- A. Einführung
- B. Wahl- und Mandatsprüfung, Art. 41 Abs. 1 GG
- C. Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht, Art. 41 Abs. 2 GG
- D. Nähere Regelung durch Bundesgesetz, Art. 41 Abs. 3 GG
- E. Kontext
- F. Weiterführende Empfehlungen
- G. Literaturverzeichnis
A. Einführung
I. Einordnung
1 Die Wahlprüfung ist eine zentrale Sicherung der Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG, wie sie im geltenden Wahlrecht Ausdruck gefunden haben. Sie stellt sicher, dass die Zusammensetzung des Bundestags verfassungsmäßig ist und das aktive und passive Wahlrecht verfassungsmäßig verwirklicht werden (vgl. unten Rn. 9). Damit schützt sie die praktische Umsetzung des Demokratieprinzips. Wie bedeutsam ein solcher Kontrollmechanismus ist, haben die gravierenden Fehler bei der Durchführung der Bundestags-, der Abgeordnetenhaus- und Bezirksverordnetenversammlungswahl in Berlin am 26. September 2021 gezeigt. Die anschließenden Wahlprüfungsverfahren haben indes auch den Diskussionen um eine Reform der Wahlprüfung auf Bundesebene neuen Auftrieb gegeben (vgl. unten Rn. 23). Diese Diskussionen werden im Nachgang zur Bundestagswahl 2025 fortgeführt.
2 Die Wahlprüfung für Bundestagswahlen erfolgt in einem zweistufigen parlamentarisch-gerichtlichen Mischsystem. Zunächst prüft der Bundestag Einsprüche gegen die Wahl; gegen den Beschluss des Bundestags ist dann die Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht zulässig (vgl. unten Rn. 23). War die parlamentarische Selbstprüfung historisch ein wichtiger Ausdruck parlamentarischer Souveränität gegenüber exekutiver Kontrolle und eine Errungenschaft des Konstitutionalismus, steht sie heute als Institutionalisierung von Befangenheit verbreitet in der Kritik (vgl. unten Rn. 23). Anstoß erregen auch lange Verfahrensdauern und die fehlende Kodifizierung des materiellen Wahlprüfungsrechts (vgl. unten Rn. 23), also der Wahlfehler und ihrer Folgen (vgl. unten Rn. 35).
II. Historie
3 Die Wahlprüfung durch das Parlament in eigener Sache erscheint heute als „Fossil“.
4 Mit der Weimarer Reichsverfassung 1919 löste sich das deutsche Verfassungsrecht zeitweise von der Wahlprüfung durch das Parlament selbst. Auch hier folgte die deutsche Verfassung, wie schon früh von Jellinek gefordert,
5 Demgegenüber betrachtete der Parlamentarische Rat ein separates Wahlprüfungsgericht als unnötiges „demokratische[s] Misstrauen“.
6 Überlegungen im Wahlrechtsausschuss des Parlamentarischen Rates für eine Übergangslösung für die erste Bundestagswahl 1949, wonach anstelle des Bundesverfassungsgerichts dem Hessischen Wahlprüfungsgericht die Zuständigkeit für die Wahlprüfungsbeschwerden zugewiesen werden sollte,
7 Art. 41 GG ist seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nie verändert worden. Dies dürfte weniger darauf zurückzuführen sein, dass kein Änderungsbedarf gesehen wurde,
III. Normstruktur
8 Die Normstruktur des Art. 41 GG spiegelt die Mehrstufigkeit der Wahlprüfung wider. Art. 41 Abs. 1 S. 1 GG weist zunächst dem Bundestag die Wahlprüfung zu (auch: „Wahlprüfung im engeren Sinne“), Art. 41 Abs. 1 S. 2 GG die Mandatsprüfung (auch: „Wahlprüfung im weiteren Sinne“). Art. 41 Abs. 2 eröffnet gegen die Entscheidung des Bundestags den Beschwerdeweg zum Bundesverfassungsgericht. Art. 41 Abs. 3 enthält schließlich den Regelungsauftrag zur näheren gesetzlichen Ausgestaltung der Wahlprüfung.
B. Wahl- und Mandatsprüfung, Art. 41 Abs. 1 GG
I. Wahlprüfung, Art. 41 Abs. 1 S. 1 GG
1. Zweck der Wahlprüfung
9 Die Wahlprüfung soll gewährleisten, dass die Zusammensetzung des Bundestages – als zentralem Verfassungsorgan, von dem weitere Verfassungsorgane ihre demokratische Legitimation ableiten – den Willen des Wahlvolkes in der vom Wahlrecht vorgesehenen Weise widerspiegelt.
10 Begrenzt werden diese Zwecke durch das Ziel, die Funktionsfähigkeit des einmal konstituierten Bundestages möglichst wenig zu beeinträchtigen.
2. Gegenstand der Wahlprüfung
11 Art. 41 Abs. 1 S. 1 GG bezeichnet den Gegenstand der Wahlprüfung nicht. § 1 Abs. 1 S. 1 WahlPrG bestimmt, dass im Rahmen der Wahlprüfung „[ü]ber die Gültigkeit der Wahlen zum Bundestag und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl“ entschieden wird. Dieser doppelte Verfahrensgegenstand entspricht dem doppelten Zweck der Wahlprüfung (siehe oben B.I.1.). Die Verletzung subjektiver Rechte nahm der Gesetzgeber 2012 durch das „Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen“ entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich in § 1 Abs. 1 WahlPrG als Verfahrensgegenstand auf.
3. Verhältnis der Wahlprüfung zu anderen Rechtsbehelfen
12 Gem. § 49 BWahlG können „Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen,“ neben den Rechtsbehelfen des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung nur „im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden“. Die hier einfachgesetzlich normierte Sperrwirkung der Wahlprüfung gegenüber sonstigen verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfen handhabt das Bundesverfassungsgericht rigoros.
a) Verfassungskonformität der Sperrwirkung der Wahlprüfung gegenüber anderen Rechtsbehelfen
13 Während das Bundesverfassungsgericht § 49 BWahlG (früher § 50) mit einem Teil der Literatur für verfassungskonform erachtet,
14 Nimmt man dagegen an, dass die Sperrwirkung des Wahlprüfungsverfahrens bereits aus Art. 41 GG selbst folgt, stellt sich die Frage der Verfassungskonformität von § 49 BWahlG nicht.
b) Reichweite der Sperrwirkung
15 Schon nach dem Wortlaut von § 49 BWahlG erfasst die Sperrwirkung der Wahlprüfung spezielle Rechtsbehelfe nach dem Bundeswahlgesetz nicht. Insbesondere konkretisiert § 18 Abs. 4a BWahlG i.V.m. §§ 13 Nr. 3a, 96a-d BVerfGG die in Art. 94 Abs. 1 Nr. 4c GG vorgesehene Beschwerdemöglichkeit zum Bundesverfassungsgericht gegen die Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag. § 28 Abs. 2 BWahlG lässt gegen die Zurückweisung einer Landesliste durch den Landeswahlausschuss die Beschwerde an den Bundeswahlausschuss zu.
16 Nach dem Bundesverfassungsgericht erstreckt sich die Sperrwirkung der Wahlprüfung auf sämtliche Fragen innerhalb der Prüfungskompetenz des Bundestages nach Art. 41 Abs. 1 GG, also „das gesamte Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung, der Wahlhandlung und der Feststellung der Wahlergebnisse“.
17 In der Literatur wird demgegenüber die Reichweite der Sperrwirkung (sofern eine solche überhaupt akzeptiert wird) an Gegenstand und Ziel der Wahlprüfung geknüpft.
18 Der Gerichtshof will hier im Wege praktischer Konkordanz die aus der verfassungsrechtlichen Normierung der Wahlprüfung hergeleitete Sperrwirkung dieses Verfahrens mit dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes in Ausgleich bringen.
19 Soweit die Sperrwirkung der Wahlprüfung nicht greift, gelten jedenfalls die allgemeinen Grenzen des Verwaltungsrechtsschutzes. Nach der Wahl ist hierfür ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse erforderlich.
20 Nur mittelbar mit dem Wahlverfahren verbunden und daher gerichtlich überprüfbar ist die Parteienfinanzierung gem. §§ 18 ff. PartG .
21 Demgegenüber sind Eilanträge „im Vorgriff auf eine nach der Wahl beabsichtigte Wahlprüfungsbeschwerde“ vor der Durchführung einer Wahl grundsätzlich auch dann ausgeschlossen, wenn mit ihnen wahlrechtliche Vorschriften als verfassungswidrig gerügt werden.
22 Ohne Entsprechung auf Bundesebene ist § 42a BerlVerfGHG . Dieser sieht seit 2016 die Möglichkeit vor, „schon vor Durchführung der Wahlen eine Entscheidung durch einstweilige Anordnung zu treffen, wenn wegen des geltend gemachten Verstoßes zu erwarten ist, dass die Wahlen ganz oder teilweise für ungültig erklärt werden und der Verstoß noch vor den Wahlen beseitigt werden kann.“
4. Wahlprüfungsverfahren
a) Verfahrensgang im Bundestag
23 Die erste Stufe des zweistufigen Wahlprüfungsverfahrens bildet gem. Art. 41 Abs. 1 GG die Wahlprüfung durch den Bundestag (vgl. auch § 1 Abs. 1 WahlPrG). Das Verfahren vor dem Bundestag ist im Wahlprüfungsgesetz näher ausgestaltet (vgl. Art. 41 Abs. 3 GG).
24 Das Verfahren wird auf Einspruch eingeleitet (§ 2 Abs. 1 WahlPrG). Diesen können Wahlberechtigte, Landeswahlleiterinnen und -wahlleiter, die Bundeswahlleiterin bzw. der Bundeswahlleiter sowie die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundestages einlegen (§ 2 Abs. 2 WahlPrG). Sind es typischerweise Wahlberechtigte, die Einspruch einlegen, legte nach dem Wahlchaos bei der Bundestagswahl 2021 in Berlin auch der Bundeswahlleiter Einspruch ein.
25 Der Wahlprüfungsausschuss bereitet die Beschlussfassung des Bundestags über den Einspruch vor (§ 3 Abs. 1 WahlPrG ). Das Beratungsverfahren im Ausschuss regeln §§ 4-11 WahlPrG näher. Das Ergebnis des Verfahrens im Ausschuss ist ein Antrag an den Bundestag zur Feststellung der Gültigkeit sowie, im Fall der Ungültigkeit, die Konsequenzen dieser Ungültigkeit (§ 11 S. 2, § 12 WahlPrG ). Der Bundestag kann durch Beschluss mit einfacher Mehrheit dem Antrag zustimmen oder ihn ablehnen, aber nicht selbst abändern (§ 13 Abs. 1 WahlPrG ). Im Fall der Ablehnung unterbreitet der Ausschuss dem Bundestag einen erneuten Antrag, der nur durch die Annahme eines anderen Antrags abgelehnt werden kann (§ 13 Abs. 2 WahlPrG ).
b) Kritik des Wahlprüfungsverfahrens und Reformvorschläge
aa) Parlamentarische Wahlprüfung in eigener Sache
26 Das zweistufige Mischsystem der Wahlprüfung in Deutschland ist notorisch umstritten. Die Kritik konzentriert sich besonders auf die Rückkehr des Grundgesetzes zur parlamentarischen Wahlprüfung. Der berechtigte Hauptkritikpunkt ist, dass der Bundestag in eigener Sache richtet, wenn er über die Gültigkeit der Bundestagswahl und die Verfassungsmäßigkeit seiner Zusammensetzung entscheidet.
bb) Verfahrensdauer
27 In der Kritik steht darüber hinaus die lange Verfahrensdauer der Wahlprüfung.
28 Insoweit wird zum Teil zwar hervorgehoben, dass die Filterfunktion des Bundestages als erste Verfahrensstufe das Bundesverfassungsgericht entlastet.
29 Dem könnte man mit der Einführung einer – bisher nicht bestehenden – Frist für die Entscheidung des Bundestages im Wahlprüfungsgesetz begegnen.
cc) Alternative Modelle der Wahlprüfung
30 Um der Kritik an der parlamentarischen Wahlprüfung Rechnung zu tragen, werden seit langem verschiedene Alternativmodelle diskutiert. Eine Möglichkeit wäre die schlichte Streichung der Prüfung durch den Bundestag.
31 Alternativ wäre auch die Einrichtung eines Wahlprüfungsgerichts – wie unter der Weimarer Reichsverfassung
32 Bei der Ausgestaltung der Besetzung, des Verfahrens und der Rechtswirkung der Entscheidungen des Wahlprüfungsgerichts wäre jedoch zu berücksichtigen, dass ein zumindest teilweise mit Abgeordneten besetztes Gremium nach dem Bundesverfassungsgericht keine Entscheidungen treffen darf, die Teil der rechtsprechenden Gewalt und damit gem. Art. 92 GG den Gerichten vorbehalten sind. Denn soweit Abgeordnete mitentscheiden, ist die Entscheidung gerade nicht (ausschließlich) nichtbeteiligten Dritten anvertraut, wie es dem „Wesen der richterlichen Tätigkeit nach dem Grundgesetz“ entspräche.
33 Es ist offen, inwieweit sich bei der Einrichtung eines Wahlprüfungsgerichts auf Bundesebene ein Verstoß gegen Art. 92 GG ebenfalls schon dadurch vermeiden ließe, dass keine sofortige Rechtskraft der Entscheidungen vorgesehen wird. Denn bei der Entscheidung zum hessischen Wahlprüfungsgericht trug das Bundesverfassungsgericht sowohl der Verfassungsautonomie der Länder Rechnung als auch der Besonderheit, dass Hessen schon 1946 die Weimarer Regelung zur Wahlprüfung in die Landesverfassung übernommen hatte.
34 Ein Wahlprüfungsgericht könnte indes nur den Bundestag als Einspruchsinstanz ablösen, nicht zugleich die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für Wahlprüfungsbeschwerden. Denkbar wäre auch ein zweizügiges einstufiges Verfahren, also eine Aufteilung der Einspruchszuständigkeit etwa dergestalt, dass das Wahlprüfungsgericht für Individualeinsprüche zuständig ist (mit Beschwerdemöglichkeit zum Bundesverfassungsgericht) und das Bundesverfassungsgericht für Einsprüche der Landeswahlleiterinnen und -wahlleiter, der Bundeswahlleiterin bzw. des Bundeswahlleiters und der Bundestagspräsidentin bzw. des Bundestagspräsidenten sowie ggf. auch eines Quorums von Mitgliedern des Bundestages, der Fraktionen oder der Bundesregierung.
5. Materielles Wahlprüfungsrecht
35 Während das Wahlprüfungsverfahren detailliert geregelt ist, ist das materielle Wahlprüfungsrecht auf Bundesebene nicht kodifiziert worden, anders als in einigen Bundesländern.
36 Die mit der Wahl in Zusammenhang stehenden Akte werden an den Wahlgrundsätzen des Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG, den Vorschriften zum Wahlverfahren in Bundeswahlgesetz und Bundeswahlordnung sowie sonstigen wahlbezogenen Bestimmungen in anderen Gesetzen gemessen (etwa §§ 107 ff. StGB, § 17 PartG ).
37 In einem ersten Schritt prüft der Bundestag, ob Wahlfehler vorliegen, also Mängel bei Vorbereitung, Durchführung und Ermittlung des Ergebnisses der Bundestagswahl.
38 Wahlfehler haben nicht zwingend die Ungültigkeit der Wahl zur Folge. Vielmehr begrenzt das materielle Wahlprüfungsrecht diese Fehlerfolge im Bemühen um einen verhältnismäßigen Ausgleich des demokratischen Interesses an einem fehlerfreien Wahlvorgang mit dem (ebenfalls aus dem Demokratieprinzip folgenden) Bestandsinteresse des gewählten Bundestages.
39 Nach diesen Maßstäben bleiben Wahlfehler, die nicht sicher nachgewiesen werden können, ebenso wie bloße Formfehler folgenlos.
40 Ist ein mandatsrelevanter Fehler festgestellt, ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Korrektur des Fehlers nur der geringstmögliche Eingriff in den Bestand der Wahl gerechtfertigt.
41 Diese hohe Schwelle sah das Bundesverfassungsgericht noch bei keiner Bundestagswahl erreicht; es stellte erstmals bei der Bundestagswahl 2021 die Ungültigkeit der Wahl in einem Teil der Berliner Wahlbezirke fest (in 455 von 2256 Wahlbezirken) und ordnete in den betroffenen Wahlbezirken eine Wahlwiederholung an.
42 Das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Berlin schärft auch die Grenze des Vorrangs der teilweisen Wahlwiederholung als milderes Mittel gegenüber der vollständigen Wiederholungswahl. Diese sei dann überschritten, wenn die Wahl in so vielen Teilen des Wahlgebiets wiederholt werden müsste, „dass sich das Gesamtergebnis der Wahl nicht mehr als einheitliche Momentaufnahme des Volkswillens zum ursprünglichen Wahlzeitpunkt darstellt“.
43 Jedenfalls für den Extremfall der Gesamtungültigkeit der Wahl scheint das Bundesverfassungsgericht jenseits der Erforderlichkeit der Ungültigkeit (mangels Möglichkeit der Berichtigung) also noch eine zusätzliche Abwägung der Beeinträchtigung der demokratischen Wahl mit dem Bestandsinteresse des Bundestages vorzunehmen.
44 Aus der Dogmatik des Verhältnismäßigkeitsprinzips ergibt sich darüber hinaus, dass eine Wiederholungswahl dann nicht angezeigt ist, wenn sie ausnahmsweise den Wahlfehler nicht beseitigen kann, etwa wenn ein zuvor benachteiligter Kandidat zwischenzeitlich seine Wählbarkeit verloren hat.
45 Im Falle der Ungültigerklärung der Wahl bleiben die bereits vom Parlament in bisheriger Zusammensetzung getroffenen Entscheidungen gültig.
46 Die Ungültigkeitserklärung der Wahl wirkt nur ex nunc.
47 Kritik aus der Literatur an der Untätigkeit des Gesetzgebers bei der Normierung des materiellen Wahlprüfungsrechts ist angesichts des Regelungsauftrags in Art. 41 Abs. 3 GG berechtigt; der Wesentlichkeitsgrundsatz verlangt ebenfalls eine gesetzliche Regelung dieser für die parlamentarische Demokratie grundlegenden Regeln.
II. Mandatsprüfung, Art. 41 Abs. 1 S. 2 GG
48 Art. 41 Abs. 1 S. 2 GG weist dem Bundestag auch die Zuständigkeit zur Mandatsverlustprüfung zu. Diese Befugnis ist bislang kaum zur Anwendung gekommen.
49 Das Verfahren entspricht im Wesentlichen dem der Wahlprüfung, deren Regelungen gem. § 15 S. 1 WahlPrG grundsätzlich auch für die Mandatsverlustprüfung gelten. Eine Besonderheit besteht darin, dass das Verfahren grundsätzlich nicht fristgebunden ist.
50 In materieller Hinsicht erfasst Art. 41 Abs. 1 S. 2 GG nur den Fall des nachträglichen Verlustes des zunächst wirksam erworbenen Mandates; der Erwerb des Mandats ist Teil der Wahlprüfung „im engeren Sinne“ gem. Art. 41 Abs. 1 S. 1.
C. Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht, Art. 41 Abs. 2 GG
51 Art. 41 Abs. 2 GG eröffnet gegen die Entscheidung des Bundestages im Wahlprüfungsverfahren den Weg der Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht. Zuständig ist gem. § 14 Abs. 2 BVerfGG der Zweite Senat. Bei dieser zweiten Stufe der Wahlprüfung handelt es sich nicht um ein Rechtsmittel, sondern um einen eigenständigen Rechtsbehelf.
52 Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wahl ist jedoch auf Einwände beschränkt, die bereits in der ersten Stufe der Wahlprüfung vor dem Bundestag geltend gemacht wurden.
53 Das Bundesverfassungsgericht prüft auch die ordnungsgemäße Durchführung des Wahlprüfungsverfahrens durch den Bundestag.
54 Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist gem. Art. 41 Abs. 3 GG, § 18 WahlPrG, § 13 Nr. 4 BVerfGG in § 48 BVerfGG näher geregelt. Beschwerdeberechtigt sind gem. § 48 Abs. 1 S. 1 BVerfGG „der Abgeordnete, dessen Mitgliedschaft bestritten ist, eine wahlberechtigte Person oder eine Gruppe von wahlberechtigten Personen, deren Einspruch vom Bundestag verworfen worden ist, eine Fraktion oder eine Minderheit des Bundestages, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfaßt“. Die Beschwerde muss „binnen einer Frist von zwei Monaten seit der Beschlußfassung des Bundestages“ erhoben und begründet werden (§ 48 Abs. 1 BVerfGG ). Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht keine gesetzliche Regelung. Sie ist jedenfalls insoweit ausgeschlossen, als die Gültigkeit der Wahl gerügt wird.
55 Für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besteht keine Frist. Um die lange Dauer von Wahlprüfungsverfahren zu verkürzen, wird die Einführung einer solchen Frist vorgeschlagen.
D. Nähere Regelung durch Bundesgesetz, Art. 41 Abs. 3 GG
56 Art. 41 Abs. 3 GG enthält einen Auftrag an den Bundesgesetzgeber, die Wahlprüfung näher auszugestalten.
E. Kontext
I. Wahlprüfung bei Landtagswahlen
57 Art. 41 GG gilt zwar nur für die Wahlen zum Bundestag. Alle Landesverfassungen enthalten indes eine Regelung zur Wahlprüfung für Landtagswahlen.
II. Wahlprüfung bei Europawahlen
58 Für die Wahlen zum Europäischen Parlament sieht indes § 26 Abs. 1 EuWG die Möglichkeit eines Wahlprüfungsverfahrens vor, das gem. § 26 Abs. 2 EuWG im Wesentlichen dem Verfahren bei Bundestagswahlen nach dem Wahlprüfungsgesetz folgt. § 26 Abs. 3 EuWG sieht auch für die Europawahlen die Beschwerdemöglichkeit zum Bundesverfassungsgericht vor. Die Nichtanerkennungsbeschwerdemöglichkeit für Parteien und Vereinigungen gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4c GG gilt zwar ebenfalls nur für Wahlen zum Bundestag. § 14 Abs. 4a EuWG eröffnet diese Möglichkeit entsprechend §§ 96a – 96d BVerfGG auch für Europawahlen. Die nationalen Regelungen der Wahlprüfung greifen gem. Art. 8 S. 1 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Direktwahlakt – DWA)
III. Rechtsvergleichende Betrachtungen
59 Im Rechtsvergleich mit anderen Staaten erscheint das deutsche Mischsystem eher als Ausnahme. Ein ähnliches System gibt es seit 2023 in Luxemburg, wo einer Wahlprüfung durch das Parlament
60 Rein parlamentarisch ist die Wahlprüfung etwa in Belgien,
61 In zahlreichen anderen Staaten sind Gerichte mit der Wahlprüfung betraut. Zum Teil sind dies besondere Wahlgerichte. In Schweden wird beim Reichstag ein Wahlprüfungsgericht gebildet, in dem zumindest ein Mitglied Berufsrichterin oder -richter sein muss und nicht zugleich Mitglied des Reichstags sein darf.
F. Weiterführende Empfehlungen
Vgl. zu den Wahlprüfungsverfahren im Nachgang der Bundestags- und Abgeordnetenhauswahl in Berlin 2021:
Deutscher Bundestag, Dritte Beschlussempfehlung und Bericht des Wahlprüfungsausschusses zu Einsprüchen gegen die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26.9.2021, 7.11.2022, BT-Drs. 20/4000 [u.a. Ungültigerklärung der Bundestagswahl in 431 Berliner Wahlbezirken und teilweise Anordnung einer Wiederholungswahl – vom Bundestag beschlossen am 10.11.2022];
BVerfG, Beschl. v. 19.9.2023 – 2 BvC 5/23 [Wahlprüfungsbeschwerde der AfD-Bundestagsfraktion gegen den Bundestagsbeschluss v. 10.11.2022 – als unzulässig verworfen];
BVerfG, Urt. v. 19.12.2023 – 2 BvC 4/23 = BVerfGE 167, 329 [Bundestagswahl in 455 von 2.256 Berliner Wahlbezirken sowie den zugehörigen Briefwahlbezirken für ungültig erklärt, Teilwiederholungswahl angeordnet];
VerfGH Bln, Urt. v. 16.11.2022 – VerfGH 154/21 u.a. [Wahlen zum 19. Berliner Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen vom 26.9.2021 insgesamt für ungültig erklärt; vollständige Wiederholungswahl angeordnet];
BVerfG, Beschl. v. 25.1.2023 – 2 BvR 2189/22 [Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung der Wiederholungswahl zum Abgeordnetenhaus abgelehnt];
BVerfG, Beschl. v. 9.12.2024 – 2 BvR 2189/22 [Verfassungsbeschwerde gegen Anordnung der Wiederholungswahl zum Abgeordnetenhaus nicht zur Entscheidung angenommen]
Vgl. aktuell zu den vom BSW nach der Bundestagswahl 2025 angestrengten Wahlprüfungsverfahren:
BVerfG, Beschl. v. 13.3.2025 – 2 BvE 6/25 [unzulässige Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen vor Feststellung des amtlichen Endergebnisses];
BVerfG, Beschl. v. 13.3.2025 – 2 BvR 376/25 [unzulässige Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen vor Feststellung des amtlichen Endergebnisses];
BVerfG, Beschl. v. 13.3.2025 – 2 BvQ 21/25 [unzulässige Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen vor Feststellung des amtlichen Endergebnisses];
BVerfG, Beschl. v. 12.5.2025 – 2 BvE 6/25 [unzulässige Organklage zur Ausgestaltung des Wahlprüfungsrechts];
BVerfG, Beschl. v. 12.5.2025 – 2 BvE 9/25 [unzulässige Organklage Stimmzettelgestaltung];
Wawzyniak, Halina, An der Sache vorbei. Zur Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses in Sachen BSW, Verfassungsblog 2.12.2025, https://verfassungsblog.de/bsw-wahlprufung-bundestagswahl/
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