- A. Einführung
- B. Der Präsident des Bundesrates
- C. Der Vertretungsfall
- D. Die Rechtsstellung des kommissarischen Bundespräsidenten
- E. Kontext
- F. Weiterführende Empfehlungen
- G. Literaturverzeichnis
A. Einführung
I. Einordnung
1 Diese Vorschrift bestimmt den Präsidenten des Bundesrats
II. Historie
2 In Artikel 51 der Weimarer Reichsverfassung sind insbesondere in der ab 1932 geltenden Fassung klare Parallelen zur heutigen Regelung erkennbar. Dies gilt allerdings nicht für das stellvertretende Staatsorgan. Art. 51 der WRV 1919 lautet: (1) Der Reichspräsident wird im Falle seiner Verhinderung zunächst durch den Reichskanzler vertreten. Dauert die Verhinderung voraussichtlich längere Zeit, so ist die Vertretung durch ein Reichsgesetz zu regeln. (2) Das gleiche gilt für den Fall einer vorzeitigen Erledigung der Präsidentschaft bis zur Durchführung der neuen Wahl.
3 Durch das Stellvertretergesetz vom 10.3.1925
III. Normstruktur
4 Die Norm besteht nur aus einem Satz und gehört daher zu den kürzesten Artikeln des Grundgesetzes.
B. Der Präsident des Bundesrates
5 Da der Bundespräsident, anders als der Bundeskanzler (siehe Art. 65 Rn. ##),
C. Der Vertretungsfall
6 Der Vertretungsfall kann bei Verhinderung und bei vorzeitiger Erledigung des Amtes eintreten. Während die Verhinderung bereits dem Wortsinn nach vorübergehend, also zeitlich befristet ist, wird das Amt im zweiten Fall endgültig beendet. Dies hat gemäß Art. 54 Abs. 4 S. 1 GG zur Folge, dass ein neuer Bundespräsident binnen dreißig Tagen nach dem vorzeitigen Amtsende zu wählen ist (siehe Art. 54 Rn. ##).
I. Verhinderung
Die Verhinderung kann in zwei Konstellationen auftreten:
1. Ersatzvertretung
7 Bei der sogenannten Ersatzvertretung ist der Bundespräsident zeitweise nicht in der Lage, irgendeine Amtshandlung vorzunehmen.
2. Nebenvertretung
8 Von der Nebenvertretung wird gesprochen, wenn der Bundespräsident grundsätzlich zur Vornahme von Amtshandlungen in der Lage ist, aber eine bestimmte Amtshandlung nicht vornehmen kann.
9 Die Befangenheit des Bundespräsidenten in einer bestimmten Angelegenheit ist definitionsgemäß wohl ebenfalls eher unter die Nebenvertretung zu fassen.
10 Letztlich ist nicht nur bei der Befangenheit der praktische Mehrwert einer trennscharfen Ermittlung des genauen Verhinderungsfalls eher gering. Die Unterscheidung zwischen Neben- und Ersatzvertretung wird daher zu Recht teilweise auch gar nicht vorgenommen.
11 Weitgehende Einigkeit besteht wiederum bei den rechtlichen Voraussetzungen für die Ermittlung der Befangenheitsgründe. Sie sind in entsprechender Anwendung der Befangenheitsregeln für Richter des Bundesverfassungsgerichts zu ermitteln.
12 Die bloße Weigerung zur Vornahme einer Amtshandlung ohne tatsächlichen oder rechtlichen Grund löst keinen Verhinderungsfall aus (zur Weigerung der Ausfertigung von Gesetzen vgl. Art. 54 Rn. ##).
II. Vorzeitige Erledigung
13 Die zweite Variante des Vertretungsfalls tritt dann ein, wenn der Bundespräsident vorzeitig, das heißt vor Ende seiner fünfjährigen Amtszeit (vgl. Art. 54 Abs. 2 GG), aus dem Amt scheidet. Die wichtigsten Beispiele hierfür sind sein Tod sowie der Amtsverzicht, wie er beim 9. und 10. Bundespräsidenten vorkam.
14 Schwieriger wäre die Feststellung des Vertretungsfalls allerdings, wenn der Bundespräsident unheilbar geisteskrank werden sollte. Sofern es an der eigenen Einsicht fehlt und ein vorzeitiger Amtsverzicht daher ausscheidet, kommt nur eine gerichtliche Feststellung der Geschäftsunfähigkeit mit der Folge des Verlusts der Wählbarkeit in Betracht.
III. Verfahren zur Ermittlung des Vertretungsfalls
15 Ein eigenes Verfahren zur Feststellung des Vertretungsfalls existiert nicht.
16 Grundsätzlich wird es allgemein dem Bundespräsidenten selbst zugetraut, mindestens die auf tatsächlichen Gründen basierenden Vertretungsfälle pragmatisch mit dem Bundesratspräsidenten abzustimmen. Auch im Befangenheitsfall ist es vorzugswürdig, wenn der Bundespräsident seine Befangenheit selbst erklärt.
17 Teilweise wird für den Fall, dass der Bundespräsident den Vertretungsfall vernunftwidrig nicht anerkennt, auch eine Feststellungspflicht des Bundesratspräsidenten angenommen.
18 Im Streitfall wäre jedoch ein Organstreit gemäß Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG zu führen.
19 Auch wenn der Bundespräsident die Vertretungsoption zu seinem Vorteil missbraucht, steht der Weg zum Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG offen.
D. Die Rechtsstellung des kommissarischen Bundespräsidenten
20 Die Vertretung durch den Bundesratspräsidenten beschränkt sich auf die Wahrnehmung der Befugnisse des Bundespräsidenten (vergleiche die Ausführungen zu Art. 54 Rn. ##). Hierzu bedarf es keinen besonderen Ernennungsakts oder der Leistung des Amtseids.
21 Die höchstpersönlichen Rechte des Bundespräsidenten, wie der Gehaltsanspruch oder seine Ehrenrechte, gehen nicht auf den Vertreter über.
22 Der Bundesratspräsident ist dem Bundespräsidenten nicht zur weisungsgemäßen Ausübung der Amtsbefugnisse verpflichtet.
E. Kontext
23 Die deutsche Vertretungsregelung ist im internationalen Vergleich singulär. In Monarchien werden die repräsentativen Geschäfte für den Fall, dass König oder Königin verhindert sind, traditionell durch einen Regenten geführt. In Republiken werden die Staatspräsidenten jeweils durch unterschiedliche Staatsorgane vertreten. So geschieht dies beispielsweise in Frankreich und Italien durch den Senatspräsidenten. In Österreich erfolgt die Vertretung bei kürzerer Verhinderung zunächst durch den Bundeskanzler und bei längerer Verhinderung durch ein Kollegium aus den ersten, zweiten und dritten Präsidenten des Nationalrats. Außerhalb von Europa wird beispielsweise in den USA der Präsident durch den Vizepräsidenten und in Russland durch den Ministerpräsidenten vertreten.
F. Weiterführende Empfehlungen
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G. Literaturverzeichnis
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Dürig, Günter (Begr.) /Herzog, Roman/Scholz, Rupert (Hrsg.), zudem herausgegeben von Herdegen, Matthias/Klein, Hans H., Grundgesetz Kommentar, Loseblattsammlung, Band IV: Art. 29-67, Stand: 107. Ergänzungslieferung März 2025
Epping, Volker/Hillgruber, Christian (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar Grundgesetz, 62. Edition Stand: 15.6.2025
Huber, Peter Michael/Voßkuhle, Andreas (Hrsg.), Grundgesetz: Kommentar, Band 2: Art. 20–82, 8. Aufl. 2024
Jarass, Hans D./Pieroth, Bodo, bearbeitet von Jarass, Hans D./Kment, Martin, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: Kommentar, 18. Aufl. 2024
Meiertöns, Heiko/Ehrhardt, Felix C., Der Präsident des Bundesrates als Vertreter des Bundespräsidenten, Jura 2011, S. 166 ff.
Sachs, Michael (Begr.), herausgegeben von von Coelln, Christian/Mann, Thomas, Grundgesetz: Kommentar, 10. Aufl. 2024
Schäfer, Jan-Philipp, Die Vakanz an der Spitze des Bundes: Zur verfassungsrechtlichen Schwebelage nach dem Rücktritt des Bundespräsidenten, DÖV 2012, S. 417 ff.
von Münch, Ingo/Kunig, Philip (Begr.), herausgegeben von Kämmerer, Jörn Axel/Kotzur, Markus, Grundgesetz Kommentar, Band 1: Präambel bis Art. 69, 8. Aufl. 2025
Wahl, Rainer, Stellvertretung im Verfassungsrecht, 1971
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