- A. Einführung
- B. Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes (Abs. 1)
- C. Ausgestaltung durch Bundesgesetz (Abs. 2)
- D. Kontext
- E. Weiterführende Empfehlungen
- F. Literaturverzeichnis
A. Einführung
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Einführungsvideo zur Kommentierung des Art. 45d GG
I. Einordnung
1 Art. 45d GG verpflichtet den Bundestag, ein Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes zu bestellen. Die Bundesregierung unterhält drei Nachrichtendienste, die dieser Kontrolle zu unterwerfen sind: Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), den Bundesnachrichtendienst (BND) und den Militärischen Abschirmdienst (MAD).
2 Die Errichtung von Verfassungsschutzbehörden und Nachrichtendiensten wird aufgrund der Gesamtschau der Art. 45d, Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b, Art. 87 Abs. 1 S. 2 GG zur Wahrung der inneren und äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland als zulässig angesehen.
3 Das Geheimhaltungsinteresse löst jedoch eine Spannungslage zu den Grundsätzen einer parlamentarisch kontrollierten und rechtsstaatlichen Garantien genügenden Exekutive aus: Ohne eine Beteiligung am geheimen Wissen der Regierung kann das Parlament weder das Gesetzgebungsrecht noch das Haushaltsrecht noch das parlamentarische Kontrollrecht gegenüber der Regierung effektiv ausüben.
4 Dennoch substituiert das Parlamentarische Kontrollgremium als bloßes Hilfsorgan des Bundestages die parlamentarische Kontrollaufgabe des Parlaments nicht vollständig: Dem Bundestagsplenum, seinen übrigen Ausschüssen und auch der G 10-Kommission stehen ihre Kontrollrechte weiterhin auch gegenüber den Nachrichtendiensten zu, sodass auch hierüber noch Kontrollaufgaben wahrgenommen werden können, wo das Kontrollsystem des Parlamentarischen Kontrollgremiums lückenhaft ist (siehe noch näher Rn. 20, 46 ff.).
II. Historie
5 Wie die Kennzeichnung mit dem Buchstaben „d“ verdeutlicht, wurde Art. 45d GG erst nachträglich eingefügt. Dies erfolgte durch das 55. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes v. 17.7.2009.
6 Die parlamentarische Kontrolle der deutschen Nachrichtendienste wurde zu Beginn der Bundesrepublik ab 1956
7 Während die BRD jedenfalls Bemühungen um eine Kontrolle der Nachrichtendienste anstellte,
8 2009 wurde das parlamentarische Kontrollgremium dann mit Verfassungsrang versehen und als Pflichtgremium des Bundestages ausgestaltet.
9 Seit Beginn der Nachrichtendienstkontrolle wurde diese jedoch als defizitär beschrieben;
10 Dem BVerfG kommt die schwierige Rolle zu, parlamentarischer Kontrolle in einem Umfeld zu Wirksamkeit zu verhelfen, das von anhaltenden terroristischen Bedrohungen und darauf reagierenden Ausweitungen der Befugnisse der Nachrichtendienste geprägt ist. In der Rechtsprechung des BVerfG wurde zunächst die Kontrolle der Nachrichtendienste an sich und ab 2009 dann auch die Auslegung des Art. 45d GG insbesondere durch folgende Entscheidungen verfassungsrechtlich ausgeformt: BVerfG, Urt. v. 14.1.1986 – 2 BvE 14/83 und 4/84 = BVerfGE 70, 324 (Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste); BVerfG, Beschl. v. 1.7.2009 – 2 BvE 5/006 = BVerfGE 124, 161 (Überwachung von Bundestagsabgeordneten); BVerfG, Beschl. v. 17.9.2013 – 2 BvR 2436/10 und 2 BvE 6/08 = BVerfGE 134, 141 (Beobachtung von Abgeordneten); BVerfG, Beschl. v. 13.10.2016 – 2 BvE 2/15 = BVerfGE 143, 101 (NSA-Untersuchungsausschuss); BVerfG, Urt. v. 19.5.2020 – 1 BvR 2835/17 = BVerfGE 154, 152 (BND-Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung); BVerfG, Urt. v. 14.12.2022 – 2 BvE 8/21 (Parlamentarisches Fragerecht zum BfV).
III. Normstruktur
11 Art. 45d GG ist der einzige Artikel des Grundgesetzes, der eine amtliche Überschrift hat („Parlamentarisches Kontrollgremium“).
B. Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes (Abs. 1)
12 Abs. 1 des Art. 45d GG formuliert die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die parlamentsgesetzliche Ausgestaltung. Indes ergeben sich aus dem Wortlaut nur wenige Anhaltspunkte, die die konkrete Ausgestaltung verfassungsrechtlich festlegen. Die inhaltliche Ausgestaltung wird daher weitgehend als dem nach Abs. 2 zu erlassenden Bundesgesetz überantwortet angesehen, während dem Grundgesetz nur wenige Leitlinien zu entnehmen sind.
1. „Der Bundestag bestellt“
13 Verfassungsrechtlich vorgegeben ist die Bestellung des Parlamentarischen Kontrollgremiums durch den Bundestag.
14 Dies wird parlamentsgesetzlich dergestalt ausgeformt, dass der Bundestag zu Beginn jeder Wahlperiode die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums aus seiner Mitte wählt,
15 Art. 45d GG verhält sich zur Zulässigkeit dieser parlamentsgesetzlichen Ausgestaltung nicht ausdrücklich, sondern weist die Aufgabe dem Bundesgesetzgeber zu (Abs. 2). Dennoch geschieht dieser Prozess nicht im verfassungsfreien Raum, sondern muss orientiert an verfassungsrechtlichen Leitplanken gestaltet werden. Für Ausschüsse gilt im Grundsatz, dass deren Größe so bemessen sein muss, dass alle Gruppierungen des Parlaments vertreten sind (Grundsatz der Spiegelbildlichkeit),
Hierdurch prallen zwei diametrale Interessen aufeinander: Einerseits das Interesse der Opposition, eine wirksame Überwachung der nachrichtendienstlichen Aktivitäten sicherzustellen, um einen regierungsseitigen „Missbrauch“ der Nachrichtendienste auf Grundlage der Parlamentsmehrheit zu ihren Lasten zu verhindern, andererseits das regierungsseitige Interesse, verfassungsfeindlichen Kräften keinen Zugriff auf Nachrichtendienstinformationen einräumen zu wollen, um das Schutzkonzept der wehrhaften Demokratie nicht leer laufen zu lassen. Da eine allein der Regierungsmehrheit folgende Besetzung des Kontrollgremiums womöglich zu einem Leerlaufen der Kontrollaufgabe führte, wird in der Literatur einheitlich angenommen, die Opposition müsse im Gremium jedenfalls vertreten sein („ob“ der Vertretung).
Abseits einer solchen formalen Vorgabe ist jedenfalls materiell zu verlangen, dass eine wirksame Beteiligung der Opposition an der parlamentarischen Kontrolle nicht ausgeschlossen werden darf; es wäre daher als verfassungsrechtlich unzulässig anzusehen, wenn von der Opposition vorgeschlagene Mitglieder missbräuchlich von einer Mitwirkung ausgeschlossen werden.
16 Einfach-rechtlich ist auch das Ausscheiden der Mitglieder aus dem Kontrollgremium geregelt: Nach § 2 Abs. 4 PKGrG verliert ein Mitglied seine Mitgliedschaft, wenn es aus dem Deutschen Bundestag oder seiner Fraktion ausscheidet, Mitglied der Bundesregierung oder Parlamentarischer Staatssekretär wird. In entsprechender Anwendung scheidet auch aus, wessen Fraktion sich auflöst. Mangels fehlender Darlegung einer davon ausgehenden Verletzung des Art. 38 Abs. 1 GG wurde ein dagegen gerichteter Antrag im Organstreitverfahren vom BVerfG als unzulässig verworfen.
17 Dem Art. 45d GG ausdrücklich zu entnehmen ist weiterhin, dass das Parlamentarische Kontrollgremium errichtet werden muss („bestellt“). Es wird daher auch als Pflichtgremium des Bundestages bezeichnet. Aufgrund der Qualität des Gremiums als Pflichtgremium lässt sich in einem Umkehrschluss ebenfalls aus dem Grundgesetz ableiten, dass eine Abschaffung des Kontrollgremiums dem Gesetzgeber auf parlamentsgesetzlicher Grundlage verwehrt wäre. Eine parlamentsgesetzliche Ausgestaltung, die das Kontrollgremium in seiner Aufgabenwahrnehmung leerlaufen ließe und nur eine leere Hülle zur Wahrung des Scheins verfassungsrechtlicher Ausgestaltung darstellte, wäre ebenfalls verfassungswidrig. Im Wege der Verfassungsänderung dürfte Art. 45d GG hingegen wieder gestrichen werden, wie die historische Genese der Norm zeigt (siehe dazu schon Rn. 5). Das verfassungsrechtliche Kontrollgebot und -recht bestünde indes abgeleitet aus dem grundlegenden verfassungsrechtlichen Demokratieprinzip und dem Prinzip der Gewaltenteilung weiterhin fort.
2. „ein Gremium“
18 Das Grundgesetz ordnet weiter an, dass es sich um ein Gremium handeln muss. Der Begriff des Gremiums wird auch in Art. 13 Abs. 6 S. 2 GG in Bezug auf die parlamentarische Kontrolle in Bezug auf die Wohnraumüberwachung (siehe dazu Art. 13 Rn. ###) verwendet.
a) Festlegung auf eine Sonderfunktion gegenüber den übrigen Ausschüssen
19 Bereits die Begriffsverwendung als auch seine verfassungsrechtliche Absicherung als Pflichtausschuss machen deutlich, dass das Grundgesetz dem parlamentarischen Kontrollgremium eine über die allgemeinen Befugnisse der übrigen Ausschüsse des Bundestages hinausgehendes Aufgabenspektrum zuweist.
b) Festlegung auf die Funktion eines Hilfsorgans des Bundestages
20 Zugleich macht der Begriff des Gremiums des Bundestages deutlich, dass es sich beim Parlamentarischen Kontrollgremium um ein Hilfsorgan des Bundestages handeln muss. In dieser Lesart erscheint die einfach-gesetzliche Ausgestaltung durch das Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (PKGrG) insoweit verfassungsrechtlich verpflichtend, als die Rechte des Bundestages als Plenum und der übrigen Ausschüsse unberührt bleiben müssen (einfach-rechtlich geregelt in § 1 Abs. 2 PKGrG) und das parlamentarische Kontrollgremium nicht etwa die übrigen parlamentarischen Kontrollrechte verdrängt. Gleiches gilt für die Berichtspflichten des Kontrollgremiums gegenüber dem Plenum des Bundestages (siehe § 13 S. 1 PKGrG). Dass das Parlamentarische Kontrollgremium „nur“ ein zusätzliches Gremium ist, um die parlamentarische Kontrolle der Regierung zu erweitern, sonstige parlamentarische Informationsrechte aber nicht verdrängt, hat auch das BVerfG in seiner Rechtsprechung bestätigt.
3. „zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes“
21 Schließlich wird die Aufgabe des Parlamentarischen Kontrollgremiums inhaltlich vorgegeben: Dieses dient der Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes.
a) Nachrichtendienstliche Tätigkeit: Reichweite der Kontrollaufgabe
22 Nachrichtendienstliche Tätigkeit wird definiert als die gefahrunabhängige und regelmäßig im Verborgenen stattfindende Sammlung und Auswertung von Informationen zur Gewährleistung der inneren und äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland.
23 Die Bundesregierung unterhält drei Nachrichtendienste: Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), den Bundesnachrichtendienst (BND) und den Militärischen Abschirmdienst (MAD). Die Kontrollaufgabe nach Art. 45d Abs. 1 GG ist jedoch nicht organisationsbezogen, sondern material und muss sich daher auf alle Einrichtungen erstrecken, die tatsächlich mit nachrichtendienstlichen Tätigkeiten betraut sind.
24 Das BfV wird vom Bund als sogenannte Bundesoberbehörde unterhalten und untersteht dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (§ 2 Abs. 1 BVerfSchG). Es dient der Zusammenarbeit von Bund und Ländern beim Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder (§ 1 Abs. 1 BVerfSchG). Dafür nehmen die Verfassungsschutzbehörden die in § 3 BVerfSchG beschriebenen Aufgaben wahr.
25 Der BND ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramts (§ 1 Abs. 1 S. 1 BNDG). Während die Arbeit des BfV nach innen gerichtet ist, sammelt der BND zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, die erforderlichen Informationen und wertet sie aus (vgl. § 1 Abs. 2 S. 1 BNDG).
26 Der MAD schließlich wird im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung tätig. Seine primäre Aufgabe ist die Sammlung und Auswertung von Informationen zu im Gesetz näher spezifizierten Bestrebungen und Tätigkeiten von Personen, die dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören oder in ihm tätig sind; gegenüber Personen, die nicht dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören, ist die Befugniswahrnehmung durch den MAD nur im Benehmen mit der zuständigen Verfassungsschutzbehörde zulässig(vgl. § 2 Abs. 1 MADG).
27 Der Anwendungsbereich des Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (PKGrG) wurde dementsprechend auf diese drei Nachrichtendienste erstreckt ( § 1 Abs. 1 PKGrG). Eine Erstreckung etwa auf das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt wäre nach Art. 45d Abs. 1 GG nur geboten, wenn deren Tätigkeit ebenfalls als nachrichtendienstlich zu qualifizieren wäre.
b) Vorgabe einer wirksamen Kontrolle
28 Der von Art. 45d Abs. 1 GG formulierte Kontrollauftrag gebietet eine Kontrolle, die wirksam ist und im Grundsatz nachträglich, ggf. auch mitlaufend erfolgt
aa) Kontrollmaßstab
29 Ob sich Art. 45d Abs. 1 GG Aussagen zum Kontrollmaßstab des Kontrollgremiums entnehmen lassen, wird in der Literatur teilweise bezweifelt;
bb) Kontrollinstrumente
30 Konkrete Kontrollinstrumente benennt Art. 45d GG nicht; verfassungsrechtlich rahmensetzend für die einfach-rechtliche Ausgestaltung wirkt hier nur die verfassungsrechtliche Vorgabe einer wirksamen Kontrolle.
31 Dass die Selbstinformationsrechte
32 Als Kontrollinstrumente können auch die Berichtsrechte des Parlamentarischen Kontrollgremiums gezählt werden, die es dem Gremium ermöglichen, aus dem Bereich der Geheimhaltung herauszutreten und für Legitimation der Arbeit des Gremiums gegenüber dem Parlament zu sorgen. Hierzu zählt das allgemeine Berichtsrecht des Kontrollgremiums gegenüber dem Bundestagsplenum (§ 13 Abs. 1 S. 1 PKGrG), sowie das Recht, einzelne Vorgänge öffentlich zu bewerten (§ 10 Abs. 2 S. 1 PKGrG).
33 Schließlich sei § 8 PKGrG erwähnt, der sich des sog. Whistle-Blowing annimmt: Danach ist es Angehörigen der Nachrichtendienste gestattet, sich in dienstlichen Angelegenheiten sowie bei innerdienstlichen Missständen (…) ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbar an das Parlamentarische Kontrollgremium zu wenden.
cc) Kontrollstrukturen und -verfahren
34 Nicht nur das Instrumentarium stellt eine wirksame Kontrolle sicher, auch die dem Parlamentarischen Kontrollgremium gegebene Struktur wirkt sich auf die Wahrnehmung der Kontrollaufgabe aus. Hierzu zählt insbesondere die Möglichkeit des Gremiums, Unterstützung von Dritten in Anspruch zu nehmen. Hierzu gehört zunächst die Möglichkeit, externe Sachverständige zu beauftragen (§ 7 Abs. 1 S. 1 PKGrG). Eine Stärkung der Wirksamkeit der Kontrolle ist auch durch die Einführung des Ständigen Bevollmächtigten erreicht worden, § 5b PKGrG.
35 Unter dem Blickwinkel der Wirksamkeit der Kontrolle erscheint auch die Durchbrechung des Grundsatzes der Diskontinuität als strukturelle Vorgabe verfassungsrechtlich angezeigt, um sicherzustellen, dass die Nachrichtendienstkontrolle auch fortgesetzt wird, wenn die Legislaturperiode endet.
36 Art. 45d Abs. 1 GG drängt auch auf Absicherungen der wirksamen Kontrolle durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen. Ausdruck findet diese Vorgabe etwa in § 3 Abs. 2 PKGrG. Zudem sind die Beratungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums geheim und die Gremiumsmitglieder auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit zur Geheimhaltung verpflichtet (§ 10 Abs. 1 PKGrG).
dd) Grenzen
37 Verfassungsrechtlich wird der parlamentarischen Kontrolle kein vollständiger Zugriff auf die Exekutive gestattet, soweit Grenzen aufgrund der Funktionsfähigkeit der Regierung, individueller Rechte oder im Falle geheimhaltungsbedürftiger Informationen erforderlich sind; diese Einschränkung gilt grundsätzlich auch für das Parlamentarische Kontrollgremium (die Grenzen spielen insbesondere auch im Rahmen des Art. 44 GG eine Rolle, siehe dazu dort Rn. ###).
38 Verfassungsrechtliche Bedenken werden an der Regelung des § 6 Abs. 1 S. 1 PKGrG angemeldet, soweit die Informationsweitergabe wegen der fehlenden Verfügungsberechtigung der Nachrichtendienste des Bundes verweigert werden kann: Diese sog. „Third-Party-Rule“ schützt zwar die vertrauensvolle Kooperation mit außerdeutschen Nachrichtendiensten, führt aber zu einem weitgehenden Leerlaufen parlamentarischer Kontrollrechte in diesem Bereich. Verlangt wird daher teilweise, über die Regelung des § 6 Abs. 1 S. 3 PKGrG hinaus einen Abwägungsvorbehalt aufzunehmen, wonach die Informationsweitergabe nur dann verweigert werden darf, wenn bei einer Abwägung zwischen dem parlamentarischen Kontrollinteresse und der außen- und sicherheitspolitischen Handlungsfähigkeit der Bundesregierung Letztere überwiegt.
39 Die Verweigerung einer Information löst eine Begründungspflicht der Bundesregierung aus (§ 6 Abs. 2 S. 2 PKGrG), die eine substantiierte Darlegung der Verweigerungsgründe erfordert.
40 Innenrechtsstreitigkeiten innerhalb des Kontrollgremiums, insbesondere der Oppositionsvertreter gegen die Gremiumsmehrheit, werfen die Frage nach der Antragsbefugnis im Organstreitverfahren auf: Hier wird in der Literatur zur Begründung der Antragsbefugnis wiederum die Rechtsprechung des BVerfG zu Untersuchungsausschüssen herangezogen, wonach die Oppositionsfraktionen Rechte des Bundestages in Prozessstandschaft geltend machen können, soweit eine Untereinrichtung des Bundestages trotz parlamentarischen Auftrags ihre Aufgabe mangelhaft erfüllt.
c) Adressat der Kontrolle
41 Gegenüber dem Parlamentarischen Kontrollgremium politisch sowie rechtlich verantwortlich ist die Bundesregierung als Spitze der Exekutive und verantwortliche Einheit des Bundes für die Tätigkeit der drei Nachrichtendienste.
42 Aufgrund seiner Beschränkung auf die nachrichtendienstliche Tätigkeit des Bundes entfaltet Art. 45d GG keine Wirkung für die Landesebene. Die dort ebenfalls entfaltete nachrichtendienstliche Tätigkeit von Landesbehörden unterliegt aber gleichermaßen Kontrollvorgaben, die einerseits aus grundrechtlichen Wertungen des Grundgesetzes fließen,
C. Ausgestaltung durch Bundesgesetz (Abs. 2)
43 Schon vor Einfügung des Art. 45d GG war die Kontrolle durch das parlamentarische Kontrollgremium parlamentsgesetzlich ausgestaltet (siehe schon Rn. 6). Art. 45d Abs. 2 weist die Zuständigkeit zum Erlass der gesetzlichen Regelung des Näheren nunmehr ausdrücklich ausschließlich dem Bund zu und formuliert einen Gesetzgebungsauftrag.
44 Reformbestrebungen
D. Kontext
45 Art. 45d GG ist eine Bestimmung unter mehreren des Grundgesetzes, die ausdrücklich anordnen, dass es bestimmte Bundestagsausschüsse geben muss. Weitere Pflichtausschüsse finden sich in Art. 45, 45a und 45c GG. Darüber hinaus gibt es weitere Ausschüsse, die der Bundestag in eigener Verantwortlichkeit errichtet (siehe Art. ### Rn. ###). Zur besonderen Qualität als „Gremium“ siehe bereits Rn. 19.
I. Das Parlamentarische Kontrollgremium im Regime allgemeiner parlamentarischer Kontrolle
46 Als besondere Bestimmung zur Überwachung der Exekutive fügt sich Art. 45d GG in den allgemeinen Kanon von parlamentarischen Kontrollrechten ein. Die allgemeine parlamentarische Kontrolle wird näher in Art. ### Rn. ### erläutert und erfolgt unter Rückgriff auf die Kontrollinstrumente des Untersuchungsausschusses, aber auch der Fragen einzelner Abgeordneter.
Ergänzend zur Tätigkeit des Parlamentarischen Kontrollgremiums treten weitere Einrichtungen für vertrauliche Kontrolltätigkeiten mit Bezug zu den Nachrichtendiensten: So kann ein Vertrauensgremium auf Grundlage von § 10a Abs. 2 BHO berufen werden, das Kontrolltätigkeiten im Bereich geheim zu haltender Wirtschaftspläne wahrnimmt.
II. Das Parlamentarische Kontrollgremium und die spezifischen Kontrollorgane
47 Abzugrenzen ist die allgemeine parlamentarische Kontrolle (auch) durch das Parlamentarische Kontrollgremium von spezifischen Kontrollorganen. Diesen kommt insofern eine normativ gesondert zu bewertende Rolle zu, als sie anders als das Parlamentarische Kontrollgremium nicht Ausdruck der allgemeinen parlamentarischen Verantwortung für die sachgerechte und politisch angemessene Aufgabenwahrnehmung der Exekutive sind, sondern aus spezifisch grundrechtlichen Verhältnismäßigkeitserwägungen heraus geschaffen werden müssen: Die mit der nachrichtendienstlichen Tätigkeit verbundenen Grundrechtseingriffe sind nur zulässig, soweit sie von einer unabhängigen objektivrechtlichen Kontrolle flankiert werden, die eine kontinuierliche Rechtskontrolle mit umfassendem Kontrollzugriff sicherstellt.
48 Hierzu zählt die G10-Kommission, die darüber entscheidet, ob von den Nachrichtendiensten durchgeführte Beschränkungsmaßnahmen im Bereich des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (→ Art. 10 GG) zulässig und notwendig sind. Die Kontrollorgane sind insoweit verknüpft, als die Mitglieder der G10-Kommission vom Parlamentarischen Kontrollgremium bestellt werden (§ 15 Abs. 1 G 10). Für die Besetzung des gerichtsähnlichen Kontrollorgans hat das BVerfG zuletzt verlangt, dass eine gesetzliche Vorgabe erforderlich sei, dass diesem auch Mitglieder mit richterlicher Erfahrung angehören müssen (siehe § 15 Abs. 1 S. 2 G10).
49 Weiterhin zählt hierzu der Unabhängige Kontrollrat
50 Diese zweite Kontrollebene befördert zwar eine Zersplitterung der Nachrichtendienstkontrolllandschaft, zugleich ist sie aber auch Ausdruck einer Spezialisierung der Kontroll- und Genehmigungsregime.
III. Kontrollgremien der Bundesländer
51 In den Landesverfassungen finden sich nur wenige Art. 45d GG vergleichbare Normen:
Berlin | Art. 46a BlnVerf |
Brandenburg | Art. 11 Abs. 3 BbgVerf |
Niedersachsen | Art. 20a NV |
Thüringen | Art. 97 S. 3 ThürVerf |
52 Die Ausgestaltung parlamentarischer Kontrolle findet überwiegend einfach-gesetzlich in den Landesverfassungsschutzgesetzen sowie teilweise auch in eigenen Kontrollgremiumgesetzen statt.
53 Eine Scharnierfunktion (siehe Rn. 50) im Verhältnis zu den Kontrollgremien der Bundesländer scheint noch nicht in institutionalisierter Form zu bestehen.
IV. Europäische und internationale Perspektive
54 Auf der Ebene der Europäischen Union besteht kein eigener Nachrichtendienst, wohl aber das Europäische Polizeiamt mit teils nachrichtendienstlichen Aufgaben; dessen Kontrolle durch das Europäische Parlament zusammen mit den nationalen Parlamenten wird in Art. 51 ff. VO (EU) Nr. 2016/794 sekundärrechtlich näher geregelt.
55 Ein international vergleichender Blick zeigt, dass die parlamentarische Kontrolle von Nachrichtendiensten als relativ neue Form der Aufsicht qualifiziert werden kann.
E. Weiterführende Empfehlungen
Das Parlamentarische Kontrollgremium stellt sich selbst auf der Website des Bundestages vor: https://www.bundestag.de/ausschuesse/weitere_gremien/parlamentarisches_kontrollgremium.
Zu den menschenverachtenden Auswüchsen der Staatssicherheit als Geheimdienst der DDR und als Mahnung, der Geheimdienstkontrolle die ihr gebührende verfassungsrechtliche Bedeutung zuzumessen, seien die Filme empfohlen:
Das Leben der Anderen, 2006
https://de.wikipedia.org/wiki/Das_Leben_der_Anderen (zuletzt abgerufen am: 17.6.2026). Stasikomödie, 2022
https://de.wikipedia.org/wiki/Stasikom%C3%B6die (zuletzt abgerufen am: 17.6.2026).
F. Literaturverzeichnis
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Friedel, Andreas, Blackbox Parlamentarisches Kontrollgremium des Bundestages – Defizite und Optimierungsstrategien bei der Kontrolle der Nachrichtendienste, 2019
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Huber, Bertold, Die Reform der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste und des Gesetzes nach Art. 10 GG, NVwZ 2009, S. 132 ff.
Klaus, Alexander, Der Einfluss der Parteipolitik auf die rechtliche Ausgestaltung der parlamentarischen Kontrolle der Landesverfassungsschutzbehörden in Deutschland, Jahrbuch Öffentliche Sicherheit 2024/25, S. 485 ff.
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