- A. Versionsgeschichte
- B. Anwendungsbereich
- C. Abschnitt 4.a. Klarstellung der Rechtseinräumung
- D. Abschnitt 4.b. Abgewandeltes Material durch Übernahme in eigene Datenbank
- E. Abschnitt 4.c. Namensnennung
- F. Besonderheiten des Attributs Share Alike (SA)
- G. Besonderheiten des Attributs No Derivatives (ND)
- H. Besonderheiten des Attributs Non-Commercial (NC)
Literatur: Deutsche CC-FAQ, 5. Datenbanken, Daten und KI, https://perma.cc/DN47-6X53; Englische CC-FAQ, https://perma.cc/C5XU-VLMV; Simone Aliprandi, Open licensing and databases, Vol. No. 1 2012; Till Kreutzer, Deutsche UNESCO-Kommission e. V. (Hrsg.), Open Content – Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative-Commons-Lizenzen, 2. Auflage 2016; Frequently asked questions about data and CC licences, https://perma.cc/EYS2-VC4T; Julian Große-Ophoff/Hendrik Risthaus, Das sui-generis-Recht für Datenbanken von öffentlichen Stellen im Lichte der neueren Rechtsprechung und europäischen Datengesetzgebung, GRUR 2022, 1649; Andreas Wiebe, Schutz von Maschinendaten durch das sui-generis-Schutzrecht für Datenbanken, GRUR 2017, 228.
1 Abschnitt 4 regelt den Anwendungsbereich der Lizenz in Bezug auf Datenbanken. Buchst. a stellt klar, in welchem Umfang das Recht an der gesamten Datenbank und wesentlicher Teile davon eingeräumt wird. Buchst. b regelt, wann eine Datenbank als abgewandeltes Material gilt. Buchst. c schließlich stellt klar, dass alle Bedingungen des Abschnitts 3.a eingehalten werden müssen, wenn die gesamte Datenbank oder wesentliche Teile davon weitergegeben werden. Die Version 4.0 der CCPL enthält damit – anders als ihre Vorgängerversionen – erstmalig Regelungen zu Sui-generis-Datenbanken.
A. Versionsgeschichte
2 In den älteren, nicht-portierten Fassungen der CCPL finden sich keine expliziten Regelungen zu Datenbanken. Eine Ausnahme machen allerdings die portierten, insbesondere Europäischen Fassungen, in welche Regelungen zum Umgang mit Datenbanken aufgenommen wurden, siehe etwa die portierte, deutsche Fassung der CCPL in der Version 3.0; dort werden Datenbanken explizit von jeglichem Schutz ausgeklammert, der Lizenzgeber verzichtet auf sämtliche, sich aus einem möglichen Datenbankschutz ergebende Rechte.
3 Grund für die ursprünglich fehlenden Regelungen zu Datenbanken in den Lizenzen bis zur Version 3.0 war, dass sich die ursprünglichen CC-Lizenzen am US-amerikanischen Recht orientierten. In den USA genießen Datenbanken jedoch keinen Urheberrechtsschutz, weshalb entsprechende Regelungen fehlten. Durch die zunehmende Verbreitung der CC-Lizenzen in Europa entstand die Notwendigkeit, mit Blick auf den europäischen Schutz von Datenbanken entsprechende Regelungen aufzunehmen.
4 Mit Version 4.0 der CC-Lizenzen werden nun auch Datenbanken im Lizenztext geregelt – jedoch anders als in der vorgenannten CC BY-SA 3.0 DE.
5 Beim Datenbankschutz ist zunächst zwischen Datenbankwerken (§ 4 Abs. 2 UrhG) und Datenbanken (§ 87a ff. UrhG) zu unterscheiden. Bei Datenbankwerken steht der kreative Akt der Schöpfung des Datenbankwerks im Vordergrund, bei welchem aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente ein urheberrechtlicher Schutz erreicht wird. Das Datenbankwerk ist letztlich ein Spezialfall der in § 4 Abs. 1 geregelten Sammlung. Ein „klassischer“ Fall eines Datenbankwerks ist beispielsweise eine Liste von Gedichten in digitaler Form, die individuell zusammengestellt wurde.
6 Die Regelungen der CCPL in der Version 4.0 beschränken sich aufgrund des Verweises auf die Europäische Datenbankrichtlinie in Abschnitt 1.j auf Datenbanken im letztgenannten Sinne. Lediglich an solchen Datenbanken bestehende Rechte, sogenannte Sui-generis-Datenbankrechte, werden in der CCPL in der Version 4.0 geregelt. Die Version 4.0 der Lizenz kennt zudem keine portierten Fassungen mehr. Ziel der Neufassung der Version 4.0 war es nämlich auch, die Lizenzen „stärker auf die weltweite Nutzung und die Berücksichtigung unterschiedlicher Rechtsordnungen“ anzupassen,
B. Anwendungsbereich
7 Satz 1 des Abschnitts 4 der CCPL regelt zunächst, dass die nachfolgenden Regelungen der Buchstaben (a) bis (c) Anwendung finden sollen, wenn sich unter den lizenzierten Rechten Sui-generis-Datenbankrechte befinden. Abs. 2 des Abschnitts 4 stellt klar, dass diese Regelungen die Verpflichtungen aus der Lizenz nur ergänzen und nicht ersetzen sollen, soweit die lizenzierten Rechte anderer schutzfähige Rechte enthalten.
8 Der Anwendungsbereich beschränkt sich zum einen auf Sui-generis-Datenbankrechte, die in Abschnitt 1.m definiert sind. Dies sind im Wesentlichen Rechte, welche sich aus der EU-Datenbankrichtlinie beziehungsweise entsprechenden Regelungen in anderen Rechtsordnungen ergeben.
9 Zum anderen ist es nach allen drei Regelungen der Buchstaben a bis c erforderlich, dass es entweder um die Datenbank insgesamt oder aber wesentliche Teile davon geht. Die einzelnen Datensätze selbst sind nicht Regelungsgegenstand des Abschnitts 4. Auch hier orientiert sich die CCPL am Wortlaut der EU-Datenbankrichtlinie, welche ebenfalls von „wesentlichen Teilen“ der Datenbank spricht. Nur soweit also ein Datenbankschutz nach der EU-Datenbankrichtlinie beziehungsweise nach anderen, im Wesentlichen funktionsgleichen Regelungen besteht, soll auch der Anwendungsbereich von Abschnitt 4 der CCPL greifen.
10 Damit bleibt die Frage offen, was bezüglich einzelner Datensätze gilt. Hierzu trifft Abschnitt 4 offensichtlich keine Regelung.
11 Nun ließe sich vertreten, dass die Regelungen von Abschnitt 4 zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen gelten, die dann bezüglich einzelner Datensätze gelten. Bei einem solchen Verständnis wäre allerdings die Regelung in Abschnitt 4.c überflüssig, da sich die Anwendbarkeit der Regelungen in Abschnitt 3.a bereits aus Abschnitt 3.a selbst ergäben. Anders gesagt: Wenn einzelne Datensätze nur unter den Bedingungen von Abschnitt 3.a verwendet werden dürfen, gilt dies per se auch für die gesamte Datenbank – eine spezielle Regelung in Abschnitt 4 wäre dann überflüssig.
12 Neben der vorgenannten Auffassung könnte auch argumentiert werden, dass Abschnitt 4 die allgemeinen Regelungen verdrängt, so dass überhaupt nur eine Weitergabe der gesamten Datenbank oder wesentlicher Teile davon zulässig wäre, nicht jedoch die einzelner Datensätze. Auch eine solche Auslegung ergibt jedoch keinen Sinn, da in diesem Fall kein praktikabler Umgang mit der Datenbank möglich wäre. Gerade die Nutzung und gegebenenfalls weitere Verarbeitung oder Weitergabe einzelner Datenelemente ist ja ein typisches Anwendungsszenario. Auch ein solches Verständnis dürfte nicht gewollt sein.
13 Letztlich scheint die Organisation Creative Commons davon auszugehen, dass im Fall der Anwendbarkeit von Sui-generis-Datenbankrechten die Regelungen der CCPL lediglich dann gelten, wenn der Anwendungsbereich der Sui-Generis-Datenbankrechte eröffnet ist, dass im Übrigen jedoch ein Umgang mit Datenbanken und auch einzelnen Datensätzen unbeschränkt möglich ist, soweit der Anwendungsbereich der EU-Datenbankrichtlinie oder vergleichbarer Regelungen nicht greift. So führt die Organisation Creative Commons in den FAQ wie folgt aus:
„It is important to remember that Sui Generis Database Rights exist in only a few countries outside the European Union, such as Korea and Mexico. Generally, if you are using a CC-licensed database in a location where those rights do not exist, you do not have to comply with license restrictions or conditions unless copyright (or some other licensed right) is implicated.“
14 Dies entspricht auch dem allgemeinen Prinzip im deutschen Urheberrecht, dass durch vertragliche Vereinbarungen – wie denen der CC-Lizenzen – keine neuen Beschränkungen der Nutzung oder gar neue Schutzrechte geschaffen werden können.
15 Ist der Regelungsbereich der Sui-generis-Datenbankrechte nicht eröffnet, kommt es allein auf Abschnitt 3 an. Scheitert also die Schutzfähigkeit der Datenbank daran, dass in dem jeweiligen Land überhaupt kein Sui-generis-Datenbankschutz existiert oder daran, dass lediglich unwesentliche Teile der Datenbank betroffen sind, ist auf Abschnitt 3 abzustellen.
16 Ist der einzelne Datensatz urheberrechtlich geschützt, etwa weil es sich seinerseits um ein urheberrechtliches Werk, etwa einen längeren Text, welcher die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht oder um ein Bild oder ein anderes urheberrechtlich geschütztes Werk handelt, greifen die Pflichten von Abschnitt 3 entsprechend für den einzelnen Datensatz.
17 Die Frage, ob die Regelungen der CCPL auch dann gelten, wenn der einzelne Datensatz urheberrechtlich nicht geschützt ist, ist in der Lizenz nicht explizit geregelt. Zwar spricht die Definition in Abschnitt 1.h von einem „Werk der Literatur oder Kunst“ so wie von Datenbanken als Gegenstand des lizenzierten Materials. Gleichzeitig wird aber auch ein „sonstiges Material“ genannt, was unter die Definition fallen können soll. Die Definition beschränkt sich also nicht auf urheberrechtlich schutzfähige Materialien, sondern enthält mit dem „sonstigen Material“ eine Öffnungsklausel, bei der es zumindest nicht explizit auf einen urheberrechtlichen Schutz ankommt. Anders ist dies in der Definition des „abgewandelten Materials“ in Abschnitt 1.a. Dort muss das Material „durch Urheberrechte oder ähnliche Rechte geschützt“ sein. Abschnitt 4.b regelt zwar, dass bei Übernahme der Datenbank oder wesentlicher Teile davon in eine eigene Datenbank die eigene Datenbank als abgewandeltes Material gelten soll. Dies lässt allerdings die Frage unbeantwortet, was bei der unveränderten Verwendung einzelner Datensätze ohne eine solche Übernahme gilt. Letztlich stellt sich also die Frage, ob in den Fällen, in denen einzelne Datensätze urheberrechtlich nicht schutzfähig sind, die Anwendbarkeit der Beschränkungen aber auch der Rechte aus der CCPL auf vertraglicher Ebene durch die Anwendung der CCPL ungeachtet der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit realisiert werden soll oder ob die CCPL in diesem Fall schlichtweg unanwendbar ist.
18 Das deutsche Chapter von Creative Commons scheint letzteren Fall anzunehmen, also im Fall der fehlenden urheberrechtlichen Schutzfähigkeit nicht von einer Anwendbarkeit der CCPL auszugehen. Zumindest führt es in seinen FAQ diesbezüglich aus:
„Ohne weitere Erklärung können also bei der CC-Lizenzierung der Datenbank auch die einzelnen Elemente gemäß der Lizenz genutzt werden (die Elemente einer Datenbank fallen aber natürlich nur unter die Lizenzbedingungen, sofern sie überhaupt nach dem Urheberrecht oder verwandten Schutzrechten geschützt sind […]).”
19 Dies deckt sich auch mit Abschnitt 8.a der CCPL, wonach die CCPL nicht dergestalt ausgelegt werden soll, dass Nutzungen erfasst werden sollen, die ohne eine Erlaubnis aus der CCPL zulässig sind. Im Ergebnis wird also davon auszugehen sein, dass das Erfordernis der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit, welches die strengere Definition des abgewandelten Materials in Abschnitt 1.a voraussetzt, auch im Fall eines Werks insgesamt Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Regelungen der CCPL ist. Auch dann, wenn es sich bei einzelnen Datensätzen nicht um „abgewandeltes Material“ handelt, wird also davon auszugehen sein, dass die Pflichten und Rechte der CCPL nur dann greifen, wenn der einzelne Datensatz urheberrechtlichen Schutz genießt. Handelt es sich hingegen bei den einzelnen Datensätzen um urheberrechtlich nicht schutzfähiges Material, so kann mit diesem Material im Rahmen des gesetzlich Zulässigen umgegangen werden; Beschränkungen oder Pflichten der CCPL sind dann soweit unbeachtlich. Zu beachten ist allerdings, dass sich aus anderen Gründen Beschränkungen ergeben können, wie bspw. aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, aus Gründen des Datenschutzes oder aus anderen, außerhalb des Urheberrechts stehenden Gründen, was Abschnitt 2.b.1 ebenfalls klarstellt.
20 Eine Voraussetzung des Abschnitts 4 ist es, dass die Datenbank insgesamt oder wesentliche Teile betroffen sind. Lediglich unwesentliche Teile der Datenbank sollen nicht erfasst werden. Auch hier knüpft die CCPL an den Wortlaut der EU-Datenbankrichtlinie an.
21 Die Frage, wann von einer „substantial portion“ auszugehen ist, wird in den FAQ der Organisation Creative Commons mit Verweis auf „the law in the relevent jurisdiction“ beantwortet.
22 Abschnitt 4.c stellt klar, dass die Informationspflichten der Abschnitt 3.a nur dann greifen, wenn es um „die gesamten Inhalte der Datenbank oder wesentliche Teile davon“ geht. Die Verwendung und Weitergabe lediglich einzelner Datensätze löst nicht die Pflichten der Abschnitt 3 der CCPL aus. Dasselbe dürfte gelten, wenn zwar wesentliche Teile der Datenbank entnommen werden, aber lediglich einzelne, unwesentliche Datensätze dann weitergegeben werden. Denn die Informationspflichten der Abschnitt 3.a greifen grundsätzlich nur bei einer Weitergabe und nicht bei der rein internen Verwendung. Es kann keinen Unterschied machen, ob die einzeln in Reports integrierten Datensätze direkt aus der Datenbank entnommen oder nach der Entnahme zunächst lokal bei der weitergebenden Stelle gespeichert werden.
23 Etwas anderes kann sich natürlich dann ergeben, wenn einzelne Datensätze urheberrechtlich schutzfähig sind und ihrerseits unter der CCPL lizenziert sind.
24 Letztlich dürfte es im Einzelfall darauf ankommen, in welcher Form die einzelnen Datensätze weitergegeben werden. Werden die Datensätze beispielsweise in größerem Umfang als Datenreihe in einer einzigen Publikation wiedergegeben oder an Dritte übermittelt und wird dabei die maßgebliche Grenze zur Wesentlichkeit überschritten, so kann durchaus ein „Sharing“ von „substantial portions“ der Datenbank gegeben sein.
C. Abschnitt 4.a. Klarstellung der Rechtseinräumung
25 Abschnitt 4.a stellt zunächst klar, dass die Rechtseinräumung nach Abschnitt 2.a.1 es erlaubt, die gesamte Datenbank und wesentliche Teile davon zu „entnehmen, weiterzuverwenden, zu vervielfältigen und weiterzugeben“. Eine solche Klarstellung ist an sich überflüssig, da sich Abschnitt 2.a.1 ja explizit auf das lizenzierte Material bezieht, welches wiederum nach der Definition in Abschnitt 1.h auch eine Datenbank sein kann.
26 Die Aufnahme dieser Regelung lässt sich allenfalls aus historischer Sicht mit Blick auf die portierten Fassungen der CCPL in der Version 3.0 erklären, bei denen aufgrund einiger Sonderregelungen in Bezug auf Datenbanken diskutiert wurde, ob sich die Rechtseinräumung auch auf eben diese Datenbanken und wesentliche Teile von ihnen erstreckt.
27 Wie oben unter Rn. 16 dargestellt, ist davon auszugehen, dass sich die Rechtseinräumung auch auf die einzelnen Datensätze erstreckt, soweit diese für sich genommen urheberrechtlich schutzfähig sind. Auch wenn sich dies nicht explizit aus dem Wortlaut des Lizenztextes ergibt, kann grundsätzlich keine andere Auslegung gewollt sein. Der Anwendungsbereich der CCPL liefe leer, wenn etwa eine Bilddatenbank zwar einerseits abstrakt unter der CCPL auslizenziert würde, andererseits jedes einzelne Bild, welches in der Datenbank enthalten ist, jedoch von der Rechtseinräumung ausgenommen wäre.
28 Dieses Verständnis teilt auch das deutsche Chapter von Creative Commons. In seinen FAQ führt es aus, dass bei einer Lizenzierung einer Datenbank ohne weitere Hinweise damit auch die einzelnen Datenbankelemente unter der CCPL lizenziert werden.
29 Gleichzeitig weist das deutsche Chapter von Creative Commons allerdings auch darauf hin, dass es grundsätzlich auch möglich ist, die Datenbank einerseits und ihre enthaltenen Elemente andererseits unter voneinander abweichenden Lizenzen zu lizenzieren, soweit dies ausdrücklich kenntlich gemacht wird.
30 Die Organisation Creative Commons weist in ihren englischsprachigen FAQ darauf hin, dass neben den einzelnen Datensätzen der Datenbank auch das Datenbankmodell, also die Struktur der Daten, die Data Entry und Output Sheets und im Einzelfall ausnahmsweise auch einzelne Feldnamen der Datenbank urheberrechtlich schutzfähig sein können sollen.
31 Neben einer unterschiedlichen Lizenzierung der Datenbank als solcher auf der einen Seite und den einzelnen Datensätzen auf der anderen Seite ist auch eine unterschiedliche Lizenzierung einzelner Datensätze möglich, etwa, weil es sich bei den einzelnen Datensätzen um unterschiedliche Werkarten handelt. Auch dann muss jedoch deutlich gemacht werden, welche Elemente unter welcher Lizenz stehen.
D. Abschnitt 4.b. Abgewandeltes Material durch Übernahme in eigene Datenbank
32 Die Regelung des Abschnitts 4.b stellt einen Gleichlauf von lizenziertem Material und Datenbanken her. Wird die Datenbank insgesamt oder in wesentlichen Teilen in eine eigene Datenbank aufgenommen, so soll die eigene Datenbank abgewandeltes Material sein. Die Regelung greift hingegen nicht, wenn lediglich einzelne Datensätze übernommen werden. Dann ist nicht zwangsläufig ein abgewandeltes Material gegeben. Nichtsdestotrotz kann der einzelne Datensatz auch urheberrechtlich schutzfähig und damit dann Gegenstand der CC-Lizenzierung sein.
33 Die Frage, ob ein abgewandeltes Material gegeben ist oder nicht, ist insbesondere bei Lizenzen mit der Bedingung Share Alike von Relevanz.
34 Es stellt sich die Frage, ob die Regelung lediglich Fiktionswirkung hat, wofür spräche, dass bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen die eigene Datenbank lediglich als abgewandeltes Material „gilt“. Einer solchen Deutung steht allerdings die englische Sprachfassung der Lizenz entgegen. Dort heißt es auf Rechtsfolgenseite der Regelung „then the database […] is Adapted Material“. Es spricht daher vielmehr einiges dafür, dass somit von einer Klarstellung auszugehen ist, dass bei einem derartigen Umgang mit der Datenbank ein abgewandeltes Material gegeben ist und nicht, dass in diesem Fall auf eine Fiktion zurückgegriffen werden soll.
35 Zu beachten ist, dass die Regelung allerdings eine Einschränkung enthält, welche in bestimmten Fällen zur Unanwendbarkeit führen kann. Voraussetzung für ihre Anwendbarkeit ist nämlich, dass die Datenbank, beziehungsweise wesentliche Teile von ihr, in eine Datenbank aufgenommen werden, an denen der Lizenznehmer „Sui-generis-Datenbankrechte hat“. Streng genommen greift die Regelung also nicht, wenn die Datensätze in eine komplett fremde Datenbank übernommen werden, an welcher der Lizenznehmer eben keine solchen Sui-generis-Datenbankrechte hat. Allerdings sprechen gute Argumente dafür, dass diese Einschränkung letztlich unbeachtlich ist. Denn man kommt bereits mit Hilfe der Definition des abgewandelten Materials in Abschnitt 1.a in Verbindung mit der Definition des lizenzierten Materials in Abschnitt 1.h zu demselben Ergebnis. Als lizenziertes Material nach Abschnitt 1.h werden ausdrücklich auch Datenbanken genannt. Nach Abschnitt 1.a ist abgewandeltes Material auch solches, in welchem lizenziertes Material in einer Weise enthalten ist, „die aufgrund des Urheberrechts oder ähnlicher Rechte des Lizenzgebers eine Zustimmung erfordert“. Genau dies ist bei der Übernahme einer Datenbank oder wesentlicher Teile derselben der Fall. Hier ergibt sich schon aus § 87b Abs. 1 S. 1 UrhG, dass für den Fall der Vervielfältigung der Datenbank oder nach Art oder Umfang wesentlicher Teile eine Erlaubnis erforderlich ist. Zudem spricht Abschnitt 4 Abs. 2 dafür, dass die sich aus den Definitionen und den übrigen Regelungen der CCPL ergebenden Rechtsfolgen durch den Abschnitt 4 lediglich ergänzt, nicht ersetzt werden sollen. Zwar bezieht sich die Klarstellung dieses Absatzes auf Fälle, in denen „die lizenzierten Rechte andere Urheberrechte oder ähnliche Rechte enthalten“. Dennoch lässt auch diese Regelung durchscheinen, dass mit den in Abschnitt 4 enthaltenen Regelungen lediglich die im Übrigen geltenden Regelungen ergänzt werden sollen.
36 Im Ergebnis ist die im Abschnitt 4.b enthaltene Regelung damit rein deklaratorischer Natur. Zudem ist sie zu eng, da sie die Integration in fremde Datenbanken ausklammert. Betrachtet man die Regelung zudem aus der Perspektive des AGB-Rechts, so drängt sich der Eindruck auf, dass sie als Ausnahmeregelung zur grundsätzlich weiter gefassten Definition des abgewandelten Materials missverstanden werden kann. Diese Unklarheit könnte letzten Endes zulasten des Verwenders gehen, also dazu führen, dass die Übernahme unter der CCPL lizenzierten Datenbanken in fremde Datenbanken nicht zu abgewandeltem Material führt. Auch wenn die besseren Argumente dafür sprechen, dass die Regelung lediglich klarstellend und die vorgenannten Definitionen flankierend verstanden werden soll, lässt sich das Risiko der Qualifikation der Regelung als missverständlich nicht vollständig von der Hand weisen.
37 In einer Hinsicht gehen die Regelungen der CCPL in Bezug auf Datenbanken jedoch über das hinaus, was der deutsche Gesetzgeber mit Blick auf den Datenbankschutz geregelt hat. Sowohl nach Abschnitt 4.b als auch nach der Definition in Abschnitt 1.a soll die Datenbank, in welche die CC-lizenzierte Datenbank beziehungsweise Teile davon integriert wurden, als abgewandeltes Material gelten. Relevant wird diese Regelung bei Verwendung der Bedingung Share Alike. In diesem Fall ist nämlich abgewandeltes Material unter der Ausgangslizenz weiterzugeben. Auch wenn sich dies technisch trennen ließe, sollen dann also die fremden Datenbankelemente ebenfalls unter der CCPL auslizenziert werden. Nimmt man bei der Betrachtung des Umgangs mit Datenbanken nicht die gesamte Datenbank, sondern lediglich die einzelnen Datensätze als Anknüpfungspunkt, so ließe sich mit Blick auf das Ergebnis sogar vertreten, dass zumindest in Bezug auf die einzelnen Datensätze ein strenger Copyleft-Effekt gegeben ist. Denn der Effekt geht eben über die einzelnen Datensätze hinaus und betrifft aufgrund der genannten Regelungen auch solche Datensätze, die ursprünglich gar nicht unter der CCPL standen. Vermeiden ließe sich dies allenfalls durch eine Trennung der Datenbanken.
E. Abschnitt 4.c. Namensnennung
38 Abschnitt 4.c stellt klar, dass bei der Weitergabe von Datenbankinhalten oder wesentlichen Teilen davon die Regelungen des Abschnitts 3.a einzuhalten sind. Wie auch im Fall von Abschnitt 4.a ist diese Regelung im Ergebnis rein deklaratorisch. Denn die Anwendbarkeit von Abschnitt 3.a auf Datenbanken ergibt sich bereits aus der ausdrücklichen Einbeziehung von Datenbanken in die Definition des lizenzierten Materials nach Abschnitt 1.h.
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Grundsätzlich erfasst die Pflicht zur Namensnennung nach Abschnitt 4.c nicht einzelne Datensätze, weil sich der Wortlaut des Abschnitts 4.c ja nur auf die Datenbank insgesamt oder wesentliche Teile davon bezieht. Dies ist nur folgerichtig, da die EU-Datenbankrichtlinie ja nur für die Datenbank insgesamt oder eben wesentliche Teile davon gilt. Werden also aus einer CC-lizenzierten Datenbank lediglich einzelne Datenbankelemente entnommen, ohne dass die Wesentlichkeitsschwelle überschritten wird, so bedarf es keiner Kennzeichnung nach Abschnitt 4.c. Auch aus Abschnitt 3.a in direkter Anwendung ergibt sich nichts anderes. Soweit die Definition in Abschnitt 1.h auch Datenbanken als lizenziertes Material erwähnt, gilt dies eben nur für die Datenbank insgesamt und nicht für das einzelne Datenbankelement. Natürlich können sich aus der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit eines einzelnen Datenbankelements die Hinweispflichten ergeben. Diese ergeben sich dann aber jeweils aus der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit aufgrund der Qualität des einzelnen Datenbankelements und nicht aufgrund des Datenbankschutzes.
40 Wird hingegen die Datenbank insgesamt oder werden wesentliche Teile von ihr verwendet, so greift die Pflicht nach Abschnitt 4.c. Dann ist eine Namensnennung nach Abschnitt 3.a erforderlich. Eine Kennzeichnung nach Abschnitt 3.a einzelner Datensätze dürfte in diesem Fall grundsätzlich nicht erforderlich sein. Zumindest jedoch die Datenbank insgesamt muss gekennzeichnet werden. Dies kann an zentraler Stelle geschehen, wenn sich daraus klar ergibt, dass alle Datensätze betroffen sind.
41 Anders sieht es jedoch aus, wenn etwa eine CC-lizenzierte Datenbank insgesamt oder wesentliche Teile davon in eine eigene Datenbank integriert werden. Soweit diese eigene Datenbank, welche dann die unter der CCPL lizenzierte Datenbank enthält, ebenfalls insgesamt unter der CCPL weitergegeben werden soll, genügt ein einziger Hinweis nach Abschnitt 3.a an zentraler Stelle. Allerdings ist es aus lizenzrechtlicher Sicht nicht erforderlich, die eigene Datenbank insgesamt unter der CCPL auszulizenzieren. Zumindest dann, wenn nicht die Share Alike-Bedingung gewählt wurde, wäre zwar nach Abschnitt 4.b die eigene Datenbank, welche die CC-lizenzierte Datenbank enthält, abgewandeltes Material. Allerdings greift die Verpflichtung zur Namensnennung und damit auch zur Lizenzierung unter der CCPL ohne Share Alike nur für das lizenzierte Material (siehe Abschnitt 3.a.1.C), also nur für die ursprüngliche, unter der CCPL lizenzierte Datenbank. Soll also in diesem Fall die eigene Datenbank nicht unter der CCPL auslizenziert werden, sondern nur das ursprüngliche Material, dann muss klar sein, welche einzelnen Datensätze unter der CCPL stehen und welche nicht. Dies ist im Übrigen auch schon deshalb erforderlich, da ansonsten ein Dritter, der Teile einer vermischten Datenbank entnehmen würde, nicht feststellen könnte, ob es sich dabei um Teile der unter der CCPL lizenzierten Datenbank handelt – und ob er damit womöglich die unter der CCPL lizenzierte Datenbank insgesamt oder in wesentlichen Teilen übernimmt.
42 Im Ergebnis ergibt sich aus dem Vorstehenden also eine Pflicht zur Kennzeichnung der übernommenen CC-lizenzierten Datenbankelemente mindestens auf Datenbankebene beziehungsweise auf Ebene der einzelnen Elemente bei einer vermischten Datenbank, wenn also CC-lizenzierte Elemente in einer im Übrigen unter einer anderen Lizenz stehenden Datenbank enthalten sind.
F. Besonderheiten des Attributs Share Alike (SA)
43 Wird eine unter der CCPL lizenzierte Datenbank an Dritte weitergegeben, so ist nach Abschnitt 3.a.1.C diese Datenbank grundsätzlich unter der CCPL weiterzugeben.
44 Wird eine Lizenzvariante mit der Bedingung Share Alike verwendet, etwa im Fall der CC BY-SA, so gehen die Pflichten noch weiter. Ist ein abgewandeltes Material gegeben, so ist nach Abschnitt 3.b dieses abgewandelte Material unter einer Abwandlungslizenz weiterzugeben.
45 Abschnitt 4.b legt nun fest, dass bei der Übernahme einer Datenbank oder wesentlicher Teile davon in eine eigene Datenbank, die eigene Datenbank als abgewandeltes Material gilt. Im Ergebnis ist dann also die eigene Datenbank bei Verwendung des der Share Alike-Bedingung unter der Ausgangslizenz oder einer Abwandlungslizenz weiterzugeben. Wie oben dargestellt, greift damit der sogenannte Copyleft-Effekt der CCPL. Dieser ist mit Blick auf die einzelnen Datensätze durchaus als strenger Copyleft-Effekt zu betrachten, da allein die Übernahme entsprechend Share Alike-lizenzierter Datensätze in die eigene Datenbank genügt, um die Pflicht auszulösen, sämtliche Datensätze dieser eigenen Datenbank unter der Ausgangslizenz auszulizenzieren.
46 Will man die Rechtsfolge des Copyleft-Effekts der Auslizenzierung auch eigener Datensätze aufgrund der Übernahme einer entsprechend Share Alike-lizenzierten Datenbank vermeiden, so bliebe allenfalls die Möglichkeit, die Datensätze technisch voneinander zu trennen und in eigenen Datenbanken unterzubringen. Zumindest der Wortlaut des Abschnitts 4.b dürfte eine solche Separierung zulassen.
47 Allerdings ist festzuhalten, dass die Pflicht zur Weitergabe unter der CCPL mit der Bedingung Share Alike bezüglich einzelner Datensätze nur dann gilt, soweit diese urheberrechtlich schutzfähig sind und ebenfalls unter dieser Lizenz stehen. Hinsichtlich des letztgenannten Aspekts ist, wie oben ausgeführt, grundsätzlich davon auszugehen, dass sowohl die Datenbank insgesamt als auch einzelne Datensätze unter derselben Lizenz auslizenziert werden, soweit sich nicht konkrete Anhaltspunkte für eine anderweitige Lizenzierung der einzelnen Datensätze ergeben.
48 Werden also nur einzelne Datensätze unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle einer entsprechend lizenzierten Datenbank entnommen, so sind die Pflichten der Bedingung Share Alike nur dann beachtlich, wenn das einzelne Datenbankelement für sich genommen urheberrechtlich schutzfähig ist.
G. Besonderheiten des Attributs No Derivatives (ND)
49 Das Modul ND (No Derivatives) verbietet die Weitergabe von abgewandeltem Material. Zu beachten ist jedoch, dass die Lizenz in Abschnitt 2.A.1.b zumindest die Erstellung und Vervielfältigung von abgewandeltem Material explizit erlaubt und lediglich deren Weitergabe verbietet.
50 Wann führt nun der Umgang mit Datenbanken zu abgewandeltem Material im Sinne des Moduls No Derivatives? Abschnitt 4.b stellt klar, dass die Aufnahme einer Datenbank insgesamt oder wesentlicher Teile davon in eine andere, eigene Datenbank zur Qualifizierung der eigenen Datenbank als abgewandeltes Material führt, siehe oben. Eine solche Datenbank darf, wie vorstehend ausgeführt, zwar erstellt, aber nicht weitergegeben werden.
51 Ist ein einzelner Datensatz urheberrechtlich schutzfähig und steht er ebenfalls unter derselben Lizenz mit der Bedingung No Derivatives (was der Regelfall sein dürfte, siehe oben), so gilt diesbezüglich nichts anderes als auch bezüglich der Datenbank insgesamt: Zwar darf der Datensatz entnommen, vervielfältigt und auch weitergegeben werden. Auch eine Bearbeitung dergestalt, dass abgewandeltes Material entstünde, ist ebenfalls noch zulässig, nicht jedoch dessen Weitergabe.
52 Was gilt für den einzelnen Datensatz, der nicht urheberrechtlich schutzfähig ist? Diesbezüglich greift zumindest die klarstellende Regelung in Abschnitt 4.b nicht. Allein deren Unanwendbarkeit bedeutet jedoch nicht, dass dann kein abgewandeltes Material gegeben sein kann. Abschnitt 4 Abs. 2 stellt ja klar, dass der Abschnitt 4 selbst die Verpflichtungen aus der CCPL nur ergänzt und nicht ersetzt. Letztlich ist zu prüfen, ob der einzelne Datensatz nicht bereits nach Abschnitt 1.a als abgewandeltes Material zu qualifizieren ist. Doch auch die Definition des abgewandelten Materials in Abschnitt 1.a verlangt, dass dieses Material „durch Urheberrechte oder ähnliche Rechte geschützt ist“. Fehlt es jedoch gerade an dieser Schutzfähigkeit im Einzelnen, scheidet auch nach der Definition des Abschnitts 1.a das Vorliegen von abgewandeltem Material aus. Im Ergebnis unterliegt der einzelne Datensatz den Pflichten der CCPL mit dem Modul No Derivatives, nur dann, wenn er für sich genommen urheberrechtlich schutzfähig ist. Ist der einzelne Datensatz nicht urheberrechtlich schutzfähig, greifen die Pflichten der CCPL auch beim Modul No Derivatives nicht.
53 Findet zwar eine Weitergabe wesentlicher Teile der Datenbank oder dieser insgesamt statt, geschieht dies allerdings nicht in Form einer Datenbank selbst, kommt es darauf an, ob in der Verwendung der Daten noch eine zustimmungspflichtige Handlung gesehen werden kann.
54 Teile der Literatur gehen offenbar von einem weiten Schutz von Sui-generis-Datenbanken aus. So sei es nicht erforderlich, dass mit einer Entnahme aus einer Datenbank ein wettbewerblicher oder kommerzieller Zweck verfolgt werde; auch müsse die Entnahme noch nicht einmal auf die Schaffung einer neuen Datenbank gerichtet sein.
55 Der BGH hat in der Entscheidung „Marktstudien“ bei der Veröffentlichung von einigen, wenigen Zahlen mit Marktanteilen einzelner Hersteller von Elektronikgeräten in Form von zwei, drei Diagrammen eine Vervielfältigung von Daten aus einer Datenbank zumindest nicht offensichtlich abgelehnt, sondern bezüglich der Klärung an das Berufungsgericht verwiesen.
56 Der EuGH hat klargestellt, dass sich der Datenbankschutz nur auf Entnahme- und Weiterverwendungshandlungen im Sinne des Art. 7 der EU-Datenbankrichtlinie beschränkt; reine Abfragehandlungen von Datenbanken seien nicht vom Schutzbereich erfasst.
57 Die Frage, wann von einem abgeleiteten Werk auszugehen ist, lässt sich letzten Endes nur mit Blick auf die konkrete Verwendung der Daten beantworten. Der Verweis insbesondere der Organisation Creative Commons in ihren FAQ auf die diesbezüglich geltende Rechtslage in den einzelnen Ländern ist wenig hilfreich.
58 Damit kommt es am Ende doch wieder darauf an, was der jeweilige Lizenzgeber einer unter dem Modul No Derivatives lizenzierten Datenbank für zulässig hält. Es lässt sich durchaus vertreten, dass zumindest in den Fällen, in denen die Datensätze nach der Übernahme als solche identifiziert werden können, von einem abgewandelten Material auszugehen sein kann. Werden hingegen die einzelnen Daten eigenen Berechnungen oder Darstellungen zugrunde gelegt, welche die Ausgangsdaten nicht mehr in identifizierbarer Form enthalten, so ließe sich argumentieren, dass dann kein abgewandeltes Material gegeben ist. So mag beispielsweise ein Geschäftsbericht zwar auf Hunderten von Einzeldaten eines Unternehmens basieren. Auch mögen die im Bericht selbst genannten Zahlen und Daten als solche eine Vervielfältigung von Daten aus Datenbanken darstellen. Wenn die wiedergegebenen Zahlen jedoch ausschließlich eigenständige Berechnungsergebnisse von Daten sind, die diesen Berechnungen wiederum lediglich als Grundlage dienen, dann fällt es schwer, in einem solchen Geschäftsbericht ein „abgewandeltes Material“ einer Datenbank der zur Berechnung der im Geschäftsbericht enthaltenen Zahlen zugrunde gelegten Daten zu sehen. Letztlich bleibt jedoch abzuwarten, wie die Rechtsprechung die Lücke in Bezug auf entsprechende Lizenzen füllen wird.
H. Besonderheiten des Attributs Non-Commercial (NC)
59 Das Modul Non-Commercial etwa der CC BY-NC verbietet in Abschnitt 2.a.1.A und B die Vervielfältigung und Weitergabe von lizenziertem Material und abgewandeltem Material zu kommerziellen Zwecken. Genaugenommen beschränkt sich die Erlaubnis lediglich auf die Vervielfältigung und Weitergabe für nicht-kommerzielle Zwecke, was im Ergebnis aber auf ein Verbot zu kommerziellen Zwecken hinausläuft. Abschnitt 4.a stellt dann zusätzlich klar, dass sowohl der gesamte Inhalt der Datenbank als auch wesentliche Teile davon lediglich zu nicht-kommerziellen Zwecken entnommen, weiterverwendet, vervielfältigt und weitergegeben werden dürfen.
60 Es ist festzuhalten, dass sich auch bei diesem Modul die Beschränkung auf eine nicht-kommerzielle Verwendung lediglich auf die Datenbank insgesamt und auf wesentliche Teile von ihr bezieht. Einzelne Datensätze, welche die Wesentlichkeitsschwelle nicht überschreiten, sind nur dann vom Verbot der kommerziellen Verwendung erfasst, wenn sie eigenständig urheberrechtlich geschützt sind.
61 Abschnitt 4.a geht rein vom Wortlaut her damit über das hinaus, was Abschnitt 2.a.1 regelt, denn nach Abschnitt 4.a wird bereits die „Entnahme“ und „Weiterverwendung“ unter den Vorbehalt der Verwendung zu nicht-kommerziellen Zwecken gestellt und nicht, wie in Abschnitt 2.a.1 geregelt, die „Vervielfältigung“ und „Weitergabe“. Letztlich orientiert sich der Lizenztext mit diesen Begriffen am Wortlaut der EU-Datenbankrichtlinie.
62 In einem Punkt ist das Modul Non-Commercial allerdings strenger als andere Attribute, wie etwa No Derivatives oder ShareAlike: Erfasst sind nämlich nicht nur Fälle der Weitergabe an Dritte, sondern bereits schon die Vervielfältigung. Und eine Vervielfältigung findet schon dann statt, wenn die Datenbank beispielsweise als Computerprogramm gestartet und in den Arbeitsspeicher geladen wird.
63 Was die Beschränkung des Moduls Non-Commercial auf die Datenbank und wesentliche Teile angeht, so gilt nichts anderes als auch bei dem Modul No Derivatives. Sie bezieht sich lediglich auf die Datenbank insgesamt beziehungsweise auf wesentliche Teile davon. Einzelne Datensätze hingegen können, wenn sie nicht selbst urheberrechtlich geschützt sind und auch nicht die Wesentlichkeitsschwelle überschreiten, ohne jegliche Einschränkung und damit auch kommerziell verwendet werden.
Creative Commons Lizenz
Open Access Kommentar, Kommentierung zu Abschnitt 4 – Sui-generis-Datenbankrechte ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.