- A. Einführung
- B. Gleiche staatsbürgerliche Rechte und Pflichten (Abs. 1)
- C. Gleicher Zugang zu jedem öffentlichen Amte (Abs. 2)
- D. Unabhängigkeit der Rechte vom Bekenntnis und der Weltanschauung (Abs. 3)
- E. Funktionsvorbehalt des Berufsbeamtentums (Abs. 4)
- F. Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (Abs. 5)
- G. Kontext
- H. Weiterführende Empfehlungen
- I. Literaturverzeichnis
A. Einführung
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Einführungsvideo zur Kommentierung des Art. 33 Grundgesetz
I. Einordnung
1 Im Dualismus von Staat und Gesellschaft fungiert Art. 33 GG als Brückennorm.
2 Der subjektiv-rechtliche Schutzgehalt des Art. 33 GG ist eng mit der Anerkennung eines Grundrechtsschutzes für Beamte verbunden. Diese sind zwar als Teil des Staates nach Art. 1 Abs. 3 GG in ihrer Amtstätigkeit grundrechtsgebunden (Art. 1 Rn. ###), zugleich aber auch Bürger, die ihre Grundrechte gegenüber dem Staat geltend machen können.
3 Die speziellen Gleichheitsrechte der Art. 33 Abs. 1 bis 3 GG gehen dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor.
II. Historie
4 Als Gesamtnorm hat Art. 33 GG keinen direkten Vorgänger in der deutschen Verfassungsgeschichte, doch die meisten seiner Bestimmungen reichen bis in das 19. Jahrhundert zurück.
5 Art. 33 Abs. 1 GG („Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.“ Rn. 12 ff.) steht im Kontext des politischen und rechtlichen Einigungsprozesses, aus dem der moderne deutsche Nationalstaat hervorgegangen ist.
6 Dass das Grundgesetz spezielle Vorgaben für den Öffentlichen Dienst, insbesondere den Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art. 33 Abs. 2 GG Rn. 17 ff.), beinhaltet, ist ebenfalls eine Konsequenz aus der deutschen Geschichte. Seit dem Absolutismus kommt der Bürokratie und den dort Beschäftigten, die nicht mehr nur Privatbedienstete des Fürsten, sondern Staatsdiener waren (vgl. die Überschrift des II 10 Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten [PrALR]: „Von den Rechten und Pflichten der Diener des Staats“
7 Über Jahrhunderte spielte zudem nicht nur die soziale Herkunft, sondern auch die Religionszugehörigkeit eine entscheidende Rolle in Staat und Gesellschaft – insbesondere für religiöse Minderheiten, wie etwa Menschen jüdischen Glaubens, denen unter anderem der Zugang zu öffentlichen Ämtern lange Zeit weitestgehend verwehrt blieb (vgl. etwa § 9 Preußisches Judenedikt von 1812).
8 Die WRV sicherte darüber hinaus bereits mehrere Rechte des Berufsbeamtentums ab, die heute aus Art. 33 Abs. 5 GG (Rn. 70 ff.) abgeleitet werden: insbesondere die Anstellung auf Lebenszeit (Art. 129 Abs. 1 WRV) und die Unverletzlichkeit der erworbenen Rechte (Art. 129 Abs. 2 S. 3 WRV). Außerdem erklärte Art. 130 WRV, dass Beamte Diener der Gesamtheit und nicht einer Partei sind und garantierte zugleich allen Beamten die Freiheit der politischen Gesinnung und der Vereinigungsfreiheit. Diese deutliche Liberalisierung der politischen Rechte der Beamten im Vergleich zur Kaiserzeit endete abrupt mit der Machtübernahme der Nationalsozialisten im Jahr 1933. Das sogenannte Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums
9 Im Herrenchiemseer Verfassungsentwurf (HChE) existierte noch keine Norm, die inhaltlich mit dem heutigen Art. 33 GG identisch gewesen wäre. Nur Art. 33 Abs. 2 GG fand sich bereits in Art. 13 HChE („Die öffentlichen Ämter stehen jedem nach Maßgabe seiner Befähigung und Eignung offen.“) angelegt.
10 Eine Änderung der Verfassungsnorm erfolgte bislang nur im Zuge der Föderalismusreform I (2006), als Art. 33 Abs. 5 GG um die Formulierung „und fortzuentwickeln“ ergänzt wurde.
III. Normstruktur
11 Art. 33 GG lässt sich in zwei Abschnitte unterteilen. Abs. 1 regelt die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten aller Deutschen (→Rn. 12 ff.). Die Abs. 2 bis 5 enthalten subjektiv-rechtliche und objektiv-rechtliche Bestimmungen zum Öffentlichen Dienst (Rn. 17 ff.).
B. Gleiche staatsbürgerliche Rechte und Pflichten (Abs. 1)
12 Art. 33 Abs. 1 GG garantiert jedem Deutschen in jedem Bundesland die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. Dieses historisch bedeutsame (Rn. 5) Gleichheitsrecht hat in der Verfassungswirklichkeit keine Praxisrelevanz erlangt.
13 Auf das grundrechtsgleiche Recht können sich neben Deutschen im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts und des darin verankerten Diskriminierungsverbots gemäß Art. 18 Abs. 1 AEUV grundsätzlich auch Unionsbürger berufen.
14 Der Gleichheitsanspruch gilt gegenüber allen drei staatlichen Gewalten der Länder (der Bund ist kein Normadressat).
15 Umstritten ist, ob Art. 33 Abs. 1 GG nur vor Ungleichbehandlungen aufgrund einer formellen Landesstaatsangehörigkeit schützt (enges Verständnis) oder auch bloße Anknüpfungen an die Landeszugehörigkeit (zum Beispiel Geburtsort oder Wohnsitzdauer) erfasst (weites Verständnis). Für das enge Normverständnis lässt sich insbesondere die Vorgeschichte des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts heranziehen, das bis in die NS-Zeit auf Staatsangehörigkeiten der Länder fußte (Rn. 5). Diese historische Entwicklung hat auch das Grundgesetz geprägt, wie neben Art. 33 GG auch Art. 74 Abs. 1 Nr. 8 GG a.F. offenbart, der „die Staatsangehörigkeit in den Ländern“ als Regelungsmaterie der konkurrierenden Gesetzgebung festlegte.
16 Art. 33 Abs. 1 GG begründet kein absolutes Differenzierungsverbot, das sich jeglicher Abwägung mit anderen Verfassungswerten entzöge. Kollidierendes Verfassungsrecht kann etwaige Ungleichbehandlungen rechtfertigen.
C. Gleicher Zugang zu jedem öffentlichen Amte (Abs. 2)
17 Im Gegensatz zu Art. 33 Abs. 1 kommt dem grundrechtsgleichen Recht des Art. 33 Abs. 2 GG eine erhebliche Bedeutung in der Verfassungswirklichkeit zu: Es garantiert jedem Deutschen den gleichen Zugang zu allen öffentlichen Ämtern, abhängig nur von seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Die Verfassungsnorm enthält sowohl ein subjektives Recht, das dem Einzelnen (wenn er sich für den Öffentlichen Dienst bewirbt oder bereits in diesem beschäftigt ist und zum Beispiel eine Beförderung anstrebt) eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl sichert, als auch ein objektives Recht, das im Interesse der Allgemeinheit die bestmögliche Besetzung des Öffentlichen Dienstes garantiert und diesen davor bewahrt, durch Nepotismus oder andere ungerechtfertigte Einflussnahmen in seiner Funktionsfähigkeit eingeschränkt zu werden.
18 Als Bürgerrecht können sich nur Deutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG und Unionsbürger (Rn. 13) auf das Gleichheitsrecht berufen. Juristische Personen erfahren hingegen keinen Schutz aus Art. 33 Abs. 2 GG.
19 Das Gleichheitsrecht kommt vornehmlich neben der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG zur Anwendung.
I. Zugang
20 Art. 33 Abs. 2 GG wird als sogenanntes derivatives Teilhaberecht bezeichnet, da es keinen Leistungsanspruch auf ein öffentliches Amt begründet, sondern lediglich gleiche Berücksichtigung und Chancen im Entscheidungsprozess garantiert.
1. Bewerbungsverfahrensanspruch
21 Folglich hat die Norm eine Abwehrfunktion gegenüber dem Staat inne, indem sie den sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruch schützt.
22 Der Grundsatz der Ämterstabilität steht der Aufhebung einer Ernennung nicht entgegen, wenn ein herkömmlicher gesetzlicher Rücknahmetatbestand erfüllt ist.
2. Rechtsschutz
23 Um dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG Rechnung zu tragen, muss sichergestellt sein, dass ein unterlegener Bewerber die Auswahlentscheidung des Dienstherrn vor der Ernennung in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen kann.
24 Welcher Rechtsweg eröffnet ist, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Rechtsschutzziel. Denn der Bewerbungsverfahrensanspruch als solcher ist weder von vornherein öffentlich-rechtlich noch bürgerlich-rechtlich zu verorten. Infrage kommen sowohl die Arbeits- als auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Strebt der Bewerber die Erlangung eines Beamtenstatus an, sind die Verwaltungsgerichte zuständig.
25 Im Verwaltungsprozess ist ein unterlegener Bewerber zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs darauf verwiesen, eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zu beantragen, durch die dem Dienstherrn die Ernennung des ausgewählten Bewerbers untersagt wird.
3. Schadensersatz
26 Wenn der Dienstherr den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, kann der unterlegene Bewerber vom Dienstherrn Schadensersatz verlangen, das heißt Ersatz des ihm durch eine Nichtberücksichtigung entstandenen Schadens.
4. Abbruch des Auswahlverfahrens
27 Wegen seines Organisationsermessens kann der Dienstherr ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit beenden.
II. Öffentliches Amt
28 Entscheidend für den Anwendungsbereich von Art. 33 Abs. 2 GG ist die Definition des öffentlichen Amtes. Die Vorschrift gilt allgemein für den gesamten Öffentlichen Dienst von Bund und Ländern, also für Beamte, Richter, Tarifbeschäftigte und Soldaten.
29 Ausnahmen sind aufgrund des Demokratieprinzips erforderlich, etwa bei der Kandidatenaufstellung für Volksvertretungen (auch auf kommunaler Ebene), der Wahl des Bundeskanzlers und des Bundespräsidenten, der Ernennung als Minister oder der Wahl in kommunale Ämter (zum Beispiel Bürgermeister).
30 Politische Beamte unterliegen grundsätzlich Art. 33 Abs. 2 GG.
31 Schüler und Studierende befinden sich zwar zumeist in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zum Staat, da sie in der Mehrheit staatliche Bildungseinrichtungen besuchen, üben jedoch kein öffentliches Amt aus.
32 Nicht von Art. 33 Abs. 2 GG erfasst sind kirchliche Ämter, unabhängig davon, ob die Religionsgemeinschaft eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Art. 137 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG ist, da auch diese aufgrund ihres Selbstbestimmungsrechts eigene Auswahlanforderungen aufstellen kann.
III. Eignung im weiteren Sinne
33 Der Zugang zu einem öffentlichen Amt darf sich grundsätzlich nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bestimmen (zusammenfassend als Eignung im weiteren Sinne bezeichnet). Alle drei Kriterien sind gleichrangig, können jedoch untereinander abgewogen werden.
1. Eignungskriterien
34 Die drei Kriterien lassen sich nicht vollkommen trennscharf voneinander abgrenzen.
35 Die Befähigung umfasst alle allgemein der Tätigkeit zugutekommenden Fähigkeiten wie Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung.
36 Die fachliche Leistung zielt hingegen auf – vornehmlich beruflich – erworbenes Fachwissen, Fachkönnen und Bewährung im Fach und ist damit vergangenheitsbezogen.
2. Eignung im engeren Sinne
37 Die Beurteilung der Eignung im engeren Sinne ist eine Prognose, die die gesamte Persönlichkeit umfasst und zusätzlich zur Befähigung und fachlichen Leistung alle intellektuellen, physischen und psychischen Eigenschaften umfasst, die für das jeweilige Amt von Relevanz sind.
a) Verfassungstreue
38 Zur Eignung im engeren Sinne gehört die Verfassungstreue (Rn. 77 f.).
39 Abgeschwächt gilt die Verfassungstreuepflicht auch für Tarifbeschäftigte und ist daher auch bei ihrer Einstellung oder Beförderung zu berücksichtigen.
b) Tätowierungen
40 Der individuellen Eignung kann eine Tätowierung entgegenstehen.
41 Auch eine Tätowierung ohne strafbaren und/oder verfassungsfeindlichen Inhalt kann eine Eignung ausschließen. Denn das Vertrauen in die Neutralität, Objektivität und Unparteilichkeit von Personen, die hoheitliche Maßnahmen durchsetzen (Polizeibeamte, Richter, Staatsanwälte, Rechtspfleger oder Rechtsreferendare etwa während einer Verhandlung), hängt zu einem erheblichen Teil von dem Auftreten und dem äußeren Erscheinungsbild dieser Personen ab.
c) Religionszugehörigkeit
42 Die Religionszugehörigkeit kann grundsätzlich kein positives Eignungsmerkmal sein (zu den Ausnahmen Rn. 59). Umstritten ist, wann eine Religionszugehörigkeit ein negatives Eignungsmerkmal darstellt. Diese Debatte entfacht zumeist am Tragen religiöser Symbole (insbesondere am Kopftuch).
43 Das Grundgesetz begründet für den Staat als Heimstatt aller Bürger in Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 S. 1, Art. 33 Abs. 3 GG sowie durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1 und Abs. 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV die Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität.
44 Der Staat darf lediglich keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben oder sich durch von ihm ausgehende oder ihm zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren und dadurch den religiösen Frieden in einer Gesellschaft von sich aus gefährden.
d) Sexuelle Identität und geschlechtsspezifische Kriterien
45 Kein (hilfsweises) Eignungsmerkmal ist die sexuelle Identität.
46 Ausnahmsweise kann das Geschlecht eines Bewerbers aufgrund der spezifischen Tätigkeit eignungsrelevant sein (zum Beispiel Durchführung von Leibesvisitationen im Justizvollzug).
47 Ob Geschlechterquoten zulässig sind, ist umstritten. Grundsätzlich sind öffentliche Ämter allein nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Der Geltungsanspruch dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Daher können Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist.
48 Art. 6 GG verbietet es grundsätzlich, in der Schwangerschaft der Bewerberin einen vorübergehenden Mangel der Eignung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG zu erblicken, der es rechtfertigt, die Berufung ins Beamtenverhältnis bis zum Ablauf des absoluten Beschäftigungsverbots für Schwangere zurückzustellen.
e) Lebensalter
49 Ein eignungsimmanentes Kriterium ist das Lebensalter, wenn ein Beamter mit Überschreiten einer bestimmten Altersgrenze typischerweise den Anforderungen eines Amtes nicht mehr genügt.
50 Außerhalb solcher Einsatzberufe stellen Höchstaltersgrenzen für den Zugang zum Beamtenverhältnis jedoch weder ein Eignungsmerkmal noch ein eignungsergänzendes Hilfskriterium dar. Sie dienen vielmehr eignungsfremden Zwecken und sollen externe, außerhalb des Leistungsgrundsatzes liegende Ziele verwirklichen. Sie greifen dann in den Leistungsgrundsatz ein.
f) Körpergröße
51 Auch die Körpergröße kann in die Eignungsprüfung eingehen.
3. Anforderungsprofil
52 Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden.
53 Zwar entscheidet der Dienstherr über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten innerhalb des von Verfassung und Parlament vorgegebenen Rahmens aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen.
54 Die Organisationsgewalt des Dienstherrn ist aber beschränkt und an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn mit der Dienstpostenzuweisung Vorwirkungen auf die spätere Vergabe des Amts im statusrechtlichen Sinne verbunden sind und die hierauf bezogene Auswahlentscheidung damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird.
4. Dienstliche Beurteilungen
55 Die Erfüllung der Eignungskriterien wird insbesondere durch Ausbildungsnachweise, dienstliche Beurteilungen und Vorstellungsgespräche festgestellt.
56 Aus der hohen Bedeutung dienstlicher Beurteilungen folgt, dass die Vorgaben für die Erstellung von Beurteilungen nicht allein Verwaltungsvorschriften überlassen bleiben dürfen.
D. Unabhängigkeit der Rechte vom Bekenntnis und der Weltanschauung (Abs. 3)
57 Art. 33 Abs. 3 GG steht in enger Verbindung zu Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2 GG (siehe insbesondere Rn. 42 ff.). Subjektiv-rechtlich beinhaltet die Verfassungsnorm ein grundrechtsgleiches Recht,
58 Im Unterschied zu Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2 GG ist Art. 33 Abs. 3 GG kein Bürgerrecht und steht daher allen natürlichen Personen unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft zu.
59 Art. 33 Abs. 3 GG richtet sich in erster Linie gegen eine Ungleichbehandlung, die unmittelbar an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion anknüpft.
60 Der Schutzzweck des Art. 33 Abs. 3 GG mag in einer religiös und weltanschaulich diversen Gesellschaft zwar wieder relevanter geworden sein, die Vorschrift hat aber insbesondere neben Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG (und Art. 136 Abs. 2, Abs. 3 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG) keine herausgehobene Bedeutung in der Verfassungswirklichkeit erlangt.
E. Funktionsvorbehalt des Berufsbeamtentums (Abs. 4)
61 Aus Art. 33 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 GG folgt die Institutsgarantie des Berufsbeamtentums:
62 Die Garantie des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 GG gehört nicht zum unabänderbaren Kern des Grundgesetzes. Zum einen verweist die sogenannte Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG schon nicht direkt auf Art. 33 GG. Zum anderen unterfällt das Berufsbeamtentum auch nicht über Art. 20 GG dem Anwendungsbereich des Art. 79 Abs. 3 GG, auch wenn Art. 33 GG eng mit den Verfassungsstrukturprinzipien verbunden ist
63 Aus Art. 33 Abs. 4 GG
I. Angehörige des Öffentlichen Dienstes
64 Adressat der Verfassungsnorm ist neben der Exekutive auch die Legislative, der es (ohne Verfassungsänderung Rn. 62) untersagt ist, das Berufsbeamtentum abzuschaffen und die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse – abgesehen von einzelnen Ausnahmen – an Nicht-Beamte zu übertragen.
II. Hoheitsrechtliche Befugnisse
65 Uneinigkeit besteht darüber, welche Befugnisse als hoheitsrechtlich anzusehen sind und daher im Regelfall nur von Beamten ausgeübt werden dürfen.
66 Da Art. 33 Abs. 4 GG nur einen Funktionsvorbehalt und keine Funktionssperre begründet, verhindert die Vorschrift nicht, dass Beamte auch nicht-hoheitsrechtliche Befugnisse ausüben.
III. Ständige Aufgabe
67 Ob die Befugnisausübung (zum Beispiel Sicherungsmaßnahmen im Justizvollzug) eine ständige Aufgabe ist, richtet sich nicht danach, wie häufig sie in der Praxis erfolgt.
68 Ob die Ausübung der übertragenen hoheitsrechtlichen Befugnis in der Praxis häufig oder selten vorkommt und ob sie das Gesamtbild der Tätigkeit des Ausübungsbefugten prägt oder nicht, kann demgegenüber für die Frage eine Rolle spielen, ob die in Art. 33 Abs. 4 GG offengelassene Möglichkeit einer Ausnahme von der Regel des Funktionsvorbehalts eingreift (Rn. 69).
IV. In der Regel
69 Art. 33 Abs. 4 GG erlaubt Ausnahmen. Das Regel-Ausnahme-Verhältnis hat eine quantitative und eine qualitative Dimension. Zum einen darf von der Ausnahmemöglichkeit kein Gebrauch gemacht werden, der dazu führt, dass der vorgesehene Regelfall faktisch zum zahlenmäßigen Ausnahmefall wird.
F. Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (Abs. 5)
70 Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums.
71 Im Gegensatz zu Art. 33 Abs. 4 GG enthält Art. 33 Abs. 5 GG nicht nur einen Gesetzgebungsauftrag, sondern wird nach herrschender Meinung auch als grundrechtsgleiches Recht angesehen.
I. Allgemeine Voraussetzungen
72 Unter den „hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums“ ist der Kernbestand von Strukturprinzipien zu verstehen, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der WRV, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind.
II. Entwicklungsoffenheit
73 Abweichend von der allgemeinen Entwicklungsoffenheit des Grundgesetzes verhindert Art. 33 Abs. 5 GG grundlegende Neuerungen im öffentlichen Dienstrecht (ohne eine Verfassungsänderung). Einer Weiterentwicklung des Beamtenrechts steht Art. 33 Abs. 5 GG jedoch solange nicht entgegen, wie keine strukturelle Veränderung an den für das Erscheinungsbild und die Funktion des Berufsbeamtentums wesentlichen Regelungen vorgenommen wird.
74 Da Art. 33 Abs. 5 GG keinen Katalog der hergebrachten Grundsätze beinhaltet, ist für seine Interpretation die Rechtsprechung des BVerfG maßgeblich. Mangels grundgesetzlicher Verankerung der Grundsätze kann diese nicht als abgeschlossen gelten. Auch dies lässt – unter Achtung von Traditionalität und Substanzialität – eine gewisse Entwicklungsoffenheit zu. Das BVerfG kann zwar keine neuen Grundsätze eigenständig kreieren, aber historisch ableiten.
75 Vor diesem Hintergrund kommt der nachträglichen Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG („und fortzuentwickeln“) nur klarstellende Bedeutung zu.
III. Pflichten der Beamten
76 Art. 33 Abs. 5 GG begründet mehrere Beamtenpflichten, die vornehmlich auf die Funktionsfähigkeit des demokratischen Verwaltungsstaates zielen.
1. Verfassungstreue
77 Ein zentraler Grundsatz des Berufsbeamtentums ist die Treuepflicht, insbesondere die Verfassungstreuepflicht.
78 Verstöße gegen die Verfassungstreue hat die höchstgerichtliche Rechtsprechung in jüngerer Zeit beispielsweise in folgenden Fällen bejaht: Leugnung der rechtlichen Existenz der Bundesrepublik Deutschland,
2. Politische Neutralität und Mäßigungsgebot
79 Aus der Treuepflicht folgt auch die allgemeine Pflicht zur politischen Neutralität.
3. Streikverbot
80 Ein weiterer hergebrachter Grundsatz ist das Streikverbot.
4. Weitere Grundsätze
81 Von Art. 33 Abs. 5 GG erfasst sind unter anderem auch die Amtsverschwiegenheit beziehungsweise die Geheimhaltungspflicht
IV. Pflichten des Dienstherrn beziehungsweise Rechte der Beamten
82 Aufgrund des gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnisses ergeben sich aus Art. 33 Abs. 5 auch Pflichten für den Dienstherrn. Er ist zur Fürsorge gegenüber seinen Beamten verpflichtet. Daraus ergeben sich zugleich subjektive Rechtspositionen der Beamten.
1. Alimentationsprinzip
83 Das Alimentationsprinzip begründet den Anspruch der Beamten (und ihrer Familien
84 Dem Gesetzgeber kommt bei der Konkretisierung der Angemessenheit der Dienstbezüge einschließlich der Alters- und Hinterbliebenenversorgung grundsätzlich ein weiter Spielraum zu.
85 Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG genießen.
86 Im ersten Schritt (Vorabprüfung) steht das Gebot der Mindestbesoldung im Fokus. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Besoldung so zu bemessen, dass sie einen hinreichenden Abstand zu einem realen Armutsrisiko wahrt, dem Beamte und ihre Familien andernfalls ausgesetzt wären. Eine Unterschreitung dieses Mindestabstands begründet bereits für sich einen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip und macht eine nachfolgende Fortschreibungsprüfung (Rn. 87) entbehrlich; dem Gesetzgeber bleibt allerdings die Möglichkeit verfassungsrechtlicher Rechtfertigung (Rn. 88).
87 Im zweiten Schritt ist die zweistufige Fortschreibungsprüfung vorzunehmen. Auf der ersten Stufe sind vier
88 Ergibt die Gesamtschau, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es im dritten Prüfungsschritt der Analyse, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann.
2. Lebenszeitprinzip
89 Art. 33 Abs. 5 schützt darüber hinaus das Lebenszeitprinzip und ergänzt damit die wirtschaftliche um eine rechtliche Sicherheit.
90 Das Lebenszeitprinzip erfordert jedoch nicht, dass der Beamte bis zu seinem Tode die Pflichten des ihm übertragenen Amtes versieht.
91 Im demokratischen Rechtsstaat des Grundgesetzes ist eine Ausnahme vom Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als verfassungsrechtliche Regel – erstens – nur in den Bereichen zulässig, in denen es deren besondere Sachgesetzlichkeit und die Art der wahrgenommenen Aufgaben nahelegen.
3. Weitere Grundsätze
92 Weitere wesentliche Grundsätze sind unter anderem die Ämterstabilität (Rn. 21), der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung,
G. Kontext
I. Landesverfassungsrecht
93 In den Verfassungen der Länder finden sich zahlreiche Parallelregelungen zu den Art. 33 Abs. 1 bis Abs. 4 GG.
II. Unions- und Völkerrecht
94 Auch wenn die Mütter und Väter des Grundgesetzes mit Art. 33 GG wesentliche Entscheidungen des deutschen Staatsorganisationsrechts getroffen haben, entzieht sich die Verfassungsnorm nicht dem überstaatlichen Recht. Das öffentliche Dienstrecht erfährt seit Jahrzehnten eine Prägung durch das Unions- und Völkerrecht. Alle Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes können sich auf die Grundrechte aus GRCh und EMRK berufen.
95 Im Unionsrecht ist vor allem die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art. 45 AEUV) zu berücksichtigen. Danach darf kein Arbeitnehmer aufgrund seiner Staatsangehörigkeit unterschiedlich behandelt werden. Die primärrechtliche Grundlage findet ausweislich ihres Wortlauts keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung (Art. 45 Abs. 4 AEUV). Diese Ausnahme ist jedoch eng auszulegen: Ihre Tragweite beschränkt sich auf das, was zur Wahrung der Belange, die diese Bestimmung den Mitgliedstaaten zu schützen erlaubt, unbedingt erforderlich ist.
96 Der relevanten Rechtsprechung des EGMR zum öffentlichen Dienstrecht liegen insbesondere Art. 9, Art. 10 und Art. 11 EMRK zugrunde. So hat der Gerichtshof beispielsweise zu einem Schweizer Kopftuchverbot,
H. Weiterführende Empfehlungen
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Haug, Volker, Funktionsvorbehalt und Berufsbeamtentum als Privatisierungsschranken, NVwZ 1999, S. 816 ff.
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Herrmann, Klaus, Anforderungen des Leistungsprinzips gem. Art. 33 Abs. 2 GG zu Beginn und beim Abbruch eines beamtenrechtlichen Auswahlverfahrens, LKV 2015, S. 97 ff.
Hoffmann, Jan Martin, Das deutsche Beamtenstreikverbot vor dem EGMR, NJW 2024, S. 866 ff.
Hössl, Alexander, Grenzüberschreitender Freiheitsgebrauch im deutschen Bundesstaat, Grundrechtlicher Schutz gegen Diskriminierungen und Beschränkungen durch die Bundesländer, 2019
Huber, Peter Michael/Voßkuhle, Andreas (Hrsg.), Grundgesetz: Kommentar, Band 2: Art. 20–82, 8. Aufl. 2024
Hufen, Friedhelm, Die politische Treuepflicht der Beamten (Art. 33 Abs. 4 und Abs. 5 GG), JuS 2023, S. 521 ff.
Jäkel, Marcel, Die »Paulskirchenverfassung« der Frankfurter Nationalversammlung, Umstände und Grundzüge ihrer Entstehung, Inhalte und historischen Bedeutung, JURA 2019, S. 231 ff.
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