- A. Einführung
- B. Zielsetzung der Norm
- C. Die Regelungen im Einzelnen
- D. Verhältnis zu anderen Vorschriften des Grundgesetzes
- E. Kontext
- F. Weiterführende Empfehlungen
- G. Literaturverzeichnis
A. Einführung
Video folgt
I. Einordnung
1 Art. 66 GG untersagt, dass Mitglieder der Bundesregierung während ihrer Amtszeit zugleich andere berufliche Tätigkeiten in- und außerhalb des Staates wahrnehmen. Angesichts dieser Inkompatibilität
II. Historie
1. Regelungen in früheren Verfassungen
2 Eine derart umfassende Inkompatibilitätsregelung wie in Art. 66 GG war in den Vorläuferverfassungen des Grundgesetzes unbekannt. Unter der Reichsverfassung von 1871 lag dies schon deshalb nahe, weil die heute als ministeriell gekennzeichneten Aufgaben Staatssekretäre wahrnahmen, deren Rechte und Pflichten – auch bezüglich Nebentätigkeiten – sich zuvörderst aus den Beamtengesetzen ergaben. Art. 9 S. 2 der Reichsverfassung von 1871 regelte freilich, dass sich eine Mitgliedschaft in Bundesrath und Reichstag ausschließen. Dies betraf den Reichskanzler, der im Bundesrath gemäß Art. 15 Abs. 1 der Reichsverfassung von 1871 den Vorsitz führte. In der Weimarer Reichsverfassung wurde weder für den Reichskanzler noch für die Reichsminister eine Inkompatibilitätsregelung getroffen, wobei auf letztere weiterhin beamtenrechtliche Regelungen Anwendung fanden. Erst das 1930 erlassene Reichsministergesetz
2. Genese und Historie der grundgesetzlichen Bestimmung
3 Im Entwurf eines Grundgesetzes, den die bayerische Delegation in den Verfassungskonvent von Herrenchiemsee einbrachte, fand sich in Art. 59 Abs. 2 eine umfassende Inkompatibilitätsregelung für die Mitglieder einer künftigen Bundesregierung,
III. Normstruktur
4 Art. 66 GG enthält eine Aufzählung der mit dem Regierungsamt inkompatiblen Tätigkeiten. Dabei nimmt die Norm zunächst Tätigkeiten innerhalb des Staatswesens, sodann Tätigkeiten im wirtschaftlichen Leben in den Blick.
B. Zielsetzung der Norm
I. Primärzweck: Gemeinwohlausrichtung der Bundesregierung
5 Primärzweck des Art. 66 GG ist die Vermeidung von Interessenskonflikten. Bundeskanzler und -minister sollen sich „dem Wohl des deutschen Volkes widmen“
6 Besondere Relevanz erlangt die Gefahr von Interessenskonflikten durch eine Personalunion bei Mitgliedern der Bundesregierung aus zwei Gründen: Zum einen ist die umfangreiche Entscheidungsbefugnis zu bedenken, die sich für den Bundeskanzler unter anderem in der Richtlinienkompetenz (Art. 65 S. 1 GG, dazu Art. 65 Rn. 9 ff.), für die Bundesminister in ihrer Ressortverantwortung (Art. 65 S. 2 GG, dazu Art. 65 Rn. 16 ff.) und den umfänglichen Weisungsbefugnissen äußert. Zum anderen ist die politische Arbeit der Gubernative in einem geringeren Maße transparent als etwa bei Abgeordneten, sodass eine Kontrollfunktion der Öffentlichkeit nicht im selben Maße Wirkung entfaltet.
II. Sekundärzwecke: Arbeitskraftsicherung und Gewaltenteilung
7 Mit der durch Art. 66 GG bewirkten Unvereinbarkeit gehen weitere Konsequenzen einher, die sich nicht nur als Folgen, sondern als Sekundärzwecke beschreiben lassen. Zum einen zielt der Ausschluss weiterer Tätigkeiten darauf, dass die Mitglieder der Regierung sich mit ihrer vollen Arbeitskraft in den Dienst der Regierungsgeschäfte stellen können.
C. Die Regelungen im Einzelnen
I. Adressaten
8 Adressaten des Art. 66 GG sind der Bundeskanzler und die Bundesminister. Anders als einige Landesverfassungen
II. Ausschlusswirkung
1. Zeitliche Reichweite
9 Die Inkompatibilität besteht während der Amtszeit. Dieser Zeitraum beginnt, für den Bundeskanzler ebenso wie für jeden Bundesminister, mit dem Zeitpunkt der Ernennung und endet mit dem Zeitpunkt der Entlassung durch den Bundespräsidenten. Die Inkompatibilität ist mithin auch zu beachten, soweit ein Mitglied der Bundesregierung nur geschäftsführend im Amt ist. Demgegenüber besteht kein nachlaufendes Verbot, das einen Wechsel in einen anderen Beruf (unmittelbar) nach Ausscheiden aus der Bundesregierung verhindert. Ein Karenzzeiterfordernis kann aufgrund des eindeutigen Wortlauts aus Art. 66 GG nicht herausgelesen werden.
2. Sachliche Reichweite
a) Abstrakter Ausschluss
10 Die Ausschlusswirkung erfolgt abstrakt-generell und ist in dreierlei Hinsicht äußert weitreichend: Erstens besteht – anders als etwa bei Befangenheitsregelungen im Kommunalrecht
b) Abschließende Aufzählung
11 Art. 66 GG enthält eine Aufzählung der Tätigkeiten, die mit der Stellung als Mitglied der Bundesregierung unvereinbar sind. Sie hat abschließenden Charakter. Dies steht einer Erstreckung auf andere Tätigkeiten im Wege des Analogieschlusses grundsätzlich entgegen.
c) Inkompatibilitäten zu anderen Tätigkeiten im Staatswesen
aa) Amt
(1) Staatsorgane
12 Art. 66 GG sieht eine Inkompatibilität mit der Wahrnehmung eines „besoldeten Amtes“ vor. Diesen Begriff, den der Verfassungsgeber nur im Rahmen der Inkompatibilitätsvorschriften (Art. 55 Abs. 2, Art. 66 GG) verwendet, kennzeichnet – in Abgrenzung zum „Beruf“ – zunächst eine Beschäftigung für eine staatliche Einrichtung,
(2) Verfassungsorgane
13 Die Inkompatibilität mit jedwedem „besoldeten Amt“ erlangte eine deutlich weitergehende Reichweite, soweit sie eine Ämterunion in mehreren Verfassungsorganen ausschließt. Zu diesem Ergebnis ist zu gelangen, soweit als besoldete Ämter auch Tätigkeiten für Verfassungsorgane, etwa als Mitglied einer Landesregierung
14 Letztlich ist nur ein einheitliches Verständnis tragfähig: Bezieht man besoldete Ämter in Verfassungsorganen in Art. 66 GG ein, so ist die stetige Staatspraxis einer Abgeordnetenstellung von Bundesministern verfassungswidrig.
15 In der Konsequenz beschränken sich die Unterschiede der vertretenen Auffassungen freilich weitestgehend auf parlamentarische Tätigkeiten in Bund und Land,
bb) Besoldung
16 Die Inkompatibilität beschränkt sich auf besoldete Ämter. Der Begriff der Besoldung ist dabei weit auszulegen und umfasst jede Vergütung, die ihrer Höhe nach als Gegenleistung für die Arbeitsleistung einzuordnen ist. Auf die Bezeichnung („Aufwandsentschädigung“, „Pauschale“) kommt es nicht an. Im Einzelfall ergeben sich Abgrenzungsschwierigkeiten, z. B. bei kommunalpolitischen Ämtern, die anhand der Kriterien der Höhe der Vergütung und der Art der Tätigkeit zu bewerten sind.
17 Verfassungsrechtlich zulässig ist jedenfalls die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamts.
d) Inkompatibilitäten zur Tätigkeit in der Wirtschaft
aa) Beruf und Gewerbe
18 Ein Beruf im Sinne des Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG ist jede „auf Erwerb gerichtete Tätigkeit […], die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient“
19 Dessen ungeachtet bedarf es für die Annahme eines Berufs oder eines Gewerbes zumindest einer über eine Aufwandsentschädigung hinausgehenden Vergütung bzw. bei selbständigen Tätigkeiten der Ausrichtung auf eine Gewinnerzielung. Ehrenamtliche Tätigkeiten sind zulässig. Dies betrifft Ämter etwa in Verbänden, Gewerkschaften und Parteien. Auch insofern ist freilich die Erreichung der Zwecke des Art. 66 GG – Interessenkollisionen zu verhindern, Machtkumulationen zu vermeiden und die Konzentration der Arbeitskraft zu sichern – nicht vollends verwirklicht. Dies rechtfertigt sich daraus, dass nicht allein eine weitgehende Abschottung der Mitglieder der Bundesregierung, sondern auch ihre Teilhabe an und in der Gesellschaft wesentliche Grundlage gemeinwohlorientierter Regierungspolitik ist.
bb) Tätigkeit für ein Unternehmen
(1) Unternehmensbegriff
20 Tätigkeiten für ein Unternehmen werden von Art. 66 GG besonders herausgehoben. Dies mag sich daraus erklären, dass Art. 66 GG insoweit der zusätzliche Zweck zukommt, eine Kumulation politischen und wirtschaftlichen Einflusses zu verhindern.
(2) Leitung
21 Art. 66 GG untersagt jede Tätigkeit in der Leitung eines Unternehmens. Der konkretisierungsbedürftige Begriff der Leitung setzt voraus, dass jemand anzuleiten ist. Es bedarf also einer Organisationsstruktur. In Abgrenzung zum Beruf muss hinzukommen, dass mit der Leitung eine Direktionsbefugnis und damit eine gewisse wirtschaftliche Machtposition einhergeht.
(3) Aufsichtsratstätigkeit
(a) Begriff des Aufsichtsrats
22 Der Begriff des Aufsichtsrats ist in einem autonomen verfassungsrechtlichen Sinne zu verstehen. Er umfasst Tätigkeiten in jedwedem Aufsichtsorgan eines Unternehmens, das offenkundig als Aufsichtsrat (vgl. §§ 95 ff. AktG, §§ 9 Abs. 1, 36 GenG), aber auch als Verwaltungsrat o.Ä. firmieren kann.
(b) Zustimmungsvorbehalt
23 Für die Annahme einer Aufsichtsratstätigkeit im Sinne des Art. 66 GG ist unerheblich, ob und in welcher Höhe sie vergütet wird. Letzteres kann allerdings politisch maßgeblich sein. Denn im Unterschied zur Regelung für den Bundespräsidenten (Art. 55 Abs. 2 GG) steht die Mitwirkung in einem Aufsichtsrat für Mitglieder der Bundesregierung unter einem Zustimmungsvorbehalt. Dies lässt sich genetisch
III. Rechtsfolgen
1. Ausübungsverbot
24 Art. 66 GG sieht im Hinblick auf ein besoldetes Amt sowie eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ein Ausübungsverbot vor. In der Sache handelt es sich nicht um eine Ineligibilitäts-, sondern eine Inkompatibilitätsregelung. Für den Bundeskanzler bedeutet dies, dass die Wahrnehmung einer solchen Tätigkeit der Wahl nicht entgegensteht, er aber mit der Ernennung die Ausübung dieser Tätigkeit beenden muss. Für Bundesminister gilt dasselbe. Dies erfordert, ungeachtet der einfach-gesetzlichen Regelung des § 18 BMinG, bei Dienstverhältnissen nicht eine endgültige Beendigung, auch ein Ruhenlassen trägt dem Zweck des Art. 66 GG hinreichend Rechnung:
2. Angehörigkeitsverbot
25 Im Hinblick auf die Leitung und den Aufsichtsrat eines Unternehmens schließt Art. 66 GG weitergehend schon eine Angehörigkeit aus. Damit kommt auch ein Ruhenlassen nicht in Betracht.
3. Keine Sanktionsregelung
26 Offen lässt Art. 66 GG, wie die fortbestehende Ausübung zweier inkompatibler Tätigkeit durch den Bundeskanzler oder einen Bundesminister zu sanktionieren ist.
D. Verhältnis zu anderen Vorschriften des Grundgesetzes
I. Weitere Inkompatibilitätsregelungen
27 Das Grundgesetz kennt weitere Inkompatibilitätsvorschriften, namentlich für die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses (Art. 53a Abs. 1 S. 2 GG, dazu Art. 53a Rn. ###), den Bundespräsidenten (Art. 55 GG, dazu Art. 55a Rn. ###) und Richter des Bundesverfassungsgerichts (Art. 93 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 GG, dazu Art. 93 Rn. ###). Eine Mitgliedschaft in der Bundesregierung ist jeweils ausgeschlossen. Die Inkompatibilitätsregelung doppelt sich damit teilweise, was angesichts der Kongruenz der Regelungen keine weiteren Fragen aufwirft.
II. Verhältnis zur Berufsfreiheit
28 Art. 66 GG ist eine verfassungsunmittelbare Schranke der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 und 2 GG.
E. Kontext
I. Die Rechtslage in den Landesverfassungen
29 Zwölf Landesverfassungen sehen eine zu Art. 66 GG nahezu identische Regelung zur Inkompatibilität eines Amtes in der Landesregierung mit weiteren Tätigkeiten vor.
II. Die Rechtslage in anderen Nationalstaaten und der EU
30 In den europäischen Staaten ist die gleichzeitige Wahrnehmung eines Ministeramtes und eines Abgeordnetenmandats teilweise ausgeschlossen (vgl. nur Art. 23 französische Verfassung, Art. 89 luxemburgische Verfassung), teilweise zugelassen (vgl. Art. 104 Abs. 1 rumänische Verfassung). In den Staaten angelsächsischer Prägung ist ein Mandat sogar Voraussetzung für die Übernahme eines Ministeramts (vgl. Art. 80 maltesische Verfassung).
31 Darüber hinaus wird regelmäßig auch eine Inkompatibilität der Stellung als Regierungsmitglied mit allen (vgl. Art. 23 französische Verfassung) oder jedenfalls bestimmten beruflichen Tätigkeiten (§ 99 estnische Verfassung, § 63 finnische Verfassung, Art. 70 tschechische Verfassung) angeordnet. Teilweise wird der Gesetzgeber zu näheren Regelungen ermächtigt (Art. 81 Abs. 4 griechische Verfassung, Art. 19 Abs. 2 österreichische Verfassung).
32 Auf der Ebene der Europäischen Union findet sich eine vergleichbare Regelung in Art. 245 UAbs. 2 S. 1 AEUV. Danach dürfen Mitglieder der Kommission zur Wahrung ihrer Unabhängigkeit keine andere Berufstätigkeit ausüben, unabhängig davon, ob diese entgeltlich erfolgt. Art. 245 UAbs. 2 S. 2 AEUV enthält die darüber hinausgehende Verpflichtung, auch nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Kommission bei „der Annahme gewisser Tätigkeiten […] ehrenhaft und zurückhaltend zu sein“.
F. Weiterführende Empfehlungen
Buß, Lena, Kompatibilitätsregelungen für Angehörige der Legislativ- und Exekutivorgane im Mehrebenensystem, 2019
Morlok, Martin/Krüper, Julian, Ministertätigkeit im Spannungsfeld von Privatinteresse und Gemeinwohl: Ein Beitrag zur Auslegung des Art. 66 GG, NVwZ 2003, S. 573 ff.
G. Literaturverzeichnis
Badura, Peter, Das politische Amt des Ministers, in: Murswiek/Storost/Wolff (Hrsg.), Staat – Souveränität – Verfassung. Festschrift für Helmut Quaritsch, 2000, S. 295 ff.
Buß, Lena, Kompatibilitätsregelungen für Angehörige der Legislativ- und Exekutivorgane im Mehrebenensystem, 2019
Denninger, Erhard/Hoffmann-Riem, Wolfgang/Schneider, Hans-Peter/Stein, Ekkehart (Hrsg.), Alternativkommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Loseblattsammlung, Stand: 2. Lieferung August 2002
Deutscher Bundestag/Bundesarchiv (Hrsg.), Der Parlamentarische Rat 1948 – 1949. Akten und Protokolle,
Bd. 2, 1981
Bd. 7, 1995
Bd. 13/I, 2002
Bd. 14/I, 2009
Dittmann, Armin, Unvereinbarkeit von Regierungsamt und Abgeordnetenmandat – eine unliebsame Konsequenz des „Diätenurteils“?, ZRP 1978, S. 52 ff.
Dürig, Günter (Begr.) /Herzog, Roman/Scholz, Rupert (Hrsg.), zudem herausgegeben von Herdegen, Matthias/Klein, Hans H., Grundgesetz Kommentar, Loseblattsammlung, Band IV: Art. 29–67, Stand: 107. Ergänzungslieferung März 2025
Friauf, Karl-Heinrich (Begr.) /Höfling, Wolfram (Hrsg.), zudem herausgegeben von Augsberg, Steffen/Rixen, Stephan, Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Loseblattsammlung, Band 4: Art. 43–75, Stand: August 2025
Grzeszick, Bernd/Limanowski, Michael, Nachamtliche Berufsverbote für Politiker. Karenzzeitregelungen im Spannungsfeld zwischen rechtlicher und politischer Verantwortlichkeit, DÖV 2016, S. 313 ff.
Hofmann, Hans/Henneke, Hans-Günter (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, 16. Aufl. 2026
Huber, Peter Michael/Voßkuhle, Andreas (Hrsg.), Grundgesetz: Kommentar, Band 2: Art. 20–82, 8. Aufl. 2024
Jarass, Hans D./Pieroth, Bodo, bearbeitet von Jarass, Hans D./Kment, Martin, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: Kommentar, 18. Aufl. 2024
Kahl, Wolfgang/Waldhoff, Christian/Walter, Christian (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Loseblattsammlung, Stand 230. Aktualisierung Juni 2025
Morlok, Martin/Krüper, Julian, Ministertätigkeit im Spannungsfeld von Privatinteresse und Gemeinwohl: Ein Beitrag zur Auslegung des Art. 66 GG, NVwZ 2003, S. 573 ff.
von Münch, Ingo, Minister und Abgeordneter in einer Person: die andauernde Verhöhnung der Gewaltenteilung, NJW 1998, S. 34 f.
von Münch, Ingo/Kunig, Philip (Begr.), herausgegeben von Kämmerer, Jörn Axel/Kotzur, Markus, Grundgesetz Kommentar, Band 1: Präambel bis Art. 69, 8. Aufl. 2025
Nebendahl, Mathias, Inkompatibilität zwischen Ministeramt und Aufsichtsratsmandat, DÖV 1988, S. 961 ff.
Pestalozza, Christian, Die Bedeutung gliedstaatlichen Verfassungsrechts in der Gegenwart, NVwZ 1987, S. 744 ff.
Sachs, Michael (Begr.), herausgegeben von von Coelln, Christian/Mann, Thomas, Grundgesetz: Kommentar, 10. Aufl. 2024
Schmidt-Jortzig, Edzard, Das rechtliche Fundament der Ministerkompatibilität unter dem Grundgesetz. Gewaltenteilung modifizierendes Verfassungsgewohnheitsrecht, ZgStW 130 (1974), S. 123 ff.
von Unruh, Georg Christoph/Frotscher, Werner, Die Entwicklung des Inkompatibilitätsprinzips im neueren deutschen Verfassungsrecht, DVBl 1969, S. 821 ff.
Veen, Thomas, Die Vereinbarkeit von Regierungsamt und Aufsichtsratsmandat in Wirtschaftsunternehmen, 1996
Weber, Werner, Parlamentarische Unvereinbarkeiten (Inkompatibilitäten), AöR 19 N. F. (1930), S. 161 ff.
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