- A. Einführung
- B. Feststellung der Annahme, Ausfertigung und Verkündung des Grundgesetzes (Abs. 1)
- C. In Kraft treten des Grundgesetzes (Abs. 2)
- D. Veröffentlichung des Grundgesetzes (Abs. 3)
- E. Kontext
- F. Weiterführende Empfehlungen
- G. Literaturverzeichnis
A. Einführung
Einführungsvideo zur Kommentierung des Art. 145 GG
I. Einordnung
1 Gemeinsam mit Art. 144 GG regelt Art. 145 GG den Prozess der rechtsverbindlichen Entstehung des Grundgesetzes. Während Art. 144 GG die Annahme durch die Volksvertretungen der deutschen Länder vorschreibt (siehe näher die Kommentierung des Art. 144 Rn. ###), regelt Art. 145 GG das Verfahren im Parlamentarischen Rat als „letzte Etappe“ der Verfassungswerdung
2 Die darin beschriebenen Schritte der Verfassungswerdung sind einmalig, weil sie nicht mit denen der Verfassungsänderung nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes übereinstimmen.
II. Historie
3 Die Weimarer Reichsverfassung von 1919 proklamierte in Art. 181, dass das Deutsche Volk durch seine Nationalversammlung die Weimarer Reichsverfassung beschlossen und verabschiedet hat und mit dem Tage der Verkündung in Kraft tritt.
4 Wie das Grundgesetz in Kraft treten solle, war im Prozess der Verfassungswerdung zunächst noch offen: Art. 148 des Entwurfs von Herrenchiemsee sah in einem ersten Schritt den Beschluss des Grundgesetzes durch eine Versammlung auf Grundlage des Gesetzes über den Parlamentarischen Rat vor (Abs. 1) und sodann (a) dessen Annahme durch Volksbeschluss in den Ländern und/oder (b) durch übereinstimmenden Beschluss der Volksvertretungen der Länder.
5 Im Parlamentarischen Rat nahm man davon Abstand, zog aber zumindest in Erwägung, die Verkündung des Grundgesetzes auf die Länder zu übertragen.
6 Der finale Entwurf des Grundgesetzes wurde sodann am 8.5.1949 vom Parlamentarischen Rat mit 53 gegen 12 Stimmen verabschiedet (siehe zum Prozess der Verfassungswerdung näher die Kommentierung der Überschrift, Eingangsformel und Präambel des Grundgesetzes Rn. 7 ff.). Mit diesem Beschluss des Grundgesetzes band sich der Parlamentarische Rat an das Skript der Art. 144 Abs. 1, 145 GG, ohne dass das Grundgesetz bereits in Kraft getreten wäre.
7 An den Beschluss schloss sich die Ratifikation durch die Landesparlamente in der Woche vom 16. – 22.5.1949 an, in der das Grundgesetz durch die Volksvertretungen von mehr als Zweidritteln der beteiligten deutschen Länder angenommen wurde (siehe Art. 144 Abs. 1 GG, Rn. ###).
8 Am 23.5.1949 trat der Parlamentarische Rat sodann zusammen, um auch die Vorgaben des Art. 145 GG abzuhandeln.
III. Normstruktur
9 Art. 145 GG gliedert sich in drei Absätze. Absatz 1 regelt die vom Parlamentarischen Rat zu absolvierenden Verfahrensschritte, die dann nach Absatz 2 die Rechtswirkung des „in Kraft Tretens“ des Grundgesetzes auslösen. Absatz 3 verlangt schließlich die Veröffentlichung des Grundgesetzes im Bundesgesetzblatt.
B. Feststellung der Annahme, Ausfertigung und Verkündung des Grundgesetzes (Abs. 1)
10 Die Sitzung des Parlamentarischen Rates am 23.5.1949 fand gemäß der Vorgabe des Art. 145 Abs. 1 GG in öffentlicher Sitzung statt.
11 In der Urschrift des Grundgesetzes, also dem Originaldokument, das am 23.5.1949 zum Einsatz kam, wird auch die Feststellung der Annahme des Grundgesetzes und dessen Ausfertigung durch den Parlamentarischen Rat dokumentiert.
Ein Digitalisat der Urschrift kann hier im Format PDF angesehen und heruntergeladen werden.
12 Die Feststellung der Annahme bezieht sich auf die Annahme durch die Länder gem. Art. 144 Abs. 1 GG; Konrad Adenauer traf diese Feststellung als Präsident des Parlamentarischen Rates, ohne dass es einer Bestätigung durch die anwesenden Landtags- und Ministerpräsidenten bedurft hätte.
13 Durch Unterzeichnung der Urschrift durch die Mitglieder des Parlamentarischen Rates erfolgte sodann die Ausfertigung.
14 Die Verkündung erfolgte sodann durch den Präsidenten des Parlamentarischen Rates, Konrad Adenauer, der erklärte: „Meine Damen und Herren! Gemäß Artikel 145 verkünde ich im Namen und im Auftrage des Parlamentarischen Rates unter Mitwirkung der Abgeordneten Groß-Berlins das Grundgesetz.“
15 Der Terminus der Verkündung zeigt ein Publikmachen an, ein Ausrufen, Verlautbaren. Die Verkündung überführt das Gesetz in seine rechtliche Existenz und verlautbart nicht nur einen bestimmten Norminhalt, sondern das Existent-werden der Norm als solches.
16 Nicht in der Urschrift des Grundgesetzes dokumentiert und auch nicht von Art. 145 GG vorgegeben war, dass am Ende der Sitzung des Parlamentarischen Rates gesungen wurde. Die Abgeordneten erhoben sich und stimmten das Lied „Ich hab‘ mich ergeben“ an.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Ich_hab%27_mich_ergeben.ogg
C. In Kraft treten des Grundgesetzes (Abs. 2)
17 Von keinem Mitwirkungsakt mehr abhängig war sodann das Inkrafttreten des Grundgesetzes. Abs. 2 ordnet dafür allein den Ablauf des Tages der Verkündung an. Mit Ablauf des 23.5.1949 trat das Grundgesetz daher in Kraft.
D. Veröffentlichung des Grundgesetzes (Abs. 3)
18 Im Bundesgesetzblatt Nr. 1 wurde das Grundgesetz sodann noch am selben Tag veröffentlicht. Das Bundesgesetzblatt Nr. 1 ist hier abrufbar: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id=%27bgbl149001.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl149001.pdf%27%5D__1743007484605
19 Die Veröffentlichung bildet zwar keine Voraussetzung für das Inkrafttreten des Grundgesetzes;
20 Mit der Anordnung des Absatz 3, dass das Grundgesetz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen ist, fordert es die Herstellung sogenannter formeller Publizität ein.
21 Während sich der Regelungsgehalt des Art. 145 Abs. 3 GG in der Anordnung formeller Publizität erschöpft, gehen die insbesondere aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip abzuleitenden Publizitätsvorgaben darüber hinaus (siehe Art. 20 Rn. ###). Das Grundgesetz kennt durchaus den Unterschied zwischen Geltung und Wirksamkeit
E. Kontext
22 Art. 145 GG weist einen engen Zusammenhang zu Art. 144 Abs. 1 GG auf, ansonsten kommt der Vorschrift aber singulärer Charakter zu, weil sie die „verfahrensmäßigen Voraussetzungen des Verfassungsrechts“ normiert (siehe bereits Rn. 2) und insofern nicht dem übrigen Verfassungsrecht der verfassten Gewalt zugeordnet werden kann. Einen Bezug weist die Vorschrift zu Art. 123 GG auf, der eine Überleitungsregel für vorkonstitutionelles Recht trifft. Art. 123 GG knüpft indes nicht an den Zeitpunkt des Art. 145 Abs. 2 GG an (siehe Art. 123 Rn. ###).
F. Weiterführende Empfehlungen
Eine Bildergalerie mit 30 Bildern der Fotografin Erna Wagner-Ehmke über die Geschichte des Parlamentarischen Rates findet sich auf der Website der Bundeszentrale für politische Bildung unter https://www.bpb.de/themen/nachkriegszeit/grundgesetz-und-parlamentarischer-rat/39240/bildergalerie-der-parlamentarische-rat/
Das Bundesgesetzblatt Nr. 1 kann unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id=%27bgbl149001.pdf%27%5D#/switch/tocPane?_ts=1770389391749
Ein Digitalisat der Urschrift des Grundgesetzes ist abrufbar unter https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/8/8b/Urschrift_des_Grundgesetzes_(autograph_of_the_German_Constitution_of_1949).pdf
G. Literaturverzeichnis
Eisentraut, Nikolas, Open Access zu Kommentaren – Zu den Auswirkungen des verfassungsrechtlichen Gebots materieller Publizität auf juristische Kommentarliteratur, in: Eisentraut/Petras (Hrsg.), Von Open Access zu Open Science, 2025, S. 45 ff., open access abrufbar unter: https://doi.org/10.5771/9783748950318-45
Huber, Peter Michael/Voßkuhle, Andreas (Hrsg.), Grundgesetz: Kommentar, 8. Aufl. 2024
Band 1: Präambel, Art. 1–19
Band 3: Art. 83–146
Isensee, Josef/Kirchhof, Paul (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band XII: Normativität und Schutz der Verfassung, 3. Aufl. 2014
Jestaedt, Matthias, Das Geheimnis im Staat der Öffentlichkeit – Was darf der Verfassungsstaat verbergen?, AöR 126 2001, S. 204 ff.
Klement, Jan Henrik, in: Hilbert/Rauber (Hrsg.), Warum befolgen wir Recht? – Rechtsverbindlichkeit und Rechtsbefolgung in interdisziplinärer Perspektive, 2019, S. 227 ff.
Korioth, Stefan, Deutsche Verfassungsgeschichte, 2023
Mast, Tobias, Gesetzespublizität im Zeitalter der Vernetzung, ZG 2022, S. 35 ff.
von Münch, Ingo/Kunig, Philip (Begr.), herausgegeben von Kämmerer, Jörn Axel/Kotzur, Markus, Grundgesetz Kommentar, Band 2: Art. 70–146, 8. Aufl. 2025
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