- A. Einführung
- B. Freie Entfaltung der Persönlichkeit als allgemeine Handlungsfreiheit
- C. „Soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt“ – Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit
- D. Kontext
- E. Weiterführende Empfehlungen
- F. Literaturverzeichnis
A. Einführung
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Einführungsvideo zur Kommentierung der Allgemeinen Handlungsfreiheit
I. Einordnung
1. Bedeutung
1
2 Indem die allgemeine Handlungsfreiheit somit die Freiheit schützt, „zu tun und zu lassen, was man will“,
3 An den oben genannten Beispielen wird sogleich die hohe praktische Bedeutung der allgemeinen Handlungsfreiheit deutlich. Denn diese erfüllt die Funktion eines „Auffanggrundrechts“ – ein Begriff, der nicht die hohe programmatische Bedeutung des Grundrechts in Zweifel ziehen will,
4 Die allgemeine Handlungsfreiheit teilt sich ihre textliche Grundlage im Grundgesetz mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht: Dieses wird ebenfalls aus dem „Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit“ in Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitet, von der Rechtsprechung aber noch zusätzlich an die Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG angeknüpft. Aufgrund ihrer gemeinsamen Wurzel in Art. 2 Abs. 1 GG sind allgemeine Handlungsfreiheit und allgemeines Persönlichkeitsrecht miteinander verschränkt. Beide haben einen engen Bezug zur Menschenwürde (näher zum Verhältnis Rn. 151 ff.).
2. Aktuelle Herausforderungen und Debatten
5 Die allgemeine Handlungsfreiheit ist wegen ihres breiten Anwendungsbereichs immer wieder Gegenstand von Diskussionen in der Wissenschaft und Gesellschaft. Die folgenden Ausführungen werfen einige exemplarische Schlaglichter auf diese Debatten.
6 Art. 2 Abs. 1 GG wird seit dem Klimabeschluss des BVerfG aus dem Jahr 2021 verstärkt im Zusammenhang mit Klimaschutz diskutiert. Das geht auf die Feststellung in dieser Entscheidung zurück, die fehlenden Regelungen zu CO2-Emissionseinsparungen im damaligen Klimaschutzgesetz für den Zeitraum nach 2030 entfalteten „eingriffsähnliche Vorwirkung auf die durch das Grundgesetz geschützte Freiheit der Beschwerdeführenden“.
7 Auch unter einem anderen Gesichtspunkt steht die allgemeine Handlungsfreiheit im Zusammenhang mit Klimaschutz im Fokus: Es ist das Grundrecht, das Klimaaktivisten und -aktivistinnen durch Aktionen wie Straßen- oder Flughafenblockaden (ggf. neben spezielleren Grundrechten) jedenfalls beeinträchtigen. Die mittelbare Drittwirkung ausstrahlende (näher Rn. 80 ff.) allgemeine Handlungsfreiheit der von einer Blockade Betroffenen – die daran gehindert werden, z. B. zur Arbeit zu fahren oder in die USA zu fliegen – muss hier in einen Ausgleich gebracht werden mit der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) der Aktivisten (sogenannte „praktische Konkordanz“).
8 Hiermit verwandt sind die mitunter leidenschaftlich geführten Diskussionen über das von der allgemeinen Handlungsfreiheit mitumfasste „Grundrecht auf Autofahren“.
9 Auch im Hinblick auf die Schuldenbremse des Grundgesetzes (Art. 109 Abs. 3, 115 Abs. 2 GG) wird die Frage diskutiert, ob die allgemeine Handlungsfreiheit, ähnlich wie bei den Klimazielen, mithilfe der Konstruktion „intertemporaler Freiheitsrechte“ ein subjektives – das heißt, für Bürger und Bürgerinnen einklagbares – Recht auf Einhaltung der Schuldenbremse gewährt.
10 Ein auch in Deutschland zunehmend diskutiertes Social-Media-Verbot unterhalb einer bestimmten Altersgrenze müsste sich (abgesehen von Gesichtspunkten, die die Meinungs- und Informationsfreiheit betreffen) im Aspekt der Beschränkung sozialer Kontakte vor allem an der allgemeinen Handlungsfreiheit der betroffenen Jugendlichen (und, korrespondierend, am Erziehungsrecht der Eltern, Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) messen lassen. Zwar hat das BVerfG im Hinblick auf Kontaktverbote während der Coronapandemie das Recht, Personen überhaupt begegnen zu dürfen, am allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemessen.
II. Historie
11 Die Geschichte der Freiheit ist nicht linear. Was unter Freiheit verstanden wurde und wird, ist überdies höchst unterschiedlich.
12 In der griechischen Antike herrschte noch die Vorstellung vor, dass der Mensch nicht „als Mensch“, sondern nur „als Bürger frei“ sei, also „allein durch Teilnahme am Leben der polis“.
13 Der Gedanke einer allgemeinen Handlungsfreiheit als allgemeinem Freiheitsrecht, das staatliche Freiheitsverkürzungen grundsätzlich rechtfertigungsbedürftig macht (siehe Rn. 2), entstand erst mit den Ideen der Aufklärung, die den Absolutismus und den Selbstzweck des Staates grundlegend in Frage und das Individuum in den Mittelpunkt stellten. Die Grundlagen dazu lieferte zunächst Jean Bodin, demzufolge die Souveränität des Herrschers zwar grundsätzlich absolut und unteilbar war, um den freiheitsermöglichenden Frieden effektiv zu sichern, aber durch göttliche Gesetze und Naturrecht begrenzt wurde.
14 Die frühen Ansätze zur Positivierung, also zur expliziten Niederschrift einer umfassend verstandenen Handlungsfreiheit, wurden in Deutschland zunächst nicht weiterverfolgt.
„Nur soweit die individuellen Zwecke es gestatten, ist die Einschränkung der natürlichen Freiheit gerechtfertigt und geboten, und diese Einschränkung selbst nur dazu da, um die Individualität in dem Genusse des Restes der natürlichen Freiheit zu sichern, der nach Abzug des die Coexistenz der Individuen sichernden Zwanges übrig bleibt.“
15 Erst in Reaktion auf das nationalsozialistische Regime, das die Individualität und Autonomie des Menschen und die Idee seiner grundsätzlichen Freiheit von staatlichem Zwang mit Füßen getreten hatte, entschieden sich die Mütter und Väter des Grundgesetzes dazu, neben der prominent in Art. 1 Abs. 1 GG platzierten Menschenwürde auch ein „Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit“ in die Verfassung aufzunehmen. Sie konnten dabei an Formulierungen einiger 1946 und 1947 in Kraft getretener Landesverfassungen anknüpfen, nämlich der Verfassungen von Baden-Württemberg, Hessen, Bayern, Rheinland-Pfalz, Bremen und des Saarlandes (näher Rn. 163). Auch die parallel zum Grundgesetz ausgearbeitete und nur gute vier Monate nach dem Grundgesetz verabschiedete Verfassung der DDR kannte ihrem Text nach ein Recht auf „persönliche Freiheit“, das weit im Sinne einer umfassenden Freiheit verstanden wurde (Art. 8 Abs. 1).
16 Der Parlamentarische Rat – die Versammlung aus 65 von den elf deutschen Länderparlamenten der drei Westzonen gewählten Abgeordneten, die vom 1. September 1948 an das Grundgesetz entwarf
17 Weil die Formulierung „tun und lassen“ jedoch als zu banal und dem Grundgesetz „nicht würdig“ empfunden wurde, ersetzte sie der Grundsatzausschuss letztlich durch das „Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit“.
„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“
III. Normstruktur
18 Art. 2 Abs. 1 GG garantiert zunächst feststellend, dass jeder „das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit“ hat. An diesen Begriff wird der Schutzbereich, also der Anwendungsbereich der von diesem Artikel erfassten zwei Grundrechte – allgemeine Handlungsfreiheit und allgemeines Persönlichkeitsrecht – angeknüpft. Letzteres Recht basiert nach herrschender Auffassung jedoch neben Art. 2 Abs. 1 GG zusätzlich auf Art. 1 Abs. 1 GG (siehe Rn. 153; näher zum Verhältnis beider Grundrechte Rn. 151 ff.). Die Formulierung „hat das Recht“ entspricht der auch bei vielen anderen Grundrechten gewählten Formulierung (vgl. etwa Art. 5 Abs. 1, 8 Abs. 1, 9 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG) und unterstreicht die naturrechtliche Konzeption des Grundgesetzes: Danach werden die betreffenden Grundrechte nicht erst durch das Grundgesetz gewährt, sondern stehen dem Grundrechtsträger bereits von sich aus zu.
19 Der einschränkende zweite Halbsatz von Art. 2 Abs. 1 GG enthält trotz der Formulierung „soweit er nicht […]“ keine Begrenzung des Schutzbereichs, sondern die Einschränkungsmöglichkeiten (sogenannte „Schranken“) der allgemeinen Handlungsfreiheit. Ein Verhalten kann also vom Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit erfasst sein und gleichwohl kann eine Einschränkung durch die verfassungsmäßige Ordnung gerechtfertigt sein. Weil Art. 2 Abs. 1 GG drei Schranken nennt – Rechte anderer, verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz –, werden diese auch als „Schrankentrias“ bezeichnet. Von praktischer Bedeutung ist allerdings allein die verfassungsmäßige Ordnung (näher Rn. 111 ff.).
B. Freie Entfaltung der Persönlichkeit als allgemeine Handlungsfreiheit
I. Geschützte Verhaltensweisen
1. Sämtliche Verhaltensweisen
a) Rechtsprechung des BVerfG
20 Nach überwiegender Auffassung erfasst die allgemeine Handlungsfreiheit jedes Verhalten, unabhängig davon, ob und welches Gewicht ihm für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt, sei es auch noch so trivial. Diese weite Lesart hat das BVerfG bereits früh, nämlich in seinem Elfes-Urteil von 1957, formuliert.
21 Das mit der Verfassungsbeschwerde angerufene BVerfG stellte fest, dass die Passversagung an der allgemeinen Handlungsfreiheit zu messen sei, weil das Recht auf Freizügigkeit (Art. 11 GG) nicht die Ausreisefreiheit schütze.
22 Hierbei stützte sich das Gericht zum einen auf die Systematik der Schranken: Es sei nicht verständlich, wie die Entfaltung im Kernbereich gegen das Sittengesetz, die Rechte anderer oder sogar gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen könne. Zum anderen verwies es auf die Entstehungsgeschichte der Norm, nämlich den lediglich aus stilistischen Gründen vollzogenen Wechsel von „jeder kann tun und lassen, was er will“ zur späteren „feierlichen Formulierung“.
23 Diese weite Auffassung vom tatbestandlich geschützten Verhalten hat das Gericht wiederholt bestätigt, etwa in Bezug auf Taubenfüttern,
b) Kritik
24 In Teilen der Literatur sowie im Sondervotum des Verfassungsrichters Dieter Grimm zur späteren Entscheidung „Reiten im Walde“ ist diese weite Auffassung auf Widerspruch gestoßen: Art. 2 Abs. 1 GG sei vielmehr auf Tätigkeiten zu beschränken, die den Persönlichkeitskern
25 Entsprechend trat der Hauptvertreter der Persönlichkeitskernthese, der Rechtswissenschaftler Hans Peters, bereits von 1953 an dafür ein, das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nicht – wie er es sah – radikal liberal und wertneutral, sondern wertgebunden, nämlich als Ausdruck des Ideals eines „durch Gemeinschaftsideale gebundenen, heteronom, nämlich vor Gott verantwortlichen Menschen“ – und somit in enger Anknüpfung an die Menschenwürde – zu interpretieren.
26 Ein weiterer Kritikpunkt gegen die weite Auslegung von Schutzbereich und Einschränkungsmöglichkeiten zielt darauf, dass die allgemeine Handlungsfreiheit damit das vom Grundgesetz nur objektiv gewährleistete Rechtsstaatsprinzip versubjektiviere – also entgegen der Konzeption des Grundgesetzes dazu führe, dass der Staat die betreffenden Regeln nicht nur beachten muss, sondern dass sich der oder die Einzelne auf ihre Verletzung auch berufen kann. In prozessualer Hinsicht weite Art. 2 Abs. 1 GG die Verfassungsbeschwerde so zu einer allgemeinen Normenkontrolle aus,
c) Argumente für ein weites Verständnis
27 Diese Kritikpunkte gegen die weite Auslegung des Schutzbereichs der allgemeinen Handlungsfreiheit greifen im Ergebnis nicht durch. Zwar ist gerade die Schrankensystematik kein so zwingendes Argument für eine weite Auslegung, wie das BVerfG meint. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass auch Verhaltensweisen mit Persönlichkeitsbezug im Einzelfall ihre Grenze finden an den Rechten anderer oder der verfassungsmäßigen Ordnung – selbst wenn man diese weit auslegt im Sinne von allen verfassungsmäßigen Gesetzen. Lediglich der Kern der Persönlichkeit ist als Ausprägung der Menschenwürde einer Abwägung von vornherein entzogen; für sonstige Verhaltensweisen mit Persönlichkeitsbezug ist kaum begründbar, dass ihnen stets – also absolut – der Vorzug gebühren soll gegenüber Rechten anderer oder sonstigen geschützten Interessen. Dies gilt umso mehr, als auch andere bedeutsame Grundrechte wie das Recht auf Leben
28 Doch ist die Entstehungsgeschichte ein starkes Indiz für eine weite Auslegung als allgemeines Freiheitsrecht. Die ursprüngliche Formulierung des Grundsatzausschusses des Parlamentarischen Rates „Recht zu tun und zu lassen, was die Rechte anderer nicht verletzt oder die verfassungsmäßige Ordnung des Gemeinwesens nicht beeinträchtigt“ war denkbar weit gefasst und nicht auf persönlichkeitsrelevante Verhaltensweisen beschränkt. Sie wurde in der Tat im Wesentlichen aus stilistischen Gründen durch die „würdevollere“ (oder auch: pathetischere)
29 Auch Sinn und Zweck von Art. 2 Abs. 1 GG und seine Stellung im grundrechtlichen Gesamtgefüge sprechen für ein weites Verständnis. So war die Kodifizierung der Grundrechte des deutschen Grundgesetzes – einschließlich Art. 2 Abs. 1 GG – maßgeblich von der Erfahrung des Nationalsozialismus geprägt. Mit ihnen sollte eine Abkehr von der staatlichen Willkür des totalitären Staates hin zu einem System erfolgen, das den rechtlichen Schutz individueller Autonomie in den Mittelpunkt stellte (näher Rn. 17). Mit den speziellen Grundrechten identifizierte das Grundgesetz bestimmte Lebensbereiche, die nach den historischen Erfahrungen besonderen Schutz verdienten.
30 Eine Komponente des Autonomieschutzes bildet die äußere Handlungsfreiheit deshalb, weil sie gerade geschützt ist, um dem einzelnen Menschen die praktische Realisierung dessen zu ermöglichen, was ihn nach seiner Vorstellung ausmacht.
31 Den Kritikern eines weiten Verständnisses ist zuzugestehen, dass das Recht seiner Selbstauflösung hier gefährlich nahekommt: Denn das Recht kann, will es eine normative Wirkung im Sinne von Maßstabskraft entfalten, seine Bestimmung nie allein der subjektiven Sicht des Individuums überlassen, sondern muss immer – zumindest ein Stück weit – verobjektivieren, sich also an von der Sichtweise des Betroffenen losgelösten, „objektiven“ Kriterien ausrichten.
32 Da – korrespondierend mit der Weite des Schutzbereichs – auch die Möglichkeiten der Einschränkung von Art. 2 Abs. 1 GG weitergehen als bei den spezielleren Grundrechten, ist auch nicht zu befürchten, dass die Schutzbereichsbestimmungen und Schrankenregelungen speziellerer Grundrechte unterlaufen werden. Auch die Kritik, Art. 2 Abs. 1 GG laufe inhaltlich leer, geht fehl: Denn die allgemeine Handlungsfreiheit kann gerade nicht durch jede, sondern nur durch formell und materiell verfassungsmäßige Rechtsnormen eingeschränkt werden, die überdies verfassungsgemäß angewendet werden müssen.
33 So bleibt der Kritikpunkt, durch die weite Auslegung von Schutzbereich und Schranken des Art. 2 Abs. 1 GG würden Rechtsgrundsätze subjektiviert, die eigentlich objektiv-rechtlicher Natur seien. Die Subjektivierung des Umweltstaatsziels in Art. 20a GG im Klimabeschluss bietet dafür ein anschauliches Beispiel (siehe Rn. 7). In der Tat ist dies der Preis einer umfassend verstandenen Handlungsfreiheit. Dass die hoheitliche Maßnahme Verhalten von Grundrechtsträgern aber jedenfalls erschweren muss (zum Begriff des Eingriffs näher Rn. 92 ff.) verhindert, dass diese Konsequenz uferlos wird. Wo eine Maßnahme individuelle Freiheitsräume nicht berührt, vermittelt auch Art. 2 Abs. 1 GG keine Möglichkeit, ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen.
2. Auch strafbares und sozialschädliches Verhalten
34 Vor allem Teile der älteren Literatur wollen solche Verhaltensweisen vom Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit ausklammern, „denen unter keinem im Rahmen unserer Verfassungsordnung rechtlich denkbaren Gesichtspunkt eine grundrechtlich geschützte Vorrangstellung gegenüber Rechten anderer oder Gemeinschaftsbelangen zukommt“.
35 Das überzeugt nicht.
36 Das BVerfG hat bisher nicht ausdrücklich zu der Frage Stellung bezogen, für strafbar erklärtes Verhalten in der Vergangenheit aber durchaus an der allgemeinen Handlungsfreiheit gemessen.
3. Auch die negative Handlungsfreiheit und innere Entscheidungsfreiheit
37 Art. 2 Abs. 1 GG schützt auch die negative Handlungsfreiheit, also die Freiheit, eine (bestimmte) Tätigkeit zu unterlassen.
38 Die Einordnung der allgemeinen Handlungsfreiheit als Verhaltensfreiheit – im Gegensatz zu der des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als auf Integritätsschutz zielende Bestandsfreiheit (näher Rn. 153 f.) – darf zudem nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Freiheit innerer Entscheidungsprozesse als zeitlich und funktional vorgelagerte Voraussetzung der allgemeinen Handlungsfreiheit mitgeschützt ist.
39 Das BVerfG hat sich zu der Frage noch nicht in grundsätzlicher Weise positioniert. Doch hat es die Entscheidungsfreiheit bei einigen speziellen Grundrechten hervorgehoben, so etwa die Entscheidungsfreiheit über die Gestaltung des familiären Zusammenlebens im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 GG,
4. Spezielle Ausprägungen
40 Wegen ihres umfassenden sachlichen Schutzbereichs muss eine Aufzählung spezieller Ausprägungen der allgemeinen Handlungsfreiheit notwendigerweise unvollständig bleiben. Während das allgemeine Persönlichkeitsrecht überwiegend mithilfe von Fallgruppen strukturiert wird (wobei auch dieses Recht entwicklungsoffen ist) (siehe Rn. 153), haben sich für die allgemeine Handlungsfreiheit Fallgruppen weniger deutlich herausgebildet. Die von ihr erfassten Verhaltensweisen sind häufig zu unterschiedlich, um sie in sinnvolle Kategorien einzuordnen. Trotzdem seien zur besseren Veranschaulichung der Anwendungsfelder im Folgenden einige Beispiele für spezielle Ausprägungen genannt.
a) Tätigkeiten des alltäglichen Lebens und Freizeitaktivitäten
41 Wie bereits festgestellt schützt die allgemeine Handlungsfreiheit sämtliche Tätlichkeiten des alltäglichen Lebens und Freizeitaktivitäten, auch wenn sie trivial sind und von der Mehrheit der Menschen nicht als „persönlichkeitsrelevant“ angesehen werden. Beispiele aus der Rechtsprechung wurden bereits benannt, dazu gehören etwa: Stadionbesuche, Taubenfüttern, die Falknerei, Wattwandern am Strand, Autofahren, das Motorrad- oder Fahrradfahren selbst ohne Schutzhelm (siehe Rn. 1).
b) Ehe- und familienähnliche sowie sonstige soziale Beziehungen
42 Nach der Rechtsprechung des BVerfG unterfällt die Freiheit, eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zu führen, nicht dem Ehe- und Familienrecht nach Art. 6 Abs. 1 GG, sondern der allgemeinen Handlungsfreiheit bzw. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (siehe zur Abgrenzung Rn. 153 f.).
43 Für die Annahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind selbstverständlich keine sexuellen Beziehungen erforderlich.
44 Auch familienähnliche Beziehungen, z. B. zu entfernteren Verwandten, die nicht unter den engen Familienbegriff der herrschenden Meinung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 GG fallen,
45 Wann für die genannten Beziehungsformen die allgemeine Handlungsfreiheit und wann das allgemeine Persönlichkeitsrecht einschlägig ist, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen (siehe Rn. 153 f.). Ist die Integrität der Beziehung betroffen – etwa weil der Staat Informationen über das Bestehen sexueller Beziehungen in einer Partnerschaft verlangt und so in die Intimsphäre eingreift –, richtet sich dies nach dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
46 Nicht ganz klar ist, ob auch das BVerfG diesen Kriterien noch folgt: In seinem ersten Beschluss zur sogenannten „Bundesnotbremse“ maß es die durch Kontaktbeschränkungen während der Coronapandemie eingeschränkte Freiheit des Zusammentreffens mit beliebigen anderen Menschen an der allgemeinen Handlungsfreiheit.
c) Wirtschaftliche Betätigungsfreiheit und Privatautonomie
47 Eine praktisch besonders relevante Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit ist die „wirtschaftliche Betätigungsfreiheit und in ihrem Rahmen wiederum die Vertragsfreiheit“.
48 Denkbare staatliche Eingriffe in die Vertragsfreiheit sind etwa Vertragsabschlusspflichten, Vorgaben zur Preis- oder Vergütungsgestaltung, Genehmigungsvorbehalte, Regelungen zur staatlichen Wirtschaftsaufsicht über bestimmte Verträge, oder zwingende Unwirksamkeitsregelungen wie z. B. die Unwirksamkeit wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB).
49 Die Vertragsfreiheit bedarf – im Grundsatz ähnlich wie die Eigentumsfreiheit – allerdings der näheren Ausgestaltung durch den Gesetzgeber, sie ist insofern ein „normgeprägtes“ Grundrecht: Damit dieses operabel ist, muss der Gesetzgeber z. B. erst einmal bestimmen, was ein wirksamer Vertrag ist, wie er zustande kommen und aufgehoben werden kann. Es ist dabei umstritten, ob jene gesetzlichen Ausgestaltungen von staatlichen Eingriffen zu unterscheiden sind und inwieweit auch erstere den verfassungsrechtlichen Grenzen des Art. 2 Abs. 1 GG, insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, unterliegen.
50 Die Vertragsfreiheit wird nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Abwehr staatlicher Eingriffe, sondern auch im Hinblick auf die staatliche Schutzfunktion und ihre mittelbare Drittwirkung gegenüber anderen Privaten relevant (näher Rn. 74 ff.); das gilt besonders in Fällen gestörter Vertragsparität, also in Fällen, in denen der Vertrag von einem erheblichen Ungleichgewicht zwischen den Parteien und ihren Rechten und Pflichten beherrscht wird (näher Rn. 78 f.).
51 Ein weiterer wichtiger Bestandteil der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit ist die Wettbewerbsfreiheit, über deren grundrechtlichen Schutz Einigkeit besteht.
d) Freiheit von Abgaben
52 Art. 2 Abs. 1 GG schützt auch die Freiheit von finanziellen Abgaben, also von öffentlich-rechtlichen Geldleistungspflichten wie Gebühren, Steuern oder Beiträgen. Dies hat das BVerfG etwa für die Kirchenbausteuer
53 Der Schutz durch Art. 2 Abs. 1 GG war in diesem Bereich lange vor allem deshalb relevant, weil nach der Rechtsprechung des BVerfG die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) insoweit grundsätzlich nicht eingriff: Diese schütze nicht das Vermögen als solches, sondern nur konkrete subjektive Rechtspositionen.
e) Selbstschädigende Verhaltensweisen
54 Auch selbstschädigende Verhaltensweisen wie Alkohol- und sonstiger Drogenkonsum sowie Glücksspiel unterfallen der allgemeinen Handlungsfreiheit.
55 Ein anderer Ansatzpunkt für die Beschränkung selbstschädigenden Verhaltens ist die Absicherung der Autonomie des Einzelnen, wenn das selbstschädigende Verhalten gerade nicht selbstbestimmt erfolgt, sondern z. B. durch eine Sucht oder äußeren Druck erzeugt wird oder der oder die Betroffene die Risiken nicht überblicken kann.
f) Lebensbeendende Verhaltensweisen und andere existenzielle Entscheidungen
56 Auch die Extremformen selbstschädigenden Verhaltens – der Suizid
57 Entsprechend müsste auch das Recht auf selbstbestimmtes Sterben unter die allgemeine Handlungsfreiheit, und nicht unter das allgemeine Persönlichkeitsrecht fallen. Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben hat das BVerfG in seiner Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit des früheren § 217 StGB (Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung) hergeleitet; es umfasst die Freiheit, bei Dritten Hilfe zu suchen und in Anspruch zu nehmen.
58 In diesem Kontext lässt sich auch die Freiheit zur Organspende nennen, die Art. 2 Abs. 1 GG ebenso schützt wie die entsprechende Entscheidungsfreiheit. Auch das Recht auf ein Nicht-Entscheiden über die Organspende unterfällt Art. 2 Abs. 1 GG. Es ist betroffen von der immer wieder diskutierten Widerspruchslösung, bei der gesetzlich bestimmt würde, dass im Grundsatz jeder Organspender ist, außer er oder sie hat der Spende zu Lebzeiten widersprochen (siehe auch Rn. 139).
g) Recht auf Zeit
59 Eine spannende Frage ist, ob Art. 2 Abs. 1 GG ein Recht auf zeitliche Ressourcen gewährt, sodass Eingriffe wie etwa das Binden zeitlicher Ressourcen für eine anderweitige Tätigkeit (z. B. durch die Schulpflicht, die Wehrpflicht oder das aktuell diskutierte soziale Pflichtjahr) oder die Entwertung von Zeit (z. B. durch Wartepflichten wie beim Warten auf einen Studienplatz oder eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung) auch unter diesem Gesichtspunkt rechtfertigungsbedürftig sind. Alice Bertram hat jüngst die These vertreten, dass zeitliche Ressourcen als Voraussetzung für Freiheitsausübung von den Grundrechten des Grundgesetzes mitgeschützt sind. Stehe fest, wofür die betreffende Person die ihr „genommene“ Zeit ansonsten verwandt hätte (etwa für die Religionsausübung), sei das jeweils einschlägige Grundrecht betroffen (hier die Religionsfreiheit, Art. 4 GG).
60 Ein Einwand gegen die These, zeitliche Ressourcen, deren genaue anderweitige Verwendung nicht feststeht, von Art. 2 Abs. 1 GG mitgeschützt zu sehen, mag lauten, dass sich dadurch im Ergebnis kaum etwas anderes ergibt, als wenn man unmittelbar auf die auferlegte Handlungs- oder Wartepflicht abstellte. Denn auch diese greifen selbstverständlich in die allgemeine Handlungsfreiheit ein und sind somit rechtfertigungsbedürftig. Eine Betrachtung, die den Schutz des Rechts auf zeitliche Ressourcen anerkennt, hat aber den entscheidenden Vorzug, dass Eingriffe in Zeitressourcen deutlicher als solche erkannt werden und so auch ihren Spezifika besser Rechnung getragen wird – etwa, dass verlorene Zeit nicht nachgeholt werden kann und sie individuell sehr unterschiedliche Bedeutung besitzt (so hat etwa eine Stunde frei verfügbare Zeit für eine alleinerziehende Mutter einen größeren Wert als für eine Person in einer Partnerschaft ohne Kinder, die statistisch gesehen deutlich mehr freie zeitliche Ressourcen besitzt).
61 Die dogmatische Konstruktion, zeitliche Ressourcen als bloße Voraussetzungen für die Ausübung von Freiheit zu erfassen und – sozusagen nur mittelbar – aus der allgemeinen Handlungsfreiheit bzw. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht – je nach Persönlichkeitsrelevanz – abzuleiten, hat jedoch auch Schwächen: Zum einen droht dies, den Unterschied zwischen diesen beiden Rechten zu verwischen. Denn fasst man, wie überwiegend vertreten, die allgemeine Handlungsfreiheit als verhaltensbezogen, das allgemeine Persönlichkeitsrecht als integritätsbezogen auf (näher Rn. 153 f.), scheinen zeitliche Ressourcen auf den ersten Blick per se letzterem näherzustehen: Sie betreffen die Integrität der Person, also ihren Bestand oder Zustand, ihr „Sein“. Etwas anderes gilt allein, wenn man – ähnlich wie bei der Entscheidungsfreiheit – stärker betont, dass auch die Handlungsvoraussetzungen als solche grundsätzlich der Handlungsfreiheit zuzuordnen sind. Dann ist aber umgekehrt Art. 2 Abs. 1 GG stets sachnäher; eine Abgrenzung nach Persönlichkeitsrelevanz der verlorenen Zeitressource lässt sich daher nur schwer begründen.
62 Zum anderen, und grundlegender, negiert eine bloß abgeleitete Betrachtung den eigenständigen Wert von Zeit und führt zu dem Widerspruch, dass materielle Ressourcen durch die Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) einen eigenständigen verfassungsrechtlichen Wert besitzen, die (insbesondere in Zeiten allgemeiner Beschleunigung)
h) Weitere Ausprägungen
63 Die allgemeine Handlungsfreiheit erfasst zahlreiche weitere Ausprägungen. Dazu gehört etwa das Recht von Kindern auf Förderung in einer frühkindlichen Bildungseinrichtung, das durch eine für den Besuch einer solchen Einrichtung verpflichtende Masernschutzimpfung eingeschränkt wird.
i) Art. 2 Abs. 1 GG „in Verbindung mit“ anderen Grundrechten und Strukturprinzipien
64 Häufig zitiert das BVerfG Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit anderen Grundrechten oder Staatsstrukturprinzipien wie dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) oder Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG). Diese Praxis hat in den letzten Jahren verstärkt Aufmerksamkeit durch die Literatur erfahren.
65 Zum Teil wird auch eine Verhaltensweise, die für sich genommen den Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit genießt, wegen bestehender Bezüge zum Schutzbereich eines spezielleren Grundrechtes durch dieses Grundrecht „aufgeladen“ und so der Schutz nach Art. 2 Abs. 1 GG durch das speziellere Grundrecht „verstärkt“. Ein bekanntes Beispiel aus der Rechtsprechung bildet das Schächten, also das religiös begründete Schlachten von Tieren ohne Betäubung: Der im konkreten Fall von den tierschutzgesetzlichen Beschränkungen des Schächtens betroffene türkische Metzger muslimischen Glaubens konnte sich nicht auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG, ein Deutschen-Grundrecht berufen, sodass im Hinblick auf seine im Kern betroffene Berufsausübungsfreiheit die allgemeine Handlungsfreiheit griff.
66 Die genauen rechtlichen Konsequenzen solcher spezial-grundrechtlicher „Verstärkungen“ bleiben häufig im Vagen. Genau hieran entzündet sich die Kritik aus der Literatur: Sie lösten sich von der eigentlichen Konzeption des Grundgesetzes und seinem vorgesehenen System der Einschränkungsmöglichkeiten, wenn – je nach Entscheidung – einmal die Schranken des einen oder des anderen Grundrechtes zum Zuge kämen.
67 Die Kombination von Art. 2 Abs. 1 GG mit dem Rechtsstaats- oder Sozialstaatsprinzip erfüllt eine andere Funktion: Sie subjektiviert Gewährleistungsgehalte dieser Staatsstrukturprinzipien, bewirkt also, dass sich Individuen darauf berufen können.
II. „Jeder“ – Die Grundrechtsträger
68 Nach Art. 2 Abs. 1 GG hat „jeder“ das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Die allgemeine Handlungsfreiheit steht danach jedem Menschen und insbesondere auch Nicht-Deutschen zu; es ist damit ein sogenanntes „Jedermann-Grundrecht“ oder „Menschenrecht“ (zum Gegenbegriff der Deutschen-Grundrechte siehe Rn. 155). Nicht-Deutsche können sich nach überzeugender Auffassung auch im Bereich spezieller Deutschen-Grundrechte auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen; das macht diesen Artikel für sie besonders relevant (siehe Rn. 155 ff.). Art. 2 Abs. 1 GG gilt selbstverständlich auch für Minderjährige und Personen in Situationen der besonderen staatlichen Nähe (sogenannte „Sonderstatusverhältnisse“) wie z. B. Schüler und Schülerinnen, Beamte oder Inhaftierte.
69 Die allgemeine Handlungsfreiheit gilt auch für juristische Personen
III. Grundrechtsqualität
70 Heute eindeutig überwunden ist die Auffassung von Teilen der Literatur, die kurz nach Inkrafttreten des Grundgesetzes noch anzweifelte, ob es sich bei Art. 2 Abs. 1 GG überhaupt um ein Grundrecht im Sinne eines subjektiven Rechts handle, auf das sich der oder die Einzelne berufen könne. Vielmehr verkörpere Art. 2 Abs. 1 GG nur „objektives Recht“, an das der Staat lediglich gebunden sei, ohne dass der Einzelne seine Verletzung geltend machen könne.
IV. „Hat das Recht“ – Dimensionen des Grundrechtsschutzes
71 Wie bei anderen Grundrechten, lassen sich auch bei der allgemeinen Handlungsfreiheit verschiedene Wirkungsrichtungen dieses Grundrechts unterscheiden (sogenannte „Dimensionen“ oder „Funktionen“ der grundrechtlichen Gewährleistungen).
1. Abwehrdimension
72 Die allgemeine Handlungsfreiheit erfüllt zuallererst die Funktion, staatliche Eingriffe in die Handlungsfreiheit abzuwehren. Diese Abwehrfunktion ist besonders eng mit dem Wesenskern und der ideengeschichtlichen Grundlage von Art. 2 Abs. 1 GG verknüpft:
73 Damit wird aber auch bereits deutlich, dass Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit nicht stets verfassungswidrig sind und abgewehrt werden können. Ist der Eingriff gerechtfertigt – beruht er also auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage und sind diese Grundlage und die staatliche Einzelmaßnahme verfassungsgemäß, insbesondere verhältnismäßig (näher Rn. 130 ff.) –, so muss der oder die Betroffene den Eingriff dulden. Der Bereich derjenigen Verhaltensweisen, deren staatliche Einschränkung der Betroffene also tatsächlich auch im Ergebnis abwehren kann (der sogenannte „materielle Gewährleistungsumfang“),
2. Schutzdimension und mittelbare Drittwirkung
a) Schutzpflicht und Schutzanspruch aus Art. 2 Abs. 1 GG
74 Die allgemeine Handlungsfreiheit besitzt zudem eine Schutzdimension. Damit ist gemeint, dass der Staat unter bestimmten Umständen objektiv verpflichtet ist, Maßnahmen zum Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit einer Person zu ergreifen, sowie dass diese Person einen damit korrespondierenden Anspruch gegen den Staat auf solche Schutzmaßnahmen besitzt.
75 Entwickelt wurden diese Grundsätze für das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG),
76 Eine Verletzung der staatlichen Schutzpflicht kommt nur dort in Betracht, wo die möglichen staatlichen Schutzmaßnahmen selbst mit den Grundrechten des Dritten vereinbar sind. Häufig werden diese Maßnahmen – wie bei der Kriminalisierung der Nötigung auf der Autobahn – ebenfalls an Art. 2 Abs. 1 GG zu messen sein. Dass der Staat das Verhalten des Dritten verbieten darf, heißt aber umgekehrt noch nicht, dass er dies auch muss, um seiner Schutzpflicht gerecht zu werden. Denn die herrschende Ansicht nimmt richtigerweise an, dass die Hürden für eine Verletzung der staatlichen Schutzpflicht höher sind als bei der Abwehrdimension: So ist noch keine Schutzpflicht verletzt, nur weil das freiheitsbeschränkende Verhalten eines Dritten, wäre es vom Staat selbst vorgenommen worden, einen ungerechtfertigten Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit dargestellt hätte. Vielmehr hat der Staat einen hoheitlichen Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Wahl seiner Schutzmaßnahmen, weil diese Entscheidung regelmäßig stark von wertungsgeprägten und komplexen Prognose- und Wahrscheinlichkeitsurteilen abhängt. Hier sind verschiedene Schutzmaßnahmen vertretbar (näher zu Spielräumen bei Wahrscheinlichkeitsurteilen Rn. 135). Seine Schutzpflicht ist daher grundsätzlich erst verletzt, wenn er völlig untätig bleibt oder evident zu wenig unternimmt.
77 Dieses verminderte Schutzniveau von Schutzpflichten und -rechten gegenüber Abwehrrechten geht darauf zurück, dass Grundrechte nach der sich heute durchgesetzten Auffassung zwischen Privatpersonen nicht unmittelbar gelten (näher Rn. 81). Eine unmittelbare Wirkung wäre aber die Folge, würde man – wie zum Teil gefordert – „die Anforderungen an die Rechtfertigung von Eingriffen Dritter – genauer: von Unterlassungen des Gesetzgebers, diese zu verbieten – […] den materiellen Anforderungen an die Rechtfertigung staatlicher Eingriffe“ angleichen.
b) Wirkung im Privatrecht: Schutzpflicht und mittelbare Drittwirkung als ihr Unterfall
78 Die Schutzpflichtdimension der allgemeinen Handlungsfreiheit ist besonders relevant bei Eingriffen Dritter im Privatrecht. Hier ist insbesondere der Fall gestörter Vertragsparität zu nennen, bei dem durch eine einseitig belastende privatrechtliche Vertragsgestaltung die von Art. 2 Abs. 1 GG mitgeschützte Privatautonomie eines Vertragspartners beschränkt wird. Hier kann es nach der Rechtsprechung die staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 1 GG erfordern, den schwächeren Vertragspartner durch gesetzliche Vorschriften und ihre entsprechende Anwendung zu schützen, wenn der andere Vertragspartner ein so starkes Übergewicht besitzt, dass er vertragliche Regelungen faktisch einseitig setzen kann. Das gilt jedenfalls bei typisierbaren Fallgestaltungen, die eine strukturelle und ungewöhnlich starke Unterlegenheit des einen Vertragsteils erkennen lassen.
79 Diese teils sehr kritisch und als paternalistisch aufgenommene Rechtsprechung
80 Bei den Wirkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit im Privatrecht überschneidet sich das Regime der Schutzpflichten allerdings mit den Grundsätzen der sogenannten Ausstrahlungswirkung der Grundrechte kraft „mittelbarer Drittwirkung“. Deshalb werden beide Begriffe häufig nicht klar voneinander getrennt, obwohl sie sich im Ausgangspunkt für unterschiedliche Dinge herausgebildet haben:
81 Dagegen wird der Begriff der mittelbaren Drittwirkung im Ausgangspunkt der rein objektiven Dimension zugeordnet, die primär die Rechtsprechung – und zwar insbesondere die Zivilgerichte – bei der Auslegung des Privatrechts im Einzelfall adressiert: Weil Grundrechte in erster Linie dazu bestimmt sind, die Freiheitssphäre des Einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt zu sichern, gelten sie zwischen Privaten nicht unmittelbar; das heißt, Private sind nicht in derselben Weise wie der Staat an die Grundrechte anderer gebunden.
82 Verkennt ein Zivilgericht – wie in dem genannten Beispiel geschehen – die grundsätzliche Bedeutung des betroffenen Grundrechts und ist dieser Fehler für den konkreten Rechtsfall auch von einigem Gewicht,
83 Die genaue Reichweite der mittelbaren Drittwirkung ist eine Frage des Einzelfalls: Entscheidend sind grundsätzlich etwa „die Unausweichlichkeit von Situationen, das Ungleichgewicht zwischen sich gegenüberstehenden Parteien, die gesellschaftliche Bedeutung von bestimmten Leistungen oder die soziale Mächtigkeit einer Seite“.
84 Die Entscheidung ist in weiten Teilen der Literatur begrüßt worden, weil sie einer „letztlich freiheitsbeschränkenden Überkonstitutionalisierung privatrechtlicher Beziehungen“ entgegenwirke,
3. Leistungsdimension
85 Da Grundrechte in erster Linie Abwehrrechte gegen Eingriffe des Staates darstellen, können aus ihnen nach herrschender Auffassung nur sehr begrenzt eigenständige (sogenannte „originäre“) Leistungsansprüche hergeleitet werden, mit denen die realen Voraussetzungen für die jeweilige Freiheitsverwirklichung erst hergestellt werden. Der grundgesetzliche Begriff der Freiheit ist also im Ausgangspunkt nicht als „reale Freiheit“ in dem Sinne zu verstehen, dass der Staat auch die tatsächlichen Voraussetzungen ihrer Ausübung schaffen muss.
86 Dass die allgemeine Handlungsfreiheit primär ein Abwehrrecht und im Ausgangspunkt keinen Anspruch auf Schaffung der tatsächlichen Voraussetzungen für ihre Ausübung enthält, überzeugt. Dies folgt zwar nicht ganz so deutlich wie bei manchen anderen Grundrechten aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 GG. Denn anders als z. B. bei Art. 2 Abs. 2 GG ist die Einschränkungsmöglichkeit von Art. 2 Abs. 1 GG nicht explizit in der Terminologie des „Eingriffs“ formuliert, die besonders deutlich macht, dass der Verfassungsgeber vor allem den Schutz vor staatlichen Freiheitsbeschränkungen vor Augen hatte. Die Entstehungsgeschichte von Art. 2 Abs. 1 GG weist aber deutlich in diese Richtung: So sprach sich der Parlamentarische Rat gegen die grundsätzliche Aufnahme sozialer Teilhaberechte in das Grundgesetz aus und regelte solche nur punktuell.
87 Gleichwohl sind eigenständige Leistungsansprüche im Ausnahmefall denkbar. So hat sich erstens herauskristallisiert, dass der Staat dort, wo er selbst die zur Freiheitsausübung erforderlichen Mittel verknappt und eine staatliche Monopolstellung schafft, unter bestimmten Umständen auch für die Verfügbarkeit dieser Mittel einstehen muss. Entsprechende Ansätze finden sich z. B. in der Rechtsprechung zur Schaffung von Studienplätzen in Numerus-clausus-Fächern.
88 Als weiteren Ansatzpunkt für eine Ausnahme von der grundsätzlich fehlenden Leistungsdimension verweisen Teile der juristischen Literatur auf die Rechtsfigur des „objektiven Verfassungsauftrags“. Danach haben Bürger und Bürgerinnen zwar keinen grundrechtlichen Anspruch auf staatliche Leistungen, die die tatsächlichen Voraussetzungen von Freiheit herstellen, der Staat soll in bestimmten Fällen aber objektiv dazu verpflichtet sein.
89 Für die allgemeine Handlungsfreiheit noch bedeutsamer ist ein dritter Ansatzpunkt: Auch wenn die Grundrechte keine grundsätzliche umfassende Leistungsdimension enthalten, muss doch die Gewährleistung der tatsächlichen Minimalvoraussetzungen für die jeweilige Freiheitsausübung von den grundrechtlichen Gewährleistungen miterfasst sein. Denn wenn die tatsächliche Ausübung des Grundrechts mangels dieser Minimalvoraussetzungen unter jedem erdenklichen Gesichtspunkt unmöglich wird, wird das Grundrecht funktionslos; es wird nur noch zur leeren Hülse.
90 Die vom Staat somit herzustellenden tatsächlichen Grundvoraussetzungen für ein Mindestmaß autonomer Verhaltensfreiheit überschneiden sich in weiten Teilen mit Gewährleistungen des Sozialstaats- und des Rechtsstaatsprinzips. Darüber, wo die Grenzen dieses Mindestmaßes dabei genau verlaufen, lässt sich natürlich streiten. Dazu dürften jedenfalls gehören: eine Grundversorgung mit Infrastruktur wie Straßen, öffentlichem Nah- und Fernverkehr, Trinkwasser, Strom, Kommunikationswegen und Internet; eine grundständige medizinische Versorgung; eine einfache Unterkunft; eine grundständige Schul- und Berufsausbildung; und eine minimale Stabilität des politischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Systems.
91 Anders als die speziellen Freiheitsrechte hat die allgemeine Handlungsfreiheit keinen entscheidenden Einfluss auf Leistungsansprüche, die aus den Gleichheitsrechten (insbesondere dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG) abgeleitet werden (sogenannte „derivative“ Leistungsansprüche). Solche derivativen Ansprüche aus Art. 3 Abs. 1 GG sind der Sache nach Ansprüche auf Gleichbehandlung, knüpfen also an eine vorherige Verwaltungspraxis an und können von einem einschlägigen Freiheitsgrundrecht verstärkt werden. So hat zum Beispiel ein Klimaschutzverein aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 GG (Versammlungsfreiheit) einen Anspruch auf Nutzung einer gemeindlichen Stadthalle für seine Jahreshauptversammlung im Rahmen der Kapazitäten und der Benutzungsordnung, wenn diese ansonsten für vergleichbare Veranstaltungen zur Verfügung gestellt wird.
C. „Soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt“ – Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit
I. Vorliegen eines Eingriffs
1. Grundsatz
92 Für die abwehrrechtliche Dimension ist entscheidend, unter welchen Voraussetzungen eine staatliche Maßnahme einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff darstellt. Das ist unproblematisch zu bejahen bei staatlichen Geboten oder Verboten, die die Ausübung der allgemeinen Handlungsfreiheit unmittelbar erschweren oder unmöglich machen (sogenannte „unmittelbare“ oder „klassische“ Eingriffe).
93 Schwieriger zu beurteilen ist die Frage, wann ein bloß mittelbarer oder faktischer Eingriff vorliegt. Diese Frage stellt sich, wenn Maßnahmen eines Hoheitsträgers erst über Umwege zu Freiheitseinbußen führen, zum Beispiel wenn Geschäftsinhabern Ladenschlusszeiten vorgeschrieben werden, die indirekt auch die Einkaufsmöglichkeiten der Kunden einschränken. Ein mittelbarer Eingriff ist nach der sogenannten „neuen Formel“ bzw. dem „modernen Eingriffsbegriff“ ebenfalls rechtfertigungsbedürftig. Darunter werden mittelbare oder faktische Beeinträchtigungen verstanden, die „in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem normativen und direkten Eingriff gleichkommen“ und „dann wie dieser behandelt werden“ müssen.
94 Das Erfordernis eines funktionalen Äquivalents ist für die allgemeine Handlungsfreiheit von besonderer Bedeutung, da diese wegen ihres weiten Schutzbereichs bei einem zu weiten Eingriffsbegriff droht, uferlos zu werden: Indirekt beeinträchtigt nahezu jedes staatliche Verhalten die allgemeine Handlungsfreiheit – man denke z. B. an einen Gemeinderatsbeschluss zur Sanierung des Rathauses, in dessen Folge Baustellen eingerichtet werden müssen, die vorbeifahrende Autofahrer vorübergehend behindern, oder den Abschluss eines Energielieferungsvertrags der Gemeinde für ihr Schwimmbad, durch den sich der Eintrittspreis für Badegäste erhöht. Um solche nur entfernt mittelbaren Belastungen auszuklammern, werden in der Literatur Überlegungen angestellt, mittelbare oder faktische Eingriffe bei Art. 2 Abs. 1 GG entweder überhaupt nicht ausreichen zu lassen
95 Auch die Rechtsprechung gelangt mit diesen Kriterien in der Regel zu überzeugenden Ergebnissen. So stellten z. B. an Geschäftsinhaber adressierte Ladenschlussregelungen einen mittelbaren Eingriff in die Handlungsfreiheit der Kunden und Kundinnen
96 Nicht überzeugt hingegen der vom BVerfG verneinte mittelbar-faktische Eingriff in Rechte der Eltern durch die Schulschließungen in der Coronapandemie unter dem Gesichtspunkt, dass diese zusätzliche Betreuungsleistungen organisieren oder ihre beruflichen Tätigkeiten reduzieren mussten. Das Gericht prüfte und verneinte einen mittelbaren Eingriff in das Elternrecht (Art. 6 Abs. 1 GG) – näher gelegen hätten die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) oder die allgemeine Handlungsfreiheit, weil durch die Schließungen die für den Beruf und sonstige Handlungen erforderlichen zeitlichen Ressourcen beschränkt wurden. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass die zusätzlichen zeitlichen Belastungen der Eltern ungewollte Nebenfolgen seien. Zudem setze eine Vergleichbarkeit dieser nachteiligen Folgen mit einem unmittelbaren Eingriff voraus, dass bestimmbar wäre, wie sich die familiären Verhältnisse durch den Wegfall von Präsenzunterricht änderten. Dies sei nicht möglich, weil sich Eltern auf unterschiedliche Weise angepasst hätten.
2. Sonderfall: staatliche Anreize
97 Von besonderer Bedeutung ist die Frage, unter welchen Umständen staatliche Anreizsetzungen in die allgemeine Handlungsfreiheit eingreifen. Denn wo es gerade der Sinn staatlicher Anreize ist, Entscheidungen von Menschen in Richtung eines bestimmten gewünschten Verhaltens zu lenken, wirken sie stets gezielt auf die von der allgemeinen Handlungsfreiheit mitgeschützte Entscheidungsfreiheit (zu dieser nicht unumstrittenen Frage siehe Rn. 38 f.) ein. Unter welchen Umständen diese unter dem Begriff des „Nudging“ diskutierten staatlichen Anreize einen Eingriff in Grundrechte allgemein – und in Art. 2 Abs. 1 GG im Besonderen – darstellen, ist umstritten.
98 Folgt man der hier vertretenen Sicht, dass die Entscheidungsfreiheit als solche durch Art. 2 Abs. 1 GG mitgeschützt wird, lässt sich die Frage vielmehr nach den allgemeinen Kriterien beantworten: Soweit Anreizmaßnahmen gerade auf die Lenkung individueller Entscheidungen abzielen, ist die Finalität der Verkürzung der Entscheidungsfreiheit stark ausgebildet. Vor dem Hintergrund, dass der Eingriff trotzdem kein staatliches Ge- oder Verbot darstellt und das unerwünschte Verhalten – wenn auch unter Verzicht auf Vorteile bzw. unter Inkaufnahme von Nachteilen – weiterhin möglich bleibt, ist für die Qualifikation als Eingriff dann vor allem die Intensität des Eingriffs entscheidend: Je stärker die Anreizsetzung ausfällt und je weniger Entscheidungsfreiheit einem rational denkenden Betroffenen faktisch verbleibt, desto eher ist ein Eingriff zu bejahen.
99 Entsprechendes gilt für vom Gesetzgeber ungewollte Anreizsetzungen. Die fehlende Finalität ist hier auf Seite der gegen den Eingriff sprechenden Faktoren zu berücksichtigen.
3. Sonderfall: Widmungen im Straßen- und sonstigen öffentlichen Sachenrecht
100 Einen Sonderfall bilden Widmungen im öffentlichen Sachenrecht, das heißt, hoheitliche Bestimmungen, welcher Funktion eine Sache in öffentlicher Hand dienen soll und wie sie genutzt werden darf.
101 Dieselben Grundsätze wendet die Rechtsprechung für die Widmung öffentlicher Einrichtungen (z. B. Stadthallen, Parks, gemeindliche Anschlagtafeln) an. Entsprechend hat etwa der VGH Mannheim entschieden, dass ein nächtliches Musikboxenverbot in öffentlichen Parks nicht in Grundrechte eingreife. Die Stadt bestimme hiermit lediglich die Benutzungsrechte an öffentlichen Einrichtungen – den Parks – neu.
102 Diese Rechtsprechung ist problematisch, weil sich auf diese Weise faktisch erhebliche Freiheitsbeschränkungen jeglicher Begrenzung durch Grundrechte entziehen. Jedenfalls in einem Fall wie dem weitgehenden Fahrverbot in der Berliner Innenstadt können die weitreichenden Folgen für die individuelle Freiheitsausübung (etwa die gegebenenfalls notwendige Änderung von Wohnort oder Arbeitsplatz infolge nicht mehr zu bewerkstelligender Pendelzeiten oder der Zeitverlust für andere Tätigkeiten infolge längerer Reisezeiten) kaum vollständig ausgeblendet werden. Wie Jakob Hohnerlein richtig hervorhebt, ist es aber auch grundsätzlich zweifelhaft, dass öffentliches Eigentum dem grundsätzlichen Zugriffsrecht der Bürger und Bürgerinnen entzogen sein soll und sich die das Privateigentum prägende Ausschluss- und Nutzungsfunktion auf öffentliche Sachen übertragen lässt.
103 Einigkeit besteht hingegen darüber, dass Einschränkungen des Gemeingebrauchs, die nicht durch eine Aufhebung oder Einschränkung der Widmung zum Gemeingebrauch geschehen (z. B. Straßenverkehrsregeln), in die allgemeine Handlungsfreiheit eingreifen und an ihr zu messen sind (siehe Rn. 85).
II. Anforderungen an den Eingriff (Rechtfertigung)
1. Die drei Begrenzungen als Einschränkungsmöglichkeiten aufgrund einer Rechtsnorm
104 Nach Art. 2 Abs. 1 GG hat jeder das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, „soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt“. Damit benennt die Norm drei Begrenzungen der allgemeinen Handlungsfreiheit, die sogenannten Grundrechtsschranken: die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz.
105 Die vom Verfassungsgeber gewählte Formulierung könnte zwar so verstanden werden, als begrenzten diese die allgemeine Handlungsfreiheit unmittelbar. Zu Recht steht heute allerdings außer Streit, dass es sich bei den Schranken des Art. 2 Abs. 1 GG – wie bei den allermeisten Schranken der spezielleren Grundrechte – weder um Begrenzungen des Schutzbereichs noch um Einschränkungen handelt, die unmittelbar aus der Verfassung folgen und entsprechend keiner weiteren gesetzlichen Grundlage bedürfen.
106 Bei der rechtlichen Grundlage muss es sich nach ganz überwiegender Ansicht grundsätzlich nicht zwingend um ein Parlamentsgesetz, also ein vom Bundes- bzw. Landtag im Gesetzgebungsverfahren verabschiedetes Gesetz, handeln; auch Rechtsgrundlagen vom Rang unterhalb des Gesetzes wie etwa Rechtsverordnungen oder (z. B. kommunale) Satzungen genügen.
107 Obwohl die Europäische Menschenrechtskonvention in Deutschland den Rang eines einfachen Gesetzes besitzt (vgl. Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG), können die in ihr enthaltenen Eingriffsermächtigungen keine unmittelbare Rechtsgrundlage für Eingriffe in Art. 2 Abs. 1 GG bilden.
108 Die Rechtsgrundlage für Eingriffe in Art. 2 Abs. 1 GG kann hingegen aus primärem
109 Auch vom Unionsrecht determiniertes nationales Recht (also nationales Recht, das Unionsrecht umsetzt) kann eine taugliche Rechtsgrundlage für Eingriffe in Art. 2 Abs. 1 GG bilden. Ist das nationale Recht vollständig vom Unionsrecht determiniert – verbleibt dem nationalen Gesetzgeber also keinerlei Gestaltungsspielraum –, ist allerdings wiederum allein die Rechtsanwendung und nicht die Norm selbst an Art. 2 Abs. 1 GG zu messen. Denn seit der Recht-auf-Vergessen-II-Entscheidung des BVerfG bilden für solche Rechtsnormen allein die unionsrechtlichen Grundrechte den relevanten Prüfungsmaßstab.
110 Von der Frage, ob Unionsrecht oder Unionsrecht umsetzendes nationales Recht eine Rechtsgrundlage für einen Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG darstellen kann, ist die Frage zu unterscheiden, inwieweit eine nationale Rechtsnorm, die gegen Unionsrecht verstößt, zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört (siehe dazu Rn. 142).
2. Keine eigenständigen Einschränkungsmöglichkeiten: Rechte anderer und Sittengesetz
a) Rechte anderer
111 Mit der Schranke der „Rechte anderer“ griff der Verfassungsgeber die seit der Aufklärung verbreitete Formulierung auf, dass Freiheit darin bestehe, alles tun oder lassen zu können, „was einem anderen nicht schadet“, bzw. die Freiheit des Einzelnen dort ende, „wo die Freiheit des anderen beginnt“.
112 Die Frage ist allerdings ohne praktische Bedeutung, da das BVerfG die Einschränkungsmöglichkeit der „Rechte anderer“ ohnehin vollständig in der „verfassungsmäßigen Ordnung“ aufgehen lässt: Auch die „Rechte anderer“ (einschließlich Grundrechte Dritter) sind nämlich Teil der verfassungsmäßigen Ordnung und haben daneben keine selbstständige Bedeutung.
b) Sittengesetz
113 Auch das Sittengesetz bildet keine relevante Einschränkungsmöglichkeit. Der Grund dafür ist allerdings etwas anders gelagert als bei den Rechten Dritter: Ein außerhalb gesetzlicher Normen existierendes „Sittengesetz“ ist für sich genommen ungeeignet, die allgemeine Handlungsfreiheit zu begrenzen. Bereits eine Definition des „Sittengesetzes“ bereitet – ähnlich wie die der Sittenwidrigkeit im Rahmen von § 138 Abs. 1 BGB – Schwierigkeiten. Im Homosexuellen-Urteil des BVerfG von 1957, dem einzigen Anwendungsfall des „Sittengesetzes“ im Rahmen der allgemeinen Handlungsfreiheit,
„[D]as Rechtsbewußtsein im Volke beurtheilt diese Handlungen nicht blos als Laster, sondern als Verbrechen, und der Gesetzgeber wird billig Bedenken tragen müssen, diesen Rechtsanschauungen entgegen Handlungen für straffrei zu erklären, die in der öffentlichen Meinung als strafwürdige gelten. Die Beurtheilung solcher Personen, welche in dieser Weise gegen das Naturgesetz gesündigt, dem bürgerlichen Strafgesetze zu entziehen und dem Moralgesetze anheim zu geben, würde als ein gesetzgeberischer Mißgriff getadelt werden.“
114 Die vom BVerfG in Ansatz gebrachten Maßstäbe der „öffentlichen Meinung“ der Bevölkerung oder der von ihr geteilten Werturteile sind schon für sich genommen untaugliche Begrenzungen der allgemeinen Handlungsfreiheit. Denn der materielle Gewährleistungsgehalt der Grundrechte einschließlich der allgemeinen Handlungsfreiheit (also der Gehalt, der sich im Ergebnis gegen entgegenstehende Interessen durchsetzt und dessen Beschränkung also nicht gerechtfertigt ist) darf gerade nicht von den Werturteilen der Mehrheit abhängen. Grundrechtsschutz ist insoweit gerade auch Schutz der Minderheit gegen die Mehrheit. Wohin Begrenzungen der allgemeinen Handlungsfreiheit durch das Sittengesetz führen können, zeigt das Homosexuellen-Urteil plastisch. Auch die Moralvorstellungen während des Nationalsozialismus, nach denen es als legitim galt, Juden, Sinti und Roma, Homosexuelle, behinderte Menschen und andere Gruppen zu ächten und zu verfolgen, machen die Abgründe deutlich, in die eine selbstständige Schranke des Sittengesetzes führen kann.
115 Die von der Einschränkungsmöglichkeit des „Sittengesetzes“ ausgehenden Gefahren wurden bereits im Parlamentarischen Rat gesehen, wie der folgende Ausschnitt der in den Protokollen dokumentierten Diskussion im Grundsatzausschuss zwischen dem Ausschussvorsitzenden Hermann von Mangoldt (CDU), Ludwig Bergsträsser (SPD) und Helene Weber (CDU)
„Vors. [Dr. v. Mangoldt]: Bei einem Hinweis auf die verfassungsmäßige Ordnung allein fehlt jede Berücksichtigung der sittlichen Grundlagen unseres Handelns; deshalb ist ohne einen Hinweis auf das ethische Grundgesetz nicht auszukommen. So verstehen wir den Hinweis auf das „Sittengesetz“. In den Rechtsnormen selbst wird ihr sittlicher Gehalt nur selten richtig zum Ausdruck gebracht werden können. Legt man das Gesetz nur nach seinem Wortlaut aus, so kommt man also zu einer rein positivistischen Auslegung. Wir waren uns über die Unbestimmtheit des Begriffs „Sittengesetz“ durchaus bewußt und entschlossen uns, das Wort „natürlich“ wegzulassen.
Dr. Bergsträsser: Gerade die Unbestimmtheit dieses Begriffs läßt eben merkwürdige und unhaltbare Interpretationen zu. Dagegen habe ich Bedenken.
Vors. [Dr. v. Mangoldt]: Eine einheitliche Rechtsprechung wird feste Rechtssätze dazu ausbilden. Auch das Verfassungsleben ist dem Wechsel unterworfen.
Dr. Bergsträsser: Wie gesagt: Ich habe Bedenken gegen uferlose Interpretationen. Man wird den Begriff „Sittengesetz“ so weit auslegen, daß alle möglichen harmlosen Handlungen gegen das Sittengesetz verstoßen. Wir hatten früher in Deutschland solche Auseinandersetzungen.
Vors. [Dr. v. Mangoldt]: Solche Auseinandersetzungen sind gut und fruchtbar. Ohne sie bildet das Sittengesetz sich nicht.
Dr. Bergsträsser: Mir ist jedenfalls sehr unbehaglich dabei zumute.
Dr. Weber: Haben Sie Angst?
Dr. Bergsträsser: Ja, ich habe ausgesprochen Angst.
Dr. Weber: Vor dem Sittenrichter?
Dr. Bergsträsser: Vor dem engstirnigen Sittenrichter.“
116 Trotz dieser Bedenken entschloss sich der Parlamentarische Rat zur Aufnahme des Sittengesetzes in Art. 2 Abs. 1 GG. Dies lässt sich nur so mit dessen Zwecksetzung – einem umfassenden Autonomieschutz auch gegen die Ansichten der „Mehrheit“ – und den darüber hinaus betroffenen Prinzipien der Gesetzesbindung, des Vorbehalts des Gesetzes und der Bestimmtheit von Normen vereinbaren, wenn man darin keine eigenständige Schranke, sondern lediglich die Maßgabe erblickt, dass der Gesetzgeber die von ihm erlassenen Gesetze, auch wenn sie in die allgemeine Handlungsfreiheit eingreifen, entlang mehrheitsfähiger moralischer Wertvorstellungen ausrichten darf.
117 Stellt aber der Schutz „guter Sitten“ kein eigenständiges legitimes Ziel zur Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit dar,
3. Die verfassungsmäßige Ordnung als maßgebliche Einschränkungsmöglichkeit
a) „Ordnung“: alle Rechtsnormen, gleich welchen Ranges
118 Die verfassungsmäßige Ordnung ist die maßgebliche Einschränkungsmöglichkeit des Art. 2 Abs. 1 GG. Die anderen beiden Schranken – Rechte anderer und Sittengesetz – gehen in ihr auf (Rn. 111 ff. und 113 ff.). Seit seinem Elfes-Urteil aus dem Jahr 1957 interpretiert das BVerfG den Begriff der verfassungsmäßigen Ordnung bei Art. 2 Abs. 1 GG weit: Gemeint ist „die allgemeine Rechtsordnung […], die die materiellen und formellen Normen der Verfassung zu beachten hat, also eine verfassungsmäßige Rechtsordnung sein muß“,
119 Mit dieser Rechtsprechung hat sich das BVerfG, gefolgt von der ganz überwiegenden Literatur,
120 Die weite Auslegung des Begriffs der verfassungsmäßigen Ordnung bei Art. 2 Abs. 1 GG ist entgegen vereinzelten Gegenstimmen
121 Der Streit um die Auslegung der verfassungsmäßigen Ordnung ist daher untrennbar verbunden mit dem über die Auslegung des Schutzbereichs. Für eine weite Auslegung von beidem gibt es gute Argumente; die Kritikpunkte sind nicht ohne Gewicht, greifen aber im Ergebnis nicht durch (dazu ausführlicher, siehe Rn. 27 ff.). Der speziell auf das weite Verständnis des Begriffs der verfassungsmäßigen Ordnung zielende Einwand, hierdurch würden die beiden übrigen Einschränkungsmöglichkeiten des Art. 2 Abs. 1 GG – die Rechte anderer und die Sittengesetze – überflüssig und somit sinnlos,
b) „Verfassungsmäßig“: das gesamte höherrangige Recht als Prüfungsmaßstab
aa) Überblick
122 Die die allgemeine Handlungsfreiheit einschränkende Rechtsnorm muss formell und materiell verfassungsgemäß sein. Zudem müssen auch ihre Auslegung und Anwendung durch Behörden und Gerichte der Verfassung entsprechen.
123 Zwar deutete das Elfes-Urteil noch darauf hin, dass das BVerfG die einschränkende Rechtsnorm und ihre Anwendung ursprünglich allein an den „obersten Grundwerten der freiheitlichen demokratischen Grundordnung“, den „ungeschriebenen elementaren Verfassungsgrundsätzen“ wie „vornehmlich dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und dem Sozialstaatsprinzip“ messen wollte.
124 Die „Verfassungsmäßigkeit“ der einschränkenden Rechtsnorm richtet sich damit schlicht nach der Normenhierarchie des Grundgesetzes, die sich von der Spitze nach unten in folgender Reihenfolge bildet (in Klammern die im Falle eines Verstoßes gegen die jeweilige Rechtsquelle verletzte verfassungsrechtliche Norm):
unveränderliche Verfassungsprinzipien (Art. 79 Abs. 3 GG)
Recht der Europäischen Union (Art. 23, 24 Abs. 1 GG)
(sonstiges) Verfassungsrecht
allgemeine Regeln des Völkerrechts (Art. 25 GG)
einfache Bundesgesetze (Art. 20 Abs. 3 GG bzw. – bei Verstoß durch Rechtsverordnung gegen das zugrunde liegende Bundesgesetz – Art. 80 GG) und völkerrechtliche Verträge (Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG)
Rechtsverordnungen von Bundesbehörden (20 Abs. 3 GG)
Landesrecht: Landesverfassungsrecht, einfache Landesgesetze und Rechtsverordnungen von Landesbehörden (bei Verstoß von Landesrecht gegen Bundesrecht: Art. 31 GG; bei Verstoß gegen jeweils höherrangiges Landesrecht: Art. 20 Abs. 3 GG)
Satzungen (bei Verstoß der Satzung gegen höherrangiges Recht: Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG)
125 Ähnlich wie die Weite des Begriffs der verfassungsmäßigen Ordnung die Kehrseite der Weite des Schutzbereichs ist, kompensiert dieser umfassende Prüfungsmaßstab gewissermaßen die Weite des Begriffs der verfassungsmäßigen Ordnung: Wenn die gesamte Rechtsordnung, gleich welchen Ranges, Art. 2 Abs. 1 GG einschränken kann, erscheint es jedenfalls legitim (wenn auch nicht gleichermaßen zwingend), dass die betroffene Norm immerhin auch in jeder Hinsicht verfassungsgemäß sein muss. Trotzdem ist dieser Umstand kein Spezifikum von Art. 2 Abs. 1 GG geblieben, sondern wurde auf die speziellen Freiheitsrechte übertragen: Auch dort überprüft das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit der einschränkenden Rechtsnorm und ihrer Anwendung in jeder Hinsicht.
bb) Das eigentliche Verfassungsrecht
126 Die einschränkende Rechtsnorm und ihre Anwendung sind damit zunächst am eigentlichen Verfassungsrecht zu messen, also (soweit sie für die in Frage stehende Rechtsnorm gelten) insbesondere an den Vorschriften zur Gesetzgebungskompetenz (Art. 70 ff. GG),
127 Neben dem Rechtsstaats- und Sozialstaatsprinzip sind nach hier vertretener Ansicht aber auch die übrigen beiden Staatsstrukturprinzipien des Art. 20 Abs. 1-3 GG (das Demokratie- und das Bundesstaatsprinzip) sowie das Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 GG vom Prüfungsmaßstab erfasst. Nach dem Homogenitätsgebot muss Landesrecht
128 Etwas anderes dürfte jedoch für die noch ungeklärte Frage gelten, ob Art. 2 Abs. 1 GG auch die Prüfung der Verletzung von Grundrechten Dritter verlangt. Die bisherige Rechtsprechung des BVerfG ist insoweit uneinheitlich.
129 Das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG – also die Vorgabe, dass ein Gesetz die von ihm eingeschränkten Grundrechte benennen muss – erstreckt sich nicht auf Art. 2 Abs. 1 GG. Denn da Art. 2 Abs. 1 GG von vornherein unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung steht, müsste ansonsten nahezu jedes Gesetz dieses Grundrecht zitieren und das Zitiergebot würde zu einer leeren Förmlichkeit.
cc) Insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
130 In vielen Fällen läuft die Prüfung, ob eine einschränkende Rechtsnorm und ihre Anwendung verfassungsgemäß sind, im Wesentlichen auf die Prüfung hinaus, ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist.
131 Bei der Gewichtung der nachteiligen Folgen des Eingriffs stellt sich das Problem, dass die Bedeutung einer Verhaltensweise je nach Selbstverständnis des Betroffenen variieren kann und es Ausdruck der individuellen Autonomie ist, diese Bedeutung für sich selbst zu bestimmen. Die Schwierigkeit einer objektiven Beurteilung der Wertigkeit einer Tätigkeit ist gerade ein zentrales Argument für den weiten Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG (näher Rn. 29 f.).
132 Dies spricht dafür, dass man an der Perspektive einer fiktiven „Durchschnittsperson“ auf die Bedeutung der Tätigkeit nicht völlig vorbeikommt – wie auch die Rechtsprechung implizit anerkennt (siehe auch Rn. 31).
133 Abmildern lässt sich der Widerspruch zur grundsätzlich selbstbestimmten Gewichtung einer Tätigkeit zudem, wenn die fiktive Durchschnittsperson um wesentliche Eigenschaften des oder der tatsächlich Betroffenen angereichert wird: Die Frage ist dann also nicht, wie hart der Bevölkerungsdurchschnitt, sondern z. B. eine „durchschnittliche“ Jurastudentin aus Polen von 22 Jahren während ihres Erasmus-Jahres in Marburg von der Schließung von Cafés und Bars während der Covid-Pandemie getroffen würde, wenn die Betroffene diese Eigenschaften aufweist. Natürlich wirft dies die schwierige Frage auf, welche Eigenschaften insoweit zu berücksichtigen und welche auszublenden sind; das mögliche Spektrum ist weit und reicht von Geschlecht, Alter, sexueller Orientierung, Beruf, Nationalität, finanzieller Situation und Bildungsgrad bis hin zu persönlichen Vorlieben, Abneigungen, Talenten, Charakter, Lebensvorstellungen und Werten. Diese Aufzählung zeigt, dass die Subjektivierung ihre Grenzen haben muss: Je mehr man den Maßstab der konkret betroffenen Person und insbesondere ihren subjektiven Vorstellungen von der Persönlichkeitsentfaltung annähert, desto weniger kann das Recht noch eine maßstabbildende Kraft entfalten (siehe bereits Rn. 31).
134 Bei den Nachteilen der Maßnahme ist auch zu berücksichtigen, wenn derselbe Adressat gleichzeitig durch andere Maßnahmen zusätzlich belastet wird. Zu solchen „additiven“ oder „kumulativen“ Grundrechtseingriffen
135 Eine besondere Schwierigkeit stellt sich durch tatsächliche (wissenschaftliche) Unsicherheiten, wie sie ebenfalls besonders während der Pandemie zu beobachten waren, aber etwa auch bezüglich des genauen Ablaufs des Klimawandels und der Möglichkeiten seiner Bekämpfung existieren. Das BVerfG gesteht dem Gesetzgeber insoweit einen Einschätzungsspielraum zu. So soll es hier genügen, wenn sich der Gesetzgeber „an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten orientiert“.
136 Gleichwohl hat das BVerfG dem Gesetzgeber während der Coronapandemie tendenziell zu weite Einschätzungsspielräume eingeräumt: so etwa, wenn es in seinem Bundesnotbremse-I-Beschluss für nächtliche Ausgangsbeschränkungen ausreichen ließ, dass „nicht ersichtlich“ sei, „dass die Beschränkungen die Erreichung der Gesetzeszwecke in keiner Weise fördern oder sich sogar gegenläufig auswirken können“.
137 Erforderlich sind gegebenenfalls zwei getrennte Verhältnismäßigkeitsprüfungen: der Rechtsnorm sowie der konkreten Eingriffsmaßnahme (soweit letztere im Ermessen der Behörde steht und somit Raum für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung lässt). Hier kann sich der in der Norm enthaltene Eingriff als verhältnismäßig, der durch den Einzelakt erfolgende Eingriff als unverhältnismäßig erweisen: Z. B. können sich abstrakt bei einem in der Norm enthaltenen präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (z. B. einem grundsätzlichen Verbot der Nutzung einer Straße zu anderen Zwecken als zum Verkehr außer bei Vorliegen einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis) zwar die dadurch eintretenden Nachteile (die Voraussetzungen der Erlaubnis und die mit ihrer Beantragung verbundenen Mühen) mit den damit erreichten Vorteilen (Schutz der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs) die Waage halten.
dd) Sonstiges höherrangiges Recht
138 Das BVerfG, gefolgt von der Literatur, ist wie erwähnt jedoch nicht beim eigentlichen Verfassungsrecht stehen geblieben. Rechtsnormen vom Rang unterhalb der Bundesgesetze prüft es im Rahmen der Rechtfertigung des Eingriffs in Art. 2 Abs. 1 GG auch an den sonstigen für sie geltenden Wirksamkeitserfordernissen: Landesrecht muss danach, um zur verfassungsmäßigen Ordnung zu gehören, auch im Einklang mit Bundesrecht stehen,
139 Für die Rechtsanwendung durch Behörden und Gerichte (also die „Einzelaktebene“) gilt hier ausnahmsweise etwas anderes: Die bloße Rechtswidrigkeit eines in Art. 2 Abs. 1 GG eingreifenden Verwaltungsaktes wegen fehlerhafter Anwendung des einfachen Rechts durch die Behörde (z. B. wegen eines formellen Fehlers) oder eine fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts durch ein Fachgericht (z. B. ein Verwaltungsgericht) führen noch nicht zu einer durch Verfassungsbeschwerde rügefähigen Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG. Zwar wäre im Grundsatz auch hier das Argument denkbar, dass die Behörde oder das Fachgericht insoweit gegen ihre Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG) und somit gegen Verfassungsrecht verstoßen. Das BVerfG beschränkt aber seine Prüfungskompetenz in Urteilsverfassungsbeschwerden (und diese Fälle sind in aller Regel solche der Verfassungsbeschwerde gegen ein gerichtliches Urteil, das eine vorherige behördliche Einzelfallentscheidung gebilligt hat) darauf, ob „spezifisches Verfassungsrecht“ verletzt wurde, also insbesondere Grundrechte grundsätzlich verkannt oder nicht ausreichend berücksichtigt wurden oder sich die Gesetzesauslegung in krassem Widerspruch zu den angewandten Normen setzt, also grob fehlerhaft ist.
ee) Völker- und Europarecht
140 Auch die allgemeinen Regeln des Völkerrechts – also vor allem Völkergewohnheitsrecht und allgemeine Rechtsgrundsätze – gehören zum Prüfungsmaßstab für einfache Gesetze und Normen von niedrigerem Rang und ihre Anwendung, weil sie gemäß Art. 25 GG diesen Normen vorgehen. Normen, die gegen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verstoßen, verletzen somit auch Art. 25 GG.
141 Völkervertragsrecht, zu dem auch die Europäische Menschenrechtskonvention gehört, hat demgegenüber gemäß Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG nur den Rang eines einfachen Bundesgesetzes: Verstöße hiergegen sind daher nach der bestrittenen, aber überzeugenden Ansicht des BVerfG nur bei Normen unterhalb der Bundesgesetze beachtlich, weil diese dann gegen Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG verstoßen. Bundesgesetze können demgegenüber von Völkervertragsrecht wie der Europäischen Menschenrechtskonvention als späterem Recht desselben Ranges abweichen (Grundsatz „lex posterior derogat legi prior“, das spätere Gesetz hebt das frühere auf); auch Art. 2 Abs. 1 GG verlangt daher nicht, Bundesgesetze als solche an der Europäischen Menschenrechtskonvention zu messen.
142 Inwieweit auch das Unionsrecht zum relevanten Prüfungsmaßstab der einschränkenden Rechtsnorm und ihrer Anwendung gehört, wird nicht einheitlich beantwortet. Das BVerfG hat dies bislang verneint, weil die Vereinbarkeit einer Norm mit Unionsrecht nicht in seine Zuständigkeit falle, sondern vielmehr den Fachgerichten überlassen sei.
c) Verfassungs- und verwaltungsprozessrechtliche Folgen
143 Dass das BVerfG im Rahmen der Verfassungsbeschwerde die Art. 2 Abs. 1 GG einschränkende Rechtsnorm an der gesamten höherrangigen Rechtsordnung misst, hat nicht nur die Bedeutung der Verfassungsbeschwerde, sondern auch seinen eigenen Einfluss verstärkt. Das Gericht kann auf diese Weise auch zur Einhaltung lediglich objektiver Rechtsgrundsätze Stellung nehmen, und zwar bei Normen gleich welchen Ranges sowie (soweit spezifisches Verfassungsrecht betroffen ist) selbst bei der Rechtsanwendung durch Behörden und Gerichte. Die Folge ist ein weitreichender Rechtsschutz für den Einzelnen, der im Vergleich zu anderen europäischen Ländern nach wie vor außergewöhnlich ist.
144 Aber auch die Kontrollmöglichkeiten durch die Verwaltungsgerichte wurden durch die Elfes-Rechtsprechung entscheidend vergrößert: Klagen vor dem Verwaltungsgericht setzen eine Klagebefugnis voraus, also die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte (vgl. § 42 II VwGO). Indem eine behördliche Maßnahme, die ihren Adressaten belastet, stets in dessen allgemeine Handlungsfreiheit eingreift und diese bei Verstoß der Behörde gegen das für sie geltende Recht verletzt, ist eine Rechtsverletzung bei allen belastenden Verwaltungsmaßnahmen möglich. Somit ist die Klagebefugnis bei adressatenbelastenden Verwaltungsmaßnahmen stets zu bejahen (sogenannte „Adressatentheorie“).
D. Kontext
I. Verhältnis zu anderen Grundrechten
145 Art. 2 Abs. 1 GG beinhaltet neben der allgemeinen Handlungsfreiheit auch die textliche Grundlage für das allgemeine Persönlichkeitsrecht (zum Verhältnis siehe Rn. 151 ff.). Art. 2 Abs. 2 GG enthält zwei weitere selbstständige Grundrechte: das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) und das Recht auf Freiheit der Person, das die körperliche Bewegungsfreiheit umfasst (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG).
1. Zurücktreten gegenüber spezielleren Grundrechten
146 Die Einordnung der allgemeinen Handlungsfreiheit als Basis- und gleichzeitig als Auffanggrundrecht ergibt sich aus ihrer Stellung im grundrechtlichen Gefüge: Ist ein Verhalten durch ein besonderes Freiheitsrecht – z. B. die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG) oder Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) – erfasst und kommt eine Verletzung dieses Freiheitsrechts nur aus demselben sachlichen Gesichtspunkt wie bei Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht, tritt die allgemeine Handlungsfreiheit hinter diesem Recht zurück; sie ist also subsidiär, das heißt, sie kommt nicht mehr zur Anwendung.
147 Umstritten ist, ob die allgemeine Handlungsfreiheit subsidiär und also unanwendbar auch bezüglich solcher Verhaltensweisen ist, die aus dem sachlichen Schutzbereich (das heißt, dem Anwendungsbereich) eines spezielleren Freiheitsrechtes herausfallen (z. B. unfriedliche Versammlungen, vgl. Art. 8 Abs. 1 GG, oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, die nach herrschender Meinung nicht von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG geschützt sind, siehe Art. 5 Rn. ###).
148 Keine Subsidiarität besteht, wenn die Verletzung des anderen Freiheitsrechts aus einem anderen sachlichen Gesichtspunkt in Betracht kommt. Ein Beispiel bildet die Kirchenbausteuerpflicht, die das badische Ortskirchensteuergesetz von 1922 für juristische Personen anordnete: Sie griff in Art. 2 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt ein, dass sie die durch das Grundgesetz festgelegte Ordnung des Verhältnisses von Staat und Kirche beeinträchtigte und juristische Personen mit einem finanziellen Nachteil belastete; der Eingriff in die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) kam hingegen unter dem Gesichtspunkt der individuellen Glaubensfreiheit der Steuerschuldner in Betracht. Beide Grundrechte standen daher nebeneinander.
149 Keine Subsidiarität besteht auch gegenüber Gleichheitsrechten (z. B. dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG),
150 Für einige spezielle Fragen ist das Verhältnis zu den spezielleren Grundrechten umstritten, so etwa bei der Zwangsmitgliedschaft in öffentlich-rechtlichen Körperschaften (siehe Rn. 37), der Vertragsfreiheit (siehe Rn. 47) und der Wettbewerbsfreiheit (siehe Rn. 51).
2. Verhältnis zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht und zur Menschenwürde
151 Die allgemeine Handlungsfreiheit ist vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) zu unterscheiden. Das genaue Verhältnis zwischen beiden Rechten ist allerdings nach wie vor nicht vollständig geklärt und bleibt in vielen Abhandlungen über diese Grundrechte undeutlich.
152 Allgemeine Handlungsfreiheit und allgemeines Persönlichkeitsrecht haben eine gemeinsame Wurzel. Sie leiten sich vom „Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit“ i.S.d. Art. 2 Abs. 1 GG ab und beruhen damit beide auf der Freiheit des autonom handelnden Individuums.
153 Trotz dieser gemeinsamen Wurzel in der individuellen Autonomie und damit in der Menschenwürde sind die Gegenstände der allgemeinen Handlungsfreiheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts voneinander verschieden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht steht der Menschenwürde noch näher, indem es diese letztlich konkretisiert: Es formt die Idee autonomer Selbstbestimmung in seinen unterschiedlichen und entwicklungsoffenen Ausprägungen – wie etwa dem Schutz der Sozial-, Privat- und Intimsphäre, der Selbstdarstellung in der Öffentlichkeit, dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, der Kenntnis der eigenen Abstammung oder dem Recht auf selbstbestimmtes Sterben
154 Das BVerfG hat jüngst Zweifel an der Abgrenzungsnotwendigkeit zwischen allgemeiner Handlungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht gesät. In einigen Entscheidungen unterscheidet es überhaupt nicht mehr eindeutig zwischen beiden Grundrechten, sondern ordnet die betroffene Freiheitsausübung allgemein „dem Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG“ zu.
3. Relevanz für Nicht-Deutsche
155 Art. 2 Abs. 1 GG ist als Menschenrecht konzipiert: Grundrechtsträger sind alle Menschen unabhängig davon, ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (siehe Rn. 68). Das macht die allgemeine Handlungsfreiheit auch zu einem Auffanggrundrecht für Nicht-Deutsche in Bezug auf solche Verhaltensweisen, die zwar in den sachlichen Anwendungsbereich eines spezielleren Grundrechtes fallen, bei denen das jeweilige Grundrecht aber die deutsche Staatsbürgerschaft verlangt (sogenannte Deutschen- oder Bürgerrechte). Ein Beispiel ist das Sichversammeln durch nichtdeutsche Staatsangehörige (vgl. Art. 8 Abs. 1 GG). Nach überwiegender Auffassung können sich Nicht-Deutsche in diesen Fällen auf die allgemeine Handlungsfreiheit berufen.
156 Lediglich bei Bürgern und Bürgerinnen eines anderen EU-Staates werden ausnahmsweise die Einschränkungsmöglichkeiten des spezielleren Freiheitsrechts im Rahmen des Art. 2 Abs. 1 GG herangezogen. Art. 18 AUEV verbietet in Bezug auf Unionsbürger nämlich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit; entsprechendes ergibt sich aus den unionsrechtlichen Grundfreiheiten. Im Ergebnis herrscht deshalb nahezu Einigkeit, dass für nichtdeutsche Unionsbürger dasselbe grundrechtliche Schutzniveau wie für Deutsche gelten muss. Uneins ist man sich lediglich über den Weg: Denkbar wäre es, die Deutschen-Grundrechte europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass sie sich auf Unionsbürger erstrecken.
157 Nicht-deutsche juristische Personen eines anderen EU-Staates wären nach dem Wortlaut des Art. 19 Abs. 3 GG (Grundrechtsschutz nur für „inländische juristische Personen“) vom deutschen Grundrechtsschutz insgesamt ausgenommen. Art. 19 Abs. 3 GG wird aber nach überwiegender Ansicht vom vorrangigen EU-Recht verdrängt, sodass sich diese juristischen Personen durchaus potenziell auf deutsche Grundrechte berufen können.
II. Vergleich zu anderen Verfassungen und Menschenrechtssystemen
158 So verbreitet das Art. 2 Abs. 1 GG zugrunde liegende liberale Freiheitsverständnis (siehe Rn. 2) im westlichen Kulturkreis auch ist, so ungewöhnlich ist das deutsche Verständnis einer umfassenden allgemeinen Handlungsfreiheit im Vergleich zu anderen westlichen Grund- und Menschenrechtskatalogen.
159 In vielen anderen nationalen Verfassungen wird zwar die „persönliche Freiheit“ (vgl. etwa Art. 10 Abs. 2 Schweizer Bundesverfassung oder das österreichische Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit) oder die „Freiheit“ (vgl. etwa die sogenannte „Due Process Clause“ des 5. und 14. Zusatzartikels zur US-Verfassung oder Art. IV (1) der ungarischen Verfassung) garantiert. Doch werden davon lediglich spezielle Ausprägungen einer Handlungsfreiheit erfasst, wie etwa die körperliche Bewegungsfreiheit, der Schutz vor physischen Eingriffen, die persönliche Selbstbestimmung und freie Lebensgestaltung oder die Privatsphäre. Einem allgemeinen Recht, zu tun oder zu lassen, was man möchte, kommt Art. 4 der französischen Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 (Déclaration des droits de l’homme et du citoyen, DDHC) näher. Dort wird die Freiheit anerkannt, „alles tun zu können, was einem anderen nicht schadet“.
160 Weder die Europäische Menschenrechtskonvention noch die Grundrechtecharta der Europäischen Union kennen eine allgemeine Handlungsfreiheit im Sinne eines umfassenden Auffanggrundrechts.
161 Wo eine umfassende allgemeine Handlungsfreiheit fehlt, wird dies gelegentlich anderweitig kompensiert. Zum Teil werden existierende benannte Freiheitsrechte extensiver ausgelegt als in Deutschland, sodass der Grundrechtsschutz im Ergebnis nicht zwingend schwächer ausfällt. So ist in der Europäischen Menschenrechtskonvention etwa die persönliche Autonomie – das Kernfundament der allgemeinen Handlungsfreiheit i.S.d. Art. 2 Abs. 1 GG – ein wichtiger Bestandteil des Rechts auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK), das entsprechend auch Verhaltensweisen erfasst, die in Deutschland unter Art. 2 Abs. 1 GG fallen würden: etwa Begegnungen mit anderen Personen
162 Auf Ebene der Europäischen Union hat der EuGH jedenfalls einen (wohl allerdings lediglich objektiven und nicht als Grundrecht zu verstehenden) allgemeinen Grundsatz des Europarechts statuiert, nach dem „Eingriffe der öffentlichen Gewalt in die Sphäre der privaten Betätigung jeder – natürlichen oder juristischen – Person einer Rechtsgrundlage“ bedürfen und „aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen gerechtfertigt sein“ müssen.
163 Demgegenüber kennen fast alle deutschen Landesverfassungen vergleichbare Formulierungen der allgemeinen Handlungsfreiheit.
Landesverfassung | Beschlossen | Wortlaut |
Art. 2 Baden-Württembergische Verfassung alte Fassung Sie wurde 1953 ersetzt durch eine neue Verfassung, die nach Art. 2 Abs. 1 die Grundrechte des Grundgesetzes inkorporiert (siehe Rn. 165) | 24.10.1946 | Alle Menschen ohne Unterschied des Geschlechts und der Herkunft sind frei und gleich vor dem Gesetz. Darum ist dem Menschen zu tun gestattet, was nicht gegen Recht oder Ehre eines Anderen oder gegen die Ordnung des Gemeinwesens verstößt. Diese Freiheit kann nur durch Gesetz eingeschränkt werde. Das Gesetz gewährt hierbei allen gleiche Rechte. Niemand kann zu Handlungen gezwungen werden, zu denen ihn nicht das Gesetz verpflichtet. |
Art. 2 Abs. 1 und 2 Hessische Verfassung | 1.12.1946 | (1) Der Mensch ist frei. Er darf tun und lassen, was die Rechte anderer nicht verletzt oder die verfassungsmäßige Ordnung des Gemeinwesens nicht beeinträchtigt. (2) Niemand kann zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung gezwungen werden, wenn nicht ein Gesetz oder eine auf Gesetz beruhende Bestimmung es verlangt oder zuläßt. |
Art. 101 Bayerische Verfassung | 2.12.1946 | Jedermann hat die Freiheit, innerhalb der Schranken der Gesetze und der guten Sitten alles zu tun, was anderen nicht schadet. |
Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Rheinland-pfälzische Verfassung | 18.5.1947 | Art. 1 (1) Der Mensch ist frei. Er hat ein natürliches Recht auf die Entwicklung seiner körperlichen und geistigen Anlagen und auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit innerhalb der durch das natürliche Sittengesetz gegebenen Schranken. Art. 2 Niemand kann zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung gezwungen werden, zu der ihn nicht das Gesetz verpflichtet. |
Art. 3 Bremische Verfassung | 21.10.1947 | (1) Alle Menschen sind frei. Ihre Handlungen dürfen nicht die Rechte anderer verletzen oder gegen das Gemeinwohl verstoßen. (2) Die Freiheit kann nur durch Gesetz eingeschränkt werden, wenn die öffentliche Sicherheit, Sittlichkeit, Gesundheit oder Wohlfahrt es erfordert. (3) Niemand darf zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gezwungen werden, wenn nicht ein Gesetz oder eine auf Gesetz beruhende Bestimmung dies verlangt oder zulässt. |
Art. 2 S. 1 und 3 Saarländische Verfassung | 15.12.1947 | Der Mensch ist frei und darf nicht zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung gezwungen werden, zu der ihn das Gesetz nicht verpflichtet. […] Eingriffe sind nur in überwiegendem Interesse der Allgemeinheit aufgrund eines Gesetzes zulässig. |
164 Die zwischen 1992 und 1995 in Kraft getretenen Landesverfassungen ostdeutscher Bundesländer übernahmen fast wortgleich Art. 2 Abs. 1 GG. In Sachsen und Brandenburg wurde lediglich „Mensch“ bzw. „Person“ nach „jeder“ bzw. „jede“ ergänzt. Brandenburg und Thüringen verzichteten auf die Erwähnung der „Sittengesetze“. Brandenburg formulierte schließlich die Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung um:
Landesverfassung | Beschlossen | Wortlaut |
Art. 15 Sächsische Verfassung | 26. Mai 1992 | Jeder Mensch hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. |
Art. 5 Abs. 1 Verfassung Sachsen-Anhalt | 16.7.1992 | Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. |
Art. 10 Brandenburgische Verfassung | 14.4.1992 | Jede Person hat das Recht auf die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit, soweit sie nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die Verfassung und die ihr entsprechenden Gesetze verstößt. |
Art. 3 Abs. 2 Thüringer Verfassung | 25.10.1993 | Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt oder nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt. |
Art. 7 Berliner Verfassung | 23.11.1995 | Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. |
165 Die übrigen Landesverfassungen inkorporieren schlicht die Grundrechte des Grundgesetzes und damit auch Art. 2 Abs. 1 GG, so in Baden-Württemberg (Art. 2 Abs. 1),
166 Unabhängig von der Formulierung des jeweiligen Rechts orientiert sich die Auslegung der allgemeinen Handlungsfreiheit in den Landesverfassungen stark an der Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 2 Abs. 1 GG.
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- Band 1: Präambel, Art. 1–19, 8. Aufl. 2024
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