- A. Überblick
- B. Position von CC
- C. Rechtliche Stellung im deutschen Urheberrecht
- D. Verhältnis zu den CC-Lizenzen
A. Überblick
1 Die CC0-Freigabe wurde zwischen 2007 und 2009 entwickelt.
B. Position von CC
2 Die Organisation Creative Commons erläutert die CC0-Freigabe auf ihrer englischsprachigen Website
3 In den FAQ zu CC0 erläutert die Organisation Creative Commons außerdem, dass in der CC0-Freigabe die Jurisdiktion angegeben werden kann (und auch soll), unter der das jeweilige Werk freigegeben wird. Grundsätzlich sei CC0 für Softwarelizenzen geeignet, decke aber keine patentrechtlichen Lizenzen ab, weshalb andere Lizenzen wie GPL 3.0 oder Apache 2.0 möglicherweise besser geeignet seien. Zwar enthalte CC0 einen Verzicht auf die Namensnennung, doch gebe es möglicherweise berufliche oder ethische Standards, nach denen eine Namensnennung gleichwohl notwendig sei. CC0 befreie hiervon nicht. Ferner beziehe sich die Rechtefreigabe ausschließlich auf Urheberrechte und verwandte Schutzrechte und nicht auf andere Rechte wie beispielsweise den Datenschutz oder Persönlichkeitsrechte.
C. Rechtliche Stellung im deutschen Urheberrecht
4 Die Möglichkeit eines Totalverzichts auf das eigene Urheberrecht stammt aus der US-amerikanischen Rechtsordnung, wo er als „copyright abandonment“ bezeichnet wird. Bemerkenswerterweise wurde diese Aufgabe des geistigen Eigentums ursprünglich mit der Aufgabe des Eigentums an Vieh verglichen. Voraussetzungen waren der Wille, das Eigentum aufzugeben sowie ein Realakt, der diesen Willen erkennbar werden ließ.
I. Kein Verzicht auf das Urheberrecht
5 Unter deutschem Urheberrecht ist es nicht möglich, auf das individuelle Urheberrecht vollständig zu verzichten.
II. Subsidiäre Lizenz
6 Aufgrund dieser besonderen Anlage der CC0-Freigabe als Rechtsverzicht mit subsidiärer Lizenz ist sie als eine „Gürtel-und-Hosenträger-Taktik“ bezeichnet worden.
1. Zwingende Vorschriften des Urhebervertragsrechts
7 Die CC0-Freigabe wird, auch wenn sie als Lizenz verstanden wird, durch zwingende Vorschriften des Urheberrechts beschränkt. Die Lizenz gilt für sämtliche Nutzungen („[…] for any purpose whatsoever“/„für jedweden Zweck“). Der Lizenztext bezieht zur Klarstellung kommerzielle Nutzungen ausdrücklich ein. Die Formulierung „in any current or future medium“/„in allen derzeitigen und künftigen Medien“ schließt außerdem bislang unbekannte, zukünftige Nutzungsarten ein. Gemäß § 31a Abs. 1 S. 1 UrhG bedarf ein solcher Vertrag der Schriftform, doch entfällt dieses Erfordernis, wenn der Urheber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumt (§ 31a Abs. 1 S. 2 UrhG). Die CC0-Freigabe ist ein solches unentgeltliches, einfaches Nutzungsrecht für jedermann, so dass die Wirksamkeit der CC0-Freigabe nicht von der Schriftform abhängt. Freilich liegt die CC0-Freigabe ohnehin als standardisierter Lizenztext schriftlich vor und die arbeitsvertragliche Einräumung der Nutzung unter der CC0-Freigabe sollte ebenfalls schriftlich fixiert sein.
8 Allerdings besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht für die Lizenz für unbekannte Nutzungsarten, die im Widerspruch zur unwiderruflichen CC0-Freigabe steht. Nach § 31a Abs. 4 UrhG kann auf das Widerrufsrecht aus § 31a Abs. 1 S. 3 UrhG nicht verzichtet werden. Sofern die Urheberin nach Entstehen einer neuen Nutzungsart die Lizenz für diese widerruft, bleibt sie im Übrigen wirksam.
2. Besonderheiten der CC0 als AGB
9 Ferner sind Creative Commons-Lizenzen für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Vertragsbedingungen, also AGB (siehe VorCCPL Rn. 9 ff.).
10 Zunächst stellt sich die Frage, ob die CC0-Freigabe in ihrem Bestreben, den maximal möglichen Rechtsverzicht als Lizenz zu ermöglichen, sofern ein vollständiger Rechtsverzicht nicht möglich sein sollte, einen Fall der geltungserhaltenden Reduktion darstellt. Diese ist im AGB-Recht nicht zulässig, da hier grundsätzlich von der kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen ist und eventuell bestehende Unklarheiten außerdem zu Lasten der die AGB verwendenden Seite gehen (§§ 305c Abs. 2, 307 Abs. 1 S. 2 BGB).
11 Für die eigenständige Verwendung der CC0-Freigabe gilt der AGB-rechtliche Prüfungsmaßstab gegenüber den Nutzenden. Hier könnte die von der CC0-Freigabe nicht vorgesehene Widerruflichkeit der Lizenz für unbekannte Nutzungen überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB sein, doch sind gesetzliche Regelungen gerade nicht überraschend, sondern die Auffangnorm im Falle der Unwirksamkeit einer Klausel (§ 306 Abs. 2 BGB).
12 Anders liegt der Fall bei der Freigabe der Nutzungsrechte von Werken, die in einem Arbeitsverhältnis geschaffen wurden (siehe VorCCPL Rn. 40 ff.). Eine für CC0-Freigaben einschlägige Tätigkeit ist beispielsweise die Museumsfotografie. Der Arbeitsvertrag kann hier vorsehen, dass das Museum die hergestellten Fotografien unter der CC0-Freigabe zugänglich machen darf. Das Museum als Arbeitgeberin ist dann Verwender der AGB gegenüber den angestellten Fotografen. Ähnlich kann es sich mit der Erstellung von wissenschaftlichen Texten für einen Sammlungskatalog, der Erarbeitung von Lernmaterialien wie Handreichungen oder Tutorials sowie der Erstellung von Datenbankwerken oder Software verhalten.
13 Wenn die konkrete Nutzungsrechteeinräumung der CC0-Freigabe den vom Zweck des Arbeitsverhältnisses gebotenen Umfang überschreitet, ist eine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmerin denkbar. Hierbei sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen (§ 310 Abs. 4 S. 2 BGB). Diese stärken indes die Position des Arbeitgebers gegenüber der angestellten Urheberin. Wird die CC0-Freigabe dem Arbeitgeber eingeräumt, gilt wegen der Einbeziehung unbekannter Nutzungsarten das Schriftformerfordernis aus § 31a Abs. 1 S. 1 UrhG.
III. Verzicht auf die Wahrnehmung des Urheberrechts
14 Für den Fall, dass ein Teil der Lizenz unwirksam sein sollte, enthält CC0 eine salvatorische Klausel: Zum einen soll der Rest der Lizenz gültig bleiben, zum anderen verzichtet der Lizenzgeber auf die Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Urheberrechte. Für das deutsche Recht ist deshalb die CC0-Freigabe als dreistufiges Instrument beschrieben worden: Falls der Rechtsverzicht unwirksam sei, stelle CC0 eine Lizenz zur Nutzung ohne Bedingungen dar; falls dies ebenfalls nicht zulässig sei, kommuniziere CC0 einen Verzicht auf die Rechtsdurchsetzung.
IV. Grenzen des Urheberpersönlichkeitsrechts
15 Die CC0-Lizenz bewegt sich ausweislich ihres Lizenztextes im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Spielräume. Hierbei sind abschließend über die urhebervertragsrechtlichen Vorgaben hinaus die Grenzen des Urheberpersönlichkeitsrechts zu berücksichtigen. Grundsätzlich umfasst der von der CC0-Freigabe intendierte Verzicht auch die Urheberpersönlichkeitsrechte, hinsichtlich derer allerdings kein Generalverzicht möglich ist.
16 Das Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG) ist im Regelfall von der CC0-Freigabe nicht betroffen, da diese (auch gemäß den Empfehlungen der Creative Commons) durch die Rechteinhaberinnen selbst erfolgen soll. Für angestellte Werkschaffende gelten hier die Überlegungen zu den Nutzungsrechten: Für Pflichtwerke wird der Arbeitgeberin das Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG) zur Ausübung überlassen (VorCCPL Rn. 47).
17 § 13 UrhG gibt den Urhebern das Recht zu bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist: der echte Name, ein Pseudonym oder der Verzicht auf die Namensnennung. Den Verzicht auf die Urhebernennung in AGB eines Fotoportals hatte 2023 der BGH zu bewerten. Das Gericht sah den Vorteil einer höheren Reichweite als entscheidendes Argument an, einen solchen formularmäßigen Verzicht nicht als unangemessene Benachteiligung zu bewerten.
18 Generell wird die Grenze urheberrechtlich erlaubter Veränderungen, in die Urheberinnen gemäß § 23 UrhG eingewilligt haben, im Entstellungsverbot gesehen.
D. Verhältnis zu den CC-Lizenzen
19 Die CC0-Freigabe ist nicht mit den anderen Creative Commons-Lizenzbausteinen kombinierbar. Sie umfasst den Verzicht auf die in den CC-Lizenzen vorbehaltenen Rechte der Namensnennung, der Unveränderlichkeit des Werkes sowie der Maßgabe, Bearbeitungen den Commons zuzuführen. Die CC0-Freigabe beschränkt sich außerdem nicht auf nichtkommerzielle Nutzungen. Sämtliche in den anderen CC-Lizenzen vorbehaltenen Rechte werden in der CC0-Freigabe aufgegeben.
20 Die CC0-Freigabe kann außerdem nicht neben der Public-Domain-Mark verwendet werden. Während die Public-Domain-Mark gemeinfreie Materialien kennzeichnet, an denen ohnehin keine Rechte mehr bestehen (und die deswegen auch nicht lizenziert werden können), operiert die CC0-Freigabe auf dem Fundament bestehender Urheberrechte. Die CC0-Freigabe endet deshalb, sobald das lizenzierte Werk gemeinfrei wird. Danach sollte die CC0-Freigabe durch die Public-Domain-Mark ersetzt werden.
21 In der Praxis findet die CC0-Freigabe indes auch Anwendung für gemeinfreie Materialien, beispielsweise in der Onlinepräsentation von Museumssammlungen. Hier dient die CC0-Freigabe als praktische Auffanglizenz, um Unklarheiten aus dem Wege zu gehen. So kann die Fotografie einer gemeinfreien Skulptur, die ihrerseits als Lichtbildwerk schutzfähig ist, unter CC0 freigegeben werden, während für die Reproduktion eines Blattes aus einer grafischen Sammlung wegen § 68 UrhG keinerlei Lichtbildrechte mehr lizenziert werden können – in diesem Fall ist für die Bilddaten nur die Public Domain Mark anzubringen. Eine CC0-Freigabe kann sich allerdings auf die mit dem Bild co-publizierten Metadaten beziehen. Für den Fall, dass diese Metadaten die Schöpfungshöhe erreichen, werden sie freigegeben.
Creative Commons Lizenz
Open Access Kommentar, Kommentierung zu CC0 1.0 Universal ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.