- A. Einführung
- B. Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung (Abs. 1)
- C. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft (Abs. 2)
- D. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen (Abs. 3)
- E. Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft (Abs. 4)
- F. Gleiche Bedingungen für nichteheliche Kinder (Abs. 5)
- G. Kontext
- H. Weiterführende Empfehlungen
- I. Literaturverzeichnis
A. Einführung
I. Einordnung
1 Menschen brauchen andere Menschen.
2 Neben die individuelle Bedeutung der hinter den Begriffen Ehe, Familie oder Elternschaft stehenden persönlichen Beziehungen ergänzen diese auch den Sozialstaat. Familien beispielsweise bilden Netzwerke informeller gegenseitiger Unterstützung im materiell-finanziellen wie emotionalen Sinne und fangen viele der Härten ab, zu deren Abwehr jeder Mensch andernfalls auf die Unterstützung der breiteren Gesellschaft (etwa Kirchen und private Wohlfahrtsvereine) beziehungsweise in letzter Instanz des Staats angewiesen wäre. Zugleich stellen Familien auch Bedarfsgemeinschaften dar, denen sinnvollerweise nur gemeinsam geholfen werden kann.
3 Des Weiteren entfaltet Art. 6 GG eine besondere Bedeutung in Verbindung mit Art. 3 GG. Sowohl die Gleichstellung der Geschlechter als zum Zeitpunkt der Schaffung des Grundgesetzes noch zu ergreifender und auch heute nicht vollends verwirklichter Verfassungsauftrag als auch die Gleichstellung und Nichtdiskriminierung von Partnerschafts- und Familienmodellen jenseits von Mann-Frau/Mutter-Vater-Kind machen die Zusammenschau beider Grundrechtsartikel regelmäßig notwendig.
4 Das Bundesverfassungsgericht spricht davon, dass Art. 6 GG für die gesamte staatlich verfasste Gewalt eine Wertentscheidung trifft.
II. Historie
5 Eine Gewährleistung der Freiheit und des Schutzes von Ehe und Familie sucht man etwa in der französischen Erklärung der Menschen- und Bürger*innenrechte von 1789 noch vergeblich. Denn die Revolution betrachtete durchaus auch die Machtbefugnisse des Familienverbandes, der zu dieser Zeit das Leben des Individuums maßgeblich und detailliert mitbestimmte, aus ihrem vom Primat der individuellen Freiheit und der Überwindung feudaler Strukturen geprägten Blickwinkel kritisch. Die Paulskirchenverfassung von 1849 enthält diesbezüglich die Abschaffung des Instituts der Familienfideikommisse, § 170, und erklärte die Zivilehe für maßgeblich, die unabhängig von religiöser Verschiedenheit geschlossen werden konnte, § 150. Auch die preußische Verfassung von 1850 sah in ihrem Art. 19 die Zivilehe vor. Die Ehe wird also aus dem kirchlichen Kontext herausgelöst.
6 Ehe und Familie sind in Deutschland erstmals dezidiert durch die Weimarer Reichsverfassung 1919 (WRV) unter verfassungsrechtlichen Schutz gestellt worden. Art. 119 WRV (unter der Abschnittsüberschrift „Das Gemeinschaftsleben“, der dem zur „Einzelperson“ im Grundrechtsabschnitt der WRV nachfolgt) betonte besonders den Beitrag der Ehe zur Erhaltung und Vermehrung der Nation, aber auch die Gleichberechtigung der Geschlechter in der Ehe. Die WRV enthielt zudem bereits Vorgaben zu Schutz und Förderung der Mutterschaft, zur Gleichstellung nichtehelicher Kinder und zu Elternrecht und Elternpflicht.
7 Für den totalitären Staat des Nationalsozialismus stellte die Einmischung in den Privat- und Intimbereich der Bürger*innen inklusive des Ehe- und Familienlebens ein wichtiges Werkzeug zur vollständigen Durchdringung des sozialen Gefüges dar. Die Familie war, sofern sie aus „rassisch wertvollen“ Personen bestand, wichtige und förderungswürdige Ressource. Gerade die Mutterrolle wurde mit spezifisch völkisch-faschistischen Idealen aufgeladen und Frauen wurden im Vergleich zur Zeit der Weimarer Republik wieder aus dem öffentlichen Leben zurückgedrängt. Zugleich konnten enge private Beziehungen, die dem Einblick des Staats entzogen waren, als potentiell subversive, allzu autonome Räume im faschistischen Staat nicht toleriert werden.
8 Vor dem Hintergrund insbesondere dieser Geschichte ist die Aufnahme von Art. 6 in das Grundgesetz zu verstehen, der dementsprechend als Absage an die Allstaatlichkeit des Nationalsozialismus gelesen werden muss
9 Auch die Verfassungen der DDR stellten Ehe, Familie und Mutterschaft unter besonderen staatlichen Schutz.
10 Jahrzehnte nach Inkrafttreten des Grundgesetzes ist die inhaltliche Weiterentwicklung des Art. 6 GG freilich keinesfalls abgeschlossen. Die von der Norm erfassten Lebensrealitäten sind stetigem Wandel unterworfen: durch die Weiterentwicklung der Geschlechterrollen, die Migration, die fortschreitende gesellschaftliche Akzeptanz von nicht-heteronormativen Beziehungen, die Fortschritte der Reproduktionsmedizin, die Normalisierung nichtverheirateten Zusammenlebens und vielem mehr. Anhand von Art. 6 GG wurden besonders viele gesellschaftliche Veränderungen, die nicht nur politische, sondern auch religiös-moralisch aufgeladene Wertvorstellungen herausforderten, verfassungsrechtlich ausgefochten. Der Artikel ist wohl der Hauptschauplatz von Diskussionen um Möglichkeiten und Grenzen von Verfassungswandel, welche keinesfalls abgeschlossen sind. Das BVerfG hat die Norm in den folgenden Leitentscheidungen im Laufe der Zeit entfaltet:
BVerfG, Beschl. v. 17.1.1957 – 1 BvL 4/54 (Ehegattensplitting)
BVerfG, Beschl. v. 16.12.1958 – 1 BvL 3, 4/57, 8/58 (eheähnliche Gemeinschaft)
BVerfG, Urt. v. 29.7.1959 – 1 BvR 205/58, 332/58, 333/58, 367/58, 1 BvL 27/58, 100/58 (Stichentscheid)
BVerfG, Beschl. v. 29.7.1968 – 1 BvL 20/63 (Zwangsadoption)
BVerfG, Urt. v. 28.2.1980 – 1 BvL 136/78, 1 BvR 890/77, 1300/78, 1440/78, 32/79 (Scheidung nach Zerrüttungsprinzip)
BVerfG, Urt. 3.11.1982 – 1 BvL 25, 38, 40/80, 12/81 (gemeinsames Sorgerecht)
BVerfG, Beschl. v. 12.10.1988 – 1 BvR 818/88 (Adoptionspflege)
BVerfG, Beschl. v. 12.5.1987 – 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 (Familiennachzug)
BVerfG, Beschl. v. 18.4.1989 – 2 BvR 1169/84 (Erwachsenenadoption)
BVerfG, Beschl. v. 29.5.1990 – 1 BvL 20/84, 26/84, 4/86 (Familiäres Existenzminimum)
BVerfG, Beschl. v. 21.2.2000 – 1 BvR 1937/97 (Erbvertragliche Heiratsklausel)
BVerfG, Urt. v. 17.7.2002 – 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01 (Lebenspartnerschaft)
BVerfG, Beschl. v. 9.4.2003 – 1 BvR 1493/96 (biologische Vaterschaft)
BVerfG, Urt. v. 1.4.2008 – 1 BvR 1620/04 (Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung)
BVerfG, Urt. v. 19.2.2013 – 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 (Sukzessivadoption)
BVerfG, Beschl. v. 7.5.2013 – 2 BvR 909/06, 2 BvR 288/07, 2 BvR 1981/06 (Ehegattensplitting Lebenspartnerschaft)
BVerfG, Beschl. v. 24.6.2014 – 1 BvR 2926/13 (Großeltern)
BVerfG, Beschl. v. 10.10.2017 – 1 BvR 2019/16 (Dritte Option)
BVerfG, Beschl. v. 21.7.2022 – 1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20, 1 BvR 471/20, 1 BvR 472/20 (Masernimpfung)
BVerfG, Beschl. v. 1.2.2023 – 1 BvL 7/18 (Kinderehe)
BVerfG, Urteil v. 9.4.2024 – 1 BvR 2017/21 (Vaterschaftsanfechtung)
III. Normstruktur
11 Der erste Absatz des Artikels enthält Gewährleistungen für Ehe und Familie, insbesondere ein subjektives Recht auf Schutz vor staatlicher Einmischung in diese. Zudem werden dem Absatz Institutsgarantien entnommen. Der zweite und dritte Absatz bestimmen Umfang und Grenzen der Elternverantwortung. Absatz vier schreibt den verfassungsrechtlichen Mutterschutz fest und Absatz fünf regelt schließlich die Gleichstellung der nichtehelichen Kinder.
B. Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung (Abs. 1)
I. Allgemeines
12 Der „besondere Schutz“ von Ehe und Familie insbesondere vor invasiver staatlicher Einflussnahme lässt sich vor dem historischen Hintergrund des Grundgesetzes leicht erklären: In Abkehr von der Allstaatlichkeit des Nationalsozialismus soll mit dem Privatbereich von Ehe und Familie ein besonderer Schutzraum vor staatlicher Einmischung abgeschirmt werden. Laut Bundesverfassungsgericht können Ehe und Familie als die Keimzelle jeder menschlichen Gemeinschaft in ihrer Bedeutung mit keiner anderen menschlichen Bindung verglichen werden. Auch für diesen Lebensbereich bekennt sich das Grundgesetz zur Eigenständigkeit und Selbstverantwortlichkeit des Menschen.
13 Vor diesem Hintergrund erklärt sich der Begriff des „besonderen“ Schutzes in Absatz 1: Dieser soll nach den Debatten im Parlamentarischen Rat keine allgemeine Aussage über das Verhältnis der Ehe zu anderen Lebensformen treffen.
14 Ebenfalls mit Blick auf die Verfassungsgebungsgeschichte erklärt das Bundesverfassungsgericht den Rechtscharakter des Absatzes 1: Dieser hat eine objektiv-rechtliche Bedeutung und ist keinesfalls im Wesentlichen (nur) Institutsgarantie (dazu siehe unten Rn. 68) oder reiner Programmsatz. Zudem können sich Individuen darauf berufen, wenn einfaches Recht gegen die Grundsätze des Art. 6 Abs. 1 GG verstößt; dieser enthält also auch subjektive Rechte.
15 Absatz 1 nennt Ehe und Familie nebeneinander, woraus sich die Frage ergibt, ob diese – auch im Alltagsgebrauch oft in einem Atemzug genannten – Begriffe konzeptuell aufeinander bezogen sein sollen.
16 Eine Definition von Ehe und Familie primär in Bezug aufeinander begegnet freilich Bedenken. So finden sich in der Entstehungsgeschichte der Norm keine eindeutigen Hinweise auf einen solchen Zusammenhang. Die Tatsache, dass diese in engem sprachlich-systematischen Zusammenhang in dem Artikel erwähnt werden, ist schon deshalb nicht weiter aussagekräftig, weil dies für andere Grundrechte (zum Beispiel Kunst- und Wissenschaftsfreiheit oder Religions- und Weltanschauungsfreiheit) ebenso der Fall ist, ohne dass dies mit derselben Konsequenz belegt wird.
17 Auch wenn die Begriffe Ehe und Familie daher normativ getrennt zu betrachten sind, wirft die verfassungsrechtliche Arbeit mit Ehe und Familie regelmäßig vergleichbare Probleme auf: In beiden Fällen muss ein sensibler und adäquater Umgang des Rechts mit höchstpersönlichen, hoch individuellen und vor-rechtlich begründeten menschlichen Beziehungen gefunden werden, im Rahmen derer oft für das menschliche (Über-)Leben zentrale Formen gegenseitiger Unterstützung stattfinden, die aber auch das Potential von Konflikt und Verletzung sowie Ungleichgewichten bergen. Zudem unterliegen beide dieser Beziehungsgeflechte in der Gesellschaft dem Wandel und der kontroversen Neuaushandlung. Es liegt also auch insoweit oft nahe, diese beiden Begriffe verfassungsrechtlich parallel zu beobachten – jedoch nur, solange auch die Unterschiede in den Blick genommen werden.
II. Ehe
1. Verfassungsrechtliche Funktion des Eheschutzes
18 Die Begründungen dafür, dass speziell die Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützt wird, reichen von grundsätzlich bis alltäglich.
19 Das Bundesverfassungsgericht betont, dass das Grundgesetz mit Art. 6 Abs. 1 GG eine Wertentscheidung enthält, die auf der Eigenschaft der Ehe als „Keimzelle jeder menschlichen Gemeinschaft“ beruht.
20 Gleichzeitig entfaltet die Ehe Bedeutung für das Individuum.
21 Allerdings erleben Menschen nicht nur in der Ehe diese Vorteile von Beziehungen, sondern etwa auch in nichtehelichen romantischen Beziehungen und in Freund*innenschaften. In seiner jüngeren Rechtsprechung spricht das Bundesverfassungsgericht teilweise schon wesentlich pragmatischer von „vorgefundenen Lebensrealitäten“
22 Nach hier vertretener Ansicht lässt sich die verfassungsrechtlich hervorgehobene Stellung der Ehe im Vergleich zu anderen Beziehungen angesichts der gesellschaftlichen Realität immer diverserer Formen des Zusammenlebens nur noch insoweit begründen, als die Ehe als zulässiger Anknüpfungspunkt für bestimmte Typisierungen gelten kann. Anerkanntermaßen dürfen die Gesetz- und die Verfassungsgeber*innen Sachverhalte verallgemeinern und an typisiert zusammengefasste Phänomene anknüpfen.
23 Darüber hinaus gehende Annahmen über die innere Gestaltung der Ehe, etwa dahingehend, dass im Zweifel in einer Ehe die gegenseitige Unterstützung, Zugewandtheit
24 Zusammenfassend lässt sich sagen: An das verfassungsrechtliche Institut der Ehe werden auch heute immer noch entscheidende gesellschaftliche und rechtliche Konsequenzen angeknüpft, die es zu einem Instrument der Anerkennung und des Schutzes intimer Beziehungen machen. Zum Beispiel haben queere Bewegungen jahrzehntelang für den diskriminierungsfreien Zugang zu diesem Institut gestritten.
2. Schutzbereich und Begriff
25 Was also versteht das Grundgesetz unter dem Begriff der Ehe? Das Bundesverfassungsgericht stellt hierzu im Ausgangspunkt fest, dass das Grundgesetz selbst keine Definition der Ehe enthält, sondern sie als besondere Form menschlichen Zusammenlebens voraussetzt.
26 All dies unterscheidet die Ehe, wie sie in der Bundesrepublik alltäglich verstanden und gelebt wird, recht dramatisch von den (teils impliziten, teils expliziten) Vorstellungen im Parlamentarischen Rat 1948/49. Und dies, ohne dass sich am Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 GG etwas verändert hätte. Ist also der verfassungsrechtliche Begriff der Ehe ebenso flexibel und wandelbar wie unsere gesellschaftlichen Vorstellungen?
27 Klar erscheint, dass gewisse verfassungsrechtliche Konturen erhalten bleiben müssen. Die Festlegung auf spezifische Grundrechte durch die Verfassung würde vor dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit wenig Sinn ergeben, wenn die Artikel dann ohne textliche Änderung entkernt und mit völlig anderen Inhalten wieder aufgefüllt werden könnten (vgl. insoweit auch Art. 79 Abs. 1 S. 1 GG). Vor diesem Gesichtspunkt wird teilweise abgelehnt, dass sich das verfassungsrechtliche Verständnis der Ehe von der Verschiedengeschlechtlichkeit der Partner*innen hin zu einer Öffnung im Rahmen der „Ehe für alle“ ohne Textänderung vollziehen durfte.
28 Jedoch erscheint es fernliegend, dass die Verfassung ein Begriffsverständnis eines bestimmten Jahrzehnts konservieren soll: Gerade bei einem Sachverhalt wie dem der Ehe, der vor-rechtlich bestehende Intimbeziehungen von Menschen mit besonderem Schutz ausstattet, muss der verfassungsrechtliche Begriff in Bezug auf die Lebensrealitäten, die er schützt, gelesen werden, und zwar grundsätzlich im jeweils aktuellen Kontext. Weder darf die Verfassung im Detail und entgegen gesellschaftlicher Realität vorschreiben, was eine Ehe ist, noch muss jeder Wandel in der Gesellschaft erst in eine explizite Verfassungstextänderung übersetzt werden, um grundrechtlichen Schutz zu genießen.
29 Zu Recht kreist die Diskussion um die Wandelbarkeit des verfassungsrechtlichen Ehebegriffs daher um die Grenzen dieses „Verfassungswandels“
30 Zunächst kann die einfach-rechtliche Ausgestaltung der Ehe im Rahmen der Institutsgarantie (siehe unten Rn. 68) nicht den verfassungsrechtlichen Kern bestimmen: Der Inhalt des Instituts erschöpft sich – trotz des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums – gerade nicht in dem, was das einfache Recht jeweils vorschreibt.
31 So wird zu Recht auch vom Bundesverfassungsgerichts betont, dass, was schlicht außerhalb der Vorstellungswelt des Parlamentarischen Rats gelegen habe, die Verfassungsinterpretation nicht binden könne.
32 Der Ehebegriff des Bundesverfassungsgerichts hat sich denn auch im Laufe der Jahrzehnte subtil verändert. Es hat hierzu selbst festgehalten, dass die Ehe „als von Menschen gelebte Gemeinschaft … Freiheitsraum und zugleich Teil der Gesellschaft [ist], von deren Veränderungen sie nicht ausgeschlossen ist“.
33 Die wesentlichen Definitionsmerkmale lassen sich also zusammenfassen als die auf Dauer angelegte, freiwillige, nach außen rechtlich formalisierte, jedoch im Inneren frei gestaltete Beziehungs- und Unterstützungsgemeinschaft von Personen.
34 Von anderen Beziehungsformen unterscheidet die Ehe damit im Wesentlichen ihre durch staatlichen Akt bedingte Existenz. In den Beziehungen von unverheirateten Liebespaaren sowie unter Freund*innen und Verwandten lassen sich oftmals alle oder die meisten anderen Merkmale finden, jedoch sind sie entweder nicht rechtlich formalisiert (Freund*innenschaften, nichteheliche Liebesbeziehungen) oder diese Formalisierung ist weder konstitutiv noch beidseitig freiwillig (verwandtschaftliche Beziehungen mit gewissen Ausnahmen bei Adoptionen).
35 Daneben geht das Bundesverfassungsgericht halb versteckt aber noch von einem weiteren Unterscheidungskriterium aus: nämlich der Exklusivität der Beziehung. Während Menschen viele Freund*innenschaften, Verwandtschaften und Liebesbeziehungen parallel leben können, soll die Ehe als einzige Beziehung für jede*n Einzelne*n nur sukzessive, aber nicht zeitgleich mit unterschiedlichen Personen geschlossen werden können.
36 Die Strukturprinzipien der Ehe werden etwa dann relevant, wenn es darum geht, ob nach ausländischem Recht geschlossene Ehen dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterfallen: Dies soll nach dem Bundesverfassungsgericht nur der Fall sein, wenn diese Ehe die Strukturprinzipien erfüllt. Hieraus folgende Einschränkungen der Eheschließungsfreiheit (siehe oben) müssen sich allerdings ihrerseits an den Strukturprinzipien und der Verhältnismäßigkeit orientieren:
Im Folgenden werden die einzelnen Merkmale näher beleuchtet.
a) Dauer
37 In zeitlicher Hinsicht entfaltet Art. 6 Abs. 1 GG zunächst eine gewisse Vorwirkung. So fällt das Verlöbnis zwar noch nicht unter den Begriff der Ehe, denn das Merkmal der Dauerhaftigkeit fehlt gerade: Das Verlöbnis ist von Beginn an zeitlich begrenzt eben bis zum Moment der geplanten Heirat (oder der Auflösung des Verlöbnisses). Die Schutzwirkung des Art. 6 Abs. 1 GG greift jedoch insoweit im Vorfeld der Eheschließung, als – im Sinne der Eheschließungsfreiheit – die Möglichkeit der Eheschließung den Verlobten nicht über Gebühr erschwert werden darf. Allein das Verlöbnis begründet damit zum Beispiel noch kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht eines*r mit einer deutschen Person Verlobten in der Bundesrepublik, doch die Einreise zum Zwecke der Eheschließung muss ermöglicht werden.
38 „Unauflösbarkeit“ ist kein Wesensmerkmal der Ehe. Dies würde das Strukturprinzip der Freiwilligkeit untergraben (siehe sogleich Rn. 40-43). Die Eheschließung mag für viele Menschen diesbezügliche Versprechen und Vorstellungen der Partner*innen beinhalten. Auch nach allgemeiner sozialer Betrachtung ist dies freilich keine Garantie, die sich aus der Eheschließung als solcher ergibt, sondern ist abhängig von den Entscheidungen der Partner*innen und von diesen jeweils nicht unilateral beeinflussbar. Die Ehe verspricht lediglich die rechtlich gegenüber einer nichtehelichen Beziehung erschwerte Auflösbarkeit, die die Mindestdauer der Ehe eher minimal (etwa durch einfachrechtliche Fristenregelungen, Trennungsjahre usw.) beeinflusst.
39 Der Grundsatz der Lebenslänglichkeit der Ehe muss sich laut Bundesverfassungsgericht allerdings auch im zivilrechtlichen Leitbild der Ehe spiegeln. Das Schutzgebot der Verfassung gewährleistet die „lebenslange“ Ehe nicht abstrakt, sondern – im Sinne der Institutsgarantie – in der Ausgestaltung durch die Gesetze. Der einfache Gesetzgeber hat dabei wie stets Gestaltungsspielraum, muss aber das verfassungsrechtliche Leitbild der Strukturprinzipien berücksichtigen: So muss das Scheidungsrecht „eheerhaltende“ Bestandteile beinhalten.
b) Freiwilligkeit
40 Die Eheschließung muss schon wegen des Schutzzwecks von Art. 6 Abs. 1 GG auf der freien Entscheidung der Partner*innen beruhen, da die Ehe nur dann zum Raum privater Selbstverwirklichung werden kann und nur dann die Schutzdimension der Eheschließungsfreiheit (siehe oben) gewährleistet ist.
41 Damit eine Person die Ehe „freiwillig“ eingehen kann, muss sie diesbezüglich einwilligungsfähig sein, also die Auswirkungen ihrer Entscheidung verstehen können. Das Bundesverfassungsgericht setzt daher die gleiche Einwilligungsfähigkeit der Partner*innen voraus.
42 Eine unter Zwang geschlossene „Ehe“ ist im Zweifel unwirksam und nicht vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst. Im Ausland (nach nationalem Recht möglicherweise wirksam) geschlossene Zwangsehen berechtigen nach dem einfachen Recht nicht zum Familiennachzug (§ 27 Abs. 1a Nr. 2 AufenthG); dies entspricht insoweit der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung für die Freiwilligkeit als Strukturprinzip der Ehe.
43 Zur Gewährleistung der Freiheit in der Ehe und spiegelbildlich zur Eheschließungsfreiheit enthält Art. 6 Abs. 1 GG auch ein Recht auf Ehescheidung. Denn die Ehe muss nicht nur in ihrer Entstehung, sondern auch in ihrem Fortbestehen auf dem freien Willen der Ehepartner*innen beruhen und (nur) von diesen aufgelöst werden können, wenn dieser Wille wegfällt. Eine Ehe, die als Zwangsgemeinschaft gegen den Willen eines oder beider Eheleute fortbestehen müsste, würde dem verfassungsrechtlichen Leitbild (s.u.) gerade widersprechen. Der Staat soll zwar nach Ansicht der Rechtsprechung weiterhin verpflichtet sein, keine leichtfertigen Scheidungen zu erlauben und insoweit darauf hinzuwirken, dass die Eheleute dem Ganzen eine Chance geben.
c) Beteiligung des Staats
44 Die Ehe im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG definiert sich in Abgrenzung zu den meisten anderen Formen von Beziehungen und Partnerschaften (aber nicht alle, etwa die Adoption) dadurch, dass sie nur unter staatlicher Beteiligung geschlossen werden kann. Die Ehe wird durch die Eheschließung als formalisierter, nach außen erkennbarer Akt begründet.
45 Dies dient unzweifelhaft der Rechtssicherheit: Zum einen kann denkbarerweise durch die Standesbeamt*innen vor Ort besser sicher gestellt werden, dass die Ehevoraussetzungen vorliegen (zum Beispiel keine Zwangsverheiratung abwesender Personen ohne deren Wissen o.ä.). Zum anderen erhält die zweifelsfreie öffentliche Dokumentation der Eheschließung ihre Wichtigkeit durch ihre Beweissicherungsfunktion. Sie erleichtert die Feststellung der mit einer Ehe verbundenen rechtlichen Konsequenzen und Privilegien. Für die spezifischen staatlichen Formvorschriften zur Eheschließung zu diesen Zwecken genießt der Gesetzgeber einen recht großen Gestaltungsspielraum (anders als bei den Ehehindernissen
46 Durch die staatliche Beteiligung als Strukturmerkmal der Ehe im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG werden dementsprechend nicht förmlich geschlossene Beziehungen aus dem Schutzbereich ausgeschlossen. Dies gilt für das Verlöbnis ebenso wie für nichteheliche Lebensgemeinschaften.
47 Auch im Ausland wirksam geschlossene Ehen sind – unabhängig von dem im Einzelnen anzuwendenden Recht – vom Schutz des Eherechts umfasst, solange die fragliche Gemeinschaft mit der Ehevorstellung des Grundgesetzes, also den Strukturprinzipien, insgesamt vereinbar ist.
48 Obgleich die wirksame Eheschließung somit grundsätzlich konstitutiv für den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG ist, können auch sogenannte hinkende Ehen von seinem Schutz umfasst sein:
d) Beteiligte
49 Als „Jedermannsrecht“ steht das Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG selbstverständlich auch Ausländer*innen zu,
50 Durch den einfachen Gesetzgeber, der mit der Ausgestaltung des Rechtsinstituts der Ehe betraut ist, wurde die Ehe 2017 explizit von der Verschiedengeschlechtlichkeit der Partner*innen unabhängig gemacht. Das Geschlecht einer Person beziehungsweise genauer gesprochen die Verschiedengeschlechtlichkeit der Partner*innen im Verhältnis zueinander beschränkt damit nicht die Teilhabe am Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG. Das einfache Recht schränkt die Eheschließungsfreiheit für diejenigen Personen ein, die eine ihnen nahe verwandte Person heiraten möchten.
51 Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG steht den einzelnen Ehepartner*innen für sich selbst und im Namen der Ehegemeinschaft zu. Das bedeutet, dass zum Beispiel in Fragen des Familiennachzugs die Partner*innen jeweils aus dem Recht klagen können, ob sie nun den Zuzug für sich selbst oder für eine*n im Ausland befindliche*n Partner*in begehren.
e) Innere Gestaltung und gegenseitiger Beistand
52 Nach dem Leitbild der Ehe als Raum privater Lebensgestaltung fragt das Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG gerade nicht danach, wie die Partner*innen ihre Beziehung leben. Dies tritt beziehungsweise trat insbesondere in den frühen Jahren der Bundesrepublik in (scheinbaren) Konflikt mit der Frage, inwieweit der Staat die rechtliche Gleichberechtigung der Geschlechter auch im Rahmen der Ehe, die damals weder gesellschaftlich noch rechtlich gegeben war, durchsetzen darf oder muss. Laut Bundesverfassungsgericht überlässt der Art. 6 Abs. 1 GG die Gestaltung des Privatraums der Ehe den Ehegatten selbst. Unmittelbarer Zwang oder mittelbare Veranlassung durch den Gesetzgeber in eine bestimmte Richtung sind unzulässig. Die Aufgabenverteilung in der Ehe unterliegt in erster Linie den Ehepartner*innen und findet ihre Grenzen nur etwa im Kindeswohl. Der Gesetzgeber muss deshalb Regelungen vermeiden, die die freie Aufgabenverteilung in der Ehe beeinflussen.
53 Zugleich steckt im Strukturprinzip der Ehe gerade unter dem Gesichtspunkt der freien Verwirklichung des Individuums ein notwendiges Element einer gleichberechtigten Partnerschaft, in der keine einseitige Dominanz, sondern gemeinsame Verantwortung herrscht.
54 Verlangt das Grundgesetz, dass die Partner*innen eine – wie auch immer definierte – Form der romantischen Liebe füreinander empfinden, um in den Genuss des Art. 6 Abs. 1 GG zu kommen? Man könnte meinen, eine solche müsste Wesensmerkmal der Ehe sein, um sie insbesondere von der Scheinehe abzugrenzen. Doch ein solches Erfordernis würde der Freiheit der inneren Ehegestaltung gerade zuwiderlaufen, schon allein, weil es staatlicherseits nicht beziehungsweise nur mit invasiven Mitteln feststellbar wäre. Eine allgemein gültige, rechtliche Definition dessen, wie sich die „adäquate“ Art der Liebe innerhalb einer Ehe darstellt, stünde im Widerspruch zum höchst intimen, mit der freien individuellen Persönlichkeitsentwicklung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG eng verbundenen Charakter solcher Emotionen. Die romantische Liebe ist zudem mit keinem der identifizierten Strukturprinzipien der Ehe logisch notwendig verknüpft. Die verfassungsrechtliche Funktion der Ehe, private Lebens- und Beistandsgemeinschaften von individuell hoher Bedeutung zu schützen, besteht auch dann, wenn die Partner*innen die sozial erwarteten Emotionen nicht – oder nicht mehr – füreinander empfinden und sich dennoch freiwillig dafür entscheiden, in der durch die Ehe definierten Art ihr Leben gemeinsam zu gestalten und einander Unterstützung zu gewähren.
55 Dieses Verständnis hat Rückwirkung auf den Begriff der Scheinehe. Unter Scheinehe wird eine Ehe verstanden, die zu einem anderen Zweck als der Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft geschlossen wird. Die behördliche Praxis, zur Feststellung von Scheinehen im Migrationskontext nicht nur nach den Plänen für das gemeinsame Leben, sondern auch nach der „Liebesgeschichte“, den gegenseitigen Gefühlen usw. zu fragen, stellt sich vor diesem Hintergrund als problematisch dar, zumal kulturell geprägte Vorstellungen hinsichtlich der romantischen und auch sexuellen Anteile des Ehelebens sich deutlich unterscheiden können.
56 Dementsprechend knüpft auch die oben genannte Definition des Bundesverfassungsgerichts nicht an das Vorhandensein abstrakter Gefühle der Partner*innen füreinander, sondern an ihr praktisches gegenseitiges Commitment zu Beistand und Unterstützung an, das sich insbesondere in gemeinsamem Wirtschaften und gegebenenfalls Unterhaltspflichten rechtlich ausdrückt. Hieraus folgend setzen sowohl das Bundesverfassungsgericht in seiner Anwendung des Grundrechts
57 Weil das Leitbild der freien Ehegestaltung umfasst, dass die Ehepartner*innen alle wesentlichen Entscheidungen gemeinsam treffen, führen staatliche Eingriffe in die Ehegemeinschaft, selbst wenn sie unmittelbar nur auf eine*n der Partner*innen abzielen (zum Beispiel die Ausweisung aus beziehungsweise Verweigerung der Einreise in die Bundesrepublik), in der Regel zu einer Beeinträchtigung in Bezug auf Art. 6 Abs. 1 GG aller Partner*innen.
58 Durch das Zivilrecht ist die Ehe in verfassungsrechtlich zulässiger Weise als Wirtschaftsgemeinschaft ausgestaltet.
3. Dimensionen und Einschränkungen
59 Art. 6 Abs. 1 GG enthält verschiedene Dimensionen, die den unterschiedlichen Funktionen der Ehe gerecht werden sollen.
a) Abwehrdimension
60 Der Artikel enthält zunächst das Abwehrrecht der Eheschließungsfreiheit, also der Freiheit, mit einer beliebigen Person die Ehe im obigen Sinne einzugehen. Einschränkungen dieser Eheschließungsfreiheit sind rechtfertigungsbedürftig.
61 Das Wesen der Ehe als höchstpersönliche Beziehung setzt begriffsnotwendig voraus, dass der Staat sich nicht in die Entscheidung, ob und mit wem ein Mensch eine Ehe eingeht, einzumischen hat. Einschränkungen sind in der Regel auch dann nicht zu rechtfertigen, wenn die konkrete Ehe möglicherweise für eine*n oder beide Beteiligte Nachteile mit sich bringen wird. So umfasst Art. 6 Abs. 1 GG die Freiheit, mit einer Person einer beliebigen Staatsangehörigkeit die Ehe einzugehen.
62 Insgesamt dürfen die Voraussetzungen für eine Eheschließung nicht zu streng bzw. zu schwierig zu erbringen sein.
63 Durch die Ausstrahlung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Eheschließungsfreiheit in das Privatrecht sind auch beispielsweise Klauseln im Erb- oder Arbeitsrecht, die etwa eine „standesgemäße Partner*innenwahl“ oder gar das Zölibat einfordern, unzulässig.
64 Schließlich schützt Art. 6 Abs. 1 GG auch die innere Freiheit der Ehe, also insbesondere deren freie Gestaltung durch die Ehepartner*innen. Der Staat ist weitestgehend daran gehindert, vorzugeben, wie die Partner*innen ihre Beziehung zu leben haben (siehe oben Rn. 52 ff.). Zudem ist das eheliche Zusammenleben als Teil der Privatsphäre geschützt, und zwar grundsätzlich sowohl vor staatlicher Überwachung
b) Recht auf Förderung und Schutz
65 Der Staat muss sich aber nicht nur – im Sinne der Abwehrdimension – aus der Ehe heraushalten. Nach ständiger Verfassungsrechtsprechung ist der Gesetzgeber vielmehr berechtigt, die Ehe besonders zu fördern. Dies sei damit gerechtfertigt, dass die Ehe von besonderen Einstandspflichten der Ehepartner*innen füreinander gekennzeichnet sei:
66 Umgekehrt ist der Staat nicht verpflichtet, andere Beziehungsformen zu benachteiligen, um die Ehe im Vergleich zu diesen attraktiver zu machen.
67 Die Förderpflicht hat sich dabei an der Funktion des Art. 6 Abs. 1 GG (siehe oben Rn. 18 ff.) zu orientieren:
c) Institutsgarantie
68 Zudem enthält Art. 6 Abs. 1 GG eine sogenannte Institutsgarantie.
69 Das Grundgesetz gewährleistet die Ehe demnach nicht abstrakt, sondern in der Ausgestaltung, wie sie in den einfachgesetzlichen Regelungen zum Ausdruck kommt. Denn über das „Ob“ ihres Bestands hinaus bedarf die Ehe als Rechtsinstitut der näheren rechtlichen Konkretisierung, um ihren Schutz zu gewährleisten: Es braucht Regeln zum Beispiel zu Formalia der Eheschließung, zur Ehescheidung oder zum ehelichen Güterrecht, damit Ehen real als solche gelebt werden können. Dabei hat der Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum im Rahmen der grundlegenden Strukturprinzipien der Ehe. Nicht alle Einzelheiten des ehelichen Güterrechts beispielsweise sind durch Art 6 Abs. 1 GG zwingend vorgegeben, sondern dem einfachen Gesetzgeber ist hier in gewissen Grenzen überlassen, welche Regelungen er zweckmäßig und politisch wünschenswert findet. Das Resultat der einfachrechtlichen Ausgestaltung aber muss noch als die verfassungsrechtliche Idee der Ehe erkennbar sein und den Schutzzwecken des Art. 6 Abs. 1 GG gerecht werden. Obwohl die Ehe also besonders auf ihre einfach-rechtliche Ausgestaltung angewiesen ist, erschöpft sich der Inhalt der Institutsgarantie nicht in dem, was das einfache Recht vorschreibt. Denn die Ehe wird von der Verfassung garantiert und darf allenfalls durch Verfassungsänderung abgeschafft werden, nicht aber durch ihre einfachrechtliche Erosion.
70 Die Institutsgarantie ist nicht nur bei der allgemeinen Ausgestaltung der Ehe durch das einfache Recht berührt, sondern auch dann, wenn wesentliche Bestandteile des Eherechts für einzelne Personen faktisch verunmöglicht werden, zum Beispiel das Zusammenleben.
d) Wertentscheidende Grundsatznorm
71 Schon früh in seiner Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht herausgestellt, dass Art. 6 Abs. 1 GG die Ehe aus einer grundsätzlichen Wertentscheidung heraus schützt.
III. Familie
1. Verfassungsrechtliche Funktion des Familienschutzes
72 Neben der Ehe schützt Art. 6 Abs. 1 GG die Familie. Auch hierbei handelt es sich im Ergebnis um die Entscheidung, aufgrund realweltlicher Gegebenheiten bestimmte Beziehungsformen als typisiert schutzwürdig herauszugreifen, weil sie üblicherweise besonders wichtige Funktionen für Individuum und Gesellschaft erfüllen.
73 Diese sieht das Bundesverfassungsgericht primär darin, dass die Familie ein stabiles Umfeld für das Aufwachsen von Kindern bietet. Die Familie ist für die meisten Kinder der erste Entfaltungsraum und bleibt dies über einige Zeit, wobei das Verfassungsgericht verschiedene Stadien differenziert: Insbesondere im frühen Alter ist die (Kern-)Familie die „Lebens- und Erziehungsgemeinschaft“, die die Entwicklung des Kindes prägt und von der Elternverantwortung getragen wird. Mit fortschreitendem Alter wird sie zur „Hausgemeinschaft“, in der das erzieherische Element zunehmend in den Hintergrund tritt bzw. durch Schule, Peer Group usw. neue Einflüsse hinzukommen. Ziehen die erwachsenen Kinder aus, wird die Familie zur Begegnungs- und Beistandsgemeinschaft, die anlassbezogen zusammenkommt und in der oft weiterhin finanzielle und emotionale Unterstützung und Lebenshilfe geleistet werden.
74 Aber auch andere „spezifisch familiäre“ Beziehungen, etwa zwischen den erwachsenen Familienmitgliedern,
75 In gesamtgesellschaftlicher Betrachtung erhält die Familie ähnlich wie die Ehe ihre Bedeutung insbesondere aus ihrer Unterstützungs- und Beistandsfunktion, die ökonomische Belastungen im ersten Zugriff intern umverteilen und auffangen kann, sodass der Sozialstaat erst sekundär ergänzend und auffangend hinzutreten muss. Aus diesem Grund knüpfen Sozialpolitik und Sozialrecht regelmäßig an die Kernfamilie als „Bedarfsgemeinschaft“ an, um insbesondere die Eltern-Kinder-Gruppe effektiv zu unterstützen, weil deren Mitglieder in ihren Ressourcen und Bedürfnissen als Einheit typisiert werden.
76 Die Annahme, dass die Familie diese Funktionen erfüllt, stellt eine Typisierung dar, die mit gelebter Realität selbstverständlich nicht immer übereinstimmt. Bei der Handhabung des Familienbegriffs des Art. 6 Abs. 1 GG für konkrete Fälle ist stets kritisch zu hinterfragen, inwieweit im Rechtsdenken Raum für sehr unterschiedliche Familienerfahrungen – die auch Entfremdung oder sogar Misshandlungen umfassen können – zu lassen ist.
2. Schutzbereich und Begriff
77 Wer zur Familie im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG gehört, definiert sich anhand der genannten Funktionen.
78 So ist nach dem Bundesverfassungsgericht die Familie zunächst die Gemeinschaft von Eltern und Kindern.
79 Indem das Bundesverfassungsgericht die Enge und damit Schutzbedürftigkeit der familiären Bindungen in der oben dargestellten (Rn. 73) Abstufung vor allem an den entwicklungsgerechten Bedürfnissen von Kindern orientiert, rechtfertigt es im Falle der Erwachsenenadoption einen geringeren Schutz der Familie. Da die Gemeinschaft zwischen als Erwachsenen adoptierten Menschen und den Adoptiveltern in der Regel keine häusliche Lebens-, sondern eine Begegnungsgemeinschaft darstelle, folge hieraus etwa kein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik, auch nicht zur erstmaligen Herstellung der angestrebten Engebeziehung. Ausnahmen sollen hier gegebenenfalls greifen, wenn die Parteien auf Lebenshilfe angewiesen sind und diese nicht außerhalb der Bundesrepublik geleistet werden kann, weil dann die Funktion der Familie als Beistandsgemeinschaft aktiviert werde.
80 Generell behält die Familie ihre Bedeutung auch für Erwachsene, die aus der Beziehung zur Herkunftsfamilie ökonomischen Beistand, Zuspruch und praktische Lebenshilfe erhalten können. Auch für sie kann die Familie eine zur Persönlichkeitsentfaltung wichtige Gemeinschaft sein, die das menschliche Dialogbedürfnis erfüllt. Gerade erwachsene Menschen sind oft Mitglieder mehrerer Familien und können aus diesen jeweils Rechte aus Art. 6 Abs. 1 GG geltend machen: Zum Beispiel können Erwachsene familiäre Bindungen zu Eltern und Geschwistern in der Herkunftsfamilie und zu den Personen in den von ihnen gegründeten Familien sowie zu einer Schwiegerfamilie haben.
81 Auch das Bundesverfassungsgericht sieht freilich die Eltern-Kind-Beziehung nicht als die einzige im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 GG relevante „spezifisch familiäre“ Bindung. Die geschützten Bindungen definieren sich vielmehr durch ihre schicksalhafte Gegebenheit, den gegenseitigen Beistand und die Übernahme von Verantwortung füreinander.
82 Auch die Beziehungen von Geschwistern untereinander fallen unter den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG.
83 Bei den Eltern, Großeltern, Onkeln und Tanten usw. muss es sich selbstverständlich nicht um Blutsverwandte handeln – Adoptiv-, Stief- oder angeheiratete Verwandte sind vom Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG klar miterfasst. So müssen richtigerweise etwa auch „Bonus-Eltern“ hierunter fallen: Wenn sich getrenntlebende Eltern etwa im Wechselmodell das Sorgerecht teilen, können zum Beispiel Partner*innen der Elternteile – die möglicherweise im Alltag wesentliche Erziehungsaufgaben erbringen und eine langfristige, emotionale Bindung mit den Kindern aufbauen sowie in gleichem Umfang mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben wie die Eltern – die Kinder nach geltendem Recht nicht adoptieren, weil es im Regelfall nur zwei Eltern geben darf (siehe dazu unten Rn. 98 ff.). Dann müssen ihnen aber nach denselben Maßgaben wie den Großeltern und Verwandten in der Seitenlinie, also je nach tatsächlich etablierter Bindung, Schutz und Rechte aus Art. 6 Abs. 1 GG zustehen. Das Verhältnis zu den Eltern kann dann ebenso wie bei den Großeltern usw. im Einzelnen nach den Maßgaben des Art. 6 Abs. 2 und 3 GG austariert werden, also insbesondere primär am Kindeswohl orientiert. Weil das Familiengrundrecht auf den Schutz der spezifisch psychologischen und sozialen Funktion familiärer Bindungen zielt, setzt der Grundrechtsschutz auch nach dem Bundesverfassungsgericht den Bestand rechtlicher Verwandtschaft nicht voraus.
84 Problematisch und nur begrenzt zu rechtfertigen bleibt, dass der Familienbegriff auch in dieser Form anhand von Modellen definiert bleibt, in denen Kinder als verbindende Faktoren hinzutreten und rechtliche oder biologische Abstammungslinien oder eine Eheschließung vorhanden sind. Wenn die Funktionen der Familie aber über die Kindererziehung hinausgehen und allgemein die wichtigsten intimen Beziehungen in Form von Beistandsgemeinschaften mit gegenseitiger Verantwortungsübernahme schützen soll, muss der Begriff der Familie richtigerweise wesentlich weiter ausgelegt werden, als es die Idee „spezifisch verwandtschaftlicher“ Beziehungen suggeriert. Mögliche Gesetzesprojekte zur „Verantwortungsgemeinschaft“
85 Rechtsträger*innen aus Art. 6 Abs. 1 GG sind die an den entsprechenden Beziehungen beteiligten Personen, die das Recht für sich selbst und für die Beziehungsgemeinschaft geltend machen können. Diese können also etwa im Rahmen aufenthaltsrechtlicher Fragestellungen nicht nur den eigenen Zuzug in die Bundesrepublik, sondern umgekehrt auch den eines entsprechenden Familienmitglieds verlangen.
3. Dimensionen
86 Das Familiengrundrecht umfasst verschiedene Dimensionen. Zunächst handelt es sich um ein klassisches Freiheitsrecht. Staatliche Eingriffe in die Familie als hochindividuelle Privat- und Freiheitssphäre sind grundsätzlich zu unterlassen. Die Gestaltung der Familie im Inneren erfolgt vielmehr durch die Familienmitglieder in freier, „familiärer Verantwortung und Rücksicht“. Das Bundesverfassungsgericht spricht in nicht nachvollziehbarer Weise primär vom „Recht der Eltern“, das familiäre Leben zu gestalten.
87 Vor staatlichen Eingriffen geschützt ist insbesondere das familiäre Zusammenleben. Das Familienbild des Grundgesetzes, welches das Zivilrecht widerspiegelt, betrachtet als familiäre Einheit vornehmlich die unter einem Dach häuslich vereinten Eltern und minderjährigen Kinder.
Nicht grundsätzlich vor staatlichem Einfluss geschützt ist dagegen die Einheitlichkeit und Erkennbarkeit des Familienverbands über Generationen hinweg durch den Familiennamen.
88 Des Weiteren enthält Art. 6 Abs. 1 GG eine Förder- und Schutzpflicht des Staats, die über die allgemeinen grundrechtlichen Schutzpflichten hinausgeht.
89 Art. 6 Abs. 1 GG schützt auch den Bestand der Institution Familie. Dies soll u.a. die Möglichkeit zum Zusammenleben in der Bundesrepublik umfassen, aber nur, wenn sich alle Familienmitglieder regelmäßig dort aufhalten.
90 Schließlich enthält der Familienschutz in Art. 6 Abs. 1 GG eine wertentscheidende Grundsatznorm der Verfassung: Das Recht auf Freiheit, Schutz und Förderung des Familienlebens wirkt in die gesamte die Familie betreffende Rechtsordnung hinein.
C. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft (Abs. 2)
I. Verfassungsrechtliche Funktion
91 Wie schon bei Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 GG dient der Schutz der Eltern-Kind-Beziehung in Art. 6 Abs. 2 GG der Absicherung einer mit wichtigen gesellschaftlichen und individuellen Funktionen belegten menschlichen Nähebeziehung, die als für die individuelle Persönlichkeitsausübung besonders wichtig und sensibel typologisiert wird.
92 Das Grundgesetz erkennt jedoch, dass dieser Beziehung eine gegenüber Art. 6 Abs. 1 GG spezifische Dynamik zu Grunde liegt. Denn eine Partei in ihr – das Kind – ist strukturell schutzbedürftiger als die andere und insbesondere auch vor dieser. Wegen der zwangsläufigen Bezogenheit dieses Rechts auf eine andere Person (niemand wird Eltern ohne Kind) geht das Recht inhärent mit einer personalen Verpflichtung und Verantwortung gegenüber dieser Person einher, insbesondere aus Sicht der Eltern als den strukturell Stärkeren in der Beziehung, die daher nicht nur ein Recht aus Art. 6 Abs. 2 GG tragen, sondern auch Verantwortung.
93 Gerade im Zusammenspiel aus den Absätzen zwei und drei ergibt sich zudem, dass der Artikel Regeln im Dreiecksverhältnis Eltern – Kinder – Staat aufstellt. Das Grundgesetz erkennt die dieser Konstellation inhärenten Risiken an, was sowohl eine zu große Einmischung des Staats als aber auch eine Nichteinmischung des Staats in kindeswohlgefährdende Situationen angeht.
II. Schutzbereich und Begriffe
1. Eltern (persönlicher Schutzbereich)
a) Allgemein
94 Eltern im Sinne des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG sind grundsätzlich leibliche Eltern sowie Adoptiveltern. Leibliche Eltern bleiben auch im Falle von Adoption grundsätzlich Träger*innen des Art. 6 Abs. 2 GG, aber ihre Rechte hieraus werden in verfassungsrechtlich zulässiger Weise durch die Regeln des einfachen Rechts weitestgehend eingeschränkt. Der Verlust des Sorgerechts markiert also mitnichten den Ausschluss des Schutzbereichs von Art. 6 Abs. 2 GG, sondern stellt vielmehr einen Eingriff in diesen dar.
95 Die Elterneigenschaft entsteht unabhängig davon, ob Zeugung, Austragung und Geburt erwünscht sind. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG enthält damit eines der wenigen Grundrechte, das grundsätzlich keinen Grundrechtsverzicht ermöglicht. Dies erklärt sich mit der Gleichzeitigkeit von Recht und Pflicht in der Elternverantwortung. Eine Person, die ihr Kind nach der Geburt in die „Babyklappe“ gibt oder eine sogenannte anonyme Geburt wählt, verliert dadurch nicht ihre Elterneigenschaft; der Fall unterscheidet sich insoweit nicht von (sonstigen Fällen) der Adoption.
96 Wer eine soziale Elternrolle erfüllt, ohne den Status innezuhaben, genießt nicht das Recht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG.
97 Auch Minderjährige oder aufgrund einer Behinderung o.ä. in der eigenständigen Ausübung ihrer Rechte gehinderte Personen gelangen, wenn sie Eltern werden, selbstverständlich in den Genuss des Art. 6 Abs. 2 GG.
b) Verhältnis rechtlicher und biologischer Elternschaft, Mehrelternschaft
98 Für die Elternschaft (jedenfalls) biologischer Eltern kommt es nicht auf deren einfach-rechtlichen Elternstatus an: Die rechtliche Elternschaft ist keine Voraussetzung für den Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Vater eines Kindes ist damit laut dem Bundesverfassungsgericht der Mann, von dem ein Kind abstammt, auch wenn er von der Rechtsordnung nicht als solcher anerkannt wird. Bei Auseinanderfallen von rechtlicher und leiblicher Elternschaft soll sich aber auch der rechtliche Vater auf das Elterngrundrecht berufen können.
99 Dem entsprach nach alter Rechtsprechung, dass jedes Kind nur (maximal) zwei Eltern haben könne. Denn ein Kind könne schließlich auch nur von zwei Personen biologisch abstammen, die Zweierkonstellation sei also dem Elternrecht entsprechend inhärent. Zudem erfordere das Kindeswohl eine klare Zuordnung zu maximal zwei Eltern, da andernfalls Kompetenzkonflikte drohten.
c) Eheleitbild und Verschiedengeschlechtlichkeit?
100 Jedenfalls in seiner älteren Rechtsprechung verknüpft das Bundesverfassungsgericht die Elternstellung mit dem Eheleitbild, geht also grundsätzlich davon aus, dass Eltern miteinander verheiratete Personen sind, die das Kind im gemeinsamen Haushalt großziehen.
101 Vor diesem Hintergrund spräche aus der Sicht des Grundrechts wenig dagegen, das jetzige Modell der Vaterschaftsanerkennung im Sinne einer Co-Elternschaftsanerkennung unabhängig von Ehestatus und Geschlecht für alle (nichtgebärenden) Eltern zur Regel zu machen: also zum Beispiel auch für eine lesbische (Ehe-)Partner*in der gebärenden Person. Letztere können nach geltendem Recht die Elternschaft anders als Väter nicht einfach „anerkennen“, sondern müssen das Kind adoptieren und sich einem entsprechenden Verfahren zum Beweis ihrer sozialen Elternrolle unterziehen. Auch aus Sicht des Art. 3 Abs. 2 GG kann eine solche Gleichstellung aller nichtgebärenden Eltern unabhängig vom Geschlecht sogar als zwingend betrachtet werden.
102 Das Geschlecht der Person beziehungsweise die Verschiedengeschlechtlichkeit der Eltern (man denke etwa auch an Fälle, in denen ein Elternteil später eine Geschlechtstransition durchführt) spielt für das Innehaben der Elterneigenschaft aber grundsätzlich keine Rolle. Wie oben erläutert (Rn. 92), zeichnet sich der Inhalt des Elternrechts dadurch aus, dass es sich auf eine bestimmte Aufgabe und die hierfür zu entfaltende Tätigkeit bezieht. Wenn das Grundrecht die real existierende besondere Nähebeziehung zwischen Eltern und Kindern schützen soll, muss es – auch aus Sicht des Kindeswohls – entscheidend darauf ankommen, wo diese Beziehung tatsächlich besteht oder sich aller Wahrscheinlichkeit nach entwickeln wird. Hierfür aber ist wiederum die biologische Elternschaft nur ein Indiz von mehreren anderen, wie beispielsweise die gemeinsame Planung der Empfängnis, die Unterstützung und Vorbereitung während der Schwangerschaft sowie zuvörderst der von den Beteiligten ausgedrückte Wille. Zumal aus Sicht des Kindeswohls erscheint einleuchtend, dass primär – eben im Sinne des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG zuvörderst, siehe unten Rn. 128 – diejenigen Personen, die die Empfängnis und Geburt eines Kindes „für sich“ in die Wege leiten, auch die Träger*innen der Elternverantwortung sein müssen.
Dies muss auch für die – in Deutschland derzeit einfachrechtlich verbotene – Situation der Eizellspende sowie der Leihmutterschaft gelten.
d) Verhältnis zwischen den Eltern
103 Die Eltern im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG haben das Recht auf Pflege und Erziehung der Kinder jeweils als eigenes Individualrecht inne. Deshalb – aber nicht zuletzt auch, um den Interessen des Kindes gerecht zu werden – können gemeinsam sorgeberechtigte Eltern nach den Regelungen des einfachen Rechts alle relevanten Entscheidungen für das Kind nur gemeinsam außenwirksam treffen. Wie dieser Entscheidungsprozess intern ausgestaltet wird, ist primär Sache der von Art. 6 Abs. 2 S.1 GG gerade geschützten freiheitlichen Sphäre. Aufgrund der weltanschaulichen Neutralität des Grundgesetzes ist keine bestimmte Verteilung der Entscheidungsgewalt zwischen den Eltern vorgeschrieben. Aufgrund von Art. 3 Abs. 2 GG wäre allerdings ein „Stichentscheid“ des Vaters oder eine ähnliche Regelung (dann ggf. Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungsrechtlich unzulässig.
104 Eine Uneinigkeit zwischen den Eltern etwa über die Religionszugehörigkeit des Kindes reicht nach der Rechtsprechung nicht aus, um eine kindeswohlgefährdende fehlende Grundlage für das weitere Zusammenwirken der Eltern bei der Erziehung anzunehmen und die Alleinsorge eines Elternteils als die für das Kindeswohl beste Lösung erscheinen zu lassen.
105 Bei Uneinigkeit und Konflikten zwischen den Eltern ist allerdings im Sinne des Kindeswohls entscheidend, dass wichtige Entscheidungen dennoch getroffen werden können. Dem Staat kommt daher im Rahmen seines Wächteramts (siehe unten Rn. 141) die Schlichtung sowie in Fällen akuter Gefahr auch die Funktion zu, im Rahmen einer (gegebenenfalls vorläufigen und partiellen) Sorgerechtsentziehung den Sachverhalt der Elternentscheidung zu ziehen und selbst zu regeln oder für diesen Sachverhalt das Entscheidungsrecht einem Elternteil zu übertragen.
e) Zeitliche Grenzen
106 Wie die Beziehung zwischen Eltern und Kindern auch, entwickelt sich die Rechtstellung aus Art. 6 Abs. 2 GG über die Zeit. Auch hier zeigt sich die Zweckgerichtetheit der Elternverantwortung: Ziel der Pflege und Erziehung ist es gerade, dass das Kind aus dem Bedarf nach elterlicher Fürsorge herauswächst und mit Erreichen eines gewissen Alters die Pflicht und auch das Recht der Eltern auf eben jene Pflege und Erziehung ersatzlos wegfallen.
107 Mit der Nidation beginnt die Pflegeverantwortung der Eltern für das (im Entstehen befindende) Kind; diese entscheiden zum Beispiel bereits jetzt über vorgeburtliche medizinische Interventionen.
108 Die staatliche Rechtsordnung hat das Recht und die Aufgabe, diesen wachsenden Freiraum in den besonders sensiblen Bereichen durch formalisierte Regelungen zu sichern, wobei notwendigerweise bestimmte Altersgrenzen typisiert werden müssen. Altersgrenzen wie im Gesetz über die religiöse Kindererziehung, die beschränkte Geschäfts- und die Ehefähigkeit des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Begrenzung des Alkoholkonsums, das Wahlalter und letztlich die Volljährigkeit rechtfertigen sich vor diesem Hintergrund, müssen aber auch regelmäßig kritisch hinterfragt werden, wenn sich gesellschaftliche Realitäten verändern. Zudem dürfen für bestimmte Bereiche etablierte Altersgrenzen wie Volljährigkeit oder Religionsmündigkeit nicht automatisch und zum Nachteil einer differenzierten Einzelfallbetrachtung auf ganz andere Sachverhalte übertragen werden, nur weil dies deren Beurteilung vereinfacht.
109 Die Elternstellung wird selbstverständlich durch eine Ehescheidung und Neuverheiratung oder eine anderweitige Trennung der Eltern nicht berührt. Der Verlust des Sorgerechts ist, wie bereits erwähnt, ebenfalls nicht gleichzusetzen mit dem Verlust der Elternstellung, sondern stellt einen Eingriff in das bestehende Elternrecht dar.
110 Nach dem Bundesverfassungsgericht erlischt das Elternrecht aber, wenn das Kind volljährig wird.
2. Pflege und Erziehung (sachlicher Schutzbereich)
111 Art. 6 Abs. 2 GG konkretisiert die Elternverantwortung dahingehend, dass sie die Pflege und Erziehung des Kindes umfasst. Pflege meint hierbei die körperliche und Erziehung die psychische Sorge um das Kind.
112 Dabei umfasst die Elternverantwortung nicht nur das Verbot, zerstörerisch in das Leben des Kindes einzugreifen, sondern soll ein positiv aufeinander bezogenes Miteinander umfassen,
113 Allerdings betont das Bundesverfassungsgericht nachdrücklich, dass das Elternrecht kein Selbstzweck ist, der rein an die – biologische oder anderweitige – Elternstellung anknüpft, sondern sich auf eine bestimmte Aufgabe und die hierfür zu entfaltende Tätigkeit bezieht. Der Schutz des Grundrechts darf nur für ein Handeln in Anspruch genommen werden, das – bei Anerkennung der Selbstverantwortlichkeit – noch als diese Tätigkeit, also als Pflege und Erziehung im oben beschriebenen positiven Sinne, verstanden werden kann.
114 Die einzelnen Rechte und Pflichten, die sich aus der Elternverantwortung ergeben, lassen sich nicht abschließend aufzählen und definieren.
a) Umgang
115 Wesentlicher Bestandteil des Elternrechts ist das Recht auf Umgang mit dem Kind: Denn das physische Zusammensein mit dem Kind stellt eine der absoluten Grundvoraussetzungen dar, um das Recht auf Pflege und Erziehung des Kindes faktisch ausüben zu können.
116 Eine Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechts kommen jedoch dann in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren.
117 Einschränkungen des Umgangsrechts müssen stets verhältnismäßig sein; so kann etwa begleiteter Umgang anstelle eines vollständigen Umgangsentzugs ein erforderliches milderes Mittel sein.
118 Der Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung des Umgangsverfahrens sicherzustellen,
119 Das Umgangsrecht ist auch eine Ausprägung des Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch die Eltern. Es ist Eltern grundsätzlich zumutbar, zum Umgang mit dem Kind verpflichtet zu werden, sofern dieser Umgang dem Kindeswohl dient. Freilich erkennt das Bundesverfassungsgericht zu Recht, dass ein Umgang, zu dem die Eltern durch Zwangsmittel gebracht werden müssen, in der Regel nicht kindeswohlförderlich sein wird.
b) Elternbezeichnung
120 Den Personen in der Elternrolle steht das Recht zu, in einer ihrem Geschlecht entsprechenden Art und Weise diese Rolle ausfüllen zu dürfen, insbesondere, indem sie auf öffentlichen Dokumenten wie der Geburtsurkunde des Kindes in der korrekten Art bezeichnet werden. Die Verfassungsrechtsprechung hat verschiedentlich die Bedeutung der dem Geschlecht entsprechenden Anrede beziehungsweise Personenbezeichnung für das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG betont.
c) Unterhalt
121 Als konkrete und durch das einfache Recht detailliert ausgeformte Pflicht stellt sich der Unterhalt für das Kind dar – das heißt, die Eltern sind für die finanzielle Unterstützung des Kindes vorrangig verantwortlich. Sie müssen dessen Bedürfnisse – die sich, dem Kindeswohlgedanken entsprechend, nicht nur am absoluten Überlebensminimum, sondern an der Möglichkeit zur Persönlichkeitsentfaltung orientieren – primär finanzieren. Das menschenwürdige Existenzminimum gibt insofern den Rahmen vor. Aus dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, der staatlichen Pflicht zur Familienförderung aus Art. 6 Abs. 1 GG (s. oben) und letztlich der Auffangverantwortung des Staats für das Kindeswohl aus Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG folgt aber eine weitreichende sekundäre Einstandspflicht des Staats, auch um gravierende Auswirkungen sozialer Ungleichheit auf die Entwicklungschancen von Kindern zu verhindern. Diese ist jedenfalls im Umfang des menschenwürdigen Existenzminimums justiziabel.
d) Führen von Rechtsstreitigkeiten für das Kind?
122 Kurz zu problematisieren ist die Möglichkeit beziehungsweise das Recht der Eltern, über Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG faktisch Rechte des Kindes gerichtlich einzuklagen. Zweifellos folgt aus der Verantwortung der Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer nicht beziehungsweise nur begrenzt geschäftsfähigen Kinder das Recht – und in äußersten Fällen auch die Pflicht –, für ihre jedenfalls vor den Fachgerichten nicht prozessfähigen Kinder als Vertreter*innen aufzutreten und in ihrem Namen und Interesse Rechtsstreitigkeiten zu führen,
3. Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch die Eltern?
123 Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG beinhaltet ein Recht der Eltern. Doch auch die Kinder können sich auf Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG berufen, nach herrschender Ansicht
4. „natürliches“ Recht?
124 Beim ersten Lesen irritieren mag an der Formulierung des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG die Bezeichnung der Pflege und Erziehung als „natürliches“ Recht der Eltern. In der Tat ist die Bedeutung der Formulierung nicht unmittelbar eindeutig.
125 Teils wird vertreten, hierin drücke sich aus, dass das Recht an „natürliche“ Zusammenhänge (Zeugung, Geburt) anknüpfe beziehungsweise an die Eltern-Kind-Beziehung als ein „natürliches“ Phänomen.
126 Der Begriff der „Natürlichkeit“ des Rechts weist also noch einmal dezidiert auf die vor-staatliche Existenz der umfassten Beziehungen hin und zieht damit ähnlich wie die Institutsgarantie die Grenzen dessen, was das einfache Recht in Bezug auf die Elterneigenschaft mit-definieren darf. Nach einer Ansicht soll sich hier auch der Menschenwürdekern des Elternrechts manifestieren, der Veränderungen sowohl des einfachen als auch des Verfassungsrechts gegenüber resistent bleibe.
127 Insbesondere aber weist die Bezeichnung als „natürlich“ auf die Entwicklungsfähigkeit der Eltern-Kind-Beziehung hin: Diese ist nicht starr vorgegeben, sondern folgt der „natürlichen“ Entwicklung des Kindes hin zur Verselbstständigung. An dieser Entwicklung orientiert sich dann der Umfang des Elternrechts.
5. Zuvörderst obliegende Pflicht
128 Die Pflicht zur Pflege und Erziehung obliegt nach der Formulierung des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG „zuvörderst“ den Eltern. Diese Formulierung hat zwei potentielle Bedeutungen, die nebeneinander stehen können: Zum einen bezeichnet sie die besondere Erst-Verantwortung der Eltern für die Kinder, neben die andere Verantwortungsträger*innen (Familienmitglieder und in letzter Instanz der Staat) in unterschiedlicher Intensität und ohne vergleichbaren grundrechtlichen Anspruch treten.
III. Schranken
129 Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG enthält ein Abwehrrecht gegen staatliche Einmischung in die Eltern-Kind-Beziehung, das laut Bundesverfassungsgericht an erster Stelle den Eltern zustehen soll.
130 Zudem enthält Art. 6 Abs. 2 GG auch eine Institutsgarantie, die in Reaktion auf die Erfahrungen in totalitären Systemen kollektive Zwangserziehungsmaßnahmen oder andere Mittel systematischer Entfremdung der Kinder von den Eltern (oder auch der Eltern von den Kindern) verbietet.
1. Zielgerichtetheit/Treuhandeigenschaft – Begriff des Kindeswohls
131 Das Elternrecht im Sinne des Rechts auf Wahrnehmung der Elternverantwortung ist ein fremdnütziges Recht, dessen Umfang sich daher primär am Kindeswohl orientiert.
132 Nach einer Ansicht ist die Ermittlung der konkreten Gehalte des Kindeswohls und der Art, wie es bestmöglich zu erreichen ist, Sache der Eltern. Das Grundgesetz gehe davon aus, dass die Eltern aufgrund der „natürlichen Verbundenheit“ mit dem Kind am besten wüssten, was für das Kindeswohl förderlich ist. Dies sei allgemein die „Erziehung durch Vater und Mutter [sic!] in einer harmonischen Gemeinschaft“.
133 Eine solche Interpretation, die primär aus der Elternperspektive vorgeht, kann jedoch im Hinblick auf die Zielgerichtetheit der Elternverantwortung nicht überzeugen. Ergäbe sich der Umfang des Elternrechts aus dem Kindeswohl, welches wiederum vorrangig die Eltern definierten, läge nichts weiter als ein Zirkelschluss vor.
134 Allerdings soll hier nicht bestritten werden, dass die Eltern in den meisten Fällen diejenigen sein werden, die am nächsten mit dem Kind vertraut sind und dessen Bedürfnisse am besten kennen. Dies ist freilich keine im Vorhinein feststehende Tatsache und gerade für ältere Kinder und Jugendliche sowie je nach Lebenssituation der Familie widerlegbar. Genauso ist unbestritten, dass Art. 6 Abs. 2 GG kein Recht auf eine optimale Kindheit oder auch nur eine optimale Erziehung gewährleistet. Dies gilt insbesondere insofern, als das Kindeswohl nicht von staatlicher Seite her durchdefiniert werden kann. Eltern handeln bei der Kindererziehung nicht „im Auftrag des Staats“, was sich auch darin zeigt, dass sie selbst bei massivem Erziehungsversagen der Rechte aus Art. 6 Abs. 2 GG nicht a priori verlustig gehen, sondern in diesen nur – in rechtfertigungsbedürftiger Weise! – eingeschränkt werden dürfen (siehe auch unten Rn. 145 ff.).
135 Was jedoch ebenso schon auf Grundlage der Systematik von Art. 6 Abs. 2, 3 GG feststeht, ist, dass das Kindeswohl Vorrang vor dem Elternrecht genießt. Dass im Konfliktfall auch Entscheidungen gegen die Eltern getroffen werden können und müssen, ergibt sich im Übrigen nicht erst aus dem Kindeswohl als Rational des Elternrechts, sondern ist schon deshalb selbstverständlich, weil Kinder eigenständige Grundrechtsträger*innen sind, sodass sie in bestimmten Fällen auch grundrechtliche Schutzpflichten des Staats einfordern können. Hieraus folgt, dass das Recht einerseits Eingriffsbefugnisse des Staats zugestehen muss. Andererseits verbieten sich aufgrund des hochindividuellen und situationsgebundenen Charakters des Kindeswohls grobe Verallgemeinerungen oder gar staatlich programmierte Zielvorgaben: Das Recht muss also in diesem Bereich in ganz besonderem Maße individuell sachgerechte Einzelfallentscheidungen ermöglichen.
136 Wie also lässt sich das Kindeswohl positiv und eigenständig definieren? Die Grundrechte des Kindes, insbesondere das Persönlichkeitsrecht des Kindes und deshalb sein Wille bilden den Ausgangspunkt.
137 Die Frage, ob eine konkrete Maßnahme dem Kindeswohl förderlich ist, muss stets aufgrund einer Betrachtung des konkreten Falls, des konkreten Kindes und letztlich mit der jeder Prognose inhärenten Unsicherheit entschieden werden.
138 Körperliche Züchtigungen des Kindes sind nach diesen Maßstäben stets als kindeswohlgefährdende Überschreitung der Elternrechte zu werten.
2. Rechte des Kindes als Schranke des Elternrechts?
139 Kinder sind Grundrechtsträger ebenso wie Erwachsene. Begriffe wie der der Grundrechtsmündigkeit,
140 Wie alle Grundrechte binden auch diejenigen der Kinder und Jugendlichen primär den Staat. Im Rahmen der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte
3. Staatliches Wächteramt, Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG
141 Nach dem Bundesverfassungsgericht kann eine „Verfassung, die Menschenwürde in den Mittelpunkt ihres Wertesystems stellt, […] bei der Ordnung zwischenmenschlicher Beziehungen grundsätzlich niemandem Rechte an der Person eines anderen einräumen, die nicht zugleich pflichtgebunden sind und die Menschenwürde des anderen respektieren.“
142 Das Wächteramt muss als subsidiäre Intervention verstanden werden, die voraussetzt, dass die Inhaber*innen der Elternverantwortung ihrer treuhänderischen Pflicht zur Wahrung des Kindeswohls nicht gerecht werden. Nicht jegliches Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt zu staatlichem Eingreifen.
143 Wenn der Staat Elternrechte vorübergehend oder dauerhaft bei der Ausübung des Wächteramts einschränkt, muss er zugleich positiv die Lebensbedingungen für ein gesundes Aufwachsen des Kindes (selbst) schaffen. Denn wenn er die Ausübung der Elternverantwortung punktuell unmöglich macht, übernimmt er zugleich die tatsächliche Verantwortung dafür, dass das Kind nunmehr in einen kindeswohlgerechten Zustand versetzt wird. Die Schutzpflicht für das Kindeswohl konkretisiert sich insoweit. Eines der Hauptziele ist hierbei regelmäßig, die Stabilität und Stetigkeit der Erziehung zu gewährleisten.
144 Als einzelne Maßnahmen im Rahmen des Wächteramts kommen etwa die Schlichtung zwischen den Eltern und deren Beratung ebenso wie praktische Hilfestellungen in Betracht, die dem Kind bei Verbleiben im Familienverbund zusätzliche Förderung und Schutz bieten. Hierzu gehört auch, dass die zuständigen Stellen aktiv Maßnahmen zur Informationsgewinnung treffen dürfen, um Alarmsignale frühzeitig zu erkennen. Dies darf freilich nicht in eine ständige, verdachtslose Überwachung ausufern.
Maßnahmen, die auf eine Trennung von der Familie herauslaufen, sind an Art. 6 Abs. 3 GG zu messen.
D. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen (Abs. 3)
I. Allgemeines
145 Der Schutzzweck des Art. 6 Abs. 3 GG erklärt sich insbesondere vor dem historischen Hintergrund nationalsozialistischer Zwangserziehung. Auch in anderen autoritären, imperialistischen und eugenischen Kontexten war und ist die physische Trennung der Kinder von den Eltern ein bekanntes Mittel, um die Indoktrination der jüngeren Generation zu vereinfachen, aber auch um Dissident*innen einzuschüchtern und ethnische Säuberungen und Genozid vorzubereiten. Deshalb sind bestimmte systematische Formen dieses Vorgehens völkerrechtlich zu Recht geächtet.
146 Auch außerhalb struktureller, politisch motivierter Kindesentziehungen sind die Auswirkungen selbst vorübergehender Zwangstrennungen auf die Eltern-Kind-Beziehung und insbesondere auf die kindliche Psyche enorm. Sie hinterlassen psychische Wunden, erzeugen oder vertiefen Verlustängste, die die psychische Entwicklung insgesamt hindern können, und entfremden die Familienmitglieder. Wird ein Kind einmal in Obhut genommen, baut es wiederum oft Bindungen zu den dortigen Bezugspersonen auf, sodass auch die Rückführung in die Ursprungsfamilie neue Trennungswunden verursacht. All diese Traumata wirken langfristig und können die Persönlichkeitsentfaltung des Kindes deutlich beeinträchtigen.
147 Zugleich kann in Einzelfällen aus Gründen des Kindeswohls sehr wohl die akute Notwendigkeit bestehen, ein Kind kurzfristig oder auch dauerhaft dem Einfluss seines familiären Umfelds zu entziehen. Für diesen erheblichen und langfristig wirkenden Eingriff in Rechte nicht nur der Eltern, sondern ganz zentral auch des Kindes sowie gegebenenfalls weiterer Familienangehöriger trifft Art. 6 Abs. 3 GG eine dezidierte Regelung zur Ausübung des Wächteramts, die gegenüber Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG für diese Konstellation spezieller ist. Er enthält zu diesem Zweck einen speziellen Gesetzesvorbehalt.
148 Art. 6 Abs. 3 GG umfasst allerdings nicht alle genannten Modi der Trennung, sondern nur solche, die gerade zur Wahrung des Kindeswohls erfolgen sollen, also zum Beispiel nicht sonstige Trennungen wegen Inhaftierung aufgrund einer begangenen Straftat, Quarantäne aus Gründen der Gefahrenabwehr oder Wehrpflicht einer oder beider Seiten; letztere können also nicht auf Abs. 3 gestützt werden
II. Begriffe
1. Erziehungsberechtigte, Kind und Familie
149 Art. 6 Abs. 3 GG stellt auf den Willen der Erziehungsberechtigten ab, nicht ausschließlich auf die Eltern im Sinne des Absatzes 2. Der Begriff der Erziehungsberechtigten ist weiter zu verstehen und umfasst etwa auch Pflegeeltern sowie juristische Personen, zum Beispiel Vereine, denen das Sorgerecht übertragen sein kann, jedoch nicht die staatlichen Jugendämter, falls diese zum Beispiel die Vormundschaft innehaben.
150 Der Begriff des Kindes ist mit dem in Absatz 2 identisch (vgl. Rn. 106).
151 Mit Familie ist derselbe Begriff gemeint wie im Absatz 1 (siehe dort Rn. 77 ff.), also der räumliche Zusammenhang und Zusammenhalt der spezifisch familiären Gemeinschaft. Umfasst ist also auch die Pflegefamilie, jedenfalls bei einer nicht nur ganz kurzen Pflegezeit.
152 Im Konflikt zwischen Herkunfts- und Pflegefamilie sollen im Ausgangspunkt die Ursprungseltern Vorrang genießen. Letztlich kommt es in jedem Fall auf das Kindeswohl an, das den entscheidenden Maßstab bietet und demzufolge sich schematische Lösungen verbieten.
2. Gegen den Willen
153 Die Formulierung „gegen den Willen“ umfasst auch Trennungen, von denen die Erziehungsberechtigten nichts erfahren (also „ohne den Willen“). Liegt hingegen ein Einverständnis vor, ist der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 3 GG nicht eröffnet.
3. Gesetz
154 Mit Gesetz ist ein formelles Parlamentsgesetz gemeint. Relevant ist insbesondere § 1666 BGB.
4. Trennung
155 Der Begriff der Trennung ist im räumlichen Sinne als Wegnahme des Kindes von den Erziehungsberechtigten zu verstehen und umfasst auch temporäre Zwangsaufenthalte im Fall der Unterbringung in staatlichen Einrichtungen oder bei privaten Dritten. Bei Anknüpfung an eine bereits früher vollzogene – und zu diesem Zeitpunkt an Art. 6 Abs. 3 GG zu messende – Trennung ist Art. 6 Abs. 3 GG nicht erneut berührt, also etwa bei der späteren Adoption eines Kindes, das bereits zuvor aus der Herkunftsfamilie herausgenommen und in eine Pflegefamilie gegeben wurde. Diese Fälle sind nur noch an Art. 6 Abs. 2 S.1 GG zu messen.
5. Voraussetzungen der Trennung: Versagen der Erziehungsberechtigten oder Verwahrlosung
156 Obwohl Art. 6 Abs. 3 GG zunächst recht allgemein von „Versagen“ der Erziehungsberechtigten spricht, ist damit mitnichten eine nur teilweise suboptimale Erziehung gemeint, sondern ein Verhalten, dass eine schwerwiegende und langfristig wirkende Kindeswohlgefahr herbeiführt.
157 Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit verpflichtet und berechtigt den Staat, die Eltern von der Pflege und Erziehung auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen; vielmehr ist stets dem grundsätzlichen Vorrang der Eltern vor dem Staat Rechnung zu tragen. Der Staat darf und muss daher zunächst versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen. Dies wird auch deutlich durch die Gleichsetzung mit der Verwahrlosung, der eine schwere und vor allem nachhaltige Gefährdung des Kindes in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl meint.
158 Eine nachhaltige Gefährdung des Kindes ist dann anzunehmen, wenn bei ihm bereits ein Schaden eingetreten ist oder sich eine erhebliche Gefährdung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern und einer Fremdunterbringung sind dabei zu berücksichtigen, und diese Folgen müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert.
159 Mit diesen strengen Voraussetzungen für einen mit einer Trennung des Kindes von seinen Eltern einhergehenden Entzug des Sorgerechts korrespondieren außerdem Anforderungen an die Begründung der entsprechenden fachgerichtlichen Entscheidung. Es hängt regelmäßig von einer Gefahrenprognose ab, ob die Trennung des Kindes von seinen Eltern verfassungsrechtlich zulässig und zum Schutz der Grundrechte des Kindes geboten ist. Dem muss die Ausgestaltung des fachgerichtlichen Verfahrens Rechnung tragen. Es muss geeignet und angemessen sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für die vom Gericht anzustellende Prognose über die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu erlangen. Bewirkt eine familiengerichtliche Entscheidung eine Trennung des Kindes von seinen Eltern, folgt aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wegen der hohen Eingriffsintensität die Verpflichtung der Fachgerichte, die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret zu benennen. Je gewichtiger der zu erwartende Schaden für das Kind oder je weitreichender mit einer Beeinträchtigung des Kindeswohls zu rechnen ist, desto geringere Anforderungen müssen an den Grad der Wahrscheinlichkeit gestellt werden, mit der auf eine drohende oder erfolgte Verletzung geschlossen werden kann und desto weniger belastbar muss die Tatsachengrundlage sein, von der auf die Gefährdung des Kindeswohls geschlossen wird. Bestehen Anhaltspunkte, dass dem Kind durch eine Misshandlung erhebliche, unumkehrbare Schäden drohen, insbesondere weil es in der Vergangenheit bereits zu einer solchen Misshandlung kam und die Eltern hierfür als verantwortlich anzusehen sind, so verlangt ein Absehen von einer Trennung des Kindes von der Familie ein hohes Maß an Prognosesicherheit, dass dieser Schaden nicht eintreten wird. Dies schlägt sich in hohen Begründungsanforderungen einer Entscheidung nieder. Einer näheren Begründung bedarf es insbesondere dann, wenn das Gericht der Einschätzung der Sachverständigen nicht folgt.
III. Konsequenzen
160 Art. 6 Abs. 3 GG berechtigt zum wohl stärksten denkbaren Eingriff in die Beziehung zwischen einem Kind und seinen Bezugspersonen. Daher hat das Bundesverfassungsgericht für seine Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen jedenfalls bei der Trennung von Eltern im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 in diesem Bereich einen besonders strengen Prüfungsmaßstab etabliert. Dieser umfasst auch die gründliche Sachverhaltsermittlung durch das Gericht und eine sehr strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung. Auch einzelne Auslegungsfehler dürfen nicht außer Betracht bleiben.
161 Probleme werfen die Fälle auf, in denen die Trennung rechtswidrig war, aber durch die lange Trennungszeit nunmehr der Verbleib in der Pflegefamilie kindeswohlfreundlicher wäre. Dies kann insbesondere bei Kleinstkindern geschehen, die noch keine dauerhafte Bindung zur Herkunftsfamilie aufgebaut haben (insbesondere bei Trennung kurz nach der Geburt), dafür aber über einen längeren Zeitraum hinweg eine starke Bindung zu Pflegeeltern aufgebaut haben, sodass eine Trennung hier wiederum einen traumatischen Einschnitt bedeuten würde. In diesen Fällen muss grundsätzlich nach Möglichkeiten der Wiederzusammenführung mit der Ursprungsfamilie gesucht werden, aber nicht um den Preis des Kindeswohls. Auch hierin zeigt sich, dass sich das Elternrecht durch die direkte Verknüpfung von Rechten mit Pflichten von anderen Rechten unterscheidet und im Kern ein fremdnütziges Recht bleibt.
E. Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft (Abs. 4)
I. Funktion innerhalb des Art. 6 GG
162 Das Recht der Mutter auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft aus Art. 6 Abs. 4 GG enthält zugleich ein Grundrecht und einen an den Staat gerichteten objektiv-rechtlichen Förderauftrag. Es dient dem Ausgleich der mit der Mutterschaft (zum Begriff sogleich) verbundenen besonderen Lasten, die andere Menschen nicht haben,
II. Mutter
163 Aufgrund der soeben beschriebenen Zielrichtung des Art. 6 Abs. 4 GG meint der Begriff der Mutter jede Person, die aufgrund der spezifischen, mit Schwangerschaft und Geburt verbundenen körperlichen Auswirkungen potentiell im Sinne der Vorschrift schutzbedürftig ist. Die Norm knüpft an körperliche Prozesse und nicht an das Geschlecht an und umfasst damit unproblematisch alle Gebärenden, Stillenden usw., also nicht nur cis Frauen, sondern zum Beispiel auch gebärende trans Männer, nichtbinäre Personen usw., die die entsprechenden Prozesse durchleben.
1. „Leibliche“ Mutter
164 Zu den von Art. 6 Abs. 4 GG Geschützten zählen unstreitig Personen die – biologisch mit ihnen verwandte oder aufgrund einer Eizellspende empfangene – Kinder zur Welt bringen. Die Norm entfaltet Schutz ab Beginn der Schwangerschaft, d. h. mit der Nidation.
165 Richtigerweise muss dies dann auch die Folgen jedenfalls eines medizinisch notwendigen Schwangerschaftsabbruchs umfassen, der insoweit nicht anders zu bewerten sein kann als ein spontaner Abgang. Gegen die Inklusion eines medizinisch nicht indizierten, aber verfassungsrechtlich zulässigen Schwangerschaftsabbruchs und seiner Auswirkungen auf die betroffene Person in den Art. 6 Abs. 4 GG scheint zunächst die im Schutzzweck der Norm enthaltene Idee des „Generationenerhalts“ zu sprechen. Denn eine Person, die einen Schwangerschaftsabbruch durchführen lässt, entscheidet sich scheinbar gerade gegen einen Beitrag zum Generationenerhalt. Eine solche Betrachtung greift jedoch zu kurz. Art. 6 Abs. 4 GG zielt nicht darauf ab, das Bevölkerungswachstum der Bundesrepublik als objektiven Wert um jeden Preis zu sichern – ein solches Verständnis stünde dem Gedankengut des Nationalsozialismus sicherlich näher als dem des Grundgesetzes. Die Norm honoriert vielmehr den freiwilligen, überindividuell wertvollen Beitrag von Personen, die die körperlichen Folgen von Schwangerschaft und Stillzeit auf sich nehmen und sich dadurch besonders verletzlich machen. Eine Person, die einen Schwangerschaftsabbruch durchführen lässt, setzt sich einem besonderen Risiko von mit Fortpflanzungsprozessen verbundenen Komplikationen aus,
166 Selbstverständlich spielt es keine Rolle, ob die Mutter verheiratet oder unverheiratet ist und ob etwaige Partner*innen verschieden- oder gleichgeschlechtlich sind.
167 Sofern eine Person stillt, sind die spezifischen Auswirkungen der Stillzeit während deren Dauer von Art. 6 Abs. 4 GG umfasst. Personen, die nicht stillen, sondern Säuglinge etwa mit Flaschennahrung versorgen, genießen insoweit nur den Schutz der Absätze 1 und 2, allerdings mit einer dem Absatz 4 vergleichbaren Schutzintensität.
168 Die mit der allgemeinen Pflege und Erziehung des Kindes verbundenen Belastungen, die alle Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten unabhängig von Schwangerschaft, Geburt und Stillzeit erleben, sind von Art. 6 Abs. 1, 2 GG umfasst, nicht über den Absatz 4. Daher sind Diskussionen, die sich an der abstrakten zeitlichen Reichweite des Rechts und nicht an der spezifischen Anknüpfung an die besonderen Lasten abarbeiten, hinfällig.
169 Die Leihmutterschaft ist in Deutschland einfachgesetzlich verboten. Leihmütter sind als Personen, die eine Schwangerschaft durchleben, aber selbstverständlich wie alle anderen Mütter von Art. 6 Abs. 4 GG umfasst, sofern sie mit dem Geltungsbereich des Grundgesetzes in Berührung kommen.
2. Eizellenspender*in
170 Ob Eizellenspender*innen – also Personen, die ihre Eizellen einer fremden Person oder aber einer Person, die ein gemeinsam aufzuziehendes Kind austrägt, zur Verfügung stellen – den Schutz des Art. 6 Abs. 4 GG genießen, ist bislang ungeklärt. Klar ist, dass diese nicht die mit Schwangerschaft und Geburt verbundenen Belastungen erleben. Allerdings sind auch Eizellenspenden mit erheblichen körperlichen Belastungen durch Hormonbehandlung und operative Entnahme der Eizellen verbunden, die insbesondere auch weit über das hinausgehen, was etwa Samenspender*innen erleben. Das einfachgesetzliche Verbot der Eizellenspende kann jedenfalls nicht als Argument herangezogen werden. Letztlich kommt es darauf an, ob man einerseits die körperliche Belastung (Schutz des Individuums) und andererseits den Beitrag zum „Generationenerhalt“ in einer Art und Weise für mit der Schwangerschaft, Geburt und Stillzeit vergleichbar erachtet,
3. Rechtliche Mutter – Adoption und Pflege
171 Aufgrund der Anknüpfung an die besondere körperliche Belastung und Vulnerabilität durch Schwangerschaft, Geburt und Stillzeit sind Adoptiv- und Pflegeeltern nicht von Art. 6 Abs. 4 GG umfasst, selbst wenn die fraglichen Kinder Säuglinge sind. Die bei ihnen anfallenden, sicherlich erheblichen Lasten unterscheiden sich insoweit nicht von dem, was durch Art. 6 Abs. 1, 2 GG bereits für alle Eltern unabhängig von ihrer Rolle bei Zeugung, Empfängnis und Geburt umfangreich geschützt ist. Insbesondere Ansätze, die nur auf die Adoptivmutter im Sinne einer Frau abstellen, ohne näher zu erläutern, inwieweit sich deren Beitrag und Belastung von Adoptiveltern anderen Geschlechts unterscheidet, können evident nicht überzeugen.
III. Dimensionen
172 Art. 6 Abs. 4 GG enthält ein Abwehrrecht gegenüber staatlichen Maßnahmen, die die Gesundheit einer Person oder ihre Position in Gesellschaft und Beruf während und/oder aufgrund von Schwangerschaft, Geburt und Stillzeit beeinträchtigen. Zum Beispiel kann dies die Abschiebung einer Schwangeren kurz vor der Geburt verbieten oder ihre Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft.
173 Darüber hinaus beinhaltet die Vorschrift ein besonderes Diskriminierungsverbot.
Mit dem Begriff der Fürsorge ist nichts anderes gemeint als ein objektiv-rechtliches Fördergebot zum Ausgleich der mit Schwangerschaft, Geburt und Stillzeit verbundenen besonderen, auch wirtschaftlichen Lasten. Das Fördergebot bildet einen Rechtfertigungsgrund für Benachteiligungen von Nicht-Müttern. Wie der Staat dem Fördergebot gerecht wird, liegt in seiner Gestaltungsfreiheit.
174 Wie der Wortlaut bereits suggeriert, folgt aus Art. 6 Abs. 4 GG zudem eine objektivrechtliche Schutzpflicht des Staates. Dabei ist umstritten, wie diese Schutzpflicht in private Rechtsverhältnisse etwa zu Arbeitgeber*innen ausstrahlt. Teils wird angenommen, dass dies nur im Rahmen der mittelbaren Drittwirkung der Fall sei.
F. Gleiche Bedingungen für nichteheliche Kinder (Abs. 5)
175 Erklärtes Ziel von Art. 6 Abs. 5 GG ist es, die rechtliche Lage nichtehelicher und ehelicher Kinder, soweit sie für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft wesentlich ist, möglichst anzugleichen.
176 „Starr“ ist dieser Verfassungsauftrag im Hinblick auf das Ziel, er gibt dem Gesetzgeber aber einen gewissen Spielraum bei der Auswahl der Mittel. Der gesetzgeberische Spielraum endet erst dort, wo für eine abweichende Regelung zugunsten des nichtehelichen Kindes ein – am Verfassungsauftrag gemessen – einleuchtender Grund fehlt .
177 Grundlage für die Festschreibung dieses konkreten Gleichstellungsauftrags ist, dass nichteheliche Kinder im Vergleich zu ehelichen Kindern ungünstigeren Lebensbedingungen begegnen können. Dies war zur Zeit der Schaffung des Grundgesetzes natürlich noch wesentlich akuter, da die Diskriminierung nichtehelicher Kinder sich damals noch vielerorts im Recht manifestierte. Daher enthält Art. 6 Abs. 5 GG einen dezidierten Auftrag an den Gesetzgeber, diesen Missstand zu beseitigen. Dabei darf sich der Gesetzgeber grundsätzlich nicht mit einer bloßen Annäherung der Stellung des nichtehelichen Kindes an die des ehelichen Kindes zufriedengeben.
178 Eine differenzierende Regelung für nichteheliche Kinder ist verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, wenn sie aufgrund der unterschiedlichen tatsächlichen Lebenssituation zwingend erforderlich ist, um das Ziel der Gleichstellung von nichtehelichen Kindern mit ehelichen Kindern zu erreichen. Fehlt es an solchen zwingenden tatsächlichen Gründen für die Ungleichbehandlung nichtehelicher Kinder, lässt sich diese nur durch kollidierendes Verfassungsrecht rechtfertigen, das mit Art. 6 Abs. 5 GG abzuwägen ist.
179 Die Norm schützt nur bereits existierende Kinder. Sie begründet also für sich keinen Anspruch darauf, dass beispielsweise künstliche Befruchtung gefördert wird.
G. Kontext
I. Abgrenzung zwischen Art. 6 Abs. 1, 2, 3 und 4 GG
180 Der Absatz 3 des Art. 6 GG stellt eine Schranke für spezifische Eingriffe nicht nur in die Eltern-Kind-Beziehung, sondern, gemäß seinem Wortlaut, in die Familie im Ganzen dar.
181 Absatz 4 schützt die Mutter als solche, nicht ihre Beziehungen zu anderen.
II. Verhältnis zur staatlichen Aufgabenzuweisung aus Art. 7 Abs. 1 GG
182 Aus Art. 7 Abs. 1 GG ergibt sich, dass neben den Eltern dem Staat eine wesentliche Erziehungsaufgabe zukommt, nämlich im Rahmen der staatlichen Schulaufsicht. Schulische Bildung ist vom Staat monopolisiert und kann nicht durch die Eltern erfolgen.
183 Staatlicher und elterlicher Erziehungsauftrag finden in unterschiedlichen, auch räumlich getrennten Sphären Anwendung, kreuzen und berühren sich jedoch unvermeidlich. Resultat hieraus ist unter anderem die staatliche Verpflichtung zur Neutralität in der Schule, die aus dem Elternrecht ebenso folgt wie aus den Rechten der Kinder. Die staatlichen, mit der schulischen Bildung und Erziehung beauftragten Stellen dürfen in weltanschaulich-religiösen oder politischen Fragen zwar selbstverständlich informieren und aufklären, aber nicht einseitig beeinflussen.
184 Die Entscheidung über den konkreten Bildungsweg des Kindes innerhalb des Bildungssystems fällt grundsätzlich unter die Elternverantwortung. Grenzen setzen hierbei, neben der staatlichen Schulaufsicht inklusive der Schulpflicht, das Kindeswohl und mit zunehmendem Alter die Grundrechte des Kindes, das altersgerecht an Entscheidungen zu beteiligen ist.
III. Rechtsvergleichender Kontext
185 Die Landesverfassungen enthalten größtenteils Vorschriften, die mit unterschiedlicher Schwerpunktsetzung Kinder, Ehe und Familie, Mutterschaft usw. unter Schutz stellen.
186 Art. 9 EUGRCh („Das Recht, eine Ehe einzugehen, und das Recht, eine Familie zu gründen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen gewährleistet, welche die Ausübung dieser Rechte regeln.“) und Art. 12 EMRK („Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.“) weisen die Ausgestaltung der ehe- und familienbezogenen Rechte weitestgehend den Mitgliedsstaaten zu. Beide Kataloge enthalten zudem ein explizites Recht auf Schutz des familiären Kernbereichs im Zuge ihres jeweiligen Rechts auf private Lebensgestaltung (Art. 7 EUGRCh bzw. Art. 8 EMRK).
187 Art. 23 IPBPR schützt unter anderem die Eheschließungsfreiheit und -gleichheit und gibt der Familieneinheit einen Anspruch auf Schutz durch den Staat.
188 Relevant ist zudem das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ). Sofern die Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Regelungen des HKÜ durch die Gerichte mit dem Wohl des betroffenen Kindes nicht vereinbar ist, liegt darin regelmäßig auch eine Verletzung des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG.
H. Weiterführende Empfehlungen
Die folgenden, nicht-juristischen Leseempfehlungen umfassen bewusst vor allem Texte, die das Familien- und Ehebild des verfassungsrechtlichen Diskurses herausfordern, mit diesem in kontroversen Dialog treten können und Konflikte aufzeigen, denen sich rechtliche Diskussionen zu diesen Themen stellen müssen.
Barrett, Michèle/McIntosh, Mary, The Anti-Social Family, 1991: Die Autorinnen formulieren eine bewusst sehr provokante feministisch-materialistische Kritik der Familie.
hooks, bell, All About Love – New Visions, 1999: Wer über Ehe und Familie spricht, spricht doch auch immer über die Liebe. Aber kann man Liebe definieren?
Gilbert, Elizabeth, Committed – A Love Story, 2010: Die Autorin verbindet Memoiren und Essays bei der sehr persönlichen Suche nach dem Wert der Ehe für Feminist*innen – mit teils überraschenden Erkenntnissen.
Godelier, Maurice, The Metamorphoses of Kinship, 2004: Der Anthropologe demonstriert, dass Abstammungsverhältnisse in menschlichen Gesellschaften stets nicht nur die biologische und persönliche Beziehung von Eltern, Kindern usw. beschreiben, sondern Ausdruck der jeweiligen Religion/Kosmologie, der Geschlechterverhältnisse und der Besitzverteilung sind.
Lewis, Sophie, Full Surrogacy Now, 2021: Überaus provokant und bereits auf dem Weg zum feministischen Klassiker – eine Studie zu Leihmutterschaftsverhältnissen und ihrer Kritik.
Nelson, Maggie, The Argonauts, 2016: Memoiren, Essay, Poesie – die Autorin durchdringt anhand ihres eigenen Erlebens queere Familienstrukturen, Geschlecht, Körperlichkeit, Liebe, Begehren und Zugehörigkeit.
Ng, Celeste, Little Fires Everywhere, 2017: Der Roman bringt die ganz großen Fragen von Mutterschaft, Kindeswohl und Adoption aufs Tapet.
Roig, Emilia, Das Ende der Ehe, 2023: Man muss dem Titel nicht zustimmen, um hier Bedenkenswertes über Ehe und Geschlechterverhältnisse zu lernen.
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