- A. Überblick zu § 18 Abs. 4 UrhDaG
- B. Open-Content-Lizenzen im Gesetzgebungsprozess
- C. Implementierungsoptionen für Sharing-Plattformen
- D. Ausblick
A. Überblick zu § 18 Abs. 4 UrhDaG
1 Inhalte unter Open-Content-Lizenzen werden im deutschen Urheberrecht explizit berücksichtigt. Neben den sogenannten Linux-Klauseln im deutschen Urheberrecht (u.a. § 32 Abs. 3 Satz 3 UrhG) enthält auch das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz in § 18 Abs. 4 UrhDaG eine Regelung in Bezug auf Werke, „deren unentgeltliche Nutzung durch jedermann erlaubt ist“. Damit trägt der deutsche Gesetzgeber der weiten Verbreitung von Inhalten unter Open-Content-Lizenzen wie Creative Commons Rechnung. Diese Lizenzen sind grundsätzlich so gestaltet, dass sie keiner gesetzgeberischen Intervention bedürfen, um ihre Wirkung zu entfalten und gerichtlich durchsetzbar zu sein. Einer expliziten Regelung zu Gunsten von Open-Content-Lizenzen bedarf es also nur dann, wenn eine Urheberrechtsreform eine bestimmte Form der Wahrnehmung exklusiver Rechte zum Normalfall stilisiert, etwa den Wunsch, Nutzungslizenzen nur gegen Entgelt oder nur im Einzelfall zu erteilen.
2 Derartige Annahmen liegen Art. 17 der Richtlinie 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt (DSM-RL) zugrunde, den der deutsche Gesetzgeber mit dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz in deutsches Recht umgesetzt hat. Art 17 DSM-RL regelt die Haftbarkeit bestimmter öffentlicher Sharing-Plattformen für Urheberrechtsverletzungen Dritter. Diensteanbieter im Geltungsbereich von Art. 17 DSM-RL müssen sich um den Erwerb von Lizenzen für Uploads geschützter Werke durch Dritte auf ihre Dienste bemühen und unter Umständen auf Verlangen von Rechteinhabern automatisiert den Upload bestimmter Werke oder sonstiger Schutzgegenstände verhindern. Art. 17 DSM-RL geht also davon aus, dass Rechteinhaberinnen ein Interesse daran haben, mit den betroffenen Unternehmen ein Entgelt für die Nutzung ihrer Werke auf deren Diensten auszuhandeln oder alternativ die Nutzung zu unterbinden. Dies ist bei Inhalten unter Open-Content-Lizenzen regelmäßig nicht der Fall, wenn Rechteinhaber diese Lizenzen gezielt wählen, um eine möglichst ungehinderte, weite Verbreitung der Inhalte zu fördern und auf individuelle Lizenzverhandlungen und -vergütungen zu verzichten.
3 Praxiserfahrungen mit dem Einsatz von Uploadfiltern auf Plattformen wie YouTube oder Facebook zeigen, dass es dabei zur ungerechtfertigten Sperrung von gemeinfreien Inhalten oder Werken unter Open-Content-Lizenzen kommen kann.
4 Zu fälschlichen Sperrungen gemeinfreier oder open-content-lizenzierter Inhalte kommt es außerdem, wenn die Filtersysteme unzureichend zwischen verschiedenen Schutzrechten unterscheiden, etwa zwischen dem Urheberrecht an einem Musikstück und dem Leistungsschutzrecht an einer Tonaufnahme. Melden Musikunternehmen eine bestimmte geschützte Aufnahme eines gemeinfreien Werkes der Musik zur Sperrung bei einem Diensteanbieter, sperren Filtersysteme zuweilen auch andere Aufnahmen desselben Musikstücks, selbst wenn diese von den Nutzerinnen der Plattform selbst eingespielt wurden oder wenn die Tonaufnahme unter einer Open-Content-Lizenz steht.
5 Ziel von § 18 Abs. 4 UrhDaG ist, die möglichst ungehinderte Nachnutzbarkeit von gemeinfreien Inhalten oder Inhalten unter Open-Content-Lizenzen sicherzustellen, indem er Diensteanbieter dazu anhält, die wiederholte ungerechtfertigte Sperrung solcher Uploads wegen behaupteter Urheberrechtsverletzungen zu verhindern. Die Regelung lautet:
§ 18 UrhDaG Maßnahmen gegen Missbrauch
(4) Der Diensteanbieter hat nach einem missbräuchlichen Blockierverlangen im Hinblick auf gemeinfreie Werke oder solche, deren unentgeltliche Nutzung durch jedermann erlaubt ist, nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 bestmöglich sicherzustellen, dass diese Werke nicht erneut blockiert werden.
6 Die Regelung zum Schutz von Inhalten unter Open-Content-Lizenzen bedient sich der Erkenntnisse aus dem Beschwerdeverfahren nach § 14 UrhDaG, das Nutzende der Plattform durchlaufen können, wenn ihre Uploads ungerechtfertigterweise gesperrt wurden. Auch wenn der Einsatz von Uploadfiltern gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 UrhDaG grundsätzlich an die Voraussetzung geknüpft ist, dass Inhalte nicht gesperrt werden dürfen, wenn sie nicht gegen das Urheberrecht verstoßen, so geht der Gesetzgeber in Bezug auf gemeinfreie und open-content-lizenzierte Inhalte implizit davon aus, dass es zu solchen ungerechtfertigten Sperrungen kommen wird. Für diesen Fall schreibt § 18 Abs. 4 UrhDaG vor, dass Diensteanbieter bestmöglich sicherstellen müssen, dass sich dieselbe ungerechtfertigte Sperrung bei zukünftigen Uploads nicht wiederholt, nachdem sie den Diensteanbietern einmal – etwa im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens – bekannt geworden ist. Der Sorgfaltsmaßstab, anhand dessen die Bemühungen der Diensteanbieter gemessen werden sollen, ist derselbe wie für das Bemühen um die Sperrung von Urheberrechtsverletzungen, der sich gemäß § 1 Abs. 2 UrhDaG nach dem branchenüblichen Stand der Technik und den individuellen Möglichkeiten des Diensteanbieters richtet.
B. Open-Content-Lizenzen im Gesetzgebungsprozess
I. DSM-Richtlinie
7 Im Gegensatz zum Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz geht seine europäische Rechtsgrundlage, Art. 17 DSM-RL, nicht explizit auf die Gefahr der fälschlichen Sperrung von Inhalten unter Open-Content-Lizenzen ein. Diskussionen über die Gefahr des Overblocking, also die Sperrung von Uploads, die nicht gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte verstoßen, begleiteten den Gesetzgebungsprozess jedoch von Beginn an und fanden in abstrakter Form schließlich Einzug in den Regelungstext. Der Entwurf der EU-Kommission für Art. 17 DSM-RL (damals Art. 13) ging nicht explizit auf die Gefahr des Overblocking ein, sondern sah lediglich eine Verpflichtung für Plattformunternehmen vor, ihren Nutzern ein Beschwerdeverfahren sowie Rechtsschutzmöglichkeiten bei Streitigkeiten über den Einsatz von Uploadfiltern zur Verfügung zu stellen.
8 Im Laufe des Gesetzgebungsverfahren wurden die Rechte der Plattformnutzerinnen erheblich gestärkt.
9 Um die ungerechtfertigte Sperrung von Uploads open-content-lizenzierter oder gemeinfreier Inhalte zu vermeiden, müssten Rechteinhaberinnen einerseits darauf achten, dass sie nur solche Werkteile zur Sperrung an Online-Plattformen melden, an denen sie Exklusivrechte haben. Art. 17 DSM-RL enthält jedoch keine derart klare Vorgabe. Die Regelung beschränkt sich auf die Feststellung, dass Plattformen sich nur um die Sperrung von Inhalten bemühen müssen, für die Rechteinhaber „einschlägige und notwendige Informationen“ bereitgestellt haben (Art. 17 Abs. 4 (b) DSM-RL) und dass Rechteinhaberinnen „ihr Ersuchen in angemessener Weise“ begründen müssen (Art. 17 Abs. 9 Satz 2 DSM-RL). Die bereitzustellenden Informationen sollen jedoch laut Generalanwalt Saugmandsgaard Øe „den Nachweis beinhalten, dass ihnen die Rechte an den Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zustehen, deren Sperrung sie verlangen, damit das „Over-Claim“-Risiko begrenzt wird“.
10 Ebenso sucht man in Art. 17 DSM-RL vergeblich nach einer expliziten Verpflichtung der Plattformunternehmen, nur solche Filtersysteme einzusetzen, die Verwechslungen zwischen verschiedenen Schutzrechten vermeiden, die oftmals Quell der Sperrung gemeinfreier oder open-content-lizenzierter Inhalte sind (etwa Verwechslungen zwischen Urheberrecht an Melodien und Leistungsschutzrecht an Tonträgeraufnahmen). So bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, Regelungen zum Schutz gemeinfreier oder open-content-lizenzierter Inhalte in ihren nationalen Umsetzungen von Art. 17 DSM-RL zu definieren.
II. UrhDaG
11 § 18 Abs. 4 UrhDaG, der als einzige Regelung des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes explizit auf Open-Content-Lizenzen eingeht, ist seinerseits Ergebnis einer kontroversen Debatte im deutschen Gesetzgebungsprozess. Anders als in der Literatur zuweilen angenommen
12 Gemäß § 8 UrhDaG-E sollten Plattformunternehmen den Nutzern beim Upload stets die Möglichkeit geben, die Nutzung eines Werkes als gesetzlich oder vertraglich erlaubt zu kennzeichnen. Zu den vertraglichen Erlaubnissen zählten hierbei auch Inhalte unter Open-Content-Lizenzen, bei denen die Rechteinhaberinnen die Nutzung durch beliebige Personen vertraglich erlaubt haben. Den betroffenen Plattformunternehmen sollte nach dem Diskussionsentwurf die Sperrung derart gekennzeichneter Inhalte grundsätzlich untersagt sein, sofern die Kennzeichnung sich nicht als offensichtlich unzutreffend erweise (§ 8 Abs. 2 UrhDaG-E). Etwaige unzutreffende Kennzeichnungen sollten Rechteinhaber im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens (§ 14, 15 UrhDaG-E) lediglich nachträglich überprüfen lassen können. Bei wiederholter fälschlicher Kennzeichnung von Uploads sollten Diensteanbieter außerdem befugt sein, Nutzerinnen vorübergehend von der Kennzeichnungsfunktion auszuschließen (§ 19 Abs. 3 UrhDaG-E).
13 Der Diskussionsentwurf übernahm in Bezug auf Inhalte unter Open-Content-Lizenzen die Gewichtung des Art. 17 Abs. 7 DSM-RL, wonach eine fälschliche Sperrung legaler Inhalte in jedem Fall zu vermeiden sei. Der Vorschlag begegnete jedoch erheblicher Kritik seitens der betroffenen Plattformen, die Nutzern nicht bei jedem Upload mit der Frage nach Kennzeichnung etwaiger Drittinhalte konfrontieren wollten und die Fähigkeit der Nutzerinnen zur Einschätzung der urheberrechtlichen Zulässigkeit ihrer Uploads anzweifelten.
C. Implementierungsoptionen für Sharing-Plattformen
14 Unternehmen der Unterhaltungsindustrie stehen beim Schutz gemeinfreier und open-content-lizenzierter Inhalte vor fälschlichen Sperrungen vor der Herausforderung, dass es keine autoritative Datenbank von Rechteinformationen gibt, auf die sie ihre Einschätzungen stützen können. Sie müssen weitgehend auf die Richtigkeit der Angaben vertrauen, die (vermeintliche) Rechteinhaber über die Inhalte machen, die sie zur Sperrung melden. Auch wenn Rechteinhaberinnen also dazu verpflichtet sind, ihre Sperrverlangen zu begründen und auf solche Inhalte zu beschränken, an denen sie über Exklusivrechte verfügen, besteht in der Praxis die Gefahr des Overclaiming, also der Meldung von Werken oder Werkteilen, die gemeinfrei sind oder unter Open-Content-Lizenzen stehen.
15 Nutzer, die diese Inhalte hochladen wollen, haben zumindest im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach §§ 14 ff. UrhDaG die Möglichkeit, fälschliche Sperrungen rückgängig zu machen. § 18 Abs. 4 UrhDaG macht sich die Informationen zunutze, die im Rahmen dieser Beschwerdeverfahren gewonnen werden. Wird eine fälschliche Sperrung eines gemeinfreien oder open-content-lizenzierten Inhalts infolge einer erfolgreichen Beschwerde aufgehoben, so hat eine menschliche Überprüfung des entsprechenden Inhalts stattgefunden und die Plattform ist in der Lage, diesen Inhalt einer „Allowlist“ hinzuzufügen, also einer Datenbank von geprüften Inhalten, deren rechtlicher Status geklärt ist. Versucht also in Zukunft dieselbe Nutzerin oder ein anderer Nutzer, denselben Inhalt erneut hochzuladen, soll der Eintrag in der Allowlist eine erneute automatische Sperrung verhindern.
16 Die Schutzvorkehrung des § 18 Abs. 4 UrhDaG ist sehr voraussetzungsreich, da sie nur dann greift, wenn Nutzerinnen von dem Beschwerdemechanismus regen Gebrauch machen. In der Praxis werden viele Nutzer von Beschwerden über fälschliche Sperrungen absehen – sei es, weil sie sich selbst unsicher über ihre Berechtigung zum Upload eines Inhalts sind, oder weil eine nachträgliche Entsperrung angesichts der Schnelllebigkeit der Onlinekommunikation wenig attraktiv erscheint. Dennoch könnte § 18 Abs. 4 UrhDaG eine deutlich größere Wirkung entfalten, wenn er als Blaupause für eine industrieweite Kooperation zum Schutz gemeinfreier und open-content-lizenzierter Inhalte genommen wird. Hat eine Plattform im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens einen Inhalt als gemeinfrei oder open-content-lizenziert eingestuft, so könnte sie diesen Eintrag in der Allowlist mit anderen Plattformen teilen. Auch andere entsprechend befähigte Institutionen könnten die freie Nachnutzbarkeit bestimmter Inhalte verbriefen und in einer gemeinsamen Datenbank gemeinfreier oder open-content-lizenzierter Inhalte dokumentieren, auf die alle Plattformen und die Allgemeinheit zugreifen könnten. Die Umsetzbarkeit eines dahingehenden Vorschlags
D. Ausblick
17 Mit seiner expliziten Schutzvorkehrung gegen die unzulässige Sperrung von Inhalten unter Open-Content-Lizenzen im Rahmen von Art. 17 DSM-RL steht Deutschland bislang allein da. Für welche Plattformen diese Regelung derweil verbindlich ist, ist unklar. Für die Regulierung von Diensten der Informationsgesellschaft, zu denen auch die von Art. 17 DSM-RL betroffenen Dienste gehören, gilt grundsätzlich das Herkunftslandprinzip. Dies könnte den Schluss zulassen, dass nur Plattformen mit Sitz in Deutschland den Vorgaben des § 18 Abs. 4 DSM-RL folgen müssten, was diesen weitgehend leerlaufen ließe. Für urheberrechtliche Regelungen gilt dagegen das Schutzlandprinzip, derweil können sich Nutzerinnen der betroffenen Dienste auf nationale Verbraucherschutzregelungen berufen. Dazu könnte auch der § 18 Abs. 4 UrhDaG gehören. Angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof in Polen / Parlament und Rat müssten Inhalte unter Open-Content-Lizenzen in der gesamten Europäischen Union, ungeachtet divergierender nationaler Umsetzungen von Art. 17 DSM-RL, vor ungerechtfertigten Sperrungen geschützt sein.
18 Insofern bedarf § 18 Abs. 4 UrhDaG der gerichtlichen Auslegung, um festzustellen, ob er für alle Plattformen im Rahmen von Art. 17 DSM-RL verbindlich ist und ob er ausreicht, um die Anforderungen des EuGH an den Schutz legaler Uploads zu erfüllen. Auch wenn § 18 Abs. 4 UrhDaG keine Entsprechung in anderen nationalen Umsetzungen von Art. 17 DSM-RL findet, ließe sich aus Polen / Parlament und Rat eine ähnliche Verpflichtung ableiten. Hierzu passt die Argumentation des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in den Schlussanträgen zu dem Verfahren, wonach eine erstmalige Sperrung von gemeinfreien Inhalten akzeptabel sei, wenn eine Rechtsverletzung manifest erscheine und Nutzer im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens ihre Berechtigung zur Nutzung des Inhalts nachweisen können.
19 Vor diesem Hintergrund bleiben Zweifel bestehen, ob ein nachträglicher Schutz open-content-lizenzierter Inhalte vor falschen Sperrungen nach dem ersten erfolgreichen Beschwerdeverfahren dem Schutz der Grundrechte der Nutzerinnen Genüge tut. Dennoch handelt es sich bei § 18 Abs. 4 UrhDaG bislang um den einzigen Mechanismus, um den besonderen Risiken von Uploadfiltern für Inhalte unter Open-Content-Lizenzen zu begegnen. Die Berücksichtigung dieser Problematik in der deutschen Umsetzung von Art. 17 DSM-RL zeigt, dass der deutsche Gesetzgeber Open-Content-Lizenzen als elementaren Teil des Urheberrechtssystems begreift und um eine Fortentwicklung des Urheberrechts bemüht ist, die derartige Lizenzen wie Creative Commons nicht behindert.
Creative Commons Lizenz
Open Access Kommentar, Kommentierung zu H. Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten (UrhDaG) ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.