde mit der Subjektqualität des Einzelnen, beschreibt die Objektformel die Verkennung der Menschenwürde folgerichtig
107 In Anbetracht des uneingeschränkten Eingriffsverbots wurden mitunter weitergehende Anforderungen an das Vorliegen eines Eingriffs formuliert. Um verdeckte Abwägungen zu verhindern, ist allerdings auch an dieser Stelle Zurückhaltung angezeigt, den Eingriffsbegriff mit (weiteren) unbestimmten Kriterien anzureichern (siehe Rn. 36, 112 ff.). Ob der Eingriff beabsichtigt ist, ist für die Bestimmung des Eingriffs daher richtigerweise unerheblich.
108 Das BVerfG hat mitunter verlangt, dass der Einzelne einer Behandlung ausgesetzt sein muss, die entweder „seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt“ oder „im konkreten Fall eine willkürliche Mißachtung“ zur Folge hat.
109 Eine solche vollständige Verobjektivierung soll u.a.
„bei jeder Vorstellung eines ursprünglichen und daher unbedingten Vorrangs eines Kollektivs gegenüber dem einzelnen Menschen“
BVerfG, Urt. v. 17.1.2017 – 2 BvB 1/13, Rn. 540 – [ECLI:DE:BVerfG:2017:bs20170117.2bvb000113] = BVerfGE 144, 20 (207 Rn. 540). ,wenn „grausame, unmenschliche und erniedrigende Strafen“
BVerfG, Beschl. v. 20.6.2012 – 2 BvR 1048/11, Rn 71 – [ECLI:DE:BVerfG:2012:rs20120620.2bvr104811] = BVerfGE 131, 268 (287). verhängt und vollzogen werden oderes zu einer „Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung und ähnlichen Handlungen“
BVerfG, Urt. v. 15.2.2006 – 1 BvR 357/05, Rn. 121 – [ECLI:DE:BVerfG:2006:rs20060215.1bvr035705] = BVerfGE 115, 118 (153). kommt.
110 Ansonsten dürfte die Menschenwürde typischerweise dann verletzt sein, wenn die staatliche Gewalt lediglich das jeweilige So-Sein eines Menschen ungeachtet eines konkreten Verhaltens oder weiterer hinzutretender äußerer Umstände sanktioniert.
111 Auch die vorgenannten Beschreibungen bleiben allerdings noch unbestimmt und machen mitunter weitere Konkretisierungen erforderlich. In diesem Sinne betont auch das BVerfG, dass „im Einzelfall mit Blick auf die spezifische Situation zu konkretisieren“
b) Keine Rechtfertigung
aa) Ausnahmslose Unantastbarkeit
112 Ein Eingriff in die Menschenwürde kann nicht gerechtfertigt werden. So vertreten es die Rechtsprechung
113 Bereits der Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG („unantastbar“) deutet die Uneinschränkbarkeit an. Zudem wäre kaum zu erklären, mit welchem verfassungsrechtlich geschützten Interesse ein Eingriff in die Menschenwürde gerechtfertigt werden können soll. Immerhin stützt sich die grundgesetzliche Verfassungsordnung auf die Menschenwürde, wie es ihr Standort zu Beginn der Verfassung und ihr herausgehobener normativer Status (Art. 79 Abs. 3 GG) nahelegen. Ferner lassen sich die Beratungen im Parlamentarischen Rat dahingehend verstehen, mit der Menschenwürdegarantie bestimmten staatlichen Verhaltensweisen ein uneingeschränktes Verbot aufzuerlegen.
114 Gegenteiliges ergibt sich auch nicht daraus, dass das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) als die „vitale Basis der Menschenwürde“
115 Auch die Aufspaltung der Menschenwürdenorm in ein abwägungsfähiges Prinzip und eine abwägungsfeindliche Regel, die Abwägungen bis zu einer Intensitätsschwelle zulässt
bb) Keine Abwägung durch „situationsgebundene Gesamtwürdigung“
116 Im Ergebnis erkennen auch solche Positionen eine Rechtfertigungsmöglichkeit eines Eingriffs in die Menschenwürde und damit eine Abwägbarkeit der Menschenwürde an, die dafür votieren, den Umfang des aus der Menschenwürde resultierenden Achtungsanspruchs – jenseits eines Kernbereichs der Menschenwürde – im Wege einer „situationsgebundene[n] Gesamtwürdigung“
117 Für diesen Weg wird u.a. das Argument der Einheit der Verfassung bemüht, die es gebiete, „dass das in einer konkreten Situation von der Würde des Einzelnen Geforderte auch auf Würde, Leben und Grundrechte Dritter Bedacht nimmt“
118 Dieser Vorgehensweise ist das Bemühen zuzugestehen, die gelegentlich vertretenen oder gar praktizierten Abwägungen des aus der Menschenwürde Geschuldten in ein theoretisches Konzept einzupflegen und dadurch zu rationalisieren. Außerdem ist ihr das Anliegen zu attestieren, der grundgesetzlichen Menschenwürdegarantie über den Bereich krasser Menschenrechtsverletzungen Geltung verleihen zu wollen und so ihren Anwendungsbereich zu erweitern. Sie muss sich jedoch dem Vorwurf aussetzen, eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Menschenwürde um den Preis ihrer Relativierung zu erkaufen. Das erweist sich jedoch als besonders riskant, weil sich die Abwägungsfähigkeit – einmal anerkannt –, ebenso auf evidente und vom Verfassungsgeber als eindeutige einer Menschenwürdeverletzung zuzuordnende Fälle („Menschenwürdekern“) auszudehnen droht. Dadurch büßt die Menschenwürdegarantie ihre Funktion als ein absolutes Stoppzeichen staatlicher Handlungsmacht ein (siehe Rn. 40).
119 Auch die übrigen für diese Konstruktion angeführten Argumente überzeugen nicht: Dass sich der Umfang des aus der Menschenwürdegarantie Geschuldeten häufig erst „im Einzelfall mit Blick auf die spezifische Situation“ konkretisieren lässt
120 Wird schließlich eine Abwägung oder „situationsgebundene Gesamtwürdigung“ aufgrund einer Kollision der Menschenwürde mit sonstigen Rechtsgütern erklärt, ist zu bezweifeln, ob überhaupt eine Kollisionslage vorliegt. Das betrifft insbesondere die unter dem Topos „Würde gegen Würde“ diskutierten Fälle der sogenannten Rettungsfolter, die richtig verstanden keine Menschenwürdeverletzung für den zu rettenden Menschen darstellen (siehe Rn. 166).
121 Das Festhalten an der Unantastbarkeit legt es in der Tat nahe, die grundgesetzliche Menschenwürdegarantie auf Extremfälle zurückzuführen.
cc) Keine Rechtfertigung durch Einwilligung
122 Ein Eingriff in die Menschenwürde kann auch nicht durch eine Einwilligung gerechtfertigt werden; sie ist individuell unverfügbar.
123 Allerdings kann die Einvernehmlichkeit und Freiverantwortlichkeit des Handelns einen gewichtigen Hinweis dafür bereithalten, dass die von Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG geschützte Stellung des Menschen als ein mit Eigenwert ausgestattetes verantwortliches Subjekt unberührt bleibt, es also bereits am Tatbestand eines Menschenwürdeeingriffs mangelt (siehe Rn. 104 ff.). Dabei befreit einvernehmliches und freiverantwortliches Verhalten jedoch nicht per se vom Vorwurf des Menschenwürdeverstoßes. Handelt eine Person ihrer Qualität als verantwortliches Subjekt und rechtsfähige Person zuwider, indem sie sich etwa in einen Zustand der Rechtlosigkeit begibt, vermag auch ein freiverantwortliches Verhalten den Angriff auf die Menschenwürde nicht zu legitimieren.
4. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG)
a) Sie zu achten und zu schützen
124 Die Menschenwürde ist durch alle staatliche Gewalt „zu achten und zu schützen“ (Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG). Dies unterstreicht die Qualität der Menschenwürdegarantie als einen verbindlichen Rechtssatz des objektiven Verfassungsrechts. Zugleich deuten sich im Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG eine Abwehr- („zu achten“) und die Schutzdimension („zu schützen“) der Menschenwürde an. Sie bilden – neben der in der Rechtsprechung des BVerfG anerkannten Leistungsfunktion – die subjektiv-rechtliche Wirkrichtung der Menschenwürdegarantie (siehe Rn.). Sie sind von ihrem objektiv-rechtlichen Charakter abzugrenzen (siehe Rn.).
b) … ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt
125 Die aus der Menschenwürdegarantie folgende Achtungs- und Schutzverpflichtung trifft gemäß Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG alle staatliche Gewalt. Das erfasst die Legislative, die Exekutive und die Judikative. Sie haben die aus der Menschenwürdegarantie folgenden Verpflichtungen als unmittelbar geltendes Recht bei jedem Handeln zu wahren.
126 Dabei kann die Menschenwürde auslegungs- und abwägungsleitend auch in Konstellationen zur Anwendung gelangen, in denen sich Private gegenüberstehen.
III. Ausgewählte Lebensbereiche und Einzelprobleme
1. Demokratische Selbstbestimmung und politische Gemeinschaft
127 Im Anschluss an die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung besitzt die Menschenwürdenorm auch eine demokratische Dimension (siehe Rn. 81–83). Daraus folgt jedoch weder ein unvermittelter Anspruch auf politische Teilhabe
128 Konkret: Ein Staatsangehörigkeits- oder Wahlrecht, das Menschen aufgrund individuell unverfügbarer Eigenschaften per se den Zugang zum Bürgerstatus und Wahlrecht verwehrt, verstößt gegen die Menschenwürdegarantie.
129 Einer Differenzierung innerhalb des Kreises der Staatsangehörigen zwischen „echten“ deutschen Staatsangehörigen und bloß formalen Staatsangehörigen („Passdeutschen“) ist von vornherein der Boden entzogen.
2. Medizin und Biotechnologie
a) Vorbemerkungen
130 Teilweise wird dafür plädiert, rechtliche Konflikte auf dem Feld der Medizin und Biotechnologie vorrangig dem Gesetzgeber zu überantworten und ihm dabei Einschätzungs- und Gestaltungsspielräume zuzugestehen.
131 Für die rechtliche Beurteilung ausgewählter medizinischer und biotechnologischer Praktiken ist der Zeitpunkt des beginnenden Menschenwürdeschutzes von entscheidender Relevanz (siehe Rn. 88 ff.). Wer davon ausgeht, dass die Menschenwürde erst dem geborenen Menschen zukommt, entnimmt ihr für die folgenden Praktiken allenfalls Vorwirkungen mit einem abgestuften Schutzniveau.
b) Assistierte Reproduktion
132 Die grundgesetzliche Menschenwürdegarantie ist teilweise für die rechtliche Beurteilung verschiedener Praktiken der künstlichen Fortpflanzung relevant (assistierte Reproduktion). Hier ist zwischen der Insemination, der In-vitro-Fertilisation, der Eizellspende und der Leihmutterschaft zu unterscheiden. Vorweggeschickt sei jedoch, dass die Praktiken eine Menschenwürdeverletzung nicht deshalb zu begründen vermögen, weil sie das gezeugte Leben – wie auch immer – bemakeln und dadurch in seinem Eigenwert missachten. Bei dieser Argumentation werden herkömmliche Zeugungsformen privilegiert und so letztlich eine spezifische Form des guten und gerechten Lebens mit höchster verfassungsrechtlicher Verbindlichkeit ausgestattet (siehe Rn. 38).
133 Für die rechtliche Beurteilung ist im Einzelnen zu differenzieren:
Werden Samenzellen in den Körper der Frau übertragen (Insemination), berührt dies die Menschenwürde des gezeugten Kindes grundsätzlich nicht.
Siehe hierzu Wapler, in: Dreier, GG, Art. 1 Abs. 1 Rn. 135; so auch Herdegen, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 1 Abs. 1 Rn. 101 (109. EL Januar 2026). Das gilt unabhängig davon, ob diese im Wege der heterologen oder homologen Insemination erfolgt. Selbst wenn die Befruchtung durch die Samenzellen eines anonymen Spenders geschieht, erschwert dies dem Kind zwar die Kenntnis der eigenen Abstammung. Da das Kind Kenntnis von der Abstammung mütterlicherseits besitzt, ist jedoch das für die Identitätsbildung erforderliche Mindestmaß an Kenntnis der eigenen Abstammung gewährleistet.Werden Embryonen im Labor erzeugt und anschließend in den Körper der Frau übertragen (In-vitro-Fertilisation), verstößt dies für sich genommen noch nicht gegen die Menschenwürde.
Wapler, in: Dreier, GG, Art. 1 Abs. 1 Rn. 136. Geht man davon aus, dass auch der Embryo Träger der Menschenwürde ist (siehe Rn. 88 ff.), werden zwar Bedenken bezüglich der überzähligen Erzeugung von Embryonen geäußert.Grundlegend hierzu Sales, Überzählige Embryonen in der Reproduktionsmedizin, 2014, speziell zur deutschen Rechtslage siehe S. 189 ff. Solange alle eine eigenständige Entwicklungsperspektive besitzen, ist dies – jedenfalls am Maßstab der grundgesetzlichen Menschenwürde – unproblematisch.So auch Herdegen, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 1 Abs. 1 Rn. 102 (109. EL Januar 2026). Dementsprechend verbietet auch § 1 Abs. 1 Nr. 5 ESchG lediglich die Befruchtung von mehr Eizellen als einer Frau „innerhalb eines Zyklus übertragen werden sollen“.Siehe hierzu auch Wapler, in: Dreier, GG, Art. 1 Abs. 1 Rn. 136. Die Eizellspende sowie Leihmutterschaft lassen die Eigenwertigkeit der biologischen Mutter und der des Kindes unberührt; sie tangieren die Menschenwürde nicht.
So auch Wapler, in: Dreier, GG, Art. 1 Abs. 1 Rn. 137 f.; ebenso für die Leihmutterschaft Herdegen, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 1 Abs. 1 Rn. 104 (109. EL Januar 2026); zum Verbot der Leihmutterschaft aus rechtsphilosophischer Perspektive Esser, Ist das Verbot der Leihmutterschaft in Deutschland noch haltbar? – Eine rechtsphilosophische Analyse, 2021. Das hindert den einfachen Gesetzgeber (jedenfalls vor dem Hintergrund der Menschenwürdegarantie) allerdings nicht daran, die Leihmutterschaft zu verbieten (§ 1 Abs. 7 ESchG), sofern sich hierfür Gründe mit ausreichendem Gewicht anführen lassen.
c) Forschung an Embryonen
134 Gesteht man Embryonen Menschenwürdequalität zu (siehe Rn. 88 ff., 92 ff.), verbietet sich eine Erzeugung, Erhaltung oder Verwendung von Embryonen allein aus Gründen der Forschung oder Therapie.
d) Präimplantationsdiagnostik (PID) und Pränataldiagnostik (PND)
135 Besondere Herausforderungen für die grundgesetzliche Menschenwürde bereitet die Präimplantationsdiagnostik (PID). Hierbei handelt es sich um ein Verfahren, bei dem ein Embryo vor seiner Einpflanzung in die Gebärmutter auf genetische Defekte oder Chromosomenanomalien untersucht wird, um gegebenenfalls seine Implantation zu verhindern. Attestiert man dem Embryo Menschenwürdequalität (siehe Rn. 88 ff., 92 ff.), verkennt diese Praktik den unantastbaren Eigenwert des Menschen: Jeder Mensch besitzt – selbstredend ungeachtet etwaiger biologischer Anomalien – Eigenwert kraft seines Mensch-Seins.
136 Die PID kann ausnahmsweise jedoch zulässig sein, um einen Schaden für die Mutter abzuwenden, da ihr eine Rechtspflicht zur Selbstschädigung nicht zugemutet werden kann. Geht man davon aus, dass dies auch psychische Schädigungen infolge einer Fehl- oder Todgeburt einschließt, erklärt das die nach § 3a Abs. 2 EschG in engen Grenzen erlaubte PID, sofern das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit besteht.
137 Vergleichbare Probleme ergeben sich für die Pränataldiagnostik (PND), die nach dem Beginn der Schwangerschaft den Fötus zur Früherkennung von Krankheiten untersucht. Sie ist in Deutschland weitgehend zulässig (§ 7 i.V.m. § 15 Gendiagnostikgesetz). Wird dem ungeborenen Leben Menschenwürdequalität attestiert, muss allerdings auch hier gelten: Jede Analyse und Therapie muss auf die Sicherung der Eigenwertigkeit des Embryos ausgerichtet sein, andernfalls missachtet sie die aus der Menschenwürde folgende Achtungs- und Schutzpflicht.
138 In jedem Fall unzulässig ist eine Praktik, bei der gezielt nach bestimmten Merkmalen gesucht wird, um das Kind zu „optimieren“.
e) Klonen und Eingriffe in die Keimbahn
139 Das reproduktive Klonen des Menschen verletzt die Menschenwürde.
140 Ebenso verbieten sich Eingriffe in die menschliche Keimbahn. Eingriffe in die menschliche Keimbahn werden in der Regel zu medizinisch-therapeutischen Zwecken vorgenommen, um Krankheiten zu verhindern oder zu behandeln, wobei die genetischen Veränderungen an zukünftige Generationen weitergegeben werden. Verfehlt ist eine Argumentation, die in der verbotenen Keimbahnintervention eine Verletzung der Menschenwürde erblickt, weil sie „den betroffenen Menschen schweres Leid ersparen könnte“
f) Schwangerschaftsabbruch
141 Nach Auffassung des BVerfG partizipiert jedes menschliche Leben am Schutz der Menschenwürde. „Wo menschliches Leben existiert, kommt ihm Menschenwürde zu“
142 Für die Auflösung des Konflikts zwischen den Rechten der Schwangeren und des ungeborenen Lebens gelangt das BVerfG mit Blick auf die grundgesetzliche Menschenwürde zu einem grundsätzlichen Vorrang der Rechte des ungeborenen Lebens: „Bei einer Orientierung an Art. 1 Abs. 1 GG muß die Entscheidung zugunsten des Vorrangs des Lebensschutzes für die Leibesfrucht vor dem Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren fallen. Diese kann durch Schwangerschaft, Geburt und Kindeserziehung in manchen persönlichen Entfaltungsmöglichkeiten beeinträchtigt sein. Das ungeborene Leben hingegen wird durch den Schwangerschaftsabbruch vernichtet. Nach dem Prinzip des schonendsten Ausgleichs konkurrierender grundgesetzlich geschützter Positionen unter Berücksichtigung des Grundgedankens des Art. 19 Abs. 2 GG muß deshalb dem Lebensschutz des nasciturus der Vorzug gegeben werden.“
143 Wie der Staat seine Schutzpflicht für das ungeborene Leben erfüllt, habe maßgeblich der Gesetzgeber zu entscheiden.
144 Die Rechtsprechung des BVerfG stieß und stößt auf Kritik.
145 Der Position der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich zuzustimmen: Geht man mit dem BVerfG davon aus, dass auch der ungeborene Mensch Träger der grundgesetzlichen Menschenwürdegarantie ist (siehe Rn. 88 ff., 92 ff.), darf dieser durch die Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch in der Tat nicht ausschließlich zu einem Objekt fremder Verfügung degradiert werden.
g) Sterbehilfe
146 Die Menschenwürdegarantie verlangt nach einem rechtlichen Status, der die Stellung des Menschen als ein eigenverantwortliches Subjekt jederzeit auch bei medizinischen Behandlungen respektiert. Das setzt insbesondere eine rechtliche Ausgestaltung voraus, die Heileingriffe grundsätzlich an die Zustimmung des Betroffenen bindet. Das gilt auch bei lebensrettenden Maßnahmen. Insoweit lässt sich durchaus konstatieren, dass die grundgesetzliche Menschenwürdegarantie mittelbar ein Recht auf Sterben verbürge, wie es das BVerfG in seiner Entscheidung zur Suizidassistenz anerkannt hat: „Die selbstbestimmte Verfügung über das eigene Leben ist […] unmittelbarer Ausdruck der der Menschenwürde innewohnenden Idee autonomer Persönlichkeitsentfaltung; sie ist, wenngleich letzter, Ausdruck von Würde.“
3. Staatliche Fürsorge und ökonomisches Existenzminimum
a) Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums
147 In seiner Hartz-4-Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht aus der Menschenwürdegarantie im Zusammenspiel mit dem Sozialstaatsgebot (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums abgeleitet (siehe bereits Rn. 84 f.).
b) Nachrangigkeit staatlicher Fürsorge, Mitwirkungspflichten und Sanktionen
148 Der Staat darf die Inanspruchnahme eines menschenwürdigen Existenzminimums allerdings von einer tatsächlichen Bedürftigkeit abhängig machen.
149 Das BVerfG hat mit der Gewährleistung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum folglich kein bedingungsloses Grundeinkommen begründet. Das zeigt sich insbesondere in seiner Entscheidung zu Sanktionen im Sozialrecht: Hiernach dürfe der Gesetzgeber den Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums davon abhängig machen, dass „Menschen ihre Existenz nicht vorrangig selbst sichern können“
c) Bewertung
150 Das vom BVerfG begründete Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums wurde teilweise begrüßt
151 Damit wird die Menschenwürde auch nicht abgewogen oder relativiert. Denn der aus der Menschenwürde resultierende Anspruch auf Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz wird nicht im Lichte widerstreitender Gemeinwohlinteressen konkretisiert oder hierdurch verkürzt, auch wenn der vom BVerfG herangezogene Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
4. Strafe, Strafvollzug und Strafverfahren
a) Strafe
152 Staatliche Strafe verletzt nicht den aus der grundgesetzlichen Menschenwürde resultierenden Achtungsanspruch. Das gilt jedenfalls insoweit, wie die Strafe auf ein individuell vorwerfbares und damit schuldhaftes Handeln reagiert. Eine so verstandene Strafe steht nicht im Widerspruch zur grundgesetzlichen Menschenwürdegarantie, sondern ist ihre konsequente Ausprägung: Der einzelne Mensch wird als ein Subjekt anerkannt, das kraft individueller Autonomie handelt und deshalb Verantwortung für ein ihm vorwerfbares schuldhaftes Handeln übernimmt. Der Schuldgrundsatz ist damit auch ein Postulat der grundgesetzlichen Menschenwürdegarantie.
153 Daneben entnimmt die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung der Menschenwürde das Verbot von „grausame[n], unmenschliche[n] und erniedrigende[n] Strafen“
154 Die Verhängung und der Vollzug der Todesstrafe wird überwiegend als Verstoß gegen die Menschenwürde angesehen.
155 Sofern sich die Todesstrafe in nicht grausamer und erniedrigender Form (siehe Rn. 153) vollstrecken lassen sollte, dürfte sie die Menschenwürde indes nicht per se verletzen: Reagiert die Strafe auf einen (entsprechend schwerwiegenden) individuell zurechenbaren Schuldvorwurf, anerkennt sie den Einzelnen als ein verantwortliches Subjekt; die Person wird gerade nicht für fremde repressive oder präventive Zwecke instrumentalisiert.
b) Strafvollzug
156 Die Freiheitsentziehung im Rahmen des Strafvollzugs ist menschenwürdekonform auszugestalten.
157 Eine Kontaktsperre im Strafverfahren oder Strafvollzug soll vor dem Hintergrund der Menschenwürdegarantie nur zulässig sein, wenn sie sich auf einen zeitlich befristeten Zeitraum beschränkt.
158 Ferner verbietet die Menschenwürde dem Staat, – so das BVerfG – „den Aufenthalt eines Menschen in Untersuchungshaft ohne ausreichenden Grund Dritten bekanntzugeben oder den Untersuchungshäftling vor anderen bloßzustellen oder herabzuwürdigen.“
c) Strafverfahren
159 Die Menschenwürde ist auch im Strafverfahren zu achten und zu schützen. So entnimmt das BVerfG der Menschenwürdegarantie das Verbot, sich selbst belasten zu müssen (nemo tenetur se ipsum accusare, „nemo-tenetur“-Grundsatz).
160 Entnimmt man der Menschenwürdegarantie einen Schutz auf Intimität (siehe Rn. 77 f.), ergeben sich hieraus auch Grenzen für die staatliche Ermittlungstätigkeit. In der Rechtsprechung des BVerfG ist in der Regel von einem Schutz des „Kernbereichs persönlicher Lebensgestaltung“ die Rede.
161 Der zwangsweise Einsatz von Brechmitteln zur Beweisgewinnung soll grundsätzlich nicht die Menschenwürde, sondern allenfalls das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) verletzen.
162 Eine ausnahmslos unzulässige Beweisgewinnungsmethode ist die Folter. Sie verletzt stets die Menschenwürde.
163 Neben der Folter verbieten sich auch sonstige demütigende Verhörmethoden.
164 Die von der grundgesetzlichen Menschenwürdegarantie geschützte Subjektqualität des Einzelnen geht mit einem Anhörungsrecht (nicht nur) im Strafverfahren einher. Die Gewährleistung des Rechts auf Gehör vor Gericht (nicht nur im Strafverfahren) gemäß Art. 103 Abs. 1 GG ist daher ebenso Ausfluss der grundgesetzlichen Menschenwürde.
5. Gefahrenabwehr
a) „Rettungsfolter“
165 Die Folter ist nicht nur aus Gründen der strafprozessualen Beweisgewinnung, sondern auch im Interesse der Gefahrenabwehr strikt unzulässig.
166 Auch Konstellationen, in denen sich die Würde des Opfers und des Angreifers (vermeintlich) gegenüberstehen
167 Handelt ein Beamter dem Folterverbot zuwider, macht er sich strafbar (z. B. nach § 240 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 StGB) und setzt sich seinerseits der Gefahr der Strafverfolgung aus.
b) „Finaler Rettungsschuss“
168 Die präventive Tötung eines Menschen, um eine ihm zurechenbare konkrete Gefahr abzuwehren (sogenannte finaler Rettungsschuss), lässt die Menschenwürde des Getöteten unberührt. Indem staatliche Ordnungskräfte auf eine vom Störer zu verantwortende und ihm zurechenbare Situation reagieren, negieren sie nicht dessen Subjektstellung.
c) Tötung Unschuldiger, insbes. Luftsicherheitsgesetz
169 Die Tötung von Menschen, denen keine Gefahr zugerechnet werden kann, um Dritte zu retten, verletzt die Menschenwürde der zu tötenden Menschen.
d) Triage
170 Im Zuge der staatlichen Pandemiebekämpfung wurde diskutiert, nach welchen Kriterien medizinische Ressourcen priorisiert werden können, wenn im Falle einer Knappheitssituation nicht alle Menschen gleichzeitig behandelt und gerettet werden können („Triage“
171 Auch an dieser Stelle ist jedoch an den unterschiedlichen Schutzzweck des Würde- und Lebensrechts zu erinnern (siehe Rn. 76, 184)
172 Speziell für die Triage
6. Ehrschutz gegenüber Meinungsäußerungen und künstlerischer Entfaltung
173 Schützt die grundgesetzliche Menschenwürdegarantie die Eigenwertigkeit des Menschen (siehe Rn. 72), lässt sich mit ihr ein Achtungsanspruch verbinden, der ebenso Basisstandards für die Kommunikationsordnung formuliert. In diesem Sinne entnimmt das BVerfG der Menschenwürde auch Grenzen für Meinungsäußerungen
174 Die Menschenwürde darf dabei aber nicht dafür herhalten, das gute Benehmen oder einen sittlichen Umgang einzufordern. Vielmehr muss es darum gehen, die unantastbare Eigenwertigkeit eines jeden Menschen in der Kommunikationsordnung abzusichern. Diese ist nicht bereits bei zugespitzter und polemischer Kritik berührt oder bei der Verringerung des guten Rufes betroffen, sondern erst tangiert, wenn der Äußernde – aus objektiver Empfängerperspektive – „einer konkreten Person den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit abspricht“
7. Asyl, Ausweisung und Abschiebung
175 Eine politische Verfolgung i.S.v. Art. 16a Abs. 1 GG, die Leib, Leben und persönliche Freiheit unterhalb der Schwelle einer unmittelbaren Gefahr bedroht, kann nach Auffassung des BVerfG einen Asylgrund begründen, „wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben.“
8. Natur, Umwelt und Klima
a) Eigenrechte der Natur, der Umwelt und der Tiere?
176 Zuletzt wurde wieder
b) Anthropozentrisch verstandenes Umweltschutzgebot
177 Die grundgesetzliche Menschenwürdegarantie steht einer Einräumung von Eigenrechten der Natur, der Umwelt und der Tiere nicht entgegen (a). Solange das Grundgesetz aber nicht entsprechend geändert wird, liegt es gleichwohl nahe, das Staatsziel Umweltschutz (Art. 20a GG) funktional auf die Menschen zurückzuführen. Als ein – auch für Art. 20a GG – maßgebendes Konstitutions- und Auslegungsprinzip (siehe Rn. 44 ff.) gibt die Menschenwürdegarantie ein am einzelnen Menschen orientiertes Verständnis des Staatsziels Umweltschutz vor. Das wird ebenso im Wortlaut von Art. 20a GG sichtbar, wonach die natürlichen Lebensgrundlagen und Tiere „auch in Verantwortung für die künftigen Generationen“ geschützt werden. Hiermit sind nur künftige Generationen der Menschen gemeint.
c) Ökologisches Existenzminimum?
178 Mit Blick auf die sich verschärfende Klimakrise wird der grundgesetzlichen Menschenwürdegarantie im Zusammenspiel mit dem Umweltschutzgebot (Art. 20a GG) teilweise ein „Grundrecht auf ein ökologisches Existenzminimum“ entnommen.
179 Wie auch für das ökonomische Existenzminimum sollte für ein ökologisches Existenzminimum gelten: Der Aussagegehalt der grundgesetzlichen Menschenwürde darf nicht überstrapaziert werden. Die grundgesetzliche Menschenwürdegarantie anerkennt und schützt die Qualität des Menschen als ein mit Eigenverantwortung und Eigenwert ausgestattetes Subjekt. Das drängt darauf, den einzelnen Menschen in der Rechtsordnung mit einem Status zu versehen, der es ihm erlaubt, seinem Eigenwert und seiner Eigenverantwortung entsprechend aufzutreten, namentlich Rechte und Pflichten begründen und Rechtfertigung einfordern zu können. Damit lassen sich auch einzelne konkrete Rechtspositionen und Pflichten verbinden, die, wie die Rechtsfähigkeit, die Statusgleichheit oder der Schutz der Integrität, Identität und Intimität, eben jenen Status im Staat-Bürger-Verhältnis rechtlich absichern. Sie bilden die normative Basis für ein rechtlich näher zu konkretisierendes Rechtsverhältnis. Verschreibt sich die Menschenwürde (nur) dazu, diese normative Basis abzusichern, sind die – auf dieser Basis – begründeten Rechtspositionen aber kein Thema der Menschenwürde, sondern der Grundrechte der Art. 2 ff. GG und der durch den Gesetzgeber sowie sonstige rechtserzeugende Stellen begründeten Rechte. Ein ökologisches Existenzminimum lässt sich hiernach jedenfalls nicht mit der grundgesetzlichen Menschenwürdegarantie begründen.
IV. Kontext
1. Menschenwürde innerhalb des Grundgesetzes
a) Art. 1 Abs. 1 GG als Bestandteil der grundgesetzlichen Verfassungsidentität
180 Die Menschenwürdenorm des Art. 1 Abs. 1 GG bildet nicht nur den ideellen Ausgangspunkt der nachfolgenden Grundrechte, sondern aller Verfassungsnormen. Art. 1 Abs. 1 GG ist „das Grundgesetz des Grundgesetzes“
aa) Menschenwürde als Kontrollmaßstab für Verfassungsänderungen
181 Bislang scheiterte keine Verfassungsänderung an der Menschenwürdegarantie.
Das betraf zum einen die Änderung des Asylgrundrechts (Art. 16a GG). Das BVerfG stellte zwar fest, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber nicht daran gehindert sei, das Asylgrundrecht aufzuheben.
BVerfG, Urt. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, Rn. 210 – [ECLI:DE:BVerfG:1996:rs19960514.2bvr193893] = BVerfGE 94, 49 (103 f.). Es mahnte aber einen ausreichenden Schutz gegen aufenthaltsbeendigende Maßnahmen in Situationen an, in denen den Schutzsuchenden zum Beispiel die Gefahr der Folter droht.BVerfG, Urt. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, Rn. 198 – [ECLI:DE:BVerfG:1996:rs19960514.2bvr193893] = BVerfGE 94, 49 (99 f.). Entnimmt man das Folterverbot letztlich der Menschenwürde (siehe Rn. 162, 165 ff.), hat das BVerfG die Verfassungsänderung damit der Sache nach am Maßstab von Art. 1 Abs. 1 GG geprüft.Zum anderen brachte das BVerfG die Menschenwürde gegen die Einführung des sogenannte Großen Lauschangriffs in Art. 13 Abs. 3 GG in Stellung. Das BVerfG stellte fest: „Die Überwachung muss in Situationen von vornherein unterbleiben, in denen Anhaltspunkte bestehen, dass die Menschenwürde durch die Maßnahme verletzt wird.“
BVerfG, Urt. v. 3.3.2004 – 1 BvR 2378/98, Rn. 135 – [ECLI:DE:BVerfG:2004:rs20040303.1bvr237898] = BVerfGE 109, 279 (318).
bb) Menschenwürde als Kontrollmaßstab für die Europäische Integration
182 Durch den Verweis des Art. 23 Abs. 1 S. 3 GG auf Art. 79 Abs. 3 GG gewinnt die von Art. 1 Abs. 1 GG normierte Menschenwürdegarantie ebenso bei der verfassungsrechtlichen Kontrolle von europäischen Integrationsakten an Bedeutung. Das betrifft zum einen Kompetenzübertragungen auf die Europäische Union, also die Änderungen des Primärrechts. Dies gilt zum anderen auch für die Kompetenzausübung durch die Europäische Union, also die Anwendung und die Umsetzung von Sekundär- und Tertiärrecht. Konkret: Gelangt Unionsrecht in Deutschland zur Anwendung, treten die grundgesetzlichen Grundrechte im Wege des Anwendungsvorrangs insoweit situativ zurück.
b) Menschenwürde innerhalb des Grundgesetzes II: Menschenwürde und (andere) Grundrechte
183 Die Grundrechte der Art. 2 ff. GG stehen nach überwiegender Ansicht gegenüber der Menschenwürde grundsätzlich im Verhältnis der Spezialität und Subsidiarität.
184 Das darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Menschenwürde und die (anderen) Grundrechte im Ausgangspunkt über einen unterschiedlichen Schutzgehalt verfügen. Greift man den grundrechtlichen Freiheits-, Persönlichkeits-, Lebens- und Gleichheitsschutz heraus, lässt sich vergröbernd festhalten:
(1) Sichert die Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) die äußere Freiheitsbetätigung ab, zielt die Menschenwürde mit dem aus der Personalität und Subjektivität abgeleiteten Schutz der Willensbildungsmöglichkeit eher auf die vorgelagerten inneren Bedingungen der äußeren Freiheitsbetätigung.
(2) Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) konturiert und konkretisiert den durch die Menschenwürde gebotenen Schutz der Persönlichkeit. Die Bedingungen und Produkte der Persönlichkeitsentfaltung gewährleistet es allerdings über das von der Menschenwürde geforderte Mindestmaß hinaus.
(3) Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1) sichert die Vitalität. Damit erfasst sie – anders als die Menschenwürde – auch Grundrechtseingriffe unterhalb einer etwaigen Instrumentalisierung von Leib und Leben.
(4) Der Allgemeine Gleichheitssatz wehrt im Ausgangspunkt jede Diskriminierung ab. Er schützt deshalb über die Menschenwürdegarantie hinaus auch vor Ungleichbehandlungen unterhalb der Leugnung der prinzipiellen Statusgleichheit. Der Besondere Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 3 GG) schützt teils vor menschenwürdewidrigen Diskriminierungen („wegen […] seiner Rasse“, „wegen seiner Behinderung“), ist insoweit also Ausdruck der Menschenwürdegarantie. Darüber hinausgehend weist er auch solche Diskriminierungen zurück, die wie die „religiösen oder politischen Anschauungen“ i.S.v. Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG nicht auf das jeweilige Sosein durchgreifen oder die prinzipielle Statusgleichheit tangieren.
185 Die unterschiedlichen Schutz- und Zielrichtungen von Menschenwürde und den (anderen) Grundrechten schließen es nicht aus, dass sie sich überschneiden, ein spezifisches Grundrecht den von der Menschenwürde geschuldeten Achtungs- und Schutzanspruch also bereits verbürgt. Der Besondere Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 3 GG) ist hinsichtlich einzelner seiner Elemente ein Beispiel hierfür. Als ein auslegungsleitender objektiver Verfassungssatz strahlt die Menschenwürdegarantie ohnehin auf die (weiteren) Grundrechtsnormen aus. Versteht man die Menschenwürde nicht als ein eigenständiges subjektiv-einklagbares Recht (siehe Rn. 51 ff.), gewinnt sie überhaupt nur über die Art. 2 ff. GG an grundrechtlicher Wirkkraft. Das zeigt sich am besten am Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), das den würdebedingten Schutz der individuellen Personalität grundrechtlich operationalisiert. Insoweit ist jedoch besonders intensiv zu prüfen, ob das grundrechtlich Gebotene Ausdruck der Menschenwürde oder „allein“ des jeweiligen Grundrechts ist. Nur dadurch wird die Abwägungsfeindlichkeit der Menschenwürde gewahrt.
2. Menschenwürde außerhalb des Grundgesetzes
a) Völkerrecht
186 Die Menschenwürde hat auch in völkerrechtlichen Normen Eingang gefunden.
187 Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) von 1950 verbürgt die Menschenwürde hingegen nicht.
b) Europäisches Unionsrecht
188 Einen herausgehobenen Stellenwert nimmt die Menschenwürde in der nach Art. 6 Abs. 1 EUV rechtsverbindlichen und mit den Verträgen gleichrangigen Europäischen Grundrechtecharta ein
189 Art. 2 S. 1 EUV erhebt die Menschenwürde zu einem Wert, auf den „sich die Union gründet“. Art. 2 S. 2 EUV gibt sie auch den Mitgliedstaaten sanktionsbewehrt (Art. 7 EUV) vor. Versteht man Art. 2 EUV funktional als Verfassungsidentität des europäischen Primärrechts
c) Ausländisches Verfassungsrecht
190 Die Menschenwürde ist mittlerweile auch anderen Verfassungsordnungen bekannt.
191 Der Überblick zeigt: Die Menschenwürde ist mittlerweile nicht mehr eine verfassungsrechtliche Ausnahmeerscheinung. Wo Verfassungsordnungen die Menschenwürde normieren, wird sie außerdem regelmäßig zum Fundament der Rechts- und Verfassungsordnung oder der Grund- und Menschenrechte erklärt. Typischerweise wird auch der absolute Wert der Menschenwürde betont. Die Menschenwürde nimmt innerhalb der jeweiligen Verfassungsordnung also einen herausgehobenen Standort ein.
d) Landesverfassungsrecht
192 Die Menschenwürde ist mittlerweile Regelungsgegenstand von nahezu allen Landesverfassungen.
Bundesland | Artikel/Abschnitt | Wortlaut |
Baden-Württemberg | Art. 2 Abs. 1 | „Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Recht.“ |
Art. 2a | „Kinder und Jugendliche haben als eigenständige Persönlichkeiten ein Recht auf Achtung ihrer Würde, auf gewaltfreie Erziehung und auf besonderen Schutz.“ | |
Bayern | Art. 100 S. 1 | „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ |
Art. 111a Abs. 1 S. 4 | „Der Rundfunk hat die freiheitliche demokratische Grundordnung, die Menschenwürde, religiöse und weltanschauliche Überzeugung zu achten.“ | |
Art. 131 Abs. 2 | „Oberste Bildungsziele sind Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung und vor der Würde des Menschen, Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit, Hilfsbereitschaft, Aufgeschlossenheit für alles Wahre, Gute und Schöne und Verantwortungsbewußtsein für Natur und Umwelt.“ | |
Berlin | Art. 6 | „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ |
Art. 22 Abs. 1 | „Das Land ist verpflichtet, im Rahmen seiner Kräfte die soziale Sicherung zu verwirklichen. Soziale Sicherung soll ein menschenwürdige und eigenverantwortliche Lebensgestaltung ermöglichen.“ | |
Brandenburg | Art. 7 Abs. 1 | „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt und Grundlage jeder solidarischen Gemeinschaft.“ |
Art. 7 Abs. 2 | „Alle Menschen schulden einander die Anerkennung ihrer Würde.“ | |
Art. 8 Abs. 1 S. 1 | „Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Unversehrtheit und Achtung seiner Würde im Sterben.“ | |
Art. 19 Abs. 3 | „Gesetzliche Einschränkungen zum Schutze der Kinder und Jugendlichen sowie der Ehre und anderer wichtiger Rechtsgüter sind zulässig. Kriegspropaganda und öffentliche, die Menschenwürde verletzende Diskriminierungen sind verboten.“ | |
Ar. 27 Abs. 1 | „Kinder haben als eigenständige Personen das Recht auf Achtung ihrer Würde.“ | |
Art. 28 | „Erziehung und Bildung haben die Aufgabe, die Entwicklung der Persönlichkeit, selbständiges Denken und Handeln, Achtung vor der Würde, dem Glauben und den Überzeugungen anderer, Anerkennung der Demokratie und Freiheit, den Willen zu sozialer Gerechtigkeit, die Friedfertigkeit und Solidarität im Zusammenleben der Kulturen und Völker und die Verantwortung für Natur und Umwelt zu fördern.“ | |
Art. 31 Abs. 2 | „Forschungen unterliegen gesetzlichen Beschränkungen, wenn sie geeignet sind, die Menschenwürde zu verletzen oder die natürlichen Lebensgrundlagen zu zerstören.“ | |
Art. 45 Abs. 1 S. 2 | „Soziale Sicherung soll eine menschenwürdige und eigenverantwortliche Lebensgestaltung ermöglichen.“ | |
Art. 45 Abs. 2 | „In Notlagen, die ein menschenwürdiges Leben nicht ermöglichen und die durch eigene Kräfte und Mittel nicht behoben werden können, besteht ein Anspruch auf Sozialhilfe.“ | |
Art. 47 Abs. 2 S. 2 | „Bei einer Abwägung der Interessen ist die Bedeutung der Wohnung für die Führung eines menschenwürdigen Lebens besonders zu berücksichtigen.“ | |
Art. 48 Abs. 3 S. 1 | „Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben ein Recht auf sichere, gesunde und menschenwürdige Arbeitsbedingungen.“ | |
Art. 54 Abs. 1 | „Im Strafvollzug ist die Würde des Menschen zu achten; er muss darauf ausgerichtet sein, die Strafgefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.“ | |
Bremen | Art. 1 | „Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung sind an die Gebote der Sittlichkeit und Menschlichkeit gebunden.“ |
Art. 5 Abs. 1 | „Die Würde der menschlichen Persönlichkeit wird anerkannt und vom Staate geachtet und geschützt.“ | |
Art. 26 Nr. 1 | „Die Erziehung zu einer Gemeinschaftsgesinnung, die auf der Achtung vor der Würde jedes Menschen und auf dem Willen zu sozialer Gerechtigkeit und politischer Verantwortung beruht, zur Sachlichkeit und Duldsamkeit gegenüber den Meinungen anderer führt und zur friedlichen Zusammenarbeit mit anderen Menschen und Völkern aufruft.“ | |
Art. 52 Abs. 1 S. 1 | „Die Arbeitsbedingungen müssen die Gesundheit, die Menschenwürde, das Familienleben und die wirtschaftlichen und kulturellen Bedürfnisse des Arbeitnehmers sichern.“ | |
Hessen | Art. 3 | „Leben und Gesundheit, Ehre und Würde des Menschen sind unantastbar.“ |
Art. 27 | „Die Sozial- und Wirtschaftsordnung beruht auf der Anerkennung der Würde und der Persönlichkeit des Menschen.“ | |
Art. 30 Abs. 1 | „Die Arbeitsbedingungen müssen so beschaffen sein, dass sie die Gesundheit, die Würde, das Familienleben und die kulturellen Ansprüche des Arbeitnehmers sichern; insbesondere dürfen sie die leibliche, geistige und sittliche Entwicklung der Jugendlichen nicht gefährden.“ | |
Mecklenburg-Vorpommern | Art. 5 Abs. 2 | „Das Land Mecklenburg-Vorpommern ist um des Menschen willen da; es hat die Würde aller in diesem Land lebenden oder sich hier aufhaltenden Menschen zu achten und zu schützen.“ |
Art. 7 Abs. 2 | „Forschung unterliegt gesetzlichen Beschränkungen, wenn sie die Menschenwürde zu verletzen oder die natürlichen Lebensgrundlagen nachhaltig zu gefährden droht.“ | |
Art. 56 Abs. 3 | „Eine Änderung der Verfassung darf der Würde des Menschen und den in Artikel 2 niedergelegten Grundsätzen nicht widersprechen.“ | |
Niedersachsen | Art. 3 Abs. 2 S. 1 | „Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung.“ |
Art. 4a Abs. 1 | „Kinder und Jugendliche haben als eigenständige Personen das Recht auf Achtung ihrer Würde und gewaltfreie Erziehung.“ | |
Nordrhein-Westfalen | Art. 4 Abs. 1 | „Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 23. Mai 1949 festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Landesrecht.“ |
Art. 6 Abs. 1 | „Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde als eigenständige Persönlichkeit und auf besonderen Schutz von Staat und Gesellschaft.“ | |
Art. 7 Abs. 1 | „Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung." | |
Art. 25 Abs. 2 | „Der 1. Mai als Tag des Bekenntnisses zu Freiheit und Frieden, sozialer Gerechtigkeit, Völkerversöhnung und Menschenwürde ist gesetzlicher Feiertag.“ | |
Rheinland-Pfalz | Art. 1 Abs. 1 | „Der Mensch ist frei. Er hat ein natürliches Recht auf die Entwicklung seiner körperlichen und geistigen Anlagen und auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit.“ |
Art. 55 Abs. 1 | „Die Arbeitsbedingungen sind so zu gestalten, dass sie die Gesundheit, die Würde, das Familienleben und die kulturellen Ansprüche der Arbeitnehmer sichern.“ | |
Saarland | Art. 1 | „Jeder Mensch hat das Recht, als Einzelperson geachtet zu werden. Sein Recht auf Leben, auf Freiheit und auf Anerkennung der Menschenwürde bestimmt, in den Grenzen des Gesamtwohles, die Ordnung der Gemeinschaft.“ |
Art. 24a Abs. 1 | „Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde, auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit, auf Bildung sowie auf gewaltfreie Erziehung zu Eigenverantwortung und Gemeinschaftsfähigkeit.“ | |
Art. 47 S. 2 | „Die Arbeitsbedingungen sind so zu gestalten, dass sie die Existenz, die Würde, das Familienleben und die kulturellen Ansprüche des Arbeitnehmers sichern.“ | |
Sachsen | Art. 7 Abs. 1 | „Das Land erkennt das Recht eines jeden Menschen auf ein menschenwürdiges Dasein, insbesondere auf Arbeit, auf angemessenen Wohnraum, auf angemessenen Lebensunterhalt, auf soziale Sicherung und auf Bildung, als Staatsziel an.“ |
Art. 14 Abs. 1 | „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ | |
Art. 14 Abs. 2 | „Die Unantastbarkeit der Würde des Menschen ist Quelle aller Grundrechte.“ | |
Art. 117 | „Das Land trägt im Rahmen seiner Möglichkeiten dazu bei, die Ursachen individuellen und gesellschaftlichen Versagens in der Vergangenheit abzubauen, die Folgen verletzter Menschenwürde zu mindern und die Fähigkeit zu selbstbestimmter und eigenverantwortlicher Lebensgestaltung zu stärken.“ | |
Sachsen-Anhalt | Art. 4 | „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ |
Art. 10 Abs. 3 | „Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung, die Freiheit der Forschung nicht von der Achtung der Menschenwürde und der Wahrung der natürlichen Lebensgrundlagen.“ | |
Art. 40 Abs. 1 | „Das Land und die Kommunen haben durch die Unterstützung des Wohnungsbaues, die Erhaltung vorhandenen Wohnraumes und durch andere geeignete Maßnahmen die Bereitstellung ausreichenden, menschenwürdigen Wohnraumes zu angemessenen Bedingungen für alle zu fördern.“ | |
Schleswig-Holstein | Art. 3 | „Die im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Recht.“ |
Art. 8 | „Das Land schützt die Rechte und Interessen pflegebedürftiger Menschen und fördert eine Versorgung, die allen Pflegebedürftigen ein menschenwürdiges Leben ermöglicht.“ | |
Thüringen | Art. 1 Abs. 1 | „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie auch im Sterben zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ |
Art. 22 Abs. 1 | „Erziehung und Bildung haben die Aufgabe, selbständiges Denken und Handeln, Achtung vor der Würde des Menschen und Toleranz gegenüber der Überzeugung anderer, Anerkennung der Demokratie und Freiheit, den Willen zu sozialer Gerechtigkeit, die Friedfertigkeit im Zusammenleben der Kulturen und Völker und die Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen und die Umwelt zu fördern. | |
Art. 39 Abs. 2 | „Jeder hat das Recht, seine Religion oder Weltanschauung ungestört, allein oder mit anderen, privat oder öffentlich auszuüben. Die Ausübung einer Religion oder Weltanschauung darf die Würde anderer nicht verletzen.“ |
C. Bekenntnis zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten (Art. 1 Abs. 2 GG)
I. Systematischer Standort in Art. 1 GG
193 Mit Art. 1 Abs. 2 GG bekennt sich das Grundgesetz im Namen des deutschen Volkes zu den „unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt“. Damit knüpft das Grundgesetz an die Idee universeller und vorstaatlicher Menschenrechte an und stellt die deutsche Verfassungsordnung nach dem nationalsozialistischen Zivilisationsbruch wieder in die menschenrechtliche Tradition der Aufklärung.
194 Das Grundgesetz bekennt sich zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten in Konsequenz der gleichermaßen als vorstaatlich gedachten Menschenwürde. Das signalisieren der Wortlaut und die Systematik von Art. 1 GG: Weil das Grundgesetz mit der Menschenwürde den Status des Menschen als ein verantwortliches Subjekt anerkennt, begreift es („darum“) diesen folgerichtig als Träger von Menschenrechten; das Grundgesetz begegnet der in Absatz 1 vorausgesetzten Subjektqualität und Personalität des Menschen in Absatz 2 mit der Menschenrechtsidee. Indem das Grundgesetz sie schließlich mit den Art. 1 Abs. 3 GG „nachfolgenden“ Grundrechten in den Art. 2 ff. GG abrundet, schreibt es die vor-positiv-rechtliche Menschenrechtsidee mit positiv-rechtlich geltenden Grundrechten fort. Damit trägt es der Einsicht Rechnung, dass die Menschenrechtsidee auf einen positiv-rechtlichen Rahmen angewiesen ist, der konkrete Rechtspositionen verbürgt, die die hoheitliche Gewalt binden und individuell einklagbar sind.
195 Das Bekenntnis zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten bildet in der grundgesetzlichen Systematik somit die Brücke zwischen der vorausgesetzten und anerkannten Menschenwürde zum einen und den konkreten Einzelgrundrechten der Art. 2 ff. GG zum anderen.
II. Unverletzliche und unveräußerliche Menschenrechte
196 Soweit sich das Grundgesetz zu „unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten“ bekennt, ist zunächst ungewiss, ob es hiermit auf konkrete Menschenrechte rekurriert. So wird das Bekenntnis zu „unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten“ zum Teil als die verfassungskräftige Absicherung eines „Mindestkanons elementarer Rechtspositionen“ verstanden.
197 Für die letztgenannte Lesart spricht insbesondere der systematische Standort der Norm als eine Brücke zwischen dem Menschenwürdesatz des Art. 1 Abs. 1 GG und der von Art. 1 Abs. 3 GG ausgesprochenen Grundrechtsbindung für die nachfolgenden Grundrechte (siehe Rn. 195): Das Bekenntnis zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten ist die folgerichtige Konsequenz aus der Anerkennung der Menschenwürde; sie ist aber von konkreten Rechtspositionen zu unterscheiden. Diese normiert das Grundgesetz erst in den Art. 1 Abs. 3 GG „nachfolgenden“ Grundrechten.
III. Normative Wirkung
1. Keine unvermittelte Inkorporation internationaler Menschenrechte
198 Art. 1 Abs. 2 GG wird teilweise als eine Inkorporation völkerrechtlicher Menschenrechtsstandards gedeutet.
199 Versteht man das Menschenrechtsbekenntnis in Art. 1 Abs. 2 GG als ein Begründungsglied zwischen der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und der Bindung an die nachfolgenden Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG) (siehe Rn. 195), ist es ausgeschlossen, internationalen Menschenrechten vermittelt über Art. 1 Abs. 2 GG eine direkte innerstaatliche positiv-rechtliche Geltung zu verleihen. Art. 1 Abs. 2 GG zeigt mit den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten die ideelle Grundlage der grundgesetzlichen Grundrechte auf, etabliert aber keinen eigenen Normenbestand neben den Art. 1 Abs. 3 GG „nachfolgenden“ Grundrechten. Außerdem installiert das Grundgesetz mit Art. 25 GG und Art. 59 Abs. 2 GG einen ausdifferenzierten Rahmen, um menschenrechtlichen Normen des Völkerrechts innerstaatliche Geltung zu verschaffen. Als vollzugsfähige Rechtspositionen fungieren dementsprechend nur die Einzelgrundrechte der Art. 2 ff. GG, nicht jedoch die unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte im Sinne des Art. 1 Abs. 2 GG. Auch sonstige völkervertraglich verabschiedeten Menschenrechte erstarken über Art. 1 Abs. 2 GG nicht zu innerstaatlich geltendem Recht.
2. Keine Garantie eines Grundbestandes an grundgesetzlichen Menschenrechten
200 Nach einer teilweise vertretenen Auffassung soll das Bekenntnis zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten den verfassungsändernden Gesetzgeber (Art. 79 Abs. 3 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 GG) zur Gewährleistung von Grundrechten verpflichten, die nicht hinter einen Grundbestand an unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten im Grundgesetz zurückfallen.
201 Für einen solchen Gesetzgebungsauftrag ließe sich anführen, dass das Bekenntnis des Art. 1 Abs. 2 GG leerliefe, wenn es nicht durch einen Mindeststandard an positiv-rechtlich gewährleisteten Grundrechten mit Leben gefüllt werden würde. Auch das BVerfG leitet aus dem Verweis von Art. 79 Abs. 3 GG auf Art. 1 Abs. 2 und Abs. 3 GG ab, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber „grundlegende Gerechtigkeitspostulate nicht außer Acht lassen“ dürfe.
202 Auch das Verständnis von Art. 1 Abs. 2 GG als ein Gesetzgebungsauftrag missachtet jedoch die in Wortlaut und Systematik zum Ausdruck gelangende Brücken- und Begründungsfunktion.
3. Auslegungshilfe
203 Internationale Menschenrechte können allerdings als eine Erkenntnis- und Auslegungshilfe für die in Art. 2 ff. GG normierten grundgesetzlichen Grundrechte herangezogen werden, soweit diese Raum hierfür lassen.
204 In diesem Zusammenhang ist teilweise auch von einer Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes die Rede.
205 Es wird unterschiedlich beurteilt, unter welchen Voraussetzungen internationale Menschenrechte kraft Art. 1 Abs. 2 GG im Rahmen der Rechtsgewinnung zu berücksichtigen sind. Teilweise wird die Berücksichtigungspflicht davon abhängig gemacht, dass die menschenrechtliche Norm Deutschland (kraft völkervertragsrechtlicher Bindung oder gewohnheitsrechtlicher Geltung) verpflichtet.
4. Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
206 Eine besondere praktische Bedeutung innerhalb des internationalen Menschenrechtsschutzes kommt der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu. Nach h. M. erlangt die EMRK als ein völkerrechtlicher Vertrag durch Ratifikationsgesetz (Art. 59 Abs. 2 GG) innerstaatliche Wirkung. Infolgedessen kommt ihm zunächst der Status eines einfachen Bundesgesetzes zu.
IV. Kontext
207 Das von Art. 1 Abs. 2 GG normierte Bekenntnis zu unverletzlichen oder unveräußerlichen Menschenrechten signalisiert die Zugewandtheit des Grundgesetzes zu überstaatlichen Rechtspositionen. Damit reiht es sich ein in einen Katalog an Normen, der der staatlichen Gewalt eine Aufgeschlossenheit für überstaatliche Kooperation aufgibt, wie sie von der bundesverfassungsgerichtlichen Rspr.
208 Ein Verweis auf internationale Menschenrechte ist auch anderen Rechts- und Verfassungstexten bekannt
D. Grundrechtsbindung der hoheitlichen Gewalt (Art. 1 Abs. 3 GG)
209 Art. 1 Abs. 3 GG ordnet die uneingeschränkte Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt an (I.). Das wirft auch die Frage auf, ob und inwiefern Art. 1 Abs. 3 GG einer (mittelbaren) grundrechtlichen Verpflichtung Privater entgegensteht (II.).
I. Uneingeschränkte staatliche Grundrechtsbindung
1. „Die nachfolgenden Grundrechte“
210 Als „nachfolgende Grundrechte“ werden die in Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG in Bezug genommenen „Grundrechte[n]“ und die „in Artikel 20 Absatz 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte[n]“ verstanden.
2. „binden […] als unmittelbar geltendes Recht“
211 Die „nachfolgenden Grundrechte“ (siehe Rn. 210) „binden“ die staatliche Gewalt gemäß Art. 1 Abs. 3 GG „als unmittelbar geltendes Recht“. Damit unterliegt die staatliche Gewalt unmissverständlich den aus den Grundrechten resultierenden Pflichten.
212 Art. 1 Abs. 3 GG erscheint mit Blick auf den Vorrang der Verfassung (Art. 20 Abs. 3 GG) redundant. Er erklärt sich vor allem angesichts der Verfassungspraxis in der Weimarer Republik. Hier wurde die Qualität der Grundrechtsnormen der Reichsverfassung als unmittelbar geltendes Recht teilweise bestritten.
213 Als Ausfluss der staatlichen Grundrechtsbindung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 GG wird teilweise der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstanden.
3. „Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung“
a) Uneingeschränkte staatliche Grundrechtsbindung
214 Der Verfassungsgeber ordnet die Bindung jeglicher staatlichen Gewalt an die Grundrechte an. Mit der „Gesetzgebung, vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung“ greift der Verfassungsgeber auf in der Gewaltenteilungslehre etablierte Begriffe zurück und knüpft uch insoweit an westliche Verfassungstraditionen an. Er will die Grundrechtsbindung damit aber nicht auf spezifische Funktionen beschränken, sondern bezieht sich schlichtweg auf jede staatliche Gewalt.
215 Die uneingeschränkte staatliche Grundrechtsbindung unterstreicht auch die Änderung der ursprünglich in Art. 1 Abs. 3 GG als Verpflichtungsadressat angesprochenen „Verwaltung“ zur „vollziehenden Gewalt“. Hiermit wollte der verfassungsändernde Gesetzgeber im Zuge der Wiederbewaffnung sicherstellen, dass auch und gerade die militärische Gewalt grundrechtsgebunden agiert. Auch damit bekräftigt Art. 1 Abs. 3 GG den „Wille[n] zur lückenlosen Grundrechtsbindung aller Zweige der staatlichen Gewalt“
216 Grundrechtlich gebunden ist hiernach jede staatliche Gewalt, ungeachtet
auf welcher Ebene die staatliche Gewalt angesiedelt ist; die grundgesetzlichen Grundrechte verpflichten folglich den Bund wie die Länder
BVerfG, Beschl. v. 21.9.1976 – 2 BvR 350/75, Rn. 36 = BVerfGE 42, 312 (325); Sauer, in: Dreier, GG, Art. 1 Abs. 3 Rn. 39. ,welches Organ oder welche Staatsfunktion handelt; insbesondere ist – in Abkehr des Weimarer Grundrechtsverständnisses (siehe Rn. 5) und im Kontrast zu zahlreichen anderen Rechtsordnungen – auch der Gesetzgeber erfasst,
wo der deutsche Staat agiert oder wo Grundrechtsbelastungen eintreten, womit der Staat auch grundrechtlich gebunden ist, wenn er im Ausland operiert oder sein Handeln im Ausland Grundrechtsbelastungen hervorruft
BVerfG, Urt. v. 19.5.2020 – 1 BvR 2835/17, Rn. 88 – [ECLI:DE:BVerfG:2020:rs20200519.1bvr283517] = BVerfGE 154, 152 (215 ff.). ,in welcher Form der Staat handelt, womit ebenso privatrechtsförmiges Handeln grundrechtsgebunden ist
BVerfG, Urt. v. 22.2.2011 – 1 BvR 699/06, Rn. 48 – [ECLI:DE:BVerfG:2011:rs20110222.1bvr069906] = BVerfGE 128, 226 (244 f.). ,ob der Staat auf unmittelbar beim Staat beschäftigte Amtsträger oder auf Private zurückgreift, so dass er beim Handeln durch Verwaltungshelfer grundrechtlich gebunden bleibt; Beliehene unterliegen eigener Grundrechtsbindung
Zur Grundrechtsbindung des Beliehenen siehe Herdegen, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 1 Abs. 3 Rn. 127 (94. EL Januar 2021). ;ob der Staat einseitig verpflichtend auftritt und Regelungen setzt
BVerfG, Urt. v. 22.2.2011 – 1 BvR 699/06, Rn. 47 – [ECLI:DE:BVerfG:2011:rs20110222.1bvr069906] = BVerfGE 128, 226 (244). , weshalb auch kooperatives und faktisches Handeln grundrechtlich gebunden ist,ob die grundrechtlich belastete natürliche Person in einer besonderen Nähebeziehung zur hoheitlichen Gewalt steht, womit auch Fälle des früher anerkannten sogenannte besonderen Gewaltverhältnisses (den gleichen) Grundrechtsschutz genießen
Sauer, in: Dreier, GG, Art. 1 Abs. 3 Rn. 73. ;welche Aufgaben mit welcher Zweckrichtung wahrgenommen werden, weshalb erwerbswirtschaftliche Betätigung des Staates nach ganz überwiegender Auffassung
Dafür BVerfG, Urt. v. 22.2.2011 – 1 BvR 699/06, Rn. 50 – [ECLI:DE:BVerfG:2011:rs20110222.1bvr069906] = BVerfGE 128, 226 (245 f.); Hillgruber, in: Epping/Hillgruber, GG, Art. 1 Rn. 70 (60. Edition, Stand: 28.12.2024); Höfling, in: Sachs, GG, Art. 1 Rn. 106 f. ebenso der vollen Grundrechtsbindung unterliegt.
217 Der verfassungsändernde Gesetzgeber ist an die „nachfolgenden“ Grundrechte i.S.v. Art. 1 Abs. 3 GG nicht gebunden. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht daraus, dass Art. 79 Abs. 3 GG ebenso auf Art. 1 Abs. 3 GG verweist.
b) Einzelprobleme
aa) Grundrechte des Grundgesetzes im Kontext supra- und internationaler Gewalt
218 Die Grundrechtsbindung beschränkt sich auf die deutsche hoheitliche Gewalt.
219 Speziell für die Rechtsetzung der Europäischen Union heißt das:
Wirken deutsche Regierungsvertreter insbesondere im Rat der Europäischen Union an supranationaler Rechtsetzung mit, haben sie die grundgesetzlichen Grundrechte zu beachten. In diesem Sinne ging zuletzt auch das BVerfG davon aus, dass die Mitwirkung der deutschen Vertreter beim Zustandekommen von Sekundär- und Tertiärrecht der Europäischen Union ein in einer Verfassungsbeschwerde angreifbarer Beschwerdegegenstand vor dem BVerfG darstellt, es damit also der grundgesetzlichen Grundrechtsbindung unterliegt.
BVerfG, Urt. v. 30.7.2019 – 2 BvR 1685/14, Rn. 102 f. – [ECLI:DE:BVerfG:2019:rs20190730.2bvr168514] = BVerfGE 151, 202 (280) unter ausdrücklicher Abkehr von BVerfG, Urt. v. 7.9.2011 – 2 BvR 987/10, Rn. 114 f. – [ECLI:DE:BVerfG:2011:rs20110907.2bvr098710] = BVerfGE 129, 124 (174 f., Rn. 114 f.). Die sodann erlassenen Rechtsakte der EU (z.B. VO oder RL) werden durch die Grundrechte des Grundgesetzes nicht adressiert.
Setzt die deutsche öffentliche Gewalt jene Rechtsakte um (z.B. durch exekutive und judikative Anwendung einer VO oder die legislative Umsetzung einer RL), bleibt sie dabei allerdings zunächst durch die grundgesetzlichen Grundrechte gebunden. Um jedoch nicht die Einheit, die Effektivität und den Vorrang des Unionsrechts zu gefährden oder das Unionsrecht mittelbar faktisch gleichwohl an die deutschen Grundrechte zu binden, sollen die grundgesetzlichen Grundrechte insoweit letztlich situativ zurücktreten.
Sauer, in: Dreier, GG, Art. 1 Abs. 3 Rn. 18.
220 Das Zurücktreten der grundgesetzlichen Grundrechte lässt sich mit dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts begründen und dieser aus verfassungsrechtlicher Perspektive mit dem Integrationsauftrag des Art. 23 Abs. 1 GG rechtfertigen. Hiernach ist die Bundesrepublik Deutschland zu einer Mitwirkung in der Europäischen Union verpflichtet, solange diese einen „diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz“ besitzt (ausf. siehe Art. 23 Rn. ###). Da die Europäische Union mit der EU-Grundrechtecharta über einen mit dem Grundgesetz „im wesentlichen“ vergleichbares Grundrechtsniveau verfügt, steht einem Zurücktreten der grundgesetzlichen Grundrechte aufgrund des Anwendungsvorrangs auf absehbare Zeit grundsätzlich nichts entgegen. Grenzen können sich situativ ergeben, soweit die Umsetzung des Unionsrechts im konkreten Fall die grundgesetzliche Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt (siehe Rn. 182). Ein Zurücktreten der grundgesetzlichen Grundrechte ist aber nur zu erklären, soweit zwingendes Unionsrecht in Rede steht. Andernfalls sind die Einheit, die Effektivität und der Vorrang des Unionsrechts nicht bedroht. Dementsprechend stellte auch das BVerfG in seinem Recht-auf-Vergessen-I-Beschluss fest, dass fachrechtliche Gestaltungsspielräume regelmäßig eine Grundrechtsvielfalt nach sich ziehen.
bb) Grundrechte und gemischtwirtschaftliche Unternehmen
221 Handelt der Staat mittels einer juristischen Person des Privatrechts, ist er grundsätzlich ebenso grundrechtlich gebunden (siehe Rn. 216). Unterschiedlich beurteilt wird der Umfang der Grundrechtsbindung für juristische Personen, die im Miteigentum Privater stehen (sogenannte gemischtwirtschaftliche Unternehmen). Jedenfalls soll sich die Grundrechtsbindung auf die staatlich gehaltenen Gesellschaftsanteile erstrecken.
222 Eine Beherrschung soll regelmäßig dann vorliegen, wenn mehr als die Hälfte der Anteile der juristischen Person in staatlicher Eigentümerschaft stehen.
cc) Geltung der Grundrechte des Grundgesetzes im Ausland
223 Die uneingeschränkte Grundrechtsbindung der deutschen Staatsgewalt setzt, darauf wurde bereits verwiesen, keinen territorialen Bezug zum deutschen Staatsgebiet voraus.
224 Allerdings sollen einzelne Wirkungsdimensionen der Grundrechte im Ausland im Vergleich zum Inland eine unterschiedliche Reichweite entfalten.
II. Grundrechte und Private
225 Die Grundrechtswirkung gegenüber Privaten zählt zu den umstrittensten Problemen des deutschen Verfassungsrechts. Extrempositionen (1.), die grundsätzlich für eine unmittelbare Grundrechtsbindung Privater plädieren oder für eine vollkommene Abstinenz der Grundrechte gegenüber Privaten votierten, haben sich nicht durchgesetzt. Weitgehend geteilt wird – mit im Detail unterschiedlichen theoretischen Begründungen und dogmatischen Konstruktionen – die Mittelposition der sogenannten mittelbaren Drittwirkung (2.). Sie muss sich gleichwohl Kritik aussetzen (3.).
1. Extrempole
a) Unmittelbare Grundrechtsbindung Privater
226 Eine unmittelbare Grundrechtsbindung Privater vertrat in seiner frühen Rechtsprechung das BAG.
b) Wirkungslosigkeit der Grundrechte zwischen Privaten
227 Gegen das Konzept der unmittelbaren Grundrechtsbindung Privater wurde zu Beginn der Bundesrepublik die grundsätzliche Staatsgerichtetheit der Grundrechte in Stellung gebracht.
2. Mittelposition: Das Modell der „mittelbaren Drittwirkung“
228 Zwischen der unmittelbaren Grundrechtsbindung Privater und der Wirkungslosigkeit der Grundrechte gegenüber Privaten etablierte sich bereits früh das Konzept der mittelbaren Drittwirkung. Das Modell versucht die Grundrechte auch zwischen Privaten zu entfalten, ohne sie einer unvermittelten Grundrechtsbindung auszusetzen. Sein Urheber, Günter Dürig
a) Die Position des BVerfG: Theoretische Begründung und dogmatische Konstruktion
229 Das BVerfG geht in nunmehr ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Grundrechte vermittelt über das jeweils anwendbare Privatrecht auf Rechtsverhältnisse zwischen Privaten einwirken. Das Konzept wird in der Rechtsprechung des BVerfG wie folgt begründet:
Die Grundrechte des Grundgesetzes fungieren zwar vorrangig als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat, „[e]benso richtig ist aber, daß das Grundgesetz, das keine wertneutrale Ordnung sein will […], in seinem Grundrechtsabschnitt auch eine objektive Wertordnung aufgerichtet hat“
BVerfG, Urt. v. 15.1.1958 – 1 BvR 400/51, Rn. 25 – [ECLI:DE:BVerfG:1951:rs19580115.1bvr040051] = BVerfGE 7, 198 (205). . Die Grundrechte repräsentieren folglich ein „Wertsystem“.[635] Dürig, in: Maunz, Vom Bonner Grundgesetz zur gesamtdeutschen Verfassung: Festschrift zum 75. Geburtstag von Hans Nawiasky, S. 157 (176). Als Ausdruck einer „objektiven Werteordnung“ beschränken sich die Grundrechte nicht darauf, Gebote und Verbote im Rechtsverhältnis zwischen Staat und Bürger zu begründen. Vielmehr statuieren sie – über dieses Rechtsverhältnis hinaus – schutzwürdige Rechtsgüter. Die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) formuliert dann zum Beispiel nicht lediglich ein staatlich adressiertes Verbot zur Vornahme meinungsbeschränkender Maßnahmen, sondern ein für sich genommen schutzwürdiges Rechtsgut, eben einen objektiven Wert.
Das Verständnis der Grundrechte als eine objektive Wertentscheidung hat „eine prinzipielle Verstärkung der Geltungskraft der Grundrechte“
BVerfG, Urt. v. 15.1.1958 – 1 BvR 400/51, Rn. 25 – [ECLI:DE:BVerfG:1951:rs19580115.1bvr040051] = BVerfGE 7, 198 (205). zur Folge.
230 Rechtsdogmatisch wirkt sich diese Geltungsverstärkung auf folgende Weise aus:
Die Grundrechte wirken auslegungsleitend auf die „wertausfüllungsfähigen und wertausfüllungsbedürftigen Generalklauseln“
Dürig, in: Maunz, Vom Bonner Grundgesetz zur gesamtdeutschen Verfassung: Festschrift zum 75. Geburtstag von Hans Nawiasky, S. 157 (176). (z. B. §§ 138, 862, 1004 BGB) der kompletten Rechtsordnung – und damit auch des Privatrechts – ein; die Grundrechte „strahlen als ‚Richtlinien‘ in das Zivilrecht ein“BVerfG, Beschl. v. 11.4.2018 – 1 BvR 3080/09, Rn. 32 – [ECLI:DE:BVerfG:2018:rs20180411.1bvr308009] = BVerfGE 148, 267 (280). .Entscheiden Gerichte einen Rechtsstreit zwischen Privaten, haben sie die auf das Privatrecht einwirkenden Grundrechte aufgrund ihrer Grundrechtsbindung (Art. 1 Abs. 3 GG) zu beachten.
BVerfG, Urt. v. 15.1.1958 – 1 BvR 400/51, Rn. 28 – [ECLI:DE:BVerfG:1951:rs19580115.1bvr040051] (Lüth).
Im Interesse einer stärkeren Vereinheitlichung dogmatischer Kategorien wird die Einwirkung der Grundrechte auf das Privatrecht dogmatisch teilweise ergänzend oder anstelle zur Ausstrahlungswirkung auf die Schutzpflichtendogmatik gestützt.
b) Anwendung im Einzelfall
231 Die in einem Rechtsstreit zwischen Privaten kollidierenden Grundrechte sind im Wege praktischer Konkordanz miteinander in Ausgleich zu bringen.
232 Dabei spielen unter anderem die folgenden Faktoren eine Rolle
(1) die „Unausweichlichkeit von Situationen“,
(2) das „Ungleichgewicht zwischen sich gegenüberstehenden Parteien“,
(3) die „gesellschaftliche Bedeutung von bestimmten Leistungen“ oder
(4) die „soziale Mächtigkeit einer Seite“.
233 Speziell gegenüber Betreibern sozialer Netzwerke und Plattformen im Internet treten folgende Kriterien hinzu
(1) die „Abhängigkeit vom Grad deren marktbeherrschender Stellung“,
(2) die „Ausrichtung der Plattform“,
(3) der „Grad der Angewiesenheit auf eben jene Plattform“
(4) die „betroffenen Interessen der Plattformbetreiber und sonstiger Dritter“.
234 Die mittelbare Drittwirkung kann nach Auffassung des BVerfG im Einzelfall auch zu einer staatsanalogen faktischen Grundrechtsbindung Privater führen, „wenn sie in tatsächlicher Hinsicht in eine vergleichbare Pflichten- oder Garantenstellung hineinwachsen wie traditionell der Staat.“
c) Fallgruppen
aa) Ausstrahlungswirkung der Kommunikationsgarantien
235 Die ersten Entscheidungen zur Grundrechtswirkung im Privatrecht bewegten sich auf dem Gebiet der Kommunikationsfreiheiten. So betonte das BVerfG in seiner berühmten Lüth-Entscheidung – der Geburtsstunde der mittelbaren Drittwirkung – die überragend wichtige Funktion der Meinungsfreiheit für eine freiheitlich-demokratische Grundordnung. Sie ist „als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt“
236 Die herausragende Bedeutung der Meinungsfreiheit hob das BVerfG auch in seiner Blinkfüer-Entscheidung hervor.
bb) Sicherstellung von Privatautonomie bei strukturellem Ungleichgewicht
237 Bereits in seiner Blinkfüer-Entscheidung rückte das BVerfG die herausgehobene wirtschaftliche Stärke einer Partei in das Zentrum seiner Argumentation. In seiner Handelsvertreter- und Bürgschaftsentscheidung nahm das BVerfG ein strukturelles Ungleichgewicht zwischen den Vertragsparteien zum Anlass, um dem Vertragsschluss eine der Privatautonomie widersprechenden Fremdbestimmung zu attestieren.
238 Ähnliche Anforderungen formuliert das BVerfG für den arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz, bei dem die grundrechtlich geschützten Rechtspositionen des Arbeitnehmers und Arbeitgebers miteinander in Ausgleich zu bringen sind.
cc) Staatsanaloge Gewährleistungsfunktion für die Grundrechtsentfaltung
239 Mitunter besitzen Private für die Grundrechtsrealisierung geradezu eine staatsanaloge Gewährleistungsfunktion; sie treten in eine Garantenstellung für die Realisierung der Grundrechte ein.
240 Ein von einem Fußballverein auf das private Hausrecht gestütztes Stadionverbot gegenüber einem Fußballfan ermöglichte es dem BVerfG, seine Rechtsprechung zur Ausstrahlungswirkung der Grundrechte auf das Privatrecht auch für den Allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) fruchtbar zu machen.
241 Diese Überlegungen übertrug das BVerfG in seiner im Eilrechtsschutz ergangenen „Der III. Weg“-Entscheidung auch auf den digitalen Raum. Hierin setzte sich die Partei „Der III. Weg“ gegen die Sperrung ihres Facebook-Accounts sowie die Versagung der Nutzung der Plattform durch Facebook in zeitlich unmittelbarer Nähe zur Wahl des Europaparlaments zur Wehr. Das BVerfG nahm hier auf die bereits in der Stadionverbots-Entscheidung beschrittene gleichheitsrechtliche Argumentation Bezug
3. Kritik und Stellungnahme
242 Die Begründung und Konstruktion der mittelbaren Drittwirkung durch das BVerfG erfährt von verschiedenen Seiten Kritik. Die Kritik entzündet sich insbesondere am Begründungselement der „objektiven Werteordnung“. Der Rekurs auf die „objektive Werteordnung“ ist nach teilweise vertretener Auffassung entbehrlich; die Grundrechtswirkung zwischen Privaten soll sich bereits mit allgemein anerkannten oder explizit normierten Grundsätzen beantworten (a) oder durch eine Zurechnung privaten Verhaltens zum Staat erklären lassen (b). Allgemeine verfassungsrechtliche Grundsätze sind aber noch nicht geeignet und eine Zurechnung des Handelns Privater zum Staat nicht überzeugend, um die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte auf private Rechtsbeziehungen zu erklären. Die Beantwortung der Frage nach der Grundrechtswirkung zwischen Privaten sollte stattdessen bei Art. 1 Abs. 3 GG ansetzen, der grundsätzlich nur eine unmittelbare Grundrechtsbindung des Staates vorsieht (c). Das schließt mittelbare Grundrechtswirkungen zwischen Privaten nicht aus. Ob und inwieweit sich Grundrechte auch zwischen Privaten auswirken, wird sich aber nicht pauschal für alle Grundrechte einheitlich beurteilen, sondern immer nur für jedes Einzelgrundrecht gesondert bestimmen lassen (d).
a) Grundrechtswirkung zwischen Privaten: kein Scheinproblem
243 Die voraussetzungsreiche theoretische Begründung der mittelbaren Drittwirkung wird teilweise als entbehrlich angesehen und die mittelbare Grundrechtsbindung Privater als selbstverständlich betrachtet; das Problem der Grundrechtswirkung zwischen Privaten wird dementsprechend zum Scheinproblem degradiert.
Zur Begründung wird unter anderem die Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt (Art. 1 Abs. 3 GG) angeführt
Schwabe, DVBl. 2021, 1611; Schwabe, DÖV 2016, 1041; Schwabe, in: Osterloh/Schmidt/Weber, Festschrift für Peter Selmer zum 70. Geburtstag, S. 247 (247 ff.); Schwabe, JZ 2004, 393; Schwabe, Die sogenannte Drittwirkung der Grundrechte, Zur Einwirkung der Grundrechte auf den Privatrechtsverkehr, 1971, passim. : Entscheidet ein Gericht einen Rechtsstreit, sei es aufgrund der Grundrechtsbindung der Judikative zur Berücksichtigung der Grundrechte verpflichtet.Mit einer vergleichbaren Begründung verweist man auf die Eingriffsabwehrfunktion der Grundrechte
So Murswiek, Die staatliche Verantwortung für die Risiken der Technik – Verfassungsrechtliche Grundlagen und immissionsschutzrechtliche Ausformung, 1985, S. 88 f.; 123 ff.; Poscher, Grundrechte als Abwehrrechte – Reflexive Regelung rechtlich geordneter Freiheit, 2003, S. 222 ff., 317 ff., 344 ff., Schlink, EuGRZ 1984, 457 (464); zustimmend auch Rüfner, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band IX, § 197 Rn. 94; siehe zu diesen Konzepten auch Lehner, Zivilrechtlicher Diskriminierungsschutz und Grundrechte – Auch eine grundrechtliche Betrachtung des 3. und 4. Abschnittes des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§§ 19-23 AGG), 2013, S. 315–317. : Verpflichtet der Staat einen Privaten dazu, eine Grundrechtsbelastung durch einen Dritten zu dulden, greift er in die Grundrechte ein, dem die Eingriffsabwehrfunktion der Grundrechte entgegengehalten werden kann.
244 Da die Grundrechtsbindung der Judikative, die Eingriffsabwehrfunktion und der Vorrang der Verfassung unabhängig davon gelten, ob der Private im Rechtsstreit einer anderen Privatperson oder der öffentlichen Hand gegenüberstehe, unterscheide sich letztlich auch die mittelbare Drittwirkungsprüfung nicht von der herkömmlichen Grundrechtsprüfung im Staat-Bürger-Verhältnis.
245 Den Positionen ist gemein, dass sie die mittelbare Grundrechtswirkung gegenüber Privaten mit allgemein anerkannten Prinzipien (Eingriffsabwehrdimension der Grundrechte) oder ausdrücklich normierten Grundsätzen (Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt [Art. 1 Abs. 3 GG] erklären. Damit ordnen sie die mittelbare Grundrechtswirkung etablierten Kategorien unter und nehmen ihr so das Exzeptionelle und Erklärungsbedürftige. Dieses Anliegen verdient grundsätzlich uneingeschränkte Zustimmung: Entbehrliche juristische Argumente und Kategorien sollten soweit wie möglich vermieden werden.
246 Allerdings lässt sich die Grundrechtswirkung gegenüber Privaten und der öffentlichen Hand nicht allein mit Rekurs auf die genannten, allgemein akzeptierten oder gar explizit normierten verfassungsrechtlichen Strukturen beantworten. Am Beispiel der Grundrechtsbindung des (Zivil-)Richters (Art. 1 Abs. 3 GG): Die Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt (Art. 1 Abs. 3 GG) setzt voraus, dass die Grundrechte im jeweiligen Fall überhaupt anwendbar sind, begründet ihre Anwendbarkeit aber noch nicht.
247 Ferner sei angemerkt: Selbst soweit die mittelbare Drittwirkung mithilfe der Begriffe und Strukturen des positiven Rechts begründet werden kann, ist es aus dogmatischen Gründen zumindest zweckmäßig, das Phänomen als „mittelbare Drittwirkung“ auszuweisen. Das markiert für die Rechtspraxis, dass sich in diesem Rechtsstreit zwei Privatpersonen gegenüberstehen, die grundsätzlich gleichermaßen über einen Raum grundrechtlicher Willkür verfügen. Allein deshalb wäre schließlich die Behauptung in Frage zu stellen, dass die Grundrechtsprüfung im Staat-Bürger-Verhältnis und die im Falle eines Rechtsstreits zwischen Privaten keine Unterschiede aufweisen, die zumindest aus Gründen dogmatischer Zweckmäßigkeit durch die Kategorie der mittelbaren Drittwirkung abgebildet werden könnten.
248 Wenn es außerdem richtig ist, dass jede Interpretation und Anwendung der grundgesetzlichen Grundrechte eine „systematisch orientierte Auffassung über den allgemeinen Charakter, die normative Zielrichtung und die inhaltliche Reichweite der Grundrechte“
b) Keine staatliche Zurechnung privaten Verhaltens
249 Die Grundrechtswirkung zwischen Privaten lässt sich nicht allein mit allgemein anerkannten (Funktion der Grundrechte als Eingriffsabwehr) oder ausdrücklich normierten Grundsätzen (staatliche Grundrechtsbindung) begründen (siehe Rn. 246.). Deshalb wird eine Grundrechtswirkung zwischen Privaten ergänzend bisweilen mithilfe einer Zurechnung privaten Verhaltens zum Staat erklärt.
250 Anders als der bloße Rekurs auf die staatliche Grundrechtsbindung (Art. 1 Abs. 3 GG) oder die Funktion der Grundrechte als Eingriffsabwehr (siehe Rn. 246) ist diese Begründung durchaus dazu geeignet, die Einwirkung der Grundrechte auf Rechtsstreitigkeiten Privater zu erklären. Sie überzeugt aber nicht: Privater Freiheitsgebrauch ist zwar immer auch staatlich geduldeter und sanktionierter Freiheitsgebrauch. Ihn hierauf zu reduzieren, verkennt aber die Selbststeuerungskräfte der Gesellschaft, die sich auch nach gesellschaftlicher Eigenlogik entfalten und nicht nur aus staatlicher Veranlassung ein hoheitlich gesetztes Handlungsprogramm vollziehen.
c) Art. 1 Abs. 3 GG: keine letzte Antwort, aber eine erste Vermutung
251 Nähert man sich der Frage der (mittelbaren) Grundrechtsbindung Privater, hält die staatliche Grundrechtsbindung (Art. 1 Abs. 3 GG) hierfür noch keine abschließende Antwort bereit (siehe Rn. 246). Jedenfalls eine unmittelbare Grundrechtsbindung lässt sich mit Blick auf Art. 1 Abs. 3 GG jedoch zurückzuweisen: Die Norm adressiert ausweislich ihres Wortlautes nur die staatliche Gewalt. Entnimmt man Art. 1 Abs. 3 GG das Anliegen, eine lückenlose staatliche Grundrechtsbindung sicherzustellen (siehe Rn. 215), steht dies einer Grundrechtsbindung Privater zwar noch nicht zwingend entgegen. Dieses Regelungsanliegen demonstriert allerdings, dass ebenso der Verfassungsgeber allein eine staatliche Grundrechtsbindung vor Augen hatte. So entspricht es auch der liberalen Grundrechtstradition, die im 18. und 19. Jahrhundert einen Raum gesellschaftlicher Ordnungsbildung gegenüber staatlichen Eingriffen abzusichern versuchten, woran der Grundgesetzgeber mit der Statuierung klassisch liberaler Grundrechte anknüpfte. Eine unmittelbare Grundrechtsbindung Privater ist danach nur dort anzuerkennen, wo sich dies durch die Auslegung des jeweiligen Einzelgrundrechts ermitteln lässt (siehe zum Beispiel Art. 9 Abs. 3 S. 2 GG). Die unmittelbare Grundrechtsbindung Privater ist danach die begründungsbedürftige Ausnahme.
d) Keine Pauschallösung, sondern Blick auf die Einzelgrundrechte
252 Ob und inwieweit die Grundrechte mittelbare Rechtswirkung gegenüber Privaten entfalten, ist durch Art. 1 Abs. 3 GG allerdings noch nicht gesagt (siehe Rn. 246). Dies sollte für jedes Grundrecht gesondert untersucht werden. Allein diese Vorgehensweise nimmt die Grundrechte als eigenständige Rechtsinstitute ernst, die unterschiedliche Funktionen einnehmen und dementsprechend unterschiedliche Wirkrichtungen nach sich ziehen. So lassen einige Grundrechte (Art. 13 GG) unmissverständlich eine staatliche Abwehrdimension erkennen, während andere Grundrechte (Art. 5 Abs. 1 S. 1, Art. 8 GG) eine offenere Zielrichtung besitzen.
253 Nimmt man die Grundrechte in den Blick, lassen sich folgende – grobe – Leitlinien formulieren:
Grundrechte, die sich ausdrücklich gegen (Art. 13 GG) oder an (Art. 17 GG) den Staat wenden, sind einer Grundrechtswirkung zwischen Privaten unzugänglich.
Der Allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist mit privater Freiheit in aller Regel inkompatibel. Das gilt jedenfalls dann, wenn private Freiheit auch individuelle Willkür einschließen soll. Das rechtfertigt es, den Allgemeinen Gleichheitssatz grundsätzlich nicht und lediglich ausnahmsweise zwischen Privaten zur Anwendung zu bringen. Das dürfte auch der Rechtsprechung des BVerfG entsprechen, wonach sich gleichheitsrechtliche Anforderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG nur für „spezifische Konstellationen“
BVerfG, Beschl. v. 11.4.2018 – 1 BvR 3080/09, Rn. 41 – [ECLI:DE:BVerfG:2018:rs20180411.1bvr308009]. ergeben. Ansonsten unterwirft Art. 3 Abs. 1 GG private Vertragsbeziehungen nicht den Rechtfertigungsanforderungen des Gleichbehandlungsgebots.BVerfG, Beschl. v. 11.4.2018 – 1 BvR 3080/09, Rn. 40 – [ECLI:DE:BVerfG:2018:rs20180411.1bvr308009]. Andere Grundrechte stehen einer Grundrechtswirkung zwischen Privaten nicht per entgegen. Die Frage, ob und inwieweit sie auf private Rechtsbeziehungen ausstrahlen, ließe sich insbesondere mit Blick auf ihre spezifische Funktion beantworten. Orientiert man sich hierbei stärker daran, auf welche historische Gefährdungslage die Grundrechte reagieren
Dafür Rusteberg, Der grundrechtliche Gewährleistungsgehalt, 2009, S. 175 ff. , kann es durchaus geboten sein, Private dort (mittelbar) in die Pflicht zu nehmen, wo ihnen entsprechende Gefährdungslagen (mittlerweile) zugerechnet werden müssen. In diesem Sinne kann letztlich auch die Fraport-Entscheidung gelesen werden: Wenn es zum einen richtig ist, dass die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) die öffentliche Kommunikation an „Orte[n] allgemeinen kommunikativen Verkehrs“BVerfG, Urt. v. 22.2.2011 – 1 BvR 699/06, Rn. 69 – [ECLI:DE:BVerfG:2011:rs20110222.1bvr069906] = BVerfGE 128, 226 (252). schützen will, zum anderen aber zunehmend Private entsprechende Orte verantwortenBVerfG, Urt. v. 22.2.2011 – 1 BvR 699/06, Rn. 68 – [ECLI:DE:BVerfG:2011:rs20110222.1bvr069906] = BVerfGE 128, 226 (252). , ist es folgerichtig, die Versammlungsfreiheit (mittelbar) gegenüber Privaten in Stellung zu bringen, soweit sie Verantwortung für „Orte der allgemeinen Kommunikation“BVerfG, Urt. v. 22.2.2011 – 1 BvR 699/06, Rn. 68 – [ECLI:DE:BVerfG:2011:rs20110222.1bvr069906] = BVerfGE 128, 226 (252). besitzen. Ähnliches dürfte mittlerweile für die Meinungsfreiheit im Kontext der digitalen Plattformkommunikation gelten. Das rechtfertigt es, die Meinungsfreiheit auslegungs- und abwägungsleitend etwa gegenüber Betreibern von Social-Media-Plattformen zur Anwendung zu bringen.Schließlich deuten einige Grundrechte bereits in ihrem Wortlaut an, dass sie von vornherein nicht ein einzelnes Individuum („Jeder/Alle Deutschen haben das Recht …“), sondern eher einen sozialen Interaktionszusammenhang vor Augen zu haben scheinen. Das gilt beispielsweise für die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG), die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG) oder die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG), aber auch den Schutz der Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG). Im Mittelpunkt steht hier weniger das einzelne Individuum, das sich ausschließlich gegen den Staat wendet, mehr eine soziale Ordnung, die ihre Eigenlogik gegen systemfremde Übergriffe verteidigt. Auf der Basis eines solchen systemtheoretischen Verständnisses richten sich die Grundrechte zum einen gegen „äußere“ Übergriffe auf die „innere“ Binnenrationalität der jeweiligen Ordnung – dies aber ungeachtet, ob der Staat oder Private agieren. Danach ist etwa ein in der Kommunikationsordnung auf öffentliche argumentative Überzeugung fußender Boykottaufruf (Lüth) grundrechtlich zu dulden, nicht aber ein im Pressewesen mit ökonomischen Zwangsmitteln durchgesetzter Boykottaufruf (Blinkfüer). Zum anderen können die Grundrechte ihre Handlungslogik gegenüber anderen Akteuren innerhalb der sozialen Ordnung sicherstellen, um zum Beispiel im Pressewesen eine presseadäquate Willensbildung sicherstellen. Bei all dem geht es nicht um den Erhalt eines (vermeintlich) ordnungs- und regelfreien Raumes individueller Willkür. Stattdessen gilt es, soziale Beziehungen als einen bisweilen höchst kooperativen Raum gesellschaftlicher Interaktion zu sichern, der sich fortwährend nach seiner jeweiligen Binnenrationalität entwickelt. Das dürfte der klassisch-liberalen Tradition der Grundrechte am ehesten entsprechen, die mit den Grundrechten keine für die Privaten geltende Sittenordnung oder einen verbindlichen Moralkodex aufstellen, sondern Räume gesellschaftlicher Ordnungsbildung absichern wollten. Insoweit bilden die Grundrechte, greift man die Wertordnungsterminologie auf, weniger eine allgemeinverbindliche Werteordnung im Singular als vielmehr parallele und teils konkurrierende Werteordnungen im Plural.
Ausführlich zu einem solchen Modell Honer, DÖV 2023, 411 (411 ff.).
III. Kontext
254 Die von Art. 1 Abs. 3 GG normierte Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt ist Bestandteil von Normen, die für alle Grundrechte Regelungen vorsehen, gleichsam einen „allgemeinen Teil“ des grundgesetzlichen Grundrechtsschutzes bilden. Neben Art. 1 Abs. 3 GG gilt das insbesondere ebenso für Art. 19 GG, der Anforderungen an die Einschränkbarkeit von Grundrechten (Art. 19 Abs. 1, Abs. 2) formuliert oder unter bestimmten Voraussetzungen den Kreis der Grundrechtsberechtigten auf inländische juristische Personen ausdehnt (Art. 19 Abs. 3).
255 Eine mit Art. 1 Abs. 3 GG vergleichbare Norm ist auch ausländischen Verfassungsordnungen bekannt.
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Schneider, Franziska, Kernbereich privater Lebensgestaltung, JuS 2021, S. 29 ff.
Audiovisuelle Medien:
„Menschenwürde – Warum ist sie unantastbar?“ – von der Bundeszentrale für politische Bildung, abrufbar auf der Plattform YouTube unter folgendem Link: https://www.bpb.de/mediathek/video/311990/menschenwuerde-warum-ist-sie-unantastbar/
„Die Würde des Menschen in drei Minuten“ – von dem Lehrstuhl Klement, abrufbar auf der Plattform YouTube unter folgendem Link: https://www.youtube.com/watch?v=CVpZXw3DcHs
„Die Menschenwürde Art. 1 Abs. 1 GG I Grundrechte Grundlagen – 5“, abrufbar auf der Plattform YouTube unter folgendem Link: https://www.youtube.com/watch?v=P9OT4wnjeSQ
„Menschenwürde“ – Landesregierung Rheinland-Pfalz, abrufbar auf der Plattform YouTube unter folgendem Link: https://www.youtube.com/watch?v=ls4Eorb_eLo
„Grundkurs öffentliches Recht für Bachelor – Vorlesung 20 – Menschenwürde, Art. 1 GG“ – von Lectures by Clemens Hufeld LMU München Sommersemester 2025, abrufbar auf der Plattform YouTube unter folgendem Link: https://www.youtube.com/watch?v=Kwt6rOA-RwI
„Jura Basics: „Die Würde des Menschen ist unantastbar“? I Rechtsanwalt Christian Solmecke“ – WBS Legal, abrufbar unter folgendem Link: https://www.youtube.com/watch?v=AhqiwT-GUvE
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