- A. Einführung
- B. Grundvoraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen (Abs. 1)
- C. Detail- und Ausführungsregelungen (Abs. 2)
- D. Unterrichtungspflicht (Abs. 3)
- E. Kontext
- F. Weiterführende Empfehlungen
- G. Literaturverzeichnis
A. Einführung
1 Art. 104b GG enthält eine Ausnahme vom Konnexitätsprinzip des Art. 104a I GG. Art. 104b GG ermöglicht es dem Bund, den Ländern und damit mittelbar
I. Einordnung
2 Unabhängig davon, ob man Art. 104b GG als Ausnahme bzw. Durchbrechung
3 Bei Art. 104b GG handelt es sich jedoch nicht um eine Alternative zu den Vorschriften des Finanzausgleichs, sondern um eine Komplementärregelung
4 Zusammengefasst ist Art. 104b GG das Ventil, das es ermöglicht, die durch Art. 104a Abs. 1 GG zum Wohle der Eigenstaatlichkeit der Länder in Kauf genommenen Einbußen an Steuerungs- und Einflussmöglichkeit des Bundes hinzunehmen. Ohne eine Möglichkeit des Bundes, bedeutsame Investitionen in den Ländern zu fördern, könnte der Bund nicht hinreichend auf Fehlentwicklungen und mangelnde Förderung hinsichtlich gesamtstaatlich bedeutsamer Strukturen in den Ländern reagieren, da die Bewältigung der finanziellen Konsequenzen entsprechender Maßnahmen allein bei den Ländern läge.
5 Der Umfang der Finanzhilfen, die auf Basis von Art. 104b GG geleistet werden, ist erheblich und umfasst mehrere Milliarden.
II. Historie
6 Art. 104b GG wurde im Rahmen der Föderalismusreform I durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. 2006, Teil I, S. 2034) in das Grundgesetz eingefügt. Der Regelungsgehalt des Art. 104b GG entspricht in seinem Kerngehalt dem früheren Art. 104a IV GG a.F.
7 Im Kontext der Finanzkrise wurde in Art. 104b GG durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. 2009, Teil I, S. 2248) die Ausnahmeklausel des Art. 104b Abs. 1 S. 2 GG ergänzt. Hiernach können bei „außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen“, Finanzhilfen durch den Bund auch dann gewährt werden, wenn ihm keine Gesetzgebungsbefugnis zukommt.
8 Weitere punktuelle Änderungen erfolgten 2017 (BGBl. 2017, Teil I, S. 2347) und 2019 (BGBl. 2019, Teil I, S. 404).
III. Normstruktur
9 In Art. 104b Abs. 1 GG ist die grundsätzliche Möglichkeit von Finanzhilfen geregelt. Art. 104b Abs. 2 GG enthält Anforderungen an die Ausgestaltung im Detail. Art. 104b Abs. 3 GG regelt das Recht des Bundestages, der Bundesregierung und des Bundesrates, auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen unterrichtet zu werden.
B. Grundvoraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen (Abs. 1)
10 Finanzhilfen sind Geldzahlungen des Bundes an ein oder mehrere Länder, die einem bestimmten Zweck dienen und sich dadurch von zweckungebundenen Zuweisungen unterscheiden.
I. Finanzhilfen
11 Finanzhilfen sind Zuwendungen, die an andere Empfänger als die Bundesverwaltung fließen.
12 Bereits aus dem Umstand, dass lediglich Finanzhilfen erfasst sind und der Wortlaut nicht davon spricht, dass der Bund besonders bedeutsame Investitionen finanzieren kann, ist zu folgern, dass der Bund sich nur an den Kosten der Investition beteiligen darf und somit nicht berechtigt ist, sie ganz zu übernehmen.
13 Außerdem ergibt sich aus dem Begriff „Hilfe“ in Anbetracht der Eigenstaatlichkeit der Länder, dass der Bund den Ländern die Finanzhilfe nicht aufzwingen kann. Der Begriff „kann“ in Art. 104b Abs. 1 S. 1 GG ordnet als Rechtsfolge eine Ermessensentscheidung des Bundes an. Er verleiht dem Bund nicht die Macht, den Ländern einseitig Finanzhilfen aufzudrängen, die diese nicht wünschen.
II. Besonders bedeutsame Investition
14 Zulässig sind lediglich Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen. Das sind Investitionen, die in Ausmaß und Wirkung besonderes Gewicht haben.
III. Empfänger
15 Taugliche Empfänger der Finanzhilfen sind ausweislich des Wortlauts des Art. 104b GG ausschließlich die Länder, auch wenn die geförderten Investitionsprojekte von den Gemeinden oder Dritte durchgeführt werden.
16 Es ist unter Berücksichtigung des dem Bundesstaatsprinzip entspringenden föderalen Gleichbehandlungsgebotes (hierzu Art. 20 Rn. ### sowie unten Rn. 16) möglich, Finanzhilfen nur ausgewählten Ländern zukommen zu lassen.
IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
17 Ein wesentliches Kriterium dafür, ob eine konkrete Finanzhilfe nach Art. 104b Abs. 1 GG zulässig ist, bildet die Anforderung, dass das Grundgesetz dem Bund für den Sachbereich, dem die Finanzhilfe zuzuordnen ist, die Gesetzgebungskompetenz zuweisen muss. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass das mit Art. 104a Abs. 1 GG verfolgte Ziel, die Eigenstaatlichkeit der Länder dadurch zu bewahren, dass sie sich nicht durch „goldene Zügel“
18 In den Sachbereichen, in denen der Bund nach Art. 71 Abs. 1 GG ausschließlich oder nach Art. 72 Abs. 1 GG konkurrierend die Befugnis zur Gesetzgebung hat, sind Finanzhilfen nach Art. 104b Abs. 1 GG bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen möglich. Maßgeblich ist, ob insbesondere in den Art. 73, 74 GG eine Sachmaterie der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung zugewiesen ist. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob im Einzelfall auch die Ausübung der Gesetzgebungskompetenz nach der Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 Abs. 2 GG (hierzu Art. 72 Rn. ###) zulässig ist.
V. Zulässiges Förderziel
19 Eine weitere Voraussetzung dafür, ob eine Finanzhilfe nach Art. 104b Abs. 1 GG zulässig ist, besteht im Vorliegen eines Förderungsziels im Sinne des Art. 104b Abs. 1 S. 1 GG. Daraus, dass die einzelnen Nummern durch „oder“ voneinander getrennt werden, ergibt sich, dass es genügt, wenn eine der Varianten erfüllt ist. Die Förderziele sind weit formuliert und erfassen damit eine Vielzahl von Sachverhalten, so dass sie den Bund umfassend zur Gewährung von Finanzhilfen ermächtigen.
1. Abwehr einer Störung des Gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts
20 Art. 104b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GG zielt darauf ab, dass der Bund den Ländern in Wirtschaftskrisen Finanzhilfen gewähren kann, damit diese Investitionen tätigen und damit die Wirtschaft stabilisieren bzw. der Inflation begegnen können.
2. Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet
21 Nach Art. 104b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GG kann der Bund Unterschiede in der Wirtschaftskraft der Länder mildern. Bei dem Begriff der Wirtschaftskraft handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der allgemein auf das wirtschaftliche Leistungsvermögen einer Region abstellt.
3. Förderung des wirtschaftlichen Wachstums
22 Das dritte Förderungsziel, die Förderung des wirtschaftlichen Wachstums in Art. 104b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GG, ist derart unbestimmt, dass im Ergebnis beinahe jede Sachinvestition, von der angenommen werden kann, sie werde zu wirtschaftlichem Wachstum führen, mit Finanzhilfen gefördert werden kann.
4. Erforderlichkeit
23 Art. 104b Abs. 1 S. 1 GG verlangt weiterhin, dass die Finanzhilfe erforderlich sein muss, um das jeweilige Förderziel zu erreichen.
24 Die Erforderlichkeitsklausel umfasst keine Prüfung, dahingehend, ob die Finanzhilfe dafür erforderlich ist, dass die Investition getätigt wird, etwa weil das Land nicht über ausreichende Eigenmittel verfügt.
VI. Ermessensentscheidung
25 Art. 104b Abs. 1 S. 1 GG sieht auf Rechtsfolgenseite ein Ermessen des Bundes vor, was sich daraus ergibt, dass der Bund Finanzhilfen gewähren „kann“.
26 Das Ermessen des Bundes wird dadurch beschränkt, dass Art. 104b Abs. 1 S. 1 GG kein Instrument direkter oder indirekter Investitionssteuerung zur Durchsetzung allgemeiner wirtschafts-, währungs-, raumordnungs- oder strukturpolitischer Ziele des Bundes in den Ländern darstellt.
Weiterhin begrenzt der Grundsatz der föderalen Gleichbehandlung die Möglichkeit des Bundes, Finanzhilfen zu gewähren.
VII. Naturkatastrophen und außergewöhnliche Notsituationen
27 Die Ausnahmevorschrift für Naturkatastrophen und außergewöhnliche Notsituationen in Art. 104b Abs. 1 S. 2 GG ermöglicht es dem Bund, Finanzhilfen zu gewähren, auch wenn die von Art. 104b Abs. 1 S. 1 GG geforderte Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht vorliegt.
28 Naturkatastrophen sind alle unmittelbar drohenden Gefahrenzustände oder Schädigungen von erheblichem Ausmaß, die durch Naturereignisse verursacht werden.
29 Der Begriff der außergewöhnlichen Notsituation, die sich der Kontrolle des Staates entzieht und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigt, ist deckungsgleich mit dem in Art. 109 Abs. 3 S. 2; 115 Abs. 2 S. 6 GG verwendeten Terminus (hierzu Art. 109 Rn. ###; 115 Rn. ###).
C. Detail- und Ausführungsregelungen (Abs. 2)
30 Nähere Details zu der Gewährung von Finanzhilfen sind in Art. 104b Abs. 2 GG geregelt.
I. Rechtliche Grundlage von Finanzhilfen (Abs. 2 S. 1)
31 Finanzhilfen dürfen nur aufgrund eines Bundesgesetzes, das gem. Art. 104b Abs. 2 S. 1 GG der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder aufgrund einer schriftlichen
II. Ausgestaltung von Länderprogrammen (Abs. 2 S. 2 und S. 3)
32 Art. 104b Abs. 2 S. 2 GG ergänzt Art. 104b Abs. 2 S. 1 GG dahingehend, dass das Bundesgesetz Bestimmungen über die Ausgestaltung der jeweiligen Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen vorsehen darf. Dadurch wird der Grundsatz der unabhängigen Haushaltsführung der Länder in Art. 109 Abs. 1 GG eingeschränkt.
33 Nach Art. 104b Abs. 2 S. 3 GG erfolgt die Festlegung der Kriterien für die Ausgestaltung der Länderprogramme im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern. Einvernehmen liegt nur vor, wenn die Länder ausdrücklich zustimmen.
III. Vorlagepflicht und Erhebungsbefugnis (Abs. 2 S. 4)
34 Der Bundesregierung wird in Art. 104b Abs. 2 S. 4 GG das Recht eingeräumt, Bericht und Vorlage der Akten zu verlangen und Erhebungen bei allen Behörden durchzuführen, um die zweckentsprechende Mittelverwendung zu gewährleisten.
35 Hiernach kann sich die Bundesregierung selbstständig die Informationen verschaffen, die sie zur Überprüfung benötigt, ohne auf Informationen durch die Landesregierung angewiesen zu sein.
IV. Befristung, Überprüfung und Degressive Ausgestaltung (Abs. 2 S. 6 und 7)
36 Der Hintergrund der von Art. 104b Abs. 2 S. 6, 7 GG vorgesehenen Befristung und degressiven Ausgestaltung besteht darin, dass eine schematische Verfestigung von Förderungen verhindert werden soll.
37 Die in Art. 104b Abs. 2 S. 6 Hs. 2 GG vorgeschriebene Überprüfung der Verwendung der Finanzhilfen in regelmäßigen Zeitabständen soll sich neben der erforderlichen Feststellung der zweckentsprechenden Inanspruchnahme und Verwendung der Bundesmittel auch mit der Frage der Erreichung der mit der Finanzhilfengewährung angestrebten Ziele befassen.
D. Unterrichtungspflicht (Abs. 3)
38 Art. 104b Abs. 3 GG gewährt dem Bundestag, der Bundesregierung und dem Bundesrat verfassungsunmittelbar – also ohne dass es auf eine Konkretisierung durch ein Bundesgesetz ankommt – einen Unterrichtungsanspruch. Dieser richtet sich gegen die Landesregierungen, nicht jedoch gegen die nachgeordneten Stellen
39 Der Unterschied zu Art. 104b Abs. 2 S. 4 GG besteht darin, dass der Anspruch auf Zusammenstellung von Informationen und berichtsmäßige Zusammenfassung
E. Kontext
40 Art. 104b GG enthält für den Bund eine Ausnahme vom Konnexitätsprinzip des Art. 104a Abs. 1 GG, so dass es keine landesverfassungsrechtlichen Gegenstücke gibt. Im unionalen Primärrecht enthält Art. 40 Abs. 3 AEUV eine speziellere Regelung als Art. 41 EUV zur Finanzierung der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte. Art. 162 AEUV sieht die Einrichtung eines Europäischen Sozialfonds vor und unterscheidet sich von Art. 104b GG dadurch, dass eine Dauerförderung für strukturelle Anpassungen vorgesehen ist, während Art. 104b GG auf eher punktuelle besonders bedeutsame Investitionen ausgerichtet ist. Ähnlich verhält es sich mit dem Art. 177 AEUV, der die Schaffung eines dauerhaften Strukturfonds zur Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts vorsieht.
F. Weiterführende Empfehlungen
Bundesministerium der Finanzen, Finanzbericht 2025, S. 176 ff., abrufbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/finanzbericht-2025.html
G. Literaturverzeichnis
Carl, Dieter, Kompetenz und Pflicht des Bundes zur Unterstützung strukturschwacher Regionen: Eine Untersuchung am Beispiel der Stahlregionen, AöR 114 (1989), S. 450 ff.
Dreier, Horst (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, Band III: Art. 83-146, 3. Aufl. 2018
Dürig, Günter (Begr.) /Herzog, Roman/Scholz, Rupert (Hrsg.), zudem herausgegeben von Herdegen, Matthias/Klein, Hans H., Grundgesetz Kommentar, Loseblattsammlung, Band 5: Art. 76–106b, Stand: 106. Ergänzungslieferung Oktober 2024
Epping, Volker/Hillgruber, Christian (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar Grundgesetz, 61. Edition, 2025 Stand: 15.3.2025
Häde, Ulrich, Zur Föderalismusreform in Deutschland, JZ 2006, S. 930 ff.
Huber, Peter/Voßkuhle, Andreas (Hrsg.), Grundgesetz: Kommentar, Band 3: Art. 83-146, 8. Aufl. 2024
Jarass, Hans D./Pieroth, Bodo, bearbeitet von Jarass, Hans D./Kment, Martin, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: Kommentar, 18. Aufl. 2024
von Münch, Ingo/Kunig, Philip (Begr.), herausgegeben von Kämmerer, Jörn Axel/Kotzur, Markus, Grundgesetz Kommentar, Band 2: Art. 70–146, 7. Aufl. 2021
Sachs, Michael (Begr.), herausgegeben von von Coelln, Christian/Mann, Thomas, Grundgesetz: Kommentar, 10. Aufl. 2024
Schmidt, Thorsten-Ingo, Öffentliches Finanzrecht, 2023
Sodan, Helge, Grundgesetz Kommentar, 5. Aufl. 2024
Stern, Klaus/Sodan, Helge/Möstl, Markus (Hrsg.), Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland im europäischen Staatenverbund, Band II: Staatsorgane, Staatsfunktionen, Finanzwesen, 2. Aufl. 2022
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