1 Der Annex stellt ausweislich des letzten Satzes ausdrücklich keinen Teil der Lizenz dar. Er enthält allerdings wichtige Hinweise zur Nutzung der Marke Creative Commons, der Lizenzierung der Lizenztexte selbst sowie zur Rolle der Organisation Creative Commons im Verhältnis zu Lizenzgeberin und -nehmer.
A. CC als Lizenzgeberin
2 Die CC-Lizenzierung erfolgt ausschließlich zwischen Lizenzgeberin und Lizenznehmer. Lizenzgeberin ist, wer die Nutzungsrechte am lizenzierten Material erteilt. Die Organisation Creative Commons stellt lediglich das Lizenzinstrumentarium zur Verfügung und ist kein Vertragspartner. Nur wenn die Organisation – wie S. 2 erwähnt – selbst Inhalte lizenziert, ist sie selbst Lizenzgeberin und als solche Vertragspartei des Lizenzvertrages. Dies ist allerdings nicht der Regelfall für CC-lizenzierte Materialien. Die Organisation Creative Commons stellt etwa Broschüren zur Verfügung, die sie unter CC-Lizenz stellt. Bei der Organisation als Lizenzgeberin gibt es keine Besonderheiten.
B. Gemeinfreier Lizenzvertragstext und Markenschutz
3 Die Organisation Creative Commons betrachtet den Lizenzvertragstext als gemeinfrei bzw. stellt ihn per Freigabeerklärung CC0 urheberrechtlich betrachtet ohne Bedingung zur Verfügung. Dennoch ist die Nutzung des CC-Lizenzbaukastens nicht frei von Bedingungen: Der Name Creative Commons, das Logo und das dazugehörige Piktogramm sind markenrechtlich geschützt. Es handelt sich um Registermarken nach § 4 Nr. 1 MarkenG. Eine markenmäßige Nutzung von Namen und Logo ist damit in Deutschland wegen § 14 MarkenG nur mit Zustimmung der Organisation Creative Commons zulässig. CC erteilt eine solche Erlaubnis zur Nutzung der Marke generell im Rahmen des Annexes für den Zweck, auf eine CC-Lizenzierung hinzuweisen. Weitere Nutzungen und Bedingungen werden in der „Trademark Policy“ der Organisation Creative Commons dargestellt.
4 Andere markenmäßige Nutzungen im Bereich der von der Organisation Creative Commons eingetragenen Schutzklassen, insbesondere etwa die Nutzung der Marken für modifizierte Versionen des Lizenztextes, sind nicht gestattet.
5 Ungeklärt ist bislang noch die Frage, ob und wann eine markenrechtswidrige Modifikation der Lizenz Haftungsansprüche der Lizenznehmerin gegen den Lizenzgeber auslöst. Hier wird es wohl auf den Einzelfall ankommen. Problematisch an diesen Konstellationen ist, dass die Markenrechtsverletzung zunächst nur durch die Organisation Creative Commons gerügt werden kann. Lizenznehmerinnen, die ein Werk im Vertrauen auf die Markierung mit einer geeigneten CC-Lizenz genutzt haben, aber nachträglich feststellen müssen, dass der Lizenzgeber einen modifizierten Text zugrunde gelegt hat, steht diese Rügemöglichkeit nicht zu; sie können allenfalls argumentieren, dass die Modifikation eine Überraschungsklausel im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB darstellt und somit nicht wirksam einbezogen wurde.
6 Es kann im Übrigen wohl dahinstehen, ob die bloße Kennzeichnung eines Werkes mit einem der CC-Piktogramm unter die markenmäßige Nutzung nach § 14 MarkenG fällt oder – wofür viel spricht – lediglich eine beschreibende Angabe zur Beschaffenheit im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG darstellt. Der Annex dürfte im Zweifel aber auch als Zustimmung im Sinne von § 14 MarkenG zu lesen sein, wodurch gleichzeitig ein Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Markenlizenzvertrages ausgesprochen wird, der wiederum in der Regel mit Nutzung der Marke wohl konkludent angenommen wird, so dass die Verwendung der Marke in diesen Fällen unabhängig von der Einordnung zulässig ist.
Creative Commons Lizenz
Open Access Kommentar, Kommentierung zu Annex ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.